Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00575
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 21. August 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Frey
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1982, Mutter von zwei Kindern (geboren 2003 und 2007), meldete sich am 27. Oktober 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 rückwirkend ab 1. Oktober 2006 eine ganze Rente zu (Urk. 13/27).
Mit Schreiben vom 26. Januar 2009 (Urk. 13/39) und vom 8. Dezember 2010 (Urk. 13/53) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert.
1.2 Im Rahmen eines im März 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens führte die IV-Stelle unter anderem eine psychiatrische Untersuchung der Versicherten im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durch (vgl. Bericht vom 18. Februar 2014, Urk. 13/76). In der Folge teilte sie der Versicherten am 25. Juli 2014 mit, dass der Rentenanspruch unverändert sei (Urk. 13/78).
1.3 Im August 2016 wurde erneut ein Revisionsverfahren eingeleitet (vgl. Urk. 13/8889), wobei die Revision aufgrund eines anonymen Hinweises betreffend Erlangung des Führerausweises vorgezogen wurde (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 13/136 S. 1). Nach Eingang eines am 19. September 2016 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 13/94; vgl. auch die Beantwortung der Zusatzfragen in Urk. 13/93) holte die IV-Stelle verschiedene medizinische Berichte ein und veranlasste unter anderem eine psychiatrische sowie eine orthopädische/chirurgische RAD-Untersuchung der Versicherten (vgl. RAD-Berichte über die Untersuchungen vom 29. Mai 2018, Urk. 13/122-123).
Am 7. Oktober 2019 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 13/142). Dieses wurde indessen vorzeitig abgebrochen (vgl. Urk. 13/145 sowie Abschlussbericht Y.___, Urk. 13/147). Anschliessend liess die IV-Stelle die Versicherte neuropsychologisch sowie psychiatrisch begutachten (vgl. neuropsychologisches Gutachten vom 10. Oktober 2020, Urk. 13/164, sowie psychiatrisches Gutachten vom 11. November 2020, Urk. 13/165). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/169, Urk. 13/172, Urk. 13/176) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. August 2021 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 13/188 = Urk. 2).
2.
2.1 Die Versicherte erhob am 23. September 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. August 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Eventuell sei ihre Gesundheit beziehungsweise Erwerbsfähigkeit in einem Gerichtsgutachten abzuklären, subeventuell sei die Sache zur Vornahme der nötigen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 und 4). Des Weiteren beantragte die Versicherte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2021 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 3. Januar 2022 (Urk. 16) wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Zudem wurden antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 7) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Schliesslich wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt und der Antrag auf Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) abgewiesen.
2.2 Das Sozialversicherungsgericht ordnete mit Beschluss vom 18. Mai 2022 (Urk. 21) eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin an, wobei Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, als Gutachterin in Aussicht genommen wurde. Nachdem keine der Parteien Einwände gegen die vorgesehene Gutachterin erhoben hatte, erteilte das Gericht mit Beschluss vom 15. Juli 2022 (Urk. 24) den definitiven Gutachtensauftrag. Dr. Z.___ erstattete das psychiatrische Gutachten am 20. Dezember 2022 (Urk. 32; vgl. auch Nachtrag vom selben Tag, Urk. 31). Dazu nahmen die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2023 (Urk. 39) und die Beschwerdegegnerin am 28. Februar 2023 (Urk. 40) Stellung. Die Beschwerdegegnerin reichte überdies eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Januar 2023 (Urk. 41) ein. Diese Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei am 28. März 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 42). Gleichzeitig wurde bei Dr. Z.___ eine ergänzende Stellungnahme zur Beurteilung von Dr. A.___ eingeholt (Urk. 42). Am 3. Mai 2023 nahm Dr. Z.___ ergänzend Stellung (Urk. 44). Diese Stellungnahme wurde den Parteien am 5. Mai 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 45).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben hat, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat. Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Verfügung (hier: August 2021) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung (hier: Mitteilung vom Juli 2014, Urk. 13/78) bestanden hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2018 von ihrem RAD untersucht worden und ihr in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 20 % attestiert worden sei (S. 1 unten). Ihre gesundheitliche Situation habe sich verbessert. In der Folge seien berufliche Massnahmen geprüft worden und es sei eine Potentialabklärung geplant gewesen; die Massnahmen hätten aber nach kurzer Zeit wieder abgebrochen werden müssen. Aufgrund dessen sei eine neuropsychologische und psychiatrische Abklärung in Auftrag gegeben worden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Leiden verdeutliche. Die im Gutachten angegebene Energie- und Antriebsminderung sei medizinisch nicht übereinstimmend mit den von ihr angegebenen Aktivitäten. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin jährlich über einen längeren Zeitraum in die Türkei reise, um Organisatorisches zu erledigen. Sie habe geheiratet und im Jahr 2015 den Führerschein erworben. Gleichzeitig habe sie im Gutachten mitgeteilt, dass sie nicht Auto fahren und das Haus nicht verlassen könne. Aus medizinischer Sicht sei dies weder nachvollziehbar noch möglich. Sie gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin mindestens 80 % arbeitsfähig sei. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben sei davon auszugehen, dass kein IV-relevantes Leiden mehr vorliege. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und somit ein Einkommen zu erzielen (S. 2 oben).
In ihrer Stellungnahme zum Gerichtsgutachten (vom 28. Februar 2023, Urk. 40) verwies die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die Beurteilung ihrer RAD-Ärztin Dr. A.___ vom 31. Januar 2023 (Urk. 41). Die Beschwerdegegnerin hielt fest, dass sie die von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als weder plausibel noch nachvollziehbar erachte. Sie halte daher weiterhin gestützt auf das von ihr eingeholte Gutachten an der Abweisung fest. Anzumerken bleibe, dass vorliegend ein Revisionsgrund schon daher gegeben sei, weil sich der Aufgabenbereich durch den Wegzug der beiden Kinder verändert habe (Urk. 40 S. 1 unten).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt habe (S. 6 unten). Das psychiatrische Gutachten scheine einzig von der Fragestellung geleitet, ob sie ein psychisches Leiden vortäusche oder zumindest im Vortrag desselben übertreibe beziehungsweise aggraviere (S. 7 Mitte). Das gutachterliche Vorgehen von Dr. med. B.___ sei nicht für eine beweistaugliche Diagnose geeignet (S. 8 unten). Es liege kein Beweis für eine Verbesserung vor. Insofern fehle es an einer tatsächlichen Grundlage für die Renteneinstellung (S. 9 Mitte). Die Beschwerdegegnerin deute die Erlangung des Führerausweises im Jahr 2015 als Indiz für eine gesundheitliche Verfassung, die eine Arbeitsfähigkeit von 80 % erlaube (S. 9 unten). Es sei darauf hinzuweisen, dass sie die Fahrprüfung gerade infolge ihrer gesundheitlichen Einschränkungen erst nach vielen Anläufen bestanden habe (S. 10 oben). Auch aus der Tatsache der Heirat am 19. März 2019 lasse sich wenig für eine anhaltende Verbesserung des Gesundheitszustandes ableiten (S. 10 Mitte). Die Reise in die Türkei sei für sie sehr belastend. Es handle sich aber um die einzige Chance, ihre beiden Kinder für einige Zeit zu sehen (S. 10 unten). Weiter habe sich der psychiatrische Gutachter nicht mit den aktenkundigen Halluzinationen, der langjährigen Medikation, den Traumatisierungen in der Kindheit und dem psychischen Leiden als Mutter zweier Kinder, die ihr vorenthalten würden, auseinandergesetzt (S. 11 f.). Auch der Psychostatus sei nicht genügend untersucht und die behandelnde Psychiaterin nicht vom Gutachter angefragt worden (S. 12). Schliesslich stehe der Gutachter mit seinem Vorbringen, dass sie ihr Leiden verdeutliche beziehungsweise aggraviere, im Widerspruch zu sämtlichen Experten (S. 12 f.).
Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2023 (Urk. 39) hielt die Beschwerdeführerin fest, dass das Gerichtsgutachten umfassend, klar und in der Schlussfolgerung nachvollziehbar sei. Es setze sich vertieft mit den Akten aus der langen Krankengeschichte auseinander (S. 2 oben).
3.
3.1 Der Rentenzusprache (Verfügung vom 10. Dezember 2007, Urk. 13/27) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Berichte zugrunde:
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 17. Januar 2006 (Urk. 13/9/9) die Diagnose einer depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen. Er führte aus, dass seit mehr als drei bis vier Monaten eine massive Müdigkeit, Inappetenz, rezidivierende Stürze (vgl. dazu Bericht des Universitätsspitals D.___ vom 7. Oktober 2005, Urk. 13/9/10-11) und Pessimismus bestünden. Die Beschwerdeführerin habe nun echte Suizidideen und weine ständig während der Gespräche. Sie habe die verordneten Psychopharmaka nicht regelmässig eingenommen. Sie sei sehr traurig und ratlos, möchte nicht mehr nach Hause gehen. Sie würde lieber sterben. Sie habe immer wieder Halluzinationen. Zum Befund gab Dr. C.___ an, die Beschwerdeführerin wirke sehr depressiv und machtlos und weine ständig. Der Allgemeinzustand sei deutlich reduziert.
3.3 Vom 18. Januar bis 23. Januar 2006 befand sich die Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Universitätsklinik E.___ in stationärer Behandlung. Im Austrittsbericht der Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik E.___ vom 30. Januar 2006 (Urk. 13/9/3-5) wurde die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen genannt (S. 1 Mitte). Zum psychopathologischen Befund wurde angegeben, dass Antrieb und Psychomotorik reduziert seien. Die Stimmung sei sehr bedrückt, die Beschwerdeführerin weine fast die ganze Zeit. Affektiv sei sie hoffnungslos, im Denken eingeengt auf die multiplen Probleme. Die Beschwerdeführerin höre Stimmen, die über sie redeten. Zudem sehe sie weisse Mäuse sowie Gesichter beziehungsweise Köpfe, die vor ihrer Tür stünden. Es bestünden Ängste vor der Zukunft sowie Schuldgefühle. Der Appetit sei reduziert und es lägen Einschlaf- und Durchschlafstörungen vor. Es bestehe eine latente Suizidalität (S. 2 oben). Es sei eine medikamentöse antidepressive Therapie mit Efexor begonnen worden. Die depressiven Symptome hätten sich rasch gebessert (S. 2 unten).
3.4 Dr. C.___ hielt im Bericht vom 28. Januar 2006 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 13/9/6-7) fest, es bestünde eine starke innere Unruhe mit verminderter Lustempfindung, Schlafstörungen, Traurigkeit, Konzentrationsschwäche, Zittern am ganzen Körper mit rezidivierenden Stürzen. Des Weiteren bestünden Insuffizienzgefühle gegenüber dem Kind, Kraftlosigkeit und eine ausgeprägte Müdigkeit (Ziff. 1). Wegen massiver Verschlechterung der Beschwerden habe er die Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Universitätsklinik E.___ hospitalisieren müssen (Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin sei schwer depressiv und im Moment nicht in der Lage, den eigenen Haushalt zu führen. Aktuell bestehe für jegliche Arbeit eine volle Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 5).
3.5 Die Fachpersonen des Zentrums F.___ nannten im Bericht vom 8. Mai 2006 (Urk. 13/11/8-10) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen
- Probleme in der Beziehung
- Status nach Suizidversuch
- chronischer Kopfschmerz
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin beklage, seit ihrer Kindheit unter Vereinsamung zu leiden. Sie sei zusammen mit ihrer Schwester getrennt von den in der Schweiz arbeitenden Eltern in der Türkei aufgewachsen. Im 16. Lebensjahr sei dann der Umzug in die Schweiz zu den Eltern erfolgt. Der Vater sei Alkoholiker und habe regelmässig die Mutter geschlagen (S. 1 Mitte). Seit September habe sich die Depressivität verstärkt mit Lust- und Interesselosigkeit, Sinnlosigkeitsgedanken, Konzentrationsstörungen, ständigem Weinen, Schlafstörungen und Appetitverminderung. Im September 2005 seien vorübergehend akustische Halluzinationen aufgetreten. Nachts habe sie wiederholt illusionäre Verkennungen, Bedrohungsgefühle (fremde Männer und Frauen), unter aktueller Medikation nicht mehr (S. 1 unten). Zum Befund gaben die Ärzte an, dass die Beschwerdeführerin sofort weine. Die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert. Das Denken sei formal beweglich, inhaltlich problemzentriert. Es bestünden keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen. Anamnestisch hätten deutliche Suizidgedanken/-wünsche vorgelegen (ein Suizidversuch mit Tabletten 2005), aktuell bestehe keine akute Suizidalität (S. 2 Mitte).
3.6 Vom 31. Juli bis zum 15. September 2006 befand sich die Beschwerdeführerin im Bezirksspital G.___ in stationärer psychiatrischer Behandlung. Die behandelnden Ärzte nannten im Austrittsbericht vom 26. September 2006 (Urk. 13/11/5-7) die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen (S. 1 Mitte). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin klage über Schlafstörungen und habe das Gefühl, jemand stehe bei ihr, auch tagsüber. Teilweise habe sie Stimmen gehört, die ihr nachgerufen und Angst gemacht hätten. Sie verspüre keine Motivation, seit sechs Monaten habe sie nicht mehr gekocht (S. 1 unten). Betreffend Psychostatus wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe anamnestisch Wahngedanken und Halluzinationen gehabt. Im Affekt sei sie mittelgradig bis schwer depressiv, niedergeschlagen, weinerlich, ängstlich, mit Zukunftsängsten und Perspektivlosigkeit. Die Beschwerdeführerin sei antriebsgehemmt und es bestehe ein sozialer Rückzug (S. 2 oben).
3.7 Im Bericht vom 22. Dezember 2006 (Urk. 13/7/3-5) führten die Fachpersonen des Zentrums F.___ aus, die Beschwerdeführerin sei seit Ausbruch ihrer Depressionen und aufgrund der damit in Zusammenhang stehenden dauernden Energielosigkeit und Erschöpfungszustände nicht mehr in der Lage, einem geregelten Privat- beziehungsweise Arbeitsalltag nachzukommen. Die allgegenwärtige Müdigkeit schränke ihre Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Leistungsfähigkeit so stark ein, dass bis auf weiteres eine 100%ige Handlungs- und Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 1 Mitte). Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe seit Oktober 2005 (S. 2 oben). Die Prognose sei derzeit eher schlecht, da der stationäre, chronifizierte Zustand der Beschwerdeführerin anhalte und aktuell kaum veränderbar erscheine, grundsätzlich aber besserungsfähig sei (S. 3). Die Prognose sei dann gut, wenn sich die Symptomatik zurückbilde, mithin in irgendeiner Form eine Reduzierung der depressiven Symptomatik erreicht werden könne (S. 1 unten).
3.8 Dr. C.___ nannte im Bericht vom 3. Februar 2007 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/11/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen
- Probleme in der Beziehung
- Status nach Suizidversuch
- rezidivierende Stürze unklarer Genese
- wahrscheinlich im Rahmen der Depression
Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin vom 21. September 2005 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (lit. B). Er führte aus, dass diese vor allem aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt sei. Die diesbezügliche Beurteilung überlasse er den behandelnden Kollegen im Zentrum G.___ (S. 2 Mitte).
3.9 Dem Bericht vom 27. Juni 2007 (Urk. 13/16) über die Haushaltsabklärung vom 26. Juni 2007 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Erkrankung zu 60 % erwerbstätig gewesen sei (Ziff. 2.4). Sie habe gern gearbeitet und sei auch aus finanzieller Sicht auf ihr Einkommen angewiesen gewesen. Früher habe ihr Ehemann das Kind betreut. Dies wäre heute nicht mehr denkbar; er sei sehr aggressiv und unzuverlässig (Ziff. 2.5). Zu ihrer aktuellen Schwangerschaft habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass diese ungewollt sei. Sie könne sich nicht vorstellen, nochmals ein Kind zu haben. Schon ihr Sohn leide unter der bestehenden Situation und müsse fremdbetreut werden (S. 1 unten). Die Abklärungsperson hielt fest, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit aus persönlichen und finanziellen Gründen weiterhin unverändert an ihrem Arbeitsplatz geblieben wäre (S. 6 Ziff. 8). Entsprechend qualifizierte sie die Beschwerdeführerin als zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Haushaltsbereich tätig (S. 6 Ziff. 8). Zudem stellte sie eine Einschränkung im Haushalt von insgesamt 27.25 % fest (S. 6 oben).
3.10 RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, stützte sich in der Stellungnahme vom 27. Februar 2007 (Urk. 13/17 S. 2 unten) auf die Berichte der Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik E.___ vom 30. Januar 2006 (vgl. vorstehend E. 3.3) sowie der Fachpersonen des Zentrums F.___ vom 22. Dezember 2006 (vgl. vorstehend E. 3.7) und hielt fest, dass von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit ausgegangen werden könne. Da unter der eingeleiteten Therapie eine Besserung zu erwarten sei, werde eine Revision in einem Jahr empfohlen.
4.
4.1 Im Zusammenhang mit den im Juli 2008, im Januar 2010 sowie im März 2012 eingeleiteten Revisionsverfahren liegen folgende Berichte vor:
4.2 Die Fachpersonen des Zentrums F.___ nannten im Bericht vom 22. September 2008 (Urk. 13/37/7-9) die bekannten Diagnosen (S. 1 unten). Sie führten aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund der Depression verschlechtert habe. Sie sei in einem sehr tiefen depressiven Zustand und lebe in ständiger Angst. Momentan und in näherer Zukunft sei es unvorstellbar an Arbeit zu denken (S. 1 Mitte). Die Familie habe bis im Sommer in einer Wohnung gelebt. Jetzt hätten sie sich getrennt und der Ehemann habe die Kinder mitgenommen (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin sei wieder im total instabilen Zustand mit starker innerer Unruhe, Schlafstörungen, tiefer Traurigkeit, Konzentrationsschwäche, stark ausgeprägter Kraftlosigkeit, Müdigkeit und totaler Erschöpfung. Der Verlust der Kinder habe sie in eine sehr tiefe Depression und Verzweiflung gestürzt. Sie könne kaum den eigenen Haushalt führen und fühle sich bedrohend überfordert (S. 3 oben). Sie habe manchmal grosse Angstzustände und brauche Betreuung durch ihre Geschwister (S. 3 Mitte).
4.3 Im Bericht vom 16. August 2010 (Urk. 13/50) führten die Fachpersonen des Zentrums F.___ aus, dass die Kinder der Beschwerdeführerin in die Türkei entführt worden seien und beim Vater lebten. Die Beschwerdeführerin kämpfe um ihre Kinder. Es bestehe immer noch eine schwere Depressivität mit Lust- und Interesselosigkeit und Sinnlosigkeitsgedanken. Die Beschwerdeführerin leide unter Gedankenkreisen, Konzentrationsstörungen, ständigem Weinen, Schlafstörungen, Husten (S. 2 oben). Ihr Zustand sei momentan instabil (S. 2 Mitte). Im freien Arbeitsmarkt sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 unten). Sobald die Beschwerdeführerin die Kinder wieder bei sich haben werde, könne man stufenweise mit einer Beschäftigung anfangen (S. 3 oben). Ein Belastbarkeitstraining zum Planen weiterer Schritte zur beruflichen Integration sei für die Beschwerdeführerin schätzungsweise zumutbar (S. 3 Mitte).
4.4 Die zuständige Sozialarbeiterin der Psychiatrischen Universitätsklinik E.___ hielt im Bericht vom 8. März 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/57) fest, dass die fehlende Tagesstruktur und die damit einhergehende soziale Isolation für die Beschwerdeführerin zunehmend zur Belastung würden. Die Prüfung einer beruflichen Massnahme sei dringend angezeigt (S. 1).
Im Bericht vom 11. Juli 2012 (Urk. 13/64) führten die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik E.___ aus, die Beschwerdeführerin sei sehr traurig und verzweifelt wegen ihrer Situation. Sie leide seit mehreren Monaten unter Antriebslosigkeit und Schlafproblemen (S. 3 oben). Zum psychischen Befund wurde angegeben, die Beschwerdeführerin sei im Kontakt verzweifelt, hilfesuchend. Ein affektiver Rapport sei herstellbar bei reduzierter Schwingungsfähigkeit. Die Stimmung sei deprimiert, der Antrieb normal. Es liege eine Durchschlafstörung vor (S. 3 Mitte). Die Beschwerdeführerin habe am Bürotraining der Arbeitstherapie teilgenommen (S. 3 unten). Ein Schnuppereinsatz in der Stiftung O.___ sei aufgrund der suboptimalen Arbeitsbedingungen (unzureichende Vorbereitungsgespräche, viele körperlich behinderte Mitarbeiter) am Folgetag unterbrochen worden. Das Ergebnis der Arbeitsdiagnostik habe aufgezeigt, dass eine 50%ige Tätigkeit auf dem geschützten Arbeitsmarkt realistisch sei (S. 4 oben). Empfohlen werde die Fortführung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie eine berufliche Tagesstruktur (S. 5 oben). Unter der Voraussetzung einer kontinuierlichen Behandlung sei eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit realistisch (S. 6 Mitte).
4.5 Die Fachpersonen des Zentrums F.___ nannten im Bericht vom 25. November 2013 (Urk. 13/73/5-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Mitte):
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
- posttraumatische Belastungsstörung
Sie führten aus, die Gewalt des Ehemannes habe die Beschwerdeführerin ab September 2005 verzweifeln lassen, frühkindliche Traumen hätten sich reaktualisiert und sie habe sich zunehmend nicht mehr zu helfen gewusst (S. 2 unten). Der Ehemann habe immer mehr über sie bestimmt, ihr mehr Rechte weggenommen und sie habe aus Angst immer weniger reagieren können (S. 2 Mitte). Durch den Verlust der Kinder ab September 2007 sei sie in eine noch tiefere Depression gestürzt (S. 2 unten). Sie habe die Kinder seit vier Jahren nicht gesehen. Zum Befund wurde angegeben, dass immer noch eine deutlich depressive Stimmung vorliege mit Verlust von Interesse, Freude, sehr starker Ermüdbarkeit und Energieverlust, Sinnlosigkeitsgedanken, Verlust des Selbstvertrauens, Selbstvorwürfen und ausgeprägten Schuldgefühlen. Die Beschwerdeführerin leide unter Gedankenkreisen, vermindertem Denk- und Konzentrationsvermögen, ständigem Weinen, Schlafstörungen und gesteigertem Appetit (S. 3 oben). Sie sei immer noch zu 100 % arbeitsunfähig im freien Arbeitsmarkt (S. 3 Mitte). Wenn sich die Situation definitiv stabilisiere, könnte die Beschwerdeführerin stufenweise mit einer Beschäftigung anfangen (S. 3 unten).
4.6 Am 18. Februar 2014 erfolgte eine psychiatrische Untersuchung durch RAD-Arzt med. pract. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser nannte im Bericht vom 24. Februar 2014 (Urk. 13/76) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 unten):
- chronisch rezidivierende depressive Störung zwischen leicht- und mittelgradigem Ausmass
- posttraumatische Belastungsstörung F43.1 einmündend in andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung
Med. pract. J.___ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin seit drei Jahren einen Freund habe, mit dem sie zusammenwohne. Sie leide immer noch darunter, dass die Kinder - unter Hinweis auf ihre Depressionen - dem Ex-Ehemann zugesprochen worden seien (S. 1 unten). In ihrer Kindheit habe sie viel Gewalt erlebt, sowohl von ihren älteren Schwestern als auch vom Vater gegenüber der Mutter. Die Gewalt habe sich fortgesetzt; sie sei regelmässig von ihrem Ehemann verprügelt worden, einmal soll er sie mit einem Stock auf die Schulter geschlagen haben. Seither habe sie Flash-Backs und Alpträume (S. 2 unten). Zum Befund gab RAD-Arzt J.___ an, die Beschwerdeführerin sei labil, eingeschränkt schwingungsfähig bei einer dysphoren Stimmungslage. Es bestünden Schlafstörungen mit Alpträumen, derzeit unterdrückt. Tagsüber bestünden Flash-Backs im Sinne von Spuren sehen und das Gefühl, dass jemand in der Nähe sein könnte, der sie wieder schlage. Der Antrieb sei vermindert, die Psychomotorik unruhig und die Sprache emotional heftig. Es bestehe Anhedonie. Eine Selbstgefährdung sei regelmässig gegeben (S. 4 Mitte). Der Freund der Beschwerdeführerin koche und versorge den Haushalt (S. 2 Mitte, S. 5 Mitte). Die Vorakten würden weitgehend mit der hiesigen Untersuchung übereinstimmen. Bezüglich der posttraumatischen Störung und der psychosozialen Belastungen drohe auch, dass sich die Depression tatsächlich chronifiziere und die posttraumatische Belastungsstörung drohe in eine andauernde Persönlichkeitsstörung einzumünden und unterhalte die Depressionen (S. 6 unten). Seit 2006 bestehe durchgehend bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einem Jahr sollten eine Tagesstruktur und ein Aufbau der Arbeitsfähigkeit zu 50 % möglich sein. Bei Verminderung des psychosozialen Stresses, wenn die Kinder zurück in der Schweiz seien, dürfte von einer akuten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin werde pharmakotherapeutisch wie auch psychotherapeutisch (zwei Mal pro Woche) adäquat behandelt. Zusätzlich werde empfohlen, eine gerichtete Traumatherapie wie EMDR zu etablieren, um die Entstehung einer andauernden Persönlichkeitsstörung abzuwenden (S. 7 Mitte). In welchem Ausmass eine Arbeitsfähigkeit in ein bis zwei Jahren existiere, sei nicht genau vorhersehbar, schätzungsweise dürfte diese etwa 50 bis 60 % betragen. Eine Tagesstruktur könnte der Beschwerdeführerin helfen, ihre Grübelneigungen, die Erinnerungen an ihre Kinder innerhalb des Tagesgeschehens einzugrenzen auf vielleicht abends ein bis zwei Stunden (S. 7 unten).
5.
5.1 Die im Rahmen der Rentenrevision vom August 2016 (vgl. Urk. 13/88-89) eingegangenen Berichte geben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendes Bild:
5.2 Die Fachpersonen des Zentrums F.___ nannten im Bericht vom 25. Januar 2017 (Urk. 13/108/5-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Mitte):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome
- posttraumatische Belastungsstörung
Sie berichteten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe (S. 1 Ziff. 1.1). Es bestünden eine ständig stark niedergedrückte Stimmung, Verzweiflung, Selbstwertprobleme, totaler Interessensverlust und Antriebsverlust. Die Beschwerdeführerin fühle sich sehr müde, kraftlos und habe deutliche Konzentrations- und Aufmerksamkeitsschwierigkeiten. Sie verspüre Schuldgefühle, Wertlosigkeit, ein vermindertes Selbstvertrauen und sehe keinen Sinn im Leben. Sie ziehe sich total zurück, spüre keine Lebensfreude und leide zunehmend unter Erschöpfung und Apathie. Die Beschwerdeführerin habe keine geregelte Tagesstruktur und könne sich nicht motivieren, für sich zu kochen. Ihr falle alles extrem schwer (S. 1 Ziff. 1.3). Die Prognose sei negativ. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit vielen Jahren in diesem Zustand, der bereits als chronisch betitelt werden könne (S. 2 Ziff. 3.3).
5.3 Dem Bericht vom 8. Juni 2017 (Urk. 13/111) über die Haushaltsabklärung vom 23. Mai 2017 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin alleine wohne (S. 4 Ziff. 4.1). Ihr Freund sei im Oktober 2015 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Er habe es aufgrund ihrer ständigen Niedergeschlagenheit und Antriebslosigkeit nicht mehr ausgehalten. Die Beschwerdeführerin sei in ein Mehrfamilienhaus gezogen, in dem eine ihrer Schwestern lebe (S. 2 Mitte). Sie vermisse ihre Kinder sehr, wisse nicht einmal, wie diese jetzt aussehen würden, da sie die beiden seit sechs Jahren nicht mehr gesehen habe (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin versuche immer wieder in Kontakt mit ihren Kindern zu treten, einerseits telefonisch, andererseits reise sie einmal jährlich im Sommer in die Türkei. Seitens des Vaters werde jedoch alles abgeblockt. Sie leide sehr unter dem Verlust der Kinder (S. 8 Ziff. 6.6). Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Haushaltsbereich tätig (S. 4 Ziff. 2.5) und stellte eine Einschränkung im Haushalt von insgesamt 15 % fest (S. 9 Ziff. 6.8).
5.4 Vom 30. Oktober bis 17. November 2017 befand sich die Beschwerdeführerin zur psychosomatischen Rehabilitation im Rehazentrum K.___. Die behandelnden Ärzte nannten im Bericht vom 27. Dezember 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/118) die Hauptdiagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung - gegenwärtig schwere Depression - sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung (S. 1 Mitte). Die Beschwerdeführerin leide vor dem Hintergrund erheblicher Belastungen im familiären Bereich an einer rezidivierenden depressiven Störung. Es habe ein erfreulicher Rehabilitationsverlauf verzeichnet werden können (S. 3 Mitte).
5.5 Am 29. Mai 2018 erfolgten eine psychiatrische sowie eine orthopädische / chirurgische RAD-Untersuchung.
Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Untersuchungsbericht vom selben Tag (Urk. 13/122) die Diagnose einer anhaltenden depressiven Störung schwankenden Ausmasses (S. 8 Mitte). Dies entspreche im Vergleich zu den letzten Berichten des Zentrums F.___ (vgl. vorstehend E. 5.2) sowie des Rehazentrums K.___ (vgl. vorstehend E. 5.4) einer leichten Verbesserung. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung könne nicht gestellt werden, da sich seit Beginn keine relevante länger anhaltende Besserung eingestellt habe (S. 7 oben). Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht aufrechterhalten werden. Die Beschwerdeführerin habe mitbekommen, wie die Mutter regelmässig vom Vater verprügelt worden sei. Von ihrem Ex-Ehemann sei sie einmalig gewürgt und einmalig mit einem Baseball-Schläger auf die Schulter geschlagen worden, ansonsten sei keine Gewalt in der Ehe vorgekommen (S. 7 Mitte). Seit sieben Monaten bestehe eine neue Partnerschaft (S. 3 unten). Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Freund zur Untersuchung gefahren worden. Sie selbst habe den Fahrausweis seit etwa drei Jahren, fahre jedoch nicht Auto (S. 8 oben). Dr. A.___ führte aus, dass sich in der Untersuchung vorerst eine unauffällige Beschwerdeführerin gezeigt habe, die jedoch über Beobachtungsgefühle, visuelle und akustische Phänomene berichtet habe. Beim Thema Kindesentzug durch den Ex-Ehemann sei es zu einem massiven depressiven Einbruch gekommen, von dem sie sich nur schwer wieder habe erholen können. Es hätten sich kognitive Auffälligkeiten mit einer Abnahme der Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit im Verlauf des Gesprächs gezeigt. Es seien klare Phasen mit einer mittelgradigen, zeitweise schwergradigen depressiven Symptomatik aufgetreten, dazwischen seien aber auch unauffällige Phasen ersichtlich gewesen, allerdings mit eingeschränkten kognitiven Leistungen (S. 6 unten). Es bestünden keine Hinweise auf Aggravation oder Selbstlimitierung (S. 6 Mitte). Dr. A.___ hielt fest, dass in der bisherigen Tätigkeit seit 2008 und weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 20%ige Arbeitsfähigkeit ab Untersuchungsdatum mit langsamer Steigerung des Pensums (S. 8 unten). Da die Ursache eine anhaltende schwere psychosoziale Belastung sei, könne kaum mit einer vollständigen Besserung gerechnet werden (S. 9 oben). Seit der letzten materiellen RAD-Stellungnahme vom 21. März 2014 habe sich eine leichte Verbesserung des Gesundheitsschadens ergeben (S. 9 Mitte).
Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie, berichtete am 29. Mai 2018 (Urk. 13/123) über die orthopädische / chirurgische RAD-Untersuchung. Er führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin kein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin und auch für jede andere angepasste Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 8 Mitte).
5.6 Dem Abschlussbericht der Y.___ vom 18. November 2019 (Urk. 13/147) ist zu entnehmen, dass die Massnahme vom 7. Oktober 2019 bis 6. Januar 2020 gedauert habe, jedoch per 6. November 2019 abgebrochen worden ist (S. 1 unten). Es wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich schon am zweiten Tag aufgrund von Erschöpfung abmelden müssen, nachdem die Anstrengung am ersten Tag zu gross gewesen sei. Da sie bereits bei einer Präsenzzeit von zwei Stunden 12 Fehltage aufgewiesen habe (Erschöpfung, Krise, Zahnfleischentzündung), sei die Fortführung der Massnahme mit weiterer Stundensteigerung als wenig zielführend erschienen (S. 3). Langfristig erscheine ein Auftrainieren an einem angepassten Arbeitsplatz im zweiten Arbeitsmarkt als sinnvoll. Um eine Präsenz von vier Stunden pro Tag erreichen zu können, müsse zuerst jedoch sowohl im gesundheitlichen als auch im psychischen Bereich eine zusätzliche Stabilisierung etabliert werden (S. 4 Mitte).
5.7 Die Fachpersonen des Zentrums F.___ hielten im Bericht vom 12. Februar 2020 (Urk. 13/150/5-6) fest, dass mit einer ungünstigen Prognose zu rechnen sei. Die rezidivierende mittelgradige Depression mache es der Beschwerdeführerin unmöglich, an einem Integrationsprogramm teilzunehmen. Beim Versuch bei der Y.___ habe sich bestätigt, dass es schnell zu einer Überforderung komme und sie stärker in eine Depression verfalle (S. 2).
5.8 Dipl. psych. M.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, führte im neuropsychologischen Teilgutachten vom 10. Oktober 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/164) aus, dass das Gesprächsverhalten etwas umständlich gewesen sei, grüblerisch und erneut fokussiert auf die Kindstrennung. Mimik und Gestik seien zum depressiven Pol verschoben gewesen (S. 6 unten). Sämtliche erbrachten Leistungen in den verschiedenen Funktionsbereichen (Aufmerksamkeit und Konzentration, Belastbarkeit, Exekutivfunktionen, Lernen und Gedächtnis, Wahrnehmung) könnten zusammenfassend nicht valide beurteilt werden. Aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin aus den Akten in Verbindung mit der eigenen ausführlichen Exploration müsse aktuell vom Vorliegen einer Verdeutlichung beziehungsweise einer Aggravation ausgegangen werden (S. 11 f.). Sämtliche spezifischen Testverfahren, die die Kooperationsbereitschaft in der Testuntersuchung erfassten, seien auffällig ausgefallen. Positiv belegbar und mit hoher Sicherheit nachweisbar seien negative Antwortverzerrungen, so dass es nicht möglich gewesen sei, ein gültiges Testprofil zu erstellen (S. 12 unten). Ob eine kognitive Störung dennoch vorhanden sei, könne aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht beurteilt werden (S. 13 oben).
5.9 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 11. November 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/165/1-35) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Erkrankung, gegenwärtig leichtgradig, ohne somatisches Syndrom (S. 24 Ziff. 6.1). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, ihr ehemaliger Ehemann hätte ihr ganz schlimme Dinge angetan. Er habe ihr die Kinder weggenommen. Sie fühle sich kraftlos und habe keine Lust. Seit zwei Jahren gehe es ihr etwas besser (S. 11 oben). Aktuell habe ihr ehemaliger Ehemann jetzt zugestimmt, dass sie die Kinder wiederhaben könne. Ausserdem habe sie ihn angezeigt. Es seien jetzt zwei Klagen in der Türkei hängig. Wenn sie jetzt endlich ihre Kinder wiederhaben könnte und ihr Ex-Ehemann in einer Justizvollzugsanstalt wäre, wäre sie zufrieden und könnte wieder arbeiten (S. 12 oben). Sie habe zwischen 2007 und 2020 immer um ihre Kinder gekämpft (S. 12 Mitte). Seit 2009 sei sie jedes Jahr im Juli / August für vier bis sechs Wochen in der Türkei gewesen und habe versucht, ihre Kinder zu sehen (S. 14 Mitte). Auf Frage hin habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie im Jahr 2017 einen neuen Partner kennengelernt habe, den sie im März 2019 geheiratet habe. Seit 2019 würden sie teilweise in der Schweiz und teilweise in der Türkei leben (S. 14 unten).
Dr. B.___ führte zum psychiatrischen Befund aus, die Interaktion sei eher misstrauisch agitiert, abgegrenzt und teilweise aggressiv. Es komme teils zu Weinen, wobei dies dokumentierend wirke (S. 22 unten). In der mehr als zweistündigen Untersuchung habe sich kein Hinweis für Antriebsstörungen oder psychomotorische Störungen gefunden (S. 23 oben). In Bezug auf die Diagnosen sei zu thematisieren, dass nie die schwerwiegende psychosoziale Belastungssituation diskutiert werde (S. 24 Mitte). Zum aktuellen Zeitpunkt sei eine leichtgradige depressive Episode zu dokumentieren (S. 25 Mitte). Zu berücksichtigen sei jedoch auch die immer wieder auftretende erhebliche psychosoziale Belastungssituation (S. 26 oben). Es finde sich kein Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (S. 25 unten). Zur Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität gab Dr. B.___ an, die Beschwerdeführerin habe geheiratet, bereits vorher in einer neuen Partnerschaft gelebt, gehe jedes Jahr für vier bis sechs Wochen in die Türkei und habe 2015 den Führerschein gemacht. Sie gebe aber an, dass sie das Haus nicht verlassen, nicht Auto fahren und keinerlei soziale Aktivitäten durchführen könne. Sie sehe sich zu 100 % arbeitsunfähig. Es finde sich eine schwerwiegende Diskrepanz zwischen der dokumentierten Aktenlage mit entsprechenden Aktivitäten und den Angaben der Beschwerdeführerin respektive der eigenen Einschätzung (S. 28 Mitte). Es fänden sich durchgängig schwergradige Hinweise auf Aggravation und Simulation. Dass die Beschwerdeführerin einen Führerschein erwerbe, während sie an einer schweren depressiven Erkrankung mit psychotischen Symptomen leide, sei nicht nachvollziehbar und medizinisch nicht möglich (S. 28 unten). Des Weiteren könne sie - während schwere und schwergradige Einschränkungen sogar bei Eingliederungsmassnahmen angegeben würden - für vier bis sechs Wochen in die Türkei fliegen und dort alle Behördenangelegenheiten betreffend die Wiedererlangung des Sorgerechts ihrer Kinder durchführen und ohne Einschränkungen Auto fahren. Auch sei ungewöhnlich, dass sie im Zeitpunkt der Heirat an einer schweren oder teilweise mittelgradigen depressiven Erkrankung leide (S. 28 f.).
Dr. B.___ hielt fest, dass sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit von einer Leistungsfähigkeit von 6.4 Stunden pro Tag und 32 Stunden pro Woche auszugehen sei (S. 31 f.). Es sei von einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, basierend auf der nachvollziehbaren medizinisch einzuschätzenden Erkrankung mit Berücksichtigung der Einflussfaktoren einer schwergradigen psychosozialen Belastungssituation auszugehen (S. 32 oben). Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit gab er an, dass eine Analyse basierend auf den medizinisch vorliegenden Dokumentationen aktuell nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit möglich sei (S. 32 oben; S. 33 oben).
In der Konsensbeurteilung aus neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht vom 11. November 2020 finden sich dieselben Schlussfolgerungen (vgl. Urk. 13/165/37-52).
5.10 Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 24. Februar 2021 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/175) aus, dass die Beschwerdeführerin während mehr als zehn Jahren auf die Autoprüfung hingearbeitet habe. Eine Heirat bedeute nicht zwingend eine Veränderung der medizinischen Gesamtsituation. Es stelle sich die Frage, ob dies nicht sogar therapeutisch wäre. Die Reisen in die Türkei seien objektivierbar mit den Unterlagen vom Gericht bezüglich der Kindsobhut und seien zwingender Natur.
5.11 Die Fachpersonen des medizinischen Zentrums H.___ führten am 3. Mai 2021 (Urk. 13/180/1-5 = Urk. 3/7) aus, dass das Gutachten von Dr. B.___ insgesamt fehlerhaft sei in der Vernachlässigung der Aspekte Alkoholismus des Vaters und Traumatisierung in der Kindheit, der vorhandenen Halluzinationen sowie einer Stellungnahme zur Verbesserung des Zustandes der Beschwerdeführerin seit 2006. Die aktuell und nach wie vor richtigen Diagnosen seien daher eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, sowie eine posttraumatische Belastungsstörung ohne die geringste Verbesserung des Zustandes bei einer effektiven Erwerbsnotwendigkeit von 100 % im Gesundheitsfall, da die Beschwerdeführerin ohne ihre Kinder lebe (S. 4 unten). In Bezug auf den Arbeitsversuch sei die tägliche Anreise sowie die tägliche Arbeit für die Beschwerdeführerin wesentlich schwieriger gewesen als die Einzelereignisse Hochzeit und Fahrprüfung (S. 2 oben). Die Hochzeit sei durch die drei Schwestern organisiert worden, die Beschwerdeführerin habe nichts machen müssen (S. 4 oben). Die Untersuchung sei für die Beschwerdeführerin eine deutliche Stresssituation gewesen. Es seien Provokationen und Beleidigungen durch den Gutachter erfolgt (S. 2 oben). Die Untersuchung sei ein Verhör gewesen. Die Beschwerdeaufnahme sei darauf ausgerichtet gewesen, Widersprüchlichkeiten zu eruieren, ohne Einbezug der deutlichen Schwankungen der Verfassung der Beschwerdeführerin (S. 2 Mitte). Die on/off Schwankungen seien keine Hinweise auf eine schwerwiegende Diskrepanz oder schwergradige Aggravation und Simulation, sondern auf ein stetig fluktuierendes Zustandsbild mit schweren Einschränkungen des Durchhaltevermögens und der Spannkraft (S. 2 unten). Die Traumatisierung und die Depression seien nicht immer gleich präsent. Die Beschwerdeführerin fühle sich teilweise über Tage auch gut (S. 3 oben). Vom Gutachter würden die Traumatisierung und die Depression bagatellisiert. Es handle sich nicht um die Folgen der angeblichen psychosozialen Belastungen (S. 3 unten), sondern um eine seit 2006 eigenständige und klar diagnostizierbare schwere Depression sowie eine deutliche und gut nachvollziehbare Traumatisierung, welche die Beschwerdeführerin täglich verfolge (S. 4 oben). Aktuell habe im Jahr 2020 nur für einen kurzen Moment Kontakt zu den Kindern bestanden, unter Einfluss des Ex-Ehemannes seien die Kontakte indessen wieder blockiert worden (S. 3 Mitte).
5.12 RAD-Ärztin Dr. A.___ führte in der Stellungnahme vom 12. August 2021 (Urk. 13/186/3-5) aus, dass der Gutachter der Beschwerdeführerin aufgrund der Befunde und unter Berücksichtigung der Einflussfaktoren einer schwergradigen psychosozialen Belastungssituation eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Die RAD-Untersuchung vom 29. Mai 2018 sei offensichtlich nicht berücksichtigt worden (S. 3 Mitte). Bei dieser habe ebenfalls keine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden können. On/off Schwankungen von traumaspezifischen Symptomen wären ausserordentlich ungewöhnlich (S. 5 oben). Dr. A.___ hielt abschliessend fest, dass weiterhin auf das Gutachten abgestellt werden könne (S. 5 Mitte).
6.
6.1Im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens wurde ein psychiatrisches Gutachten eingeholt:
Dr. Z.___ nannte im Gerichtsgutachten vom 20. Dezember 2022 (Urk. 32; vgl. auch Nachtrag vom selben Tag, Urk. 31) folgende Diagnosen (S. 44):
- rezidivierende depressive Störung zwischen mittelschwerem und schwerem Ausmass ohne vollständiges Abklingen der Symptomatik (ICD-10: F33.1-2) beziehungsweise anhaltende depressive Störung zwischen mittelschwerem und schwerem Ausmass (ICD-10: F32.1-2)
- komplexe posttraumatische Belastungsstörung auf dem Hintergrund einer vermeidend-selbstunsicheren beziehungsweise ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) mit Akzentuierungen im Bereich der Dependenz (ICD-10: F60.7) beziehungsweise kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61)
- Essattacken bei anderen psychischen Störungen (ICD-10: F50.4)
Dr. Z.___ führte zum psychiatrischen Befund aus, dass es punktuelle Erinnerungslücken gegeben habe und der Gedankengang leicht verlangsamt sei (S. 40 oben). Die Beschwerdeführerin berichte über schweres und quasi unablässiges Gedankenkreisen, wobei der Gedankengang eingeengt sei auf die Situation mit der Trennung und dem Kontaktabbruch zu den Kindern und ihrer eigenen Belastung durch Biografie und Beschwerden. Es liege ein sozialer Rückzug vor; bis auf wenige Ausnahmen (die nächststehende Schwester und den Ehemann) meide sie soziale Kontakte weitgehend (S. 40 Mitte). Die Stimmung sei deutlich depressiv ausgelenkt. Das Grundangstniveau sei erhöht, die Nervosität sei ständig ausgeprägt vorhanden (S. 40 unten). Die Affektlabilität sei ausgeprägt, die Schwingungsfähigkeit eingeschränkt und zum depressiven Pol verschoben. Die Vitalgefühle seien erheblich reduziert: es bestünden ein massiv reduziertes Energieniveau, eine deutlich erhöhte Tagesmüdigkeit (bei verlorenem Tag-/Nachtrhythmus) und eine massiv reduzierte Leistungsfähigkeit. Zudem sei der Antrieb ausgeprägt reduziert (S. 41 oben).
Die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht mehr erfüllt (S. 59 Mitte), jedoch diejenigen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung. Hier seien auch die Essstörung und die sehr schwer ausgeprägte Antriebsstörung einzuordnen. Die Diagnose der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung werde in ICD-10 und DSM-5 nicht gesondert verschlüsselt. Die diagnostische Zuordnung sei über die andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung oder eine kombinierte Persönlichkeitsstörung möglich (S. 60 Mitte). Die Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien einer vermeidend-selbstunsicheren respektive ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) und weise Akzentuierungen im Bereich Dependenz auf. Im Zusammenhang mit den Symptomen der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung ergebe sich daraus eine kombinierte Persönlichkeitsstörung gemäss F61 nach ICD-10 (S. 61 unten).
Zur Leistungsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, dass die Beschwerdeführerin in der Kompetenz- und Wissensanwendung und der Selbstpflege und Selbstversorgung leicht bis mittelschwer eingeschränkt sei, in der Mobilität und Verkehrsfähigkeit mittelschwer; mittelschwer bis schwer sei die Einschränkung in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Konversations- und Kontaktfähigkeit zu Dritten und der Gruppenfähigkeit. Eine schwere Einschränkung bestehe in der Anpassung an Regeln und Routinen, der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und der Selbstbehauptungsfähigkeit. Schwer eingeschränkt bis aufgehoben seien die Proaktivität und Spontanaktivitäten und die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit (S. 65 Mitte). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin Produktion sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig (S. 65 unten). Auch eine angepasste Tätigkeit sei aktuell nicht realistisch. Die Minimalvoraussetzung einer Tagesstruktur einschliesslich geregeltem Tag-Nacht-Rhythmus sei nicht gegeben. Den Haushalt bewältige die Beschwerdeführerin nur minimalistisch und unregelmässig an Tagen besserer Verfassung (S. 66 oben).
Die Prognose sei von den Behandlern des medizinischen Zentrums F.___ bereits im Jahr 2006 als schlecht eingeschätzt worden. Mittlerweile habe sich die Symptomatik während des Verlaufs über bald 19 Jahre chronifiziert, trotz der ununterbrochenen Behandlung bereits ab 2004, mit mehrfachen stationären Aufenthalten und pharmakotherapeutischer Behandlung (S. 68 unten). Es ergäben sich keine Hinweise auf Verdeutlichung, geschweige denn Aggravation oder Ähnliches (S. 73 unten). Die Symptomatik sei insgesamt schwer ausgeprägt. Es bestehe eine reale Komorbidität in Form der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung beziehungsweise kombinierten Persönlichkeitsstörung mit der mittelschweren bis schweren depressiven Störung (S. 74 oben). Die Einschränkung betreffe alle Lebensbereiche gleichmässig. Zu gewissen Schwankungen sei es seit 2005 gekommen, nie jedoch zu einer durchgreifenden Besserung (S. 74 unten). Gegenüber dem Befund, den Diagnosen und der Leistungseinschätzung durch Dr. J.___ 2014 habe sich die damals akute traumatologische Symptomatik etwas entaktualisiert. Die Diagnosen würden nicht relevant voneinander abweichen. Die Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Untersuchung sei mit der aktuellen Situation nahezu identisch (S. 75 oben). Die Tagesstruktur sei eher noch weniger als früher vorhanden; die Antriebsstörung habe sich noch vertieft. Lediglich die Gutachter M.___ und Dr. B.___ seien 2020 zu einer anderen Einschätzung gekommen; dies auf der Basis einer unvollständigen Diagnostik, ohne die Erhebung und Berücksichtigung der realen Erfahrungen der Beschwerdeführerin, aufgrund vorschneller und einseitiger Interpretationen und aus der Annahme einer lediglich leichten depressiven Störung (S. 75 Mitte).
6.2RAD-Ärztin Dr. A.___ nahm am 31. Januar 2023 (Urk. 41) Stellung zum Gutachten von Dr. Z.___. Sie führte aus, dass die gesamte Anamnese schwer verständlich sei. Es sei nicht klar ersichtlich, ob die Beschwerdeführerin überhaupt alles verstanden habe. Ihre Antworten liessen jedenfalls grossen Spielraum für Interpretationen offen. Die beschriebenen Schuldgefühle könnten nicht einer Depression zugeschrieben werden. Ein sozialer Rückzug aus psychischen Gründen sei nirgends zu erkennen (S. 2 oben). Insgesamt könne mit den beschriebenen Befunden keine mittelschwere bis schwere depressive Symptomatik erkannt werden. Zudem seien die Symptome überwiegend von Aussagen der Beschwerdeführerin abgeleitet worden. Hier müsse auf das (neuropsychologische) Gutachten 2020 hingewiesen werden, wonach negative Antwortverzerrungen nachweisbar seien (S. 2 Mitte). Hinweise für ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses seien im Gutachten nicht zu finden. Da dieses Kriterium noch nie erfüllt gewesen sei, könne auch keine komplexe posttraumatische Belastungsstörung vorliegen (S. 3 oben). Es sei unerklärlich, wie die Gutachterin von der sehr ausführlichen Anamnese mit praktisch ausschliesslichen Hinweisen auf psychosoziale Belastungsfaktoren zu ihren Diagnosen habe gelangen können. Zusammengefasst sei keine der im Gutachten aufgeführten Diagnosen plausibel nachvollziehbar. Demzufolge seien sowohl die beschriebenen funktionellen Einschränkungen wie auch die attestierte Arbeitsunfähigkeit in Frage zu stellen (S. 5).
6.3Dr. Z.___ nahm am 3. Mai 2023 Stellung zur Beurteilung von Dr. A.___ (Urk. 44). Dr. A.___ kritisiere einerseits die Exploration, meine aber andererseits sehr dezidiert, klare Aussagen zum vorliegenden psychopathologischen Befund und zu den Diagnosen machen zu können, ohne sich mit dem Interpretationsspielraum auseinander zu setzen (S. 1 unten). Die sprachliche Verständigung sei ausreichend gegeben gewesen (S. 2 Mitte). Dazu habe sie im Gutachten detaillierte Ausführungen gemacht (S. 2 oben). Dr. A.___ kritisiere weiter die Aussagen zu Beschwerden und zu subjektiven Symptomen der Beschwerdeführerin. Sie werfe Zweifel auf, wenn sie geäusserte Beschwerden und subjektive Symptome anders interpretiere, ohne jedoch ihre Interpretation zu begründen. Auch hier finde sich ein Widerspruch, indem Dr. A.___ einerseits die psychopathologische Einordnung in Frage stelle, andererseits aber meine, absolute Aussagen machen zu können. Wie Äusserungen in einem Gespräch vieldeutig seien und bei notwendiger Klärung der Interpretationsspielraum eingeengt werden müsse, müssten auch Beschwerdeäusserungen und die Äusserungen von subjektiven Symptomen näher geklärt werden (S. 3 Mitte). Das Gutachten enthalte nicht nur eine detaillierte Aktenanalyse, sondern unter der Beurteilung bereits die Gegenüberstellung von Informationen und Aussagen aus den Akten mit Ergebnissen der Exploration und weiteren Untersuchungsergebnissen der aktuellen Untersuchung (S. 5 Mitte). Zur diagnostischen Einordnung führte Dr. Z.___ unter anderem aus, dass sie die ständig kreisenden Schuldgefühle als psychopathologisch auffällig eingeordnet habe, da diese viele Jahre nach dem Ereignis, und nachdem sie alles in ihrer Macht Stehende unternommen habe, um das Sorgerecht wieder zu erhalten, unverhältnismässig seien (S. 6 oben). Es sei nicht falsch, eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung zuzuordnen (S. 9 Mitte). Schliesslich schliesse das Vorliegen von psychosozialen Belastungsfaktoren psychische Störungen keineswegs aus (S. 9 unten). Zu bemerken sei, dass Dr. A.___ selbst in ihrer früheren Beurteilung (vom Mai 2018) die depressive Störung wie auch eine durchgemachte posttraumatische Belastungsstörung bestätigt und sich zur Prognose äusserst vorsichtig geäussert habe (S. 10).
7.
7.1 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).
7.2Im Bericht über die Haushaltsabklärung vom Juni 2007 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Erkrankung zu 60 % erwerbstätig gewesen sei. In diesem Zeitpunkt war der (ältere) Sohn knapp vier Jahre alt und sie war schwanger mit dem zweiten Kind (vgl. Urk. 13/16 Ziff. 2.3). Die Abklärungsperson hielt fest, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit aus persönlichen und finanziellen Gründen weiterhin unverändert an ihrem Arbeitsplatz geblieben wäre. Entsprechend qualifizierte sie die Beschwerdeführerin als zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Haushaltsbereich tätig (vgl. vorstehend E. 3.9).
Im Jahr 2008 brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin die gemeinsamen Kinder in die Türkei (vgl. vorstehend E. 4.2 und E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich nicht zu allfälligen Auswirkungen auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin. Sie ging weiterhin davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig wäre (vgl. Feststellungsblatt vom Januar 2009, Urk. 13/38/1, Feststellungsblatt vom Dezember 2010, Urk. 13/52/1, sowie Feststellungsblatt vom Juli 2014, Urk. 13/77/5).
Im Mai 2017 erfolgte erneut eine Haushaltsabklärung. Im entsprechenden Abklärungsbericht wurde unter anderem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Kinder seit sechs Jahren nicht mehr gesehen habe. Sie wohne alleine, seit ihr Freund aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei (vgl. vorstehend E. 5.3). Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Haushaltsbereich tätig, ohne dies jedoch zu begründen (vgl. Urk. 13/111 Ziff. 2.5 ff.).
7.3Nach dem Gesagten ging die Beschwerdegegnerin auch nach der Trennung von den Kindern weiterhin davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig wäre. In der aktuellen Stellungnahme vom Februar 2023 machte die Beschwerdegegnerin jedoch geltend, dass ein Revisionsgrund schon daher gegeben sei, weil sich der Aufgabenbereich durch den Wegzug der beiden Kinder verändert habe (Urk. 40 S. 1 unten).
Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin auch nach der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 2003 weiterhin mit einem Pensum von 60 % arbeitstätig war (vgl. Urk. 13/5, Urk. 13/16 S. 2 Mitte). Es ist fraglich, ob weiterhin von einem Haushaltsbereich ausgegangen werden kann, zumal die Kinder nicht mehr bei der Beschwerdeführerin leben. Des Weiteren müsste die Beschwerdeführerin wohl bereits aus finanziellen Gründen mehr als 60 % oder sogar Vollzeit arbeiten.
Vor diesem Hintergrund ist angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin sowie der familiären und der finanziellen Situation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin heute mindestens zu 80 % erwerbstätig wäre. Damit liegt eine wesentliche Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts vor und es besteht ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. Folglich ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. vorstehend E. 1.4).
8.
8.1In Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 20. Dezember 2022 abgestellt werden. Dieses erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1.6). Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche in der Zwischenzeit angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen.
Dr. Z.___ nahm eine sorgfältige Analyse des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor und leitete ihre Diagnosen in schlüssiger Weise her. Betreffend Leistungsfähigkeit legte sie dar, in welchen Bereichen Einschränkungen bestehen. In der Anpassung an Regeln und Routinen, der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Proaktivität und der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit ging Dr. Z.___ von einer schweren Einschränkung aus. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine rezidivierende depressive Störung beziehungsweise eine anhaltende depressive Störung zwischen mittelschwerem und schwerem Ausmass, eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (diagnostisch zugeordnet über eine kombinierte Persönlichkeitsstörung) sowie Essattacken. Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin Produktion als auch in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 6.1).
Dieser Beurteilung stehen das bidisziplinäre Gutachten von dipl. psych. M.___ und Dr. B.___ vom Oktober/November 2020 sowie die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. A.___ vom Januar 2023 gegenüber.
8.2Der Neuropsychologe dipl. psych. M.___ kam zum Schluss, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin nicht valide beurteilt werden könnten. Es müsse vom Vorliegen einer Verdeutlichung beziehungsweise einer Aggravation ausgegangen werden (vgl. vorstehend E. 5.8). Dr. B.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig leichtgradig, und ging von einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus. Er hielt fest, dass auch die erhebliche psychosoziale Belastungssituation zu berücksichtigen sei. Dass die Beschwerdeführerin einen Führerschein erwerbe, für vier bis sechs Wochen in die Türkei fliege, dort alle Behördenangelegenheiten regle und ohne Einschränkungen Auto fahre, während sie an einer schweren depressiven Erkrankung mit psychotischen Symptomen leide, sei nicht nachvollziehbar und medizinisch nicht möglich. Auch sei ungewöhnlich, dass sie im Zeitpunkt der Heirat an einer schweren oder teilweise mittelgradigen depressiven Erkrankung leide (vgl. vorstehend E. 5.9).
Dazu ist zu bemerken, dass das Gutachten von Dr. B.___ vom November 2020 sehr pauschal ausfällt. Es wird immer wieder auf den Erwerb des Führerausweises, die Reisen in die Türkei und die Heirat hingewiesen. Es fehlt an differenzierten Angaben, beispielsweise auch zum Alltag der Beschwerdeführerin. Dem Gutachten von Dr. Z.___ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über einen langen Zeitraum auf den Erwerb des Führerausweises hingearbeitet hat, nachdem sie im Jahr 2001 noch gescheitert war (vgl. Urk. 32 S. 72 Mitte). Zudem wird in verschiedenen Berichten die Notwendigkeit des Führerausweises dargelegt, um in der Türkei Auto fahren und zu ihren Kindern gelangen zu können. Des Weiteren fehlt im Gutachten von Dr. B.___ eine Auseinandersetzung mit den Vorbeurteilungen. Die RAD-Untersuchung vom Mai 2018 wurde offensichtlich nicht berücksichtigt, wie RAD-Ärztin Dr. A.___ in der Stellungnahme vom August 2021 feststellte (vgl. vorstehend E. 5.12).
Dr. Z.___ führte in ihrem Gerichtsgutachten (Urk. 32) zum Gutachten von Dr. B.___ aus, dass sich der psychopathologische Befund auf die klassische Symptomatik nach AMDP beschränke. Diese genüge nicht für Störungsbilder wie Persönlichkeitsstörungen und posttraumatische Belastungsstörungen (S. 70 Mitte). Eine Persönlichkeitsdiagnostik finde sich nicht. Auch finde sich keine Auseinandersetzung mit dem jahrelangen Stalking des Ex-Mannes und mit der Frage, was es heisse, wenn die Beschwerdeführerin spontan als Hauptproblem die Trennung von ihren Kindern nenne (S. 70 unten). Dr. Z.___ hielt weiter fest, dass Dr. B.___ eine lange Reihe von Inkonsistenzen aufliste. Seine Hauptargumente seien hier das Verlassen des Hauses, das Autofahren und die Reisen in die Türkei. Die aktuellen Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. dazu S. 72 f.) hätten dieses Argument entkräftet. Die Hochzeitsfotos widersprächen weder einer spontanen Hochzeit noch den grundsätzlich spärlichen privaten Aktivitäten und der erheblich eingeschränkten Lebensfreude (S. 71 Mitte). Auch die weiteren Diskrepanzen, die Dr. B.___ aufführe, entsprächen eher einer Liste von Fragen, die die Exploration näher hätte klären sollen, als dass es hier um bleibende Diskrepanzen gehe (S. 71 unten). Zu berücksichtigen sei, dass sich die Beschwerdeführerin spätestens seit der Entführung ihrer Kinder in einem grundsätzlichen Zwiespalt befinde. Einerseits sei es wichtig für sie, dass ihre Hilfsbedürftigkeit fassbar werde. Dem stehe das Anliegen gegenüber, sich so stabil und gesund zu zeigen, dass der Zusprache des Sorgerechts für ihre Kinder nichts im Weg stünde (S. 72 oben). Eine Auseinandersetzung mit diesem Dilemma sei im Gutachten von Dr. B.___ nicht zu finden (S. 70 oben). Diese Kritik erscheint angesichts der umfangreichen Aktenlage zu dieser Thematik berechtigt.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bis zum bidisziplinären Gutachten von dipl. psych. M.___ und Dr. B.___ im Oktober/November 2020 keine Hinweise auf eine Verdeutlichung oder Aggravation bestanden, was beispielsweise im Bericht über die RAD-Untersuchung vom Mai 2018 explizit festgehalten wurde (vgl. vorstehend E. 5.5). Insofern steht das genannte Gutachten im Widerspruch zu sämtlichen Vorberichten.
8.3Aus Sicht von Dr. B.___ wurde die psychosoziale Belastungssituation in den Vorberichten nicht (genügend) berücksichtigt.
Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).
Vorliegend ist festzuhalten, dass die depressive Störung bereits aufgetreten war, bevor der Ehemann die Kinder in die Türkei brachte. In den der Rentenzusprache zugrundeliegenden Berichten (vgl. vorstehend E. 3) war noch nicht von einer psychosozialen Belastungssituation die Rede. Auch die Persönlichkeitsstörung geht auf die Kindheit und Adoleszenz zurück (vgl. Urk. 32 S. 61 Mitte). Dass sich die psychischen Störungen nach der Trennung von den Kindern noch verstärkt haben, erscheint nachvollziehbar. So können psychosoziale Belastungsfaktoren zwar nicht unmittelbar, aber mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern (Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.3 mit Hinweis). Festzuhalten ist zudem, dass die rezidivierende depressive Störung - wie auch die posttraumatische Belastungsstörung (vgl. vorstehend E. 4.5 und E. 4.6) - im Wissen um die psychosozialen Belastungsfaktoren diagnostiziert wurde. Es liegen von der psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende, verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Selbst Dr. B.___ diagnostizierte trotz der psychosozialen Faktoren eine rezidivierende depressive Erkrankung.
Zusammenfassend vermag das Gutachten von dipl. psych. M.___ und Dr. B.___ nicht zu überzeugen und es kann nicht darauf abgestellt werden. Soweit sich die Beschwerdegegnerin weiterhin auf das von ihr eingeholte Gutachten stützt (vgl. vorstehend E. 2.2), kann ihr somit nicht gefolgt werden.
8.4RAD-Ärztin Dr. A.___ kritisierte in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2023 (vgl. vorstehend E. 6.2) das Gutachten von Dr. Z.___. Dazu ist in erster Linie auf den ergänzenden Bericht von Dr. Z.___ zu verweisen, in welchem sie zu den Kritikpunkten Stellung nahm (vgl. vorstehend E. 6.3). Dr. A.___ machte unter anderem geltend, dass nicht auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abgestellt werden könne, und berief sich auf das Gutachten von dipl. psych. M.___ und Dr. B.___, wonach mit hoher Sicherheit negative Antwortverzerrungen nachweisbar seien. Mit dieser pauschalen Verweisung können die Angaben der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen werden, zumal das genannte Gutachten von dipl. psych. M.___ und Dr. B.___ nicht zu überzeugen vermag (vgl. vorstehend E. 8.2 und E. 8.3). Dr. Z.___ hielt fest, dass Beschwerdeäusserungen und Äusserungen von subjektiven Symptomen näher geklärt werden müssten. Ihr Gutachten enthalte unter der Beurteilung bereits die Gegenüberstellung von Informationen und Aussagen aus den Akten mit Ergebnissen der Exploration und weiteren Untersuchungsergebnissen der aktuellen Untersuchung. Dr. A.___ interpretiere geäusserte Beschwerden und subjektive Symptome anders, ohne jedoch ihre Interpretation zu begründen (vgl. vorstehend E. 6.3). Eine ganze Reihe von Symptomen und Einschränkungen hätten erst durch eine fokussierte Exploration erhoben werden können. Dies heisse umgekehrt, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden gerade nicht auf dem Präsentierteller vor sich hertrage (Urk. 32 S. 73 unten). Schliesslich verwies Dr. A.___ auf die psychosozialen Belastungsfaktoren und machte geltend, dass keine der im Gutachten aufgeführten Diagnosen plausibel nachvollziehbar und auch die attestierte Arbeitsunfähigkeit in Frage zu stellen sei. Dazu ist festzuhalten, dass Dr. A.___ selbst der Beschwerdeführerin anlässlich der RAD-Untersuchung vom Mai 2018 bei der Diagnose einer anhaltenden depressiven Störung und in Kenntnis der psychosozialen Belastungssituation eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (vgl. vorstehend E. 5.5). Zusammengefasst vermag die Einschätzung durch RAD-Ärztin Dr. A.___ das Gerichtsgutachten von Dr. Z.___ nicht in Zweifel zu ziehen.
Nach dem Gesagten kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 20. Dezember 2022 abgestellt werden, wonach auch in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit besteht. Mit Ausnahme des Gutachtens von dipl. psych. M.___ und Dr. B.___ können denn auch sämtliche medizinischen Berichte mit dem Gutachten von Dr. Z.___ in Einklang gebracht werden. Anlässlich der letzten Rentenrevision im Jahr 2014 wurde auf die Beurteilung des RAD-Arztes med. pract. J.___ vom Februar 2014 abgestellt. Dieser attestierte der Beschwerdeführerin bei den Diagnosen einer chronisch rezidivierenden depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung (einmündend in eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung) und in Kenntnis der psychosozialen Belastungssituation eine volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.6). Dr. Z.___ hielt zur Einschätzung durch med. pract. J.___ im Jahr 2014 fest, dass die Diagnosen nicht relevant voneinander abweichen würden und die Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Untersuchung mit der aktuellen Situation nahezu identisch sei (vgl. vorstehend E. 6.1).
9.
9.1 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
9.2 Die psychiatrische Gutachterin Dr. Z.___ ist bei der Beantwortung der Frage, wie sie das Leistungsvermögen einschätze, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, sie hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und ihre versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sie sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist.
9.3 Vor diesem Hintergrund ist eine aus der depressiven Störung und der Persönlichkeitsstörung resultierende invalidenversicherungsrechtlich massgebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich. Demnach ist gestützt auf das Gerichtsgutachten von Dr. Z.___ weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.
10.Ausgehend von der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushaltsbereich tätig ist der Invaliditätsgrad zu berechnen. Angesichts der 100%igen Arbeitsunfähigkeit ergibt sich für den Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 80 %. Entsprechend erübrigt es sich, die Einschränkung im Haushaltsbereich zu bestimmen, besteht doch bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. vorstehend E. 1.3). Demzufolge hat die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
11.Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung, welchem mit Verfügung vom 3. Januar 2022 (Urk. 16) entsprochen wurde, als gegenstandslos.
12.
12.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.
12.2In Anwendung dieser Grundsätze sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote (Urk. 18 f.) und der zusätzlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem eingeholten Gerichtsgutachten ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) vorliegend eine Entschädigung von Fr. 3’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 (Urk. 16) wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Felix Frey, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Angesichts dessen ist die Prozessentschädigung dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. August 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Felix Frey, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Felix Frey
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubNeuenschwander-Erni