Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00566
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 13. September 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1977, meldete sich am 10. April 2017 unter Hinweis auf körperliche Beschwerden und ein psychisches Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 19. Juni 2020 erstattet wurde (Urk. 11/57/1-20). Zudem gab sie einen Abklärungsbericht für Selbständige in Auftrag, der am 5. November 2020 erstattet wurde (Urk. 11/63). Des Weiteren holte die IV-Stelle im Rahmen einer Spezialabklärung Akten der Kantonspolizei Zürich (Urk. 11/69), der Stadtpolizei Zürich (Urk. 11/70), des Stadtrichteramts Zürich (Urk. 11/71), der Staatsanwaltschaften Zürich-Sihl und Zürich-Limmat (Urk. 11/72-73), der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Urk. 11/74) und der SVA Zürich, Ausgleichskasse (Urk. 11/75), ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/91 = Urk. 11/92 = Urk. 11/93; Urk. 11/96) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. August 2021 (Urk. 11/101 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.
2. Der Versicherte erhob am 17. September 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. August 2021 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2021 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 (Urk. 12) wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Am 29. April 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Replik eingereicht hat (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.6 UV170510Beweiswert eines Arztberichts01.2021Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass gemäss dem in Auftrag gegebenen Gutachten vom Juni 2020 von keinem länger andauernden Gesundheitsschaden in einer angepassten Tätigkeit des ersten Arbeitsmarktes ausgegangen werden könne; die Tätigkeit als Taxifahrer könne der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr ausführen. Bei der weiten Überprüfung des Leistungsanspruchs sei jedoch aufgefallen, dass der Beschwerdeführer weiterhin als Taxifahrer gearbeitet habe, ohne dies zu melden. In der Folge seien Strafakten und Akten der Ausgleichskasse beigezogen werden. Gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) liege zusammenfassend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Taxifahrer sowie auch in angepasster Tätigkeit vor, weshalb eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege und kein Leistungsanspruch bestehe (S. 1 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe nicht die ganze Zeit gearbeitet, sondern er habe trotz seiner psychiatrischen Behandlung und seines schlechten psychischen Zustands nur versucht, eine Zeit lang zu arbeiten, da er keine Sozialhilfe in Anspruch habe nehmen können. Es gehe ihm derzeit psychisch sehr schlecht (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Eine Ärztin des Universitätsspitals Z.___, Augenklinik, nannte in ihrem Bericht vom 4. Juni 2017 (Urk. 11/20/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Status nach Tränenwegsexploration, endonasale bikanalikuläre Intubation, Naht cancaliculär und Wundversorgung beider Riss-Quetsch-Wunden am 14. Februar 2016
- Status nach Contusio bulbi mit Berlin Ödem und Sphintercontusion bei Status nach tätlicher Auseinandersetzung am 13. Februar 2016
Gegenwärtig werde der Beschwerdeführer nicht behandelt und es sei keine weitere Operation geplant (Ziff. 1.5). Aus ophthalmologischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Ziff. 1.8). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar (Ziff. 1.7). Ab sofort liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor (Ziff. 1.8).
3.2 Ein Arzt des Universitätsspitals Z.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 21. November 2017 (Urk. 11/29) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach tätlichem Angriff durch Dritte am 13. Februar 2016
- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
- aktenanamnestisch: Anpassungsstörung und Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.2)
Aktuell bestünden eine deutlich verminderte Konzentrationsfähigkeit sowie eine geringe Frustrationstoleranz in der zwischenmenschlichen Interaktion mit ausgeprägter Vermeidung von zwischenmenschlichem Kontakt, wodurch die Arbeit als Taxifahrer nicht möglich sei (Ziff. 1.7). Es werde eine multimodale psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im teilstationären oder stationären Rahmen empfohlen, insbesondere um das Vermeidungsverhalten zu verbessern. In der Folge werde ein schrittweiser Wiedereinstieg in eine geeignete Arbeitstätigkeit empfohlen (Ziff. 1.8, Ziff. 1.11).
3.3 Dem Behandlungsplan der Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ vom 6. März 2018 (Urk. 11/36) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) und an einer posttraumatischen Belastungsstörung nach tätlichem Angriff durch Dritte am 13. Februar 2016 (ICD-10 F43.1) leide. Alle zwei bis vier Wochen würden psychiatrisch-psychotherapeutische Konsultationen stattfinden. Bisher habe es keinen stationären Aufenthalt gegeben (S. 1).
3.4 Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ berichteten am 15. Januar 2019 (Urk. 11/41) über die ambulante Behandlung des Beschwerdeführers vom 20. März 2017 bis zum 8. Oktober 2018 (Ziff. 1.1) und nannten dabei eine posttraumatische Belastungsstörung nach tätlichem Angriff durch Dritte am 13. Februar 2016 (ICD-10 F43.1), eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) sowie eine mittelgradige depressive Episode und Einschlafstörungen mit Angstzuständen (ICD-10 F32.1; Ziff. 2.5) als Diagnose. Dem Beschwerdeführer sei für die Tätigkeit als Taxifahrer vom 12. bis zum 28. April 2017 eine 50%ige und seit dem 28. April 2017 bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Ziff. 1.3). Zum aktuellen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer im angestammten Beruf wie auch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsunfähig. Im Idealfall sollte aber nach einer gewissen Stabilisierung ein reduziertes Pensum an einem Arbeitsplatz mit relativ niedrigen kognitiven und emotionalen Anforderungen, Möglichkeit regelmässiger Pausen und ruhiger Arbeitsatmosphäre in Erwägung gezogen werden (Ziff. 2.7). Angesichts des bisherigen Verlaufs mit eingeschränkten Ressourcen für psychotherapeutische Behandlung und zugleich mangelhafter Behandlungseinsicht und –mitarbeit sei von einem allenfalls sehr langsamen Genesungsprozess auszugehen (Ziff. 4.3). Nach diversen Medikamentenversuchen und regelmässigen Gesprächen bei fehlender Verbesserung habe sich der Beschwerdeführer entschieden, die Behandlung vorläufig zu beenden (Ziff. 2.1).
3.5 Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, nannte in seinem Bericht vom 16. Mai 2019 (Urk. 11/47/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- posttraumatisches Syndrom mit folgender Angststörungen und starker Antriebslosigkeit
- Glucose-6-Phosphat-Dehydrogenase Mangel mit multiformen Allergieerscheinungen und Essensunverträglichkeit
- Depression
Die Antriebslosigkeit und Ängste des Beschwerdeführers seien so stark, dass er im heutigen Zustand nicht vermittelbar sei. Eine psychiatrische Betreuung sei notwendig (Ziff. 1.4).
3.6 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 15. Oktober 2019 (Urk. 11/50) aus, dass seit Juni 2019 fünf Konsultationen stattgefunden hätten (Ziff. 1.2), und nannte dabei folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- posttraumatische Belastungsstörung nach tätlichem Angriff durch Dritte im Februar 2016
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere depressive Episode
- anhaltende Schmerzstörung
Der Beschwerdeführer sei derzeit zu 100 % arbeitsunfähig, Kundenkontakte oder Teamarbeit seien ausgeschlossen (Ziff. 3.3). Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wie auch zur Prognose könnten keine Angaben gemacht werden (Ziff. 4.2-4.3).
3.7 Dr. Y.___ erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten am 19. Juni 2020 (Urk. 11/57/1-20) gestützt auf die ihm überlassenen Akten (S. 3 ff. Ziff. 2), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 6 ff. Ziff. 3) und auf die am 7. Mai 2020 durchgeführte Untersuchung (S. 2 Ziff. 1.1). Dabei nannte er folgende Diagnosen (Ziff. 6):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)
Der Gutachter führte aus, dass er den Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung mittelgradig depressiv, sich selbst und andere anklagend, ohne affektive Modulation, mit nur oberflächlicher Kontaktaufnahme, um seine Thematik der Niederlagen, Ausgrenzung und des Unverstandenseins kreisend sowie unzugänglich für weiterführende beziehungsweise therapeutische Ansätze erlebt habe. Die von ihm geschilderte Schlafstörung und der soziale Rückzug seien nachvollziehbar. Insgesamt entspreche das Bild dem einer mittelgradigen depressiven Störung mit projektiven und introjektiven Mechanismen (S. 16 Ziff. 7.1). Aktuell lebe der Beschwerdeführer in einer schweren Regression in eigentlich unhaltbaren Zuständen alleine in einem Zimmer in seiner Wohnung. Sein Leben sei von weitgehender Passivität, Isolation und Todesangst bestimmt. Von einem Bruder seines Vaters werde er materiell am Leben erhalten. Es bestünden also ein Vermeidungsverhalten, soziale Ängste und Einengung seines Denkens. Somit seien die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung teilweise erfüllt. Zudem würden seine starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Situationen, oft verbunden mit Flucht und Kontaktabbruch, sein Leben nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip, die Selbstidealisierung und die introjektiv-projektiven Abwehrmechanismen für eine kombinierte Persönlichkeitsstörung sprechen (S. 17 Ziff. 7.1).
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer könne der Beschwerdeführer nicht mehr ausüben. Nach dem Angriff 2016 sei er noch einige Monate zu 50 % arbeitsfähig gewesen, danach nicht mehr. Bei einer optimal angepassten Tätigkeit müsste es sich um eine psychisch, geistig und körperlich mittelschwere Tätigkeit in einem kleinen Team mit klarer Struktur ohne intensiven Kundenkontakt und ohne Übernahme besonderer Verantwortung handeln. Tätigkeiten mit erhöhter Verantwortung und nervlicher Beanspruchung, unter Stress und Zeitdruck und mit vorwiegendem Publikumsverkehr seien vorerst nicht möglich. Nach einer Einarbeitung von vier bis sechs Wochen wäre in einer solchen angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich (S. 18 f. Ziff. 8). Eine psychotherapeutische Bearbeitung der neurotischen Konflikte und Beziehungsformen und insbesondere des Vermeidungs- und Fluchtverhaltens mit wöchentlichen Sitzungen könnten eine psychische Stabilisierung und bessere Anpassungsleistungen bedingen (S. 20).
3.8 Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2020 (Urk. 11/98/7-9) aus, dass gestützt auf das Gutachten, auf welches abgestellt werden könne, von keinem länger- beziehungsweise höhergradigen Gesundheitsschaden in einer angepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden könne. Eine selbständige Tätigkeit und eine Tätigkeit als Taxifahrer könne der Beschwerdeführer jedoch seit Februar 2016 nicht mehr ausüben.
4.
4.1 Am 5. November 2020 wurde telefonisch eine Abklärung für Selbständigerwerbende durchgeführt, worüber gleichentags berichtet wurde (Urk. 11/63). Die Abklärungsperson hielt fest, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Taxifahrer im 2017 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Die Selbständigerwerbenden-Unterstellung bei der SVA Zürich sei per 31. Dezember 2017 aufgegeben worden. Danach seien der Beschwerdeführer und seine Familie vom Sozialamt abhängig gewesen. Nach der Scheidung sei er nicht mehr vom Sozialamt unterstützt worden, sondern von seinem Onkel in E.___. Der Beschwerdeführer habe sich nach eigenen Angaben im Dezember 2019 aufgrund der finanziellen Notlage wieder als Selbständigerwerbender bei der SVA Zürich angemeldet. Gearbeitet habe er seit der Geschäftsaufgabe im 2017 jedoch nie mehr. Mit der Corona-Krise habe sein Onkel die finanzielle Unterstützung einstellen müssen. Er habe in der Steuererklärung 2019 eine fiktive Aufstellung der Einnahmen aus der angeblichen Erwerbstätigkeit als selbständig Erwerbender gemacht in der Absicht, einen Anspruch auf eine Corona-Entschädigung geltend zu machen (S. 9 Ziff. 10).
4.2 Aus den im Rahmen der daraufhin getätigten Spezialabklärungen (vgl. Urk. 11/67) beigezogenen Akten ergibt sich zur erwerblichen Situation des Beschwerdeführers Folgendes:
4.2.1 Dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 23. Oktober 2016 betreffend Tätlichkeit nach verbaler Auseinandersetzung (Urk. 11/71/12-16) ist zu entnehmen, dass es am 3. September 2016 während der Tätigkeit als Taxifahrer zu einem Streit gekommen ist, bei welchem der Beschwerdeführer am linken Auge verletzt wurde (S. 2 ff.).
4.2.2 Dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 21. Dezember 2016 betreffend Ehrverletzungen (Urk. 11/74/2-3) und der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. März 2017 bezüglich Beschimpfung (Urk. 11/73/3-4) lässt sich entnehmen, dass es am frühen Morgen des 6. Novembers 2016 anlässlich einer Taxifahrt zu einer Auseinandersetzung mit den Fahrgästen gekommen ist und der Beschwerdeführer die Familie beleidigt hat.
4.2.3 Aus dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 15. Mai 2017 betreffend Behalten eines im Taxi aufgefundenen Mobiltelefons (Urk. 11/69/4-7) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 7. April 2017 als Taxifahrer am Arbeiten war, als die geschädigte Person ihr Mobiltelefon im Taxi liegen gelassen hat.
4.2.4 Dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 17. Mai 2017 betreffend Verkehrsunfall mit Sachschaden (Urk. 11/71/40-45) kann entnommen werden, dass es am 28. April 2017 während einer Fahrt mit dem Taxi des Beschwerdeführers zu einer Kollision gekommen ist (S. 3 f.).
4.2.5 Dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 15. Dezember 2017 betreffend Verletzung der Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (Urk. 11/71/21-23) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 22. September und dem 15. Dezember 2017 in seinem Taxi die laufende Kontrollkarte nicht sichtbar an der Innenseite der Windschutzscheibe angebracht, eine Kontrollkarte nicht korrekt ausgefüllt, den Fahrtenschreiber nicht richtig bedient und Einlageblätter nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt hat (S. 2).
4.2.6 Dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 13. Januar 2018 betreffend Verkehrsunfall mit Sachschaden (Urk. 11/71/28-34) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2018 mit drei Fahrgästen in seinem Taxi unterwegs war, als es zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug gekommen ist (S. 4).
4.2.7 Dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 8. August 2019 betreffend Sachbeschädigung an einem offenen Motorkarren (Urk. 11/69/15-18) kann entnommen werden, dass am 1. Mai 2019 der Motorkarren des Beschwerdeführers beschädigt wurde, während er mit seinem Glace-Wagen Glace am See verkauft habe (S. 3).
4.2.8 Dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 9. Februar 2020 betreffend Führen eines nichtbetriebssicheren beziehungsweise nichtvorschriftsgemässen Fahrzeuges (Urk. 11/71/5-6) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2020 einen kompletten Marronistand in seinem Fahrzeug transportiert hat. Er sei auf dem Weg zum Zürichsee gewesen, um dort einen Marronistand aufzubauen.
4.2.9 Dem Auszug aus dem Polizei-Informationssystem, POLIS, der Stadtpolizei Zürich vom 30. Juli 2020 (Urk. 11/69/9-13 = Urk. 11/70/1-6) lassen sich die folgenden Einträge im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Taxifahrer entnehmen (S. 2 ff.):
- 3. September 2016: Tätlichkeit nach verbaler Auseinandersetzung, Geschädigt
- 6. November 2016: Körperverletzung durch Faustschlag ins Gesicht, Geschädigt
- 6. November 2016: Ehrverletzungsklage gegen Taxifahrer, Einstellung
- 22. September bis 15. Dezember 2017: Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, SVG, Beschuldigt
- 13. April 2018: Raub an einer Passantin, als Taxifahrer beobachtet, Auskunftsperson
Ausserdem lässt sich dem POLIS-Auszug entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 diverse Bewilligungen der Verwaltungspolizei für Verkaufsstände erhalten hat, namentlich für einen Marronistand, einen Verkaufsstand am See sowie für den Verkauf im Umherziehen. Die zuletzt ausgestellten Bewilligungen betreffen einen Verkaufsstand am See vom 6. Juni bis zum 30. September 2020 sowie für den Verkauf im Umherziehen vom 1. März bis zum 31. Oktober 2020 (S. 4 f.).
4.2.10 Zudem ist den Akten der Ausgleichskasse zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den (undatierten) Anmeldeformularen für Corona-Entschädigung für Selbständigewerbende jeweils angegeben hat, eine Geschäftstätigkeit am 1. Januar 2019 aufgenommen zu haben (vgl. Urk. 11/75/11-27). Dem Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2020 (Urk. 11/75/9-10) ist zu entnehmen, dass mit Verfügung vom 24. August 2020 der Antrag des Beschwerdeführers für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgelehnt worden ist. Mit Einsprache machte der Beschwerdeführer geltend, dass er für das Jahr 2019 ein Einkommen über Fr. 35'465.20 erzielt habe. In der Folge wurde der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung erneut geprüft und für die Zeitdauer vom 20. März bis zum 16. September 2020 zugesprochen (S. 1). In den Akten finden sich Abrechnungen der Corona Erwerbsersatzentschädigung für die Zeitdauer vom 20. März bis zum 30. November 2020 (Urk. 11/75/3-8). Zu einem späteren, den Akten nicht genau entnehmbaren Zeitpunkt meldete der Beschwerdeführer die Einstellung seines Betriebs per 20. März 2020 (Urk. 11/75/28-29).
4.3 Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 2. Februar 2021 (Urk. 11/68/3-4) unter Berücksichtigung der Spezialabklärungen (vorstehend E. 4.2) Stellung zur Frage der Arbeitsfähigkeit. Sie legte dar, dass die im psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.7) gestellte Diagnose einer (kombinierten) Persönlichkeitsstörung plausibel nachvollzogen werden könne. Die weiteren, bisher genannten Diagnosen seien nicht klar nachvollziehbar, vor allem, weil auch die entsprechenden ICD-10-Kriterien nie erfüllt gewesen seien. Depressive Einbrüche seien meist mit einer Persönlichkeitsstörung vergesellschaftet. Aus aktueller RAD-Sicht könne mit dem im Gutachten beschriebenen psychopathologischen Befund aber keine mittelgradige depressive Symptomatik gemäss den ICD-10-Kriterien erkannt werden. Insgesamt könnten die Arbeitsunfähigkeitsangaben der Arztberichte wie auch des Gutachters nicht klar nachvollzogen werden (S. 1).
Aufgrund der beschriebenen Auffälligkeiten unter anderem mit erhöhter Gefahr für (verbale und/oder tätliche) Auseinandersetzungen habe der Gutachter eine Tätigkeit als Taxifahrer als unzumutbar beurteilt. Die Frage sei hier, für wen genau sie unzumutbar sei. Aus RAD-Sicht könne dem Beschwerdeführer auf jeden Fall eine solche Tätigkeit zugemutet werden, ob sie aber den weiteren Verkehrsteilnehmern zugemutet werden könnten, müsste am ehesten verkehrsmedizinisch beurteilt werden. Zusammenfassend bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angestammt und angepasst, ausser eine verkehrsmedizinische Untersuchung würde zeigen, dass der Beschwerdeführer den weiteren Verkehrsteilnehmern als Taxifahrer nicht mehr zugemutet werden könne.
4.4 Die IV-Stelle teilte dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich am 18. März 2021 (Urk. 11/82/1-2) mit, dass sie aufgrund ihres Wissenstands über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers Zweifel an dessen Fahreignung habe, und forderte sie auf, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Am 27. Mai 2021 (Urk. 11/90/2) bestätigte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, dass der Beschwerdeführer seinen Führerausweis deponiert habe, und führte ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer zum Wiedererlangen des Führerausweises ein ärztliches Zeugnis einreichen müsse, welches eine positive Beurteilung seiner Fahreignung erlaube.
5.
5.1 Aus den Akten der Spezialabklärung ergeben sich deutliche Hinweise, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Vorfall im Februar 2016 weiterhin als Taxifahrer gearbeitet hat, ohne dies der Beschwerdegegnerin zu melden. Namentlich ergibt sich aus diversen Rapporten und dem POLIS-Auszug der Stadtpolizei Zürich, dass der Beschwerdeführer am 3. September 2016, 6. November 2016, 7. April 2017, 28. April 2017, zwischen dem 22. September und dem 15. Dezember 2017, 1. Januar 2018 und 13. April 2018 als Taxifahrer tätig gewesen ist (vorstehend E. 4.2.1-4.2.6, E. 4.2.9). Ausserdem ergibt sich aus dem POLIS-Auszug der Stadtpolizei Zürich, dass der Beschwerdeführer für die Zeitdauer von Oktober 2015 bis Oktober 2020 Bewilligungen für verschiedene Verkaufsstände, namentlich für einen Marronistand, einen Verkaufsstand am See sowie für den Verkauf im Umherziehen, erhalten hat. Gemäss Rapporten der Stadtpolizei Zürich verkaufte der Beschwerdeführer am 1. Mai 2019 Glace am See und am 9. Februar 2020 transportierte er einen kompletten Marronistand in seinem Fahrzeug (vorstehend E. 4.2.7-4.2.8).
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer auch nach Februar 2016 weiterhin als Taxifahrer tätig gewesen ist und ausserdem als Verkäufer gearbeitet hat. Dies hat er der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet.
5.2 RAD-Ärztin Dr. F.___ kam in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass die vom psychiatrischen Gutachter Dr. Y.___ gestellte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung plausibel nachvollzogen werden könne, hingegen gestützt auf den im Gutachten beschriebenen psychopathologischen Befund keine mittelgradige depressive Symptomatik gemäss den ICD-10 Kriterien vorliege. RAD-Ärztin Dr. F.___ legte zudem in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Taxifahrer weiterhin zugemutet werden könne. Ob die Tätigkeit als Taxifahrer anderen Verkehrsteilnehmenden zugemutet werden könne, müsste verkehrsmedizinisch abgeklärt werden (vorstehend E. 4.3, E. 4.5). Da der Beschwerdeführer seinen Führerausweis im März 2021 deponiert hat, konnte keine verkehrsmedizinische Abklärung mehr durchgeführt werden (vgl. vorstehend E. 4.4).
Von der festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter wie auch angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 4.3, E. 4.5) ist deshalb auszugehen. Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitstätigkeit nicht gemeldet hat, war die Beschwerdegegnerin zudem berechtigt, die beantragten Leistungen ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu verweigern (Art. 7b Abs. 2 lit. b und d IVG).
5.3 Zusammenfassend besteht in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer wie auch in angepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger