Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00559
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 29. Oktober 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
Wyler Koch Rechtsanwälte, Business Tower
Zürcherstrasse 310, Postfach, 8501 Frauenfeld
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1966 geborene X.___ meldete sich am 8. März 2021 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/62). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/84) mit Verfügung vom 14. Juli 2021 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 14. September 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, medizinische und erwerbliche Abklärungen vorzunehmen, insbesondere sei sie (die Beschwerdeführerin) interdisziplinär zu begutachten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2021 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nachdem in Bezug auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14. September 2021 (Urk. 1) übereinstimmende Anträge auf Rückweisung der Streitsache zu weiteren medizinischen Abklärungen vorliegen und diese mit der Akten- und der Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.
2.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung) und ermessensweise auf Fr. 200.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
2.2 Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) zu bemessen und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit ebenfalls als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Juli 2021 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, unter Beilage des Doppels von Urk. 6 und Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais