Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00579


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 9. Mai 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    Nachdem sich X.___, geboren 1984, gelernte Verkäuferin und zuletzt als Pflegehelferin tätig, bereits im Dezember 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression zur Früherfassung gemeldet hatte (Urk. 7/2) und der Fall im Januar 2014 abgeschlossen wurde (Urk. 7/4), meldete sie sich am 30. März 2017 (Eingangsdatum) erneut unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der IV-Stelle zur Früherfassung (Urk. 7/7). Am 5. Mai 2017 (Eingangsdatum) meldete sie sich zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte die Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/16, Urk. 7/21, Urk. 7/25). Zur Klärung der beruflichen Situation fand am 26. Mai 2017 ein Standortgespräch mit der IV-Stelle statt (Urk. 7/23). In der Folge gewährte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für einen Ausbildungskurs für Pflegehelferinnen (vgl. Mitteilung vom 3August 2017, Urk. 7/18). Anschliessend fand die Versicherte eine Teilzeitstelle als Pflegehelferin (vgl. Urk. 7/23/6) und verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 17. Oktober 2017, Urk. 7/27) mit Verfügung vom 27. November 2017 (weitergehende) Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/28).

1.2    Unter Beilage des Austrittsberichts der Klinik Y.___ vom 16. Mai 2017 und diverser Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 7/33) meldete sich die Versicherte am 28. August 2020 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/35). Von der IV-Stelle darauf hingewiesen, dass sie zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Veränderung entsprechende aktuelle Beweismittel beibringen müsse (Urk. 7/40), liess die Versicherte eine Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Oberärztin der Klinik Y.___, vom 13. Oktober 2020 zu den Akten reichen (Urk. 7/44). Hierauf nahm die IV-Stelle Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor und holte aktuelle Arztberichte von Dr. Z.___ (Urk. 7/50, Urk. 7/52) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/61) ein. In der Folge veranlasste sie eine aktenbasierte Einschätzung durch Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/54), gestützt worauf sie mit Vorbescheid vom 3. Juni 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 7/55). Hiergegen erhob die Versicherte am 10. Juni 2021 Einwand (Urk. 7/57) und reichte eine Stellungnahme von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Juli 2021 zu den Akten (Urk. 7/60). Nach Einholung einer weiteren RAD-Stellungnahme (vgl. Urk. 7/62) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. August 2021 wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/64 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. September 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sie mittels beruflicher Massnahmen zu unterstützen. Eventualiter sie die Sache zur weiteren Abklärung und Einholung eines Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2021 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. November 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier-telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG


1.5    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

    Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit. b IVG (die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld) besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 2bis IVG).

1.6    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).

    Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit dem Rentenentscheid, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dies ist insbesondere bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes der Fall. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.7    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2021 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass eine gesundheitliche Verschlechterung nicht ausgewiesen sei. Bei den Diagnosen Panikattacke (ICD-10: F41.0) und soziale Phobie (ICD-10: F40.1) handle es sich um keine neue Symptomatik, sondern um eine unterschiedliche diagnostische Einordnung. Da keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes vorliege, bestehe weiterhin kein Anspruch auf Rentenleistungen.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 27. September 2021 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Auswirkungen des psychischen Leidens mit Krankheitswert hätten bewirkt, dass sie seit März 2020 nicht mehr reüssieren könne. Sie könne sich teilweise nicht einmal mehr frei bewegen, weshalb sicherlich von einer längerdauernden erheblichen Verschlechterung auszugehen sei, zumindest während 1,5 Jahren bis zum Austritt aus der Tagesklinik. Da sie ohne die Unterstützung der Beschwerdegegnerin nicht reüssieren könne, sei sie auf berufliche Massnahmen gemäss Art. 15 ff. IVG angewiesen.

2.3    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 28. August 2020 (Eingangsdatum, Urk. 7/35) eingetreten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom 27. November 2017 (Urk. 7/28) erfolgten Leistungsabweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2021 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist.


3.

3.1    Der leistungsverneinenden Verfügung vom 27. November 2017 (Urk. 7/28) lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Arztberichte der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Klinik Y.___ (Urk. 7/16, Urk. 7/21, Urk. 7/25) zugrunde.

3.2    Vom 3. März bis 20. April 2017 war die Beschwerdeführerin in der Klinik Y.___ in stationärer psychiatrischer Behandlung. Dr. Z.___ diagnostizierte im Bericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2017 eine mittelschwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Im Vordergrund der Symptomatik stünden ein niedergeschlagener Affekt, eine reduzierte emotionale Belastbarkeit bei vermehrter Erinnerung an Traumatisierungen in der Kindheit und Jugend, innere Unruhe, erhöhte Tagesmüdigkeit bei Ein- und Durchschlafstörungen sowie Konzentrationsstörungen. Dies wirke sich bei der Arbeit in Form von Fehleranfälligkeit, emotionaler Überforderung, mangelnder Abgrenzungsfähigkeit und Erschöpfung aus. Aktuell bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Bei erfolgreicher tagesklinischer Behandlung mit Remission der depressiven Symptomatik würden sie einen schrittweisen Wiedereinstieg mit maximal 40 % empfehlen (Urk. 7/16). Im der Beschwerdegegnerin mit Neuanmeldung zugestellten Austrittsbericht vom 16. Mai 2017 (Urk. 7/33/1-4) klassifizierte Dr. Z.___ die Episode als schwer und führte aus, als auslösende sowie aufrechterhaltende Faktoren seien ein erhöhtes Kontrollbedürfnis sowie eine starke Tendenz, Verantwortung für andere zu übernehmen mit in der Folge entstehenden Überforderungsgefühlen, zu nennen. Im Rahmen des Behandlungsprogramms sei es der Beschwerdeführerin gelungen, eigene Bedürfnisse wahrzunehmen und Verantwortung abzugeben. Ferner habe sich unter der Psychopharmakotherapie die Schlafqualität verbessert und es sei zu einer Stabilisierung des Affekts sowie Steigerung des Antriebs gekommen. Die Beschwerdeführerin wurde in teilremittiertem Zustand in die vorbestehenden Wohnverhältnisse entlassen und es wurde eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie eine teilstationäre Behandlung in der Tagesklinik des Psychiatriezentrums C.___ fortgesetzt

3.3    Im Arztbericht vom 10. Oktober 2017 (Urk. 7/25) konstatierte Dr. Z.___, seit dem Ende der tagesklinischen Behandlung im August 2017 sei es zu einer Besserung des psychischen Befindens gekommen. Sie diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), und beschrieb die Beschwerdeführerin als wach sowie zeitlich, örtlich und situativ vollständig orientiert. Es liege eine leichte Konzentrationsstörung vor sowie leichte formale Denkstörungen mit Gedankenkreisen. Inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen seien jedoch nicht ersichtlich. Ebenso würden sich keine Auffassungs- und Aufmerksamkeitsstörungen oder mnestische Störungen zeigen. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin leicht niedergeschlagen und zeige eine leichte innere Unruhe sowie einen leicht reduzierten Antrieb. Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei intakt, ebenso die Psychomotorik. Der Nachtschlaf sowie Appetit seien ungestört, Zwänge habe sie keine. Allerdings seien eine erhöhte Ermüdbarkeit sowie leichte Zukunftsängste ersichtlich. Dr. Z.___ attestierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bzw. eine Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit von vier Stunden am Tag. Es bestehe nach wie vor die Tendenz zur übermässigen Verantwortungsübernahme, zu Perfektionismus und hohem Leistungsanspruch an sich selber. Unter regelmässiger Einnahme der antidepressiven Medikation sowie Fortsetzung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (aktuell alle zwei Wochen) könne jedoch eine weitere Stabilisierung des Gesundheitszustandes erreicht und die Arbeitsfähigkeit verbessert werden.


4.

4.1    Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 28. August 2020 liegen im Wesentlichen die Berichte von Dr. Z.___ (Urk. 7/44, Urk. 7/50/1-9) und Dr. B.___ (Urk. 7/60) sowie die Aktenbeurteilung von RAD-Ärztin Dr. A.___ (Urk. 7/54, Urk. 7/62) vor.

4.2    Seit 19. März 2019 befand sich die Beschwerdeführerin wieder bei Dr. Z.___ in psychiatrisch-psychotherapeutischer Therapie. Im Arztbericht vom 18. Dezember 2020 (Urk. 7/50/1-9) berichtete Dr. Z.___, die anfängliche Symptomatik aus Affektlabilität und Niedergeschlagenheit, Freud- und Interesselosigkeit, Erschöpfung, Zukunftsängsten, Selbstzweifeln, formalen Denkstörungen mit Grübeln, Durchschlafstörungen, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, Hoffnungslosigkeit und starker Verzweiflung sowie Antriebslosigkeit (vgl. Bericht vom 13. Oktober 2020, Urk. 7/44), habe sich deutlich reduziert. Ebenso hätte sich auch bezüglich körperlicher Symptome (starke Verspannungen im Nacken- und Schulterbereich, Dysästhesien und Kopfschmerzen) eine Stabilisierung gezeigt. Dr. Z.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0), wobei zu Beginn der aktuellen Episode im Frühjahr 2020 noch eine mittelgradige bis schwere depressive Episode vorgelegen habe. Ausserdem bestehe ein Verdacht auf eine frühe Bindungstraumatisierung und ein Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten und ängstlich-vermeidenden Anteilen, wobei es sich hierbei um bereits seit der Kindheit bestehende Störungen handle (vgl. diesbezüglich Urk. 7/44). Die starken muskulären Verspannungen, die rezidivierenden Kopfschmerzen (vgl. dazu auch die neurologische Beurteilung vom 2. April 2020, Urk. 7/50/10f.) sowie die Dysästhesien der rechten Körperhälfte würden sich hingegen nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Dr. Z.___ beschrieb die Beschwerdeführerin als bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert, mit leichten Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen sowie leichten Konzentrationsstörungen. Mnestische Störungen verneinte sie. Ebenso Zwänge, Wahnerleben, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen. Formalgedanklich würde die Beschwerdeführerin jedoch grübeln. Ausserdem sei sie im Affekt leicht niedergestimmt, dysthym mit Schamgefühlen und leicht reduziertem Antrieb. Die Psychomotorik sei intakt. Circadiane Besonderheiten würden sich nicht zeigen. Der Appetit sei normal und der Schlaf unter Medikation stabil. Seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit zeige sich eine langsame, aber stetige Verbesserung der anfänglichen schweren Angstzustände und Panikattacken sowie der ausgeprägten Selbstunsicherheit. Es sei zu einer deutlichen Symptomverbesserung im geschützten Rahmen gekommen. Jedoch zeigten sich nach wie vor eine eingeschränkte Belastbarkeit und rasche Erschöpfbarkeit sowie Hilflosigkeit und Unsicherheiten, wenn die Beschwerdeführerin ihren geschützten häuslichen Rahmen verlasse. Sie könne zwar alle Haushaltsaufgaben ausführen, gelange aber rasch in eine Erschöpfung und brauche regelmässige Pausen. Betreffend die Arbeitsfähigkeit äusserte Dr. Z.___ eine günstige Prognose und erachtete die Beschwerdeführerin in der Lage, durch eine Begleitung, wie beispielsweise eine berufliche Integrationsmassnahme, wieder in den Arbeitsprozess zu finden. Stabilisiere sich der Zustand der Beschwerdeführerin weiter, könne Anfang 2021 mit einer beruflichen Integrationsmassnahme begonnen werden.

4.3    Im Arztbericht vom 23. April 2021 (Urk. 7/52) konstatierte Dr. Z.___, im familiären häuslichen Rahmen bestehe ein stabiles Zustandsbild. Die Beschwerdeführerin habe sich eine regelmässige Tagesstruktur aufbauen können. Sie führe den Haushalt, versorge ihren Hund und pflege wenige soziale Kontakte. Wenn sie dabei regelmässig Pausen einhalte und sich nicht zu viele Aufgaben am Tag zumute, fühle sie sich körperlich und psychisch stabil, könne gut schlafen und spüre auch wieder Antrieb und Freude an verschiedenen Dingen. Dieser Zustand bestehe allerdings nur in ihrem vertrauten, häuslichen Umfeld und mit vertrauten Menschen. Sobald es zu Anforderungen ausserhalb dieses Bereichs komme oder unerwartete Situationen auftreten würden, spüre sie rasche eine Überforderung, unspezifische Ängste und eine klassische Stressreaktion, die bei anhaltender Dauer zu einer Verstärkung der bestehenden depressiven Symptomatik führe. Eine tagesklinische Behandlung sei empfehlenswert, um sich wieder mit neuen Situationen und neuen Anforderungen zu konfrontieren und somit in einem geschützten Rahmen an den Prägungen zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin sei für eine tagesklinische Behandlung in der Klinik C.___ angemeldet. Aktuell bestehe keine ausreichende Belastbarkeit für eine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Im Verlauf sei jedoch mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen, wobei der Zeitpunkt nicht präzise eingeschätzt werden könne. Anfang April sei infolge ihrer Elternzeit ein Wechsel der ambulanten Therapie zu Dr. B.___ erfolgt.

4.4    Dr. B.___ bestätigte in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2021 (Urk. 7/60) im Wesentlichen die Ausführungen von Dr. Z.___ vom 20. Dezember 2020 (recte: 18. Dezember 2020; vgl. E. 4.2 hiervor) und gab an, dass sich die Symptomatik deutlich akzentuiert habe. Ferner diagnostizierte er Panikattacken (ICD-10: F41.0) sowie erhebliche soziale Phobien (ICD-10: F40.1), welche häufig durch die Wahrnehmung von Ablehnung oder Unzufriedenheit des Gegenübers getriggert würden. Diese beiden Situationen könne die Beschwerdeführerin aktuell noch nicht zufriedenstellend bewältigen, weshalb sie soziale Interaktionen meide und dadurch in einer etwaigen Berufsausübung eingeschränkt sei. Eine Arbeitsaufnahme im ersten Arbeitsmarkt sei aktuell nicht möglich. Er befürworte jedoch einen Arbeitsversuch bzw. ein Arbeitstraining im unterstützenden Rahmen. Die Beschwerdeführerin sei äusserst motiviert für die Therapie, introspektionsfähig und differenziert, sodass mittelfristig von einer guten Prognose auszugehen sei.

4.5    RAD-Ärztin Dr. A.___ konstatierte in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2021 (Urk. 7/62), bei den Diagnosen Panikattacke (ICD-10: F41.0) und soziale Phobie (ICD-10: F40.1) handle es sich nicht um eine neue Symptomatik, sondern um eine unterschiedliche diagnostische Einordnung. Die Angstsymptomatik sei in den Berichten von Dr. Z.___ unter der kombinierten Persönlichkeitsstörung/frühe Bindungsstörung eingeordnet worden. Weiter handle es sich nach Angaben von Dr. B.___ um eine Akzentuierung der Symptomatik und keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes oder neu aufgetretene Symptomatik. Insofern könne keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt werden (vgl. auch RAD-Stellungnahme vom 15. April 2021, Urk. 7/54).

4.6    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Austrittsbericht der Tagesklinik C.___ vom 16. September 2021 (Urk. 3) zu den Akten. Die Beschwerdeführerin befand sich vom 22. Juni bis 13. August 2021 in teilstationärer Behandlung. Den Ärzten gegenüber gab sie an, unter Angst, Panikzuständen und Unruhe zu leiden. Sie fühle sich unter Menschen unwohl, sei stark ablenkbar, emotional dünnhäutig, schnell erschöpft und leide unter körperlicher Anspannung mit Schmerzen. Es wurde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), sowie der Verdacht auf eine frühe Bindungstraumatisierung und der Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten und ängstlich-vermeidenden Anteilen festgehalten.


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 28. August 2020 (Eingangsdatum; Urk. 7/35) eingetreten und hat damit eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 27. November 2017 (Urk. 7/28) als glaubhaft erachtet. Im Rahmen der materiellen Abklärung der Sache ist sie jedoch zum Schluss gelangt, dass kein Revisionsgrund eingetreten sei. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. A.___ vom 19. Juli 2021 (E. 4.5).

5.2    RAD-Ärztin Dr. A.___ wies darauf hin, dass die von Dr. Z.___ im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens gestellte Diagnose - namentlich diejenige der leichten depressiven Episode einer rezidivierenden depressiven Störung - bereits seit Jahren bzw. schon seit der letztmaligen tagesklinischen Behandlung in der Klinik Y.___ im Frühjahr 2017 bekannt sei. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass eine revisionsbegründende Änderung des Gesundheitszustandes auch dann gegeben sein kann, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit Hinweis). Diesbezüglich berichtete Dr. Z.___ zu Beginn der Episode ab Februar 2020 von einer Verschlechterung mit mittelgradiger bis schwerer Ausprägung der Depression mit zusätzlich mehreren Panikattacken und somatischen Symptomen (Urk. 7/44; E. 4.2), welche ab 30. März 2020 zur Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führten. Diese Episode konnte jedoch offensichtlich unter Behandlung wieder auf das Niveau einer leichtgradigen depressiven Episode remittiert werden (E. 4.2, E. 4.6), welche bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenabweisung anhielt (E. 3.3). Zwar brachte Dr. B.___, die Beschwerdeführerin seit April 2021 behandelnd, in seinem Bericht vom 7. Juli 2021 vor, dass es zu einer deutlichen Akzentuierung der Symptomatik gekommen sei (E. 4.4), ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung oder Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zu nennen. Er verwies dabei auf Panikattacken und soziale Phobien, die durch die Wahrnehmung von Ablehnung oder Unzufriedenheit des Gegenübers ausgelöst werden würden und das Meiden sozialer Interaktionen zur Folge hätten. Diese Angstsymptomatik ist jedoch nicht neu und wurde seitens Dr. Z.___ im Bereich der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dependenten und ängstlich-vermeidenden Anteilen und einer frühen Bindungsstörung eingeordnet (E. 4.2). Ausserdem verzeichnete Dr. Z.___ im Dezember 2020 eine Verbesserung der Angstzustände und Panikattacken und erachtete die Arbeitsfähigkeit in erster Linie durch die rasche Erschöpfbarkeit und die eingeschränkte Belastbarkeit bzw. rasche Überforderung beeinträchtigt (E. 4.2). Die erhöhte Ermüdbarkeit und die reduzierte emotionale Belastbarkeit wurden bereits im Jahr 2017 als die Arbeitsfähigkeit einschränkend genannt (E. 3.2). Abgesehen davon wurden weder von Dr. B.___ noch von Dr. Z.___ neue, erhebliche Befunde genannt, die darauf schliessen lassen würden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zu 2017 anhaltend massgeblich verschlechtert hätte. Schon im Jahr 2017 wurde die Beschwerdeführerin als leicht niedergeschlagen sowie mit leicht reduzierten Antrieb beschrieben. Ausserdem prägten ebenfalls bereits im Jahr 2017 leichte Konzentrationsstörungen und leichte formale Denkstörungen mit Gedankenkreisen sowie Zukunftsängste das Beschwerdebild (E. 3.3). Insofern ist von einer weitestgehend unveränderten psychopathologischen Befundlage auszugehen (vgl. E. 4.2). Soweit die Beschwerdeführerin auf die Migräne-Problematik verwies (Urk. 1 S. 6), ist darauf hinzuweisen, dass Dr. Z.___ die rezidivierenden Kopfschmerzen sowie auch die körperlichen Verspannungen und Dysästhesien als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigend beurteilte (E. 4.2). Insgesamt ergeben sich keine neuen Diagnosen oder Beschwerden, welche geeignet wären, das medizinische Belastungsprofil zusätzlich einzuschränken. Präsentieren sich die gesundheitlichen Einschränkungen sowohl hinsichtlich der subjektiven Klagen als auch hinsichtlich der erhobenen Befunde unverändert, kann von weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen werden. Von einer psychiatrischen Beurteilung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit sind diesfalls keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, allenfalls eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts, was invalidenversicherungsrechtlich indes irrelevant wäre.

5.3    Revisionsrechtlich relevant ist nicht nur eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch eine erhebliche Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens (BGE 144 I 103 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Ab Februar 2017 war die Beschwerdeführerin als Pflegehelferin im D.___ in einem 50%-Pensum tätig, wobei sie bereits nach drei Wochen wegen Überforderung kündigte (Urk. 7/10/3, Urk. 7/9). Es kam zu einem Nervenzusammenbruch, der im Mai 2017 zur Anmeldung bei der IV führte (vgl. Urk. 7/9). Per 25. September 2017 hat die Beschwerdeführerin wieder eine Anstellung als Pflegehelferin eines älteren Ehepaares angenommen, wobei das Pensum anfänglich 12 Stunden pro Woche betrug (Urk. 7/23 S. 6) und später auf 20 Stunden pro Woche resp. 80 Stunden pro Monat erhöht wurde, was einem 60%-Pensum entspreche (vgl. Urk. 7/35 S. 7, Urk. 7/44). Daneben besuchte sie ab dem 17. Oktober 2017 den SRK-Kurs für Pflegehelferinnen, den sie am 20. Juni 2018 erfolgreich abschloss (Urk. 7/34/3). In der Folge war die Beschwerdeführerin ab Dezember 2018 zusätzlich als Aushilfe in einem circa 10%-Pensum für die Spitex E.___ tätig (Urk. 7/35 S. 7). Nachdem es im Frühjahr 2020 wieder zu einem gesundheitlichen Einbruch kam, der zur erneuten Anmeldung bei der IV führte, wurden beide Arbeitsverhältnisse gekündigt (Urk. 7/44, vgl. auch IK-Auszug, Urk. 7/61). Damit hat sich seit der Rentenabweisung im November 2017 in tatsächlicher Hinsicht jedenfalls die erwerbliche Situation dahingehend geändert, als die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten über keine Anstellung mehr als Pflegehelferin bzw. Haushälterin verfügt. Insofern zeigt sich ein neu hinzugetretenes Sachverhaltselement im Arbeitsplatzverlust.

5.4    Vorliegend ist jedoch nicht dargetan, dass der Beschwerdeführerin neu die Ausübung des Berufes als Pflegehelferin oder als Hauswirtschaftliche Angestellte mit Eidgenössischem Fachausweis (vgl. Urk. 7/34/1) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist. Dr. Z.___ beurteilte die Prognose positiv und rechnete im Verlauf mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit ohne eine Anpassung der Tätigkeit zu postulieren (E. 4.2, E. 4.3). Ebenso ging auch Dr. B.___ von einer guten Prognose aus und befürwortete einen Arbeitsversuch (E. 4.4). Entsprechend beantragte die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen, insbesondere sei ein Arbeitsversuch zu prüfen (Urk. 1. S. 6).

    Bei einem Arbeitsversuch kann die Invalidenversicherung einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen, um deren tatsächliche Leistungsfähigkeit im Arbeitsmarkt abzuklären (Art. 18a Abs. 1 IVG). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit medizinisch-theoretisch unverändert im Vergleich zu November 2017 nach wie vor zumutbar ist, wären vorliegend von einem Arbeitsversuch keine weiteren Aufschlüsse zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erwarten, weshalb sie keinen Anspruch auf diese Eingliederungsmassnahme hat.

5.5    Demzufolge ist aufgrund der klaren Aktenlage mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seit dem letztmaligen Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung (November 2017) keine leistungsrelevante Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler