Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00569


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 14. Mai 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1963 und zuletzt von Februar 2011 bis Dezember 2013 als Reinigungsmitarbeiter bei der Y.___ AG, in Z.___, tätig (Urk. 6/21), meldete sich am 10. Dezember 2014 erstmals zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 6/7). Nach beruflichen und erwerblichen Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 10. März 2015 mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien, weshalb der Anspruch auf eine Rente geprüft werde (Urk. 6/29). Nach Einholung des polydisziplinären Gutachtens des Zentrums A.___ vom 17. Mai 2016 (Urk. 6/67) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 30. September 2016 ab (Urk. 6/79). Auf die dagegen am 7. November 2016 erhobene Beschwerde, womit der Versicherte Unterstützung in der beruflichen Eingliederung durch eine angepasste Durchführung beruflicher Integrationsmassnahmen beantragte (Urk. 6/85), trat das Sozialversicherungsgericht mit Beschluss vom 28. Februar 2018 nicht ein (Urk. 6/97).

1.2    Am 18. April 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/98) und reichte nach entsprechender Aufforderung der IV-Stelle vom 23. April 2018 (Urk. 6/102) zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung am 25. Mai und 5. Juli 2018 zahlreiche Arztberichte ein (Urk. 6/108-109, Urk. 6/112-115). Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren trat die IV-Stelle am 8. November 2018 auf die Neuanmeldung vom 18. April nicht ein (Urk. 6/129). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Dezember 2018 (Urk. 6/131) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2019 ab (Urk. 6/136).

1.3    Am 23. Januar 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung des psychischen Zustands, eine starke Zunahme der Schmerzen, Schlafstörungen, Rückenschmerzen, Fussschmerzen, Schulterschmerzen rechts und eine Entzündung des Schultergelenks erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/141). Nach Einwand vom 17. April 2020 (Urk. 6/144) gegen den Vorbescheid vom 9. März 2020, womit Nichteintreten auf die Neuanmeldung angekündigt worden war (Urk. 6/143), erklärte die IV-Stelle mit Schreiben vom 15. Juni 2020, dass sie auf das Leistungsgesuch eintrete (Urk. 6/153). Die IV-Stelle holte den Auszug aus dem individuellen Konto vom 13. Juli 2020 (Urk. 6/167) sowie diverse Arztberichte ein (Urk. 6/168, Urk. 6/169, Urk. 6/175). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 10. Juni 2021, Urk. 6/179; Einwand vom 15. Juni 2021, Urk. 6/183; Einwandergänzung vom 28. Juni 2021, Urk. 6/186) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. August 2021 einen Rentenanspruch (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 21. September 2021 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden medizinischen Abklärung und umfassenden polydisziplinären Begutachtung und zu anschliessendem neuen Entscheid über den Rentenanspruch (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte am 27. Oktober 2021 unter Beilage ihrer Akten (Urk. 6/1-191) Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2021 informiert wurde (Urk. 8). Am 16. Januar und am 3. März 2023 (Urk. 11 und Urk. 13) reichte der Beschwerdeführer ärztliche Berichte ein (Urk. 12 und Urk. 14/1-7), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 17).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass sich aus versicherungsmedizinischer Sicht seit der Begutachtung im Jahre 2016 der Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert habe. Im Einwand seien keine medizinischen Tatsachen geltend gemacht worden, die nicht bereits berücksichtigt worden seien. Aus dem beigelegten Schreiben des Hausarztes seien keine Befunde ersichtlich, die eine erneute polydisziplinäre Begutachtung als angezeigt erscheinen liessen (Urk. 2).

1.2    Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, nachdem seit der letzten Begutachtung fünf Jahre verstrichen seien, sei durch die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung durchzuführen. Eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation könne auch bei gleichbleibenden Diagnosen neu zu einem rentenerheblichen Invaliditätsgrad führen. Nachdem im Jahre 2016 die Dauerhaftigkeit des depressiven Beschwerdebildes noch in Frage gestellt worden sei, sei nunmehr eine allfällige Chronifizierung der psychischen Beschwerden zu prüfen. Zudem bestünden Hinweise auf eine Verschlechterung, indem anstelle einer leichten Depression jetzt eine mittelgradige depressive Episode sowie neu eine Panikstörung attestiert worden seien. Angesichts der Änderung der Schmerzrechtsprechung und der damit verbundenen neuen Anforderungen an die gutachterlichen Beurteilungen sei die Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung ausgewiesen, worauf auch der behandelnde Hausarzt hinweise. In somatischer Hinsicht seien neue Diagnosen hinzugekommen und hätten sich bestehende Krankheitsbilder verschlechtert, womit sich die anlässlich der Begutachtung im Jahre 2016 aus somatischer Sicht gestellte schlechte Prognose für den Fall, dass bezüglich Gewichtsreduktion, Fähigkeit zum Morphinentzug und Steigerung der körperlichen Aktivitäten kein Erfolg erzielt werden könne, verwirklicht habe (Urk. 1).


2.    

2.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).

2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).


3.

3.1    Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Erklärung vom 15. Juni 2020 auf die Neuanmeldung eingetreten war (Urk. 6/153), hat sie mit angefochtener Verfügung eine rechtserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes und damit eine Veränderung des Invaliditätsgrades verneint. Vergleichsbasis für die Frage, ob eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, ist der 30. September 2016, wurde doch mit Verfügung von diesem Tag das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen (Urk. 6/79). Die Beschwerdegegnerin ging damals davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich sei, in einer angepassten Tätigkeit jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe.

3.2    Aus medizinischer Sicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das A.___-Gutachten vom 17. Mai 2016 (Urk. 6/67), wobei sie die von den Gutachtern erhobene 30%ige Einschränkung aus psychiatrischer Sicht als invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant erachtete (Urk. 6/79; Urk. 6/69/7 und Urk. 6/78).

    Die A.___-Gutachter hatten in ihrem Gutachten vom 17. Mai 2016 (Urk. 6/67), basierend auf stationären Untersuchungen vom 7. bis 10. März 2016, die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erhoben (Urk. 6/67/41-42):

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit aktivierter iliosakraler Arthrose rechts (Differentialdiagnose: Ligamentopathie), lumbosakralen Facettenarthrosen und tendomyotischer Ausstrahlung rechts bei

- Adipositas per magna, muskulärer Insuffizienz und Dysbalance

- flacher Protrusion der Bandscheibe L5/S1 (MRI September 2002)

- Hyperlordose, Facettenarthrose (Röntgen vom 9. März 2016)

- chronische Fussinsuffizienz beidseits mit Mittel- und Vorfussschmerz bei

- MR-tomographisch nachgewiesener chronischer Ruptur der Peroneus longus-Sehne (Juni 2015)

- Pes planus beidseits, Antepes planus beidseits

- chronisches cervikovertebrogenes Schmerzsyndrom bei Haltungsinsuffizienz mit lokalen Myosen bei

- cervikothorakalen Facettenarthrosen (Röntgen vom 9. März 2016)

- chronisches Schmerzsyndrom beider Schultern mit Tendovaginitis bicipitis und periscapulären Insertionstendinosen bei

- Haltungsinsuffizienz

- Zeichen einer Supraspinatustendinose und geringgradiger Omarthrose rechts (Röntgen vom 9. März 2016)

- chronische Epicondylopathia humeri radialis beidseits

- (St. n.) Ellbogenoperation 1995 rechts

- initiale medialseitige Gonarthrose beidseits mit Patellaspitzensyndrom bei

- Genu varum (CA 10 cm)

- minimer medialseitiger Gelenkspaltverschmälerung (Röntgen vom 9. März 2016)

- somatoforme Schmerzstörung

- koronare 1-Gefässerkrankung mit St. n. LIMA-Bypass zum RIVA September 1999. PTCA und Stent-Einlage bei proximalem RIVA-Verschluss Mai 2000, bekannte 60-70%-Stenose im Bereich der Bypass-Anastomose. Gut behandelte arterielle Hypertonie und Diabetes mellitus

- normale Echo-LV-EF 65 %. Ergometrisch 70 % ausbelastet ohne Ischämiehinweise, stark eingeschränkte Belastbarkeit

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (Urk. 6/67/42-43):

- depressive Episode, aktuell leichtgradig ausgeprägt

- Hypercholesterinämie

- Adipositas (BMI 37)

- Diabetes mellitus II, gut eingestellt

- Schlafapnoe-Syndrom

- Schwerhörigkeit

- St. n. Cholezystektomie 2005

    Auf orthopädischem Fachgebiet sei der Beschwerdeführer aufgrund der Therapieresistenz der Fussinsuffizienz rechts in seiner Geh- und Stehfähigkeit beeinträchtigt. Die lumbale Symptomatik beeinträchtige Tätigkeiten in stereotyper Körperhaltung sowie in gebückter Körperposition. Die Schultersymptomatik lasse keine regelmässigen Tätigkeiten über Schulterhöhe zu. Aufgrund der Kniegelenkssymptomatik sei häufiges Gehen auf unebenem Boden und häufiges Treppensteigen nicht zuzumuten (Urk. 6/67/46). Insgesamt seien aus orthopädischer Sicht leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, überwiegend sitzend, unter Vermeidung von häufigem Bücken, ohne Arbeiten über Schulterhöhe und ohne häufiges Treppensteigen, Knien, Kauern sowie Gehen auf unebenen Boden möglich (Urk. 6/67/48). Kardiologischerseits bestehe eine Einschränkung bei schweren körperlichen Arbeiten. Die physische Belastbarkeit sei stark reduziert (etwa 40 %-Soll; Urk. 6/67/46). Leichte und theoretisch auch mittelschwere Arbeiten seien möglich (Urk. 6/67/48). Aus psychiatrischer Sicht benötige der Beschwerdeführer regelmässig Pausen und es sollten keine erhöhten Anforderungen an Flexibilität in interpersonellen Kontakten bestehen. Infolge der hohen Selbstlimitierung bezüglich der Schmerzen sei es schwer möglich, den Beschwerdeführer beruflich zu integrieren (Urk. 6/67/46). Es bestehe ein erhöhter Pausenbedarf sowie eine Limitierung beim interpersonalen Kontakt. Positiv wäre eine wohlwollendes und motivierendes Arbeitsumfeld. Die vorliegenden Befunde der letzten Jahre liessen keine qualifizierte Beurteilung der damaligen Arbeitsfähigkeit zu. Die Reduzierung der Arbeitsfähigkeit werde auf 30 % geschätzt (Urk. 6/67/48).


4.    Anlässlich der aktuellen Neuanmeldung vom 23. Januar 2020 wurden folgende medizinischen Akten eingereicht und eingeholt.

4.1    Dr. med. B.___, Oberärztin an der Klink für Orthopädie und Traumatologie des Kantonsspitals C.___, hielt in ihrem Bericht vom 12. Februar 2020 (Urk. 6/147 = Urk. 6/154) zuhanden der Rheumapraxis D.___ in E.___ - nebst zahlreichen Nebendiagnosen - als Diagnose auf ihrem Fachgebiet eine chronische Schmerzproblematik im Bereich der rechten Schulter/ zervikobrachial mit degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette (Supraspinatus/Subscapularis) mit Subluxation und Degeneration der langen Bizepssehne bei Verdacht auf Somatisierung fest. Sie hätten den Beschwerdeführer bereits im Juni des vergangenen Jahres in der Schulterschmerzsprechstunde gesehen, wobei er sich bereits damals mit quasi generalisiertem Schmerzsyndrom in der gesamten oberen Extremität sowie zervikobrachial, ohne klares, bildgebendes Korrelat, präsentiert habe. Sie hätten damals die Vorstellung im Schmerzzentrum vorgeschlagen. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe eine solche stattgefunden, der entsprechende Bericht liege jedoch nicht vor. Er berichte weiterhin über chronische Schmerzen von Seiten der rechten Schulter, zervikal lumbal sowie im Bereich des Fusses. Offensichtlich hätten subacromiale Kortison-Infiltrationen jeweils zumindest kurzfristig zu einer gewissen Beschwerdelinderung geführt. Wie bereits im Vorbericht erwähnt, zeige das durchgeführte MRI vom 24. Mai 2019 zwar eine klare Bursitis subdeltoidea und eine klare Degeneration der anterosuperioren Manschette mit Degeneration auch der Bizepssehne. Jedoch bestehe aus ihrer Sicht weiterhin kein wirklich klares Korrelat für die ausgeprägte und sicherlich zumindest teilweise chronifizierte Schmerzproblematik. Einem operativen Vorgehen stehe sie weiterhin skeptisch gegenüber.

4.2    In seinem Bericht vom 3. April 2020 (Urk. 6/151) an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers stellte Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer seit dem 17. März 2016 behandelte, folgende psychiatrischen Diagnosen:

- mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

Nach November 2018 seien die Diagnosen somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie Panikstörung gestellt worden. Die Diagnosen hätten das Krankheitsbild und das Leiden des Beschwerdeführers sehr verschlechtert mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im letzten Jahr sei es zu einer weiteren Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes gekommen. Die ambulanten Therapien durch den Hausarzt, den Rheumatologen und den Physiotherapeuten hätten die Schmerzen bis anhin gar nicht positiv beeinflussen können. Der Beschwerdeführer zeige sich ratlos trotz seiner Motivation und Eigenanstrengung. Seit zirka zwei bis drei Monaten zeige er panikartige Angstzustände. Er spüre ein Druckgefühl im Magen, welches sich hoch in den Brustbereich und den Kopf ausbreite. Dazu sei ein Engegefühl gekommen und der Beschwerdeführer beginne zu hyperventilieren. Ihm sei als neues Medikament Lyrica in der Dosis von 150 mg pro Tag verordnet worden.

Zu den Befunden hielt Dr. F.___ fest, der Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Mimik und die Gestik seien verarmt, Konzentration und Aufmerksamkeit reduziert. Im formalen Denken sei er nach wie vor eingeengt, es bestehe aber auch starkes Gedankengrübeln. Keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschung und Ich-Störung. In der Grundstimmung sei er deprimimiert, gereizt, innerlich unruhig, ängstlich, ratlos, affektarm, affektstarr. Es bestehe eine Störung der Vitalgefühle mit rascher körperlicher und psychischer Erschöpfbarkeit. Der Beschwerdeführer mache einen angespannten Eindruck. Er sei misstrauisch und zeige einen starken sozialen Rückzug mit Vermeidungstendenz sowie Insuffizienzgefühl. Er glaube nicht mehr an seine Kräfte. Ein- und Durchschlafstörungen, Müdigkeit, Appetit aktuell vermehrt unter erhöhter Dosis von Saroten. Die Sexualität sei vermindert, Übelkeit, Erbrechen, Magenbeschwerden, Schwindel, Herzklopfen, Kopfdruck, Rückenbeschwerden seien vermehrt vorhanden. Suizidgedanken und -absichten würden aktuell verneint, eine Fremdgefährdung liege nicht vor. Der Beschwerdeführer weise chronische körperliche Begleiterkrankungen auf mit progredienter Symptomatik und ohne längerfristige Remission. Die bisherigen ambulanten Therapien hätten unbefriedigende Behandlungsergebnisse gezeigt. Der Beschwerdeführer erfülle die «Foerster»-Kriterien bei der Diagnose anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die einzige noch nicht erschöpfte medizinische Massnahme wäre eine stationäre Behandlung, die mit ihm diskutiert worden sei. Er zeige sich dafür motiviert, aktuell seien aber wegen der Coronakrise alle stationären Therapieangebote geschlossen. Dem Beschwerdeführer seien aktuell und mittelfristig gar keine Arbeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zumutbar. Er habe ein angstbedingtes (Panikattacken) phobisches Verhalten mit Vermeidungstendenz (sozialer Rückzug) entwickelt.

4.3    Gemäss Arztbericht des Institutes G.___ vom 7. Juli 2020 (Urk. 6/168), wo der Beschwerdeführer vom 19. Juli bis 9. Oktober 2017 und seit dem 12. Mai 2020 wieder in ambulanter Behandlung war, sei Hauptgrund der aktuellen Zuweisung zur Schmerzbehandlung die chronischen Fussschmerzen rechts. Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurochirurgie, interventionelle Schmerztherapie SSIPM, Manuelle Therapie, stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- Skapuladyskinesie und subakromiales Impingement Schulter rechts (M75.4) bei

- Biceps-, Supraspinatus- und Subscapularis-Tendinose (M75.2)

- leichten Omarthrosezeichen (M19.01)

- chronische Metatarsalgie rechts seit 2007 (M77.4) bei

- persistierender Peroneus longus-Peritendinits bei St. n. Partialruptur 2012 (M65.7)

- leichtgradiger MP1- und TMT1-Arthrose mit kleinem länglichem Ganglion (MRI des rechten Fusses vom 10.07.2017) (M19.27)

- Intermetatarsale-Schmerzen II-III und III-IV rechts bei Vorfuss-Überlastung

- Verdacht auf (Vd. a.) Entrapment-Syndrom rechter Oberbauch (G58.8)

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (M54.6)

- koronare Herzerkrankung

- 09/1999 LIMA-Bypass zur RIVA, USZ

- 05/2000 PDCA und Stent-Einlage bei proximalem RIVA-Verschluss 05/2000

- 01/2016 in der Echokardiographie linksventrikuläre Funktion erhalten, EF 65 %, keine regionalen Wandbewegungsstörungen

- Diabetes mellitus Typ 2

- arterielle Hypertonie

- obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

- chronischer Husten

- diabetische Polyneuropathie

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. H.___ einen Status nach Cholezystektomie, offen 2005, und einen Dolichokolon fest. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden, die entsprechende Prognose sei schlecht. Bei aktuell im Vordergrund stehenden Fussschmerzen sei ein strukturdiagnostisches Vorgehen vereinbart worden. Das Potenzial für die Eingliederung sei zurzeit sehr gering und vor Abschluss der aktuellen Behandlungen auch nicht abschätzbar.

4.4    Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 12. Juli 2020 (Urk. 6/169) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

1.     Therapierefraktäre rezidivierende Periarthropathia humeroscapularis der rechten Schulter

- klinisch subakromiales Impingement, leichte Biceps-Tendinopathie

- sonografisch mässige AC-Arthrose mit leichten Aktivierungszeichen, Bursitis subakromial/subdeltoidal, mässige Peritendinitis der langen Bizepssehne, deutliche Supraspinatussehnen-Tendinose peripher mit transmuraler partieller Sehnenläsion, leichtere Tendinose der Sub-scapularissehne, kleine multilokuläre Sehnenverkalkungen, leichte Omarthrosezeichen (4/18)

- Bursitis subakromial/subdeltoidal, Supraspinatus-Tendinose, weniger auch Subscapularis-Tendinose, Impingement-Prädisposition bei kaudalem Acromiophyt mit Einengung des Subakromialraumes (Arthro-MRI 5/19)

- begleitendes muskulär-betontes Cervicovertebralsyndrom

2.     Chronisch rezidivierende Überlastungsirritationen am rechten Mittelfuss

- symptomatischer leichter Senk-Spreizfuss, Überlastung bei Adipositas

- leichte MTP1- und TMT1-Arthrose mit kleinem länglichem Ganglion, wenig Peritendinitis der Peronaeus longus-Sehne, Hammerzehen, keine Fasciitis plantaris, keine Enthesitis der Achillessehne, kein Mortonneurom (MRI 7/17)

- St. n. Insertionstendinopathie der Peronaeus longus-Sehne rechts 2012

- Vd. a. symptomatische Dornwarze am lateralen Fussrand

3.     Chronisches lumbalbetontes Panvertebralsyndrom

- fragliche lumboradikuläre Reizkomponente L5

- leichte Chondrosen L4/5 und L5/S1 mit flacher Diskusprotrusion L4/5 mit leichter rezessoforaminaler Stenose links(!)betont ohne Nervenwurzelkompression, kaudalbetonte leichte Spondylarthrosen, keine entzündlichen Läsionen (MRI 7/17 bzw. 11/15)

- muskuläre Dysbalancen, insuffiziente muskuläre Rumpfstabilisierung

- Opiatanalgesie

- HLA-B27 negativ

4.     Unspezifische Polyarthralgien und Myalgien

- beginnende Polyarthrose, Überlastungsirritationen der umgebenden Weichteile bei ungenügender muskulärer Stabilisierung

- mögliche Kristallkomponente, leichte Hyperurikämie (12/18 und 1/19)

- keine entzündliche humorale Aktivität, RhF/anti-CCP/ANA alle negativ

5.     Adipositas, allgemeine Dekonditionierung

6.     Koronare Herzkrankheit

- St. n. LIMA Bypass zur RIVA 1999, PTCA und Stent proximaler RIVA 2000

7.     Metabolisches Syndrom

- Adipositas, Hypercholesterinämie, Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie

8.     Mittelschweres Schlafapnoesyndrom, anamnestisch chronische Müdigkeit

9.     Vd. a. Depression

- psychosoziale Belastungssituation, Kontextfaktoren

- in psychiatrischer Behandlung bei Dr. F.___.

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er:

1. Vitamin D-Mangel

2. Kombinierte Schwerhörigkeit beidseits

3. Antrumgastritis 2017

Der Beschwerdeführer sei seit dem 25. Januar 2016 bei ihm in Behandlung. Zur Anamnese (chronologischer Verlauf, bisherige Therapie und aktuelle Symptome) führte Dr. I.___ aus, der Beschwerdeführer leide seit Jahren an Schmerzen an unterschiedlichen Stellen im Körper. Er habe unter anderem einen Bandscheibenvorfall, Schulter- und Fussschmerzen rechts. Vor allem wegen der Fussschmerzen werde der Beschwerdeführer von Dr. J.___ betreut, wegen der übrigen Probleme (unter anderem Kreuzschmerzen) behandle ihn auch der Rheumatologe Dr. K.___. Wegen der Schulterproblematik sei der Beschwerdeführer zuletzt im L.___ in Abklärung gewesen. Der Erfolg einer Operation an der rechten Schulter und/oder am rechten Fuss sei als ungewiss erachtet worden. Derzeit sei er wegen der Schmerzen in Abklärung und Therapie bei Dr. H.___. Es bestehe eine Depression, weshalb der Beschwerdeführer in regelmässiger psychiatrischer Behandlung bei Dr. F.___ sei. Es bestehe auch ein chronischer Husten unklarer Ätiologie und ein Schlafapnoesyndrom. Diesbezüglich werde er von Dr. M.___ pneumologisch betreut. Zudem leide er an einer koronaren Herzkrankheit sowie an Bluthochdruck, weshalb er blutdrucksenkende Tabletten einnehme. Neu bestehe auch eine wahrscheinlich prostatogen bedingte Miktionsstörung. Hinsichtlich Prognose bemerkte Dr. I.___, er wisse nicht, ob aufgrund sämtlicher Beschwerden und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer jahrelang keiner Tätigkeit mehr nachgegangen sei, eine Reintegration überhaupt noch gelingen werde. Eine valide, auf objektiven Befunden basierende Prognose könne er nicht abgeben, dafür seien die Beschwerden zu komplex. Art und Umfang der gegenwärtigen Behandlung bestünden in regelmässigen psychiatrischen, orthopädischen, pneumologischen und hausärztlichen Kontrollen. Auf die Frage, in welchem Umfang und seit wann eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, antwortete er, dies müsste seiner Meinung nach speziell abgeklärt werden durch ein Gutachten. Wünschenswert wäre allenfalls eine leichte sitzende Tätigkeit. Stehen, längere Wege und Treppensteigen müsste vermieden werden. Schwäche, Müdigkeit, Schmerzen, Depression, Atemnot und Magenschmerzen stünden einer Eingliederung im Wege.

4.5    In seinem Verlaufsbericht vom 15. Januar 2021 (Urk. 6/175) konstatierte Dr. F.___ bei identischen Diagnosen und weitgehend gleichen Befunden wie im Bericht vom 3. April 2020 einen stationären Gesundheitszustand. Die Paniksymptome seien teilweise in den Hintergrund getreten. Trotz einer angepassten und dem Leiden gerechten Medikation sei es bis anhin zu keiner wesentlichen Verbesserung des gesamten Zustandsbildes gekommen. Damit eine weitere Verschlechterung des komplexen und bereits chronifizierten Zustandsbildes nicht zustande komme, wäre dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit auf dem zweiten, geschützten Arbeitsmarkt zumutbar. Er sei sowohl in bisheriger wie in angepasster Tätigkeit aktuell und mittelfristig vollständig arbeitsunfähig. Er sei in der Durchhaltefähigkeit und in der Belastbarkeit im Beruf schwer eingeschränkt. Die gegenwärtige Behandlung bestehe aus stützenden Gesprächen, Psychoedukation und Psychopharmakotherapie. Die Gesprächstermine fänden seit dem Beginn der Behandlung alle 2 Wochen statt. Die Evaluation der Psychopharmakotherapie sei sehr oft durchgeführt worden. Trotzdem sei es zu keiner wesentlichen Besserung des Zustandsbildes gekommen. Noch einzige medizinische Option wäre die Durchführung einer stationären Therapie. Eine längerfristige Prognose sei aktuell sehr schwierig zu stellen.

4.6    Am 3. Februar 2021 nahmen Dr. med. N.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin Stellung und gaben folgende Beurteilung ab (Urk. 6/178/78):

1.    Beim 57-jährigen Beschwerdeführer lägen unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Arztberichte aus den letzten beiden Jahren in grosser Zahl die unterschiedlichsten Diagnosen auf verschiedenen Fachgebieten vor, deren prinzipiell möglichen Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit (Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes) sich ebenfalls sehr stark unterschieden in der Bandbreite von "gar nicht" bis "erheblich".

2.    Bei Vergleich dieser aktuellen Diagnosen mit denjenigen, welche in dem polydisziplinären Gutachten des A.___ vom 17. Mai 2016 aufgeführt seien, sei aber festzustellen, dass die allermeisten bereits damals bestanden hätten, wenngleich manchmal etwas anders formuliert, und dementsprechend natürlich auch gutachterlich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden seien.

3.    Wirklich neu sei lediglich folgende Diagnose: Panikstörung (ICD-10: F41.0)

4.    Aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit also nicht wesentlich geändert, die mehr oder weniger auf fast den gesamten Bewegungsapparat verteilten Beschwerden seien gemäss anamnestischer Schilderung in den verschiedenen Arztberichten dieselben. Ein Schlafapnoesyndrom sei übrigens auch bereits in einem Arztbericht der Rheumaklinik des Kantonsspitals C.___ aus dem Jahr 2002 erwähnt worden. Deren Hauptsymptom sei aktuell laut Angabe im Bericht des Hausarztes "anamnestisch chronische Müdigkeit". Trotz entsprechendem Hinweis im Bericht des Kardiologen med. pract. P.___ sei aber offenbar bislang noch keine CPAP-Therapie begonnen worden, welche in der Regel die Symptomatik wesentlich lindern könne. - In dem Zusammenhang sei aber darauf hingewiesen, dass medizintheoretisch das Symptom "chronische Müdigkeit" durchaus auch oft bei einer depressiven Störung zu finden sei, wie sie ja in diesem Fall schon im Gutachten beschrieben worden sei.

5.    Bleibe noch die aktuelle psychiatrische Diagnose einer "Panikstörung" durch Dr. F.___. Vergleiche man die in seinem Bericht beschriebene Beschwerdeanamnese mit derjenigen im psychiatrischen Teil-Gutachten aus dem Jahre 2016, so werde ersichtlich, dass es sich bei den "Panikattacken" offensichtlich um die bereits im psychiatrischen Gutachten eigenanamnestisch beschriebenen "Anfälle mit Schmerzen in der Herzregion und Atemprobleme" handle, wobei der Beschwerdeführer dann "Angst hat, dass das Herz aussetzt". Daraus sei das Fazit zu ziehen, dass auch diese Problematik nicht neu sei, sondern nur aktuell als psychiatrische Diagnose formuliert worden sei.

6.    Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass sich aus versicherungsmedizinischer Sicht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert respektive verschlechtert habe seit dem Zeitpunkt der letztmassgeblichen polydisziplinären Begutachtung 2016 bzw. der auf dieses Gutachten abstützenden RAD-Stellungnahme vom 30. Mai 2016.

4.7    Mit kurzem Schreiben vom 18. Juni 2021 an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wies Dr. I.___ darauf hin, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers vielfältig und komplex seien, und er bekräftigte, er sei nach wie vor der Ansicht, dass ein polydisziplinäres Gutachten nötig sei, um eine objektive und valide Aussage zur Arbeitsfähigkeit machen zu können (Urk. 6/187).

    

5.    

5.1    

5.1.1    Strittig und zu prüfen ist, ob zwischen der vom 17. Mai 2016 datierenden letzten Verfügung (Urk. 6/79), mit welcher nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung ein Rentenanspruch verneint worden war, und der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2021 (Urk. 2) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine rechtserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands und damit des Invaliditätsgrades eingetreten ist. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 3. Februar 2021 (E. 4.6) dafürhält, dass sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert bzw. verschlechtert habe und die allermeisten Diagnosen bereits anlässlich des polydisziplinären Gutachtens bestanden hätten, macht der Beschwerdeführer geltend, der Gesundheitszustand habe sich sowohl in somatischer wie auch in psychiatrischer Hinsicht verschlechtert und die entsprechenden Beschwerden seien näher abklärungsbedürftig (Urk. 1).

5.1.2    Andere denkbare Revisionsgründe im Sinne von Art. 17 ATSG (vgl. E. 2.3) wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

5.2    

5.2.1    In somatischer Hinsicht hielt der RAD fest, aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht seien die mehr oder weniger auf fast den gesamten Bewegungsapparat verteilten Beschwerden gemäss anamnestischer Schilderung in den verschiedenen Arztberichten dieselben. Ein Schlafapnoesyndrom sei ebenfalls bereits im Jahre 2002 erwähnt worden. Gleichwohl sei bislang noch keine CPAP-Therapie begonnen worden. Der Beschwerdeführer hält im wesentlichen dagegen, eine Verschlechterung der Gesamtsituation könne auch bei gleichbleibenden Diagnosen erfolgen und aus somatischen Gründen seien neue, durch Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie, Schmerztherapie SSIPM, erhobene Diagnosen mit seit 2018 progredientem Beschwerdeverlauf hinzugekommen (Urk. 1 S. 6).

5.2.2    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der den Beschwerdeführer seit dem 25. Januar 2016 behandelnde Hausarzt Dr. I.___ in seinem ausführlichen Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2020 (E. 4.4) unter Anamnese und Verlauf keine Progredienz der Beschwerden schildert, sondern von jahrelangen Schmerzen spricht und als neue Diagnose lediglich eine wahrscheinlich prostatogen bedingte Miktionsstörung erwähnt, die er aber unter den Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht anführt. Ferner schloss Dr. I.___ - wenngleich unter der Voraussetzung einer vorgängigen gutachterlichen Abklärung - eine leichte sitzende Tätigkeit nicht aus, sondern bezeichnete sie vielmehr als allenfalls wünschenswert. Mithin ergibt sich aus diesem Bericht keine rechtserhebliche Veränderung des somatischen Gesundheitszustands. Was die orthopädisch bedingten Beschwerden bzw. Schmerzen anbelangt, konstatierte die Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Kantonspitals C.___ im Bericht vom 12. Februar 2020 (E. 4.1), dass sich das generalisierte Schmerzsyndrom bereits ein Jahr zuvor ohne klares, bildgebendes Korrelat präsentiert habe. Zwar hätten sich bildgebend klare orthopädische Befunde gezeigt, doch bestünde aus ihrer Sicht weiterhin kein wirklich klares Korrelat für die ausgeprägte und sicherlich zumindest teilweise chronifizierte Schmerzproblematik, weshalb sie einem operativen Vorgehen weiterhin skeptisch gegenüberstünden. Eine rechtserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands auf dem Gebiet der Orthopädie ist damit ebenfalls nicht dargetan.

5.3    

5.3.1    In psychiatrischer Hinsicht hielt der RAD fest, wirklich neu sei lediglich die diagnostizierte Panikstörung (IDC-10: F41.0), wobei es sich hier um eine bereits im Gutachten aus dem Jahre 2016 bekannte Problematik handle, die aktuell nur als psychiatrische Diagnose formuliert worden sei. Dieser Interpretation widerspricht der Beschwerdeführer und er bringt zudem hervor, während im Gutachtenszeitpunkt im Jahr 2016 eine leichte Depression vorgelegen habe, habe neu eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert werden müssen. Zudem sei nach der Änderung der Schmerz-Rechtsprechung angesichts der neuen Anforderung an die gutachterlichen Beurteilungen die Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung ausgewiesen.

5.3.2    Der behandelnde Psychiater Dr. F.___ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 15. Januar 2021 (E. 4.5) fest, die Paniksymptome seien teilweise in den Hintergrund getreten. Da er, wie seinem Bericht vom 3. April 2020 (E. 4.2) zu entnehmen ist, selbige überdies gestützt auf die Schilderungen des Beschwerdeführers notierte und nicht aufgrund eigener Beobachtung erhob und der Beschwerdeführer - wie der RAD zurecht hinwies - bereits anlässlich der Begutachtung im Jahre 2016 von einer Angst berichtete, das Herz zu stark zu belasten (Urk. 6/67/37), kann eine Rechtserheblichkeit der geltend gemachten Paniksymptome mangels Ausmass und Ausgewiesenheit einer Exazerbation ausgeschlossen werden.

    Was die neu als mittelgradig diagnostizierte depressive Störung anbelangt, ist mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ebenfalls zu verneinen. Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 Regeste). Eine leichte depressive Störung und eine - damals als somatoforme Schmerzstörung klassifizierte - Schmerzproblematik ohne hinreichende somatische Begründung wurden bereits anlässlich der Begutachtung im Jahre 2016 diagnostiziert bzw. erhoben (Urk. 6/67/36), ebenso und - entsprechend dem vorstehend Ausgeführten - im wesentlichen im selben Ausmass die somatischen Komorbiditäten. Dass der Beschwerdeführer erst am 12. Mai 2020, und damit nach seinem Einwand vom 17. April 2020 gegen den Vorbescheid vom 9. März 2020, womit Nichteintreten auf die Neuanmeldung angekündigt worden war (E. 6/143), die Behandlung am Institut G.___ wieder aufgenommen hatte (E. 4.3) und die gemäss Dr. F.___ bestehende medizinische Option der Durchführung einer stationären Therapie (E. 4.5) ausweislich der Akten bis dato noch nicht durchgeführt wurde, spricht ebenfalls gegen eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands.

5.3.3    Eine neu begründete Rechtsprechung kann nur ausnahmsweise auf bereits laufende rechtskräftig festgesetzte Leistungen - und analog Leistungsabwiesungen - Anwendung finden. Es muss sich um eine Praxisänderung vom Gewicht einer Rechtsänderung handeln (Kieser, ATSG-Kommentar 4. Auflage 2020, N. 11 zu Art. 17, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die von ihm geltend gemachte Änderung der Schmerzrechtsprechung eine solche Ausnahme bildet, weshalb er auch mit diesem Vorbringen nicht durchdringt.

5.4    Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H.).

    Die mit Eingaben vom 16. Januar und 3. März 2023 (Urk. 11 und Urk. 13) vom Beschwerdeführer dem Gericht eingereichten Arztberichte (Urk. 12 und Urk. 14/1-7) betreffen nicht mehr den Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung. Sie liegen daher ausserhalb des Verfügungsgegenstands, der die richterliche Beurteilungsbefugnis begrenzt, weshalb darauf nicht einzugehen ist.

5.5    Zusammenfassend ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der rentenabweisenden Verfügung vom 30. September 2016 zu verneinen. Daran vermöchten auch zusätzliche Abklärungen nichts zu ändern, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H.).

    Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

    

6.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler