Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00548
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 19. August 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
ADVOMED
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1995, absolvierte eine Lehre als Coiffeuse EFZ (Urk. 6/1), als sie am 12. September 2015 eine Subarachnoidalblutung bei rupturiertem Aneurysma der PICA rechts erlitt. Gleichentags erfolgte die Einlage einer externen Ventrikeldrainage sowie ein Aneurysmacoiling. In der Folge entwickelte sich eine Wundinfektion, welche mittels Wundrevision sowie Antibiose therapiert wurde (Urk. 6/3/7). Vom 2. Oktober bis 6. November 2015 (Urk. 6/16/2-15) weilte sie zur Rehabilitation in der Rehaklinik Y.___, wo leichte neuropsychologische Störungen festgestellt wurden und sie in gutem Allgemeinzustand als selbständige Fussgängerin entlassen wurde (S. 3 f.).
1.2 Am 17. Februar 2016 (Urk. 6/2) meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte in der Folge mit Mitteilung vom 14. Juni 2016 (Urk. 6/24) berufliche Massnahmen im Sinne der Übernahme der Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Coiffeuse EFZ vom 1. Juni 2016 bis 18. August 2017. Am 22. Februar 2017 (Urk. 6/34) erfolgte eine Ermahnung der Versicherten zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht im Sinne einer Anpassung des Verhaltens, nachdem infolge Schwierigkeiten am Arbeitsplatz - so etwa vermehrte Absenzen und Verhaltensauffälligkeiten (Urk. 1 S. 4) - am 31. August und 7. Dezember 2016 (Urk. 6/27 und Urk. 6/32) «Vereinbarungen» über das Verhalten kommuniziert worden waren. Die Versicherte bestand die Lehrabschlussprüfung im Sommer 2017 nicht (Urk. 6/48).
Hierauf holte die IV-Stelle eine neuropsychologische Verlaufsbeurteilung bei der Rehaklinik Y.___ ein (datierend vom 13. September 2017, Urk. 6/51), wobei eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung mit im Vordergrund stehenden Aufmerksamkeitsdefiziten diagnostiziert und eine leichte Einschränkung der Funktionsfähigkeit in den meisten beruflichen Anforderungen bestätigt wurde (S. 7). Mit Mitteilung vom 3. Oktober 2017 (Urk. 6/52) schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab. Am 7. November 2018 (Urk. 6/76) verlangte die IV-Stelle die Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung über mindestens sechs Monate, worauf die Versicherte am 14. Februar 2019 im Rehazentrum Z.___ die Behandlung aufnahm (Urk. 6/86/3). Am 5. September 2019 (Urk. 6/89) erlangte die Versicherte - auf eigene Initiative hin - das Fähigkeitszeugnis Coiffeuse EFZ.
In der Folge gewährte die IV-Stelle am 31. Januar 2020 (Urk. 6/98) Kostengutsprache für eine Potentialabklärung vom 6. Februar bis 4. März 2020 bei der A.___. Bei einer Präsenzzeit zwischen zwei und drei Stunden pro Tag und Abwesenheiten von acht Tagen (von insgesamt 20 Tagen) gingen die Fachleute von einer deutlichen Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus (Urk. 6/109/5). Die IV-Stelle veranlasste hierauf die polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten bei der B.___ (Expertise vom 22. Januar 2021, Urk. 6/126-127).
1.3 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/134 und Urk. 6/138) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. August 2021 (Urk. 2) den Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung.
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 13. September 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens sowie Zusprache der gesetzlichen Leistungen nach dem Beweisverfahren (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte am 18. Oktober 2021 (Urk. 5) um Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 20. Oktober 2021 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, aus den Unterlagen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin in einer - näher umschriebenen - einfachen Hilfsarbeitertätigkeit in einem Pensum von 80 % arbeiten könnte. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad unter 40 %. Die im Gutachten thematisierte Aggravation sei klar beschrieben worden und sei nachvollziehbar (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin bemängelte in ihrer Beschwerde das eingeholte polydisziplinäre Gutachten in verschiedener Hinsicht (Urk. 2 Ziff. 12 ff.). Ins Zentrum der Kritik stellte sie die von den Gutachtern beschriebene Aggravation im Rahmen der psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung, wobei sie auf die Nachwirkungen der Hirnschädigung samt Einschränkungen der exekutiven Funktionen verwies (Ziff. 15 ff.).
3.
3.1 Die Fachleute der B.___ diagnostizierten im polydisziplinären Gutachten (in den Fachrichtungen Neurologie, Innere Medizin, Neuropsychologie, Psychiatrie und Psychotherapie) vom 22. Januar 2021 (Urk. 6/127) eine minime neurokognitive Einschränkung nach Subarachnoidalblutung aus einem PICA-Aneurysma, eine chronifizierte Migräne mit Aura, einen Verdacht auf Medikamenten Übergebrauchs-Kopfschmerz sowie eine Dystonie rechte Hand, vermutlich nach postinterventioneller zerebellärer Ischämie. Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Zustand nach Coiling des PICA-Aneurysmas sowie eine geringe Rumpfataxie (S. 20).
3.2 In internistischer Hinsicht diagnostizierte der zuständige Facharzt ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergänzend eine Adipositas (BMI 32.1 kg/m2), eine rezidivierende Helicobacter pylori positive Gastritis, funktionelle Magen-Darm-Störungen bei Dyspepsie, eine arterielle Hypertonie (unter Coversum und Amlodipin 5 mg an der oberen Normgrenze eingestellt), eine autosomal dominante polyzystische Nierenerkrankung bei negativen urologischen Befunden und normaler Nierenfunktion sowie einen mässigen Nikotinkonsum (aktuell ein Paket in drei bis vier Tagen). Er verwies auf eine etablierte Ernährungsberatung (S. 32).
3.3
3.3.1 Im Rahmen der neurologischen Berichterstattung wurde festgehalten, postinterventionell hätten sich bildmorphologisch Zeichen einer rechts zerebellären Ischämie gefunden, wobei eine weitere Gefässanomalie habe ausgeschlossen werden können. Hinweise auf eine Ataxie der rechten Extremitäten als Folge dieser ischämischen Kleinhirnschädigung lägen nicht vor. Die MRI-Kontrolle vom 2. Juli 2018 habe einen verbliebenen kleinen Defekt im Bereich der rechten Kleinhirnhemisphäre gezeigt. Aktuell sei eine diskrete Unsicherheit bei den erschwerten Standproben aufgefallen. Insofern sollte keine Tätigkeit mit Überwinden von Höhendifferenzen ausgeübt werden, wobei Treppengehen in normalem Umfang problemlos möglich sei. Allerdings könne die von der Beschwerdeführerin angegebene dyston-tremorartige Bewegungsstörung der rechten Hand bei bestimmten Aktivitäten durchaus durch die Kleinhirnläsion rechts bedingt sein. Minderfunktionen des Kleinhirns könnten nach der wissenschaftlichen Literatur zu aufgabenspezifischer Dystonie führen. Insofern sollte diesbezüglich eine weitere Diagnostik durchgeführt werden mit Klärung der Therapie (medizinische Trainingstherapie, gegebenenfalls Botulinumtoxin). Dadurch ergäben sich qualitative Leistungseinschränkungen, insbesondere in bisheriger Tätigkeit einer Coiffeuse (S. 19).
3.3.2 Hinsichtlich der neurokognitiven Einschränkungen könne festgehalten werden, dass nach Subarachnoidalblutungen neurokognitive Einschränkungen vorkommen könnten. Bei der Beschwerdeführerin seien leichte neurokognitive Funktionseinschränkungen in der rasch nach dem Ereignis durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung festgestellt worden. Neurologisch nicht erklärlich sei jedoch die spätere Zunahme im Verlauf. In der aktuellen Untersuchung seien zwei Beschwerdevalidierungsverfahren eingesetzt worden, die beide Resultate ergeben hätten, die weit unter denen gelegen hätten, die bei motivierter Mitarbeit erreicht würden. Da die Zusammenstellung der Befunde der Leistungstests auf ein Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin schliessen liessen, könnten die Ergebnisse inhaltlich nicht interpretiert werden und auch nicht mit denen von 2015, 2017 und 2019 verglichen werden.
Im November 2015 habe in der Rehaklinik Y.___ eine neuropsychologische Untersuchung stattgefunden, die eine leichte neuropsychologische Störung mit kognitiven Defiziten attentionaler und exekutiver Teilfunktionen (selektive und geteilte Aufmerksamkeit, planerisches Denken, Impulskontrolle), einer leichten Benennstörung sowie Verhaltensauffälligkeiten (leichte Impulsivität und forsches Auftreten) gezeigt habe (vgl. Urk. 6/16/10-15). Die erneut im September 2017 durchgeführte neuropsychologische Untersuchung in der Rehaklinik Y.___ - genau zwei Jahre nach erlittener Hirnverletzung - habe leichte bis mittelschwere kognitive Defizite ergeben (vgl. Urk. 6/51). Die durchgeführte Beschwerdenvalidierung habe aber keine Hinweise auf eine reduzierte Testcompliance oder eine übertriebene Darstellung von psychischen Beschwerden erbracht. Diagnostiziert sei eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung worden mit im Vordergrund stehenden Aufmerksamkeitsdefiziten und einer erhöhten Erschöpfbarkeit nach erlittener Subarachnoidalblutung infolge eines rupturierten Aneurysmas in der PICA rechts und eines Parenchymdefekts rechts zerebellär und bei damals leichter depressiver Symptomatik sowie chronischen Kopfschmerzen bei Verdacht auf arzneimittelinduzierte Schmerzen. Ursächlich für den sekundären kognitiven Leistungsabfall sei am ehesten eine psychische Verschlechterung angenommen worden mit aktuell leichter depressiver Symptomatik sowie chronischen Kopfschmerzen, (mit-)bedingt durch ständigen Schmerzmittelgebrauch, jedoch keine hirnbedingte organische Ursache (vgl. auch Urk. 6/126/13). Klinisch-neurologisch hätten sich nur geringe neurokognitive Funktionseinschränkungen nach Hirnsubstanzschädigung gezeigt.
Es seien Gedächtnisdefizite berichtet worden, die allerdings sehr selektiv gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Blutungsereignis auch die Abschlussprüfung in der Ausbildung im zweiten Anlauf bestehen können. Sie habe auch den Fahrausweis erwerben können, könne sich jedoch nicht mehr daran erinnern, ob sie die theoretische Prüfung vor oder nach der Subarachnoidalblutung abgelegt habe.
Nach der Schilderung der neurokognitiven Defizite mit Schwankungen im Verlauf und Abhängigkeit von der Kopfschmerzsymptomatik sei davon auszugehen, dass es sich teils um Epiphänomene der Schmerzsymptomatik mit schmerzbedingter Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit handle. Insofern ergäben sich auch hierdurch qualitative Leistungseinschränkungen, die allerdings durch die Behandlung der Kopfschmerzsymptomatik, die medizinisch gut möglich sei, zu beheben seien. Eine hirnbedingte, überdauernde neurokognitive Einschränkung dürfte nur in minimer Ausprägung vorhanden sein. Es sei auch ohne Schädigung corticaler/subcorticaler Strukturen bei Blutung bzw. periinterventionell durchaus mit einer zumindest partiellen Remission der anfänglichen leichten neurokognitiven Einschränkung nach SAB gemäss neuropsychologischer Testung 2015 zu rechnen, auch unter Berücksichtigung des beruflichen Leistungsniveaus nach subarachnoidaler Blutung.
3.3.3 Bei der berichteten Kopfschmerzsymptomatik handle es sich um einen Mischkopfschmerz. Allerdings sei im Zeitverlauf eine Chronifizierung der Migräne eingetreten, wobei nach der Anamnese des Kopfschmerzmittelkonsums der dringende Verdacht auf einen Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz als Ursache bestehe. Eine intensivere Kopfschmerztherapie, insbesondere eine Akuttherapie und Prophylaxe der Migräne, sei bis anhin noch nicht durchgeführt worden.
3.3.4 Weiter seien auch rezidivierende Nacken- und Rückenschmerzen angegeben worden mit Schmerzausstrahlungen zum linken Oberarm und Parästhesien im Bereich beider Beine. Bei schwieriger lokalisatorischer Zuordnung und fehlenden neurologischen Ausfällen dürften überwiegend wahrscheinlich pseudoradikuläre Irritationen bei beginnender degenerativer Lockerung der HWS und LWS vorliegen. Eine Abklärung der Wirbelsäule mit Bildmorphologie mit konventionellem Röntgen und MRI sei zu empfehlen, auch um weitere therapeutische Empfehlungen geben zu können (S. 19 f.).
3.4 Die zuständige Neuropsychologin verwies ebenfalls zur Hauptsache auf nicht valide Testergebnisse und konstatierte ein aggravierendes Verhalten. Zu den Testresultaten führte sie aus, die allgemeine Intelligenz liege mit einem IQ von 69 im unterdurchschnittlichen Bereich. Zum Komplex Lernen und Gedächtnis schilderte sie ebenfalls unterdurchschnittliche Leistungen, bei einem im Durchschnitt liegenden visuellen Gedächtnis. Die Sprache imponierte als unauffällig. Bei den attentionalen Funktionen hätten sich unterschiedlich gute Aufmerksamkeitsleistungen gezeigt (Alterness durchschnittlich, auditive Reize durchschnittlich, visuelle Reize unterdurchschnittlich, selektive Aufmerksamkeit durchschnittlich). Auch die exekutiven Funktionen seien unterschiedlich gut gewesen (Urk. 6/126 S. 6 f.).
Den Schluss auf eine Aggravation begründete die Neuropsychologin mit dem externen Anreiz (Bezüge bei der Beschwerdegegnerin), den weit unter dem (bei motivierter Mitarbeit) zu Erwartenden liegenden Resultaten, Inkonsistenzen (eklatante mnestische Funktionsverluste hätten nicht dem im Gespräch gewonnenen Eindruck entsprochen, IQ von 69 sei nur schwer vereinbar mit dem Bestehen der Lehrabschluss- oder Fahrprüfung) sowie dem Fehlen erklärender Diagnosen (S. 10 f.).
Die Arbeitsfähigkeit konnte die die Neuropsychologin wegen aggravierendem Verhalten nicht beurteilen (S. 15).
3.5
3.5.1 In der psychiatrischen Einschätzung wurde über eine wache und bewusstseinsklare Beschwerdeführerin berichtet, welche leicht träge wirke und leichte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie eine leichte Störung des Kurzzeitgedächtnisses ohne Anhalt für eine Störung des Langzeitgedächtnisses zeige. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei leicht reduziert und es seien eine leichte Energielosigkeit, eine leichte Reduktion der Freude sowie ein leichtes Gefühl von Hoffnungslosigkeit erkennbar (S. 40).
Die Beschwerdeführerin schildere, dass ihre Fähigkeit, Freude zu empfinden, leicht reduziert sei. Seit der Hirnblutung sei die Konzentration nicht mehr so vorhanden, die Beschwerden seien non stop vorhanden, sie könne einen sozialen Rückzug feststellen. Sie ziehe sich mehr zurück, fühle sich lustlos und sehe Probleme im Antrieb. Ein Arbeitsversuch letztes Jahr im Geschäft des Vaters habe aufgrund der Beschwerden nicht durchgeführt werden können. Die Planung und das Gedächtnis seien die Probleme gewesen. Ein Vorfall sei etwa gewesen, dass sie die falsche Farbe für eine Kundin angerührt habe und von einer Kollegin darauf aufmerksam gemacht worden sei (S. 36).
3.5.2 Der Gutachter führte weiter aus, im Oktober 2015 werde im Austrittsbericht des Spitals C.___ eine Subarachnoidalblutung bei rupturiertem Aneurysma in der Diagnoseliste erwähnt und im September 2019 würden mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen in der Diagnoseliste erwähnt. Unterstützende Massnahmen durch die IV hätten sich in der Vergangenheit als nicht erfolgreich gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei trotz beschriebener neurokognitiver Störung dennoch in der Lage gewesen, eine Berufsausbildung abzuschliessen. Im Weiteren fahre die Beschwerdeführerin, bei beschriebenen Einbussen im Rahmen des Auffassungsvermögens, mnestischer, attentionaler sowie exekutiver Funktionen, weiterhin selbständig Auto. In der heute durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung hätten sich deutliche Hinweise für das Vorhandensein einer nicht authentischen Beschwerdeschilderung gezeigt, sodass diesbezüglich auf den ermittelten IQ (69, Urk. 6/126/6) sowie die neurokognitiven Funktionen, welche einem Demenzpatienten entsprächen, nicht abgestellt werde (S. 40).
3.5.3 In der durchgeführten psychiatrischen Untersuchung hätten sich Inkonsistenzen gezeigt, sodass ein hoher Verdacht auf Aggravation bestehe (S. 40).
«Zwischen den subjektiven, häufig massiven Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten des Betroffenen in der Untersuchungssituation besteht eine auffällige Diskrepanz.» Die Beschwerdeführerin präsentiere eine Vielzahl psychiatrischer Symptome in ungeordneter Reihenfolge (motivationslos, affektive Dysregulation, depressive Symptome in Form von sozialem Rückzug, Antriebslosigkeit, leichte Energielosigkeit, Freudverlust), welche sich nicht in der Tagesstruktur widerspiegelten. Sie gehe regelmässig mit dem Hund spazieren, soziale Kontakte seien dahingehend möglich, dass sie derzeit bei einer Freundin im Wohnzimmer übernachte.
«Die subjektiv geschilderte Intensität der Beschwerden stehen in einem Missverhältnis zur Vagheit der Schilderung der einzelnen Symptome.» Insgesamt würden die Symptome sehr ungeordnet präsentiert, teils additiv am Ende eines Abschnitts noch ergänzt, bei vertiefendem Nachfragen könnten Namen von Therapeuten oder medizinischen Interventionen nicht genannt werden. Auf Nachfrage, wann die Beschwerdeführerin den Führerschein erworben habe, habe sie dies anfänglich zeitlich nicht eingrenzen können.
«Angaben zum Krankheitsverlauf sind wenig oder gar nicht präzisierbar.» Die Beschwerdeführerin imponiere in der Schilderung des Verlaufs und der Lebensgeschichte knapp und kurz angebunden und es liessen sich auch auf Nachfrage viele Details nicht weiter präzisieren.
«Das Ausmass der geschilderten Beschwerden steht nicht in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe.» Die Beschwerdeführerin befinde sich nicht in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Eine Spitexhilfe/Betreuung bestehe, wie diese aber in einer fremden Wohnung ohne psychiatrischen Auftrag lege artis durchgeführt werde, könne während des Gesprächs nicht erarbeitet werden. Auf die Frage, weshalb keine psychiatrische Behandlung erfolge, beschreibe die Beschwerdeführerin, dass die Spitex derzeit auf der Suche nach einer solchen sei. Eine Eigeninitiative zur therapeutischen Behandlung könne nicht abgeleitet werden.
«Ungeachtet der Angabe schwerer subjektiver Beeinträchtigungen erweist sich das psychosoziale Funktionsniveau der Betroffenen bei der Alltagsbewältigung als weitgehend intakt.» Die Beschwerdeführerin beschreibe einen bestehenden Freundeskreis. Sie sei in der Lage bei einer Freundin zu übernachten, auf der Couch unterzukommen, welche Rücksicht auf die angegebenen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin zeige. Das Ausmass des sozialen Rückzuges werde in dieser Form nicht nachvollzogen. Zusätzlich sei angefügt, dass eine grosse Diskrepanz zwischen dem Abbruch berufseingliedernder Massnahmen zu finden sei, welche den Abschluss der Lehre für unmöglich einstufe und dem anschliessenden Erfolg beim Abschliessen der Lehrausbildung auf EFZ Niveau.
«Das Vorbringen der Klagen ist theatralisch.» Beim Eintreten habe die Beschwerdeführerin teils erschlagen, sehr leidend gewirkt.
Der Gutachter konstatierte, aus der gutachterlichen Zusammenschau ergäben sich somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zahlreiche Aspekte, die zumindest für eine Aggravation bei der Beschwerdeführerin sprächen (S. 41).
3.5.4 Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit konnte der Experte unter Hinweis auf nicht-authentische Beschwerdeschilderungen nicht vornehmen (S. 43).
3.6 Die Gutachter attestierten in der bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse eine 70%ige Arbeitsfähigkeit und in angepasster Tätigkeit eine solche von 80 %. In einer angepassten Tätigkeit werde verzichtet auf schwere manuelle Belastungen, langdauernde repetitive manuelle Belastungen und langdauernde Haltungskonstanz der rechten Hand. Es seien abwechslungsreiche Tätigkeiten anzuraten. Zu verzichten sei weiter auf Tätigkeiten mit Anforderungen an das Gleichgewicht wie auch Überwindung von Höhendifferenzen; Treppensteigen im normalen Umfang sei möglich. Bis zur Besserung der Kopfschmerzen sei auch zu verzichten auf Tätigkeiten unter engem Zeitlimit mit verdichteten Arbeitsprozessen, erhöhter nervlicher Beanspruchung, Überwachungsfunktion und solchen, die nicht eigenbestimmt für kurze Erholungspausen unterbrechbar seien.
Die Gesamt-Arbeitsunfähigkeit könne nicht sicher festgestellt werden, da sich psychiatrisch die Situation aufgrund der Aggravation nicht verlässlich erfassen lasse. Allerdings liege psychiatrisch kein sicherer Hinweis für eine Erkrankung vor. Insofern könne man mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Gesamt-Arbeitsfähigkeit durch die neurologischen Einschränkungen bestimmt sei (S. 9).
4.
4.1 Der Beschwerdeführerin ist in ihrer Kritik am Gutachten insoweit zu folgen, als die Aggravation von den Gutachtern unter anderem damit begründet wurde, dass sie eine Vielzahl von Symptomen in ungeordneter Reihenfolge präsentiert habe, welche sich nicht in der Tagesstruktur spiegelten (Urk. 1 S. 9 und E. 3.5.3), und dass eine detaillierte Auseinandersetzung mit möglichen Folgen der Hirnblutung nicht stattfand. In der Tat war bereits bei den früheren neuropsychologischen Berichten die Rede von Einschränkungen der attentionalen und exekutiven Teilfunktionen (Aufmerksamkeit, planerisches Denken, Impulskontrolle), Benennstörungen sowie Verhaltensauffälligkeiten (Urk. 6/16/15) respektive im Vordergrund stehenden Aufmerksamkeitsdefiziten, welche sich auch negativ auf die verbalen Gedächtnisfunktionen auswirkten, und einer erhöhten Erschöpfbarkeit (Urk. 6/51/6-7). Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen zeigte sich mit Minderleistungen beim Lernen und dem Gedächtnis (E. 3.4) ein ähnliches Bild. Dass die unstrukturiert vorgetragenen und übertriebenen Schilderungen der Beschwerdeführerin ihre Ursache nicht in den Folgen der Hirnblutung haben, wurde von den Gutachtern nicht dargelegt. Eine solche Diskussion einer doch naheliegenden Thematik lässt sich der Expertise nicht entnehmen.
Eine Bezugnahme auf die somatische Situation erfolgte indes insoweit, als die Gutachter die postoperativ gefundenen Zeichen einer rechts zerebellären Ischämie schilderten und darauf hinwiesen, dass eine weitere Gefässanomalie ausgeschlossen wurde sowie keine Hinweise auf eine Ataxie der rechten Extremitäten als Folge dieser ischämischen Kleinhirnschädigung beschrieben wurden. Die MRI-Kontrolle vom 2. Juli 2018 zeigte einen verbliebenen kleinen Defekt im Bereich der rechten Kleinhirnhemisphäre (E. 3.3.1).
4.2 Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben. Die neuropsychologischen Einschränkungen sind jedenfalls nicht derart, als dass die Ausübung einer angepassten Tätigkeit nicht mehr möglich wäre. So wurde bereits anlässlich der Berichterstattung vom 3. November 2015 festgehalten, dass in der Alltagsführung keine Einschränkungen zu erwarten seien und im Beruf lediglich eine gewisse Leistungsreduktion im Sinne einer verminderten Sorgfalt insbesondere in Situationen, welche Multitasking oder das gleichzeitige Verarbeiten mehrerer Informationen erforderten, aufträte. Von einer Arbeitsunfähigkeit war nicht die Rede, empfohlen wurde einzig ein reduzierter Einstieg (Urk. 7/16/5). Im Bericht vom 13. September 2017 wurde eine ähnliche Situation beschrieben mit einer lediglich leichten Einschränkung wegen der Minderleistungen im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen mit erhöhter Erschöpfbarkeit (Urk. 7/51/7). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert.
In diesem Sinne wiesen die Gutachter denn auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Lehrabschlussprüfung als Coiffeuse EFZ mit Erfolg abgeschlossen hat. Dass sie hieraus auf Ressourcen schlossen und eine Arbeitsfähigkeit als grundsätzlich gegeben erachteten, ist nicht zu beanstanden. Allerdings ergibt sich, dass mit Noten in den Fächern zwischen 3.3 und 4.5 kein brillanter Abschluss erfolgte und namentlich die praktischen Arbeiten nur rundungsbedingt als genügend ausgewiesen wurden (Urk. 6/89/1). Die Beschwerdeführerin hatte also offensichtlich grosse Mühe, das Fähigkeitszeugnis zu erlangen.
Dass dies einzig gesundheitlich bedingt war, ergibt sich indes nicht aus den Akten. So gestaltete sich die Zusammenarbeit am Arbeitsplatz im Rahmen der zugesprochenen beruflichen Massnahmen als schwierig. Die Arbeitgeberin konnte sich - nach eigenen Aussagen - nicht auf die Beschwerdeführerin verlassen, sie kam und ging, wann sie wollte und hatte viele Absenzen (Urk. 6/50/4). In diesem Sinne wurde die Beschwerdeführerin mehrfach ermahnt, etwa sich bei Fernbleiben vom Berufsschulunterricht bei der Vorgesetzten zu melden (Urk. 6/27), Konflikte mit vorgesetzten Personen nicht hinter deren Rücken zu kommunizieren, Mittagspausen ausserhalb der Geschäftsräumlichkeiten zu verbringen (Urk. 6/34). Dass diese Schwierigkeiten gesundheitsbedingt aufgetreten wären, wurde nicht vorgebracht und ergibt sich nicht aus den Akten.
4.3 In Bezug auf die psychische Gesundheitssituation steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin - jedenfalls im Zeitpunkt der Begutachtung - in keiner ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung befand. Auch wenn eine Aggravation ohne Diskussion des Einflusses der Hirnblutung nicht ohne weiteres anzunehmen ist, schilderte der Gutachter keine erheblichen Befunde respektive relativierte diese anhand des von der Beschwerdeführerin geschilderten Aktivitätsniveaus.
4.4 Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie Kopfschmerzen (Urk. 1 S. 8) wurden von den Fachleuten der Klink Z.___ explizit diagnostiziert (Urk. 6/86/6). Die B.___-Gutachter ihrerseits fassten die Kopfschmerzen als chronifizierte Migräne sowie Verdacht auf Medikamenten Übergebrauchs-Kopfschmerz (Urk. 6/127/6) und berücksichtigten diese bei der Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf die thematisierte Schmerzstörung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung lediglich über Kopfschmerzen (Urk. 6/127/14 Mitte) sowie belastungsabhängige Nacken-Rückenschmerzen (Urk. 6/127/15 oben und Urk. 6/127/17 oben) klagte.
Die Kopfschmerzen flossen in dem Sinne ins Stellenprofil ein, dass keine Tätigkeiten mit engem Zeitlimit mit verdichteten Arbeitsprozessen wie auch solche mit erhöhter nervlicher Beanspruchung und daneben eigenbestimmt kurze Erholungspausen möglich sind (Urk. 6/127/9). Die Rückenproblematik fand keinen Eingang ins Stellenprofil. Hierzu ist indes festzuhalten, dass die Beschwerden nicht spezifisch geschildert wurden und die Beschwerdeführerin deswegen bislang - soweit ersichtlich - keine medizinische Hilfe in Anspruch genommen hat. Angesichts der Belastungsabhängigkeit der Beschwerden ist auch erstellt, dass diese nicht konstant vorhanden sind, sondern nur bei entsprechender Belastung. Wird darauf verzichtet, stellen sich auch keine Beschwerden ein.
Schliesslich sahen die Ärzte der Klinik Z.___ einen Zusammenhang zwischen kognitivem Überforderungserleben und der Schmerzsymptomatik (Urk. 6/86/6 unten), weshalb eine Tätigkeit, welche keine hohen kognitiven Anforderungen mit sich bringt, durchaus zumutbar ist.
4.5 Der Beschwerdeführerin ist weiter zuzustimmen, dass die Resultate der Potentialerhebung in der A.___ vom 6. Februar bis 4. März 2020 von den Gutachtern nicht diskutiert wurden. Indessen konnten die Fachleute der A.___ nur bedingt über die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin Auskunft geben (Urk. 6/109 S. 3). An acht von 20 Arbeitstagen fehlte die Beschwerdeführerin (S. 1) wegen vorübergehenden Problemen, welche offensichtlich nicht invalidisierend sind, namentlich einer Magendarmgrippe. Auch sonst entwickelte sich die Zusammenarbeit offenkundig nicht zur Zufriedenheit. So verliess die Beschwerdeführerin das Programm einmal bereits nach einer Stunde, kam an vier Tagen wenig verspätet und an zwei Tagen telefonisch angekündigt über eine Stunde verspätet (S. 2 oben). Damit war sie lediglich an fünf Tagen wie geplant von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr anwesend und leistete lediglich an neun Tagen die normale Präsenzzeit von drei Stunden (S. 5 oben).
Die Fachleute hielten fest, ein zuverlässiges und beharrliches Arbeitsverhalten erscheine wenig etabliert (S. 3 unten). Sodann erkannten sie wenig Leistungsmotivation und -bereitschaft. Bei Herausforderungen beschrieben sie wenig eigenverantwortliches Handeln (S. 4). Dass dies etwas mit der gesundheitlichen Situation zu tun hätte, wurde nicht dargelegt und erscheint auch nicht als naheliegend. Festgestellt wurden die reduzierte Konzentrationsfähigkeit und das verminderte kognitive Leistungsvermögen (S. 3 unten). Dieses ist ausgewiesen und wurde von den Gutachtern berücksichtigt.
Damit finden sich im Abschlussbericht keine medizinischen Aspekte, welche von den Gutachtern zu berücksichtigen gewesen wären. Dass die motivationalen Defizite und die nicht immer konstruktiven Verhaltensweisen gesundheitsbedingt wären, wurde von keinem Arzt erwähnt und liegt auch nicht auf der Hand.
4.6 Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 80 % arbeitsfähig ist. Die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % im angestammten Beruf wurde von dipl. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 10. Februar 2021 (Urk. 6/133/7-8) nicht bestätigt aufgrund der ausgewiesenen Handbeschwerden. Dem ist ohne weiteres zu folgen. Relevant ist vorliegend indes einzig die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, weshalb diese Diskrepanz letztlich folgenlos bleibt (vgl. zum Vorhalt: Urk. 1 Ziff. 13). Die Beschwerdegegnerin stellte schliesslich auf diesen Wert ab und ging nicht von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angestammter Tätigkeit aus (vgl. Urk. 1 Ziff. 14).
Die Gutachter berücksichtigten die kognitiven Einschränkungen wie auch die Handbeschwerden und verneinten eine psychische Störung. Auch wenn ein aggravierendes Verhalten der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres ausgewiesen ist, lassen die geschilderten Befunde nach zutreffender Meinung der Experten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine relevante, über das attestierte Mass hinausgehende Arbeitsunfähigkeit schliessen.
5. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 2 und Urk. 6/132) blieb unbestritten. Weder das Valideneinkommen (LSE 2018 Tabelle T17, Berufe im Bereich personenbezogener Dienstleistungen, Total Frauen) von hochgerechnet Fr. 55'836.-- noch die Basis des Invalideneinkommens (LSE 2018 Tabelle TA1, Kompetenzniveau1) von Fr. 55'229.-- sind zu beanstanden.
Inwieweit die Verweigerung eines Abzuges vom Tabellenlohn rechtens ist, kann bei den vorliegenden Grössenverhältnissen dahingestellt bleiben. Immerhin ist zu bemerken, dass neben den neurokognitiven Einschränkungen eine chronifizierte Migräne sowie eine Dystonie der rechten Hand vorliegen, welche das Stellenprofil erheblich einschränken und auch überdurchschnittliche krankheitsbedingte Fehlzeiten erwarten lassen. Indes resultiert bei Abzug des höchsten allenfalls denkbaren Wertes von 15 % ein Invaliditätsgrad von 33 %, was unter der anspruchsbegründenden Schwelle von 40 % liegt.
Die Beschwerdeführerin hat demgemäss kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti