Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00551
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 29. Juni 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, absolvierte das Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Y.___ und war nach einem Postgraduatestudium von Oktober 1999 bis April 2001 als wissenschaftliche Assistentin an der Universität Z.___ tätig. Im Juli 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Burn-out sowie Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3, Urk. 7/7). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 13. November 2003 (Urk. 7/29) den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente ausgehend von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Volkswirtschaftsstudium).
1.2 Die Versicherte war in der Folge an verschiedenen Stellen als Ökonomin tätig, bezog zeitweise Arbeitslosenentschädigung und war als Skilehrerin tätig. Daneben doktorierte sie (von 1999 bis 2007) an den Universitäten Z.___ und Y.___, wo sie ihre Doktorarbeit abgab und diese publizierte (Urk. 7/122, Urk. 7/160, Urk. 7/176/10-11, Urk. 7/178).
Am 22. Januar 2010 erlitt sie beim Skifahren einen Unfall, als sie von einem anderen Fahrer mit grosser Wucht umgefahren wurde (Urk. 7/50/20). Dabei zog sie sich unter anderem eine SLAP-Läsion Typ II im rechten Schultergelenk zu, welche am 16. April 2010 (Urk. 7/50/16) operativ angegangen wurde. Der Unfallversicherer, die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, stellte die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 19. März 2012 (Urk. 7/96) und Einspracheentscheid vom 24. August 2012 (Urk. 7/102) per Ende August 2010 ein. Mit Urteil vom 25. März 2014 (Urk. 7/144) hob das hiesige Gericht diesen Entscheid auf und wies die Sache an die Mobiliar zurück, damit sie ergänzende Abklärungen tätige und über die Leistungspflicht neu entscheide. Die entsprechende Expertise vom Zentrum A.___, Versicherungsmedizin, Begutachtung, Spital B.___, datiert vom 7. Juli 2017 (Urk. 7/176/3-144).
1.3 Am 6. August 2010 (Urk. 7/39) hatte sich die Versicherte nach erfolgter Früherfassung (Urk. 7/36) unter Hinweis auf die Schulter- und HWS-Problematik erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen, wobei sie unter anderem die Akten des Unfallversicherers beizog und eine polydisziplinäre Begutachtung an der B.___ AG (Expertise vom 26. März 2013, Urk. 7/125/1-41) veranlasste. Mit Vorbescheid vom 18. April 2013 (Urk. 7/130) stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht mit der Begründung, dass die Versicherte vor Ablauf des Wartejahres wieder voll arbeitsfähig gewesen sei.
Auf hiergegen erhobenen Einwand hin (Urk. 7/132, Urk. 7/137) nahm die IV-Stelle eine erneute Begutachtung der Versicherten in Aussicht (Urk. 7/150), welche in der Folge in Koordination mit dem Unfallversicherer von diesem veranlasst wurde (A.___-Gutachten vom 7. Juli 2017, Urk. 7/176/3-144). Nach Erlass eines neuerlichen Vorbescheids vom 6. Dezember 2017 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 23. Juli 2018 (Urk. 7/229) folgende Renten zu: Von Februar 2011 bis Januar 2012 eine Dreiviertelsrente, von Februar 2012 bis Dezember 2012 eine Viertelsrente, von August 2013 bis Januar 2014 eine ganze Rente, ab Februar 2014 eine Dreiviertelsrente. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/240/3-14) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Mai 2020 insofern gut, als es feststellte, dass die Versicherte ab 1. Februar 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 1. August 2013 auf eine ganze Rente und ab 1. April 2014 auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung habe (Urk. 7/250). Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Urk. 7/256/2-20) hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 2. Dezember 2020 gut und stellte fest, dass die Versicherte ab 1. Februar 2011 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat (Urk. 7/280).
2. Am 2. April 2020 hatte sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung sowie eines Assistenzbeitrags angemeldet (Urk. 7/245, Urk. 7/246). In der Folge reichte sie auf Aufforderung der IV-Stelle die Selbstdeklaration vom 5. Juni 2020 mit Angaben zum Hilfebedarf ein (Urk. 7/253). Am 21. September 2020 führte die IV-Stelle bei ihr vor Ort eine Abklärung für Hilflosenentschädigung durch (Bericht vom 28. September 2020; Urk. 7/270). Mit (zwei separaten) Vorbescheiden vom 30. September 2020 verneinte die IV-Stelle sowohl den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung als auch auf einen Assistenzbeitrag (Urk. 7/272, Urk. 7/273). Daran hielt die IV-Stelle mit (zwei separaten) Verfügungen vom 10. August 2021 fest (Urk. 2/1, Urk. 2/2).
3. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2021 Beschwerde erheben und die Zusprache einer Hilflosenentschädigung und eines Assistenzbeitrags beantragen. Die Hilflosenentschädigung sei rückwirkend für mindestens fünf Jahre vor der Anmeldung, der Assistenzbeitrag mindestens ab Anmeldung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 16. November 2021 wurde aus dem am hiesigen Gericht hängigen unfallversicherungsrechtlichen Verfahren in Sachen der Beschwerdeführerin (Prozess Nr. UV.2021.00025) der Observationsbericht vom 16. August 2016 (Urk. 9) beigezogen (Urk. 10). Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 4. Januar 2022 (Urk. 12) und die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 24. und 28. Januar 2022 (Urk. 20, Urk. 22) vernehmen, welche Eingaben den Parteien wechselseitig zugestellt wurden (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121
V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.3
1.3.1 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).
Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen).
1.3.2 Lebenspraktische Begleitung besteht nur dann, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen (Nahrung, Körperpflege, angemessene Kleidung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw.) und deshalb in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste (Rz. 8040 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021). Die Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. Fragen der Gesundheit, Ernährung, Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten, etc.), Haushaltsführung. Zum Haushalt gehören Leistungen wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten, usw. Die erforderlichen Hilfeleistungen sind aber unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste (Rz. 8050 KSIH). Dabei ist neben der indirekten auch eine direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2; Rz. 8050.2 KSIH).
1.4 Gemäss Art. 42quater Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf einen Assistenzbeitrag:
a. denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Artikel 42 Absätze 1–4 ausgerichtet wird;
b. die zu Hause leben; und
c. die volljährig sind.
Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben (Abs. 2). Er legt die Voraussetzungen fest, unter denen Minderjährige Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben (Abs. 3).
1.5 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff.). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).
2.1 Streitig und zu prüfen sind die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob die Beschwerdeführerin auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin erklärte in den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1-2), ihre Abklärungen hätten ergeben, dass in sämtlichen Verrichtungen des täglichen Lebens (An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Notdurft, Körperpflege und der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) eine Selbständigkeit bestehe und keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe notwendig sei. Bei der lebenspraktischen Begleitung würden die anzurechnenden Zeitaufwände auf einen Einpersonenhaushalt beschränkt. Anrechenbar sei der Aufwand für die Sicherstellung einer minimalen Grundversorgung. Zwar benötige die Beschwerdeführerin bei der Wohnungspflege, bei der Ernährung und für die Administration eine Begleitung. Jedoch betrage die notwendige Unterstützung weniger als zwei Stunden pro Woche. Damit sei das anspruchsrelevante Mass für die Annahme einer regelmässigen lebenspraktischen Begleitung nicht erfüllt. Dementsprechend bestehe kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 2/1) und damit auch kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag (Urk. 2/2).
2.3 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), der Abklärungsbericht vom 28. September 2020 berücksichtige die vorliegenden medizinischen Akten nicht beziehungsweise nur ungenügend und sei daher nicht beweiswertig. Die in den medizinischen und übrigen IV-Akten festgehaltenen Einschränkungen in der Bewältigung des Alltags und in den sozialen Interaktionen, die seit dem Unfall immer wieder beschrieben würden, müssten zu einer Zusprechung der beantragten Leistungen führen. Die Ergebnisse der Abklärungsperson habe die Gesamtsituation mangels medizinischen Fachwissens nicht verstanden. Sie habe die Aktivitäts- und Partizipationsfähigkeiten der Beschwerdeführerin falsch eingeschätzt, deren soziale Isolation nicht berücksichtigt und die körperlichen Beschwerden ignoriert. Ihre Abklärungsergebnisse stimmten nicht mit den ärztlichen Feststellungen überein. Eventualiter sei davon auszugehen, dass es an einer ausreichenden medizinischen Beurteilung fehle. Es bedürfe einer weiteren ärztlichen Beurteilung, damit das Ausmass der Hilfsbedürftigkeit eingeschätzt werden könne. Denn das A.___-Gutachten vom 7. Juli 2017 äussere sich zu den Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit, nicht jedoch zu den Auswirkungen auf die lebenspraktischen Fähigkeiten. Abgesehen davon erweise sich das A.___-Gutachten nicht mehr als aktuell. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mehr als zwei Stunden pro Woche an lebenspraktischer Begleitung benötige.
3.
3.1
3.1.1 Basis der angefochtenen Verfügungen vom 10. August 2021 bildete in medizinischer Hinsicht das A.___-Gutachen vom 7. Juli 2017. Diesem Gutachten hatte das Bundesgericht im Urteil 8C_416/2020 vom 2. Dezember 2020 volle Beweiskraft beigemessen (Urk. 7/280). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/176/15):
1. Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit führender histrionischer und narzisstischer Prägung
2. Rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert
3. Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (differenzialdiagnostisch chronifiziertes Schmerzsyndrom, aus organmedizinischer Sicht keine Schmerzursache nachweisbar)
4. Anamnestisch ADHS, aktuell und auch retrospektiv nicht ausreichend sicher nachvollziehbar
5. Leichte neuropsychologische Störung bei Diagnosen 1-4
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgenden Diagnosen beigemessen:
1. Status nach Skisturz auf die rechte Seite am 22. Januar 2010
2. Status nach arthroskopischer SLAP-Refixation 16. April 2010
3. Status nach operativer Revision am 28. Mai 2013 mit arthroskopischem Débridement, Acromioplastik und Tenodese der langen Bizepssehne
4. Status nach Malleolarfraktur links 1986
5. Hypothyreose (substituiert)
3.1.2 Es wurde ausgeführt, von somatischer Seite her seien die aktuell beklagten Beschwerden, insbesondere an der rechten Schulter, und damit begründeten Funktionseinschränkungen nicht nachzuvollziehen. Zwar könnten sie - die Gutachter - vorhandene Schmerzen nicht gänzlich ausschliessen, aber die objektivierbaren Untersuchungsbefunde würden keine Erklärung für die Schmerzen bringen, schon gar nicht in der aktuellen subjektiven Ausprägung. Bei der orthopädischen Untersuchung finde sich auch keine funktionelle Einschränkung, welche eine intellektuelle Tätigkeit verhindern würde. Die beklagten Beschwerden schienen eine Problematik der Schmerzverarbeitung zu sein und seien nicht direkt auf die Körperschädigung zurückzuführen. Zudem ergäben sich erhebliche Diskrepanzen zwischen den geltend gemachten Funktionseinschränkungen und Schonung gegenüber den aktuellen Untersuchungsbefunden und der spontanen Beweglichkeit. Diese seien im Rahmen der unfallfremden psychiatrischen Diagnosen einzuordnen. Die Erklärung für diesen somatisch nicht begründbaren Verlauf finde man am ehesten in der auffälligen Lebens-/Berufsbiographie (trotz hervorragender Ausbildung mit abgeschlossenem Wirtschaftsstudium und anschliessender Dissertation keine längere Anstellung entsprechend der Qualifikation des studierten Berufs) und den Persönlichkeitsaspekten, welche anlässlich der Konsensbesprechung in der interdisziplinären Diskussion als massgebliche Ursache der dysfunktionalen Schmerzverarbeitung angesehen worden seien (Urk. 7/176/16-17).
3.1.3 Im Gutachten respektive im psychiatrischen Teilgutachten wurde weiter ausgeführt, im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe die Beschwerdeführerin angegeben, nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch im privaten Umfeld habe sie wegen der Schmerzen Schwierigkeiten zurechtzukommen. Praktisch nur im Liegen könne sie eine partielle Reduktion der Schmerzen erreichen. Sitzen sei kaum möglich. Es sei ihr unmöglich, auch nur ein geringes Gewicht mit der rechten Hand zu heben. Auch habe sie Schwierigkeiten bei der Körperpflege, wenngleich sie keine Unterstützung von anderen benötige. Verrichtungen im Haushalt könne sie kaum machen. Ihre Strategie bestehe darin, möglichst keine Verschmutzungen zuzulassen (Urk. 7/176/71).
Unter den Befunden wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar, allseits orientiert und kooperativ. Sie nehme auf die gestellten Fragen Bezug; dabei sei jedoch eine Ausrichtung auf die subjektiv erlebte gesundheitliche Schädigung offensichtlich. Der formale Gedankengang sei geordnet, die inhaltliche Einengung mit der erkennbar hohen emotionalen Beteiligung jedoch grob auffällig. Der Antrieb sei wohl aufgrund der emotionalen Beteiligung leicht gesteigert. Mnestische Defizite seien nicht ersichtlich, obschon der Gedankengang gelegentlich etwas chaotisch und sprunghaft imponiere. Die Konzentration habe über die gut zwei Stunden dauernde Exploration ausreichend gehalten werden können. Der sprachliche Ausdruck sei entsprechend der Ausbildung differenziert. Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen, Wahrnehmungsstörungen, Ich-Störungen oder ein wahnhaftes Erleben bestünden nicht. Auffällig sei die häufige Fremdattribution von Schuld bei der Schilderung von biographischen Ereignissen (Urk. 7/176/77-78).
In der Beurteilung wurde schliesslich ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht bestehe das klinische Bild einer leistungsrelevanten kombinierten Persönlichkeitsstörung, wahrscheinlich in einer Komorbidität mit einer somatoformen Störung. Letztere lasse sich jedoch auch vor dem Hintergrund des histrionischen Ausdrucksverhaltens kriteriengeleitet im Querschnitt nicht sicher belegen. Praktisch nur vor diesem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung lasse sich die gesamte Biografie der Beschwerdeführerin konsistent nachvollziehen. Gesamthaft zeige die Explorandin eine aus der Jugend heraus, dann ab 1994 sich akzentuierende Symptombildung im Rahmen von immer wieder auffälligen Überforderungssituationen, die sich aus den durch die Persönlichkeitsstörung geprägten Defiziten ergäben. Über die Jahre sei eine grosse Diskrepanz entstanden zwischen der von aussen betrachtet hohen Ausbildungsqualifikation und der real umgesetzten und umsetzbaren Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft. Faktisch habe sich die Beschwerdeführerin durch ihre langjährige Tätigkeit als Doktorandin und wissenschaftliche Mitarbeiterin dieser Exposition entzogen. Der im Januar 2010 eingetretene Ski-Unfall entspreche in seiner psychodynamischen Bedeutung einem Gelegenheitsanlass, wie er wahrscheinlich in der Biografie der Beschwerdeführerin zuvor bereits mehrfach vorgekommen sei. Es entstehe der Eindruck, dass dem Unfall (in unbewusster Weise) rasch die Schuld attribuiert worden sei, um die bereits zuvor (vor dem Unfall) erkennbaren Einschränkungen und Konflikte erklären zu können (dysfunktionales Krankheitskonzept). Die psychodynamische Entlastung der Beschwerdeführerin hierdurch sei offensichtlich. In der Integration der Katamnese sei aus psychiatrischer Sicht nicht zu erkennen, dass es durch den Unfall zu einer relevanten Akzentuierung der psychischen Beschwerdesymptomatik gekommen sei. Festgestellt werden könne lediglich, dass die Symptomausgestaltung sich nach dem Unfall gewandelt habe mit der Fokussierung auf die somatische Problematik (Urk. 7/176/18).
3.1.4 Im neuropsychologischen Teilgutachten gingen die Experten von einer leichten neuropsychologischen Störung aus, welche die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen nicht einschränke. Die Person falle in ihrem sozialen Umfeld auch kaum auf. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen sei die Funktionsfähigkeit aber eingeschränkt. Aufgrund der vormals sehr hohen Anforderungen im angestammten Beruf als promovierte Ökonomin sähen sie - die Gutachter - aufgrund der Verhaltensbeobachtungen und der neuropsychologischen Befunde die Arbeitsfähigkeit als nicht gegeben an. Die Beschwerdeführerin könnte den intellektuellen Arbeitsanforderungen womöglich entsprechen, sei aber aufgrund der reduzierten Belastbarkeit und Verlangsamung als auch der kognitiven Minderleistungen im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit, des Arbeitsgedächtnisses als auch der Erfassungsspanne nicht in der Lage, diese derzeit im geforderten Arbeitstakt auszuschöpfen.
Die Experten gingen aus neuropsychologischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Bei einer verminderten Belastbarkeit begründe sich die Reduktion der Arbeitspräsenz durch den vermehrten Pausen- und Erholungsbedarf. Die zusätzliche Minderung der Arbeitsleistung sei bedingt durch die testpsychologisch objektivierten Defizite, insbesondere die Verlangsamung (Urk. 7/176/112-113).
3.1.5 Zur (Gesamt-)Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, diese sei aus psychiatrischer Sicht in der durch die Qualifikation vorgegebenen Tätigkeit als Betriebsökonomin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als nicht gegeben anzusehen. Führend seien die persönlichkeitsbedingten Defizite der Beschwerdeführerin in der Interaktion mit ihrem Umfeld; diese Defizite kämen zum Tragen, wenn sie sich überfordert fühle und belastet sehe. Mit einer gewissen Restunsicherheit gingen sie - die Gutachter - auch davon aus, dass diese Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf in ausreichend stabiler Form zu keinem Zeitpunkt, auch nicht vor dem Unfallereignis, bestanden habe. Die psychischen Störungen führten begleitend auch zu einer zumindest leichtgradigen Einschränkung des neuropsychologisch zu erfassenden Leistungsprofils. Hierdurch entstehe zusätzlich eine Belastung für die Beschwerdeführerin, die sie aufgrund der diesbezüglich fehlenden suffizienten Copingstrategien in einem anspruchsvollen akademischen Beruf nicht werde ausgleichen können. Eine Verweistätigkeit in einem anderen Beruf könne das Belastungsprofil für die Beschwerdeführerin senken, so dass grundsätzlich hier eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % (auch unter Berücksichtigung der leichten neuropsychologischen Defizite und deutlich erhöhter Vulnerabilität gegenüber einer depressiven Entwicklung) als leistbar anzusehen wäre (Urk. 7/176/26-27).
3.1.6 Das Bundesgericht erachtete die Beschwerdeführerin einem Arbeitgeber für nicht zumutbar und kam deshalb zum Schluss, dass sie nicht in der Lage sei, die ihr attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % wirtschaftlich zu verwerten (Urk. 7/280).
3.2
3.2.1 Aus dem Abklärungsbericht für die Hilflosigkeit vom 28. September 2020 (Urk. 7/270) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin alleine in ihrer Wohnung in D.___ lebt. Regelmässig bzw. durchschnittlich zwei bis drei Tage in der Woche gehe sie zu ihren Eltern, die ein Haus in E.___ und ein zweites Haus im F.___ besässen. Aufgrund der Covid-Situation sei sie seit März 2020 oftmals alleine im Elternhaus. Gespräche, administrative Tätigkeiten, Wäsche, Hausreinigung etc. würden bis auf wenige Ausnahmen von der Mutter übernommen. Sie habe sodann einen guten Freund im F.___, mit dem sie einmal die Woche telefoniere. Dieser unterstütze sie bei administrativen Tätigkeiten, motiviere sie. Auch unternähmen sie gemeinsame Spaziergänge (Urk. 7/270/3).
3.2.2 Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, und Reinigung nach Verrichtung der Notdurft hielt die Abklärungsperson fest, dass eine Hilfe in diesen Bereichen nicht berücksichtigt werden könne. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin führte die Abklärungsperson aus, das An- und Auskleiden gelinge der Beschwerdeführerin mit der linken Hand selbst. Trotz Schmerzproblematik versuche die Beschwerdeführerin die rechte Seite in den Ablauf miteinzubeziehen. Ab und zu werde sie von der Mutter darauf hingewiesen, dass sie ein frisches
T-Shirt anzuziehen solle. Beim Abklärungsgespräch sei die Beschwerdeführerin sauber und korrekt gekleidet gewesen. Aufgrund der Schmerzproblematik müsse sich die Beschwerdeführerin mehrmals pro Tag hinlegen, was jedoch selbständig möglich sei. Die Einnahme des Essens könne sie selber bewerkstelligen. Der Umgang mit Löffel und Gabel sei mit der linken Hand selbständig möglich. Dritthilfe benötige sie bei harten Speisen. Die tägliche Morgentoilette erledige die Beschwerdeführerin selbst. Zähneputzen könne sie selber. Da sie in Bezug auf die Ernährung keinen geregelten Tagesablauf habe, habe sie das Zähneputzen seit dem Unfall etwas vernachlässigt. Das Duschen und das Waschen der Haare erledige sie mit der linken Hand selbständig. Ebenso bedürfe sie zur Reinigung nach Verrichtung der Notdurft keiner Hilfe (Urk. 7/270/3).
Bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte notierte die Abklärungsperson, dass sich die Beschwerdeführerin in der Wohnung und im Freien selbständig fortbewegen könne. Therapien und Arzttermine nehme sie mit dem Auto wahr. Auch könne sie für kurze Strecken die öffentlichen Verkehrsmittel benützen, was jedoch stark von ihren Schmerzen abhänge. Für die weiteren Angaben verwies die Abklärungsperson auf den Bereich lebenspraktische Begleitung und wies darauf hin, dass eine Kumulation der beiden Bereiche nicht möglich sei (Urk. 7/270/3-4).
3.3
3.3.1 Zum Bereich der lebenspraktischen Begleitung führte die Abklärungsperson aus, dass eine solche im Sinne der Invalidenversicherung nicht ausgewiesen sei. Der zur Anerkennung der lebenspraktischen Begleitung erforderliche Mehraufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht erreicht. Dabei werde von einem Einpersonenhaushalt ausgegangen (Urk. 7/270/5).
3.3.2 In Bezug auf Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen, erklärte die Abklärungsperson, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben bei administrativen Aufgaben völlig überfordert sei. Etwa zum Ausfüllen der Selbstdeklaration habe sie drei Monate benötigt. Auch brauche sie mehrere Tage, um ein E-Mail zu verfassen oder schaffe dies schon gar nicht. Vermehrt müsse sie nun Drittpersonen (Vater oder Kollegen) um Hilfe bitten. Die Abklärungsperson befand, dass der Beschwerdeführerin ein maximaler Aufwand von 15 Minuten pro Woche für Unterstützung in administrativen Belangen angerechnet werden könne.
Für die Unterstützung der Wohnungspflege rechnete die Abklärungsperson ebenfalls einen Zeitaufwand von 15 Minuten pro Woche an. Sie hielt dazu fest, die Wohnung der Beschwerdeführerin habe sich in einem sehr unordentlichen Zustand befunden. Jedoch habe es nicht unangenehm gerochen. Auch hätten keine massiven Verschmutzungen festgestellt werden können. Im Elternhaus in E.___ oder im Ferienhaus im F.___ngadin sei die Situation anders. Die Reinigung werde dort unabhängig davon, ob sich die Beschwerdeführerin dort aufhalte, von einer Putzfrau übernommen. Diese werde von den Eltern finanziert.
Ebenfalls einen Zeitaufwand von 15 Minuten pro Woche rechnete die Abklärungsperson für die Unterstützung beim Kochen an. Die Beschwerdeführerin sei bei der Zubereitung von einfachen Mahlzeiten selbständig. Auch diesbezüglich seien nur die minimalen Grundbedürfnisse zu berücksichtigen. Es gebe ein grosses Sortiment an Fertig- und Halbfertigprodukte, die sich die Beschwerdeführerin zubereiten könne.
Die Wäsche werde in der Regel von der Mutter übernommen. In guten Phasen, d.h. drei- bis viermal pro Jahr, schaffe es die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben selber, die Wäsche zu waschen. Angesichts dieser Angabe rechnete die Abklärungsperson einen anrechenbaren Zeitaufwand von 15 Minuten pro Woche für die Wäsche an (Urk. 7/270/5-6).
3.3.3 Keinen anrechenbaren Zeitaufwand anerkannte die Abklärungsperson in Bezug auf Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten. Zwar sei die Beschwerdeführerin sicherlich auf eine gewisse Unterstützung bei ausserhäuslichen Tätigkeiten angewiesen. Sie könne jedoch die wichtigsten administrativen Tätigkeiten wie das Bezahlen von monatlichen Rechnungen selbständig wahrnehmen. Ebenfalls sei es ihr möglich, Therapien oder andere ausserhäusliche Termine mit dem eigenen Auto wahrzunehmen (Urk. 7/270/6).
3.3.4 Eine regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt sei nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin habe regelmässige Kontakte zu ihren Eltern und zu ihrem Kollegen. Zudem besuche sie mehrmals pro Woche verschiedene Therapien (Urk. 7/270/7).
Die Notwendigkeit einer dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe oder einer persönlichen Überwachung bestehe nicht (Urk. 7/270/7).
3.3.5 Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, es sei anzuerkennen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustands eine Begleitung im Alltag (Administration, Wohnungspflege und Ernährung) benötige. Hingegen werde der für die Anerkennung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung und auf Assistenzbeitrag geforderte Mehraufwand von zwei Stunden pro Woche
- unter Berücksichtigung der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht - nicht erreicht (Urk. 7/270/8).
4.
4.1 Der Abklärungsbericht vom 28. September 2020 (Urk. 7/270), worin ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung sowie auf einen Assistenzbeitrag verneint wird, wurde von einer qualifizierten Fachperson erstellt. Sie besuchte die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung und hatte damit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen. Zudem waren ihr die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin bekannt. Hinweise für klare Fehleinschätzungen bestehen nicht. Der Bericht ist vollständig, nachvollziehbar und plausibel und genügt den Anforderungen an einen Abklärungsbericht (vgl. E. 1.5 vorstehend).
4.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, erweist sich nicht als stichhaltig. Insbesondere kann ihr nicht gefolgt werden, soweit sie vorbringt, die Abklärungsperson berücksichtige die vorliegenden medizinischen Akten nicht oder nur ungenügend. Aus dem (auch vom Bundesgericht als beweiskräftig anerkannten) A.___-Gutachten vom 7. Juli 2017 geht hervor, dass sich bei der Beschwerdeführerin vor allem die kombinierte Persönlichkeitsstörung mit führender histrionischer und narzisstischer Prägung auf die Leistungsfähigkeit auswirkt.
Das Bundesgericht führte im Urteil vom 2. Dezember 2020 aus, aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur fehle der Beschwerdeführerin die Fähigkeit zur Interaktion, zur Einfügung in ein personelles und organisatorisches Arbeitsumfeld und zu einer realistischen Selbstwahrnehmung. In einem Arbeitsverhältnis, das wesensgemäss subordinativ sei, ergäben sich daher zwangsläufig Konflikte. Auch Projektarbeiten mit kürzeren Laufzeiten und ohne Teamarbeit, die als angepasste Tätigkeit angegeben würden, müssten abgeliefert und kommuniziert werden. Dies werde bei der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin - selbst bei Einräumung grösstmöglicher Autonomie - immer wieder zu Zerwürfnissen mit dem Arbeitgeber führen und eine längerfristige, tragbare berufliche Bindung verunmöglichen. Dazu geselle sich weiter, dass die persönlichkeitsbedingten Defizite der Beschwerdeführerin, wie vom psychiatrischen Gutachter der A.___ beschrieben, vorwiegend bei Überforderung und Überlastung zum Tragen kämen. Werde zudem erwogen, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der narzisstischen Anteile an ihrer Persönlichkeit gewiss nicht auf Tätigkeiten einlassen werde, die sie als ihrem intellektuellen Niveau unangepasst empfinden könnte, verbleibe kein eigentlicher Fächer möglicher Tätigkeiten mehr, sondern bloss noch ein von vornherein sehr limitiertes Angebot. Vor diesem Hintergrund entschied das Bundesgericht, dass die Beschwerdeführerin einem Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht zumutbar sei und sie deshalb nicht in der Lage sei, die ihr attestierte Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu verwerten (Urk. 7/286,
E. 6.2.3).
4.3 Die Beschwerdeführerin ist also aus psychischen Gründen arbeitsunfähig. Die somatischen Einschränkungen wirken sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7/176/15), was auch in Bezug die vorliegend strittige Frage nach der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung von Belang ist. Darüber hinaus gibt das A.___-Gutachten - was die Beschwerdeführerin zu übersehen scheint (vgl. Urk. 1 S. 8) - konkret Auskunft zu Aktivitäts- und Partizipationsfähigkeiten der Beschwerdeführerin. So wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei zur Planung und Strukturierung ihrer selbst vorgenommenen Aufgaben in der Lage. Es bestehe jedoch ein erhebliches Defizit, wenn Planung und Strukturierung in einem Team erfolgen sollten. Aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur falle es der Beschwerdeführerin schwer, Perspektivenwechsel vorzunehmen und die Bedürfnisse anderer dabei miteinzubeziehen. Zwar sei sie durchaus in der Lage, Entscheide und Urteile zu fällen, sie tue dies jedoch ohne hinreichende Berücksichtigung des Umfeldes, was denn auch zu den vielfach dokumentierten Konflikten mit Kollegen und Vorgesetzten geführt habe. Die Durchhaltefähigkeit sei subjektiv aufgrund der beklagten Schmerzen höhergradig eingeschränkt. Dies sei jedoch nur schwer objektivierbar. Von neuropsychologischer Seite werde zudem von einer reduzierten Belastbarkeit und Verlangsamung der kognitiven Leistungen gesprochen, was die Durchhaltefähigkeit beeinträchtige. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung sei die Kontaktpflege zu Dritten und die Gruppenfähigkeit hochgradig eingeschränkt. Das aktuell reduziert anmutende soziale Umfeld, die Partnerlosigkeit sowie die zu beobachtenden Verhaltensmuster liessen erkennen, dass im Längsschnitt eine relevante Kompromittierung des Bindungsverhaltens vorliege. Hinsichtlich Spontanaktivitäten bestünden keine Einschränkungen, solange diese nicht in einem sozialen Netz eingebunden seien. Die Fähigkeit zur Selbstfürsorge und -pflege, also die Fähigkeit, sich zu waschen und sauber zu halten, sich korrekt und der Situation, dem Anlass und der Jahreszeit zu kleiden, die gesundheitlichen Bedürfnisse des Körpers wahrzunehmen und darauf angemessen zu reagieren, sei nicht eingeschränkt. Auch eine Einschränkung der Verkehrsfähigkeit sei nicht erkennbar (Urk. 7/176/78-82).
4.4 Dafür, dass seit der A.___-Begutachtung eine Verschlechterung eingetreten wäre, bestehen keine Hinweise. Solches macht die Beschwerdeführerin selber auch nicht geltend (Urk. 7/253/6) und ist aufgrund des vorhandenen psychischen Störungsbilds nicht zu erwarten. Bei den vorliegenden Diagnosen ist nicht einsichtig, weshalb die Beschwerdeführerin im Bereich der administrativen Tätigkeiten auf eine Begleitung angewiesen sein sollte. Im vorliegenden Verfahren, aber auch im parallel laufenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren (Prozess Nr. UV.2021.00025) hat die Beschwerdeführerin hinlänglich bewiesen, dass sie fähig ist, innert nützlicher Frist Eingaben von hoher Qualität zu verfassen (vgl. etwa Urk. 7/253, Urk. 7/274 im vorliegenden Prozess oder Urk. 1 [Beschwerde] im Prozess Nr. UV.2021.00025). Dies überrascht insofern nicht, als es sich bei der Beschwerdeführerin um eine hochintelligente Person handelt. Vor diesem Hintergrund erscheint es geradezu als abwegig, wenn in der Beschwerde etwa behauptet wird, die Beschwerdeführerin sei nicht fähig, den Hinweis zu verstehen, dass sie berechtigt sei, zum Abklärungsgespräch eine Begleit- oder Bezugsperson beizuziehen (Urk. 1 S. 9). Dass die Abklärungsperson dennoch einen anrechenbaren Zeitaufwand von 15 Minuten pro Woche für administrative Tätigkeiten veranschlagte, ist offensichtlich auf die Angaben der Beschwerdeführerin zurückzuführen (Urk. 1 S. 9). Dazu muss jedoch festgehalten werden, dass die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zumindest teilweise diskrepant zur den objektiven Gegebenheiten sind. Darauf wurde im Gutachten hingewiesen (Urk. 7/176/16-17, 7/176/53) und Entsprechendes ergibt sich auch aus den Observationsergebnissen (Urk. 9). Diese sind aufgrund der vorzunehmenden Interessenabwägung als verwertbar zu erachten (vgl. BGE 143 I 377, Bundesgerichtsurteil 8C_213/2021 vom 11. August 2021 E. 4.2 f.). Zeichnete die Beschwerdeführerin in der Selbstdeklaration vom 5. Juni 2020 das Selbstbild einer höchst eingeschränkten Person, unter anderem unfähig, sich sportlich zu betätigen (Urk. 7/253, insbs. Urk. 7/253/9), zeigte die Observation, dass die Beschwerdeführerin durchaus aktiv ist und Sport treibt (Urk. 9). Zwar leidet die Beschwerdeführerin im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen an leichten neuropsychologischen Defiziten, doch wirken sich diese bei alltäglichen Verrichtungen nicht aus (Urk. 7/176/112).
4.5 Aus den genannten Gründen erscheint es auch als grosszügig, dass die Abklärungsperson bei der Wohnungspflege, beim Kochen und bei der Wäsche zusätzlich je einen anrechenbaren Zeitaufwand von 15 Minuten pro Woche berücksichtigte. Medizinisch begründen lässt sich dieser Aufwand jedenfalls nicht. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe gute und schlechte Tage (Urk. 1 S. 10), so ist es ihr im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht ohne Weiteres zuzumuten, dass sie die zu erledigenden Aufgaben an den guten Tagen vornimmt. Aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung liegt es nahe, dass die Beschwerdeführerin als Einzelgängerin durch das Leben geht. Dies ist jedoch nicht mit einer sozialer Isolation gleichzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat regelmässigen Kontakt zu ihren Eltern und einem guten Kollegen (Urk. 7/270/7). Mehrmals pro Woche nimmt sie Therapien in Anspruch (Urk. 7/270/7). Ausserhäusliche Tätigkeiten sind ihr uneingeschränkt möglich. Die Observation zeigte denn auch eine durchaus aktive Beschwerdeführerin (Urk. 9).
4.6 Bei dieser Aktenlage sind von Weiterungen, insbesondere von der Einholung von Fremdauskünften, keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten (BGE 144 V 361
E. 6.5). Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 24. Januar 2022 auf die Angaben von Dr. med. H.___ beruft, der die Beschwerdeführerin bis 2015 behandelte (vgl. Urk. 20 S. 9, ferner: Urk. 21/4), ist festzuhalten, dass seine Einschätzung den A.___-Gutachtern bekannt war (Urk. 7/176/67-68). Seine Ausführungen enthalten keine Gesichtspunkte, die unerkannt geblieben wären, und sind daher nicht geeignet, die Feststellungen der Gutachter, die durch die Observationsergebnisse gestützt werden, in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2020 8C_737/2019 E. 5.1.4). Gleich verhält es sich mit dem mit Eingabe vom 28. Januar 2022 eingereichten Bericht des behandelnden Chiropraktikers G.___ vom 23. Januar 2022. Die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit obliegt grundsätzlich dem Facharzt oder der Fachärztin (Urteil des Bundesgerichts 9C_624/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 4.1.1). Die Einschätzung von G.___ ist daher von vornherein nicht geeignet, die Beweiskraft des A.___-Gutachtens in Frage zu stellen. Seine Ausführungen fussen auf der Annahme, dass die Beschwerdeführerin eine Hirnverletzung erlitten habe (Urk. 23). Dazu ist festzuhalten, dass eine solche fachärztlich nicht diagnostiziert wurde. Auch in den echtzeitlichen Berichten fehlt es an entsprechenden Hinweisen darauf (Urk. 7/176/96, vgl. auch Urk. 7/84/62, Urk. 7/125/69, Urk. 7/176/121 (=Urk. 24/1), Urk. 24/2 [beigezogen aus Prozess UV.2021.00025]).
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung verneint hat. Da auch die weiteren Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung (unbestrittenermassen) nicht gegeben sind, besteht kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Mangels entsprechenden Anspruchs ist auch ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag nicht gegeben. Die Beschwerde erweist sich als aussichtslos und ist abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bettina Umhang unter Beilage einer Kopie von Urk. 24/1 und 24/2
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24/1 und Urk. 24/2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstSonderegger