Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00581


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 25. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Patricia Zumsteg

meyer & meier Rechtsanwälte

Zweierstrasse 35, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Die 1980 geborene X.___ (alleinerziehende Mutter eines Kindes, geboren 2014), ist seit 2013 nicht erwerbstätig (Urk. 9/3) und bezieht seit Februar 2014 Sozialhilfe (Urk. 3/5). Nach erfolgter Früherfassung (Urk. 9/5) meldete sie sich am 25. April 2019 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein ADHS, eine rezidivierende depressive Erkrankung und einen Tinnitus bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/12). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 16. Mai 2019 teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 9/16). Am 27. Mai 2019 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Übernahme der Kosten für ein Hörgerät (Urk. 9/17). Am 4. September 2019 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine monaurale Hörgerätepauschale zu (Urk. 9/26). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 28. Mai 2021, Urk. 9/48; Einwand vom 16. Juli 2021, Urk. 9/60) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. August 2021 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 9/63).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 29. September 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr Leistungsbegehren vom 25. April 2019 sei gutzuheissen (Urk. 1 S2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Februar 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

    Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

1.6    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).

1.7    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 ATSG).

    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).

1.8    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück-zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).

2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass gegenwärtig eine schwere Episode der rezidivierenden depressiven Störung bestehe. Diese sei aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin weiterhin der vollen Betreuungstätigkeit ihrer Tochter und den häuslichen Verpflichtungen nachkomme. Zudem seien erhebliche psychosoziale Belastungen vorhanden, welche IV-fremd seien. Es bestehe somit keine Erkrankung, welche die Erwerbsfähigkeit länger andauernd beeinflusse. Die Beschwerdeführerin sei in jeder Tätigkeit voll arbeitsfähig und könne der Haushaltstätigkeit nachgehen.

    Zum Einwand der Beschwerdeführerin, führte die IV-Stelle aus, den neu eingereichten Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit der Erziehung ihrer Tochter überfordert sei. Aus dem Einwand gingen jedoch keine neuen medizinischen Tatsachen hervor. Es bestünden weiterhin noch Behandlungsoptionen und bei adäquater Behandlung sei eine Remission der depressiven Episode zu erwarten. Nach dem Wegfall der psychosozialen Belastungen sei mit einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und dem Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, es sei aufgezeigt worden, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme in der Kinderbetreuung entlastet werden müsse, weshalb die siebenjährige Tochter an fünf Tagen in der Woche vom Kindergarten und Hort betreut werde, dies seit März 2016. Die Abklärungen der KESB Y.___ sowie der Abklärungsbericht des Kinder- und Jugendhilfezentrums Z.___ vom 8. März 2021 hätten ergeben, dass sie (die Beschwerdeführerin) nur eingeschränkt in der Lage sei, ihren Erziehungsaufgaben nachzukommen. Entsprechend sei eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet worden. Soweit die Beschwerdegegnerin ausführe, dass weiterhin noch Behandlungsoptionen bestünden und bei adäquater Behandlung eine Remission der depressiven Episode zu erwarten sei, stelle sich die Frage, wie die Beschwerdegegnerin zu dieser Auffassung gelangt sei. Bereits seit Februar 2019 werde eine geeignete medikamentöse Behandlung gesucht, diese habe bislang innert mehr als 2.5 Jahren nicht gefunden werden können. Somit liege eine «längere Zeit dauernde» Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor und auch die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 IVG seien erfüllt (Urk. 1 S. 3 ff.).



3.    

3.1    Im Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des A.___ vom 10. Juli 2018 betreffend die ambulante Untersuchung vom 9. Juli 2018 wurde die folgende Diagnose genannt:

Dekompensierter Tinnitus rechts mit/bei

- Verdacht auf Depression mit suizidalen Gedanken

- Verdacht auf mögliche Persönlichkeitsstörung

- Status nach Hörsturz rechts am 27.06.2007

- Aktenanamnestisch MRI von 2007 MRI Bethanien unauffällig

    Es wurde festgehalten, aufgrund des dekompensierten Tinnitus mit Depression mit suizidalen Gedanken werde die Beschwerdeführerin den Kollegen der Psychiatrie zur weiteren Evaluation zugewiesen (Urk. 9/4/5 f.).

3.2    Im Bericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik vom 21. August 2018 betreffend die gleichentags erfolgte Konsultation wurde als Diagnose einen Verdacht auf Anpassungsstörungen gestellt. Die Zusammenschau der Symptomatik in Form von gedrückter Stimmung, Durchschlafstörungen, reduzierter Belastbarkeit vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belastungssituation spreche am ehesten für eine Anpassungsstörung (Urk. 9/4/8 f.).

3.3    Im Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des A.___ vom 2. November 2018 wurde festgehalten, nach nochmaliger Durchsicht der Hörtests habe sich eine zunehmende Hörminderung rechts über die letzten 10-15 Jahre gezeigt. Aufgrund der ausserdem bestehenden Schmerzsymptomatik rechts werde nochmalig ein MRI durchgeführt zum Ausschluss einer Raumforderung im Kleinhirnbrückenwinkel. Zusätzlich werde die Möglichkeit der Hörgeräteversorgung diskutiert (Urk. 9/4/11 f.).

3.4    Im Bericht des B.___ vom 1. März 2019 betreffend das Erstgespräch vom 7. Februar 2019 wurden die Diagnosen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) und eines Tinnitus genannt. Die Beschwerdeführerin berichte von einer seit ca. 2007 bestehenden Tinnitus-Erkrankung sowie von einer multifaktoriellen psychosozialen Belastungssituation. Im Erstgespräch hätten sich Hinweise auf schwer ausgeprägte depressive Symptome gezeigt. Inwiefern diese reaktiv auf die Tinnitus-Erkrankung einzuordnen seien und inwiefern psychische Faktoren die körperlichen Beschwerden beeinflussten, werde im Verlauf noch weiter abgeklärt (Urk. 9/20/9 f.).

3.5    Hausarzt Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 28. Mai 2019 zuhanden der IV-Stelle somatisch keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei zurzeit in psychiatrischer Behandlung im B.___. Bei adäquater Behandlung der Depression und Lösung der psychosozialen Probleme könne sie zu 100 % arbeiten (Urk. 9/20/7 f.).

3.6    Im Bericht des B.___ vom 3. Juli 2019 zuhanden der IV-Stelle wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:

- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ADHS (ICD-10: F90.0)

- rezidivierende depressive Störung, ggw. schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2)

- dekompensierter Tinnitus rechts bei Status nach Hörsturz rechts am 27.06.2007

    Die ADHS-Diagnose sei durch das B.___ am 13. März 2019 gestellt worden. Die rezidivierende depressive Störung sei durch den Vorbehandler Dr. D.___ (Behandlung von September bis Dezember 2018) diagnostiziert worden und durch das B.___ bestätigt worden. Es werde im Verlauf noch abgeklärt, inwiefern diese als reaktiv auf die ADHS-Erkrankung oder eigenständig zu betrachten sei. Für die im Bericht des A.___ vom 10. Juli 2018 erwähnte Verdachtsdiagnose einer möglichen Persönlichkeitsstörung hätten sich im bisherigen klinischen Eindruck keine Anhaltspunkte gezeigt. Gemäss dem aktuellen klinischen Eindruck sei die Arbeitsfähigkeit derzeit nicht gegeben. Es werde eine ADHS-Medikation installiert und anschliessend die Wirksamkeit sowie die Auswirkung auf die depressive Symptomatik beurteilt. Gegebenenfalls werde eine zusätzliche antidepressive Medikation installiert. Es seien zudem Copingstrategien im Umgang mit den psychosozialen Belastungen zur Stabilisierung der psychischen Verfassung zu erlernen. Derzeit sei keine Arbeitstätigkeit möglich. Aufgrund der geschilderten Symptome (Antriebsverlust, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, Desorganisation) sei die Beschwerdeführerin auch bei sämtlichen Aufgaben im Haushalt eingeschränkt (Urk. 9/22).

3.7    Im Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des A.___ vom 29. Oktober 2019 zuhanden der IV-Stelle betreffend die Behandlung bis 21. Juni 2019 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sich erstmals im Juni 2007 mit einem Hörsturz auf der rechten Seite vorgestellt. Ein damals durchgeführtes MRI habe keine Ursache für den Hörsturz gezeigt. Im Verlauf habe sich eine weitere Verschlechterung der Hörleistung auf der rechten Seite gezeigt, so dass am 17. November 2018 ein erneutes MRI durchgeführt worden sei, welches weiterhin keine Pathologie zeige. Passend zu der Taubheit auf der rechten Seite habe die Beschwerdeführerin einen Tinnitus rechts entwickelt. Im Zusammenhang mit den psychischen Erkrankungen sowie der psychosozialen Belastungssituation bestehe aktuell ein dekompensierter Tinnitus rechts, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinflussen könne (Urk. 9/28).

3.8    Im Bericht des B.___ vom 12. Februar 2020 zuhanden der IV-Stelle wurde ausgeführt, leider habe die angestrebte Stabilisierung des Allgemeinzustandes bislang nicht erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin habe auf verschiedene Medikationen mit starken Nebenwirkungen reagiert, so dass bislang keine verträgliche und wirksame medikamentöse Behandlung habe installiert werden können. Nach weiterer Aufdosierung von unretardiertem Methylphenidat habe die Beschwerdeführerin Panikattacken entwickelt, welche bekanntermassen reaktiv auf die Medikation mit einem Methylphenidat-Präparat auftreten könnten. Ebenfalls habe sie einen verstärkten Tinnitus geschildert. Es sei deshalb eine Behandlung mit einem Antidepressivum versucht worden. Auch hier habe sie von Nebenwirkungen in Form von starken Kopfschmerzen, sich aufdrängenden Gedanken und Einschlafstörungen (Duloxetin) respektive von Zahnfleischentzündungen (Sertralin) berichtet. Es würden aktuell weitere Optionen geprüft. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Erkrankungen derzeit weiterhin nicht in der Lage, eine Tätigkeit (bisherig oder angepasst) auszuüben. Die Arbeitsfähigkeit werde durch die Erkrankungen eingeschränkt. Den genauen Umfang könnten sie nicht beurteilen (Urk. 9/34).

3.9    Im Bericht des B.___ vom 20. Januar 2021 zuhanden der IV-Stelle wurde ausgeführt, leider zeige sich aktuell ein unverändertes Zustandsbild. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin an den Symptomen der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) sowie der rezidivierenden depressiven Störung. Verschiedene Wirkstoffe zur Behandlung dieser Erkrankungen hätten alle aufgrund von Unverträglichkeiten wieder abgesetzt werden müssen. Zurzeit würden die noch verbleibenden medikamentösen Optionen geprüft und ausgeschöpft. Es müsse jedoch zunehmend damit gerechnet werden, dass eine sinnvolle medikamentöse Behandlung aufgrund der Unverträglichkeiten nicht möglich sei. Es bestünden ADHS-Symptome in Form von Temperament («hot temper»), affektiver Labilität, emotionaler Überreagibilität (Stressintoleranz), Aufmerksamkeitsstörungen, Überaktivität und Desorganisation. Schwere depressive Symptome bestünden in Form von Niedergeschlagenheit, Antriebsverlust, Verlust von Interesse und Freude, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Gedankenkreisen sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Inwiefern die depressive Symptomatik reaktiv auf die aus der ADHS-Erkrankung resultierenden Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung oder als eigenständige Erkrankung einzuordnen seien, könne weiterhin nicht sicher beurteilt werden. Gemäss dem klinischen Eindruck sei die Arbeitsfähigkeit weiterhin nicht gegeben. Sollte eine erfolgreiche medikamentöse Behandlung der ADHS- und Depressionssymptome nicht möglich sein, müsste damit gerechnet werden, dass die Arbeitsfähigkeit nicht mehr wiederhergestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der geschilderten Symptome (Antriebsverlust, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, Desorganisation) auch bei sämtlichen Aufgaben im Haushalt eingeschränkt (Urk. 9/43).

3.10    RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 3. Juni 2021 fest, aus den psychiatrischen Berichten des B.___ gehe hervor, dass eine Einstellung mit Medikamenten erfolgt sei und sich darunter die ADHS-Symptomatik verbessert habe. Im weiteren Verlauf sei es im Rahmen der Aufdosierung des Medikaments zu Panikattacken als Nebenwirkung gekommen und auch andere Medikamente hätten Nebenwirkungen gezeigt. Daher würden die schwere depressive Episode (F33.2) und die ADHS (F90.0) nicht mehr medikamentös behandelt und die psychotherapeutischen Konsultationen zeigten keine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Die Beschwerdeführerin habe 2006/2007 einen Hörsturz rechts und infolgedessen einen Tinnitus und eine Hörminderung rechts erlitten. Die Einstellung mit einem Hörgerät sei inzwischen erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei alleinerziehende Mutter einer 7-jährigen Tochter, die aufgrund einer Entwicklungsverzögerung erhöhten Betreuungsaufwand erfordere. Eine gegenwärtig schwere Episode der rezidivierenden depressiven Störung (F33.2) sei nicht nachvollziehbar bei gleichzeitiger Fähigkeit, ihrer Betreuungstätigkeit und den häuslichen Verpflichtungen nachzukommen. Daher sei auch die attestierte voll-ständige Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig. Einer depressiven Episode fehle der Charakter der Dauerhaftigkeit. Es stünden zudem noch Behandlungsoptionen zur Remission offen (Einsetzen weiterer Antidepressiva nach Leitlinien, Augmentation, Spiegelkontrollen, stationäre Behandlung, nicht medikamentöse Verfahren). Auch zur Behandlung der diagnostizierten ADHS (F.90.0) stünden über die psychopharmakologische Behandlung hinaus (diese sollte gegebenenfalls aufgrund der angegebenen Unverträglichkeiten stationär erfolgen) entsprechende Therapieoptionen offen. Aus der Hörminderung/Tinnitus sei im Hinblick auf die angestammte Tätigkeit als Hausfrau nach der Versorgung mit einem Hörgerät keine wesentliche Einschränkung zu erwarten. Es bestünden erhebliche psychoso-ziale Belastungen. Die Beschwerdeführerin habe vom Migrationsamt die Weisung bekommen, das Land zu verlassen. Sie sei ohne Beschäftigung und abgeschlossene Ausbildung und versorge alleine die 7-jährige beeinträchtigte Tochter. Ein Gesundheitsschaden mit dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht ausgewiesen. Die psychosozialen Belastungen stünden im Vordergrund (Urk. 9/47/5 f.).


4.    

4.1    Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden vorliegt, der sie derart in der Erwerbsfähigkeit einschränkt, dass sie Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat bzw. ob diese Frage gestützt auf die vorliegenden Akten überhaupt beurteilt werden kann.

4.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der leistungsabweisenden Verfügung vom 27. August 2021 insbesondere auf die Aktenbeurteilung ihrer RAD-Ärztin Dr. E.___ vom 3. Juni 2021. Diese gelangte zum Schluss, dass die Diagnose einer schweren Episode der rezidivierenden depressiven Störung bei gleichzeitiger Fähigkeit der Beschwerdeführerin, der Betreuung ihrer Tochter und den häuslichen Verpflichtungen nachzukommen, nicht nachvollziehbar sei. Es stünden zudem noch Behandlungsoptionen offen, auch zur Behandlung der ADHS. Ein Gesundheitsschaden mit dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht ausgewiesen. Es stünden psychosoziale Belastungen im Vordergrund (vgl. vorne E. 3.10).

    Der RAD-Ärztin ist darin beizupflichten, dass die Berichte der behandelnden Ärzte des B.___ hinsichtlich der attestierten Einschränkungen im Erwerbs- wie im Haushaltsbereich aus psychiatrischer Sicht nicht ohne weiteres überzeugen. So haben sie nicht substantiiert dargelegt, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Und sie klammerten die offensichtlichen, teilweise von ihnen selbst aufgeführten psychosozialen Umstände nicht vom allenfalls krankheitsbedingten Unvermögen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, aus. Ob eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder ein damit vergleichbarer psychischer Leidenszustand mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit besteht, welchem gegenüber einem reaktiven invaliditätsfremden Geschehen auf psychosoziale Belastungen selbständige Bedeutung zukommt, kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht beurteilt werden. Neben der umstrittenen Diagnose einer schweren depressiven Episode wurde auch diejenige einer ADHS gestellt, welche von der RAD-Ärztin nicht in Frage gestellt wurde. Die Ärzte des B.___ sind insgesamt zum Schluss gelangt, dass keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei und die Beschwerdeführerin auch bei sämtlichen Aufgaben im Haushalt eingeschränkt sei (vgl. vorne E. 3.9) - wenn auch ohne rechtsgenügende Begründung. Die RAD-Ärztin stellt diese Einschätzung in Abrede, weil die Beschwerdeführerin ihren Haushalts- und Betreuungsaufgaben nachkomme. Diese Begründung überzeugt nicht, zumal anhand der Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob dies tatsächlich der Fall ist. Jedenfalls spricht unter anderem die Tatsache, dass für die Tochter eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB errichtet wurde (vgl. Urk. 9/55) gegen eine uneingeschränkte Wahrnehmung der Betreuungsaufgaben. Eine medizinisch-psychiatrische Auseinandersetzung mit den diagnoserelevanten Befunden und den Wechselwirkungen der Depression und der ADHS fehlt in der RAD-Stellungnahme. Eine solche wäre umso mehr erforderlich gewesen, da die RAD-Ärztin die Beschwerdeführerin nicht selbst untersucht hat. Anhand der Akten ist der funktionelle Schweregrad des psychischen Leidens und damit dessen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht eruierbar.

    Die Schlussfolgerung solch unzulänglicher medizinischer Aktenlage kann angesichts der Untersuchungsmaxime (vgl. vorne E. 1.7) nicht der Ausschluss einer Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG oder die Annahme der Beweislosigkeit sein, sondern dies erfordert die Anhandnahme weiterer medizinischer Abklärungen - unter Beachtung der normativen Vorgaben der Rechtsprechung - zur Verifizierung oder zum Ausschluss der durch die behandelnden Ärzte gestellten Diagnosen und attestierten gesundheitsbedingten Einbussen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

4.3    Ungeklärt ist vorliegend zudem die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit einem Pensum im Erwerbsbereich und einem Pensum im Aufgabenbereich Haushalt oder als Vollerwerbstätige zu qualifizieren ist. Die Beschwerdegegnerin tätigte diesbezüglich keine Abklärungen. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre, was vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin alleinerziehend und ohne Unterhaltsbeiträge auf ein Einkommen angewiesen ist, nicht nachvollziehbar ist. Im Übrigen geht die 7-jährige Tochter in die Schule und wird täglich im Hort betreut, was ebenfalls zumindest für eine Teilerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin spricht. Da sich der Status der Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht beurteilen lässt, sind auch diesbezüglich weitere Abklärungen notwendig. Eine Haushaltsabklärung ist angezeigt, um den effektiven Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall festzulegen.

4.4    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen sowie zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    

5.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und, da die Rück-weisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E.  2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Honorarnote vom 21. Februar 2022 (Urk. 12) geltend gemachte Aufwand von 5:04 Stunden als angemessen. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- sowie der Baraus-lagen von Fr. 12.60 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 1'214.05, welche von der Beschwerdegegnerin zu erbringen ist.

5.3    Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. August 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'214.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Patricia Zumsteg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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