Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00547
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 21. Dezember 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1970 geborene X.___ wuchs in Marokko auf und studierte dort nach abgeschlossenem Gymnasium Jura (Urk. 7/4/5, Urk. 7/61/60). Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 (Urk. 7/61/60) arbeitete er zuletzt ab Juni 2015 für Y.___ zu 100 % als Mitarbeiter Cafeteria/Personalrestaurant (Urk. 7/2/3-4, Urk. 7/4/6, Urk. 7/19). Vom 12. bis 18. Dezember 2018 sowie erneut ab dem 14. Januar 2019 war er wegen eines Morbus Bechterew zu 40 % arbeitsunfähig geschrieben. In der Folge meldete er sich am 12. Februar 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4/4, Urk. 7/4/8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte mit dem Versicherten am 5. April 2019 ein Standortgespräch durch (Urk. 7/9), traf berufliche Abklärungen (Urk. 7/10, Urk. 7/19, Urk. 7/36), zog Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 7/15/7-8, Urk. 7/16, Urk. 7/21, Urk. 7/23, Urk. 7/30) und sprach dem Versicherten Integrationsmassnahmen mit Support am bisherigen Arbeitsplatz für die Zeit vom 3. Dezember 2019 bis 2. Juni 2020 zu (Urk. 7/24-25, Urk. 7/27-28, Urk. 7/36/3). Da sich die Arbeitsfähigkeit nicht wie geplant steigern liess, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 25. März 2020 per Ende Juni 2020 (Urk. 7/32; vgl. auch Urk. 7/36/12). Die IV-Stelle schritt auf Wunsch des Versicherten zur Rentenprüfung (Urk. 7/36/15-16). Nach dem Beizug weiterer medizinischer Berichte (Urk. 7/38, Urk. 7/42, Urk. 7/47; vgl. auch Urk. 7/63/6) gab sie ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Psychiatrie, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin in Auftrag (Urk. 7/49 f.). Gestützt auf das Gutachten der Z.___ AG vom 10. März 2021 (Urk. 7/61) verneinte sie – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/64, Urk. 7/72, Urk. 7/78, Urk. 7/81-82) – mit Verfügung vom 20. Juli 2021 das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Mark. A. Glavas, mit Eingabe vom 13. September 2021 Beschwerde und beantragte, es sei ihm mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2021 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Eine Kopie wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. November 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3
1.3.1 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es
– unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.3.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.3.3 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete ihren Entscheid, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch habe, in der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2021 damit, ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass er in seiner bisherigen Tätigkeit als Cafeteriamitarbeiter zu 50 % arbeitsunfähig sei. Laut dem eingeholten medizinischen Gutachten könne ihm eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit (ohne Heben und Tragen von Lasten über 5-10 kg, langes Sitzen über vier Stunden und repetitive Überkopfarbeiten) hingegen bereits seit Dezember 2019 wieder vollumfänglich zugemutet werden (Urk. 2 S. 1). Die dem Einwand gegen ihren Vorbescheid beigelegten neuen medizinischen Unterlagen enthielten keine bislang unberücksichtigten Befunde und stellten bloss eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts dar. Des Weiteren sei die Annahme des Beschwerdeführers, seine angestammte Tätigkeit in Service und Küche sei gut leidensangepasst, nicht plausibel, da diese Arbeit häufiges Vorneigen, Stehen und Gehen sowie Rumpfrotationen erfordere. Das Einkommen, welches er ohne gesundheitliche Einschränkung in seiner letzten Tätigkeit als Cafeteriamitarbeiter erzielen könnte, betrage Fr. 59'217.90. Das gestützt auf statistische Werte ermittelte (hypothetische) Einkommen, welches er trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch verdienen könnte, belaufe sich auf Fr. 68'105.50. Ein Vergleich dieser Einkommen ergebe keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse beziehungsweise einen Invaliditätsgrad von 0 %. Damit bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 6).
2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er habe Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle handle es sich bei seiner bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter im Personalrestaurant um eine angepasste Arbeit: Dies ergebe ein Vergleich der einzelnen Tätigkeitsbereiche gemäss Arbeitgeberfragebogen mit dem von den Gutachtern definierten Zumutbarkeitsprofil. Das nicht mehr zumutbare häufige Vorneigen sei bei einer solchen Allroundertätigkeit heute weder beim Einkassieren noch in den modernen Küchen nötig. Auch wenn selten schwere Lasten getragen werden müssten, könnten diese in einer Kantinenküche von anderen Mitarbeitern übernommen werden (Urk. 1 S. 3 und 6). Zumindest bestünden in der Realität für einen ungelernten Arbeitnehmer ausländischer Herkunft keine anderen denkbaren Einsatzmöglichkeiten mehr. Deshalb überzeuge die Einschätzung von Dr. med. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, dass in einer anderen Tätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit bestehe. Entgegen der Ansicht des rheumatologischen Gutachters könnten seine Beschwerden nicht einzig anhand der MRI-Bilder beurteilt werden. Die geringen radiologischen Befunde dürften nicht so interpretiert werden, dass eine regrediente Gesundheitssituation vorliege. Offensichtlich kenne sich der begutachtende Rheumatologe mit dem hier vorliegenden Krankheitsbild nicht aus. Seine Beurteilung, dass er (der Beschwerdeführer) vollständig arbeitsfähig sei, sei nicht haltbar. Gestützt auf die schlüssige Beurteilung von Dr. A.___ sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 6). Dr. A.___ habe allerdings auch darauf hingewiesen, dass die psychischen Beeinträchtigungen das Beschwerdebild mitbeeinflussten und deshalb ebenfalls berücksichtigt werden müssten (Urk. 1 S. 7). Aus der im Einwandverfahren eingeholten Stellungnahme der Ärzte der behandelnden Klinik B.___ AG, die bloss auf der vorhandenen Krankengeschichte beruhe, weil der behandelnde Psychotherapeut die Klinik verlassen habe, ergäben sich genügend Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands seit der Begutachtung. Dem Bericht sei zu entnehmen, dass für das Jahr 2021 ein durchgehend depressives Zustandsbild dokumentiert sei; allerdings könne keine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden, da der Behandler nicht mehr für die Klinik B.___ AG tätig sei. Deshalb wäre die IV-Stelle verpflichtet gewesen, einen aktuellen Bericht beim neuen Therapeuten einzuholen und hernach eine Verlaufsbegutachtung in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2 f.
und 7). Sollte ein Rentenanspruch doch noch nicht ausgewiesen sein, so sei die Streitsache deshalb zumindest zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 3 und 8).
3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer wurde von den Fachärzten der Z.___ AG am 1. Dezember 2020 psychiatrisch und am 7. Dezember 2020 rheumatologisch sowie allgemeininternistisch begutachtet (Urk. 7/61/1). Laut allgemeininternistischem Teilgutachten vom 28. Dezember 2020 konnten auf diesem Fachgebiet keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (Urk. 7/61/27).
3.1.2 Dem rheumatologischen Teilgutachten vom 20. Januar 2021 ist zu entnehmen, dass im Jahr 2017 eine axiale Spondyloarthritis diagnostiziert wurde. Der Beschwerdeführer berichtete, dass die verschiedenen medikamentösen Therapieversuche wegen Nebenwirkungen hatten abgebrochen werden müssen, so dass aktuell keine spezifische Medikation erfolge. Als Schmerzmittel habe er letztmals vor einem Monat Dafalgan/Paracetamol eingenommen. Zudem sei ihm eine Einnahme von Pregabalin 50 mg jeweils morgens und abends verschrieben worden. Er absolviere Wasser- und Physiotherapie sowie ein moderates Fitnesstraining (Urk. 7/61/37; vgl. auch Urk. 7/61/62). Er habe Schmerzen im Bereich der linken Flanke, der Halswirbelsäule rechts, der Lendenwirbelsäule und der Ferse links sowie der rechten Hand. Zudem sei das linke Knie gelegentlich geschwollen. Die Schmerzintensität im Bereich der linken Flanke betrage 8-9 auf einer numerischen Skala bis 10; in der Halswirbelsäule lägen die Schmerzen bei einem Wert von 8 auf einer Skala bis 10 (Urk. 7/61/37). Einschränkend bei der Ausübung seiner letzten Tätigkeit hätten sich Schmerzen im Rumpfbereich bei Rotationen und Schmerzen in den Händen ausgewirkt, die ihm auch leichte manuelle Tätigkeiten verunmöglicht hätten. Seine Aufgaben als Allroundkraft hätten immer wieder das Heben von Lasten mitumfasst, was seine Beschwerden jeweils verstärkt habe. Bei Belastung hätten zudem starke Schmerzen im Bereich von Hals- und Lendenwirbelsäule bestanden (Urk. 7/61/39).
Die rheumatologische Gutachterin diagnostizierte aufgrund der radiologischen Vorbefunde und der klinisch erhobenen Bewegungseinschränkungen zunächst eine axiale Spondyloarthritis. Hinweise für Enthesitiden und Gelenkschwellungen hätten nicht bestanden, laborchemisch hätten keine erhöhten Entzündungswerte erhoben werden können. Während die MRI-Untersuchung vom Februar 2017 noch eine ISG-Arthritis beidseits gezeigt habe, hätten die Verlaufskontrollen mit einem Ganzkörper-MRI im Jahr 2018 sowie im Februar 2019 ein deutlich grössenregredientes Knochenmarksödem im Bereich des rechten ISG ergeben und auf den Bildern der letzten MRI-Ganzkörper-Untersuchung vom Juli 2020 sei nur noch ein minimales Knochenmarksödem im ISG rechts sichtbar geworden. Des Weiteren stellte die Gutachterin aufgrund der Vorakten, der Angaben des Beschwerdeführers und ihrer klinischen Untersuchung die Diagnose eines chronischen Panvertebralsyndroms. Schliesslich sei aufgrund der an mehreren Lokalisationen des Bewegungsapparats angegebenen Schmerzen auch ein multilokuläres Schmerzsyndrom zu diagnostizieren, welches am ehesten als Fibromyalgiesyndrom zu interpretieren sei (Urk. 7/61/45-46). Mit Blick auf den therapierefraktären Verlauf trotz lege artis durchgeführter Therapiemassnahmen, der Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers und der bereits eingetretenen Schmerzchronifizierung bei begleitenden psychischen Erkrankungen seien die Aussichten auf eine Heilung als eher ungünstig anzusehen (Urk. 7/61/47-48, Urk. 7/61/52). Allerdings könne das niedrige Aktivitätsniveau anhand der klinischen und radiologischen Befunde nicht nachvollzogen werden. Als inkonsistent erscheine zudem die schwache analgetische Therapie trotz hohem Leidensdruck: Dafalgan/Paracetamol werde nur einmal monatlich benötigt und der erniedrigte Pregabalinspiegel schliesse eine Medikamentenmalcompliance nicht aus. Diskrepant seien auch der radiologisch nachgewiesene Rückgang der entzündlichen Befunde im ISG-Bereich einerseits und die gleichzeitig ab Januar 2019 ohne ersichtliche Ursache eingetretene subjektive Verschlechterung der Situation, welche nur noch eine Arbeit im 60%-Pensum ermöglicht habe. Die mittels Fragebogen erfasste hohe Krankheitsaktivität (BASDAI-Score und BASFI-Score zur Erfassung der Krankheitsaktivität und der funktionellen Einschränkung bei einer Spondylitis ankylosans von 7.4 und 6.7 [Urk. 7/61/44]) korreliere nicht mit den klinischen und radiologischen Befunden und lasse deshalb keine valide Aussage zu. Ein Teil der Beschwerden könne nachvollzogen werden, das ausgeprägte Ausmass der Schmerzsymptomatik jedoch nicht (Urk. 7/61/48; vgl. auch Urk. 7/61/5). Die Motivation des Beschwerdeführers sei gering (Urk. 7/61/49). Während der axialen Spondyloarthritis und dem chronischen Panvertebralsyndrom eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt werden könne, treffe dies auf das chronische multilokuläre Schmerzsyndrom beziehungsweise die Fibromyalgie nicht zu (Urk. 7/61/45). In der angestammten Tätigkeit mit ungünstigem Arbeitsprofil (Heben schwerer Lasten über 10 kg, langes Stehen am Stück, Arbeiten über Kopf) sei aus rheumatologischer Sicht ein Pensum von 60 % zumutbar, wobei aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit und Fähigkeit, schwere Lasten zu heben, eine Leistungseinbusse von 15 % bestehe, entsprechend einer geschätzten Gesamtarbeitsfähigkeit von 51 %. Laut den Berichten des behandelnden Rheumatologen Dr. med. C.___ habe seit dem 12. Dezember 2018 eine 100%ige und seit dem 14. Januar 2019 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, wobei in der Folge eine Steigerung nicht möglich gewesen sei. Da sich die entzündlichen Veränderungen im ISG-Bereich MRI-bildgebend seit 2017 regredient gezeigt hätten und auch humoral keine Krankheitsaktivität bestehe, obwohl eine adäquate immunsuppressive Therapie wegen Nebenwirkungen nicht möglich gewesen sei, könne am ehesten von einer Verbesserung des Krankheitsverlaufs mit aktuell nicht hoher Krankheitsaktivität ausgegangen werden. Es sei rückblickend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit von 51 % in der angestammten Tätigkeit mindestens seit Diagnosestellung der axialen Spondyloarthritis ab März 2017 bestehe (Urk. 7/61/50-52). Aufgrund der gleichen Überlegungen sei auch von einer seit März 2017 unveränderten Arbeitsfähigkeit in einer dem verbleibenden Funktionsprofil optimal leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Die Schmerzsymptomatik sei chronifiziert und überlagere das gesamte Schmerzempfinden. In einer Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 5-10 kg, langes Stehen und Sitzen, Arbeiten in vorgeneigter Haltung, über Kopf, mit häufigen Rumpfrotationen und in Kälte und Nässe bestehe deshalb eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/61/51-52; vgl. auch Urk. 7/61/49).
3.1.3 Laut dem psychiatrischen Teilgutachten vom 17. Dezember 2020 berichtete der Beschwerdeführer, seit dem Jahr 2014 Schmerzen zu haben, beginnend im Bereich der Wirbelsäule. Nach und nach, besonders ab dem Jahr 2017, seien die Schmerzen intensiver geworden. Bei der Arbeit sei er zunehmend an Grenzen gestossen, beispielsweise beim Bestücken von Tabletts, was mit Rotationsbewegungen einher gegangen sei. Ab dem Jahr 2019 habe er kaum noch schlafen können, habe eine depressive Stimmung entwickelt, sei sehr stark reizbar gewesen und habe sich von seinen Freunden zurückgezogen. Schliesslich sei er für zwölf Wochen in der Klinik B.___ stationär behandelt worden, dann noch acht Wochen tagesklinisch in D.___. Sein Zustand habe sich durch die Therapiemassnahmen gebessert, im Frühjahr 2020 sei es ihm psychisch recht gut gegangen. Er habe zunächst wieder versucht, die Arbeit aufzunehmen, habe dann aber wegen der Corona-Massnahmen nicht mehr arbeiten können, weil er als Risikopatient gelte; daraufhin sei ihm per Ende Juni 2020 gekündigt worden. Inzwischen habe er die antidepressive Medikation abgesetzt, nehme aber weiterhin monatliche psychiatrische Termine wahr (Urk. 7/61/59-60). Seine Schmerzen seien dauerhaft vorhanden, nähmen aber bei Belastung zu und hätten im besten Fall eine Intensität von 2 bis 3, im schlechtesten von 9 auf einer Skala von 1 bis 10 (Urk. 7/61/58). Wegen der Schmerzen könne er sich kaum bücken; auch ertrage er keine Rotationsbewegungen. Zusätzlich sei die Konzentration vermindert. Sonstige psychische Einschränkungen bestünden nicht (Urk. 7/61/61).
Als einzigen psychisch auffälligen Untersuchungsbefund erwähnte der Teilgutachter eine selten phasenweise auftretende subdepressive Stimmung (Urk. 7/61/64). In Würdigung der anamnestischen Angaben, der aktenkundigen Berichte und seiner Untersuchungsbefunde gelangte er zur Beurteilung, dass es ab Frühjahr 2019 vor dem Hintergrund einer zunehmenden Schmerzsymptomatik und daraus resultierenden psychosozialen Belastungen zu einer reaktiven depressiven Entwicklung gekommen sei. Die Symptomatik sei ab etwa März 2019 mittelgradig ausgeprägt gewesen (Urk. 7/61/68). Zwar sei in den Berichten der behandelnden Psychiater vom 4. Juni 2019 und 25. Mai 2020 eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden (vgl. Urk. 7/16, Urk. 7/38), anhand der dort angegebenen Beschwerden und Befunde und der übrigen Umstände könne aber nur eine mittelgradig depressive Symptomatik nachvollzogen werden (Urk. 7/61/66-67). Diese Problematik habe zu den ambulanten und stationären psychiatrischen Behandlungsmassnahmen geführt. Im weiteren Verlauf sei es, auch nach Angaben des Beschwerdeführers, zu einer sukzessiven Verbesserung des psychischen Befindens gekommen. Retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens ab Dezember 2019 von einer weitgehenden Remission der depressiven Symptomatik ausgegangen werden. Entgegen den Angaben des behandelnden Psychiaters beschreibe der Beschwerdeführer keine weitere Zustandsverschlechterung. Gegen eine solche Entwicklung spreche auch, dass er selbständig die antidepressive Medikation abgesetzt habe und sich aktuell in einem anhaltend stabilen psychischen Zustand befinde. Die Achsensymptome einer depressiven Störung (tiefe Traurigkeit, Antriebslosigkeit, Interessenverlust) hätten von ihm nicht festgestellt werden können, objektivierbar sei einzig eine subsyndromale psychische Beeinträchtigung als Reaktion auf die Schmerzsymptomatik gewesen. Da keine Anhaltspunkte für einen ungelösten beziehungsweise fehlverarbeiteten innerseelischen Konflikt bestünden, könne keine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert werden. Auch Hinweise für eine Persönlichkeitsakzentuierung oder –störung bestünden nicht. Es könne einzig ein Status nach mittelgradiger depressiver Episode diagnostiziert werden (Urk. 7/61/68-69). Aktuell bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe die zwischen März und Oktober/November 2019 bestehende mittelgradige depressive Episode zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt (Urk. 7/61/70-71).
3.1.4 In der abschliessenden interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 10. März 2021 hielten die Gutachter fest, auf die Arbeitsfähigkeit wirkten sich allein die rheumatologischen Beeinträchtigungen aus. Mindestens ab März 2017 sei von einer 51%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 7/61/8-9).
4.
4.1 Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ AG vom 10. März 2021 beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation prinzipiell ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Deshalb kommt ihm grundsätzlich Beweiswert zu (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
4.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die begutachtende Rheumatologin seine Beschwerden nicht einzig anhand der vorliegenden MRI-Bilder beurteilt (Urk. 1 S. 6). Sie hat auch seine subjektiven Angaben, die klinisch erhobenen Befunde und die Ergebnisse der Laboruntersuchung ohne erhöhte Entzündungswerte mitberücksichtigt (Urk. 7/61/37-45). Dabei hat sie Inkonsistenzen zwischen dem angegebenen hohen Leidensdruck (gemessen an den BASFI- und BASDAI-Scores) und den in den MRI-Verlaufskontrollen dokumentierten rückläufigen objektiven Befunden, dem klinischen Untersuchungsbefund sowie der bloss geringfügigen Schmerzmedikation festgestellt (Urk. 7/61/48). Diese hat sie in nachvollziehbarer Weise auf eine Krankheitsüberzeugung und ein chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom, welches das gesamte Schmerzempfinden überlagere und diagnostisch am ehesten als Fibromyalgie einzuordnen sei, zurückgeführt (Urk. 7/61/46, Urk. 7/61/52).
4.3 Dass die rheumatologische Sachverständige dem multilokulären Schmerzsyndrom beziehungsweise der Fibromyalgie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen hat (Urk. 7/61/45-46), ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Durchführung des bei der Diagnose einer Fibromyalgie grundsätzlich angezeigten strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4.1.3 sowie vorstehend E. 1.3) ergibt nämlich keine genügenden Hinweise dafür, dass die Fibromyalgiebeschwerden derart ausgeprägt wären, dass sie zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Zwar ist der von der Gutachterin nicht mit rheumatologischen Befunden erklärbare Anteil der subjektiven Schmerzen erheblich: Der Beschwerdeführer erachtete bloss ein Arbeitspensum von maximal 10-20 % in einer sehr leichten Tätigkeit als langfristig umsetzbar, ohne dass es wieder zu starken Schmerzen komme (Urk. 7/61/39-40). Objektiv belastend und funktionell beeinträchtigend wirkt sich das somatisch ausgewiesene Rückenleiden (Spondyloarthritis, Panvertebralsyndrom) aus (Urk. 7/61/6 f. u. 8 f.). Auf der anderen Seite sind erhebliche Ressourcen vorhanden: Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat ein Jura-Studium abgeschlossen (Urk. 7/61/60) und verfügt somit über ins Gewicht fallende intellektuelle Fähigkeiten. Ferner hat er gute Deutschkenntnisse und ein stabiles soziales Umfeld. Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung oder –akzentuierung ergaben sich nicht (Urk. 7/61/7, Urk. 7/61/68-69). Entscheidend sind sodann die von den Gutachtern festgestellten Inkonsistenzen, die gegen eine erhebliche berufliche Einschränkung sprechen: Zum einen betrifft dies den vom Beschwerdeführer angegebenen, trotz fehlender Arbeitsstelle ausreichend strukturierten Tagesablauf mit verschiedenen Aktivitäten (Urk. 7/61/61, Urk. 7/61/66), was gegen eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen spricht. Zum anderen nimmt der Beschwerdeführer Schmerzmedikamente nur in geringer Dosierung ein und teils nicht in der verschriebenen Menge (Urk. 7/61/41, Urk. 7/61/48), was gegen einen erheblichen Leidensdruck spricht. Dass die begutachtende Rheumatologin zum Eindruck gelangte, der Beschwerdeführer sei nur wenig motiviert (Urk. 7/61/49), vervollständigt das Bild.
4.4 In ihren Berichten vom 3. Mai und 7. Juni 2021 ging die behandelnde physikalische Medizinerin Dr. A.___ mit der rheumatologischen Gutachterin darin einig, dass in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Sie kritisierte aber die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die medikamentöse Therapie gestalte sich auf Grund der Nebenwirkungen und der Angst des Beschwerdeführers vor Medikamentennebenwirkungen schwierig. Bei Ösophagitis und Morbus Meulengracht sei auch Zurückhaltung mit der Medikation geboten, wobei Antidepressiva und Pregabalin bei ihm zu verstärkter Benommenheit führten. Deshalb habe bisher keine gute medikamentöse Einstellung erreicht werden können und es sei zweifelhaft, dass dies zukünftig gelingen werde. Zudem könne sie sich keine besser angepasste Tätigkeit für den Beschwerdeführer als seine bisherige Stelle als Allrounder in der Küche vorstellen. Daher sei er auch in leidensangepassten Tätigkeiten nur zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/71, Urk. 7/80).
Den Argumenten von Dr. A.___ ist entgegenzuhalten, dass die rheumatologische Gutachterin die Nebenwirkungen der immunsuppressiven Therapie durchaus berücksichtigt hat, eine solche Therapie in der aktuellen Situation aber nicht mehr als erforderlich erachtete (Urk. 7/61/52). Auch die Problematik, dass eine Medikation mit Dafalgan/Paracetamol aufgrund des beim Beschwerdeführer ebenfalls bestehenden Morbus Meulengracht nicht empfohlen werde, wurde von ihr berücksichtigt (Urk. 7/61/48). Bei Pregabalin besteht indessen keine solche Kontraindikation (vgl. die Angaben zu Dafalgan und Pregabalin unter www.compendium.ch ). Die begutachtende Rheumatologin empfahl denn auch, zur Behandlung des chronischen multilokulären Schmerzsyndroms die begonnene Pregabalin-Therapie weiter zu steigern (Urk. 7/61/52). Selbst wenn diese Medikation zu unzumutbaren Nebenwirkungen führen sollte, fehlen in den Akten jedenfalls Hinweise dafür, dass keine alternative, zumutbare Medikation existiert. Im Übrigen führte die geringe Schmerzmedikation die rheumatologische Gutachterin zur Einschätzung, dass die subjektiv angegebene hohe Schmerzintensität die Arbeitsfähigkeit bei objektiver Betrachtung weniger einschränkt, als der Beschwerdeführer denkt (Urk. 7/61/39-40, Urk. 7/61/48, Urk. 7/61/51-52). Auch diese Schlussfolgerung überzeugt, wäre bei der vom Beschwerdeführer angegebenen extremen Schmerzintensität von bis zu 9 auf einer bis 10 reichenden Skala doch zu erwarten, dass eine gewisse Benommenheit als Nebenwirkung von Pregabalin in Kauf genommen wird, wenn damit eine Schmerzlinderung erzielt werden kann.
Soweit Dr. A.___ die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Allrounder im Personalrestaurant Y.___ als optimal leidensangepasst erachtet, kann ihr auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer gab den Gutachtern an, er habe in seiner Funktion immer wieder Aufgaben übernehmen müssen, die zu einer Zunahme der Beschwerden geführt hätten (vgl. Urk. 7/61/39, Urk. 7/61/59). Der Arbeitgeber bestätigte am 5. November 2019, dass er mindestens zwischendurch mittelschwere bis schwere Gewichte tragen musste (Urk. 7/19/6). Auch der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) ging gemäss Eintrag im Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 16. Oktober 2019 davon aus, dass die Tätigkeit im Personalrestaurant nicht leidensangepasst sei, weil stehende Tätigkeiten und solche in feuchten Räumen (Dampf der Geschirrspülmaschine) ungeeignet seien (Urk. 7/36/8). Der bisherige Arbeitsplatz umfasste dementsprechend Tätigkeiten, die gemäss gutachterlichem Zumutbarkeitsprofil (vorstehend E. 3.1.2) nicht mehr zumutbar sind (Urk. 7/61/49). Andererseits sind durchaus Tätigkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. vorstehend E. 1.2) denkbar, welche dem von den Gutachtern definierten Zumutbarkeitsprofil entsprechen, etwa Kontroll- und Überwachungsarbeiten.
4.5 Einer näheren Überprüfung bedarf die Einschätzung der rheumatologischen Gutachterin, dass der Beschwerdeführer rückwirkend seit März 2017 in der angestammten Tätigkeit nur noch zu 51 % arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 7/61/50-51).
Die Gutachterin begründete ihre fast vier Jahre zurückreichende Einschätzung
– die rheumatologische Untersuchung erfolgte am 7. Dezember 2020 (Urk. 7/61/32) – damit, die entzündlichen Veränderungen hätten sich seit 2017 eher zurückgebildet, wobei das ungünstige Tätigkeitsprofil der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 51 % nach wie vor verunmögliche. Deshalb sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit der erstmaligen Diagnose der axialen Spondyloarthritis im Februar 2017 im gleichen Ausmass eingeschränkt gewesen sei (Urk. 7/61/50-51).
Zwar gab der Beschwerdeführer den Gutachtern in anamnestischer Hinsicht an, dass seine Beschwerden besonders seit 2017, als die Diagnose einer axialen Spondyloarthritis gestellt worden sei, zugenommen hätten; danach sei die Arbeit für ihn immer schwieriger geworden und er sei zunehmend an Grenzen gestossen (Urk. 7/61/37, Urk. 7/61/59). Allerdings widerspricht die Bescheinigung einer 51%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit März 2017 den medizinischen Vorakten: Der Rheumatologe Dr. C.___, welcher den Beschwerdeführer frühestens seit 2017 behandelte (vgl. Urk. 7/8/4), attestierte ihm erstmals vom 12. bis 18. Dezember 2018 eine vollständige und danach ab dem 14. Januar 2019 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/15/7). Der vorbehandelnde Rheumatologe Dr. med. E.___ hatte ihm ausweislich seines Berichts vom 5. März 2020 noch keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 7/30). Obschon nach der Rechtsprechung auch dann eine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ist, wenn der Arbeitgeber den Lohn trotz gesundheitlich eingeschränkter Leistung fortzahlt (im Sinne von Soziallohn) oder die versicherte Person über das ihr gesundheitlich Zumutbare hinaus arbeitet (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 28 Rz 27 mit Hinweisen), fehlen genügende Anhaltspunkte, dass dies vorliegend zutrifft. Der Arbeitgeber gab am 5. November 2019 auf dem Fragebogen zu Handen der IV-Stelle an, dass der bisher – also auch während der Zeit nur teilweiser Arbeitsfähigkeit vom 14. Januar bis 2. Juni 2019 – erbrachte Lohn der Arbeitsleistung entsprochen habe (Urk. 7/19). Mithin handelte es sich hierbei nicht um Soziallohn. Ferner kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits in der Zeit zwischen März 2017 bis Ende 2018 bei seinen Ärzten vorstellig geworden wäre beziehungsweise diese ihn früher arbeitsunfähig geschrieben hätten, hätte er damals tatsächlich über das ihm gesundheitlich Zumutbare hinaus gearbeitet.
Aufgrund der Aktenlage ist eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit folglich erst ab dem 12. Dezember 2018 ausgewiesen. Soweit die rheumatologische Gutachterin zu einer anderen Einschätzung gelangt ist, kann nicht auf ihre Beurteilung abgestellt werden.
4.6 Der begutachtende Psychiater der Z.___ AG hat die gestellte Diagnose eines Status nach mittelgradiger depressiver Episode in seinem Teilgutachten überzeugend anhand seiner Untersuchungsbefunde hergeleitet (Urk. 7/61/68-69). Unbestrittenermassen bestand im Begutachtungszeitpunkt einzig eine selten phasenweise auftretende subdepressive Stimmung (Urk. 7/61/64), welche die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigte (Urk. 7/61/
70-71). Angesichts dieser nur geringen psychischen Einschränkungen kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden (vorstehend E. 1.3.3).
Strittig ist, ob sich der psychische Gesundheitszustand nach der Exploration des psychiatrischen Sachverständigen am 1. Dezember 2020 (Urk. 7/61/1) verschlechtert hat. Der vom Beschwerdeführer im Einwandverfahren eingeholten Stellungnahme der behandelnden Psychiater der Klinik B.___ AG vom 2. Juni 2021 ist zu entnehmen, dass der zuständige Therapeut die Klinik bereits Ende Mai verlassen hatte und der neuste Bericht nicht auf einer aktuellen Untersuchung, sondern auf der vom vormaligen Therapeuten dokumentierten Krankengeschichte basiert. Aufgrund der ihnen vorliegenden Dokumentation gingen die berichtenden Ärzte von einem seit August 2019 unveränderten Gesundheitszustand aus. Ferner wiesen sie darauf hin, es sei ihnen mangels eigener Untersuchung des Beschwerdeführers nicht möglich, abschliessend zur abweichenden Beurteilung des psychiatrischen Gutachters der Z.___ AG Stellung zu nehmen (Urk. 7/76).
Aufgrund dieses neuesten Berichts der Klinik B.___ AG bestehen zum einen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die psychische Situation nach der psychiatrischen Begutachtung in der Z.___ AG am 1. Dezember 2020 verschlechterte hätte, gehen die behandelnden Psychiater doch von einem seit 2019 unveränderten Gesundheitszustand aus. Zum anderen hat der psychiatrische Gutachter zur abweichenden Beurteilung des vormaligen behandelnden Arztes der Klinik B.___ AG, wie sie sich aus seinen Verlaufsberichten vom 4. Juni 2019 (Urk. 7/16) und 25. Mai 2020 (Urk. 7/38) ergibt, Stellung genommen. Dabei hat er in überzeugender Weise aufgezeigt, dass anhand der in diesen Berichten dokumentierten Beschwerden, Befunde sowie der damals absolvierten Therapien nur eine mittelgradig und nicht schwer depressive Symptomatik nachvollzogen werden könne (Urk. 7/61/66-67). Im weiteren Verlauf sei es dann, auch nach Angaben des Beschwerdeführers, zu einer sukzessiven Verbesserung des psychischen Befindens und einer weitgehenden Remission der depressiven Symptomatik mindestens ab dem Dezember 2019 gekommen (Urk. 7/61/67-68). Bei dieser Aktenlage bestand für die IV-Stelle entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2 f. und 7) keine Veranlassung zu weiteren fachärztlich-psychiatrischen Abklärungen.
4.7 Gestützt auf das Gutachten der Z.___ AG vom 10. März 2021 steht somit fest, dass der Beschwerdeführer spätestens ab Dezember 2019 in psychischer Hinsicht uneingeschränkt arbeitsfähig war (Urk. 7/61/71). Aus somatischer Sicht war er bereits seit März 2017 in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/61/8-9).
5.
5.1 Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG setzt für die Entstehung eines Rentenanspruchs eine durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch voraus (vorstehend E. 1.4).
Nach dem Gesagten (vorstehende E. 4.5) war der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit erstmals vom 12. bis 18. Dezember 2018 vollständig und danach ab dem 14. Januar 2019 mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Urk. 7/15/7, Urk. 7/61/2, Urk. 7/61/4, Urk. 7/61/8). Da der Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit vom 19. Dezember 2018 bis 13. Januar 2019 nicht mindestens 30 aufeinanderfolgende Tage dauerte, ist er gemäss Art. 29ter IVV nicht wesentlich. Mithin begann die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am 12. Dezember 2018 und war am 12. Dezember 2019 bestanden.
Ein allfälliger Rentenanspruch besteht ab diesem Datum, da damals auch die sechsmonatige Karenzfrist nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs mit der Anmeldung vom 12. Februar 2019 (Art. 29 Abs. 1 IVG; Urk. 7/4/8) abgelaufen war (vorstehend E. 1.5).
5.2 Die IV-Stelle hat zur Bestimmung des Invaliditätsgrads richtigerweise das Erwerbseinkommen, welches der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), zu demjenigen Einkommen in Beziehung gesetzt, welches er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch eine zumutbare Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen; Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
Zur Bemessung des Valideneinkommens hat die IV-Stelle die Lohnangaben des letzten Arbeitgebers für das Jahr 2016 (Urk. 7/10/2, Urk. 7/19) herangezogen und diese an die seitherige Nominallohnentwicklung angepasst (Urk. 7/62). Auf diese Weise hat sie für 2020 einen hypothetischen Jahreslohn von Fr. 59'217.90 ermittelt (Urk. 2 S. 2). Da ein allfälliger Rentenanspruch nach dem in der vorstehenden Erwägung Gesagten am 12. Dezember 2019 beginnt, wäre an sich auf den Lohn im Jahr 2019 abzustellen gewesen. Allerdings hat die IV-Stelle auch für das Invalideneinkommen auf die Lohnverhältnisse im Jahr 2020 abgestellt, welche – mit Ausnahme der bei beiden Einkommen zu berücksichtigenden, identischen Nominallohnentwicklung – im Vergleich zum Vorjahr 2019 unverändert waren. Deshalb führt das Vorgehen der IV-Stelle beim Einkommensvergleich zu keinem anderen Ergebnis und ist nicht zu beanstanden.
Zur Festsetzung des Invalideneinkommens hat die IV-Stelle anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 für das Jahr 2020 einen in einer leidensangepassten Hilfsarbeit im Vollzeitpensum hypothetisch erzielbaren Verdienst von Fr. 68'446.-- ermittelt (irrtümlicherweise hat sie für den Einkommensvergleich den Lohn für das Jahr 2019 von Fr. 68'105.50 eingesetzt; Urk. 2 S. 2, Urk. 7/62). Dieser Lohn ist höher als das Valideneinkommen. Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen bezog und dies durch eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen (vgl. dazu etwa Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a Rz 127 ff.) zu berücksichtigen wäre, da bei einer entsprechenden Herabsetzung des Tabellenlohns das Valideneinkommen von Fr. 59'217.90 jedenfalls nicht unterschritten würde.
Offen bleiben kann auch, ob in einem zweiten Schritt auch noch ein behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist. Ein solcher würde höchstens 25 % betragen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc) und das wegen unterdurchschnittlichem Verdienst herabgesetzte statistische Jahreseinkommen in einer Hilfsarbeit von (mindestens) Fr. 59'217.90 auf Fr. 44'413.40 reduzieren (Fr. 59'217.90 x 75 %). Gemessen am Validenlohn von Fr. 59'217.90 resultierte so ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 14'804.50, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 25 %. Damit wird die rentenerhebliche Schwelle von 40 % nicht erreicht.
Folglich hat die IV-Stelle zumindest im Ergebnis das Bestehen eines Rentenanspruchs zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt