Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00565


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 6. Januar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Patrik A. Häberlin

Häberlin & Partners, Advocatur Steuerberatung

Obertor 35, 8400 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, arbeitete seit Mai 2007 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter mit Fachkenntnissen (Urk. 6/14), als er sich am 10. Februar 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/3). Das Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin am 21. Januar 2021 auf den 31. Juli 2021 gekündigt (Urk. 6/76).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Bericht vom 9. März 2020, Urk. 6/12) und holte medizinische Berichte ein. Am 21. Oktober 2020 teilte sie ihm mit, dass Arbeitsvermittlung zurzeit nicht möglich sei (Urk. 6/34).

    Am 4. Dezember 2020 stellte der Versicherte das Gesuch um Wiederaufnahme der Arbeitsvermittlung (Urk. 6/38). Nach ersten Eingliederungsgesprächen (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 30. Juni 2021, Urk. 6/97) forderte die IV-Stelle den Versicherten am 3. März 2021 auf, seine Mitwirkungspflichten wahrzunehmen (Urk. 6/51). Am 5. März 2021 unterzeichnete der Versicherte eine Zielvereinbarung betreffend Frühintervention (Urk. 6/57), worauf ihm die IV-Stelle am 15. März 2021 Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung vom 15. März bis 14. Mai 2021 leistete (Urk. 6/60). Am 25. Mai 2021 forderte sie ihn erneut zur Wahrung der Mitwirkungspflichten auf (Urk. 6/80) und am 8. Juni 2021 stellte sie in Aussicht, die Kostengutsprache für Eingliederungsmassnahmen zu verweigern und einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 6/83). Nachdem der Versicherte am 1. Juni 2021 eine Bereitschaftserklärung abgegeben (Urk. 6/91) und am 23. Juni 2021 Einwände erhoben hatte (Urk. 6/93), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. August 2021 den Anspruch des Versicherten auf Eingliederungsmassnahmen und eine Rente (Urk. 6/101 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 24. August 2021 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. September 2021 Beschwerde mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 2. Dezember 2021 fand eine Instruktionsverhandlung statt (Protokoll S. 2).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.

1.2    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).


2.

2.1    Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 2. Dezember 2021 schlossen die Parteien folgenden Vergleich (Urk. 11; vgl. Protokoll S. 2):

«1.Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die Verfügung vom 24. August 2021, soweit sie den Rentenanspruch betrifft, sei aufzuheben und die Sache sei der Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung (medizinischer Sachverhalt, Rentenprüfung) und anschliessender Rentenverfügung zurückzuweisen.

2.    Die Beschwerdegegnerin verpflichtet sich, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.- auszurichten.

3.    Die Kosten des Verfahrens werden von der Beschwerdegegnerin getragen.

4.    Dieser Vergleich erlangt Gültigkeit, wenn er nicht von einer der Parteien bis am 10. Dezember 2021 (Datum des Poststempels) schriftlich widerrufen wird.»

2.2    Nachdem keine der Parteien den Vergleich innert Frist widerrufen hat und in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen ein übereinstimmender Antrag vorliegt und dieser mit der Akten- und Rechtslage im Einklang steht, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. August 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den medizinischen Sachverhalt abkläre und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.


3.

3.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500. anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens und den vergleichsweisen Abmachungen sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.2    Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche entsprechend der vergleichsweisen Abmachung auf Fr. 2'000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. August 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Patrik A. Häberlin unter Beilage des Protokolls über die Instruktionsverhandlung (S. 2 des Protokolls)

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Protokolls über die Instruktionsverhandlung (S. 2 des Protokolls)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensTiefenbacher