Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00571
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 30. September 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur
Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der am 1. Mai 1964 geborene X.___ war als ungelernter Maurer (Haupterwerb, Urk. 8/12) und Unterhaltsreiniger (Nebenerwerb, Urk. 8/7) tätig. Am 29. Mai 2012 fuhr ihm ein Raupenbagger von hinten in die linke Ferse (Urk. 8/3/224). Dabei zog er sich eine Chopart-Luxationsfraktur mit mehrfragmentärer intraartikulärer Fraktur des Processus anterior des Calcaneus zu, die am 29. Mai, 4. Juni und 21. August 2012 operativ versorgt wurde (Urk. 8/3/128-129, 8/3/190, 8/3/202-203). Es folgten weitere Operationen (Osteosynthesematerial-Entfernung [Urk. 8/14/31; 8/40/69], Arthrodese [Urk. 8/33/14]) sowie eine stationäre Rehabilitation im November 2016 (Urk. 8/45/29). Daneben war der Versicherte ab März 2013 bis Sommer 2017 mit Unterbrüchen, variierendem Arbeitspensum und Aufgabenbereich sowie eingeschränkter Leistungsfähigkeit für seine Hauptarbeitgeberin tätig (Urk. 8/3/21, 8/4, 8/12, 8/13/28, 8/14/22, 8/33/70-71, 8/43/37).
1.2 Am 30. Mai 2013 meldete sich X.___ unter Hinweis auf das vorgenannte Unfallereignis bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Diese tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen, in deren Rahmen sie die Akten des zuständigen Unfallversicherers, der Suva, sowie des Krankentaggeldversicherers, Helsana, beizog. Am 20. Februar 2019 musste sich der Versicherte an der rechten Schulter einer Rotatorenmanschettenrekonstruktion unterziehen (Urk. 8/98/7-10). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 13. Januar 2020, Urk. 8/107; Einwand vom 18. März 2020, Urk. 8/113) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügungen vom 19. August 2021 von November 2013 bis Juni 2014, von Juni 2015 bis September 2016 sowie von Mai bis November 2019 jeweils eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2/1-3).
1.3 Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 gewährte die Suva dem Versicherten mit Wirkung per 1. August 2017 eine Invalidenrente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 13 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 % (Urk. 8/45/114-119), woran sie mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2019 festhielt (Urk. 8/103). Die dagegen erhobene Beschwerde von X.___ wies das hiesige Gericht ab (Urteil vom 8. Februar 2021, Verfahren UV.2019.00271).
2. Gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 19. August 2021 erhob X.___ am 22. September 2021 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine halbe IV-Rente zwischen Juli 2014 und Mai 2015, eine ganze Rente von Oktober 2016 bis April 2019 und ab November 2019 eine Dreiviertelsrente zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Verfügung vom 19. Dezember 2021, Urk. 9). Am 15. Februar 2022 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen (Urk. 10-11). Innert daraufhin mit Verfügung vom 28. Februar 2022 (Urk. 12) angesetzter Frist verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Erstattung einer Stellungnahme hierzu (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im - nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden - Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Praxisgemäss spricht der Umstand, dass ein Gutachten im Auftrag eines Krankentaggeldversicherers - und somit nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG - erstellt wurde, nicht gegen dessen Beweiskraft für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung. Indessen sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_280/2020 vom 12. August 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erachtete - nach vorerst zwischenzeitlicher Verbesserung des Gesundheitszustandes - die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maurer ab Juni 2016 für nicht mehr zumutbar. Sie hielt indessen dafür, es sei ihm eine angepasste Beschäftigung vollumfänglich möglich, wobei es aufgrund der Schulteroperation von Februar 2019 zu einer erneuten Verschlechterung gekommen sei. Nach einer sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit postoperativ sei ihm eine leidensangepasste Tätigkeit wieder uneingeschränkt zumutbar (Urk. 2/1).
2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer insbesondere entgegen, die Beschwerdegegnerin habe seinen multiplen Beschwerden nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Verschlechterung im Fuss in Form von degenerativen Veränderungen sei im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung nicht berücksichtigt worden. Zudem leide er seit Langem an Schulterbeschwerden, weshalb ab März 2014 sicherlich nicht eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bestanden habe; gegenteils sei er kaum arbeitsfähig gewesen und habe trotz starker Schmerzen gearbeitet, obwohl er für den Arbeitgeber kaum einsetzbar gewesen sei. Schliesslich sei er nunmehr bereits aus psychiatrischen Gründen 50 % arbeitsunfähig. Auf die vom Krankentaggeldversicherer Helsana in Auftrag gegebenen Gutachten könne mangels Vollständigkeit nicht abgestellt werden, was selbst die Helsana anerkenne. Wenngleich er zwischenzeitlich die Tätigkeit als Hilfsarbeiter wieder aufgenommen habe und seine Restarbeitsfähigkeit damit vollständig ausschöpfe, erlaube ihm dies nur die Erzielung eines kleinen Einkommens von - im vergangenen Jahr - Fr. 36'055.--, was einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründe (Urk. 1).
3.
3.1 Die am 29. Mai 2012 erlittene schwere Fussverletzung (Urk. 8/3/193) einer dislozierten Chopart-Luxationsfraktur Fuss links mit mehrfragmentärer intraartikulärer Fraktur des Processus anterior calcanei zeigte den Angaben der Behandler zufolge nach einem vorerst etwas protrahierten letztlich einen positiven Verlauf (Bericht des Universitätsspitals N.___ vom 21. Februar 2013, Urk. 8/3/47-48; vgl. auch Urk. 8/13/139, wonach der Beschwerdeführer im Januar 2013 über einen erfreulichen Verlauf berichtet habe), so dass es dem Beschwerdeführer ab März 2013 möglich war, bei seinem bisherigen Arbeitgeber in reduziertem Umfang wieder tätig zu sein (Präsenzzeit 50 %, Leistungsfähigkeit 25 %; Urk. 8/3/22, 8/3/40). Nachdem der Versicherte nach wie vor über Beschwerden im Bereich des lateralen Rückfusses geklagt und insbesondere einen ausgeprägten Anlaufschmerz beschrieben hatte, erklärten die Ärzte der Uniklinik Y.___ am 22. Oktober 2013 (Urk. 8/14/49-50), einerseits bestünden Arthrosebeschwerden, andererseits störe das Osteosynthesematerial. Der Beschwerdeführer sei aktuell zu 75 % arbeitsunfähig geschrieben, arbeite aber täglich mehr. Nach am 25. November 2013 erfolgter Entfernung des Osteosynthesematerials (Urk. 8/14/31) arbeitete der Beschwerdeführer ab 21. Dezember 2013 mit einer Leistung von 50 % bei einer Präsenz von 75 % (Urk. 8/14/22). Mit Bericht vom 24. Februar 2014 (Urk. 8/14/15) beantworteten die behandelnden Ärzte Fragen der Suva und hielten fest, angesichts der Schwere der erlittenen Fraktur sei es fraglich, ob der Beschwerdeführer mittel- bis langfristig im Beruf als Maurer werde arbeiten können, was von der körperlich weniger anspruchsvollen Tätigkeit als Reinigungskraft eher zu erwarten sei. Es könne beurteilt werden, dass vom unmittelbar postoperativen Verlauf noch ein weiterer Aufbau der Arbeitsfähigkeit bis zum prätraumatisch bestandenen, vollen Pensum erwartet werde. Am 21. März 2014 erklärte Dr. med. Z.___, Teamleiter Stv. Fusschirurgie, Uniklinik Y.___, nach nun sehr langem Verlauf sei die Arbeitsfähigkeit auf 100 % zu steigern. Andernfalls habe die Suva den Beschwerdeführer zur kreisärztlichen Untersuchung aufzubieten und die Arbeitsunfähigkeit selber zu definieren (Urk. 8/23/3).
3.2 Am 10. März 2015 wurde an der Klinik A.___ eine Arthrodese Naviculocuneiforme 1 bis 2 durchgeführt (Urk. 8/33/14). Diesbezüglich berichtete der Operateur am 29. April 2015 über einen regelrechten klinisch-radiologischen Verlauf (Urk. 8/40/13) sowie am 11. August 2015 über vollständig konsolidierte Verhältnisse. Da der Beschwerdeführer indessen deutliche Restbeschwerden geklagt hatte (Urk. 8/40/41), wurde am 1. Februar 2016 das Osteosynthesematerial entfernt (Urk. 8/40/69). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Juni 2016 hielt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, die schuhorthopädische Versorgung sei nicht optimal; unfallfremd, aber mitzuberücksichtigen sei ein ausgeprägter Hallux rigidus. Im Übrigen sollte es dem Beschwerdeführer in zwei bis drei Monaten möglich sein, mit 85 % Leistung und 100 % Präsenz zu arbeiten, was der Leistung vor dem letzten operativen Eingriff entspreche (Urk. 8/43/23-29). Mit Bericht vom 21. September 2016 erklärte sodann PD Dr. med. C.___, Chefarzt Rheumatologie, Uniklinik Y.___, die vom Kreisarzt attestierte Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Beschwerden nicht gelungen. Weil das ambulante Therapiepotential ausgeschöpft sei, werde eine stationäre Rehabilitation empfohlen (Urk. 8/43/78-79). In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer vom 8. bis zum 29. November 2016 in der Rehaklinik D.___ zwecks Vorbereitung auf eine berufliche oder schulische Reintegration auf, welches Ziel den Angaben der Fachleute zufolge weitgehend erreicht werden konnte (Urk. 8/45/29-31). Im Weiteren vermerkten sie, das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären; die zusätzlich festgestellte psychische Störung begründe aktuell keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit und Eingliederungsperspektive hielten die medizinischen Fachpersonen dafür, die Anforderungen der bisherigen Tätigkeit als Maurer seien zu hoch, weshalb hierfür ab November 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In leichten bis mittelschweren Tätigkeiten sei dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung ganztags zumutbar, wobei folgende Einschränkungen zu beachten seien: ad Fuss links: wechselbelastend, kein Gehen in unebenem Gelände, keine Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien, Kauern, Hocken, kein Leitern ersteigen. Es werde die Arbeitssuche und Anmeldung beim RAV empfohlen (Urk. 8/45/30). Dem von der Rehaklinik D.___ formulierten Anforderungsprofil schloss sich in der Folge auch der Kreisarzt an, wobei er ergänzend anführte, die Höchstbelastung sollte 15 kg nicht übersteigen. Neben dem Haupterwerb könne dem Beschwerdeführer zusätzlich ein angepasster Nebenerwerb (rein sitzende Tätigkeit) während 2,5 bis 3 Stunden täglich zugemutet werden (kreisärztliche Untersuchung vom 28. März 2017 [Urk. 8/45/54-61]).
3.3 Am 12. August 2017 berichtete Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, zu Händen der Krankentaggeldversicherung, er habe den Beschwerdeführer wegen sozialer Überforderung und Denkblockaden zu 50 % arbeitsunfähig schreiben müssen; seit diesem Zeitpunkt befinde sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung. Neben Restbeschwerden linker Fuss und psychischer Überforderung diagnostizierte der Behandler Arm-Schulterbeschwerden rechts, verneinte aber die Frage, ob die versicherte Person aufgrund der aktuellen Beschwerden bereits früher in Behandlung gestanden habe (Urk. 8/59/6-8). F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, bei welchem der Beschwerdeführer einmal monatlich in Therapie stand, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Februar 2018 (Urk. 8/75) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie chronifizierte Schulterschmerzen rechts mit struktureller Pathologie der Schulter und hielt fest, im Vordergrund stünden Dauerschmerzen im linken Fuss mit Exazerbation beim Stehen und Gehen. Der Versicherte habe einen verminderten Antrieb sowie eine gesteigerte Ermüdbarkeit, innere Anspannung und Unruhe. Sein formales Denken sei eingeengt auf Zukunftssorgen. Er sehe sich in einer Sackgasse, ohne Ausweg, befürchte, keine geeignete leidensadaptierte Arbeit zu finden. Dies einerseits, weil er wegen der Fuss- und Schulterschmerzen kaum eine körperlich betonte Arbeit ausführen könne, und da er andererseits nicht über die sprachlichen und intellektuellen Voraussetzungen für die Ausführung von leichten, sitzenden Tätigkeiten verfüge. Der Arzt hielt dafür, aufgrund der persistierenden, zum Teil sehr starken Schmerzen sowie der depressiven Symptomatik seien dem Beschwerdeführer leidensangepasste Tätigkeiten nur eingeschränkt, schätzungsweise im Bereich von 50 %, möglich (Urk. 8/75).
3.4 Zu Händen des Krankentaggeldversicherers erstattete die Abklärungsstelle G.___ am 29. Dezember 2017 ein bidisziplinäres Gutachten (rheumatologisch, psychiatrisch, Urk. 8/77/27-56). Aus somatischer Sicht beklagte der Beschwerdeführer belastungsabhängige Schmerzen im linken Fuss sowie Beschwerden in der rechten Schulter, welche er der Benützung der Unterarmgehstützen zuschrieb (Urk. 8/77/28). Der Gutachter nannte als Diagnosen aus somatischer Sicht: (1) Status nach Naviculocuneiformer Arthrodese links, 10.03.2015, nach Chopart-Luxationsfraktur, (2) Pseudarthrose zwischen Naviculare und Os cuneiforme laterale und zwischen Os cuneiforme intermedium und laterale, (3) Arthrose zwischen der Basis Metatarsale 1 und 2 links, (4) AC-Gelenksarthrose rechts und Tendinopathie der Supraspinatussehne und der langen Bizepssehne. Der Gutachter führte aus, die vom Beschwerdeführer erlittene Verletzung am linken Fuss stelle eine schwere Verletzung dar. Auch wenn noch weitere operative Massnahmen in Erwägung gezogen werden könnten, bleibe die Belastbarkeit der linken unteren Extremität auf Dauer eingeschränkt. Arbeiten in unebenem Gelände, mit Klettern und Steigen auf Leitern oder Gerüsten sowie ständiges Stehen und Gehen würden auf Dauer ausscheiden - mithin auch die letzte Tätigkeit im Baugewerbe. Die vorhandenen degenerativen Veränderungen von Seiten der Schulter würden derzeit nicht im Vordergrund stehen (Urk. 8/77/38 ff.). Eine Beschäftigung in einer überwiegend sitzenden oder wechselbelastenden, körperlich leichten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer während 9 Stunden, demnach in einem 100 %-Pensum, mit einem Rendement von 100 % zumutbar (Urk. 8/77/41).
Der psychiatrische Gutachter führte aus, es hätten sich im Befund neben der Angabe von rückläufigen Zukunftsängsten und leichtgradigen Konzentrationsstörungen keine namhaften Auffälligkeiten finden lassen. Die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers hätten sich als Reaktion auf die Rentenkürzung und Kündigung des Arbeitsplatzes (Mai 2017) entwickelt. Die anfänglich ängstlich-depressiv gefärbte Symptomatik habe sich unter der begonnenen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung wieder deutlich gebessert. Es verbleibe eine geringfügige Restsymptomatik (Zukunftsängste und hier nicht objektivierbare Konzentrationsdefizite). Die Prognose einer Anpassungsstörung sei grundsätzlich günstig; die Störung bilde sich - bedarfsweise unter ambulanter Behandlung - erfahrungsgemäss wenige Monate (spätestens zwei Jahre) nach Ende der Belastungssituation wieder zurück, was auch hier der Fall sei. Zusammenfassend bestehe damit keine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Darüber hinaus sei die Wiederaufnahme einer Tätigkeit aufgrund der damit einhergehenden Stabilisierung von Tagesstruktur, Selbstwirksamkeitserleben und Selbstwert sowie sozialer Teilhabe auch aus therapeutischer Sicht wünschenswert (Urk. 8/77/53).
Gestützt auf diese vorstehend dargelegten medizinischen Unterlagen wies der Krankentaggeldversicherer den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Januar 2018 darauf hin, dass ihm eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar und er im Sinne der Schadenminderungspflicht verpflichtet sei, innert nützlicher Frist eine solche Arbeit zu suchen und anzunehmen, wofür ihm eine Anpassungszeit von 5 Monaten eingeräumt werde. Ab dem 1. Juni 2018 erhalte er keine Taggelder mehr (Urk. 8/77/67). Hieran hielt sie mit Schreiben vom 19. Februar 2018 fest (Urk. 8/77/71).
3.5 Im Sprechstundenbericht vom 20. April 2018 (Urk. 8/84/1-11) führten die Ärzte der Uniklinik Y.___ aus, nach neuem MRI der Lendenwirbelsäule sei der Beschwerdeführer zur Verlaufskontrolle erschienen. Nach wie vor würden ihn Schmerzen im zervikalen Bereich mit Ausstrahlung in den rechten Arm plagen. Ebenso bestünden lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung ins Gesäss, den dorsalen Oberschenkel und teilweise auch ins Bein. Beim Beschwerdeführer bestehe eine Zervikobrachialgie rechtsseitig, neurophysiologisch sei ein Normalbefund erhoben worden. Wegen der Schmerzen werde zunächst eine Infiltration der Foramina C5/6 und 6/7 durchgeführt, des Weiteren sei bezüglich der Lumboischialgie rechtsseitig eine Infiltration der Nervenwurzel L4 geplant. Am 7. Juni 2018 berichtete Dr. med. H.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, Uniklinik Y.___, der Beschwerdeführer habe nur vorübergehend etwas von der Infiltration profitiert. Die Arbeit auf dem Bau sei schätzungsweise zu 20 %, eine angepasste Tätigkeit bestenfalls zu 50 % möglich. Zusätzlich bestünden Einschränkungen durch die linksseitige Fussproblematik. Es werde empfohlen, die chiropraktische Behandlung, welche nach Angaben des Beschwerdeführers immer wieder eine Besserung bringe, fortzuführen. Eine weitere Kontrolle erfolge nur bei Bedarf (Urk. 8/86/2).
3.6 Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 4. April 2019 (Urk. 8/98/7-10) dia-gnostizierte Dr. med. I.___, Orthopädie, Uniklinik Y.___, einen Status nach Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie, subacromiale Dekompression, Weichteilacromioplastik, AC-Resektion, anteriore Labrumrefixation sowie Rotatorenmanschettenrekonstruktion (Operation vom 20.02.2019). Als weitere Dia-gnose führte er eine Anschlussarthrose TMT I und II sowie im USG links auf (Urk. 8/98/7). Der Arzt hielt fest, der Beschwerdeführer leide seit dem Jahr 2012 an Schulterschmerzen rechts. Da er auf die am 15. November 2018 erfolgte Infiltration gut angesprochen habe, sei die Indikation zur oben genannten Schulteroperation gestellt worden. Derzeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für mindestens vier Monate postoperativ. Hinsichtlich Eingliederungsprognose notierte er, eine Eingliederung des Beschwerdeführers im angestammten Beruf werde wahrscheinlich erschwert sein, in einem anderen Beruf ohne Belastung der oberen rechten Extremität würden keine Hindernisse gesehen. Nach drei Monaten postoperativ sei eine leidensangepasste Tätigkeit 6 bis 8 Stunden täglich zumutbar. Zum Verlauf der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit führte Dr. I.___ aus, vom 22. Januar bis zum 5. April 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert zu haben (Urk. 8/98/8-10). Am 24. Juni 2019 wurde berichtet, aktuell sei eine angepasste Tätigkeit nicht möglich; es sei der Abschluss der Rehabilitationsphase abzuwarten. Ansonsten wäre eine schulterunbelastende Tätigkeit zu überlegen. Zudem bestehe eine Anschlussarthrose des TMT I und II sowie im USG linksseitig. Dies könne die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Schmerzen ebenfalls einschränken (Urk. 8/100/2).
Aus fussorthopädischer Sicht erklärten die Ärzte der Uniklinik Y.___ (Beantwortung der Fragen an die Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2019, Urk. 8/102/7-11), es hätten sich eine Anschlusssegmentdegeneration mit Druckdolenz über dem TMT I und II sowie Schmerzen über dem Sinus tarsi gezeigt, weshalb eine Infiltration durchgeführt worden sei. Hiervon habe der Beschwerdeführer gut profitiert. Bei aktuell beschwerdearmem Patienten werde von einer operativen Versorgung abgesehen, zumal der Beschwerdeführer sich noch in der postoperativen Rehabilitation der Schulter befinde. Aus fussorthopädischer Sicht seien im Jahr 2019 keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt worden.
4.
4.1 Es ist zwischen den Parteien unbestritten und ausweislich der Akten auch belegt, dass der Beschwerdeführer seit November 2016 in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer vollständig arbeitsunfähig ist (E. 3.2). Demgegenüber ist strittig, ob und bejahendenfalls inwieweit sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat, so dass die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene ganze Rente im Sinne einer Revision zu kürzen ist.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm zwischen Juli 2014 und Mai 2015 eine halbe Rente, zwischen Oktober 2016 und April 2019 eine ganze und ab November 2019 eine Dreiviertelsrente zu gewähren (E. 2.2). Obwohl nicht ausdrücklich beantragt - beschwerdeweise kann nur das ganze Rechtsverhältnis, mithin die Gewährung einer Invalidenrente als solche, angefochten werden - ist davon auszugehen, dass einzig die jeweilige Rentenaufhebung, nicht aber die Gewährung der befristeten ganzen Rentenbetreffnisse in Frage gestellt wird.
4.2 Es ist unschwer zu erkennen, dass der Beschwerdeführer durch die Verletzungsfolgen am linken Fuss in der Ausübung von schweren körperlichen Tätigkeiten eingeschränkt ist. Nach einer längeren Rehabilitationsphase versuchte er ab März 2013 (Urk. 8/4) in seine angestammte Tätigkeit zurückzukehren, was ihm schrittweise denn auch gelang. Ab März 2014 war er - in seiner bisherigen Tätigkeit auf dem Bau - noch zu 25 % arbeitsunfähig und berichtete im Juli 2014, wieder in einem Pensum von 100 % zu arbeiten (vgl. Suva-Besprechung im Betrieb vom 1. Juli 2014, Urk. 8/33/70). Das steht im Einklang mit der Aktenlage, wonach die behandelnden Ärzte der Uniklinik Y.___ im Februar 2014 eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis auf ein volles Pensum erwartet hatten und Dr. Z.___ im März 2014 dafürhielt, die Arbeitsfähigkeit sei nun auf 100 % zu erhöhen (E. 3.1). Dass der RAD gestützt hierauf ab März 2014 von einer erheblichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in angestammter sowie angepasster Tätigkeit ausging (Urk. 8/105/10) und die Beschwerdegegnerin demzufolge ab März 2014 auf eine Einschränkung von 25 beziehungsweise 15 % in angestammter als auch angepasster Tätigkeit schloss (Urk. 8/104), ist nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht, beruft er sich hierfür doch insbesondere auf später erstattete Arztberichte und macht darüber hinaus geltend, seine Schulter sei stark schmerzhaft und er insgesamt für seinen Arbeitgeber kaum einsetzbar gewesen. Letzteres widerspricht offenkundig den vom Arbeitgeber anlässlich der Besprechung vom 1. Juli 2014 gemachten Angaben, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % «stimme» (vgl. Urk. 8/33/71). Mit Bericht vom 20. August 2014 hatte denn der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. E.___, eine «Einsatzbeschränkung» als Maurer von zurzeit 25 % attestiert, wobei er hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geklagten Schulterbeschwerden Tätigkeiten mit Gewichten von über 20 kg als nicht zumutbar erachtete (Urk. 8/22/10, 8/23/1). Den vom Beschwerdeführer anlässlich der Suva-Besprechung vom 7. Februar 2014 vorgetragenen Schulterbeschwerden (Urk. 8/23/5) und der mit Arthro-MRI bildgebend erhobenen Schulterläsion (Urk. 8/23/7) war mithin Rechnung getragen worden. Im Rahmen der am 31. Oktober 2014 stattgefundenen Besprechung erläuterte der vormalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers sodann, dieser sei aktuell in einem 100 %-Pensum tätig, sei allerdings für gewisse Tätigkeiten nicht einsetzbar. Ab 1. November 2014 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 15 % festgehalten (Urk. 8/33/44-45). Medizinische Berichte, welche - für die bisherige Arbeit - eine höhere Arbeitsunfähigkeit ausweisen, sind nicht aktenkundig.
4.3 Mit der am 10. März 2015 durchgeführten Arthrodese am linken Fuss (E. 3.2) ging sodann eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und mithin der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einher, so dass ihm unbestrittenermassen keinerlei Beschäftigung mehr möglich war. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist allerdings ausweislich der Akten ab Juni 2016 von einer erheblichen gesundheitlichen Verbesserung auszugehen. Wenngleich sich die Einschätzung des Kreisarztes, wonach dem Beschwerdeführer eine 85%ige Beschäftigung in bisheriger Tätigkeit zugemutet werden könne, nicht als realisierbar erwies (E. 3.2), ist die Beurteilung des RAD, ab Juni 2016 habe keine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit mehr bestanden (Urk. 8/105/10), schlüssig und widerspiegelt sich in den medizinischen Akten. Zwar misslang die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in angestammter Tätigkeit; im Rahmen der stationären Rehabilitation ergab sich jedoch eine - unter Beachtung des formulierten Anforderungsprofils - vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für angepasste Tätigkeiten. Diese Einschätzung wurde im Rahmen einer neuerlichen kreisärztlichen Untersuchung (E. 3.2 am Ende) sowie durch das bidisziplinäre Gutachten der G.___ (E. 3.4) bestätigt. Soweit der Beschwerdeführer dagegen einwendet, das Gutachten des Krankentaggeldversicherers sei mangels umfassender Berücksichtigung seiner Beschwerden nicht beweiswertig, vermag er nicht durchzudringen. Das Gutachten der G.___ beruht auf umfassenden Untersuchungen in den Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie, wurde in Kenntnis der relevanten Akten erstattet und ist nachvollziehbar begründet. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers setzten sich die Gutachter mit der von ihm geklagten Schulterproblematik auseinander, legten derweil dar, die Einschränkungen der rechten Schulter stünden derzeit nicht im Vordergrund (Urk. 8/77/39). Ebenso umfasste die Abklärung die klinische Prüfung der Wirbelsäule, ohne dass diesbezüglich erhebliche funktionelle Einschränkungen dokumentiert wurden (Urk. 8/77/35-36; vgl. auch Einschätzung des RAD vom 25. April 2020, Urk. 8/127/3). Dass bloss ein paar Monate später aus wirbelsäulenorthopädischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehen sollte (E. 3.5), ist - wie der RAD zu Recht monierte (Urk. 8/105/14-15) - nicht nachvollziehbar, sind doch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht die Diagnosen, sondern die daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen entscheidend (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2021 vom 20. April 2022 E. 5.3.1). Im Übrigen hatte Prof. Dr. J.___, ärztlicher Direktor Wirbelsäulenzentrum der Uniklinik Y.___, mit Bericht vom 18. April 2018 ausgeführt, eine Arbeitsunfähigkeit sei von seiner Seite nicht attestiert worden (Urk. 8/79/8) und hinsichtlich Eingliederungspotenzial auf die Möglichkeit einer arbeitsmedizinischen Evaluation verwiesen (Urk. 8/79/10). Die von Dr. H.___ im Juni 2018 attestierte Arbeitsunfähigkeit wurde von diesem denn auch selber relativiert, als er (auf Rückfrage) eine Objektivierung empfahl (Urk. 8/90). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung, der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig, Eingang in den Bericht betreffend Verlaufskontrolle der Schulter-Sprechstunde fand und einzig auf anamnestischen Angaben beruhte (Urk. 8/94/2). Befunde, welche eine dermassen hohe Einschränkung auch in angepasster Beschäftigung begründen könnten, werden nicht benannt. Anhaltspunkte, welche Zweifel am G.___-Gutachten aus somatischer Sicht zu erwecken vermöchten, liegen entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers nach dem Gesagten nicht vor. Hieran vermögen letztlich auch der vom Beschwerdeführer zitierte Bericht des Prof. Dr. med. K.___ vom 10. April 2018 (Urk. 3/5) sowie jener des Dr. med. L.___, Uniklinik Y.___, vom 13. Februar 2019 (Urk. 3/4) nichts zu ändern, fehlen doch jegliche Angaben zu funktionellen Einschränkungen beziehungsweise Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten Tätigkeiten und waren aus fussorthopädischer Sicht im (ersten Halb)Jahr 2019 keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt worden (Bericht Uniklinik Y.___ vom 6. Juni 2019, Urk. 8/102/7-11). Im neuesten Sprechstundenbericht vom 3. Dezember 2021 (Urk. 11) hielt Dr. L.___ - unter Erwähnung auch der Diagnosen einer Zervikobrachialgie rechts und Lumboischialgie rechtsseitig - schliesslich fest, im Vordergrund stünden die Beschwerden am linken Fuss. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der Problematik am linken Fuss schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr zu verrichten im Stande ist, wird von der Beschwerdegegnerin in keiner Weise in Frage gestellt (Urk. 8/105/9, 15, 18).
Was die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers betrifft, so hatte der Gutachter im Rahmen der bidisziplinären Abklärung auf eine weitgehend remittierte Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10: F43.20) erkannt, welcher er aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zumass (Urk. 8/77/52). Bei geringfügiger Restsymptomatik mit Zukunftsängsten und nicht objektivierbaren Konzentrationsstörungen bestehe keine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.4 am Ende). Dass sich hieran etwas in relevanter Weise verändert hätte, ist gestützt auf die Akten nicht ausgewiesen. Der - in jenem Zeitpunkt - behandelnde Psychiater hatte bereits im Oktober 2017 von innerer Anspannung und Unruhe sowie von einem auf die Zukunftssorgen eingeengten formalen Denken berichtet und festgehalten, der Beschwerdeführer leide an Lebens- und Zukunftsängsten. Insbesondere fürchte er, keine geeignete leidensadaptierte Arbeit zu finden. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der depressiven Symptomatik reduziert (Urk. 8/77/10-13). Im Nachgang zur Erstattung des Gutachtens berichtete der Behandler unverändert über einen verminderten Antrieb und eine gesteigerte Ermüdbarkeit und beschrieb erneut die Zukunftssorgen des Beschwerdeführers, keine geeignete leidensadaptierte Arbeit zu finden (E. 3.3 und Urk. 8/77/10). Die vom Behandler - zudem hinsichtlich Schmerzen fachfremd - attestierte Arbeitsunfähigkeit von schätzungsweise 50 % entspricht demzufolge bloss einer anderen, vom psychiatrischen Gutachten abweichenden Beurteilung desselben Sachverhalts. Nachdem weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung eines geltend gemachten Leidens per se genügt, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen, sondern im revisionsrechtlichen Kontext vielmehr eine veränderte Befundlage notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen), vermag der Beschwerdeführer aus der abweichenden Beurteilung seines Behandlers nichts für sich zu gewinnen. Gleiches gilt für den Bericht von F.___ vom 5. November 2019 (Urk. 3/6), wo zum einen derselbe Befund berichtet wird und der psychiatrische Behandler zum andern ausschliesslich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abzustellen scheint. Schliesslich ging der Behandler wie bereits der Gutachter zuvor von einem reaktiven Geschehen in Gefolge des Unfallereignisses vom 29. Mai 2012 aus, womit auch aus dieser Sicht auf eine Störung ohne invalidisierenden Krankheitswert (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.1) zu schliessen ist. Beweggründe, die es rechtfertigten, vom psychiatrischen Gutachten, welches das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verneinte, abzuweichen, sind demnach nicht auszumachen (E. 1.5). Bloss der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer offenbar nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befindet: weder sind aktuelle psychiatrische Berichte aktenkundig, noch macht der Beschwerdeführer geltend, über die dokumentierte Behandlung hinaus ein psychiatrisches oder psychotherapeutisches Angebot zu nutzen.
Zusammenfassend besteht kein Anhalt dafür, die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach ab Juni 2016 bis auf Weiteres für angepasste Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestand (Urk. 2, Urk. 8/105/10), in Frage zu stellen.
4.4 Unbestritten und ausgewiesen ist ferner, dass mit der Schulteroperation im Februar 2019 erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit eintrat, welche dem RAD zufolge eine sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit nach sich zog (Einschätzung vom 25. April 2020, Urk. 8/127/3). Angesichts dessen, dass der Verlauf nach der Schulteroperation im Februar 2019 als komplikationslos (Urk. 8/98/11) beziehungsweise regelrecht (Bericht vom 8. April 2019, Urk. 8/100/3) bezeichnet worden war, Dr. I.___ die Eingliederung in eine angepasste Tätigkeit drei Monate postoperativ während 6 - 8 Stunden für möglich erachtet hatte (Urk. 8/98/10) und bei normalem Verlauf eine Vollbelastung nach sechs Monaten in Aussicht gestellt worden war (Bericht vom 24. Juni 2019, Urk. 8/100/2), ist die Einschätzung des RAD nicht zu bemängeln. Demnach bestand nach der Schulteroperation eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten bis August 2019. Danach waren dem Beschwerdeführer schulterunbelastende Tätigkeiten unter Beachtung des Anforderungsprofils (E. 3.4; Urk. 8/105/14-15) wieder vollumfänglich zumutbar.
4.5 Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführer von Mai 2012 bis März 2014 (E. 4.2), von März 2015 bis Juni 2016 (E. 4.3) und von Februar bis August 2019 (E. 4.4) vollumfänglich arbeitsunfähig war, in den dazwischenliegenden Zeiträumen sowie ab September 2019 (E. 4.3, 4.4) indessen eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten beziehungsweise eine nicht rentenbegründende Einschränkung im angestammten Beruf (E. 4.2) bestand.
4.6 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer über längere Zeit zusätzlich neben seiner im Haupterwerb als Mauer ausgeübten Beschäftigung in der Reinigung hatte es der Kreisarzt der Suva als zumutbar erachtet, dass der Beschwerdeführer neben dem Haupterwerb zusätzlich einer angepassten Nebenerwerbstätigkeit während 2,5 bis 3 Stunden täglich nachgehe (E. 3.2 am Ende). Die Gutachter der G.___ äusserten sich nicht ausdrücklich zu dieser Frage (Urk. 8/77/41: 9 Stunden täglich, Pensum 100 %), was jedoch zwanglos dem Umstand, dass nur der Haupterwerb durch die Krankentaggeldversicherung versichert war (Urk. 8/59/2), geschuldet ist. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeproblematik am Fuss führend ist und sich unter Beachtung eines schulterschonenden Anforderungsprofils keine weiteren Einschränkungen ergeben, dürfte der Einschätzung des Kreisarztes nach wie vor Gültigkeit zukommen. Nachdem sich indessen auch alleine mit einem 100 %-Pensum in angepasster Tätigkeit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad nicht erreichen lässt, braucht die Frage nach der Zumutbarkeit eines über ein Vollpensum hinausgehenden Arbeitspensums nicht abschliessend beantwortet zu werden.
5.
5.1 In den Perioden Mai 2012 bis März 2014, März 2015 bis Juni 2016 sowie Februar bis August 2019 bestand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jedwelcher Tätigkeit (E. 4.5). Ein Anspruch auf eine ganze Rente für diese Zeitabschnitte ist damit selbstredend ausgewiesen. Soweit für die übrigen Zeitperioden auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in leidensangepassten Beschäftigungen zu schliessen ist, hat - mit Ausnahme des Zeitraums von März 2014 bis März 2015, wo eine Arbeitsunfähigkeit von 25 bis 15 % im angestammten Beruf einen Rentenanspruch ohne weiteres ausschliesst (E. 1.3) - ein Einkommensvergleich zu erfolgen (vgl. nachstehend).
5.2
5.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
5.2.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.3
5.3.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maurer sowie seiner Nebenerwerbstätigkeit als Reiniger ein Valideneinkommen von Fr. 91'648.35 für das Jahr 2019 (Urk. 2, Urk. 8/104). Während der Beschwerdeführer hierzu zu Recht keinerlei Rügen vortragen lässt, sondern ebenfalls von bisher erzieltem Einkommen in dieser Höhe ausgeht (Urk. 1 S. 21), will er sein aktuell erwirtschaftetes Einkommen von Fr. 36'055.-- jährlich dem Invalideneinkommen zugrunde legen (Urk. 1 S. 21). Angesichts des medizinischen Zumutbarkeitsprofils, wonach dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit in einem 100 %-Pensum zumutbar ist (E. 4.5), lässt sich die Auffassung des Beschwerdeführers, er schöpfe seine Restarbeitsfähigkeit mit seiner aktuellen, dem Leiden angepassten Hilfstätigkeit auf dem Bau vollständig aus, nicht halten. Aus dem am 2. Februar 2020 mit der M.___ GmbH geschlossenen Arbeitsvertrag (Urk. 8/115/3-5) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bloss bei Bedarf und auf Abruf eingesetzt wird. Seine Restarbeitsfähigkeit schöpft er damit bereits mangels Vollpensums nicht aus. Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen mithin zu Recht unter Verwendung des Tabellenlohns für Hilfsarbeiten festgesetzt (Urk. 8/104/2), womit gestützt auf die aktuellste Tabelle (LSE 2018) und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit sowie der Lohnentwicklung bis ins Jahr 2019 ein Invalideneinkommen von Fr. 67'767.-- resultiert (Fr. 5'417.-- x 12 : 40 x 41.7 [BFS, Tabelle T03.02]: 2260 x 2279 [BFS, Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2020]).
5.3.2 Im Verfahren UV.2019.00271 betreffend die Ansprüche des Beschwerdeführers aus der obligatorischen Unfallversicherung hat das hiesige Gericht im Urteil vom 8. Februar 2021 dargelegt, Umstände, die auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen wären und damit zu einem Abzug führen könnten, seien in Bezug auf das Belastungsprofil des Beschwerdeführers kein Thema. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei nicht nur ein breites Spektrum an körperlich leichten wechselbelastenden (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2020 vom 6. August 2020 E. 4.2), sondern auch an sitzend ausgeübten Hilfstätigkeiten mit der Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln vorhanden (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8). Die darüber hinaus konstatierten Einschränkungen würden nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, sein bisheriges Arbeitspensum von 128 % im Rahmen von mehreren Arbeitsstellen und Überstunden zu verwerten, ohne hierbei einen erheblich tieferen Lohn als seine Mitbewerber in Kauf nehmen zu müssen. Wenn es angesichts des Werdegangs des Beschwerdeführers auch zutreffen möge, dass leichte Büroarbeiten wenig realistisch erschienen, so könnten - wie in solchen Fällen üblich (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 5.2 und 7.4.2) - einfache Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrolltätigkeiten genannt werden (E. 5.6 des genannten Urteils im Verfahren UV.2019.00271). Das hiesige Gericht führte sodann weiter aus, die im Rahmen des Belastungsprofils berücksichtigten Einschränkungen dürften nicht noch einmal als abzugsrelevant herangezogen werden (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_439/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.2.1) und erklärte unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2, die gesundheitsbedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führe nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 biete wie dargelegt denn auch genügend Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils. Schliesslich seien mangelnde Sprachkenntnisse oder eine ungenügende Ausbildung nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen sei (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Endlich würden die Faktoren Alter und Dienstjahre sich im Kompetenzniveau 1 rechtsprechungsgemäss nicht zwingend lohnsenkend auswirken (unter Hinweis auf das erwähnte Urteil 9C_439/2018 E. 4.3.2) und falle der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein möge, als invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.3). Zusammengefasst kam das Gericht zum Schluss, unter den genannten Aspekten erscheine der (vom Unfallversicherer) gewährte Abzug von 10 % vom Tabellenlohn als eher wohlwollend (E. 7.3 des Urteils). Dieses Urteil des hiesigen Gerichts hat der Beschwerdeführer unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen.
Wenn auch der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auf schulterunbelastende Tätigkeiten angewiesen sein dürfte, vermag er nicht durchzudringen, als er den höchstmöglichen Abzug von 25 % auf dem Invalideneinkommen reklamiert. Die vorstehend, vom hiesigen Gericht im Urteil vom 8. Februar 2021 im Verfahren UV.2019.00271 genannten Erwägungen beanspruchen nach wie vor Gültigkeit, zumal der Beschwerdeführer nichts Neues über das Vorgenannte hinaus benennt. Die Beschwerdegegnerin hat von der Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges abgesehen (Urk. 8/104/3), was mit Blick auf ihr Ermessen und das vorstehend Dargelegte nicht zu bemängeln ist. Selbst wenn aber auf einen - grosszügigen - Abzug von 10 % erkannt würde, änderte dies nichts daran, dass es an einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad, selbst unter der Voraussetzung, dass eine Nebenbeschäftigung als unzumutbar erachtet würde, mangelt (vgl. nachstehend).
5.4 Die Gegenüberstellung von Valideneinkommen (Fr. 91'648.35, E. 5.3.1) und Invalideneinkommen (Fr. 67'767.-- [E. 5.3.1] x 0.9 [E. 5.3.2] = Fr. 60'990.--) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 30’658.35, was einem Invaliditätsgrad von 33 % entspricht. Ein Rentenanspruch für den Zeitraum von Oktober 2016 bis April 2019 sowie ab Dezember 2019 lässt sich damit - selbst unter den für den Beschwerdeführer günstigsten Prämissen (keine Anrechnung einer Nebenbeschäftigung, Leidensabzug von 10 %) - nicht begründen.
5.5 Die von der Beschwerdegegnerin unter Beachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV sowie Art. 29 Abs. 1 IVG zugesprochenen befristeten Renten von November 2013 bis Juni 2014, Juni 2015 bis September 2016 sowie Mai bis November 2019 (E. 4.5) beziehungsweise deren jeweilige Aufhebungen zufolge Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes (E. 5.4) sind demzufolge rechtens.
6. Soweit der Beschwerdeführer vortragen lässt, ihm sei keinerlei Wiedereingliederung durch die Beschwerdegegnerin zuteilgeworden, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es ist dem Beschwerdeführer offenkundig gelungen, selbständig eine angepasste Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu finden (Urk. 8/115/3-5), womit er den Nachweis dafür erbracht hat, dass er über die für eine Selbsteingliederung notwendigen Ressourcen verfügt. Die vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen war mithin nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_680/2018 vom 11. Januar 2018 E. 5.3). Hinzu kommt, dass er einem Branchenwechsel ablehnend gegenüberstand (Urk. 8/45/31, 8/45/93), was sich mit der jüngsten Anstellung bestätigte. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht von Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Arbeitsvermittlung abgesehen. Es ist an dieser Stelle anzufügen, dass es hierfür einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art bedürfte, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig soweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 9C_329/2010 vom 6. August 2020 E. 3.2.3). An dieser Voraussetzung fehlte es vorliegend ohnehin. Soweit eine fehlende berufliche Eingliederung auf nicht gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche (invaliditätsfremden Problemen) beruht, sind die Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG ebenfalls nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 8C_485/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 5.4).
7. Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
8. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stéphanie Baur unter Beilage des Doppels von Urk. 13
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro