Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00553


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 10. November 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür

Sameli Thür Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1980, ist Mutter von vier Kindern (geboren 2001, 2007, 2015 und 2016; Urk. 9/2 Ziff. 3) und war von 2012 bis 2017 als Produktions- und Montagemitarbeiterin tätig (Urk. 9/2 Ziff. 5.4; Urk. 9/10/2 Ziff. 2.2). Am 28. Februar 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf ein persistierendes muskuläres Nackenschmerzsyndrom nach Sturz auf den Kopf bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/33) einen Leistungsanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 25. März 2019 (Urk. 9/34). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 7. Januar 2021 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Handgelenksschmerzen nach einem Unfall vom 23. Januar 2019 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/35). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva (Urk. 9/39, Urk. 9/41-42, Urk. 9/47, Urk. 9/50, Urk. 9/54, Urk. 9/64) bei, holte einen Bericht des Hausarztes (Urk. 9/52) ein und teilte der Versicherten am 6. Oktober 2020 mit, dass Eingliederungsmassnahmen aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich seien (Urk. 9/53). Am 9. November 2020 ordnete sie die polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten an (Urk. 9/57), welche vom Y.___ durchgeführt wurde (Gutachten vom 18. April 2021, Urk. 9/66).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/74, Urk. 9/76, und Urk. 9/83) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Juli 2021 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 9/90 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 14. September 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Juli 2021 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache gesetzlicher Leistungen. Eventualiter sei der Sachverhalt durch ein Gerichtsgutachten umfassend neu zu beurteilen oder die Sache zur Abklärung der offenen Punkte zurückzuweisen. Subeventualiter seien diese offenen Punkte mittels Ergänzungsfragen an die bisherigen Gutachter zu klären (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 11. November 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Mit Gerichtsverfügung vom 4. April 2022 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 15).


3.    Die Suva verneinte mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 (Urk. 9/54/2-6) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 20. April 2021 (Urk. 9/64/2-14) sowohl einen Rentenanspruch als auch einen Anspruch auf Integritätsentschädigung.

    Über die Beschwerde im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren Nr. UV.2021.00113 wird mit Urteil gleichen Datums entschieden.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV) fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen).

1.2    Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).

2.

2.1    Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie des Rechts auf Beweis, welche die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge hätten (Urk. 1 S. 3 ff.). Im Rahmen des Vorbescheids seien diverse Mängel und Widersprüche der bisherigen Abklärung entlarvt und dementsprechende Anträge gestellt worden, welche allesamt nicht beantwortet, sondern ignoriert worden seien (S. 3 Ziff. 1 a).

    Mit Einwandergänzung vom 9. Juli 2021 (Urk. 9/83) kritisierte die Beschwerdeführerin, die Gutachterstelle sei nicht neutral, weshalb nachvollziehbar zu erklären sei, weshalb die Wahl nach Zufallsprinzip ausgerechnet auf diese gefallen sei (S. 2 lit. a). Diese Gutachterstelle werde grundsätzlich als inakzeptabel abgelehnt, und es seien näher bezeichnete Auskünfte zur Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdegegnerin und der Gutachterstelle herauszugeben (S. 2 lit. b). Inhaltlich sei nicht nachvollziehbar, dass sie in manuellen Montagetätigkeiten in gleichem Umfang eingeschränkt sein sollte wie bei einer angepassten Tätigkeit, was doch mit ihren Handbeschwerden nicht in Einklang zu bringen sei (S. 2 Ziff. 3.1). Die Einschätzung, wonach sie ab Mai/Juni 2019 wieder arbeitsfähig gewesen sein soll, gründe einerseits auf untauglichen Akten des behandelnden Spitals und sei andererseits nicht mit dem tatsächlichen Beschwerdeverlauf vereinbar, wofür die Gutachterstelle auch keine Erklärung abgegeben habe (S. 3 oben lit. b). Überhaupt seien die Beschwerden und der Umstand, dass bereits leichte Tätigkeiten und Bewegungen der Hand zu einer Schmerzzunahme führe, nur unvollständig berücksichtigt worden (S. 3 Ziff. 3.3 lit. a). Die in den neusten MRI endlich sichtbare Ganglionproblematik sei nicht einmal offen gelegt worden (S. 3 Ziff. 3.4). Schliesslich hätte beim Einkommensvergleich ein Leidensabzug berücksichtigt werden müssen (S. 4 Ziff. 3.5). Eine neue, neutrale Begutachtung sei notwendig (S. 4 Ziff. 4.2; vgl. auch Urk. 1 S. 4 ff.).

2.2    Dem hielt die Beschwerdegegnerin (Urk. 2) entgegen, sie führe keine Statistik zur Zusammenarbeit mit den Gutachterstellen. Die Gutachterstellen würden vom Bundesamt für Sozialversicherungen beaufsichtigt. Gemäss gesetzlichen Vorgaben würden die Gutachtensaufträge nach dem Zufallsprinzip an die Gutachterstellen vergeben (S. 2). Sie halte an ihrem Entscheid fest, wonach die Beschwerdeführerin gestützt auf das Y.___-Gutachten in der angestammten Tätigkeit wieder zu 80 % arbeitsfähig sei und der Invaliditätsgrad demnach 20 % entspreche (S. 1).

2.3    Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin nicht zu jedem einzelnen Punkt der Rüge der Beschwerdeführerin Stellung bezogen hat. Allerdings hat sie sich zur zufälligen Auswahl der Gutachterstelle geäussert und festgehalten, dass sie an der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit festhalte. Mit anderen Worten parierte die Beschwerdegegnerin die grundsätzliche Kritik an der Neutralität der Gutachterstelle und hielt die materiellen Einwände gegen das Gutachten für unbegründet, auch wenn sie nicht auf jedes vorgebrachte Argument einzeln einging. Damit beschränkte sich die Beschwerdegegnerin in gerade noch ausreichendem Masse auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte und nannte wenigstens kurz die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen, wobei die Begründungspflicht – wie erwähnt - nicht gebietet, dass sich der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Jedenfalls war es der Beschwerdeführerin gestützt auf die Begründung möglich, die Tragweite der Verfügung einzuschätzen und diese substantiiert anzufechten.

    Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt demnach nicht vor.

    Ausserdem hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich vor dem hiesigen Gericht zu äussern, das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Eine Rückweisung aus formellen Gründen würde ferner zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Demnach hätte - selbst wenn von einer nicht besonders schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre – diese ausnahmsweise als geheilt zu gelten.

    Von einer nichtigen Verfügung kann jedenfalls nicht die Rede sein, zumal eine Verfügung bloss dann nichtig ist, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund kommt namentlich die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2, 132 II 342 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.2).


3.    

3.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

3.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.3    Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.

3.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

3.5    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

3.6    Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

3.7    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).

3.8    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).

3.9    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).    

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, dass das Wartejahr am 22. Januar 2020 erfüllt gewesen sei. Ein Rentenanspruch entstehe jedoch frühestens sechs Monate nach der Anmeldung, somit per Juli 2020. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem Unfall nicht mehr arbeitsfähig. Gemäss Y.___-Gutachten bestehe per Juni 2019 in der angestammten Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, womit der Invaliditätsgrad 20 % betrage (S. 1).

4.2    Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen und zusammengefasst neben der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 2.1) geltend (Urk. 1), die Gutachterstelle sei befangen (S. 4 oben). Es sei nicht nachvollziehbar, dass die bislang anerkannte volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nun in dem Sinne nicht mehr bestehe, dass neu dabei die gleichen Einschränkungen gelten sollten wie bei einer angepassten Tätigkeit (S. 4). Bereits ein leichter Gebrauch der Hand führe zur Schmerzzunahme. Im Gutachten werde nicht gewürdigt, dass fast alle Bewegungen wie auch leichte Tätigkeiten regelmässig zur Schmerzzunahme im Handgelenk bis in den Arm führten. Es werde nicht dargelegt, was genau und wie lange nach solchen schmerzauslösenden Tätigkeiten zu tun sei, damit der Schmerz wieder abklingen könne, wenn überhaupt (S. 5). Aus näher dargelegten Gründen seien die Diagnosen unvollständig. Weiter sei der angebliche Besserungszeitpunkt nicht nachvollziehbar (S. 6). Darüber hinaus sei der Einkommensvergleich nicht korrekt und es sei der Maximalabzug zu gewähren. Zudem habe die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen nicht geprüft (S. 8).

4.3    Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 25. März 2019 (Urk. 9/34) eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist und bejahendenfalls auf welchen Zeitpunkt.


5.

5.1    Der leistungsverneinenden Verfügung vom 25. März 2019 (Urk. 9/34) lagen die nachfolgenden medizinischen Berichte zugrunde (vgl. Feststellungsblatt vom 5. Februar 2019, Urk. 9/32 S. 3 oben):

5.2    Im Notfallbericht vom 17. Januar 2017 (Urk. 9/13/20-21) wurde eine gleichentags erlittene commotio cerebri diagnostiziert und festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin mit holozephalen Kopf- und Nackenschmerzen nach einem erlittenen Sturz auf den Hinterkopf vorgestellt habe. Sie könne eine Bewusstlosigkeit nicht ausschliessen. Nach dem Sturz seien starke Kopfschmerzen, Übelkeit und Schwindel aufgetreten. Nun zögen die Schmerzen in den Nacken und unteren Rücken, und sie fühle sich schläfrig. Der Glasgow-Coma-Scale (GCS) habe 15 betragen. Bildgebend seien keine Traumafolgen nachweisbar (S. 1). Es sei die stationäre Aufnahme zur Commotioüberwachung für 24 Stunden empfohlen worden, was die Beschwerdeführerin jedoch abgelehnt habe (S. 2).

5.3    Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurochirurgie, Spital A.___, diagnostizierte mit Bericht vom 8. März 2017 (Urk. 9/13/18-19) ein persistierendes muskuläres Nackenschmerzsyndrom bei Status nach Sturz auf den Hinterkopf am 17. Januar 2017 sowie persistierende Kopfschmerzen und eine positionsabhängige Schwindelsymptomatik (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei am 17. Januar 2017 auf einer Eisplatte ausgerutscht und auf das Hinterhaupt gestürzt. Anamnestisch habe eine kurze Bewusstlosigkeit bestanden. Sie habe gegen ärztlichen Rat das Spital nach den bildgebenden Abklärungen wieder verlassen (S. 1).

5.4    Dr. med. B.___, Fachärztin für Otorhinolaryngologie, speziell Hals- und Gesichtschirurgie, stellte mit Bericht vom 21. April 2017 (Urk. 9/13/22-25) folgende Diagnosen (S. 1):

- anamnestisch Verdacht auf zervikogenen Schwindel

- anamnestisch Schädel CT vom Januar 2017 unauffällig

- Zustand nach Sturz auf den Hinterkopf am 17. Januar 2017 mit kurzer Bewusstlosigkeit

- Erstabklärung Spital A.___

- aktuell keine Hinweise für eine peripher-vestibuläre Funktionsstörung

- Cephalgie

Insgesamt fänden sich keine Hinweise für das Vorliegen einer peripher-vestibulären Funktionsstörung oder für einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel. Anamnestisch komme aufgrund des Traumas und der Kopfschmerzen am ehesten ein posttraumatischer zervikogener Schwindel in Frage (S. 2).

5.5    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 1. Februar 2019 (Urk. 9/24/5-8) einen Status nach Halswirbelsäulen(HWS)- und Schädel-Kontusion (S. 3 Ziff. 2.5). Sie leide immer noch an Schmerzen im Nacken (S. 2 Ziff. 2.2). Seit 1. Juni 2018 sei ihr eine leichte Tätigkeit zu 100 % möglich, und sie sei zu einem Arbeitspensum von 100 % beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet (Ziff. 3.1). Sie könne leichte Arbeit verrichten (Ziff. 3.3).


6.

6.1    Am 23. Januar 2019 erlitt die Beschwerdeführerin einen Unfall, bei dem sie sich am rechten Unterarm verletzte (Schadenmeldung vom 30. Januar 2019; Urk.  9/50/338). Die dabei erlittene dorsal dislozierte Radiusfraktur rechts wurde am 25. Januar 2019 operativ versorgt (vgl. Urk. 9/50/324).

6.2    Im Austrittsbericht vom 25. Januar 2019 (Urk. 9/50/322-323) hielten Dr. med. D.___, Leitender Arzt Chirurgie, und med. pract. E.___, Spital A.___, fest, dass sich die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2019 notfallmässig selbst zugewiesen habe. Sie sei auf das rechte Handgelenk gestürzt und verspüre ebenda stärkste Schmerzen. Zudem klage sie über Schmerzen in Rücken und Gesäss. In der postoperativen Röntgenkontrolle zeigten sich regelrechte Stellungsverhältnisse. Die Beschwerdeführerin sei am 26. Januar 2019 auf ihren eigenen Wunsch mit trockenen Wundverhältnissen in ihr häusliches Umfeld entlassen worden (S. 1).

6.3    Dr. D.___ stellte am 18. Februar 2019 (Urk. 19/50/260) den hochgradigen Verdacht auf ein beginnendes Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) rechts. Schon von Anfang an habe die Beschwerdeführerin über starke Schmerzen im Handgelenk geklagt. Sie sei immer noch schmerzmittelbedürftig, wobei sie die Einnahme der Schmerzmittel bis anhin nicht voll ausgereizt habe.

    Am 18. März 2019 (Urk. 9/50/306-307) diagnostizierte Dr. D.___ einen Status nach palmarer Plattenosteosynthese distaler Radius rechts am 25. Januar 2019 mit einem CRPS rechts unter konservativer Therapie. Eine gleichentags durchgeführte radiologische Untersuchung ergab eine unveränderte regelrechte Stellung bei Status nach Plattenosteosynthese einer distalen Radiusfraktur, eine vorbestehende ossäre Trümmerzone im dorsalen Radius und eine regelrechte und intakte Lage des Osteosynthesematerials (vgl. Urk. 9/50/304).

    Am 27. Mai 2019 (Urk. 9/50/293) hielt Dr. D.___ fest, es werde in zwei Monaten noch einmal eine Nachkontrolle zur definitiven Planung der Osteosynthesematerialentfernung durchgeführt. Mittlerweile gehe es der Beschwerdeführerin eigentlich sehr gut bei nahezu uneingeschränkter Funktion. Konventionell radiologisch zeige sich eine geheilte Fraktur. Der Röntgenbefund vom 27. Mai 2019 zeigte verglichen mit der Voruntersuchung stationäre Stellungsverhältnisse. Das Osteosynthesematerial sei intakt und nicht gelockert. Die Konsolidierung sei progredient, wobei der ehemalige Frakturspalt noch partiell einsehbar sei (Urk. 9/50/292).

6.4    Im Bericht vom 26. Juni 2019 (Urk. 9/50/283-287) diagnostizierte Dr. med. F.___, Fachärztin für Chirurgie, Suva-Kreisärztin, Restbeschwerden im Bereich der rechten Hand/Handgelenk bei Status nach osteosynthetisch versorgter, dorsal dislozierter Radiusfraktur rechts mit im Verlauf konservativ behandeltem CRPS rechts (S. 4). Bei der Untersuchung binde die Beschwerdeführerin während der Anamnese beide Arme gleichmässig in die Gestikulation ein, sie setze auch die rechte Hand immer problemlos ein, wenn sie Medikamente aus der Tasche nehme, und stütze sich manchmal den Kopf. Klinisch zeige sich eine reizfreie Narbe, die palpatorisch diffus druckempfindlich sei. Die Handbeweglichkeit rechts sei im Seitenvergleich nur noch endgradig eingeschränkt, der Faustschluss sei seitengleich gut möglich, ebenso die Hand- und Fingerfunktion. Bei den rein klinischen Untersuchungen zeige sich weniger Kraftverminderung als bei der Messung mit dem Handdynamometer und der Pinchkraftmessung. Aufgrund der erhobenen Umfangmasse könne man davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin den rechten Arm im Alltag wieder normal einsetze. Insgesamt liege aktuell ein sehr gutes postoperatives rehabilitiertes Ergebnis vor. Trophische Veränderungen seien nicht nachweisbar, und es bestünden keine Anhaltspunkte für das Fortbestehen eines CRPS. In einer leichten manuellen Tätigkeit bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Nicht zumutbar seien aktuell noch kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, kraftvolles Zupacken, Schläge und das Bedienen von vibrierenden Maschinen mit der rechten Hand (S. 4 unten).

6.5    Mit Bericht vom 25. November 2019 (Urk. 9/50/218-220) stellte Dr. med. G.___, Fachärztin für Rheumatologie, nachdem ihr die Ergebnisse einer bildgebenden Untersuchung vom 15. November 2019 vorgelegen hatten (vgl. Urk. 9/50/221), nachfolgend verkürzt dargestellte Diagnosen (S. 1):

- Status nach Plattenosteosynthese am 25. Januar 2019 bei nach dorsal dislozierter Radiusfraktur rechts am 23. Januar 2019

- klinisch und radiologisch keine Hinweise auf CRPS

- zervikospondylogenes Syndrom rechts mehr als links

- leichte Periarthropathia humeroscapularis rechts

- Epicondylopathia humeri radialis und ulnaris rechts

Es bestünden weder klinisch noch radiologisch Hinweise auf ein CRPS. Die Arbeitsunfähigkeit sei nun schrittweise zu stoppen, beispielsweise noch je zwei Wochen zu 50 % und zu 25 % und danach 0 % (S. 3).

6.6    Dr. med. H.___, Leitender Arzt Neurologie am Spital A.___, hielt mit Bericht vom 27. November 2019 (Urk. 9/50/209-210) fest, er könne die Beschwerden der Beschwerdeführerin aus dem neurologischen Fachgebiet nicht erklären. Auch er finde keine Hinweise auf ein CRPS, es fehlten sämtliche objektivierbaren Kriterien. Auffallend sei, dass die Patientin die Hand nicht sonderlich schone (S. 2).

6.7    Prof. Dr. med. I.___, Chefarzt, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt Orthopädie, Abteilung für Handchirurgie, Universitätsklinik K.___, stellten mit Bericht vom 6. Februar 2020 (Urk. 9/50/183-184) die nachfolgend gekürzt wiedergegebenen Diagnosen (S. 1):

- Status nach Plattenosteosynthese am 25. Januar 2019 bei nach dorsal dislozierter Radiusfraktur rechts am 23. Januar 2019

- klinisch und radiologisch keine Hinweise auf ein CRPS

- zervikospondylogenes Syndrom rechts mehr als links

- Periarthropathia humeroscapularis rechts

- Epicondylopathia humeri radialis und ulnaris rechts

Es zeige sich ein global schmerzhafter Arm rechts. Ein genauer Fokus lasse sich in der Untersuchung nicht evaluieren. Es seien weitere Abklärungen durchzuführen (S. 2).

6.8    Dr. med. L.___, Stellvertretender Chefarzt Rheumatologie, Universitätsklinik K.___, stellte mit Bericht vom 7. Mai 2020 (Urk. 9/50/138-140) folgende Diagnosen (S. 1):

- chronifizierte rechtsseitige Nacken-/Armschmerzen, dominante Seite

- Status nach Plattenosteosynthese am 25. Januar 2019 bei dorsal dislozierter Radiusfraktur rechts am 23. Januar 2019

- beginnende periphere und zentrale Sensibilisierung

- bildgebend degenerative Veränderungen C5/6 mit breitbasiger rechtsbetonter Diskushernie mit Kontakt zur Nervenwurzel C6 beidseits rechtsbetont, beginnende degenerative Veränderungen C6/7 ohne rechtsseitige neurale Kompression

- mögliches Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts

Die Beschwerdeführerin leide an chronischen rechtsseitigen Nacken-/Armschmerzen, welche im Anschluss an die dislozierte Radiusfraktur rechts mit anschliessender Plattenosteosynthese aufgetreten seien. Es bestünden keine Hinweise auf ein CRPS. Trotz den kernspintomographisch beschriebenen degenerativen Veränderungen mit möglicher neuraler Kompression von C6 fänden sich aktuell keine Hinweise auf ein akutes zerviko-radikuläres Reiz- oder auf ein sensomotorisches Ausfallsyndrom. Aus neurologischer Sicht falle jedoch die Hypästhesie im Ring- und Kleinfinger auf, welche an ein Sulcus-ulnaris- Syndrom denken lasse. Die verminderte Faustschlusskraft könne schmerzbedingt erklärt werden. Die Armschmerzen seien primär im Rahmen einer zunehmenden peripheren und zentralen Sensibilisierung mit resultierender erhöhter Druckempfindlichkeit der myofaszialen Strukturen respektive einer verminderten Belastbarkeit derselben zu interpretieren (S. 2 unten f.).

6.9    PD Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie, Leitender Arzt Paraplegie, Universitätsklinik K.___, hielt mit Bericht vom 27. Mai 2020 (Urk. 9/50/
130-131) fest, es habe sich neurophysiologisch kein Hinweis auf ein Sulcus-ulnaris-Syndrom, eine Nervenschädigung oder eine neurogene Schmerzursache gefunden (S. 1). Anamnestisch, klinisch und neurophysiologisch finde sich kein einheitlicher Befund. Die Angabe von Gefühlsstörungen im ulnaren Versorgungsgebiet und von Einschränkungen der Diskrimination von spitz und stumpf in diesem Areal rechts hätten kein neurophysiologisches Korrelat. Es ergebe sich kein Hinweis auf eine neuropathische Schmerzursache (S. 2).

6.10    Nach einer MRI-Untersuchung des Handgelenks rechts (vgl. Urk. 9/50/136) stellten Prof. I.___ und Dr. med. univ. N.___, Assistenzarzt Orthopädie, mit Bericht vom 28. Mai 2020 (Urk. 9/50/133-134) unter anderem den Verdacht auf Partial-Läsion des Triangular fibrocartilage complex (TFCC) (S. 1) Es zeige sich nach wie vor kein klarer Anhalt für die Beschwerdeproblematik. Abklärungen seien bereits in der Rheumatologie und in der Neurologie erfolgt, welche ebenso keine klare Pathologie gezeigt hätten. Aus handchirurgischer Sicht sei ein Teil der Beschwerden durch die Läsion des TFCC erklärbar, weshalb die Indikation zur Physiotherapie mit Kräftigung und Stabilisierung zu stellen sei. Ein operatives Vorgehen sei nicht indiziert. Auch die Entfernung des Osteosynthesematerials könne die Beschwerden höchstwahrscheinlich nicht lindern; dieser Eingriff könne aber durchgeführt werden. Es seien keine Verlaufskontrollen geplant (S. 2).

6.11    Kreisärztin Dr. F.___ stellte mit Bericht vom 23. Juni 2020 (Urk. 9/50/94-102) folgende Diagnosen (S. 7 Mitte):

- Restbeschwerden im Bereich des rechten Handgelenkes und der rechten Hand bei Status nach osteosynthetisch versorgter Radiusfraktur im Januar 2019

- chronifizierte rechtsseitige Nacken-/Armschmerzen rechts bei

- degenerativen Veränderungen C5/6 mit breitbasiger rechtsbetonter Diskushernie mit Kontakt zur Nervenwurzel C6 beidseits

- beginnende degenerative Veränderungen C6/7 ohne neurale Kompression

    Sie hielt fest, dass es der Beschwerdeschilderung etwas an Authentizität fehle. Beide Arme würden gleichmässig in die Gestikulation eingebunden. Vergleiche man die aktuell erhobenen klinischen Befunde mit denen von Juni 2019, so habe sich die Beweglichkeit im Handgelenk leicht verbessert bei ansonsten gleichbleibenden Befunden. Bei der Kraftmessung mittels Handdynamometer zeige sich eine Kraftminderung im Vergleich zur letzten Untersuchung, jedoch bei der groben Kraftbeurteilung und dem Händedruck zeige sich eine bessere Kraftentwicklung mit einem stärkeren Händedruck als 2 kg. Insgesamt sei diese Diskrepanz anhand der vorliegenden objektiven Befunde nicht erklärbar (S. 8 oben). Bei der klinischen Untersuchung fielen Gebrauchsspuren im Bereich der Hände beidseits palmar auf, wie wenn mit beiden Händen sehr viele Putzarbeiten mit Reinigungsmitteln verrichtet würden (S. 8 Mitte).

    Das im Juni 2019 erstellte Zumutbarkeitsprofil habe weiterhin Gültigkeit. Ein Teil der geklagten Beschwerden sei nach Radiusfraktur und Osteosynthese nachvollziehbar. Das dargebotene Gesamtbild im Bereich des rechen Arms sei anhand der Radiusfraktur nicht erklärbar (S. 8 unten).

6.12    Nach einer notfallmässigen Selbstzuweisung berichteten Dr. med. O.___, Assistenzarzt Handchirurgie, und Dr. med. P.___, Assistenzarzt Orthopädie, Abteilung Handchirurgie, Universitätsklinik K.___, am 22. Juli 2020 (Urk. 9/50/47-48) über ein inspektorisch auffälliges Hämatom ventroulnarseitig des distalen Unterarms. Nach einer gleichentags durchgeführten Röntgen- und Sonographie-Untersuchung (vgl. Urk. 9/50/42) könne die Ursache für das Hämatom nicht gefunden werden. Eine Verletzung der Flexorensehne sei dafür nicht verantwortlich.

6.13    Mit Bericht vom 10. August (Urk. 9/50/19-20) hielten Prof. I.___ und Dr. O.___ fest (S. 1), in der klinischen Verlaufskontrolle zeige sich nach wie vor ein entsprechend sichtbarer, spontan aufgetretener Bluterguss im Bereich des distalen palmaren Unterarmes mit leichter Progredienz und frischen Anteilen. In der durchgeführten Sonographie zeige sich eine leichtgradige Kalibervergrösserung knapp proximal des Ulnaköpfchens ohne klar nachweisliche Spontanblutung in der Dopplersonographie. Im Vergleich zur durchgeführten MRI-Diagnostik vom Mai zeige sich auf eben genannter Höhe eine deutliche Schlängelung/Kinking der A. ulnaris ohne Hinweis auf eine mögliche aneurysmatische Veränderung.

Laut Bericht von Prof. I.___ und Dr. O.___ vom 9. September 2020 (Urk. 9/50/
13-14) zeigten sich aktuell nach wie vor die unspezifischen Beschwerden im Bereich des Unterarms. Es sei seit der letzten Konsultation nicht mehr zu einer Progredienz oder zu einem Wiederauftreten eines atraumatischen Hämatoms gekommen. Die durchgeführte Angiographie (vgl. Urk. 9/50/15) zeige keinen Nachweis einer Pathologie hinsichtlich des Gefässsystems. Ebenso zeige sich keine Pathologie in der subjektiv empfundenen knotigen Struktur im Bereich des ulnopalmaren Unterarmes im MRI. Zusammenfassend zeige sich mit der zur Verfügung stehenden Bildgebung kein anatomisches Korrelat für die geäusserten Beschwerden. Die Partialläsion des TFCC mache eine mögliche Teilkomponente aus, jedoch seien die Beschwerden nicht im Bereich des distalen radioulnaren Gelenks (DRUG) alleine lokalisierbar (S. 2).

6.14    Dr. F.___ nahm am 30. September 2020 (Urk. 9/50/8-9) erneut Stellung und hielt an ihrer Einschätzung fest. Die subjektiv angegebenen Beschwerden wie Kraftlosigkeit, Ausmass der Schmerzen, Temperaturunterschiede und Empfindungen könnten anhand der vorliegenden bildgebenden Diagnostik und der klinischen Untersuchungen aus pathophysiologischer Sicht nicht vollständig erklärt werden. Jede TFCC-Läsion könne operativ angegangen werden, hier stelle sich jedoch die Frage nach der Indikation, denn in den vorliegenden klinischen Befunden sei das Hauptproblem nicht im Bereich des DRUG beziehungsweise des TFCC klinisch objektiv nachweisbar (S. 1). Bei der kreisärztlichen Einschätzung seien die objektiven Bewegungseinschränkungen sowie die leichte Kraftminderung sowie die in Zukunft möglicherweise zu erwartende Arthrosebildung im Handgelenk berücksichtigt worden, weshalb das einschränkende Zumutbarkeitsprofil für eine leichte manuelle Tätigkeit ohne kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, kraftvolles Zupacken, Schläge und Bedienen von vibrierenden Maschinen mit der rechten Hand formuliert worden sei (S. 2).

6.15    Dr. C.___ führte mit Bericht vom 1. Oktober 2020 (Urk. 9/52/4-7) aus, die Beschwerdeführerin sei weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig (Ziff. 4.1-4.2).

6.16    Dr. med. Q.___, Teamleiterin Rehabilitation, und Dr. med. R.___, Assistenzärztin, Rheumatologie und Physikalische Medizin, Universitätsklinik K.___, stellten im Bericht vom 23. März 2021 (Urk. 3) folgende verkürzt dargestellte Diagnosen (S. 1):

- chronifizierte rechtsseitige Nacken-/Armschmerzen rechts

- mögliches Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts

    Auch aktuell ergebe sich kein Hinweis auf ein CRPS. Die Schmerzen seien am ehesten bei peripherer wie auch zentraler Sensibilisierung mit myofaszialen reaktiven Veränderungen zu beurteilen (S. 3 Mitte).

6.17

6.17.1    Die Gutachter des Y.___ stellten in ihrem am 18. April 2021 (Urk. 9/66) nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, rheumatologischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchung erstatteten Gutachten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8):

- sonstige somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.8)

- ätiologisch unklares Beschwerdebild Hand/Unterarm rechts (dominant) mit diffusen Schmerzen, Sensibilitätsstörungen und Kraftlosigkeit

- Manifestation seit einer dorsal dislozierten distalen Radiusfraktur rechts am 23. Januar 2019 mit palmarer Plattenosteosynthese am 25. Januar 2019

- gemäss Akten mögliches CRPS im postoperativen Verlauf, aktuell keinerlei diesbezüglichen Anhaltspunkte

- MRI der HWS November 2019 mit breitbasiger rechtsbetonter Diskushernie C5/6: kein Korrelat für das präsentierte Beschwerdebild

- MRI Handgelenk rechts Mai 2020 und August 2020: TFCC-Läsion mit Ruptur des fovealen Zügels sowie Verdacht auf leichte Ulnaplus-Variante: kein Korrelat für das präsentierte klinische Bild

- aktuelles Röntgen beider Hände: Verdacht auf diffuse Osteopenie des rechten Carpus, vereinbar mit Inaktivität

- ohne neurale Beteiligung und ohne Hinweis für CRPS

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 9):

- Adipositas (BMI 33)

- rezidivierende gastritische Beschwerden

- Zustand nach HWS-Distorsionstrauma im Januar 2017 ohne radikuläre oder medulläre Beteiligung

Die interdisziplinäre Beurteilung ergab, dass die sonstige somatoforme Schmerzstörung aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtige. Im Abgleich mit den Kofaktoren wie Ressourcen könne aus psychiatrischer Sicht eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit in sämtlichen Erwerbstätigkeiten attestiert werden. Das ätiologisch unklare Beschwerdebild der rechten Hand und des rechten Unterarms führe aus rheumatologischer Sicht zu einer um 10 % verminderten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, dies aufgrund eines leicht vermehrten Pausenbedarfs. In einer adaptierten Tätigkeit, mit nur maximal leichten Belastungen der rechten Hand, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Weder aus neurologischer noch aus allgemeininternistischer Sicht könnten weitere Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Insgesamt bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit und in geeigneten Verweistätigkeiten (S. 9). Nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Januar 2019 könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit spätestens ab Juni 2019 angenommen werden. Geeignet seien Tätigkeiten mit nur maximal leichten Belastungen der rechten Hand. Die Gesamtarbeitsfähigkeit sei in erster Linie durch die psychiatrische Diagnose einer sonstigen somatoformen Schmerzstörung begründet. Die rheumatologische Einschränkung um 10 % könne nicht addiert werden, da die Beschwerdeführerin dieselben Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung nutzen könne. Berufliche Massnahmen würden aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung kaum erfolgreich durchführbar sein und könnten deshalb nicht empfohlen werden (S. 10).

6.17.2    Der psychiatrische Teilgutachter führte zur Diagnose aus, wenngleich Schmerzsymptome in der Folge psychosozialer Belastungsfaktoren auftreten könnten, so sehe die Beschwerdeführerin insbesondere den Umstand, dass ihr Mann derzeit keinen Beruf habe, nicht als problematisch. Es wäre für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung notwendig, dass emotionale Konflikte oder psychosoziale Probleme bestünden, was hier jedoch nicht der Fall sei. Weil jedoch nicht alleinig durch erhobene Organbefunde erklärbare Schmerzen bestünden, sei von einer sonstigen somatoformen Störung auszugehen (S. 29 oben). Bei einer gewissen Tendenz zur Chronifizierung zeige sie jedoch in der Untersuchung ein fast unauffälliger psychischer Befund, und es sei insbesondere keine depressive Symptomatik feststellbar gewesen. Sie erhalte Unterstützung durch ihr Umfeld, und die absolvierte Anlehre als Verkäuferin sei positiv zu werten (S. 30 oben).

6.17.3    Zur rheumatologischen Begutachtung wurde festgehalten, dass die rechte Hand und der rechte Arm klinisch spontan deutlich vermindert eingesetzt würden. Es fänden sich an der rechten oberen Extremität keinerlei Hinweise für eine Algodystrophie. Die Umfänge an den Armen seien symmetrisch, am rechten Arm fänden sich keine muskulären Atrophien. Die Beweglichkeit der Gelenke am rechten Arm seien nicht relevant vermindert, lediglich der Schürzengriff am Schultergelenk sei im Seitenvergleich leicht eingeschränkt und die Volarflexion im Handgelenk rechts sei im Seitenvergleich leicht vermindert. Es bestehe eine diffus verminderte Berührungssensibilität an der ganzen rechten oberen Extremität mit Betonung des Unterarmes und insbesondere der Hand. Ausserdem liege eine ganz diffuse «Kraftlosigkeit» in allen Myotomen am rechten Arm vor, der Faustschluss sei ausserordentlich schwach, selbst bei Prüfung von Muskeln des Schultergürtels komme es zu einem Giving-way. Das aktuelle Röntgenbild beider Hände zeige eine mögliche diskrete Ulnaplus-Variante rechts sowie eine diskrete und diffuse Osteopenie des Carpus rechts, vereinbar mit einer Inaktivität (S. 40 Mitte). Aus rheumatologischer Sicht bleibe die Ursache des präsentierten Beschwerdebildes unklar. Insgesamt sprächen sowohl die Beschwerdeschilderung als auch die klinische Präsentation, zusammen mit den durchgeführten radiomorphologischen Untersuchungen, aus rheumatologischer Sicht am ehesten für das Vorliegen einer ungewöhnlich stark ausgeprägten Symptomausweitung nach initialem Trauma mit distaler Radiusfraktur und Osteosynthese rechts im Januar 2019. Eine fassbare Arthropathie, eine rheumatologische Systemerkrankung, eine objektivierbare lokale oder regionale Pathologie als Beschwerdekorrelat seien weder klinisch noch radiomorphologisch nachweisbar (S. 40 unten f.).

6.17.4    Der neurologische Gutachter stellte fest, dass der bisherigen neurologischen Einschätzung, wonach kein Anhalt für eine neurologische Ursache der Beschwerden festgestellt werden könne, zu folgen sei. Zu nennen seien Inkonsistenzen wie der beobachtbare seitengleiche Einsatz der Hände beim An- und Entkleiden, eine rechtsseitig eher kräftig ausgeprägte Unterarmmuskulatur und rechtsbetonte leichte Verschwielungen. Es fänden sich auch keine Hinweise für ein CRPS, zudem spreche die angegebene Teilnahme am Strassenverkehr für die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand. Gesamthaft ergebe sich neurologisch keine die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkende Erkrankung (S. 47 Mitte).

6.18    RAD-Arzt Dr. med. S.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt am 23. April 2021 zum Y.___-Gutachten fest, es könne darauf abgestellt werden. Es sei gestützt darauf ab Juni 2019 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten und in angepassten Tätigkeiten auszugehen (Urk. 9/73/7-9).


7.

7.1    Gestützt auf den medizinischen Bericht von Dr. C.___ vom Februar 2019 (E. 5.5), gemäss welchem die Beschwerdeführerin bei Status nach HWS- und Schädel-Kontusion mit noch bestehenden Schmerzen im Nacken seit 1. August 2018 in einer leichten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, wies die Beschwerdegegnerin das erste Leistungsgesuch mit rechtskräftiger Verfügung vom 25. März 2019 ab, da kein langandauernder Gesundheitsschaden vorgelegen habe (Urk. 9/34). Am 23. Januar 2019 zog sich die Beschwerdeführerin bei einem Sturz eine dorsal dislozierte Radiusfraktur rechts zu, aufgrund dessen sie an Schmerzen leidet. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ist daher im Rahmen der Neuanmeldung zu bejahen.

    Strittig und zu prüfen ist demnach, ob der nunmehr vorliegende Gesundheitszustand einen Rentenanspruch begründet. Die Beschwerdegegnerin kam diesbezüglich gestützt auf das Y.___-Gutachten zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die ursprüngliche und eine leichte angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei (E. 6.17.1), womit kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).

7.2    In Bezug auf Schmerzen mit den sich dabei naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 130 V 396 E. 5.3.2).

7.3    Für den Rheumatologen des Y.___ (E. 6.17.3; Urk. 9/66) blieb die Ursache des präsentierten Beschwerdebildes unklar. Es waren keine Hinweise für eine Algodystrophie fassbar und die Beweglichkeit im rechten Handgelenk war nur diskret und lediglich für die Volarflexion vermindert. Auch die im MRI der HWS vom November 2019 nachgewiesene Diskushernie C5/6 rechts erachtete er für die Symptomatik als nicht ursächlich, war doch die Wirbelsäule in allen Abschnitten und in allen Richtungen durchwegs frei und indolent beweglich und ohne Blockierungen bei der segmentalen Rotation der oberen und unteren HWS (S. 38 Ziff. 4.3). Die diffuse Sensibilitätsstörung und die diffuse Kraftminderung an der rechten oberen Extremität konnte der Rheumatologe mit keiner plausiblen somatisch-anatomischen Pathologie begründen. Schliesslich war auch keine Arthropathie fassbar und keine rheumatologische Systemerkrankung nachweisbar (S. 40 unten f.). Der Neurologe des Y.___ (E. 6.17.4; Urk. 9/66) hielt sodann fest, dass die Untersuchung in objektiver Hinsicht regelrecht ausgefallen sei (S. 47 Ziff. 7.1).

7.4    Diese Einschätzung wird gestützt durch sämtliche der zahlreich involvierten Fachärztinnen und -ärzte: So führte Dr. G.___ (E. 6.5) die Beschwerden vordergründig auf ein cervicospondylogenes Syndrom rechts mehr als links sowie eine leichte Periarthropathia humeroscapularis rechts und eine Epicondylopathia humeri radialis und ulnaris rechts zurück, welche beide aber auch sekundär im Rahmen des cervicospondylogenen Syndroms liegen könnten. Anlässlich ihrer Untersuchung der HWS war deren Bewegungsumfang normal mit einzig einer leichten Schmerzangabe bei Extension (Urk. 9/50/218-220 S. 2 oben). Dementsprechend empfahl sie, die schrittweise Wiederaufnahme der Tätigkeit. Dr. H.___ (E. 6.6) konnte die Beschwerden bei einer diffusen Hypästhesie der rechten Hand und des rechten Unterarms aus dem neurologischen Fachgebiet nicht erklären. Prof. I.___ und Dr. J.___ (E. 6.7), gegenüber welchen die Beschwerdeführerin neu auch diffuse Schmerzen im Oberarm und Nacken angegeben hatte, konnten keinen genauen Fokus evaluieren, weshalb sie zum Ausschluss weiterer Verletzungen weitere Untersuchungen anordneten. Nach diesen Untersuchungen äusserten Prof. I.___ und Dr. N.___ (E. 6.10) den Verdacht auf eine Partial-Läsion des TFCC, wobei sie durch diese aus handchirurgischer Sicht nur einen Teil der Beschwerden als erklärbar erachteten. Gemäss Prof. I.___ und Dr. O.___ (E. 6.13) zeigte die Angiographie im Übrigen keinen Nachweis einer Pathologie hinsichtlich des Gefässsystems, und im MRI war auch keine Pathologie in der subjektiv empfunden knotigen Struktur im Bereich des ulnopalmaren Unterarmes ersichtlich. Die beiden Ärzte wiederholten, dass die Partialläsion des TFCC nur eine mögliche Teilkomponente der Beschwerden ausmache, diese seien jedoch nicht alleine im Bereich des DRUG lokalisierbar.

7.5    Kommt hinzu, dass Dr. F.___ bereits in ihrer ersten Stellungnahme (E. 6.4) darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin während der Anamnese beide Arme gleichmässig in die Gestikulation einbezog und aufgrund der erhobenen Umfangmasse davon ausgegangen werden könne, dass diese den rechten Arm im Alltag wieder normal einsetze. Anlässlich der zweiten Untersuchung (E. 6.11) fielen Dr. F.___ Gebrauchsspuren im Bereich beider Hände palmar auf. Auch Dr. H.___ (E. 6.6) fiel auf, dass die Beschwerdeführerin die Hand nicht sonderlich schonte, und der neurologische Gutachter des Y.___ (E. 6.17.4) beobachtete den Einsatz beider Hände beim An- und Entkleiden, und er beschrieb eine rechtsseitig eher ausgeprägte Unterarmmuskulatur und rechtsbetonte leichte Verschwielungen der Hände. Dies spricht für einen regelmässigen symmetrischen Einsatz beider Hände (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2014 vom 26. März 2014 E. 6.2.3), was gegen den Einwand der Beschwerdeführerin spricht, dass bereits leichte Tätigkeiten regelmässig zur Schmerzzunahme führten (vgl. Urk. 1 S. 5 lit. b/aa).

7.6    Auch wenn bildgebend eine Ruptur des TFCC, ein Handgelenksganglion (vgl. Urk. 9/50/136) sowie eine mögliche Osteopenie am Carpus rechts (vgl. E. 6.17.3) entdeckt worden sind (vgl. auch Urk. 1 S. 6), stellt dies allein keinen Grund dar, eine andere Einschätzung vorzunehmen. Bildgebende Befunde alleine lassen nicht notwendigerweise auf eine funktionelle Einschränkung schliessen. Es ist vielmehr die Aufgabe der medizinischen Fachperson, die bei der Bildgebung erhobenen Befunde anhand der Klinik zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.2). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom Juni 2020 (E. 6.11), aber auch laut dem Bericht der Ärzte der Handchirurgie (E. 6.13), konnten die Schmerzen nicht im DRUG beziehungsweise TFCC lokalisiert werden und zeigten die MRI-Befunde kein Korrelat für das präsentierte klinische Bild.

7.7    Der Einwand der Beschwerdeführerin, Dres. Q.___ und R.___ (E. 6.16) hätten die Verdachtsdiagnose eines Sulcus-ulnaris-Syndroms gestellt (vgl. Urk. 1 S. 7 Mitte), stösst ins Leere, ergaben doch die neurologischen Untersuchungen durch Dr. M.___ (E. 6.9), welche bei Verdacht auf ein mögliches Sulcus-ulnaris-Syndrom in die Wege geleitet worden waren, keinen Hinweis auf ein solches. Zwar führten Dres. Q.___ und R.___ ein mögliches Sulcus-ulnaris-Syndrom in ihrer Diagnoseliste auf, entsprechend erhobene Befunde können ihrem Bericht allerdings nicht entnommen werden. Sie führten denn auch die Beschwerden am ehesten auf myofasziale reaktive Veränderungen zurück, die im Übrigen auch nicht objektiviert wurden.

7.8    Insofern RAD-Arzt Dr. S.___ in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2020 (Urk. 9/73 S. 7) zum Schluss kam, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 23. Januar 2019 bis auf weiteres plausibel sei, gab er diese Einschätzung gestützt auf die ihm damals vorliegenden medizinischen Berichte, aber ohne Bezug auf das Profil der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübten Tätigkeit ab. Seine damalige Einschätzung ist daher angesichts der Schlussfolgerungen im Gutachten nicht mehr nachvollziehbar und wurde auch von ihm in der späteren Stellungnahme nicht mehr aufrecht erhalten (vgl. vorstehend E. 6/18), womit die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.1 lit. a). Als Montagemitarbeiterin führte die Beschwerdeführerin zwar manuelle Tätigkeiten aus, diese beinhalteten indessen laut der von der Suva aufgenommenen Arbeitsplatzbeschreibung (Urk. 9/50/175) keine schweren, aber Tätigkeiten mit Handrotation. Dem trugen die Y.___-Gutachter (E. 16.17.1) Rechnung, indem sie in der ursprünglichen Tätigkeit nicht wie behauptet die gleiche Arbeitsfähigkeit attestierten wie in einer angepassten (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.1 lit. b), sondern sie gingen in somatischer Hinsicht von einem erhöhten Pausenbedarf in der angestammten Tätigkeit aus, welcher zu einer Leistungsminderung von 10 % führt. Diese geht allerdings in der Leistungseinschränkung von 20 % aus psychischen Gründen auf.

7.9    Die Y.___-Gutachter gingen davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach der Radius-Fraktur im Januar 2019 in allen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war und ab Juni 2019 in einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit in somatischer Hinsicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei (E. 6.17.1). Diese Einschätzung deckt sich mit derjenigen von Kreisärztin Dr. F.___, welche anlässlich der Untersuchung vom 24. Juni 2019 von einem sehr guten postoperativen rehabilitierten Ergebnis ausging und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten angepassten manuellen Tätigkeit attestierte (E. 6.4). In der Folge fanden - wie oben dargelegt - zahlreiche weitere spezialärztliche Untersuchungen statt, wobei sich die Spezialärzte und -ärztinnen nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserten, indessen allesamt keine objektivierbaren Befunde nannten, die die geklagten Schmerzen erklären könnten. Dass die Einschätzung der Y.___-Gutachter nicht nachvollziehbar sein soll, begründete die Beschwerdeführerin allein mit ihren Schmerzen, für welche - wie dargelegt - trotz umfangreicher Abklärungen kein medizinisches Korrelat gefunden werden konnte. Selbstredend sind unter diesen Umständen auch weitere Abklärungen entbehrlich, denn davon sind in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

7.10    Zusammenfassend erweist sich keiner der von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachten angeführten Kritikpunkte als stichhaltig. Vielmehr genügt dieses allen praxisgemässen Kriterien (vgl. E. 3.8) vollumfänglich. Auch unter dem Blickwinkel des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. E. 3.9) ist nachvollziehbar, dass aus psychiatrischer Sicht (E. 6.17.2; Urk. 9/66) aufgrund der von der Beschwerdeführerin als störend wahrgenommenen Schmerzsymptomatik, welche jedoch nicht mit einer gravierenden psychischen Begleitsymptomatik verknüpft ist, sondern Störungen der Konzentration mit Fokussierung auf die Schmerzsymptomatik nach sie zieht (S. 30 Ziff. 8.1.2), eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % attestiert wurde, weshalb auf das Y.___-Gutachten vollumfänglich abgestellt werden kann.

    Gestützt auf das Y.___-Gutachten ist von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit März 2019 (vgl. E. 4.3) und einer nunmehr seit Juni 2019 bestehenden 80%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit auszugehen. Wie sich diese auf den Invaliditätsgrad auswirkt, ist im Folgenden zu prüfen.


8.

8.1    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

8.2    Der potenzielle Rentenbeginn nach der Neuanmeldung im Januar 2020 fällt unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht, auf den 1. Juli 2020. Es hat somit ein Einkommensvergleich für das Jahr 2020 zu erfolgen.

8.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis).

8.4    Das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin bei der T.___ AG wurde infolge Restrukturierung von der Arbeitgeberin per Juli 2018 aufgelöst, und in der Folge bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/10 S. 1 Ziff. 2.1 i.V.m. Urk. 9/38). Sie wäre demnach auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr für die T.___ AG tätig, weshalb zur Bestimmung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne heranzuziehen sind.

    Das durchschnittliche Einkommen von weiblichen Hilfskräften im verarbeitenden Gewerbe/Herstellung von Waren im untersten Kompetenzniveau 1 betrug unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2732 Punkten (2018) auf 2784 Punkte (2020; Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T39) im Jahr 2020 Fr. 4'605.-- ([Fr. 4'519. / 2732] x 2784 = Fr. 4'605.--; LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Sektor 10-33). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.3 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeiten nach Wirtschaftsabteilungen) ergibt dies ein Jahreseinkommen von rund Fr. 57’056..

8.5    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

8.6    Die Beschwerdeführerin hat nach dem Unfall vom Januar 2019 keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen, weshalb auch für die Festlegung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne zurückzugreifen ist. Das durchschnittliche Einkommen für Frauen im untersten Kompetenzniveau 1 betrug unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2732 Punkten (2018) auf 2784 Punkte (2020; Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T39) im Jahr 2020 Fr. 4’454. ([Fr. 4'371. / 2732] x 2784 = Fr. 4'454.-- LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Total). Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BSF, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) ergibt dies bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ein hypothetisches Jahreseinkommen von rund 44’576.. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 57’056. erleidet die Beschwerdeführerin eine Erwerbseinbusse von Fr. 12’480. beziehungsweise von rund 22 %.

8.7    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

8.8    Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb vorliegend ein Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen werden sollte (vgl. Urk. 1 S. 8 unten). Die schmerzbedingten Einschränkungen wurden bereits bei der medizinischen Beurteilung berücksichtigt (E. 7.10), und es sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Stellen vorhanden, die dem Leistungsprofil der Beschwerdeführerin entsprechen. Ausserdem verfügt die Beschwerdeführerin über ausreichende Deutschkenntnisse, aufgrund derer sie in der Lage war, eine Ausbildung zu absolvieren (vgl. Urk. 9/1) und sich auf dem gelernten Beruf über mehrere Jahre zu behaupten (vgl. Urk. 9/38). Mit Jahrgang 1980 hat sie auch aufgrund ihres Alters keine Nachteile im Erwerbsleben zu erwarten.

8.9    Bei einem Invaliditätsgrad von 22 % hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.


9.

9.1    Mit Mitteilung vom 6. Oktober 2020 (Urk. 9/53) stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (S. 1 unten) und über den Rentenanspruch zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (S. 1 oben). Überdies wies sie darauf hin, dass eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden könne (S. 2). Eine beschwerdefähige Verfügung verlangte die Beschwerdeführerin gemäss Akten nie.

9.2    Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 8 unten) hat die Beschwerdegegnerin vor der Rentenprüfung über den Anspruch auf berufliche Massnahmen entschieden und diesen verneint, ohne dass die Beschwerdeführerin dagegen opponierte. Überdies übersieht sie, dass es für berufliche Massnahmen eines subjektiven Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation bedarf. Daran fehlt es der Beschwerdeführerin, sieht sie sich doch subjektiv nicht in der Lage, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. Urk. 9/66 S. 26 unten). Es bleibt ihr indessen unbenommen, sich jederzeit bei der Beschwerdegegnerin zu beruflichen Eingliederungsmassnahmen anzumelden.


10.    Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.


11.

11.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900. festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

11.2    Der unentgeltliche Rechtsvertreter machte mit Honorarnote vom 23. November 2021 (Urk. 13) einen Aufwand von 7 Stunden und 45 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 31.80 geltend, was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. ist er mit Fr. 1'871. inklusive Mehrwertsteuer (MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür, Zürich, wird mit Fr. 1’871.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensTiefenbacher