Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00576
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 18. Juni 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1966 geborene X.___ (in einer Partnerschaft lebend und kinderlos) schloss im Jahr 1984 die Lehre zum Postbeamten ab und arbeitete als Ausbildungsverantwortlicher in der Y.___ der Z.___, als er im Mai 2005 einen Hirninfarkt erlitt. Nach einer kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/24) war der Versicherte bis zur Kündigung seitens der Arbeitgeberin per 30. Juni 2012 weiterhin zu 80 % bei der Z.___ tätig (vgl. Urk. 7/17). Anschliessend bezog er Arbeitslosenentschädigung und konnte im April 2013 eine einstweilen bis Ende 2013 befristete vollzeitliche Praktikumsstelle bei der A.___ antreten (Urk. 7/4). Am 19. September 2013 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 7/3) und am 15. Oktober 2013 (Eingangsdatum) zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Diese klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und holte eine Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) ein (vgl. E-Mails vom 21. und 24. März 2014, Urk. 7/28-29). Gestützt auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, wonach ein medizinischer Gesundheitsschaden für medizinische Massnahmen ausgewiesen sei (50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit), gewährte die IV-Stelle Frühinterventionsmassnahmen in Form von «Arbeitsvermittlung plus» (Mitteilung vom 26. März 2014, Urk. 7/30, vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Urk. 7/42). Diese Arbeitsvermittlung wurde mit Mitteilung vom 11. August 2014 abgeschlossen (Urk. 7/41), nachdem der Versicherte per 1. Juni 2014 eine neue Tätigkeit als Teamleiter in der Logistik bei der Z.___ gefunden hatte (Schlussbericht vom 18. Dezember 2014, Urk. 7/43).
1.2 Nachdem X.___ seit dem 20. März 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen war, meldete er sich am 22. Juni 2017 (Eingangsdatum) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/45). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der AXA Krankentaggeldversicherung bei. Mit Schreiben vom 14. September 2017 teilte sie dem Versicherten mit, dass vorerst die Arbeitsplatzerhaltung abgeschlossen werde, da aus seiner Sicht aktuell medizinische Massnahmen und Abklärungen im Vordergrund ständen und es ihm nicht momentan nicht möglich sei, an Wiedereingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Urk. 7/60). Die von der Z.___ beigezogene C.___ AG liess den Versicherten vertrauensärztlich untersuchen (vgl. vertragsärztlicher Bericht vom 14. März 2018, Urk. 7/108 S. 6 ff.) und kam zum Schluss, dass X.___ aufgrund der Diagnosen und des bisherigen Verlaufs sowie der zu erwartenden Prognose für einen uneingeschränkten Einsatz in seiner angestammten Tätigkeit als Teamleiter D.___ untauglich sei (vgl. Urk. 7/108 S. 2 f.). Die IV-Stelle übernahm die Kosten für ein vom 5. November 2018 bis 31. Januar 2019 dauerndes, bei der E.___ durchzuführendes Belastbarkeitstraining samt grossem IV-Taggeld (vgl. Mitteilung vom 16. Oktober 2018, Urk. 7/127-128). Mit Arztzeugnis vom 26. November 2018 riet Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von einer ab Dezember 2018 geplanten Steigerung des Tagespensums beim Belastbarkeitstraining ab (Urk. 7/131), weshalb dieses per 14. Dezember 2018 aufgehoben wurde (Urk. 7/133). Die Z.___ löste das Arbeitsverhältnis per Ende März 2019 auf. Vom 16. Januar bis 26. Februar 2019 befand sich der Versicherte in der Klinik G.___ in stationärer psychosomatisch-sozialmedizinischer Rehabilitationsbehandlung (vgl. Austrittsbericht vom 27. Februar 2019, Urk. 7/143). Im weiteren Verlauf liess die IV-Stelle X.___ durch die H.___ AG I.___ polydisziplinär (allgemein-internistisch, neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch) begutachten (interdisziplinäres Gutachten vom 6. Januar 2020 samt neuropsychologischem Teilgutachten vom 15. November 2019, Urk. 7/157-158). Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von PD Dr. med. univ. J.___, Facharzt Neurologie, Zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM und Vertrauensarzt SGV, RAD vom 28. Januar 2020 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 21. Februar 2020, Urk. 7/160 S. 13 ff.) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 21. Februar 2020 die Abweisung seines Leistungsbegehrens an (Urk. 7/161). Dagegen erhob X.___ am 17. März respektive 29. April 2020 Einwand (Urk. 97/165 und Urk. 7/170 S. 1-6, samt diverser Beilagen, Urk. 7/169). Am 14. Juli 2020 beantwortete die begutachtende H.___ die von der IV-Stelle gestellten Rückfragen (Urk. 7/173 und Urk. 7/176), wozu sich der Versicherte mit Eingabe vom 5. Januar 2021 äusserte (Urk. 7/200), unter Beilage einer Akten-Stellungnahme von lic. phil. K.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Psychotherapie FSP sowie eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, vom 30. Dezember 2020 (Urk. 7/199). Die Gutachter der H.___ wurden am 2. März 2021 zur Beantwortung der im weiteren Einwandverfahren vorgebrachten Kritikpunkte gebeten (Urk. 7/202). Die Antwort erfolgte am 17. März 2021 (Urk. 7/206). Dazu nahm der Versicherte am 9. Juni 2021 Stellung (Urk. 7/214). Mit Verfügung vom 27. August 2021 wies die IV-Stelle wie vorbeschieden das Leistungsbegehen ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 24. September 2021 Beschwerde und beantragte, es seien ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2021 die gesetzlich vorgesehenen Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eine im Ausmass noch zu bestimmende Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Vornahme weitere medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-220), was dem Beschwerdeführer am 10. November 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3.
3.1 Mit Beschluss vom 14. Juni 2023 wurde vom Gericht ein polydisziplinäres Gutachten angeordnet und es wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, um zur vorgesehenen Fragestellung Änderungen und Ergänzungen zu beantragen. Es wurde sodann in Aussicht genommen, dass die L.___ Begutachtung, Versicherungsmedizin, Universitätsspital M.___, mit der Begutachtung beauftragt werde (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 29. Juni 2023 auf die Stellung von Zusatzfragen (Urk. 12). Der Beschwerdeführer erhob mit seiner Eingabe vom 6. Juli 2023 keine Einwände gegen die vorgesehene Gutachterstelle und machte beim Fragenkatalog Änderungsvorschläge (Urk. 13). Am 26. Juli 2023 meldete der Beschwerdeführer veränderte Verhältnisse (Urk. 14). Mit Beschluss vom 22. August 2023 gab das Gericht dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufnahme der Änderungsvorschläge teilweise statt. Es beauftragte die L.___ mit der Begutachtung und forderte diese auf, die für die Begutachtung vorgesehenen Ärztinnen und Ärzte bekanntzugeben (Urk. 15). Nachdem gegen den Beschluss vom 22. August 2023 kein Rechtsmittel eingelegt worden war, stellte das Gericht der L.___ am 19.Oktober 2023 die Akten zu und forderte sie auf, die für die Begutachtung vorgesehenen Ärztinnen und Ärzte bekanntzugeben (Urk. 17). Dieser Aufforderung kam die L.___ am 5. Januar 2024 nach (Urk. 19). Beide Parteien erhoben keine Einwände gegen die mit der Begutachtung betrauten Ärztinnen und Ärzte (Urk. 22-23). Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 wurde der Gutachtensauftrag definitiv erteilt (Urk. 25), was der L.___ gleichentags mitgeteilt wurde (Urk. 26).
3.2 Am 8. August 2024 erstattete die L.___ ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 29). Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Eingabe vom 13. März 2025 auf die RAD-Stellungnahme vom 11. März 2025 (Urk. 36-37) und der Beschwerdeführer nahm am 20. März 2025 (Urk. 38) Stellung. Die jeweiligen Stellungnahmen zum Gutachten wurden den Parteien mit Verfügung vom 9. April 2025 gegenseitig zugestellt (Urk. 39).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingegangenen Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
1.6 Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4).
1.7 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen - insbesondere das ergänzte polydisziplinäre H.___-Gutachten (Urk. 7/157-158) - davon aus, dass keine invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen sei. So messe der Beschwerdeführer seinen eigenen Einschränkungen einen höheren Stellenwert zu, als objektivierbar sei. Der medizinische und neuropsychologische Sachverhalt sei erstellt worden. Die verbliebenen (gutachterlich anerkannten) Folgeschäden nach dem ischämischen Ereignis zeigten sich in organischen Persönlichkeits- und Verhaltensänderungen, seien aber nicht so ausgeprägt. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über genügend Ressourcen, die es ihm ermöglichten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
2.2 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, auf das polydisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden, da insbesondere das neuropsychologische Teilgutachten aufgrund gravierender Mängel nicht beweistauglich sei. Fest stehe aber, dass aus medizinischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, allerdings sei das Ausmass nicht klar. Sollten Eingliederungsmassnahmen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein, werde auch eine im Umfang noch zu bestimmende Invalidenrente beantragt (Urk. 1).
2.3 Die Beschwerdegegnerin verwies auf die RAD-Stellungnahme vom 11. März 2025 zum Gerichtsgutachten der L.___ vom 8. August 2024 (Urk. 36-37), worin RAD-Arzt PD Dr. J.___ dieses als detailliert auf die Aktenlage eingehend, Befunde selbständig und umfassend erhebend und in seinen Schlussfolgerungen nachvollziehbar seiend bezeichnete, weshalb darauf abzustützen sei.
2.4 In seiner Stellungnahme vom 20. März 2025 (Urk. 38) führte der Beschwerdegegner aus, dass die L.___-Gutachter überzeugend dargelegt hätten, dass die Erwerbsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aufgehoben sei. Eine zumutbare Verweistätigkeit dürfte angesichts der vielfältigen Einschränkungen in einer solch leichten Tätigkeit kaum vorhanden sein. Im Ergebnis bestehe rückwirkend eine erhebliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mit entsprechendem Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung. Die Beschwerde sei daher gutzuheissen, die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen zur detaillierten Abklärung der Berechnungsgrundlagen, zur Festlegung des IV-Grades und zur Bestimmung des Leistungsanspruchs.
3. Der beruflichen Massnahme «Arbeitsvermittlung plus», welche mit Mitteilung vom 11. August 2014 (Urk. 7/41) aufgrund einer erfolgten rentenausschliessenden Eingliederung abgeschlossen werden konnte, lagen folgende medizinische Beurteilungen zugrunde:
3.1 Dr. med. N.___, FMH Neurologie, berichtete in ihrem Bericht vom 18. Juli 2013 (Urk. 7/2) zuhanden des behandelnden Hausarztes Dr. med. O.___, Allgemeine Medizin FMH, über die neuropsychologische Standortbestimmung bei zunehmender Vergesslichkeit und Status nach ischämischem cerebrovaskulärem Insult im Mediastrom rechts im Mai 2005. Anlässlich einer im Universitätsspital P.___ (P.___) durchgeführten neuropsychologischen Standortbestimmung im August 2006 hätten sich einem residuellen rechts anterioren Ausfallsmuster entsprechendAufmerksamkeitsdefizite mit einer deutlich reduzierten Fehlerkontrolle, einer Asymmetrie der höheren Hirnleistungen zu Ungunsten der figuralen Modalität sowie Verhaltensauffälligkeiten (flacher Affekt, wenig spontane Äusserungen) ergeben. Anamnestisch hätten sich zudem Hinweise auf zumindest teilweise vorbestehende Aufmerksamkeitsdefizite gezeigt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei im Verlauf etwas vergesslicher geworden. Insbesondere sein Frischgedächtnis sei beeinträchtigt. Beim Schreiben mache er Flüchtigkeitsfehler oder wiederhole sich, was auch seinen Vorgesetzten aufgefallen sei. Zudem sei er ungeduldiger und reagiere «schneller vehement», wobei eine eigentliche Impulsivität nicht bestehe. Reklamationen seitens des beruflichen oder privaten Umfeldes im Hinblick auf Verhaltensauffälligkeiten beständen nicht. Im Anschluss an den Schlaganfall habe er sich auch depressiv gefühlt, sei fachpsychiatrisch in Behandlung gewesen. Aktuell fühle er sich nicht mehr depressiv. Der Beschwerdeführer als ausgebildeter Personal- und Führungsfachmann arbeite mit einem 100%-Pensum bei der Q.___ im Personalwesen. Im aktuellen Tätigkeitsbereich müsse er überwiegend administrative Arbeiten ausführen. Die aktuelle neuropsychologische Untersuchung zeige beim ernsten, etwas zurückhaltenden, ansonsten aber verhaltensunauffälligen Rechtshänder folgende kognitive Befunde: leichte visuo-konstruktive planerische Schwäche, nichtsprachlich betonte Lern- und leichte nichtsprachliche Gedächtnisschwäche, quantitativ leicht eingeschränkte lexikalische Ideenproduktion, qualitativ mit Compounds sowie leichtes Perseverieren auch beim Prüfen der nichtsprachlichen Ideenproduktion. Zusätzlich finde sich eine leichte Einschränkung der Daueraufmerksamkeit. Die dargestellten Befunde entsprächen einer Funktionsstörung rechts fronto-temporaler Hirnareale als residuelle Folge des Medianinfarktes rechts. Im Vergleich zur Voruntersuchung 2006 seien diese Befunde weitgehend unverändert ausgeprägt, wobei die Fehlerkontrolle deutlich gebessert sei. Auch neuroradiologisch gäbe es keine Hinweise auf zusätzliche vaskuläre Läsionen. Mit dem Beschwerdeführer seien auf die Hirnleistung Einfluss nehmende Faktoren detailliert besprochen worden und insbesondere sei er darauf hingewiesen worden, dass überwiegend Stress- und Belastungsfaktoren zur erhöhten Fehleranfälligkeit im Sinne einer rascheren kognitiven Dekompensation führten. Er werde im Rahmen seiner weiteren beruflichen Tätigkeit eher ein 80%iges Arbeitspensum anstreben. Zusätzliche therapeutische Massnahmen seien aus verhaltensneurologischer Sicht nicht notwendig.
3.2 Der den Beschwerdeführer seit 2002 behandelnde Hausarzt Dr. O.___ nannte in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (undatiert, eingegangen am 19. November 2013, Urk. 7/14 S. 1-3) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach ischämischem zerebrovaskulärem Insult im Mediastromgebiet rechts (Mai 2005). Die Prognose sei gut, allerdings sollte der Stress vermindert werden. Unter Verweis auf den Bericht von Dr. N.___ sei eventuell ein 80%iges Arbeitspensum zu empfehlen. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei vermindert, so komme es zu einer rascheren kognitiven Dekompensation bei vermehrter Belastung. Die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne nicht beurteilt werden.
3.3 Dr. N.___ hielt in ihrem Bericht vom 13. Februar 2014 (Urk. 7/21) zuhanden Dr. O.___ im Hinblick auf berufliche Massnahmen fest, dass der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit als Personalleiter und Leiter Aus- und Weiterbildung bei der Z.___ I.___ im Anschluss an den Schlaganfall nicht fortgeführt habe und auch beruflich seine frühere Leistungsfähigkeit nie mehr habe erreichen können, was bisher nicht bekannt gewesen sei und in bisherigen Beurteilungen nicht entsprechend gewürdigt worden sei. Der Beschwerdeführer sei zwar im Anschluss an den Schlaganfall noch in der Personalentwicklung eingesetzt worden, habe dann aber bis Juni 2012 nur an befristeten Projekten mitgearbeitet. Via RAV sei ihm eine Stelle bei der Q.___ vermittelt worden. Dort könne er bis April 2014 verschiedene Arbeiten ausführen (Bearbeiten von Bewerbungen, Telefon- und Schalterdienst etc.). Seine jetzige Tätigkeit sei aber viel weniger anspruchsvoll als die frühere. Einschränkend wirke sich zudem aus, dass der Beschwerdeführer nicht mehr so kreativ sei wie früher, viele Fehler mache, insbesondere für schriftliche Arbeiten sehr viel mehr Zeit benötige, fehleranfällig sei, eine gute Arbeitsstruktur benötige und sich nicht mehr während längerer Zeit konzentrieren könne. Am wenigsten würden sich seine Defizite im direkten Kundenkontakt bemerkbar machen. Unter Berücksichtigung des bisherigen beruflichen Verlaufs seit dem erlittenen Mediainfarkt im Mai 2005 sei die bisherige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, auch in Unkenntnis der tatsächlichen Arbeitsplatzsituation, zu optimistisch gewesen, was wahrscheinlich rückwirkend auch auf eine gewisse Dissimulationstendenz des Beschwerdeführers hinweise. Der Beschwerdeführer übe aktuell eine Tätigkeit aus, die der eines Praktikanten entspreche, habe für seine Arbeiten sehr viel Zeit und gut strukturierte Arbeitsabläufe. Unter zusätzlichen Stress- und Belastungsfaktoren sei die Fehleranfälligkeit aufgrund einer raschen kognitiven Dekompensation deutlich erhöht. Unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs sei von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von circa 50 % in Bezug auf seine frühere Tätigkeit auszugehen, was auch im Rahmen der derzeitigen, durch die IV-Stelle unterstützten beruflichen Reintegrationsmassnahmen zu berücksichtigen sei.
3.4 Zur Klärung der Frage, ob ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden für berufliche Massnahmen vorliege, legte die IV-Stelle den Fall dem RAD vor (E-Mail vom 21. März 2014, Urk. 7/28). So habe der Beschwerdeführer 2005 einen ischämischen Infarkt erlitten, als er in einer anspruchsvollen Position im HR der Z.___ gearbeitet habe. Nach lediglich fünf Wochen Arbeitsunfähigkeit sei er nach dem Hirninfarkt wieder in die angestammte Tätigkeit eingestiegen. Danach habe der Beschwerdeführer Z.___intern circa 3- bis 4-mal die Stelle gewechselt (teils mit Mindereinkommen verbunden). Per Ende Juni 2012 habe ihm die Z.___ gekündigt (Restrukturierung und keine neue passende Stelle). Der Beschwerdeführer sei beim RAV gewesen (ohne den Hirninfarkt zu erwähnen) und sei zu 100 % zur Arbeitsvermittlung gemeldet gewesen. Kurz vor der Aussteuerung habe das RAV noch eine Beschäftigungsmassnahme verfügt, sodass der Beschwerdeführer bei einer Präsenz von 100 % bei der R.___ des Kantons P.___ als «Assistent» im HR habe arbeiten können. Per 31. Dezember 2013 sei die Massnahme beendet gewesen und der Beschwerdeführer ausgesteuert worden. Da sich die zuständige HR-Leiterin Frau S.___ stark um den Beschwerdeführer gesorgt habe und einen Sozialfall habe verhindern wollen, habe sie ihm im Anschluss noch eine «Praktikumsstelle» (gleiche Tätigkeit) organisieren können. Heute verdiene er Fr. 3'900.--/Monat. Das Praktikum sei bis Ende Juni 2014 befristet und es sei keine Festanstellung möglich. Frau S.___ gebe an, dass der Beschwerdeführer massiv - vor allem kognitiv - eingeschränkt sei. Seine Leistungsfähigkeit liege bei circa 20 % (bei einer Präsenz von 100 %). Abklärungen bei der Z.___ hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer nach dem Hirninfarkt keine Einschränkungen bemerkt worden seien. Er habe immer zu ihrer vollen Zufriedenheit die Aufgaben erfüllt. Die internen Stellenwechsel seien nicht erfolgt, weil der Beschwerdeführer überfordert gewesen sei.
RAD-Arzt B.___ hielt in seiner Stellungnahme per E-Mail vom 24. März 2014 fest (Urk. 7/29) fest, dass gestützt auf das von Dr. N.___ in ihrem Zeugnis vom 13. Februar 2014 Präzisierte klar von einer Einschränkung in der Leistungsfähigkeit auszugehen sei und der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit sicher nur zu 50 % arbeitsfähig sei. So dissimuliere er deutlich, wobei die letzte Betreuerin Frau S.___ deutliche Defizite aufzeige. Er sei nur in einer stressfreien Tätigkeit einsetzbar. Allem Anschein nach seien schriftliche Arbeiten weniger gut möglich als mündliche (wiederholte Sätze in einem Schreiben, er wisse teilweise die Schreibweise von Wörtern nicht mehr, sodass er ein Wörterbuch benötige etc.). Dadurch benötige er viel mehr Zeit als eine «gesunde» Person. Somit sei ein medizinscher Gesundheitsschaden für berufliche Massnahmen ausgewiesen.
3.5 Der Medical Service der Z.___ AG beurteilte die medizinische Tauglichkeit des Beschwerdeführers für die ab Juni 2014 neu anzutretende Stelle als Teamleiter bei der T.___ U.___ am 20. Mai 2014 (Urk. 7/37 S. 2) als gegeben und stellte ein leicht erhöhtes Morbiditätsrisiko fest.
4. Die Verfügung vom 27. August 2021 (Urk. 2), mit welcher das Leistungsbegehren abgewiesen wurde, basierte auf folgenden medizinischen Beurteilungen:
4.1 Der behandelnde Hausarzt Dr. med. V.___, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, Facharzt Gastroskopie SGG, welcher den Beschwerdeführer seit dem 20. März 2017 behandelt, diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 15. Mai 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin Kopfschmerzen (differentialdiagnostisch: Migräne), einen ischämischen cerebrovaskulären Insult vom Mai 2005 und eine fibromuskuläre Dysplasie. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres nicht mehr zumutbar (Urk. 7/57).
4.2 Im Bericht der Klinik für Neurologie des P.___ vom 15. August 2017 (Urk. 7/59 S. 1-5, unter Verweis auf beiliegenden Bericht vom 5. Juni 2017 zuhanden der hausärztlichen Ärztepraxis V.___, S. 6-9) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde eine Dissektion Aortis karotis am ehesten bei fibromuskulärer Dysplasie diagnostiziert, wobei Kopfschmerzen und Seh- sowie Konzentrationsstörungen klinisch aktuell seien. Bezüglich der Kopfschmerzen habe sich zwischenzeitlich keine Besserung ergeben. Die Schmerzen entsprächen am ehesten einem chronischen Spannungs-Typ-Kopfschmerz und seien für den Beschwerdeführer aktuell invalidisierend. Da Akutanalgetika wie Novalgin und Dafalgan nicht langfristig regelmässig eingenommen werden sollten, sei der Beginn einer Basistherapie mit Saroten und Abbau der Akutanalgetika empfohlen.
4.3 Im vertragsärztlichen Bericht vom 14. März 2018 (Urk. 7/108 S. 6-8), welche die von der Z.___ beigezogene C.___ AG veranlasste, wurden folgende Diagnosen gestellt:
- Verdacht auf fibromuskuläre Dysplasie mit/bei:
- Status nach ischämischem Mediainfarkt rechts am 7. Mai 2005 bei spontaner Karotis Dissektion hochzervikal
Status nach i.v.-Lyse
- MRI-Schädel und MRA vom 22. März 2017: perlschnurartige Lumenveränderung ICA rechts cervikal, fusiforme Erweiterung der ICA links cervikal, circa 50%-Stenose im V2-Segment der VA links, keine neuen Ischämien
- MRI Schädel und MRA vom 30. Mai 2017: unverändert. Verdacht auf Pars intermedia-Zyste, differentialdiagnostisch: Hypophysenmikroadenom
- chronische Kopfschmerzen, am ehesten vom Spannungs-Typ
- leichte Besserung seit Medikation mit Saroten
- in TCM- und Schmerztherapie-Behandlung
- Hypersplenismus mit leichter Thrombopenie und Leukopenie unklarer Aetiologie (Erstdiagnose 2005), erneute Beurteilung 2015: idiopathische/konstitutionelle Splenomegalie
- anamnestisch Abklärungen auf erbliche Bindegewebserkrankungen: ausstehend
- Chronische Schlafstörungen (Abklärungen im Schlaflabor des P.___ geplant)
- Chronische seborrhoische Dermatitis
- Chronischer gastrooesophagealer Reflux
- geplanter kieferchirurgischer Eingriff am 15. Mai 2018
Der Beschwerdeführer äussere chronische, andauernde, drückende Kopfschmerzen seit einem Jahr. Er habe schwere Schlafstörungen und könne nur drei bis vier Stunden nachts schlafen. Er weise eine Adynamie auf und komme kaum aus dem Haus. Bei Anstrengung gerate er in Atemnot. Er leide unter Schwindel und sei depressiv verstimmt. Der Beschwerdeführer habe mit dem Wissen der Arbeitgeberin und deren finanzieller Unterstützung eine Ausbildung an der W.___ in Betriebswirtschaft gemacht, aber wegen der Krankheit eine einzige letzte mündliche Prüfung nicht machen können. Ein Arbeitsversuch sei gescheitert. Der Beschwerdeführer könne sich nur vorstellen, dass er zwei Einheiten pro Woche à vier Stunden arbeiten würde, wobei die Tageszeit sehr wichtig sei. Die Arbeitszeit müsste sich auf die Spätschicht beschränken, da er morgens nicht um 06:00 Uhr zur Arbeit kommen könne und wegen Schlafstörungen keineswegs nachts arbeiten könne. Seine Vorstellung sei mit der Arbeitsstelle aber nicht kompatibel, da die Mitarbeiter in drei Schichten arbeiten würden.
Gestützt auf diesen vertragsärztlichen Bericht kam die C.___ AG mit Schreiben vom 20. Juni 2018 (Urk. 7/108 S. 2) zuhanden der Arbeitgeberin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Diagnose und des bisherigen Verlaufs sowie der zu erwartenden Prognose für einen uneingeschränkten Einsatz in seiner angestammten Tätigkeit untauglich sei.
4.4 Dr. F.___, welche den Beschwerdeführer seit dem 8. Mai 2018 psychiatrisch behandelt, führte in ihrem Bericht vom 17. Juli 2018 (Urk. 7/109) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- Rezidivierende depressive Episoden seit Mai 2005, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10: F3.1)
- bei Status nach Mediainfarkt rechts bei spontaner Karotis- Dissektion
- mit panikartigen nächtlichen Angstzuständen, Albträumen
- differentialdiagnostisch: posttraumatische Belastungsstörung (ICD- 10: F43.1) als Traumafolgestörung nach Mediainfarkt mit vorübergehender Hemiparese im Mai 2005
- Status nach Mediainfarkt rechts bei spontaner Karotis-Dissektion im Mai 2005
- differentialdiagnostisch: fibromuskuläre Dysplasie
- neurologische Funktionsstörung rechts fronto-temporal als Residium des Medianinfarktes
- neurologisch: seit Februar 2014 zu 50 % arbeitsfähig
2005 sei es beim damals 39-jährigen Beschwerdeführer zu einem ischämischen Mediainfarkt gekommen bei spontaner Carotis-Dissektion mit Hemiparese links, die sich innerhalb von vier Wochen zurückgebildet habe, sodass er nach sieben Wochen zurück an den Arbeitsplatz sei (zunächst zu 80 %, danach wieder zu 100 %). Damals habe sich auch eine erste depressive Episode entwickelt, welche behandelt worden sei. Seither komme es rezidivierend zu depressiven Episoden, insbesondere wenn die Leistungs- und Anpassungsanforderungen am Arbeitsplatz gewechselt hätten und er sich ungenügend gefühlt habe. 2016 habe er ein Nachdiplomstudium an der W.___ (CAS in BWL und Prozessoptimierung) begonnen. Seit 2017 habe er infolge Umstrukturierungen bei der Z.___ Schichtarbeit zu leisten. Rückblickend sei festzuhalten, dass bereits während der Lehrzeit Kopfschmerzen aufgetreten seien. Mit dem Infarkt sei es zu heftigsten Kopfschmerzen gekommen, welche nach der Phase der Rekonvaleszenz wieder verschwunden seien. Auch die nach dem Infarkt neu aufgetretenen Schlafstörungen hätten sich vollständig zurückgebildet. Am 20. März 2017 seien erneut und plötzlich aus dem Nichts Kopfschmerzen aufgetreten, vergleichbar mit denjenigen von 2005. Seither habe er heftige Verspannungen im Bereich des Nackens und der Schulter. Der neu aufgetretene Bruxismus mache gar eine Zahnphysiotherapie notwendig. Die ebenfalls plötzlich aufgetretenen Schlafstörungen und panikartigen Angstzustände mit Albträumen und grosser nächtlicher Unruhe erschöpften den Beschwerdeführer sehr. Die Interpretation der Kopfschmerzen, besonders in den Morgenstunden, die ausgeprägten plötzlichen Schlafstörungen und auch die panikartigen Ängste seien offen beziehungsweise nicht eindeutig. Die Symptomatik (organisch und psychiatrisch bedingt) lasse die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass durch die jahrelange Überanstrengung und latente Überforderung im Beruf damalige Erfahrungen aus dem Jahr 2005 mit Hilflosigkeit, Ohnmacht und heftigem Schmerzerleben mit der Einführung der Schichtarbeit (und der damit verbundenen Belastung für den Organismus beziehungsweise Versagen der Coping-Strategien) getriggert worden seien und auch im Rahmen einer Traumafolgestörung verstanden werden könnten. Eine organisch bedingte (neurologische) Funktionsstörung der rechten fronto-temporalen Hirnareale als Residium des Medianinfarktes sei dokumentiert. Der Beschwerdeführer habe sich seit März 2017 zunehmend erschöpft und erneut eine deutlich depressive Symptomatik entwickelt. Rückblickend sei der Beschwerdeführer 2005 zu schnell in den Arbeitsprozess zurückgekehrt. Die körperliche Erholung sei erfreulicherweise sehr gut verlaufen, die Belastbarkeit und die kognitiven Funktionen ebenfalls, sie seien aber diskret reduziert geblieben im Vergleich zu den Fähigkeiten vor dem Infarkt. Die Kumulation der kognitiven Einschränkungen, der verminderten Belastbarkeit und der Dissimulationstendenzen des Beschwerdeführers führten zu immer grösseren Anstrengungen, welche seit 2005 rezidivierende depressive Episoden unterschiedlichen Grades bewirkten. Neben dem Symptomenkomplex mit Depression, Ängsten, schweren Schlafstörungen und Kopfschmerzen sei auch ein massiver psychosozialer Rückzug mit Vermeidungsverhalten aufgetreten. Sein Konzentrations- und Aufmerksamkeitsvermögen sei reduziert. Es gäbe Hinweise für Fehlhandlungen im Alltag, die für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar seien. Der Beschwerdeführer sei gemäss Einschätzung von Dr. V.___ seit dem 20. März 2017 und gemäss ihrer Einschätzung seit dem Behandlungsbeginn am 8. Mai 2018 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig, wobei ein Kontakt mit der Arbeitgeberin dringend erforderlich sei, um nach internen Möglichkeiten der Reintegration zu suchen. Führungsaufgaben seien zukünftig nicht empfehlenswert, da solche den Beschwerdeführer aufgrund kognitiver Defizite weiter erschöpften. Er brauche einen Arbeitsplatz mit klaren Strukturen, mehr Langsamkeit, geregelter Arbeitszeit am Tag. Ein Belastbarkeitstraining - am besten im administrativen Bereich - bei einer weiterbestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab September 2018 für drei bis sechs Monate mit maximal 3 Stunden/Tag zu Beginn sei zumutbar. Es sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % anzustreben, da der Beschwerdeführer auch in Zukunft Erholungszeiten brauchen werde, um die Arbeitsfähigkeit aufrecht erhalten zu können.
4.5 Dr. N.___ untersuchte den Beschwerdeführer zusammen mit Lic. phil. AA.___, Neuropsychologin/Psychologin FSP, erneut am 10. Dezember 2018 verhaltensneurologisch-neuropsychologisch (Urk. 7/140). Beim allseits orientierten, kooperativen, im Affekt deutlich abgeflacht wirkenden Beschwerdeführer zeige sich ein tendenziell reduziertes psychomotorisches sowie kognitives Arbeitstempo, eine leichte Antriebsminderung sowie eine verminderte Belastbarkeit (subjektive Zunahme der Kopfschmerzen und der Müdigkeit im Verlauf der Untersuchung, mehrmaliges Erbrechen im Anschluss an die Untersuchung Zuhause). Testdiagnostisch fänden sich folgende kognitive Befunde: Gedächtniseinschränkungen (Lern- sowie Abrufschwäche mit Betonung in der nonverbalen Modalität), Einschränkungen in der geteilten Aufmerksamkeit, Daueraufmerksamkeit sowie adaptiven Flexibilität und eine leicht eingeschränkte verbale sowie figurale Ideenproduktion. Hinzu kämen leichte visuo-konstruktive Planungsschwierigkeiten. Das anamnestisch beschriebene vorbestehende legasthenische Syndrom lasse sich nicht objektivieren respektive schien gut kompensiert zu sein. Die hier dargestellten Befunde liessen sich unverändert einer Funktionsstörung rechts fronto-temporaler Hirnareale als residuelle Folgen des Mediainfarktes vereinbaren, phänomenologisch weitgehend unverändert im Vergleich zur Untersuchung von Juli 2013. Neu hinzu kämen jedoch Einschränkungen im verbalen Gedächtnis sowie der verbalen Ideenproduktion. Diese Verschlechterung sei gut mit der Zunahme der affektpathologischen Symptomatik und der dafür typischen Hypofunktion der sprachdominanten Hemisphäre vereinbar, differentialdiagnostisch begünstigt durch altersbedingt abnehmende kognitive Ressourcen, differentialdiagnostisch interagierende linkshemisphärische vaskuläre Läsionen. Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die aktuelle Arbeitsfähigkeit, insbesondere aufgrund der verminderten Belastbarkeit, zu 50 % eingeschränkt.
4.6 Im Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 27. Februar 2019 (Urk. 7/143 S. 310) wird über die stationäre psychosomatisch-sozialmedizinische Rehabilitationsbehandlung des Beschwerdeführers vom 16. Januar bis 26. Februar 2019 berichtet und werden folgende Diagnosen aufgeführt:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)
- Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10: F41.0)
- Mediainfarkt rechts bei spontaner Karotis-Dissektion im Mai 2005
- differentialdiagnostisch: Verdacht auf Fibromuskuläre Dysplasie
- neurologische Funktionsstörung rechts fronto-temporal als Residium (ICD-10: I63.0)
- Restless-Legs-Syndrom (Schlafdiagnostik im Dezember 2018, ICD-10: G25.81)
- Rosazea, unter Tetralysal (ICD-10: L71.8)
- Gastrooesophageale Refluxkrankheit, unter PPI (ICD-10: K21.9)
- Sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns/rechtshemisphärisch bedingte organische affektive Störung (ICD- 10: F07.8)
Im Verlauf habe sich eine lebhaftere Ausdrucksweise und ein leicht verbesserter Zugriff auf durch den Hirninfarkt begrenzt vorhandene Ressourcen gezeigt. Es persistierten aber übergreifend Einbussen kognitiver Frontalhirnfunktionen mit Auswirkungen im affektiven Bereich im Sinne rechtshemisphärisch bedingter affektiver Nivellierung und Veränderung der Emotionsexpressivität. Das psycho-physische Gesamtbild habe sich im Verlauf des Aufenthaltes gebessert, wenngleich die Belastungsfähigkeit und das Durchhaltevermögen anhaltend reduziert beziehungsweise ausgeprägt störanfällig seien. Eine Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt schätzten sie aufgrund der persistierenden neurokognitiven Einbussen der Belastbarkeit eher als schwierig ein. Für die Zeit des stationären Aufenthaltes habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, im weiteren Verlauf sei von einer mittelfristig geringgradigen Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % auszugehen. Dabei sollte unbedingte der reduzierten Leistungsfähigkeit Rechnung getragen werden (niedriges Anforderungsprofil, begrenzte Verantwortung, eigene Einteilung, massvoller Kundenkontakt ohne Schichtarbeit). In Frage kämen Tätigkeiten, welche über mehrere Wochentage, vorzugsweise im administrativen Gereich über 2-3 Stunden/Tag verteilt werden könnten. «Die Erkenntnis der stabilisierend-förderlichen Aufrechterhaltung einer Arbeitstätigkeit begründe die gute patientenseitige Motivation». Jedoch sei angesichts der hohen Störanfälligkeit besonders im mnestisch-kognitiven und vegetativen Bereich von einer Druck- und Stressbelastung grösstmöglich abzusehen.
4.7 Im Bericht der Klinik für Neurologie des P.___ vom 13. Mai 2019 (Urk. 7/144) wurde im Nachgang zur abgeschlossenen Behandlung vom 24. Mai 2018 bis 9. Januar 2019 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Insomnie bei psychischer Erkrankung (Depression und Angststörung) genannt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe ein Verdacht auf das Restless-Legs-Syndrom. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.
4.8 Im interdisziplinären (allgemein-internistischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen) H.___-Gutachten vom 6. Januar 2020, Urk. 7/157-158) wurde in der Konsensbeurteilung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.8) genannt.
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:
- Minimales neurokognitives Defizit nach Hirnischämie der Arteria cerebri media rechts nach Dissektion der Arteria carotis interna rechts hochcervikal (zu codieren unter ICD-10: F07.8)
- Insomnie, vermutlich psychophysiologisch (ICD-10: F51.0)
- weitgehend asymptomatische periodische Beinbewegungen im Schlaf (ICD-10: G25.80)
- Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0)
- Spannungskopfschmerz (ICD-10: G44.4)
- Anamnestisch: idiopathische Splenomegalie mit leichter Thrombozytope nie bei negativem Abklärungsergebnis
- Übergewicht mit einem BMI von 28.7 kg/m2
Im Rahmen der integrativen medizinischen Beurteilung hielten die beteiligten Gutachter fest, die vom Beschwerdeführer geschilderte Symptomatik (insbesondere sozialer Rückzug, Motivationslosigkeit, innere Anspannung, Lustlosigkeit, fehlender Antrieb, Schlafstörungen, Kopfschmerzen) zeige sich typisch für eine Restsymptomatik nach Hirnschädigung. Sowohl nach Dossier als auch nach aktueller Untersuchung zeigten sich die Kriterien für ein Vorhandensein einer sonstigen organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.8) erfüllt. Die Symptomatik rechtfertige weder die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung noch einer Panikstörung. Im Rahmen einer neuropsychologischen Untersuchung im Juli 2013 (acht Jahre nach dem Ereignis) habe sich ein geringes neurokognitives Defizit gezeigt, zu betrachten als Teilsymptom der postischämischen organischen Verhaltens- und Persönlichkeitsstörung. Die Auswirkungen dieser hirnischämischen Hirnfunktionsstörung beeinträchtigten allerdings die komplexe und auch kognitiv fordernde sowie mit ständiger Weiterbildung verbundene Tätigkeit des Beschwerdeführers über die Jahre des Berufslebens nach der Hirnischämie nicht. Die im Verlauf berichtete subjektive Zunahme der kognitiven Einschränkungen seit 2017 könne medizinisch nicht erklärt werden. Neurologisch beständen keine Hinweise für eine neu hinzugetretene somatische Erkrankung bei auch unverändertem Befund des Kontroll-MRI des Neurocraniums vom 26. Mai 2018. Die aktuelle neuropsychologische Begutachtung könne nicht verwertet werden, bedingt durch die schwankende Leistungsbereitschaft sowie ein implausibles Störmuster. Die erzielten Werte in der formalisierten Beschwerdevalidierung lägen teilweise auf Zufallsniveau und weit unter dem Bereich verschiedener klinischer Populationen mit guter Anstrengungsbereitschaft (inklusive SHT, Patienten, Demenzpatienten und depressiver Patienten). Wären die erzielten Ergebnisse, die teils unter dem Niveau von Demenzpatienten im fortgeschrittenen Stadium lägen, authentisch, wären sie nur bei Personen mit einem kompletten anamnestischen Syndrom oder einer anderen schwersten kognitiven Störung zu erhalten. Eine derart schwere Störung, auch dementielles Syndrom, könne beim Beschwerdeführer jedoch aufgrund der Diskrepanzen zum Leistungsniveau im Alltag ausgeschlossen werden, da ansonsten eine eigenständige Lebensführung sowie das Fahren eines PKW nicht möglich wäre. In Zusammenschau aller Befunde seien die in der neuropsychologischen Untersuchung gezeigten Minderleistungen als nicht-authentische neuropsychologische Störungen einzuordnen. Daher sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den eigenen Einschränkungen einen höheren Stellenwert beimesse als somatisch-psychisch zu begründen sei. Auch psychiatrisch bestehe nur die bekannte organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns ohne neu hinzugetretene psychische Erkrankung. Auch die starke subjektive Einschränkung durch die Insomnie werde fraglich, denn es werde eine Besserung durch die Therapie mit Trimipramin 150 mg retard zur Nacht berichtet. Inkonsistent hiermit lasse sich aber aktuell Trimipramin und dessen Metabolit im Serum nicht nachweisen, sodass trotz Nichteinnahme oder nur sehr unregelmässiger Einnahme nach den eigenen Angaben dennoch guter Schlaf anzunehmen sei. Zudem sei eine neurologische Erkrankung des Schlafes polysomnographisch nicht nachzuweisen gewesen und es liege kein Erkrankungsbild einer Hypersomnie vor. Die polysomnographisch festgestellten, mehrfachen Arousals seien kausal überwiegend nicht durch das nicht-therapiebedürftige Schlafapnoe-Syndrom und auch nicht durch periodische Beinbewegungen beziehungsweise Restless-Legs bedingt. Die periodischen Beinbewegungen würden subjektiv kaum wahrgenommen, eine Restless-Legs-Symptomatik sei überhaupt nicht zu erfragen. Diese beiden schlafbezogenen muskulären Störungen - häufig in Koinzidenz vorliegend – entsprächen daher einem weitgehend asymptomatischen Zustandsbild. Bei Übergang in einen symptomatischen Zustand bestünden gute Therapiemöglichkeiten. Die im Verlauf wieder verstärkt in Erscheinung getretene Kopfschmerz-Symptomatik lasse sich nach den IHS-Kriterien als Migräne ohne Aura in Koinzidenz mit Spannungskopfschmerzen einordnen, gefördert durch eine psychische Anspannungshaltung und Bruxismus, wobei letzterer umfangreich physikalisch behandelt werde. Die Chronifizierungstendenz der Kopfschmerzen mache eine medikamentöse Akut- und Prophylaxe-Therapie nötig bei Vorhandensein von Therapien, die eine Besserung erhoffen liessen. Hinweise für einen teils medikamenteninduzierten Kopfschmerz lägen nicht vor. Aus allgemein-internistischer Sicht bestehe keine gesundheitliche Problematik.
Aufgrund der postischämisch verbliebenen organischen Persönlichkeits- und Verhaltensänderung beständen Einschränkungen der meisten höheren psychischen Funktionen, die aber nur mässig bis leichtgradig seien, jedoch dennoch Kompensationsschwächen bewirkten. Nicht beeinträchtigt seien lediglich die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Mobilität und die Verkehrsfähigkeit. Sonst beständen mässige Einschränkungen (Anpassung an Regeln und Routinen, Planen und Strukturieren von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Kompetenz und Wissensanwendung, Proaktivität und Spontanaktivität, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, Konversations- und Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit und dyadische Beziehungen sowie Selbstpflege und Selbstversorgung). Eine leichte Beeinträchtigung bestehe für die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit. Diese Funktionseinschränkungen wirkten sich derzeit sowohl im Alltag als auch im beruflichen Bereich negativ aus, seien aber medizinisch nicht vollumfänglich erklärbar und somit auch nicht vollumfänglich nachvollziehbar. Auf neurologischem Gebiet beständen minimale kognitive Funktionseinschränkungen, die aber die bisherigen administrativen, doch komplexen Tätigkeiten nicht beeinträchtigten. Abzuraten sei aber von zu stark nervlich belastenden Tätigkeiten, und zwar etwa im ausschliesslichen Publikumsverkehr, Personalmanagement, unter starkem Zeitdruck und mit ständig wechselnden Vorgaben sowie Überwachungsfunktionen. Schichttätigkeiten sollten möglichst nur im Zweischichtbetrieb durchgeführt werden und nicht im Nachtschichtbetrieb.
Beim Beschwerdeführer zeige sich keine affektive Erkrankung, insofern keine eigenständige depressive Störung oder Angststörung vorliege. Es lägen auch keine Hinweise für Persönlichkeitsstörungen vor. Seit der Hirnischämie bestehe eine leicht ausgeprägte organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung. Dadurch beständen leichte Kompensationsschwächen, auch bei der Adaptierung an neue Anforderungen. Bei eingetretener jahrelanger Chronifizierung sei psychiatrisch aktuell der Erhalt des Status quo das therapeutische Ziel. Es bestehe insofern auch weiterer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlungsbedarf bei grundsätzlich vorhandener Therapieadhärenz. Prinzipiell erscheine bei psychologisch unterstütztem Wiedereinstieg in den Beruf bei günstigem Verlauf auch eine vorsichtige Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich. An Belastungen dürften beim Beschwerdeführer minime neurokognitive Funktionseinschränkungen nach Hirnischämie im Bereich der Arteria cerebri media rechts bestehen. Zwar dürfte die neurokognitive Leistung durch die chronischen Kopfschmerzen negativ beeinflusst sein, jedoch seien die Kopfschmerzen behandelbar. Die überdauernden (postischämischen) kognitiven Einschränkungen seien aber so gering, dass sie das berufliche Leistungsvermögen und Fortkommen in einer komplexen administrativen Tätigkeit nicht beeinträchtigten. Neurologisch lägen sonst keine weiteren Einschränkungen vor. Ressourcen seien fehlende Sinnesbehinderungen, fehlende Paresen und Koordinationsstörungen der Extremitäten und ein erhaltenes Sprachverständnis und eine erhaltene Sprachproduktion.
Es seien relevante Inkonsistenzen aufgefallen, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer den eigenen Einschränkungen einen höheren Stellenwert beimesse, als neurologisch/psychiatrisch/neuropsychologisch objektivierbar sei. Hinzuweisen sei auch darauf, dass der Beschwerdeführer nach der Hirnischämie für Jahre bei der gleichen Arbeitgeberin ein solides Leistungsniveau gezeigt habe. Weshalb eine Umstrukturierung zu einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit geführt haben soll, lasse sich polydisziplinär nicht erklären. Diese Einschätzung einer langandauernden vollen Arbeitsunfähigkeit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht vollumfänglich nachvollziehbar. Die spätere Verschlechterung falle direkt mit dem Wegfall der Krankentaggelder zusammen. Der Beschwerdeführer habe im Gespräch bestätigt, dass finanzielle Sorgen seine Zukunftsängste verstärkten. Unter diesen Umständen sei eine kurzzeitige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachvollziehbar, nicht jedoch eine längerfristige volle Arbeitsunfähigkeit. Insbesondere in der Neuropsychologie zeigten sich deutliche Hinweise auf nicht-authentische Beschwerdeschilderungen. Aus Sicht des neurologischen und des internistischen Fachgebietes könnten keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Bestimmend seien insofern die psychiatrischen Erkrankungen. Retrospektiv müsse auf die Bestätigungen der Arbeitsunfähigkeit der Vorbehandler abgestellt werden mit im Verlauf sich verändernder Arbeitsfähigkeit, bedingt durch psychische Reaktionsbildungen durch äussere Belastungen. Diese seien aber wieder abgeklungen, da aktuell aufgrund der Aktenlage nur noch die schon seit der Hirnischämie bestehende Diagnose einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns gestellt werden könne. Es könne sein, dass durch Kompensationsstrategien durch diese Erkrankung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (im Vergleich zu früher) eingetreten sei, aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers könne aber das aktuelle Ausmass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht sicher genug festgelegt werden.
Es könne davon ausgegangen werden, dass aktenanamnestisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem Februar 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe. Seit März 2017 habe sich eine kurzfristige Verschlechterung auf 0 % für drei Monate gezeigt. Anschliessend sei es zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % in angestammter Tätigkeit gekommen. Während dem stationären Aufenthalt habe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % gegolten. Angenommen werden könne mit einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass durch Wegfall der früheren affektiven Erkrankungen (spätestens ab Begutachtung feststellbar), die Arbeitsfähigkeit wieder höher liege als 50 %, jedoch aufgrund nicht-authentischer Beschwerdedarstellung nicht exakt bemessen werden könne. Die derzeit durchgeführte psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie zeige sich lege artis. Aufgrund des nunmehr schon seit Jahren bestehenden Krankheitsbildes sei therapeutisch der Erhalt des Status quo als Ziel zu definieren, weshalb eine weitere therapeutische Behandlung empfohlen sei. Eine Zustandsverbesserung könne durch Ausnutzung der medikamentösen Therapieoptionen hinsichtlich der Kopfschmerzsymptomatik erreicht werden.
4.9 RAD-Arzt PD Dr. J.___ kam in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2020 (Urk. 7/160 S. 13 ff.) zum Schluss, dass gestützt auf das überzeugende H.___-Gutachten vom 6. Januar 2020 von einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.8) als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit habe ab Februar 2014 50 %, ab März 2017 100 % und ab Juni 2017 50% betragen. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, welche der bisherigen Tätigkeit entspreche, sei parallel zur bisherigen Tätigkeit.
4.10
4.10.1 Dr. F.___ nahm mit Arztbericht vom 20. April 2020 Stellung zum leistungsabweisenden Vorbescheid vom 21. Februar 2020 (Urk. 7/169, unter Beilage des E-Mail-Verkehrs mit lic. phil. AA.___ vom 17. bis 21. April 2020, S. 7-12) und führte folgende Diagnosen auf:
- Sonstige, organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.8) mit:
- fronto-temporaler Funktionsstörung rechts als residuelle Folge des Mediainfarktes rechts (Mai 2005)
- Rezidivierende depressive Episode (ICD-10_ F33.1), aktuell mittelgradig
- Chronischer Spannungs-Typ-Kopfschmerz
- Status nach Mediainfarkt rechts vom 7. Mai 2005 bei spontaner Karotis- Dissektion hochzervikal
- Status nach kompletter Hemiparese links mit vollständiger Regression der Hemiplegie
- MRI vom März 2017: perlschnurartige Lumenveränderung IOCA rechts cervikal ohne klinische Relevanz
Der Beschwerdeführer weise eine Persönlichkeitsstruktur mit akzentuierten perfektionistischen, zwanghaften und auch ängstlich-vermeidenden Zügen auf. Der stets höfliche zuvorkommende Beschwerdeführer sei darum bemüht, die an ihn gestellten Erwartungen zur Zufriedenheit Vorgesetzter oder Anderer zu erfüllen. Dies könne unter anderem auch im Zusammenhang mit der biografisch einschneidenden Erfahrung verstanden werden, im Alter von 13 Jahren von den Geschwistern und der Mutter getrennt worden zu sein und von da an mit einem harten, cholerischen Vater zusammenleben zu müssen. Akribische Tagesplanung sei aus Sicht des Beschwerdeführers eine Coping-Strategie, um die Fehlerrate so klein als möglich zu halten. Bemerkenswert sei auch, dass im neuropsychologischen Bericht vom 3. August 2006 eine markant reduzierte Fehlerkontrolle in einer gewissen Diskrepanz zu den subjektiv als uneingeschränkt geschilderten Arbeitsleistungen und der Arbeitsqualität stehe und sich anamnestisch Hinweise für Aufmerksamkeitsdefizite fänden, wobei eine Akzentuierung dieser Defizite durch den Insult denkbar sei. Im Gutachten werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer den eigenen Einschränkungen einen höheren Stellenwert beimesse als somatisch-psychisch zu begründen. Ein Beleuchten des Gegenteils, dass er über viele Jahre eine beträchtliche Dissimulationstendenz aufgewiesen habe und eventuell auch eine altersbedingte Zunahme der neurokognitiven Einschränkungen bestehen könnte, fehle. Die Aussagen zur Einnahme-Compliance und Schlafqualität beziehungsweise verhalten seien nicht verwertbar, da das im Medikamentenspiegel geprüfte Trimipramin gar nicht verordnet worden sei. Die stattdessen verschriebene Substanz Trazodon sei dagegen nicht erfasst und auch nicht im Spiegel bestimmt worden. Zur neuropsychologischen Beurteilung führte Dr. F.___ aus, dass die Diagnose des kognitiven Defizites nur als minimal quantifiziert worden sei und die Auseinandersetzung mit den seit Jahren dokumentierten Einbussen und deren Interpretationsmöglichkeiten fehle. Auch dem psychiatrischen Gutachten sei keine sorgfältige Erhebung des chronologischen und inhaltlichen Verlaufes der beruflichen Tätigkeiten sowie des beruflichen Umfelds zu entnehmen. Ausserdem sei die psychiatrisch-psychopathologische Befunderhebung und deren Quantifizierung rudimentär und ungenügend. Dazu sei auch die Erfassung der psychiatrischen pharmakologischen Behandlung fehlerhaft. Im Weiteren werde ohne Herleitung und damit nachvollziehbar eine affektive Störung beziehungsweise eine Panikstörung verneint. Die bestehende depressive Symptomatik sei als typische Rest-Symptomatik nach Hirnschädigung und nicht als eigenständige Diagnose angesehen worden. Dies im Widerspruch zur erhobenen Anamnese, Befunderhebung, mehrfacher ambulanter psychiatrischer Behandlung und vorgängiger Hospitalisation, was eindeutig für eine separate Symptomatik spreche. Entgegen der Feststellung im Gutachten habe die gesundheitliche Verschlechterung ab März 2017 nichts mit dem Wegfall der Taggelder ab März 2019 zu tun. Seit dem 20. März 2017 habe die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ununterbrochen 100 % betragen und dauere bis auf Weiteres an.
4.10.2 Lic. phil. AA.___ nahm gegenüber Dr. F.___ Stellung zur im Dezember 2018 durchgeführten verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchung (E-Mail-Verkehr vom 17. bis 21. April 2020, Urk. 7/169 S. 7-12), anlässlich derer der Beschwerdeführer keinerlei Hinweise auf ein simulatives/aggravatives Verhalten respektive eine verminderte Leistungsbereitschaft gezeigt habe, sodass weiterführende Symptomvalidierungstests auch nicht notwendig gewesen seien. Unter Berücksichtigung der Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers bestehe kein Zweifel daran, dass eine organische Komponente, die die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers limitiere, vorliege. Die Belastbarkeit und Stresstoleranz im Langzeitverlauf bei Menschen mit neurokognitiven Einbussen nach zerebralen Insulten sei stark abhängig vom Ausmass der Hirnverletzung sowie der individuellen kognitiven Ressourcen der betroffenen Person, wobei letztere beim Beschwerdeführer nicht sehr hoch sein dürften. Beim Beschwerdeführer kämen zudem altersbedingt abnehmende kognitive Ressourcen - begünstigt durch den stattgehabten Hirninfarkt- als leistungslimitierender Faktor hinzu.
4.11 Am 14. Juli 2020 (Urk. 7/176) beantworteten die H.___-Gutachter die medizinischen Rückfragen und führten aus, dass das gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers - entgegen dem Vorbringen der behandelnden Psychiaterin - nicht auf eine Dissimulation hingewiesen habe. Die Aussage, dass altersbedingt kognitive Einschränkungen zunähmen, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für jeden Menschen dieser Erde zutreffend. Die Ergebnisse der neurokognitiven Abklärung, mit überdurchschnittlicher Zunahme kognitiver Einschränkungen hätten aufgrund von fehlender Mitarbeit nicht objektiviert werden können. Zur nicht-ordnungsgemässen Exploration der Medikamente sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer eine Medikamentenliste abgegeben habe, in welcher der Brintellix-Wert mit 20 mg angegeben und diese im Gespräch nicht korrigiert worden sei. Dass der Beschwerdeführer unter Insomnie leide, sei im Rahmen der erwähnten Grunddiagnose nachvollziehbar. Da Brintellix in ausreichender Konzentration vorhanden sei, würde bei weiterhin persistierenden depressiven Symptomen der Trazodon-Spiegel höchstens die Empfehlung des Wechsels auf ein anderes Antidepressivum oder eine Erhöhung mit sich bringen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die depressive Symptomatik aber auch im Rahmen des Schädel-Hirn-Traumas zu sehen, sodass überwiegend wahrscheinlich auch ein Wechsel des Medikamentes keinen Vorteil für den Beschwerdeführer bringen würde. Aus diesem Grund sei auf die Abnahme des Trittico-Spiegels verzichtet worden. Im Bericht der Klinik G.___ sei festgehalten worden, dass aufgrund persistierender neurokognitiver Einbussen der Belastbarkeit eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt schwierig sei. Da die gutachterlich durchgeführte Symptomvalidierung während der Neuropsychologie sowie der klinische Eindruck aufgrund fehlender Mitwirkung des Beschwerdeführers keine Rückschlüsse auf das tatsächliche Ausmass bestehender neurokognitiver Einschränkungen zuliessen, sei auch kein Vergleich mit der Beurteilung der Klinik G.___ möglich. Da die beim Beschwerdeführer erhobenen Minderleistungen (teilweise auf Zufallsniveau) mit den in den Akten beschriebenen Diagnosen nicht zu vereinbaren seien, das heisse die Befunde nicht als valide einzuschätzen seien, könne nur gefolgert werden, dass aufgrund der aktuell erhobenen Testwerte weder Art und Ausmass kognitiver Defizite noch Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht angegeben werden könnten. Nicht ausgeschlossen werden könnten leichtere Defizite nach Hirnischämie der Arteria cerebri media rechts nach Dissektion der Arteria carotis interna rechts (ICD-10: F07.8) im 2005. Ob jedoch authentische kognitive Störungen vorhanden seien, entziehe sich aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung des Beschwerdeführers den Erkenntnismöglichkeiten. Im Weiteren sei die Berufsanamnese hinlänglich erhoben worden. Aufgrund der im Gutachten aufgeführten Ungereimtheiten habe keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht erfolgen können, sodass die Diagnose der organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung im psychiatrischen Gutachten unter Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angeführt worden sei. So sei erneut gesagt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns bestehe, eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht und nach erfolgter neurokognitiver Untersuchung aufgrund der vorliegenden Inkonsistenzen nicht habe gemacht werden könne. Die Beschwerden einer rezidivierenden Depression und einer Angstsymptomatik seien im Gutachten durchaus ausreichend gewürdigt worden. So habe der Beschwerdeführer angegeben, dass depressive Symptome erst nach erfolgtem Hirnschlag aufgetreten seien. Dass die Psychiaterin nun die Depression als eigenständige Erkrankung klassifizieren möchte, sei aus psychiatrischer Sicht nicht mehr möglich, da die hirnorganische Schädigung vor der Depression aufgetreten sei. Bei der Untersuchung habe der Beschwerdeführer auch keine Angstsymptomatik angegeben. Der Symptomenkomplex der Depression sowie der Angst müssten sich der Diagnose F07.8 unterordnen. Wie im Gutachten ausgeführt, sei eine kurzfristige Verschlechterung des Zustandsbildes nach Verlust der finanziellen Absicherung nachvollziehbar und stehe daher im Zusammenhang mit dem Wegfall der Taggeldleistungen. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im weiteren Verlauf ab Juli 2017 könne aufgrund von zahlreichen Inkonsistenzen nicht beurteilt werden. Zusammenfassend ergäben die Einwände der Behandlerin keine neuen Erkenntnisse, welche an der Einschätzung der Nicht-Beurteilbarkeit der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht etwas ändern würden.
4.12 In der Akten-Stellungnahme vom 30. Dezember 2020 (Urk. 7/199) hielt lic. phil. K.___ zusammenfassend fest, dass das neuropsychologische Teilgutachten vom 15. November 2019 gravierende Mängel aufweise. So seien nicht alle im neuropsychologischen Fachbereich vorgebrachten Beschwerden untersucht worden. Die «Vergesslichkeit» oder «Planungs-/Organisationsschwierigkeiten» seien nur oberflächlich untersucht worden. Die geltend gemachte Müdigkeit und die Ermüdbarkeit seien weder erfasst noch im Untersuchungsverlauf mittels geeigneter Instrumente dokumentiert worden. Zudem seien die betroffenen Hirnfunktionen des verbalen Lernens und des verbalen Frischgedächtnisses, des Textgedächtnisses, des visuellen Lernens und des visuellen Frischgedächtnisses nicht untersucht worden. Die exekutiven und die attentionalen Funktionen seien nur kursorisch untersucht worden. Es fehle eine standarisierte Untersuchung der Aufmerksamkeitsteilung, flexibler Aufmerksamkeitswechsel, der Aufmerksamkeitsverteilung und -zuwendung im Gesichtsfeld, der visuellen Exploration, des verbal-kategorialen Denkens, der Wortflüssigkeit und der Wortfindung. Bei insgesamt nur 10 eingesetzten neuropsychologischen Testverfahren (die zur Hälfte nur zu Screeningzwecken eingesetzt werden sollten!) bildeten die dabei erzielten Testresultate das effektiv vorhandene kognitive Leistungsvermögen nur sehr rudimentär ab. Im Weiteren sei bei der Analyse der erhobenen neuropsychologischen Befunde und bei der Darlegung der fachlichen Zusammenhänge einseitig auf die nicht bestandene Beschwerdenvalidierung im WMT und auf die negativen Antwortverzerrungen im SRSI fokussiert worden. In der Diskussion sei nicht Bezug genommen worden auf die unauffällige Bearbeitung des TOMM oder auf unauffällige, eingebettete Effortmasse wie die RDS. Auch habe keine Auseinandersetzung mit den früheren neuropsychologischen Befunden stattgefunden, geschweige denn eine fachlich fundierte Diskussion des Outcomes bei Status nach ischämischem cerebrovaskulärem Insult im Mediastromgebiet rechts am 7. Mai 2005 mit initial Hemineglektsyndrom links, Hemianopsie nach links und schwerem durchgehendem Hemisyndrom links.
Insgesamt sei das neuropsychologische H.___-Teilgutachten vom 15. November 2019 in wesentlichen und grundlegenden Teilen nicht gemäss der im medico-legalen Bereich empfohlenen gutachterlichen Kriterien für neuropsychologische Gutachten durchgeführt worden. Die erhobenen neuropsychologischen Befunde bildeten die effektiv vorhanden kognitive Leistungsfähigkeit nicht umfassend und spezifisch ab. Aus neuropsychologisch-gutachterlicher Sicht könne darauf weder bei der Beurteilung von allfällig persistierenden neuropsychologischen Funktionsstörungen noch bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden.
4.13 Die H.___-Gutachter beantworteten am 17. März 2021 (Urk. 7/206) die im weiteren Einwandverfahren vorgebrachten Kritikpunkte. So liege der Grund für die relativ kurze Untersuchungsdauer im Verhalten des Beschwerdeführers; es seien Ergebnisse auf Zufallsniveau produziert worden, für die eine entsprechende schwerste kognitive Störung zweifelsfrei ausgeschlossen werden könne. Es habe eine eindeutige verminderte Kooperationsbereitschaft bestanden. Daher könnten auf Basis der psychomotorischen Testbefunde keine positiven Aussagen zu kognitiven Defiziten getroffen werden. Daran würde auch das Durchführen einer längeren Testbatterie nichts ändern. Zur Vermeidung von Testübungseffekten sei bei Untersuchungen mit eindeutig verminderter Kooperationsbereitschaft nur eine reduzierte Auswahl an Testverfahren zu verwenden. Entgegen der angebrachten Kritik wäre auch durch weitere Untersuchungen kein Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen. Bei der deutlich übertriebenen Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers könnten subjektive Angaben nicht als Massstab für tatsächliche Befunde herangezogen werden. Im Weiteren seien die neuropsychologischen Vorbefunde entsprechen ihrer unterschiedlichen Verwertbarkeit gewürdigt. Die leitliniengerechte Begutachtung könne nur umgesetzt werden, insofern ausreichende Kooperations- und Anstrengungsbereitschaft seitens des Versicherten bestehe.
An der gutachterlichen Einschätzung werde festgehalten. Dabei müsse das Ergebnis der neuropsychologischen Begutachtung im Kontext aller Faktoren gesehen werden. Es könne keinesfalls angenommen werden, dass die erheblichen Defizite bei der neuropsychologischen Testung im Rahmen der aktuellen Begutachtung realiter bestehen. Mit einem derartigen neurokognitiven Defizit wäre der Beschwerdeführer zu einer eigenständigen Lebensführung nicht in der Lage. Damit kontrastiere aber die Leistungsfähigkeit im Beruf nach dem hirnischämischen Ereignis 2005, weshalb unter Berücksichtigung dieser Arbeitsfähigkeit und der gesamtlebensweltlichen Kompetenzen aber kein relevantes neurokognitives Defizit angenommen werden könne. Es stelle sich in diesem Zusammenhang die Frage, warum es zu diesen nicht validen und auch in sich inkonsistenten neuropsychologischen Testergebnissen gekommen sei. Erklären lasse sich dies am ehesten durch die organische Verhaltensänderung, im Rahmen derer eine emotionale Überforderung in der Testsituation zu einer entsprechenden emotionalen Reaktion geführt habe, ohne die Konsequenzen zu bedenken. Es sei zu betonen, dass prinzipiell nicht von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde, sondern vielmehr die Zusammenschau der Befunde eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht ermöglicht habe. Es werde hier keinesfalls eine bewusste Simulation unterstellt. Andererseits könne aber nach den gesamten Daten keine hirnorganisch bedingte kognitive Leistungseinschränkung relevanter Ausprägung festgestellt werden. Vom Zeitverlauf und vom Symptomenbild her sei zudem eine demenzielle Entwicklung nicht anzunehmen. Im Gutachten sei aber ausgeführt worden, dass auch diese organische Verhaltensänderung nach Hirnischämie zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe, bedingt durch Einschränkungen der höheren psychischen Funktionen, insbesondere bei Stressbelastungen, Überforderungs- und Wechsel-Situationen, die aufgrund von Schwierigkeiten in der Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, der Motivation und Durchhaltefähigkeit sowie emotional nicht adäquat bewältigt werden könnten. Typisch hierfür sei es auch zum Leistungsknick gekommen, als es zu einer arbeitgeberseitig intendierten Umstrukturierungsmassnahme gekommen sei. Insofern sei auch eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit festgestellt worden, da der Beschwerdeführer Schwierigkeiten habe, mit veränderten beruflichen Situationen störungsfrei umzugehen. Allerdings bedeute dies nicht, dass er bei optimalen Arbeitsbedingungen mit einer strukturierten, gewohnten Tätigkeit unter wohlwollenden Arbeitsbedingungen nicht doch wieder das ursprüngliche Leistungsniveau wie vor der Umstrukturierungsmassnahme erreichen könnte, wobei allerdings eine ganz exakte Einschätzung nicht möglich gewesen sei.
4.14 RAD-Arzt PD Dr. J.___ merkte am 8. April 2021 zur Antwort der H.___-Gutachter vom 17. März 2021 (vgl. E. 4.13) an, dass die Gutachter eine ungenügende Performance in der neuropsychologischen Testung als ausgewiesen betonten. Die Untersuchung mittels weiterer Testdimensionen sei dadurch nicht möglich gewesen. Neue medizinische Tatsachen seien im Einwand nicht vorgelegt worden. Die im Gutachten gezogenen Schlüsse seien als begründet und die ergänzenden Ausführungen der involvierten Gutachter als nachvollziehbar einzustufen. Der medizinische und neurologische Sachverhalt sei erstellt und nun auch wiederholt hinterfragt worden. Die ins Treffen geführten Folgeschäden nach dem ischämischen Ereignis im Gebiet der ACMD am 7. Mai 2005 seien im rein neurologischen Bereich mit einem unauffälligen Neurostatus bereits im August 2008 vollständig remittiert gewesen, was das neurologische Fachgutachten zuletzt bestätigt habe. Die davon verbliebenen, im Gutachten durchaus anerkannten, organischen Persönlichkeits- und Verhaltensänderungen seien aber nicht so ausgeprägt gewesen, wie dies in den Einwänden dargestellt werde. Die seitens der Gutachter beobachteten Inkonsistenzen seien angesichts ihrer Häufigkeit im Wesentlichen den realen Tatsachen entsprechend anzunehmen. Es stehe die gutachterlich erstellte Bewertung gegen eine anderslautende der Behandler. Von weiteren medizinischen Abklärungen sei gegenwärtig kein namhafter medizinischer Erkenntniszuwachs zu erwarten.
4.15 Lic. phil K.___ nahm am 1. Juni 2021 Stellung zu den durch die H.___ beantworteten Rückfragen (Urk. 7/215) und führte aus, dass aus diesen Antworten keine neuen Erkenntnisse abzuleiten seien.
5. Gemäss der interdisziplinären Gesamtbeurteilung im Gerichtsgutachten der L.___ vom 8. August 2024 (Urk. 29) bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 29 S. 7-9):
- Status nach akutem ischämischem zerebrovaskulärem Insult am 7. Mai 2005
- klinisch initial Hemineglect-Syndrom links, Hemianopsie nach links, schweres durchgehendes Hemisyndrom links
- Lokalisation: Mediastromgebiet
- Ätiologie: Dissektion der ICA mit Verschluss hochzervikal rechts
- Therapie: erfolgreiche i.v.-Thrombolyse mit Rekanalisierung
- MRI P.___ 26. Mai 2018: postischämischer Defekt im anterioren Mediastromgebiet rechts mit Beteiligung der Insula und e vacuo Dilatation des Seitenventrikels
- Residuen:
- leichte bis mittelschwere neurokognitive sowie verhaltensneurologische Störung mit Post-Stroke- Depression und schwerer Fatigue
- sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.8)
- Nicht näher bezeichnete somatoforme Störung mit Betonung einer autonom-vegetativen Symptomatik (ICD-10: F45.9)
- Reizdarmsyndrom, Diarrhoe-prädominant
- intermittierende partielle Urininkontinenz (Stressinkontinenz)
- Andere gemischte Angststörungen (ICD-10: F41.3).
Mit vorübergehendem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestand eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:
- Übergewicht: BMI 28.8 kg/m2
- Gastroösophageale Refluxkrankheit
- Aktenanamnestisch: idiopathische Splenomegalie (vergrösserte Milz)
Die Krankheitsentwicklung zusammenfassend (Urk. 29 S. 6 ff.) hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer habe im Mai 2005 eine initial schwerste Durchblutungsstörung seiner rechten Hirnhemisphäre erlitten. Die Durchblutung habe mittels gerinnungsauflösender Substanz wiederhergestellt werden können, aber ein Teil des Hirngewebes sei dabei untergegangen (Hirninfarkt rechtshemisphärisch frontalbetont). Die anfänglichen Symptome Hemiparese, Hemineglect sowie Hemianopsie links seien partiell rückläufig gewesen, die neuropsychologischen und psychiatrischen Einschränkungen beständen aber fort. Dr. med. N.___ habe im Juli 2013 im Gegensatz zur anfänglich eher optimistischen Einschätzung erhebliche neuropsychokognitive Defizite, die als rechts-frontotemporal betonte Hirnfunktionsstörung mit darüberhinausgehenden, allgemein rechtshemisphärischen Störungen (visuokonstruktiv planerische Probleme) zu interpretieren seien, dokumentiert. Trotz signifikanter rechtshemisphärischer Fehlfunktion sei dem Beschwerdeführer zunächst der Wiedereinstieg in die angestammte Tätigkeit gelungen, dank vertrauten Aufgaben und Kollegen sowie wohlwollendem Arbeitgeber. Letztlich sei die Tätigkeit als Coach und Erwachsenenbildner an einer reduzierten Belastbarkeit mit verminderter Anpassungsfähigkeit sowie eingeschränkter Toleranz bei konfrontativen Situationen gescheitert. Letzteres sei durch die frontale Hirnfunktionsstörung medizinisch erklärbar, zumal die soziokulturelle Interaktion ausschlaggebend durch das beim Beschwerdeführer geschädigte Frontalhirn moduliert werde.
In Folge habe der Beschwerdeführer seinen Aufgaben als Führungs- und Ausbildungsverantwortlicher bei der Z.___ AG nicht mehr gerecht werden können und sei in wechselnden, schlechter entlöhnten Positionen eingesetzt worden. Später sei die Reintegration in eine neue Tätigkeit bei der Z.___ (erneute Führungsposition mit weniger Verantwortung) gelungen. Ab November 2016 habe sich sein Anforderungsprofil mit der Notwendigkeit von Schichtdiensten geändert, was im März 2017 zur Überforderung und einer psychischen Krise geführt habe. Psychiatrisch sei die Entwicklung einer depressiven Symptomatik, im Sinne einer rezidivierenden depressiven Episode (2006, 2017, differentialdiagnostisch: posttraumatische Belastungsstörung mit Trauma-Folgestörungen) dokumentiert, bei aufgehobener Arbeitsfähigkeit, nebst einer sonstigen organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung.
Aus integrativer Gesamtperspektive der aktuellen Begutachtung liege eine überwiegend hirnorganische Symptomatik vor, bestehend einerseits aus vordergründig verhaltensneurologischen Störungen der sozialen Interaktion bzw. aus Wesensveränderung und einer in der Folge reaktiv entwickelten neurotischen, somatoformen Symptombildung bzw. andererseits aus neurokognitiven Defiziten und schliesslich einer primären Post-Stroke-Depression mit Fatigue, auf dem Boden des erlittenen rechts-frontal-betonten Hirninfarktes. Wesentlich für die funktionellen Einschränkungen seien nicht die neuropsychologischen Defizite, sondern die als Folge der organischen zerebralen Läsionen vorliegenden, subtilen verhaltensneurologischen Auffälligkeiten sowie die reaktiv neurotischen Anteile.
Aus psychiatrischer Sicht führend sei eine organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung, infolge frontotemporaler Läsionen der rechten Gehirnhälfte, die auch strategische Zentren in den Basalganglien beträfen und eine über die Jahre gut erkennbare leichtgradige basale Symptomatik verursachten. Relevant in diesem Rahmen sei eine echtzeitlich gut dokumentierte Anosognosie (Nichterkennen der eigenen Defizite), die sich zwar im Verlauf bis heute zurückentwickelt habe, aber als Residuum immer noch bestehe und auch die dysfunktionale Dissimulationstendenz erkläre. Zudem sei es nach dem Schlaganfall zu einer Veränderung der Grundpersönlichkeit mit herabgesetzter Freudfähigkeit/einer diskreten Nivellierung der Affekte sowie einer herabgesetzten Spontanität und Reagibilität gekommen. Trotz der in den Arbeitszeugnissen ausgewiesenen guten Funktionalität lasse sich erkennen, dass der Beschwerdeführer dem komplexen Anforderungsprofil der 2005 noch ausgeübten angestammten Tätigkeit nur unter Nutzung vermehrter Ressourcen habe gerecht werden können, im Verlauf dann auch schon früh (2006) seine Arbeitstätigkeit umstellte auf weniger fordernde Tätigkeiten bei depressiver Entwicklung (Anmerkung: Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer auch durch seinen Partner verlassen worden, der diesen als persönlichkeitsverändert erlebt habe). Der Beschwerdeführer habe mit einer für Frontalhirnschädigungen typischen vermehrten, zum Teil zwanghaft anmutenden Kontrolle eigener Abläufe zur Verhinderung von Fehlern reagiert, was den Aufwand zur Bewältigung der anfallenden Aufgaben erhöht und die rasche Ermüdbarkeit erklärt habe. Nach der etwas verfrühten Reintegration am Arbeitsplatz sei es 2006 zu einer «reaktiven» depressiven Störung gekommen, wobei eine klare Abgrenzung zur primär organischen Post-Stroke-Depression, wie diese nach Schlaganfällen sehr häufig zu sehen sei, kaum schlüssig möglich sei. ln den Bereichen Antrieb, soziokultureller Interaktion und Fatigue gingen die hirnorganischen frontalen Schädigungen und die daraus direkt hirnorganisch resultierenden Beschwerden sowie die psychiatrischen Beschwerden ineinander über, sodass eine Trennung organischer respektive nicht organischer psychiatrischer Symptome beim vorliegenden Krankheitsbild mit einer derartigen rechtshemisphärisch frontalen Infarzierung äusserst schwierig sei. Das beim Beschwerdeführer verletzte Frontalhirn moduliere den Antrieb und somit die psychische Grundstimmung mit. Relevant sei hier eine bereits früh nach dem Schlaganfall aufgetretene erhöhte Labilität im Umgang mit Herausforderungen, die 2006 in einer depressiven Entwicklung gemündet habe. Diagnostisch wichtig sei hier, dass diese Labilisierung auch fortbestehe, wenn, wie aktuell auch, eine depressive Episode nicht vorliege. Insbesondere nach der zweiten schweren psychischen Krise 2017 habe sich eine reaktiv neurotische Symptombildung herauskristallisiert mit einer Angstsymptomatik sowie einer somatoformen Beschwerdesymptomatik (partielle Urininkontinenz, Reizdarmsymptomatik mit stressinduzierten Durchfällen), die ein wesentliches Reintegrationshindernis darstellten. Für die Einschätzung des Schweregrades der funktionellen Defizite seien nicht die neuropsychologisch messbaren kognitiven Einschränkungen auschlaggebend, sondern die im Rahmen der organischen zerebralen Läsionen vorliegenden, subtilen verhaltensneurologischen Auffälligkeiten sowie reaktiv neurotische Anteile. Die Schwierigkeit der aktuellen Begutachtung liege dabei wesentlich in der Abgrenzung zwischen als persistierend anzunehmenden organisch bedingten Läsionen und sekundären neurotischen Entwicklungen. Gesamthaft zeichne sich beim Beschwerdeführer trotz gutem Funktionsniveau und aktuell remittierten depressiven Symptome das Bild einer mittelgradigen psychischen Störung ab. Ferner habe die organisch bedingte affektive Labilisierung des Beschwerdeführers zur Entwicklung einer Angstsymptomatik mit phobischen Anteilen geführt (zwanghaft anmutende Aufrechterhaltung von Routinen zur Abwehr einer Destabilisierung bei innerer Unruhe, hiermit zusammenhängende Ängste, Bruxismus seit Hirninfarkt, Vermeidung von Expositionen, z.B. Angst, in Zügen nicht schnell genug die Toiletten zu erreichen), einer nicht näher bezeichneten Angststörung entsprechend. Die Kernkriterien einer, von der behandelnden Psychiaterin differenzialdiagnostisch in Erwägung gezogenen posttraumatischen Belastungsstörung (Flashbacks, anhaltende, wiederkehrende Erinnerungen an das Trauma etc. fehlen) seien hingegen klar nicht erfüllt; diese Diagnose könne durch den Referenten nicht bestätigt werden.
Die aktuell erhobenen validen neuropsychologischen Testbefunde seien als leichte- bis mittelgradige neurokognitive Leistungseinschränkung einzuordnen, mit Schwerpunkten im attentionalen Bereich, insbesondere bei der allgemeinen Reaktionsbereitschaft, der Aufmerksamkeitsaktivierung, der komplexen Verarbeitungsgeschwindigkeit, den Reaktionszeiten bei der geteilten Aufmerksamkeit, der visuell-räumlichen Blockspanne und der Arbeitsgedächtnisleistung. Ferner bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit, weshalb die neuropsychologische Untersuchung auf zwei verschiedene Untersuchungstage habe aufgeteilt werden müssen.
Hinsichtlich der Konsistenz und Plausibilität wurden gutachterlicherseits Anamnese, Aktenlage, die aktuellen psychiatrischen und somatischen sowie die validen neuropsychologischen Untersuchungsbefunde als konsistentes klinisches Gesamtbild beurteilt. Aus dem beruflichen Werdegang entstehe der täuschende Eindruck einer erfolgreichen beruflichen Wiedereingliederung nach dem Schlaganfall. Längerfristig habe sich aber klar abgezeichnet, dass der Beschwerdeführer nach dem Schlaganfall lediglich schlechter entlöhnte, einfachere Tätigkeiten habe verrichten können und nur noch befristete Verträge erhalten habe. Eine gewisse Verzerrung resultiere daraus, dass der Beschwerdeführer seine Einschränkungen gar nicht oder verzerrt wahrnehme und schamhaft besetzte Anteile nicht erwähne, u.a. auch die Kernproblematik der Persönlichkeitsveränderung. Ob dieses Phänomen durch eine dysfunktionale Dissimulation oder wie auch aktenkundig belegt durch eine Anosognosie (hirnorganisches Nichterkennen der eigenen Beeinträchtigungen) erklärt werden könne, müsse dahingestellt bleiben. Hinweise auf eine Symptomverdeutlichung, Aggravation oder gar Simulation ergäben sich anlässlich der aktuellen Begutachtung aber zu keinem Zeitpunkt. Gesamthaft sei das fehlende oder verzerrte Erkennen der krankheitsbedingten Beeinträchtigungen mit mehr als überwiegender Wahrscheinlichkeit krankheitsbedingt.
Bei den Funktionseinschränkungen stehe eine hirnorganische Symptomatik mit einem vielschichtigen Störungsbild, bestehend einerseits aus verhaltensneurologischen Störungen der sozialen Interaktion, aus einer somatoformen und autonom-vegetativen bzw. Angstsymptomatik, einer Fatigue und schliesslich einer Post-Stroke-Depression, andererseits aus neurokognitiven Defiziten im Vordergrund. Die funktionellen Defizite ergäben das Gesamtbild einer mittelgradigen psychischen Störung. Deutlich limitierend seien die primär hirnorganisch bedingte reduzierte Flexibilität/Anpassungsfähigkeit aufgrund der frontalen Hirnfunktionsstörung bzw. die Wesensveränderung, die neurotisch/somatoformen bzw. die Angstsymptome, nebst einer Fatigue (hirnorganisch bedingte Antriebsminderung). Wesentlich für die funktionellen Einschränkungen seien die organisch bedingten Läsionen und die sekundäre neurotische Entwicklung, die leicht- bis mittelgradige neuropsychologische Störung trete dagegen in den Hintergrund. Fatigue und Antriebsminderung führten zu einer Einschränkung der Durchhaltefähigkeit und damit der zumutbaren Präsenzzeit bzw. zu erhöhtem Pausenbedarf. Die frontale Hirnfunktionsstörung beeinträchtige die Flexibilität, die Umstellungsfähigkeit bzw. die Anpassungsfähigkeit bei eingeschränkter Toleranz, insbesondere in Konfliktsituationen und unter Leistungs- bzw. Zeitdruck. Eine Verminderung von Flexibilität und Umstellungsfähigkeit zeige sich z.B. darin, dass der Beschwerdeführer Störungen von zum Teil zwanghaft aufrechterhaltenden Tagesroutinen als aversiv und bedrohlich erlebe (zumindest leichtgradige bis in labilen Phasen mittelgradige Einschränkung). In komplexen Situationen komme es aufgrund der eingeschränkten Stressresistenz zur Überforderung und die Anpassung an Regeln und Routinen gelinge nicht mehr. In der Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Kompetenz- und Wissensanwendung entständen erst bei höheren Anforderungen wie z.B. Schichtdienst relevante Einschränkungen. Schichtdienste, Wochenenddienste, Tätigkeiten mit hohem Leistungs- bzw. Zeitdruck, Führungsaufgaben und exponierte Tätigkeiten mit viel Kundenkontakt bzw. Konfliktpotential seien daher ungeeignet. Die in der aktuellen neuropsychologischen Testung ausgewiesene leicht- bis mittelgradige neurokognitive Leistungseinschränkung vorwiegend im attentionalen Bereich - mit weit unterdurchschnittlicher Leistung bei der allgemeinen Reaktionsbereitschaft, der komplexen Verarbeitungsgeschwindigkeit und bei der Aufmerksamkeitsaktivierung bei der visuell-räumlichen Blockspanne und Arbeitsgedächtnisleistung - führe selbst bei optimal angepassten Tätigkeiten zu einer mindestens leichten qualitativen Leistungseinschränkung. Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Aufmerksamkeit, mit Führungsverantwortung bzw. hoher Verantwortung seien leidensbedingt nicht zumutbar. Hinsichtlich Antrieb, soziokultureller Interaktion und Fatigue gingen die hirnorganischen frontalen Schädigungen und die daraus resultierenden Beschwerden sowie die psychiatrischen Beschwerden des Exploranden ineinander über. Zudem bestehe ein fliessender Übergang zwischen hirnorganischen/psychiatrischen Symptomen und den somatoform-vegetativen Symptomen bzw. Stressreaktionen, wie z.B. das Reizdarmsyndrom und die intermittierende partielle Urininkontinenz. Letztlich sei eine strikte Trennung organischer respektive nicht organischer psychiatrischer Symptome kaum möglich.
Bezüglich der eigenen Gesundheitsfürsorge ergäben sich mittelgradige Einschränkungen aufgrund einer verzerrten Wahrnehmung der eigenen Defizite, die auch zu einem dysfunktionale Umgang mit der Erkrankung führe. Dokumentiert sei weiter eine leichtgradige Abnahme der Proaktivität/ Spontanaktivität, die sich anhaltend seit dem Hirnschlag auch im Sinne einer Persönlichkeitsveränderung eingestellt habe. Die Durchhalte- und Widerstandsfähigkeit seien deutlich eingeschränkt. Im Rahmen des auch neurotischen Erlebens (zusätzlich, aber auch zusammenhängend mit den organisch bedingten Verhaltensdefiziten) werde für zahlreiche Aktivitäten ein höherer Aufwand benötigt, was zur erhöhten Ermüdbarkeit/Erschöpfbarkeit führe (Schweregrad aktuell annähernd mittelgradig). Auch in der neuropsychologischen Testung zeichne sich eine deutliche Minderbelastbarkeit ab. Dem daraus resultierenden erhöhten Erholungs-/Pausenbedarf könne nur mit reduzierter Präsenzzeit und zusätzlichen Pausen begegnet werden. In der Gruppenfähigkeit und in der Konversation und Kontaktfähigkeit seien leicht- bis mittelgradige Einschränkungen zu erwarten, in einem klar strukturierten, halbwegs harmonischen Umfeld seien jedoch keine Einschränkungen in diesem Bereich zu erkennen. Aus somatisch internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer angesichts episodisch auftretender Durchfälle und teilweiser Urininkontinenz auf flexible Pausen und die Nähe einer Toilette angewiesen. Längere Autofahrten und Arbeitswege, wie z.B. im Aussendienst üblich, seien daher nicht zumutbar.
Gemäss psychiatrischer Einschätzung bestehe keine eigenständige Auffälligkeit im Persönlichkeitsbereich im Sinne einer Persönlichkeitsstörung oder eine Persönlichkeitsakzentuierung, aber eine organisch bedingte diskrete, wenngleich relevante Persönlichkeitsveränderung. Als interpsychische Ressourcen zu werten seien die sehr guten Kommunikationsfähigkeiten des Beschwerdeführers sowie die Fähigkeit, gewinnend und vermittelnd agieren zu können, nebst ausreichenden kognitiven Fähigkeiten. Als systemische Ressource gelte der familiäre Rückhalt. Eine Belastung sei der weitgehende Strukturverlust seit nunmehr fast 6 Jahren, wie auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Verlust seines Partners allein lebe. Die Gesamtarbeitsfähigkeit berücksichtigt sowohl die organischen als auch die psychiatrischen bzw. neurokognitiven Einschränkungen. Klinisch führend für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei die hirnorganische Schädigung.
Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Führungstätigkeit sei retrospektiv konsensual leidensbedingt seit dem Schlaganfall im Mai 2005 bzw. seit Aufgabe der Führungstätigkeit vollumfänglich und bleibend aufgehoben. Als Folge des Hirninfarktes im Mai 2005 sei es zu einer bis heute anhaltenden qualitativen und im Verlauf der Überbelastung auch zur quantitativen Minderung der Arbeitsfähigkeit gekommen, was 2006 zu einem eigeninitiativen Wechsel in weniger fordernde berufliche Stellungen mit befristen Verträgen und Einkommenseinbussen geführt habe. Die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit sei ab dem Datum des aktuellen Gutachtens konsensual auf 49 % zu schätzen. Optimal für eine leidensangepasste Tätigkeit wäre eine leichte, wechselbelastende, kognitiv einfache Tätigkeit, ohne hohe Anforderungen an die Aufmerksamkeit, ohne wesentlichen Zeit- und Leistungsdruck, ohne oder mit nur sehr wenig direktem Kundenkontakt bei möglichste flexibler Pausengestaltung, ohne Schichtdienste und ohne Führungsaufgaben bzw. hohe Verantwortung. Die Tätigkeit müsse Fehler tolerieren können. Erforderlich sei ferner - im Hinblick auf die hirnorganisch-bedingten Verhaltensauffälligkeiten - ein verständnisvolles und tolerantes Arbeitsumfeld. Angesichts der somatoformen gastrointestinalen und urogenitalen Beschwerden (stressinduzierte Durchfallepisoden und stressinduzierte partielle Urininkontinenz) bestehe die Notwendigkeit einer flexiblen Pausengestaltung, bei erhöhtem Pausenbedarf für die Toilettengänge, wobei der Beschwerdeführer auf eine Toilette in der Nähe angewiesen sei. Der Arbeitsweg sollte nicht zu lang sein, möglichst nicht mehr als eine Stunde, die Arbeitsstelle sollte mit öV (WC-Nähe) erreichbar sein (Urk. 29 S. 16).
Zum retrospektiven zeitlichen Verlauf der erwähnten angepassten Tätigkeit fehlten in den Behandlerberichten explizite Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit. Die Behandlerin Dr. F.___ habe eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, dies zuletzt in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2020, in welcher zu lesen sei, «die Arbeitsunfähigkeit betrug ununterbrochen 100 % seit 20. März 2017 und bis auf Weiteres». Plausibel könne auf diese echtzeitliche Einschätzung abgestellt werden. Es sei davon auszugehen, dass sich die depressive Symptomatik seit 2020/Anfang 2021 allmählich verbessert habe, ohne dass ein konkreter Zeitpunkt festgestellt werden könne. Bei aktuell remittierter depressiver Störung sei im Vergleich zu noch 2020 von einer Besserung des Zustandsbildes auszugehen mit der nun postulierten Arbeitsfähigkeit von 49% (Urk. 29 S. 16).
Eine erfolgreiche Eingliederung in eine angepasste Tätigkeit hätte psychiatrisch/prognostisch einen hohen therapeutischen Wert. Berufliche Massnahmen und Intensivierung der Psychotherapie wären bei der Aufnahme einer angepassten Tätigkeit erforderlich. In der aktuell vollständig entpflichteten Lebenssituation sei die Prognose des psychiatrischen Leidens im Sinne einer sich andeutenden reaktiven chronifizierenden Entwicklung belastet. Medizinische Massnahmen seien nicht angezeigt, hiervon könne keine überwiegend wahrscheinliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Lediglich die Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung sei - in Anbetracht der reaktiv neurotisch-ängstlich-somatoformen und aktuell weitgehend remittierten depressiven Anteile - aus therapeutischen Gründen weiterhin indiziert. Insbesondere bei Wiederaufnahme einer angepassten Tätigkeit und den hiermit zusammenhängenden Belastungen des Beschwerdeführers sollte eine verhaltenstherapeutisch orientierte Behandlung erfolgen, um die in der Vergangenheit mehrfach gesehenen Exazerbationen mit Ausbildung einer schwerer wiegenden reaktiv-psychischen Symptomatik zu verhindern.
Prognostisch wurde festgehalten, dass neurologisch nun mehr als 19 Jahre nach dem Hirninfarkt der Endzustand mit Sicherheit erreicht sei. Es sei bereits eine optimale neuropsychologische Begleitung mit unter anderem Ergotherapie sowie auch psychiatrischer Begleitung erfolgt. Bei zugrundeliegender struktureller Hirnschädigung könne keine Besserung erwartet werden. Die psychiatrische Prognose werde auch wesentlich davon abhängen, ob eine Umsetzung einer angepassten Tätigkeit in einem reduzierten Pensum gelinge. Nach den aktuell erhobenen psychiatrischen Befunden ergebe sich eine aktuell wenig ausfüllende, zunehmend auch neurotisch überlagerte Tagesstrukturierung bei einem grundsätzlich leistungsbereiten Beschwerdeführer. Wesentlich werde es sein, dass diese Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht überschiessend zu einer erneuten Überforderung führe, um überhaupt einen Einstieg zu ermöglichen, wozu es einer intensiven therapeutischen Begleitung bedürfe. Seit August 2021 (Ende des vom Gericht zu beurteilenden Zeitraums; Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung) bis zum Gutachten hätten sich die gesundheitlichen Verhältnisse nicht verändert. Die Remission der depressiven Symptomatik habe sich bereits im Laufe des Jahres 2020, fraglich Anfang 2021 eingestellt, neurologisch habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit August 2021 nicht gebessert. Unter relativer Schonung (keine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) seien gewisse Symptome weniger manifest als unter beruflicher Belastung (Urk. 29 S. 17).
Psychiatrisch ergäben sich zwischen der aktuellen Beurteilung und der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin Dr. F.___ diagnostisch keine wesentlichen Unterschiede. In ähnlicher Weise werde die organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung als führend und die rezidivierende depressive Störung im Sinne einer sekundären Reaktionsbildung angesehen. Als einzige Abweichung seien die Diagnosen im neurotischen Bereich («Nicht näher bezeichnete somatoforme Störung mit Betonung einer autonomen-vegetativen Symptomatik» nach ICD-10: F45.9 / «Andere gemischte Angststörungen» nach ICD-10: F41.3) ergänzt worden, um die diesbezüglich klinisch auffällige Symptomatik auch diagnostisch zu erfassen. Auch sehe der psychiatrische Gutachter einen ähnlichen Schweregrad der Störung wie die behandelnde Psychiaterin. Das Vorgutachten der H.___ vom 6. Januar 2020 sei ebenfalls von einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Schädigung des Gehirns ausgegangen, wobei aber die integrative Beurteilung der Arbeitsfähigkeit klar abweichend zur vorliegenden sei. Es falle auf, dass die damaligen Gutachter zwar die gleiche führende Diagnose einer hirnorganischen Störung stellten, die hiermit verbundenen Defizite jedoch nicht hätten quantifizieren können. Die Gutachter stützten sich einseitig auf eine eingeschränkte Beschwerdevalidität ab. Im Vorgutachten werde auch nicht die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt, die nach Aktenlage im Einklang mit den Behandlungsunterlagen als ausgewiesen zu betrachten sei. Im Vergleich zum Vorgutachten beständen aktuell keine Kopfschmerzen mehr und es werde keine relevante Insomnie mehr beschrieben. Gemäss anamnestischen Angaben seien die Kopfschmerzen mit einem wahrscheinlichen Bruxismus assoziiert gewesen, welcher durch Optimierung einer nächtlichen Zahnschiene habe remittiert werden können, was zu einem Sistieren der Kopfschmerzen geführt habe. Der Bruxismus und die Kopfschmerzen seien dabei unter der damaligen vermehrten beruflichen Belastung bei neu erforderlicher Schichtarbeit aufgetreten und hätten die psychophysischen Ressourcen des Beschwerdeführers limitiert. Im internistischen Vorgutachten der H.___ AG vom 1. Juni 2020 seien lediglich die Diagnosen Übergewicht und eine idiopathische Vergrösserung der Milz ohne versicherungsmedizinische Relevanz geführt worden. Die anlässlich der aktuellen Begutachtung primär limitierenden Symptome von stressinduzierten Durchfällen und Urinverlust seien nicht erwähnt worden.
6.
6.1 Es besteht kein Grund, um vom Gerichtsgutachten der L.___ abzuweichen. Deren Expertise vom 8. August 2024 (Urk. 29) entspricht sämtlichen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. Sie beruht auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde sie in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet.
Der konkreten medizinischen Situation trägt das Gutachten Rechnung. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann (vgl. E. 1.6). Dabei erachtete auch RAD-Arzt PD Dr. J.___ das polydisziplinäre L.___-Gerichtsgutachten als valide und empfahl, darauf abzustellen (Urk. 37).
6.2 Die L.___-Gutachter kamen in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 29 S. 6 ff.) nachvollziehbar zum Schluss, dass der Beschwerdeführer durch den Hirninfarkt von Mai 2005 hirnorganische Schädigungen erlitt. Gestützt auf die berücksichtigte Aktenlage, die umfassende Untersuchung und die sich daraus ergebende, detailliert dargelegte Befundlage - bei einem als konsistent und plausibel beurteilten Gesamtbild (S. 8) - wurden Residuen durch die rechts-frontale Hirnfunktionsstörung festgestellt, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. So zeige sich beim Beschwerdeführer einerseits eine leichte bis mittelschwere neurokognitive sowie verhaltensneurologische Störung mit Post-Stroke-Syndrom sowie schwerer Fatigue und andererseits - nebst einer somatoformen Beschwerdesymptomatik - eine sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.8), welche psychiatrischerseits führend sei. Dass bei einer derartigen rechtshemisphärischen frontalen Infarzierung die daraus direkt hirnorganisch resultierenden Beschwerden sowie die psychiatrischen Beschwerden ineinander übergehen, erscheint nachvollziehbar. Dabei wurde als relevant beurteilt, dass beim Beschwerdeführer eine Anosognosie (hirnorganisches Nichterkennen der eigenen Beeinträchtigungen) echtzeitlich gut dokumentiert vorliegt, welche sich zwar im Verlauf bis heute zurückentwickelte, aber als Residuum immer noch besteht und die dysfunktionale Dissimulationstendenz erklärt. Diese Dissimulation zeigte sich schon 2005 mit dem täuschenden Eindruck einer erfolgreichen beruflichen Wiedereingliederung schon kurz nach dem Schlaganfall, wobei sich erst im Verlauf zeigte, dass der Beschwerdeführer diese Führungs- und Ausbildungstätigkeit nicht mehr verrichten konnte und er nur in wechselnden, schlechter entlöhnten und einfacheren Tätigkeiten eingesetzt werden konnte. Bereits 2014 hielt die Neurologin Dr. N.___ fest (vgl. E. 3.3), dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Schlaganfall seine Leistungsfähigkeit nicht mehr habe erreichen können, lange unberücksichtigt geblieben sei, wohl rückwirkend auf eine gewisse Dissimulationstendenz hinweise. Davon ging auch der RAD-Arzt Dr. B.___ aus (vgl. E. 3.4). Auch die behandelnde Psychiaterin Dr. F.___ verweist in ihrem Bericht vom 17. Juli 2018 (vgl. E. 4.4) auf die Kumulation der kognitiven Einschränkungen, der verminderten Belastbarkeit und der Dissimulationstendenzen des Beschwerdeführers, welche 2006 aus Überanstrengung resp. Überforderung mit veränderten Leistungs- und Anpassungsanforderungen im Beruf erstmals zu einer depressiven Episode geführt habe. Auch die am 20. März 2017 eingetretene Erschöpfung mit Kopfschmerzen und depressiver Symptomatik hänge mit der 2017 infolge Umstrukturierung bei der Z.___ für den Beschwerdeführer eingeführten Schichtarbeit zusammen, welche der Beschwerdeführer aus den zuvor dargelegten hirnorganisch begründeten Symptomen nicht ertrug. In Zusammenschau dieser zurückliegenden Beurteilungen von 2013 und 2017 und der aktenkundigen beruflichen Entwicklungen erscheint die gutachterlich festgestellte dysfunktionale Dissimulationstendenz beim Beschwerdeführer plausibel. Ohne Hinweise auf Symptomverdeutlichung, Aggravation oder gar Simulation ist das fehlende oder verzerrte Erkennen der krankheitsbedingten Beeinträchtigungen als mehr als überwiegend wahrscheinlich krankheitsbedingt zu betrachten. Ebenfalls überzeugt in diesem Zusammenhang, dass diese Überforderungs-bedingte psychische Krise auch im März 2017 einerseits zu einer depressiven Störung führte, sich aber auch eine reaktiv neurotische Symptombildung mit einer somatoformen Beschwerdesymptomatik (partielle Urininkontinenz, Reizdarmsymptomatik mit stressinduzierten Durchfällen) herauskristallisierte. Auch hierbei erkannten die L.___-Gutachter, dass ein fliessender Übergang zwischen hirnorganisch/psychiatrischen Symptomen und den somatoform-vegetativen Stressreaktionen besteht.
Die gutachterlich eingeschätzte Gesamtarbeitsfähigkeit anhand den festgestellten Funktionseinschränkungen berücksichtigt sowohl die organischen als auch die psychiatrischen bzw. neurokognitiven Einschränkungen, wobei die hirnorganische Schädigung klinisch führend ist. Basierend auf der zuvor dargelegten diagnostischen Einordnung der hirnorganisch-bedingten Persönlichkeits- und Verhaltensstörung zusammen mit der krankheitsbedingten Dissimulationstendenz kamen die Gutachter im interdisziplinären Gerichtsgutachten konsensual und nachvollziehbar zum Schluss (S. 12 f.), dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Führungstätigkeit retrospektiv seit dem Schlaganfall im Mai 2005 bzw. seit Aufgabe der Führungstätigkeit vollumfänglich und bleibend aufgehoben ist. Die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit wurde gutachterlich und überzeugend ab dem Datum des aktuellen Gutachtens (August 2024) interdisziplinär auf 49 % geschätzt, basierend auf einem zeitlichen Pensum von 61 % bei einer qualitativen Leistungsminderung von 20 %. Optimal für eine leidensangepasste Tätigkeit ist dabei eine leichte, wechselbelastende, kognitiv einfache Tätigkeit, ohne hohe Anforderungen an die Aufmerksamkeit, ohne wesentlichen Zeit- und Leistungsdruck, ohne oder mit nur sehr wenig direktem Kundenkontakt bei möglichste flexibler Pausengestaltung, ohne Schichtdienste und ohne Führungsaufgaben bzw. hohe Verantwortung. Die Tätigkeit muss Fehler tolerieren können. Erforderlich ist ferner - im Hinblick auf die hirnorganisch-bedingten Verhaltensauffälligkeiten - ein verständnisvolles und tolerantes Arbeitsumfeld. Angesichts der somatoformen gastrointestinalen und urogenitalen Beschwerden besteht die Notwendigkeit einer flexiblen Pausengestaltung, bei erhöhtem Pausenbedarf für die Toilettengänge, wobei der Beschwerdeführer auf eine Toilette in der Nähe angewiesen ist. Der Arbeitsweg sollte nicht zu lang sein, möglichst nicht mehr als eine Stunde, die Arbeitsstelle sollte mit öV (WC-Nähe) erreichbar sein. Zum retrospektiven zeitlichen Verlauf dieser angepassten Tätigkeit stützt sich das L.___-Gutachten auf die plausible echtzeitliche Beurteilung der behandelnden Psychiaterin Dr. F.___ (S. 14). Sie attestierte dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit - also in bisheriger und angepasster Tätigkeit -; dies zuletzt in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2020, wonach «die Arbeitsunfähigkeit (…) ununterbrochen 100 % seit 20. März 2017 und bis auf Weiteres» betrug (vgl. E. 4.9.1). Dr. F.___ behandelt den Beschwerdeführer seit dem 8. Mai 2018 psychiatrisch. In ihrem ersten Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2018 (vgl. E. 4.3) stellte sie bei einer diagnostizierten rezidivierenden depressiven Episode seit Mai 2005 und dem Status nach Mediainfarkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Behandlungsbeginn am 8. Mai 2017 fest. Dabei ist festzuhalten, dass sie als den Beschwerdeführer relativ neu begleitende Psychiaterin keinen Anlass hatte, dessen Arbeitsfähigkeit rückwirkend zu beurteilen, verwies aber auf die hausärztlich attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 20. März 2017 (vgl. E. 4.1). Ausserdem ergibt sich aus ihrem Bericht eindeutig, dass sie schon zum damaligen Zeitpunkt den Beginn der vollen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im März 2017 sah, so erläuterte sie den Zusammenhang zwischen der hirnorganischen Störung und der Dissimulationstendenz mit der Überforderung resp. Überanstrengung ab dem eingeführten Schichtbetrieb Anfang 2017 bis zum psychischen Zusammenbruch am 20. März 2017 mit Kopfschmerzen und deutlicher depressiver Symptomatik. Der schlüssigen gutachterlichen Beurteilung folgend ist daher nebst einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit seit dem Hirninfarkt 2005 auch in einer angepassten Tätigkeit seit dem 20. März 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Hinsichtlich des weiteren Krankheitsverlaufs gehen die L.___-Gutachter davon aus, dass sich die depressive Symptomatik unter relativer Schonung ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Entpflichtung) seit 2020/Anfang 2021 allmählich verbessert hat, ohne dass ein konkreter Zeitpunkt festgestellt werden könne. Bei aktuell remittierter depressiver Störung ist daher im Vergleich zu noch 2020 von einer Besserung des Zustandsbildes mit der nun postulierten Arbeitsfähigkeit von 49 % auszugehen.
6.3 Das Gerichtsgutachten - bei weitestgehend identischer diagnostischer Beurteilung mit derjenigen von Dr. F.___ - setzt sich sodann ausführlich mit dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten H.___-Vorgutachten vom 6. Januar 2020 (vgl. E. 4.8 und E. 4.11, S. 17 f.) auseinander und legt nachvollziehbar dar, dass die dort festgestellte eingeschränkte Beschwerdevalidität, ohne dass die mit der hirnorganischen Störung verbundenen Defizite quantifiziert wurden, auffalle. Zudem fehle dort die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, obwohl sich diese aus den Behandlungsunterlagen ergebe; internistisch fehlten zudem die primär limitierenden Symptome von stressinduzierten Durchfällen und Urinverlust, welche ein wesentliches Reintegrationshindernis darstellten.
Der psychiatrische Gutachter bezog die massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.7) in seine Beurteilung weitestgehend ein (Urk. 29 S. 42 ff.), womit dieses ohne Weiteres zu überzeugen vermag.
6.4 Zusammenfassend kann aufgrund der überzeugenden Feststellungen im interdisziplinäre L.___-Gutachten vom 8. August 2024 (Urk. 29) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit seit Mai 2005 bzw. seit Aufgabe der Führungstätigkeit ununterbrochen zu 100 % arbeitsunfähig ist. Seit dem 20. März 2017 war der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Belastungsprofil unter E. 6.2 und Urk. 29 S. 16) zu 100 % arbeitsunfähig; nach der Remission der depressiven Symptomatik Ende 2020/Anfang 2021 ohne konkret festzustellenden Zeitpunkt ist spätestens ab dem Gutachtensdatum (August 2024) wiederum von einer 49%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen.
7.
7.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a. Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b. Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
7.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) unter Hinweis auf die im H.___-Gutachten vom 6. Januar 2020 beschriebenen Inkonsistenzen ohne Weiteres abgewiesen. In Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsfähigkeit hat sie dabei keinerlei Ausführungen gemacht und insbesondere keinen Einkommensvergleich durchgeführt. Auch den übrigen Akten - namentlich dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 21. Februar 2020 (Urk. 7/160) beziehungsweise für den Einwand vom 27. August 2021 (Urk. 7/216) - lässt sich kein Einkommensvergleich entnehmen beziehungsweise ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin überhaupt Vergleichseinkommen ermittelt hätte. Auch im Nachgang zum Gerichtsgutachten vom 8. August 2024 (Urk. 29) mit den zuvor unter E. 6.5 dargelegten Arbeits(un)fähigkeiten, welches die Beschwerdegegnerin gestützt auf die RAD-Stellungnahme von PD Dr. J.___ vom 11. März 2025 als überzeugend erachtete, wurden die für die Invaliditätsbemessung erforderlichen Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt. Jedoch ist für die Bestimmung der Invalidität (und mithin der Leistungsansprüche) von erwerbstätigen Versicherten (auch) die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse massgebend (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; vgl. E. 7.1 hievor), weshalb - nebst dem Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - die Bezifferung von Validen- und Invalidenlohn einen zentralen Aspekt der - nachvollziehbar zu begründenden - Invaliditätsbemessung darstellt. Die Sache geht daher an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie - auch unter Berücksichtigung der veränderten Einkommens- und Lebensverhältnisse (vgl. Urk. 14) - die massgeblichen Vergleichseinkommen und die Invalidität ermittle und hernach über das Leistungsbegehren neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde - dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend (vgl. Urk. 38) - gutzuheissen.
8.
8.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Besteht ein Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 143 V 269 E. 6.2.1, 140 V 70 E. 6.1, 139 V 496 E. 4.4, je mit Hinweisen).
Mit Beschluss vom 14. Juni 2023 (Urk. 10) teilte das Gericht den Parteien mit, dass beabsichtigt werde, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen, welches Vorgehen impliziert, dass nicht unerhebliche Zweifel an den Feststellungen von dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen interdisziplinären H.___-Gutachten vom 6. Januar 2020 (Urk. 7/157-158) bestanden haben.
Zur abschliessenden Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie seiner Arbeitsfähigkeit war mithin die Erstellung einer Gerichtsexpertise unerlässlich, was einem Untersuchungsmangel gleichkommt. Es rechtfertigt sich daher, die von der Gerichtskasse bereits beglichenen Kosten des beim L.___ Universitätsspital M.___ eingeholten Gerichtsgutachtens im Betrag von Fr. 20'745.00 (Urk. 31) der Beschwerdegegnerin zu überbinden.
8.3 Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) - ohne Rücksicht auf den Streitwert - nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist, wobei ein Betrag von Fr. 4‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. August 2021 aufgehoben mit der Feststellung, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Angaben im Gerichtsgutachten der L.___ vom 8. August 2024 massgebend sind, und die Sache wird zur Invaliditätsbemessung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachtens der L.___ vom 8. August 2024 im Betrag von Fr. 20'745.00 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein wird der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4’700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christian Jaeggi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im ach EiDispositiv nntritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger