Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00549


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Schilling

Urteil vom 24. Juni 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1974 in der Türkei geborene X.___ meldete sich am 17. März 2008 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Hörprobleme auf dem linken Ohr erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Hilfsmittelbezug in Form eines Hörgerätes an (Urk. 7/1). Mit Mitteilung vom 16. Oktober 2008 wurden entsprechende Kosten im Betrag von Fr. 2'318.80 übernommen (Urk. 7/8).

    Am 2. September 2020 meldete sich die Versicherte unter Angabe von medizinischen Behandlungen in Bezug auf einen Organverlust und psychische Probleme erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/16). Die IVStelle tätigte daraufhin beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 12. März 2021 [Urk. 7/30]; Einwand vom 28. März 2021 [Urk. 7/32] mit ergänzender Begründung vom 10. Juni 2021 [Urk. 7/49]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juli 2021 einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2 = Urk. 7/53).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei die Verfügung vom 16. Juli 2021 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese hernach über die gesetzlichen Leistungen entscheide (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 angezeigt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4

1.4.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4.2    Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

    Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs.

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog, dass einer depressiven Episode der Charakter der Dauerhaftigkeit fehle. Bisherige Episoden seien remittiert und eine erneute Remission sei durch eine entsprechende leitliniengerechte Behandlung zu erwarten. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sei nicht ausgewiesen, da die Kriterien nach ICD-10 nicht erfüllt seien. Zudem würden diverse psychosoziale Faktoren genannt, welche im Vordergrund ständen und nicht bei der Invalidenversicherung versichert seien (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie an einer manifesten rezidivierenden depressiven Störung mittelschweren Grades mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) sowie einer reaktivierten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) leide. Der RAD habe sich mit den fachärztlichen Berichten, der detaillierten Symptomschilderung und der attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht im Detail auseinandergesetzt und keine nachvollziehbare medizinische Begründung geliefert, weshalb die Dauerhaftigkeit der depressiven Symptomatik zu verneinen sei. Die dem Entscheid zugrundeliegenden medizinischen Akten seien zudem weder aktualisiert noch vollständig. Aus diesem Grund sei eine Begutachtung erforderlich. Nebst einer psychiatrischen Abklärung seien insbesondere auch die Wechselwirkungen der körperlichen und psychischen Befunde im Sinne der diagnostizierten psycho-physischen Dekompensation und Somatisierung zu untersuchen. Eine rein psychiatrische Beurteilung würde der komplexen gesundheitlichen Situation wohl nicht gerecht (Urk. 1).


3.

3.1    Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2020 aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell wegen ihrer finanziellen Notlage in eine tiefe emotionale Krise geraten und deswegen arbeitsunfähig geworden sei. Er kenne die Beschwerdeführerin seit 2009 wegen einer damals ähnlichen Krise. Seit bald zwei Jahren sei sie zudem mit seiner delegierten Psychologin lic. phil. Z.___ in regelmässigem Austausch betreffend ihrer Tochter A.___. Die Beschwerdeführerin sei eine Mutter mit einem extrem hohen Verantwortungsgefühl, die sich wie eine Löwin für das Wohl ihrer Kinder einsetze und sich selber dabei selbstlos hintanstelle und auf alles verzichte. Dabei gerate sie teilweise in einen solchen Stress, dass nicht nur ihre Psyche, sondern auch ihr Körper leide und krank werde. Im Jahr 2018 sei es stressbedingt zu einer Aneurysma-Ruptur gekommen und sie habe gar ihre Milz verloren, mit anschliessenden negativen Operationskomplikationen, die mehrere Re-Operationen erfordert hätten. Dies seien für die Beschwerdeführerin traumatische Erlebnisse gewesen, die sie in Stresssituationen immer noch ängstigen würden (chronische posttraumatische Belastungsstörung). Aktuell sei sie wieder in eine grosse emotionale Stresssituation geraten, weil ihr durch die Abrechnungsweise des Sozialamtes nach dem Bezahlen aller Rechnungen nurmehr Fr. 100.-- pro Monat für die Ernährung ihres 3-Personen-Haushaltes geblieben seien. Dass ihre Kinder hungern müssten, sei für die verantwortungsbewusste Mutter ein No-Go, das sie Tag und Nacht umtreibe und ihr den Schlaf raube. Seither verzichte sie weitgehend aufs Essen, damit wenigstens ihren Kindern etwas bleibe. So sei es schlussendlich zum psycho-physischen Zusammenbruch gekommen. Aus psychiatrischer Sicht sei diese depressive Krise eine «depressive Reaktion/Anpassungsstörung» (ICD-10 F43.21) beziehungsweise ein Relapse ihrer bekannten «rezidivierenden depressiven Störung» (ICD-10 F33.11). Und diese finanzielle Notsituation sei eine Re-Traumatisierung und habe zu einer «Reaktivierung ihrer posttraumatischen Belastungsstörung» (ICD-10 F43.1) geführt, nachdem sie schon im Jahr 2009 in eine analoge Konfliktsituation mit dem damaligen Sozialamt geraten sei (nach dem Weggang des ihr wohlgesinnten Sozialamts-Vorstehers), und ebenso im 2012 nach der Trennung von ihrem Ehemann (Urk. 7/19/1-9).

    Am 6. Juni 2021 berichtete Dr. Y.___ weiter, dass sich die im Jahr 2000 akute psychophysische Dekompensation weiter fixiert und chronifiziert habe, so dass die initiale depressive Reaktion/Anpassungsstörung erneut in ein manifestes Rezidiv der seit vielen Jahren bekannten rezidivierenden depressiven Störung (gemäss ICD-10 F33) übergegangen sei und im weiteren Verlauf bis heute mit mittelschwerer Ausprägung mit somatischem Syndrom (im Sinne von ICD-10 F33.11) anhalte. Die Beschwerdeführerin sei in einem andauernden psychophysischen Erschöpfungszustand, verbunden mit einer anhaltenden emotionalen Übererregtheit als Teilsymptom (Hyperarousal) der reaktivierten PTBS (ICD-10 F43.1). Sie sei kleinsten Belastungen des Alltags, seien dies Diskussionen mit dem Arbeitgeber, dem Sozialamt oder der psychisch ebenfalls schwer kranken Tochter, in keiner Weise gewachsen und alles führe ununterbrochen zu grossen Aufregungen und emotionalen Aufwühlungen mit einhergehenden Überforderungs- und Überlastungsgefühlen. Infolgedessen sei sie im Verlauf des letzten halben Jahres auch nicht mehr in der Lage gewesen, ihre administrativen Angelegenheiten eigenverantwortlich wahrzunehmen, wie sie dies früher noch gekonnt habe. Deswegen sei ihr inzwischen von der KESB des Bezirkes B.___ ein Berufsbeistand zur Seite gestellt worden (Urk. 7/47 [= Urk. 3]).

3.2    Die RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, äusserte sich am 22. Juni 2021 zu den Berichten und stellte fest, dass einer depressiven Episode der Charakter der Dauerhaftigkeit fehle. Frühere depressive Episoden seien remittiert. Eine erneute Remission sei durch entsprechende leitliniengerechte Behandlung zu erwarten. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 F43.1 erfordere diagnostisch ein Trauma mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Die traumatisch erlebte Operation im Jahr 2018 mit dem komplizierten Verlauf, ebenso die Trennung und die finanzielle Notlage würden nicht darunterfallen. Es bestehe eine Symptomatik mit Hyperarousal als Teilsymptom, weitere Symptome würden nicht genannt, so dass die Kriterien für die PTBS nicht erfüllt seien. Die als aufrechterhaltend beschriebenen und massiven psychosozialen Belastungen stünden im Vordergrund. Nach Wegfall der psychosozialen Belastungen sei ein erneuter Rückgang der Symptomatik zu erwarten (Urk. 7/51/2 ff.).


4.

4.1    Bezüglich der im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerden befindet sich die Beschwerdeführerin bei Dr. Y.___ in Behandlung. Dieser wies in seinem Bericht vom 5. Oktober 2020 eindrücklich auf die schwierige psychosoziale Belastungssituation der Beschwerdeführerin mit finanziellen Schwierigkeiten, Konflikten mit dem Sozialamt und dem Arbeitgeber sowie Problemen mit/bei den Kindern hin und führte die von ihm als depressive Reaktion beziehungsweise Anpassungsstörung und Reaktivierung der PTBS eingestuften psychischen Beschwerden vornehmlich auf diese belastenden Umstände zurück. Ebenso setzte er die mutmasslichen früheren Krisen in direkten Zusammenhang mit der damaligen psychosozialen Belastungssituation (analoge Konfliktsituation mit dem damaligen Sozialamt, Trennung von Ehemann, vgl. vorstehend E. 3.1).

    Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin zweifellos schwierige Lebensumstände vorliegen, psychosoziale Faktoren, welche direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, indessen bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung auszuklammern sind (E. 1.4.2).

Zwar erklärte Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 6. Juni 2021, es liege eine weiter fixierte und chronifizierte psychophysische Dekompensation vor, so dass die initiale depressive Reaktion/Anpassungsstörung erneut in ein manifestes Rezidiv der seit vielen Jahren bekannten rezidivierenden depressiven Störung übergegangen sei. Hinweise dafür aber, dass sich seit seiner im Oktober 2020 abgegebenen Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin wegen ihrer finanziellen Notlage in eine tiefe emotionale Krise gestürzt sei, was zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe (E. 3.1), nachweislich etwas geändert hätte, lassen sich seinen Ausführungen nicht entnehmen. Gegenteils wies er auf die anhaltend hohe psychosoziale Belastungssituation mit denselben Faktoren (Diskussionen mit Arbeitgeber, Sozialamt, Probleme mit Ex-Mann, erhebliche psychische, körperliche und berufliche Schwierigkeiten der Kinder; vgl. vorstehend E. 3.1) hin. Mithin leitete er die rezidivierende depressive Störung mit daraus folgender Arbeitsunfähigkeit nach wie vor direkt anhand der diversen psychosozialen Belastungsfaktoren her, was jedoch wie vorstehend dargelegt keine invalidisierende psychische Störung zu begründen vermag. Dass der Behandler in seiner im Rahmen des Einwandverfahrens abgegebenen Stellungnahme zum Vorbescheid vom 12. März 2021 (Urk. 7/47/1) von einer Arbeitsfähigkeit in leichten körperlich angepassten Tätigkeiten von nunmehr bloss 50 % ausging (Urk. 7/47/4), während er im Oktober 2020 noch eine gute Prognose zugrunde legte und eine angepasste Tätigkeit mit einem vermutlich ganztägigen Pensum für zumutbar erachtete (Urk. 7/19/5), gründet damit nicht in einer veränderten Befundlage sondern vielmehr in der mit Vorbescheid in Aussicht gestellten Abweisung des Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/47/4, wonach der behandelnde Psychiater deren «Einsprache» unterstütze).

Hinzu kommt, dass sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren lässt (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Insoweit Dr. Y.___ diesbezüglich die Reaktivierung einer bereits bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung darzulegen versuchte, ist ihm nicht zu folgen. Wie sich nachvollziehbar aus der Stellungnahme des RAD ergibt, kann die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliegend nicht gestellt werden, würden doch weder die traumatisch erlebte Operation im Jahr 2018 mit kompliziertem Verlauf noch die Trennung vom Ehemann oder die finanzielle Notlage die diagnostische Voraussetzung eines Ereignisses aussergewöhnlicher Schwere erfüllen. Ebensowenig seien – allenfalls mit Ausnahme des Bestehens einer Teilsymptomatik mit Hyperarousal die weiteren diagnostischen Kriterien erfüllt (vgl. E. 3.2). Diese Einschätzung überzeugt.

    Soweit die Beschwerdeführerin ihre Verbeiständung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art395 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) anführte, um zu belegen, dass sie bereits kleinsten Alltagsbelastungen nicht gewachsen sei (Urk. 1 S8), vermag sie dabei nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn das Bestehen einer Vertretungs- beziehungsweise Verwaltungsbeistandschaft sagt grundsätzlich nichts über die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person aus. Vielmehr wird diese Massnahme zur Unterstützung bei der Erledigung bestimmter Angelegenheiten errichtet, wobei vorliegend sogar explizit die Suche nach einer geeigneten Erwerbstätigkeit als Aufgabe des Beistandes aufgeführt wurde (vgl. Urk. 7/39).

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass es vorliegend zur Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens an einem medizinischen Substrat fehlt, das die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachgewiesenermassen zu beeinträchtigen vermag. Eine verselbständigte psychiatrische Störung mit wesentlichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ist gestützt auf die Berichte von Dr. Y.___ nicht ausgewiesen.

4.2    In Bezug auf die somatischen Beschwerden führte Dr. C.___ in Auseinandersetzung mit den verschiedenen Berichten schlüssig aus, dass für körperlich anforderungsreiche Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei. In angepasster Tätigkeit beständen demgegenüber keine Einschränkungen (Urk. 7/51/2 ff.).

    Diese Einschätzung steht insbesondere im Einklang mit den Berichten des Spitals D.___. So verwies PD Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, in seinen Berichten auf eine am 3. Januar 2018 durchgeführte mediane Oberbauchlaparotomie, Splenektomie und Resektion aufgrund eines rupturierten Aneurysmas der Arteria lienalis im distalen Bereich des Pankreasschwanzes, mit kompliziertem, belastendem Verlauf über Monate. Im Herbst 2018 sei die Beschwerdeführerin dann schliesslich beschwerdefrei gewesen. Im Frühling 2020 sei es jedoch zu zunehmenden Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme gekommen, wofür sich mittels zusätzlicher Untersuchungen keine ausreichende Erklärung habe finden lassen. Am ehesten komme daher eine psychische Ursache in Betracht. Auch die Beschwerdeführerin selber schreibe ihren schlechten Allgemeinzustand im Wesentlichen der Arbeit und dem familiären Umfeld zu (Urk. 7/26/7). PD Dr. E.___ führte weiter aus, dass er die Beschwerdeführerin am 3. April 2020 zum letzten Mal untersucht habe, wobei aus chirurgischer Sicht keine weiteren Therapien geplant seien. Er attestierte eine volle Arbeitsfähigkeit, ausser für körperlich anforderungsreiche Tätigkeiten (Urk. 7/26).

    Gemäss den neurologischen Berichten der Klinik F.___ von Mai 2021 wurde bei unklarer (nächtlicher) Schmerzsymptomatik im Unterschenkel- und Fussrückenbereich eine diagnostische Infiltration des Nervus peronaeus superficialis links unter Ultraschall durchgeführt, wobei die Behandlung noch nicht abgeschlossen war. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde hierfür nicht attestiert (Urk. 7/48), wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Stellungnahme RAD, Urk. 7/51/5)

4.3    Vorliegend führte die RAD-Ärztin zwar keine eigene Untersuchung durch. Ihr standen aber sämtliche medizinischen Akten zur Verfügung und sie setzte sich mit diesen genügend auseinander. Die gezogenen Schlüsse begründete sie in nachvollziehbarer Weise. Zudem verfügt sie als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie über eine für die Beurteilung des im Vordergrund stehenden psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angezeigte medizinische Weiterbildung. Die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 15. Juli 2021 (vorstehend E. 3.2) erfüllt daher die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien, zumal weder die aktenkundigen Arztberichte noch die Beschwerdeführerin Aspekte aufzuzeigen vermögen, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer ärztlichen Feststellungen beziehungsweise an einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aufkommen lassen würden (vgl. vorstehend E. 1.6). Gestützt auf die Beurteilung durch RAD-Ärztin Dr. C.___ ist daher davon auszugehen, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht.

4.4    Von weiteren Abklärungen, insbesondere der beschwerdeweise beantragten Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Einholung eines psychiatrischen oder polydisziplinären Gutachtens (Urk. 1 S. 9), sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, so dass in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3) davon abzusehen ist. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin ist nicht auszumachen.


5.    

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

5.2    Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über eine Ausbildung (Urk. 7/16/5). Sie arbeitete in den letzten Jahren bei verschiedenen Arbeitgebern als Reinigungskraft und erzielte dabei schwankende Einkommen (Urk. 7/46). Es rechtfertigt sich daher, zur Bestimmung des Valideneinkommens auf statistische Werte abzustellen. Da das Invalideneinkommen anhand des gleichen Tabellenlohns festzulegen ist (Hilfsarbeitertätigkeit), genügt es für die Ermittlung des Invaliditätsgrades, die Prozentzahlen gegenüberzustellen. In einer angepassten Erwerbstätigkeit ist keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben und ein leidensbedingter Abzug steht nicht in Frage. Folglich besteht im erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad von 0 %.

5.3    Da auch im Haushaltsbereich keine Einschränkung ersichtlich ist und die Beschwerdeführerin zudem mit ihren beiden erwachsenen Kindern zusammenwohnt, welche sie im Haushalt unterstützen könnten, kann eine exakte Festlegung der Qualifikation (Statusfrage) – die Beschwerdegegnerin ging von einer Erwerbstätigkeit von 50 bis 80 % aus (Urk. 7/29/3) unterbleiben.


6.    Folglich hat die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


7.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig.

    Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelSchilling