Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00557


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 5. September 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1960, ist gelernter Fotolithograph (Urk. 6/3/3) und hat ausserdem eine Ausbildung zum Sozialpädagogen absolviert (Urk. 6/50). In dieser Funktion war er ab 1989 im Wohnheim Y.___, Z.___, in einem 75%-Pensum angestellt (Urk. 6/50, 6/58 und 6/64). Wegen eines Morbus Crohn sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 17. Dezember 1996 (Urk. 6/11), am 13. Januar 1997 (Urk. 6/13), am 28. Dezember 2009 (Urk. 6/27) und am 29. November 2012 (Urk. 6/34) Hilfsmittel (WCAufsätze, Dusch-WC) zu.

    Unter anderem mit Hinweis auf den Morbus Crohn meldete er sich am 13. Januar 2014 (richtig: 2015) nach zuvor erfolgter Früherfassung (Urk. 6/47) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/50). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 60 %, mit Verfügung vom 30. August 2016 rückwirkend ab 1. August 2015 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/127 [Begründung], Urk. 6/132).

1.2    Im weiteren Verlauf war der Versicherte weiterhin als Sozialpädagoge für das Wohnheim Y.___ tätig, jedoch in einem geringeren Arbeitspensum. Die IV-Stelle bestätigte mit Mitteilungen vom 19. September 2017 (Urk. 6/159), 19. Januar 2018 (Urk. 6/165), 31. Januar 2019 (Urk. 6/173) und 29. August 2019 (Urk. 6/179) den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, nachdem sie der Versicherte jeweils über das von ihm erzielte Erwerbseinkommen informiert hatte.

1.3    Nachdem der Versicherte am 17. Januar 2020 den Lohnausweis 2019 eingereicht hatte (Urk. 6/181, 6/183), leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren in die Wege und holte nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/187) insbesondere einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 6/190). Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2020 stellte sie dem Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 52 % die Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente in Aussicht (Urk. 6/193), wogegen dieser am 29. Januar 2021 und ergänzend am 9. März 2021 Einwand erhob (Urk. 6/195, 6/203). Nach Eingang einer Rückmeldung des Arbeitgebers (Urk. 6/205), des Lohnausweises 2020 (Urk. 6/208) sowie eines aktuellen IK-Auszuges (Urk. 6/214) hielt die IV-Stelle mit neuem Vorbescheid vom 22. April 2021 an der vorgesehenen Rentenherabsetzung fest, wobei sie nun von einem Invaliditätsgrad von 50 % ausging (Urk. 6/219). Der Versicherte erhob dagegen am 25. Mai 2021 und ergänzend am 15. Juli 2021 wiederum Einwand (Urk. 6/224, 6/228). Mit Verfügung vom 26. Juli 2021 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 6/233 [Begründung], Urk. 6/237).


2.    Dagegen erhob X.___ am 14. September 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Eingabe vom 14. Januar 2022 (Urk. 8) reichte sie zudem den ihr vom Beschwerdeführer zugestellten Lohnausweis 2021 zu den Akten (Urk. 9). Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2022 Stellung (Urk. 11), worüber die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Februar 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2021 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer würde ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin zu 75 % als Sozialpädagoge arbeiten; die restlichen 25 % entfielen auf den Bereich Freizeit. Er könnte damit inklusive Zulagen ein Jahreseinkommen von Fr. 87'000.-- erzielen. Hochgerechnet auf ein 100%-Pensum ergebe sich für das Jahr 2020 ein Valideneinkommen von
Fr. 116'000.-- (Urk. 2 S. 3). Für das genannte Jahr werde das effektiv erzielte AHV-pflichtige Einkommen von Fr. 39'289.-- als Invalideneinkommen angerechnet. Für den Erwerbsbereich ergebe sich somit ein Teilinvaliditätsgrad von 49.5 % (75 % * 0.66). Für den Bereich Freizeit habe die Invalidenversicherung nicht einzustehen. Bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von aufgerundet 50 % bestehe noch Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Bezugnehmend auf die Einwände des Beschwerdeführers sei zu betonen, dass er über einen Zeitraum von zwei Jahren in der Lage gewesen sei, ein konstant höheres Einkommen zu erwirtschaften. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm dies nicht auch zukünftig möglich sein sollte. Mangels entsprechender aktenkundiger Hinweise könne im Übrigen nicht ein als (stellvertretender) Heimleiter erzielbarer Verdienst als Valideneinkommen herangezogen werden (Urk. 2 S. 4).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerdeschrift vom 14. September 2021 zusammengefasst vor, es sei kein Revisionsgrund ausgewiesen, weshalb weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe. Es sei von einem Valideneinkommen von Fr. 87'000.-- auszugehen (Urk. 1 S. 6 f.). Bei der Bemessung des Invalideneinkommens habe die Beschwerdegegnerin insbesondere ausser Acht gelassen, dass der Arbeitsvertrag im September 2016 aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen dahingehend angepasst worden sei, dass er seither im Stundenlohn angestellt sei. Es gelte zu berücksichtigen, dass im Stundenlohn eine Ferien- und Feiertagsentschädigung von 15.55 % enthalten sei, was für die Jahre 2019 und 2020 zu einem Invalideneinkommen von Fr. 34'270.65 beziehungsweise Fr. 33'179.55 führe. Der Einkommensvergleich führe sodann zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 61 % respektive 62 %. Des Weiteren sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Wohnheim in den Jahren 2019 und 2020 unter massiven Personalengpässen gelitten habe, weshalb alle verbleibenden Mitarbeiter Mehrarbeit hätten leisten müssen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte er somit auch als Gesunder in diesem Zeitraum einen höheren Verdienst als normalerweise erzielt (Urk. 1 S. 7 f.). Falls das Gericht wider Erwarten von einem Revisionsgrund ausgehen sollte, wäre im Übrigen zu berücksichtigen, dass er bei guter Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unterdessen als Heimleiter tätig wäre und aufgrund seines Werdegangs und der langjährigen Erfahrung mindestens ein Einkommen von Fr. 200'000.-- erzielen würde (Urk. 1 S. 8 f.).

2.3    Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2021 betonte die Beschwerdegegnerin insbesondere, dass angesichts des über zwei Jahre erzielten höheren Einkommens eine erhebliche Veränderung des Sachverhaltes und somit ein Revisionsgrund vorlägen. Folglich sei zu Recht ein neuer Einkommensvergleich vorgenommen worden (Urk. 5 S. 2). Unter Beilage des Lohnausweises des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 (Urk. 9) wies die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 14. Januar 2022 ergänzend darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer ein weiteres Jahr gelungen sei, ein höheres Invalideneinkommen zu erzielen (Urk. 8).

2.4    Mit Stellungnahme vom 9. Februar 2022 vertrat der Beschwerdeführer namentlich den Standpunkt, es sei unverständlich, was die Beschwerdegegnerin aus dem Lohnausweis zu ihren Gunsten ableiten wolle. So seien vom Bruttoeinkommen sowohl die Kinderzulage als auch die Ferien- und Feiertagsentschädigung in Abzug zu bringen. Das Invalideneinkommen belaufe sich für das Jahr 2021 demnach auf Fr. 30'814.95 und somit auf einen geringeren Betrag als zum massgebenden Vergleichszeitpunkt (30. August 2016). Es sei daher weiterhin kein Revisionsgrund für eine Rentenherabsetzung ausgewiesen (Urk. 11).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer ursprünglich mit Verfügung vom 30. August 2016 (Urk. 6/132) zugesprochene Dreiviertelsrente in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2021 (Urk. 2) zu Recht auf eine halbe Rente herabgesetzt hat. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

    Die Beschwerdegegnerin äusserte sich nicht explizit zum zeitlichen Referenzzeitpunkt. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 30. August 2016 (Urk. 6/127, 6/132) als Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung heranzuziehen ist (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 16), da diese im Gegensatz zu den späteren anspruchsbestätigenden Mitteilungen (Urk. 6/159, 6/165, 6/173 und 6/179) auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht.

3.2    Ein Revisionsgrund steht zwischen den Parteien in Form einer Änderung der Vergleichseinkommen, namentlich des Invalideneinkommens, zur Diskussion. Ein solcher liegt vor, wenn das Leistungsvermögen der versicherten Person unverändert bleibt, sich aber ihre erwerblichen Möglichkeiten oder ihre berufliche Situation geändert haben (vgl. vorstehende E. 1.4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2020 vom 23. Juni 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

    In Bezug auf eine allfällige Änderung des Gesundheitszustandes als Revisionsgrund hielt die Beschwerdegegnerin fest, es sei keine langanhaltende und bleibende gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen. So gehe aus den eingereichten medizinischen Akten hervor, dass seitens der behandelnden Arztpersonen nur jeweils kurze Arbeitsunfähigkeiten für wenige Tage attestiert worden seien (Urk. 2 S. 4). Mit Blick auf die medizinischen Unterlagen (Urk. 6/188/8-17, 6/204 und 6/209-213) bestehen in der Tat keine Anhaltspunkte für eine dauerhafte Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse und der aus ärztlicher Sicht zumutbaren Restarbeitsfähigkeit. Im Gegensatz zum Einwand vom 9. März 2021 (Urk. 6/203) gegen den ersten Vorbescheid vom 18. Dezember 2020 (Urk. 6/193) machte der Beschwerdeführer denn auch weder im Rahmen des späteren Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 6/224, 6/228) noch im Laufe des Beschwerdeverfahrens (vgl. Urk. 1, Urk. 11) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Weiterungen diesbezüglich erübrigen sich vor diesem Hintergrund.


4.

4.1    Die rentenzusprechende Verfügung vom 30. August 2016 (Urk. 6/127, 6/132) stützte sich in medizinischer Hinsicht zur Hauptsache auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. Dezember 2015. Für leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit jederzeitiger Möglichkeit des Toilettengangs wurde eine 30%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Die angestammte Tätigkeit als Sozialpädagoge wurde als leidensadaptiert qualifiziert (Urk. 6/83/5-6; vgl. auch Urk. 6/123/1).

    Dem Einkommensvergleich für das Jahr 2015 wurde einerseits ein Valideneinkommen von Fr. 80'738.50 zu Grunde gelegt, dies unter Berücksichtigung der Angaben im Arbeitgeberbericht vom 15. Februar 2015 (Urk. 6/64/1-6) sowie der üblicherweise geleisteten Piketteinsätze. Ausgehend von der Annahme, der Beschwerdeführer würde seiner Tätigkeit als Sozialpädagoge im Gesundheitsfall in einem 75%-Pensum nachgehen, wurde das Invalideneinkommen auf Fr. 32'295.40 festgesetzt (Fr. 80'738.50 / 75 * 30). Bei einer Erwerbseinbusse respektive einem Invaliditätsgrad von 60 % resultierte somit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 6/122 f., 6/127).

    Der bisherige Arbeitgeber, das Wohnheim Y.___, änderte daraufhin mit Wirkung ab 13. August 2016 die bisherige Anstellung im 75 % Pensum in eine Stundenlohnanstellung auf Abruf (Urk. 6/151, 6/155-157, 6/167-169, Urk. 6/176-178; vgl. auch IK-Auszug Urk. 6/174-175), entsprechend einem Pensum von 20-30 % laut Aussage des Beschwerdeführers im Revisionsfragebogen vom 20. Februar 2020 (Urk. 6/185/4) beziehungsweise einem Pensum von 30 % gemäss der Darstellung im Arbeitgeberfragebogen vom 14. September 2020 (Urk. 6/190/2). In den folgenden Jahren stieg das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen bis auf Fr. 40'581.-- (im Jahr 2019; Urk. 6/214).

4.2

4.2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2021 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin von einer unveränderten medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit aus (vgl. auch Urk. 6/231/2). Das Invalideneinkommen setzte sie für das Jahr 2020 auf Fr. 39'289.-- fest, wobei sie diesen Betrag dem IK-Auszug entnahm (Urk 6/214). Der Beschwerdeführer rügt, von diesem Betrag sei zu Unrecht die im Stundenlohn enthaltene Ferien- und Feiertagsentschädigung von 15.55 % nicht subtrahiert worden (Urk. 1 S. 7; vgl. auch Urk. 11).

4.2.2    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

    Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt (Art. 31 Abs. 1 IVG). Zu berücksichtigen ist dabei lediglich diejenige Einkommensverbesserung, die nicht teuerungsbedingt ist (vgl. Art. 86ter IVV).

    Als Erwerbseinkommen zur Festlegung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden (Art. 25 Abs. 1 IVV). Als massgebender Lohn für die AHV-Beitragserhebung aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten unter anderem auch Ferien- und Feiertagsentschädigungen (Art. 5 Abs. 2 AHVG).

4.2.3    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht bei dieser Rechtslage kein Anlass, den für das Jahr 2020 im IK-Auszug ausgewiesenen Verdienst um die Ferien- und Feiertagsentschädigung von 15.55 % (vgl. Urk. 6/177) zu reduzieren. Es mag zutreffen, dass er seit August 2016 beim Wohnheim Y.___ im Stundenlohn angestellt ist, was sich aus mehreren Arbeitsverträgen ergibt (vgl. Urk. 6/140-142, 6/155-157, 6/167-169 und 6/176-178). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist sozialversicherungsrechtlich nicht entscheidend, ob die Invaliditätsbemessung mit Stunden-, Monats- oder Jahreswerten durchgeführt wird; bei allen drei Vorgehensweisen ist dem Anspruch auf Ferien oder Ferien- und Feiertagsentschädigung Rechnung zu tragen. Sind im Lohn Ferien- und Feiertagsentschädigung enthalten, müssen die entsprechenden Zeiten für Ferien und Feiertage von der (gesamtarbeitsvertraglich) vereinbarten Jahresarbeitszeit abgezogen werden, um das massgebende Erwerbseinkommen ermitteln zu können (Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt jedoch nicht vor, da der Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht auf Abruf angestellt war und gerade keine jährliche Arbeitszeit definiert wurde (vgl. Urk. 6/142, 6/155, 6/169 und 6/176; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_188/2016 vom 14. Juni 2016 E. 4.2.2). Die unbestrittenermassen effektiv bezogene und auch verabgabte Ferien- und Feiertagsentschädigung ist daher bei der Festlegung des Invalideneinkommens nicht in Abzug zu bringen.

4.2.4    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen für das Jahr 2020 auf das tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 39'289.-- festgelegt hat. In Anbetracht des der ursprünglichen Berentung zu Grunde gelegten Invalideneinkommens von Fr. 32'295.40 (vgl. vorstehende E. 4.1) liegt daher eine mit Blick auf Art. 31 Abs. 1 IVG erhebliche und da über die Zeitspanne eines Jahres generiert auch dauerhafte Veränderung der erwerblichen Situation im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_139/2021 vom 2. Juni 2021 E. 5.2 mit Hinweis). Im Übrigen war es dem Beschwerdeführer auch in den Jahren 2017 bis 2019 und 2021 möglich, ein um weit mehr als Fr. 1'500.-- höheres Erwerbseinkommen zu erzielen als zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt (vgl. Urk. 6/214, Urk. 9).

    Da somit ein Revisionsgrund vorliegt, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. vorstehende E. 1.4).

4.3

4.3.1    Das Valideneinkommen (inkl. Zulagen für Pikett- und Bereitschaftsdienste) legte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid auf Fr. 87'000.-- für ein 75%-Pensum respektive Fr. 116'000.-- für ein 100%-Pensum fest (Urk. 2 S. 3, Urk. 6/217). Sie stützte sich dabei auf die entsprechenden Angaben des Arbeitgebers (Urk. 6/190/4, 6/205). Der Beschwerdeführer geht grundsätzlich von denselben Werten aus (vgl. Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 18), macht aber für den Fall der Bejahung eines Revisionsgrundes geltend, dass er bei guter Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unterdessen Heimleiter wäre und ein Jahreseinkommen von mindestens Fr. 200'000.-- erzielen würde (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 27).

4.3.2    Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).

4.3.3    Der Arbeitgeber hielt in einer Stellungnahme vom 14. Juli 2021 unter anderem fest, der Beschwerdeführer sei «vor einigen Jahren» konkret angefragt worden, ob er die (stellvertretende) Heimleitung übernehmen wolle, was dieser allerdings gesundheitsbedingt abgelehnt habe (Urk. 6/229/2-3; vgl. auch Urk. 6/109/2). Allein damit ist allerdings entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er bei guter Gesundheit im konkret massgebenden Jahr 2020 tatsächlich als (stellvertretender) Heimleiter tätig gewesen wäre. Praxisgemäss wären zudem bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_384/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 6.1 mit Hinweisen), welche im konkreten Fall nicht ersichtlich sind. Zudem darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere, um welche es sich hier handelt, nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1).

    Gänzlich unsubstantiiert ist des Weiteren die Behauptung, der Beschwerdeführer würde in der Funktion als (stellvertretender) Heimleiter einen Jahresverdienst von mindestens Fr. 200'000.-- erzielen. Im Übrigen erschliesst sich auch nicht, inwiefern zusätzliche Abklärungen in Bezug auf die nicht belegte Validenkarriere zu weiteren entscheidrelevanten Erkenntnissen führen könnten (vgl. Urk. 1 S. 9).

4.4

4.4.1    Auf der Basis eines Valideneinkommens von Fr. 116'000.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 39'289.-- hat die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2020 eine Erwerbseinbusse von Fr. 76'711.-- respektive einen Invaliditätsgrad von 66 % ermittelt. Diesen Wert hat sie aufgrund der Annahme, der Beschwerdeführer wäre im hypothetischen Gesundheitsfall in einem 75%-Pensum teilerwerbstätig ohne Aufgabenbereich, mit 0.75 gewichtet. Es resultierte somit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 50 % (Urk. 2 S. 4).

    Gegen dieses Vorgehen namentlich die Qualifikation als Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich erhob der Beschwerdeführer zu Recht keine konkreten Einwände (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 18 und S. 8 Ziff. 26). Er litt zwar bereits seit seiner Kindheit an Beschwerden (vgl. dazu persönlicher Bericht vom Dezember 2014, Urk. 6/46/1-3). Dass ihm aus medizinischer Sicht seit 1989 nur ein Pensum von 75 % zumutbar gewesen wäre, ist jedoch mittels echtzeitlichen Berichten nicht belegt und auch nicht dargetan. Erst die Hospitalisation im August 2014 und die damit verbundene Krise führte zur ärztlich belegten Arbeitsunfähigkeit (Urk6/83/3) und letztlich zur Meldung für die Früherfassung und zur Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 6/47/1, 6/50/4). Damit hat es somit sein Bewenden, zumal bereits die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung (Urk. 6/127, 6/132) auf dieser Annahme beruht und keine konkreten Indizien für eine Veränderung in dieser Hinsicht sprechen. Die Beschwerdegegnerin hat darüber hinaus die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) ermittelte Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich zu Recht proportional im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit berücksichtigt (vgl. BGE 142 V 290 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.3 mit Hinweisen; Art. 27bis Abs. 3 IVV, in Kraft seit dem 1. Januar 2018).

4.4.2    Einzugehen bleibt auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in den Jahren 2019 und 2020 auch als Gesunder deutlich mehr verdient hätte als üblicherweise, da ein massiver Personalengpass bestanden habe und von allen verbleibenden Mitarbeitern die Leistung von Mehrarbeit erwartet worden sei (Urk. 1 S. 8 Ziff. 25 f.). Ihm ist grundsätzlich beizupflichten, dass sich die Beschwerdegegnerin mit diesem bereits im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwand (vgl. Urk. 6/224/3, 6/228/1) nicht auseinandergesetzt hat. Eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsverletzung, welche von Amtes wegen zur Aufhebung der mit dem Verfahrensfehler behafteten Verfügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen), liegt allerdings aus verschiedenen Gründen nicht vor. Die Beschwerdegegnerin durfte sich zum einen auf die für den Entscheid massgebenden Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2). Dem Beschwerdeführer war es zum anderen möglich, sein Anliegen in der Beschwerde sowie der Stellungnahme vom 9. Februar 2022 sachgerecht vor dem Sozialversicherungsgericht darzulegen, welches sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Im Übrigen sprechen verfahrensökonomische Gründe gegen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verbunden mit der Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs. In Anbetracht der konkreten Gegebenheiten würde ein solches Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen, was mit dem Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). Eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht verlangt.

    Inhaltlich mag in Anbetracht des aktenkundig vom Arbeitgeber bestätigten Personalengpasses im Jahr 2020 (vgl. Urk. 6/229/1) durchaus naheliegen, dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall ein höheres Pensum als 75 % absolviert hätte, um den Heimbetrieb aufrechtzuerhalten. Daraus vermag er allerdings nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So hat er bei einem Stundenlohn von Fr. 51.71 (Urk. 6/177) und einem Einkommen von Fr. 39'289.-- im Jahr 2020 insgesamt 759.8 Stunden gearbeitet. Das ihm medizinisch-theoretisch zumutbare 30%-Pensum entspricht gestützt auf die entsprechenden Angaben des Arbeitgebers für das Jahr 2020 einer Arbeitszeit von 12.6 Stunden pro Woche (Urk. 6/190/2) beziehungsweise unter Berücksichtigung von fünf Wochen Ferien (vgl. Urk. 6/177) 592.2 Stunden pro Jahr (12.6 Stunden * 47). Er leistete demzufolge im Jahr 2020 ein tatsächliches Pensum von 38.49 %. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum im Gesundheitsfall ebenfalls um 8.49 % erhöht hätte. Ausgehend von einer 66%igen Erwerbseinbusse (vgl. vorstehende E. 4.4.1) würde unter entsprechender Gewichtung folglich ein Invaliditätsgrad von 55.1 % resultieren (66 % * [0.75 + 0.0849]). Auch in diesem Fall bestünde somit nur noch Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.

4.4.3    Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung im Jahr 2021 56-jährig. In Anbetracht dessen hätte sich die IV-Stelle vor der Herabsetzung der Invalidenrente grundsätzlich vergewissern müssen, ob der Beschwerdeführer ohne Weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3-3.5). Rechtsprechungsgemäss wurde indes die Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung angenommen, wenn die versicherte Person - wie hier - trotz Rentenbezuges regelmässig gearbeitet hatte und daher auch keine arbeitsmarktliche Desintegration bestand (Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2019, 9C_397/2019 vom 2. März 2020 E. 5.1). Dies hat hier umso mehr zu gelten, als sich anders, als bei der Steigerung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit, hier die Frage der Realisierbarkeit von hypothetischen Annahmen nicht stellt, hat doch die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer tatsächlich - und ohne Eingliederungsmassnahmen - erzielten Einkommen berücksichtigt.


5.    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers zu Recht auf eine halbe Rente herabgesetzt. Nicht zu beanstanden ist im Übrigen die Herabsetzung der Leistung auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der angefochtenen Verfügung (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).

    Die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2021 erweist sich folglich als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


6.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch