Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00564
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 29. März 2022
in Sachen
X.___, geb. 2004
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der am 23. September 2004 geborene X.___ wuchs ab dem sechsten Altersjahr auf den A.___ auf. Nachdem er in die Schweiz zurückgekehrt war, besuchte er ab Sommer 2015 die Schule in B.___ (Urk. 6/1/5, Urk. 6/3/4). Am 29. Oktober 2017 wurde er von seinen Eltern unter Hinweis auf depressive Symptome und eine Entwicklungsstörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/3). Nach durchgeführten medizinischen Abklärungen gewährte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Mitteilung vom 9. März 2018 eine Kostengutsprache für eine ambulante Psychotherapie (Urk. 6/11), die mit Mitteilung vom 13. November 2019 verlängert wurde (Urk. 6/49). Eine Kostenübernahme für eine Zahnbehandlung lehnte die IV-Stelle dagegen mit Verfügungen vom 24. September 2018 und 17. März 2020 ab (Urk. 6/28, Urk. 6/61).
1.2 Am 4. Januar 2021 erfolgte die Anmeldung von X.___ für Massnahmen der beruflichen Eingliederung (Urk. 6/66-67). Die IV-Stelle zog Unterlagen betreffend die schulische Ausbildung des Versicherten bei und führte medizinische Abklärungen durch. Mit Vorbescheid vom 26. April 2021 mit dem Titel «Kein Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung» stellte sie die Verneinung des Leistungsanspruches in Aussicht (Urk. 6/80). Nachdem der Vater des Versicherten, unterstützt durch den behandelnden Psychologen Dr. phil. C.___, am 9. Juni 2021 dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/90), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. August 2021 wie angekündigt ab (Urk. 6/93 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhoben die Eltern des Versicherten, Y.___ und Z.___, am 16. September 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 20. August 2021 sei aufzuheben; er habe Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Rahmen seiner erstmaligen beruflichen Ausbildung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon den Eltern des Versicherten mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 Kenntnis erteilt wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.3 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3b/aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 15. Mai 2002 E. 3c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin betitelte die angefochtene Verfügung mit der Überschrift «Kein Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung» und begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass gemäss den medizinischen Unterlagen zwar gewisse gesundheitliche Einschränkungen bestünden, sie jedoch davon ausgehe, dass diese den Versicherten in der Arbeitsfähigkeit nicht merklich einschränken würden (Urk. 2 S. 1). Die im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichte Stellungnahme des behandelnden Psychotherapeuten sei dem regionalärztlichen Dienst zur Prüfung vorgelegt worden. Die beschriebenen somatischen und psychischen Beschwerden stellten keine invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen dar. Die depressive Störung sei gut mit einer leitliniengerechten Psychotherapie und Psychopharmakotherapie behandelbar. Eine generelle Lernstörung bestehe nicht. Es lägen keine neuen Erkenntnisse vor, die einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ergäben (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber machten die Eltern des Versicherten geltend, gemäss einer ausführlichen Abklärung im Herbst 2020 sei eine Lernstörung ausgewiesen. Ferner lasse die Annahme, die depressive Störung sei gut behandelbar, einerseits ausser Acht, dass es auch bei einer leitlinienkonformen Behandlung negative Verläufe geben könne. Andererseits werde nicht berücksichtigt, wie sich diese Störung individuell beim Versicherten auswirke. Er erleide trotz Verbesserung immer wieder Rückschläge, die kognitiven Einschränkungen würden zudem die Bewältigung der depressiven Symptomatik erschweren (Urk. 1 S. 1). Dies führe zu einer merklichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zusätzliche Belastungsfaktoren, die seine Arbeitsfähigkeit ebenfalls beeinträchtigen würden, seien dokumentiert, jedoch nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, insbesondere in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, zu Recht mangels einer relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung verneint hat.
3.
3.1 MSc. D.___, Psychologin, und Dr. phil. C.___ berichteten am 13. November 2020 über eine durchgeführte testpsychologische Abklärung zur Erfassung des kognitiven Potentials und der Identifikation von allfälligen Teilleistungsschwächen des Versicherten (Urk. 6/75/6). Die Abklärung habe ausgeprägte Schwächen im Kurzzeitgedächtnis und Arbeitsgedächtnis ergeben, welche die Kriterien einer Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F81.9), erfüllten. Die normativen Schwächen würden den Versicherten signifikant im Lernen und im schulischen Alltag beeinträchtigen. Es falle ihm schwer, sich komplexere Aufträge zu merken und diese umzusetzen, und er benötige im Vergleich zu Gleichaltrigen mehr Repetitionen, um Neues zu lernen. Diese Lernstörung bestehe trotz durchschnittlichem kognitivem Potential und sei weder auf unzureichende Beschulung noch auf Visusprobleme zurückzuführen. Aufgrund dieser Lernstörung empfählen sie eine individuelle Prüfung schulischer Massnahmen. Die Lernstörung beeinflusse die Leistung des Versicherten insbesondere im schulischen Alltag und erfordere eine hohe Kompensationsleistung. Seine aktuell guten bis sehr guten Noten würden jedoch von seinem Engagement und Fleiss, seine Schwächen zu kompensieren und sein Potential auszuschöpfen, zeugen (Urk. 6/75/9).
3.2 Der seit Ende 2016 behandelnde Dr. med. E.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 16. Februar 2021 die Diagnose einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) bei Verdacht auf eine andere Entwicklungsstörung (ICD-10 F88; Urk. 6/78/1). Er führte aus, sofern die psychische Belastung und der Druck erträglich seien, könne der Versicherte einem 100%-Pensum nachgehen. Tätigkeiten, die seine kognitiven Ressourcen überfordern würden oder bei denen exzessiver Leistungsdruck ausgeübt werde, seien ihm nicht möglich. Seine Leistungsfähigkeit sei vermindert, der genaue Umfang der Einschränkung sei schwierig abzuschätzen, da dies kontext- und tätigkeitsabhängig sei (Urk. 6/78/2). Dem Versicherten sei es kürzlich dank seines grossen Einsatzes sowie einer sehr verständnisvollen Lehrperson und vielseitigen Unterstützungsmassnahmen gelungen, aus der Sek C in die Sek B zu wechseln. Aktuell stelle dies eine grosse Herausforderung dar. Der Versicherte habe Schwächen in der Selbständigkeit und auch im kognitiven Profil (insbesondere Kurz- und Langzeitgedächtnis). Zudem habe er einen geringen Selbstwert, den er durch Grössenphantasien zu kompensieren versuche. Er brauche Unterstützung (zum Beispiel in der Form eines Job-Coachings), um die Anforderungen von Beruf und Berufsschule bewältigen zu können. Aktuell gestalte sich die Suche nach einer Lehrstelle als sehr schwierig, was einen Rückfall in die zwischenzeitlich kompensierte depressive Symptomatik ausgelöst habe. Der Versicherte habe spezifische Wünsche, in welchem Bereich seine Ausbildung liegen solle. Eventuell brauche es hier aufgrund der beschriebenen Schwächen jedoch noch eine Umorientierung, wofür er ebenfalls Unterstützung benötige. Sofern er - ergänzend zur aktuellen Unterstützung durch die ambulante Therapie - auch beruflich unterstützt werden könne, sei von einem erfolgreichen Übertritt in die berufliche Ausbildung auszugehen (Urk. 6/78/3).
3.3 Gemäss Aktennotiz gelangten die Sachbearbeitenden nach einer internen Besprechung mit Dr. med. F.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) am 10. März 2021 zum Schluss, anhand der vorliegenden Unterlagen sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ersichtlich und somit Art. 16 (IVG) nicht ausgewiesen (Urk. 6/79).
3.4 Dr. phil. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2021 zum ablehnenden Vorbescheid aus, gemäss seiner Einschätzung sei der Versicherte nicht in der Lage, eine Lehre in der freien Wirtschaft zu bewältigen, auch nicht auf EBA-Niveau. Die durchgeführte Abklärung des kognitiven Potentials habe zwar eine durchschnittliche Intelligenz, jedoch ein sehr inhomogenes Profil ergeben, insbesondere habe der Versicherte eine gravierende normative Schwäche in der Skala «Arbeitsgedächtnis». Bereits dieses kognitive Profil wirke an sich invalidisierend und stelle seines Erachtens eine Indikation für berufliche Massnahmen dar. Insbesondere könne der Versicherte von einem Coaching zur Bewältigung der Berufsschule (auch auf EBA-Niveau) sehr profitieren beziehungsweise sei er auf jeden Fall auf eine Unterstützung angewiesen, die im Rahmen einer üblichen Berufsschule nicht gewährleistet werde (Urk. 6/87/1).
Zudem zeige der Versicherte immer wieder Rezidive seiner depressiven Störung mit Phasen der erneuten Verschlechterung. Chronisch seien neben einem flachen Affekt und einer eingeschränkten Ausdrucksfähigkeit ein tiefes Selbstvertrauen und eine Kompensation mit Grössenphantasien vorhanden. In Phasen von ausgeprägtem negativem Affekt zeige er zudem verstärkt Insuffizienzgefühle und diverse Ängste bis hin zu Panikattacken. Er verfüge über wenig Selbstreflexionsfähigkeit und andere Ressourcen, um insbesondere die ausgeprägten negativen Phasen konstruktiv zu bewältigen. Es sei davon auszugehen, dass sich dies bei einer Arbeitstätigkeit gravierend auswirken werde (Urk. 6/87/1). Ausserdem lägen bekannte biographische und psychosoziale Belastungsfaktoren vor. Der Versicherte sei schliesslich auch mehrfach körperlich belastet, insbesondere hätten ihm mehrere Zähne operativ entfernt werden müssen und er sei übergewichtig. Diese Faktoren würden sich zusätzlich negativ auf die psychischen Einschränkungen auswirken (Urk. 6/87/2).
3.5 RAD-Arzt Dr. F.___ führte dazu am 15. Juni 2021 aus, der behandelnde Psychotherapeut bestätige die Feststellung, dass kein invalidisierender somatischer Gesundheitsschaden vorliege. Die beschriebene depressive Störung sei ebenfalls als nicht invalidisierend zu betrachten, da sie gut und leitliniengerecht mit Psychotherapie und/oder Medikamenten zu behandeln sei. Das Vorliegen einer generellen Lernstörung werde vom Therapeuten verneint (Urk. 6/91/1).
4.
4.1 Unstrittig ist, dass beim im Verfügungszeitpunkt 17-jährigen Versicherten kein invalidisierender somatischer Gesundheitsschaden vorliegt. In psychischer Hinsicht stellte der behandelnde Psychiater Dr. E.___ die Diagnosen einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) sowie eines Verdachts auf eine andere Entwicklungsstörung (ICD-10 F88; Urk. 6/78/1). RAD-Arzt Dr. F.___ hielt diese Störungen indessen aufgrund der guten Therapierbarkeit sowie des Fehlens einer generellen Lernstörung nicht für invalidisierend (Urk. 6/91/1). Dazu ist festzuhalten, dass als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2).
4.2 Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Dysthymie zwar grundsätzlich um eine leichte psychische Störung, die mit Blick auf den Rentenanspruch und die dafür erforderliche leistungsspezifische Invalidität für sich allein betrachtet grundsätzlich nicht einem Gesundheitsschaden im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne gleichkommt (Urteile des Bundesgerichts 8C_623/2013 vom 11. März 2014 und 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.2, je mit Hinweisen). Allerdings lässt die Verneinung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens durch den RAD-Arzt (Urk. 6/79/1) jegliche Bezugnahme auf die Anforderungen einer konkreten Ausbildung vermissen, weshalb dieser Einschätzung für die vorliegenden Belange nicht gefolgt werden kann.
Nicht ganz zutreffend ist sodann die Feststellung des RAD-Arztes, eine generelle Lernstörung werde von der «Therapeutin» verneint (Urk. 6/91/1). Vielmehr treten beim Versicherten sehr wohl kognitive Einschränkungen, insbesondere im Bereich des Kurzzeit- und Arbeitsgedächtnisses zum psychischen Leiden hinzu, weshalb der behandelnde Psychiater die Verdachtsdiagnose einer anderen Entwicklungsstörung (ICD-10 F88) stellte (Urk. 6/78/1). Diese Einschätzung bestätigte auch der behandelnde Psychotherapeut, der gestützt auf eine testpsychologische Abklärung zur Erfassung des kognitiven Potentials und der Identifikation von allfälligen Teilleistungsschwächen des Versicherten zwar eine normale Intelligenz, jedoch auch starke Schwächen in den Bereichen Arbeits- und Kurzzeitgedächtnis feststellte und gestützt darauf eine Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F81.9), diagnostizierte (Urk. 6/75/9). Diese wirke sich dahingehend aus, dass es dem Versicherten schwerfalle, sich komplexe Aufträge zu merken und diese umzusetzen, und er im Vergleich zu Gleichaltrigen mehr Repetitionen benötige, um Neues zu lernen. Er sei dadurch signifikant im Lernen und im schulischen Alltag beeinträchtigt (Urk. 6/75/6). Diese kognitiven Schwierigkeiten berücksichtigte Dr. F.___ bei seiner Einschätzung nicht, sondern hielt diesbezüglich ohne Begründung fest, dass keine generelle Lernstörung vorliege (Urk. 6/91/1). Dies greift angesichts der von den behandelnden Fachpersonen festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen jedoch zu kurz.
4.3 Ohnehin entscheidender als die Natur der medizinischen Ursache sind jedoch die Auswirkungen der Krankheit. Im Zusammenhang mit Art. 16 IVG müssen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sich so auswirken – und infolgedessen «ein solches Gewicht» aufweisen, wobei sie aber auch hier als Teilursache genügen –, dass sie die erstmalige berufliche Ausbildung erheblich behindern und infolgedessen wesentliche zusätzliche Kosten verursachen (Murer Erwin, in: Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1- 27bis IVG], Bern 2014, Art. 16 N 62). Gemäss Dr. E.___ führen die Schwächen bei der Selbständigkeit und im kognitiven Profil sowie der niedrige Selbstwert dazu, dass der Versicherte Unterstützung benötigt (z.B. in Form eines Job-Coachings), um die Anforderungen von Beruf und Berufsschule bewältigen zu können. Mit einer solchen beruflichen Unterstützung sei eine positive Prognose hinsichtlich des Übertritts ins Erwerbsleben zu stellen (Urk. 6/78/3). Auch der behandelnde Psychotherapeut erachtete bereits aufgrund des kognitiven Profils berufliche Massnahmen für indiziert und hielt fest, dass der Versicherte nicht in der Lage sei, eine Lehre in der freien Wirtschaft zu bewältigen, auch nicht auf EBA-Niveau. Er sei auf jeden Fall auf eine Unterstützung angewiesen, die im Rahmen einer üblichen Berufsschule nicht gewährleistet werde (Urk. 6/87/1).
Gestützt auf diese nachvollziehbar begründeten Ausführungen ist entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin nicht von der Hand zu weisen, dass eine Invalidität im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG gegeben oder dass der Versicherte zumindest davon bedroht ist, was für einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hinreichend ist (Art. 8 Abs. 1 IVG). Selbst die Beschwerdegegnerin ging zunächst von einer depressiven und einer Entwicklungsstörung aus (Urk. 6/10/2) und übernahm deswegen seit März 2018 die Kosten für ambulante Psychotherapie (Urk. 6/11, Urk. 6/49); ein weiteres Gesuch für die Zeit ab 1. Dezember 2021 wurde gestellt (Urk. 6/98), darüber aber nach Lage der Akten noch nicht entschieden. Der Einschätzung der behandelnden Fachleute wird durch die abweichende und fachfremde Beurteilung des RAD-Arztes die Grundlage nicht entzogen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, auf welchen Invaliditätsbegriff sich der RAD-Arzt bezog; es scheint, dass seine Beurteilung nicht vor dem Hintergrund der leistungsspezifischen Invalidität im Sinne von Art. 16 IVG, sondern mit Blick auf die Invalidität für einen - hier nicht strittigen - Rentenanspruch erfolge, so dass dem Kurzbericht kein Beweiswert beizumessen ist.
4.4 Hier fällt zudem ins Gewicht, dass nicht ersichtlich ist, welche konkrete berufliche Ausbildung der Versicherte anstrebt. Es ist nicht belegt, dass er im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung eine Ausbildung in Angriff genommen oder eine Berufswahl getroffen hätte. Gemäss Bericht von Dr. E.___ vom 16. Februar 2021 hatte der Versicherte von der Sek C in die Sek B gewechselt, so dass der Abschluss der schulischen Vorkehrungen fraglich erscheint. Nach Aussage seines Arztes hat er jedoch spezifische Wünsche, in welchem Bereich seine Ausbildung liegen soll (Urk. 6/78/3), und er hat Schnuppertage absolviert, wobei die Betriebe - allenfalls nach einem 10. Schuljahr - Potential für eine Ausbildung als Automobilassistent EBA gesehen haben (Urk. 6/76/8-9, Urk. 6/76/21).
Die Beschwerdegegnerin hat betreffend die Berufswahl im Rahmen ihrer Abklärungspflicht keine Erhebungen getätigt, obschon Dr. E.___ spezifische Wünsche erwähnt hat. Daher kann zu den konkret notwendigen Massnahmen als integrierende Bestandteile für das Berufsziel vorliegend nichts gesagt werden. Die Beschwerdegegnerin wird abzuklären haben, ob aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen und dem dadurch entstehenden Unterstützungsbedarf bei einer den Fähigkeiten des Versicherten entsprechenden konkreten beruflichen Ausbildung wesentliche Mehrkosten von jährlich um 400 Franken entstehen.
Nach dem Gesagten kann der Anspruch des Versicherten auf eine erstmalige berufliche Ausbildung vor der Durchführung weiterer Abklärungen nicht abschliessend beurteilt werden. Hiefür ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen.
4.5 Im Weiteren erschliesst sich nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um berufliche Eingliederung einzig unter dem Titel «Erstmalige berufliche Ausbildung» geprüft hat. Da der Versicherte zumindest von einer Invalidität bedroht ist, fällt grundsätzlich der Zugang zu weiteren Eingliederungsmassnahmen wie etwa Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG in Betracht. Indem die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung pauschal verneint hat, hat sie sich zu Unrecht nicht damit auseinandergesetzt, in welcher Form der Versicherte Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung, insbesondere Berufsberatung benötigt und welche Leistungen er hierfür beanspruchen könnte. Dies wird sie nachzuholen haben.
4.6 Die Beschwerde ist somit in dem Sinn gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2021 aufgehoben und die Sache zur Prüfung von geeigneten beruflichen Massnahmen und zur neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
5. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. August 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch des Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ und Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser