Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00584
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 27. März 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Kanzlei am Park
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge
c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, arbeitete ab 2016 als Lastwagenfahrer für die Y.___ GmbH (Urk. 8/7/6, Urk. 8/21/1-2). Am 27. September 2017 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen Bronchitis und chronischem Asthma zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Am 13. Februar 2018 wurde beim Versicherten eine Resektion eines Weichteiltumors subkutan am Fersenbein des linken Fusses plantarseitig durchgeführt (Urk. 8/27/1, Urk. 8/37/24-25). Es persistierten linksseitige Rückfussschmerzen (Urk. 8/38/7). Am 9. April 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/23). Mit Schreiben vom 29. März 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht des Weiteren mit, dass sie davon ausgehe, dass sein Gesundheitszustand mit regelmässiger Physiotherapie wesentlich verbessert werden könne und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit möglich sei (Urk. 8/42/1-2). Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle Verlaufsberichte von den behandelnden Ärzten ein (Urk. 8/46-49). Vom 2. bis 5. April 2019 wurde der Versicherte nach notfallmässiger Zuweisung des Hausarztes wegen Leisten- und Oberschenkelschmerzen ausgehend vom rechten Knie stationär im Spital Z.___ behandelt, wo diesbezüglich die Diagnose Arthralgie Knie rechts, differentialdiagnostisch Meniskusläsion, Arthrose gestellt wurde (Urk. 8/48/8). Am 13. August 2019 fand in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspitals A.___ eine operative Entfernung eines metallischen Fremdkörpers P2 dorsal Dig II der rechten Hand statt (Urk. 8/48/6-7).
1.2 Nach Eingang des Berichts der Klinik für Rheumatologie des A.___ vom 2. Oktober 2020, in welcher die Diagnose eines polymyalgieformen Syndroms seit Januar 2019 im Rahmen einer undifferenzierten Polyarthritis aufgeführt wurde (Urk. 8/49/1-3), und gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. November 2020 (Urk. 8/51/7-8) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2020 die Zusprechung einer vom 1. Mai 2018 bis 31. Dezember 2020 befristeten ganzen Rente an (Urk. 8/53). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 18. Januar 2021, ergänzt mit Schreiben vom 22. Februar 2021, Einwände (Urk. 8/57, Urk. 8/61). Mit Verfügung vom 30. August 2021 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie angekündigt eine vom 1. Mai 2018 bis 31. Dezember 2020 befristete ganze Rente zu (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. September 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 30. August 2021 insofern aufzuheben, als ihm mit Wirkung ab Mai 2018 bis Dezember 2020 eine ganze IVRente und ab Januar 2021 eine unbefristete halbe IV-Rente zuzusprechen sei; eventualiter sei die Verfügung vom 30. August 2021 insofern aufzuheben, als ihm mit Wirkung ab Mai 2018 bis Dezember 2020 eine ganze IV-Rente und ab Januar 2021 eine unbefristete Viertelsrente zuzusprechen sei. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm eine unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 zog der Beschwerdeführer dieses Gesuch zurück (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit der Replik vom 18. März 2022 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest (Urk. 15) und reichte den Bericht der Klinik für Pneumologie des A.___ vom 3. März 2022 ein (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. April 2022 auf eine Duplik (Urk. 18). Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 wurde die Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge zum Prozess beigeladen, welche sich nicht verlauten liess (Urk. 19). Davon wurden die Parteien am 9. Juni 2022 in Kenntnis gesetzt (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Daher und weil das Gericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: Verfügung vom 30. August 2021, Urk. 2) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2
2.2.1 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
2.3 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, Rn 11 zu Art. 30). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 31. Mai 2017 in seiner Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % eingeschränkt. Dies begründe eine volle Erwerbseinbusse mit einem Invaliditätsgrad von 100 % und den Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Mai 2018. Seit Ende September 2020 bestehe aufgrund einer verbesserten gesundheitlichen Situation eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit in Wechselbelastung, ohne Heben/Tragen von grösseren Lasten und ohne Zwangshaltungen. Der Vergleich des Einkommens bei einem vollen Pensum ohne gesundheitliche Einschränkung von Fr. 51'364.45 mit dem Einkommen, das mit den gesundheitlichen Einschränkungen mit einem 50%igen Pensum erzielbar sei, nämlich von Fr. 34'223.-- ergebe einen Invaliditätsgrad von 33 %. Der Rentenanspruch bestehe daher (drei Monate nach Eintritt der gesundheitlichen Besserung) ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen und ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen seien dabei nicht angezeigt (Urk. 2 S. 4 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzunehmen. Denn das zuletzt bei der Y.___ GmbH erzielte Valideneinkommen von Fr. 51'364.45 liege 23.22 % unter der branchenüblichen Entlöhnung von Männern von Fr. 66'904.--, ausgehend von der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Sektor 3, Wirtschaftszweige 49-52, Landverkehr, Kompetenzniveau 1, nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung. Nach Abzug der Erheblichkeitsschwelle von 5 % bleibe eine zu berücksichtigende Unterdurchschnittlichkeit des Einkommens von 18.22 %. Damit verbleibe ein Invalideneinkommen von Fr. 27'987.56 anstatt von Fr. 34'223.--. Zusätzlich sei vom Invalideneinkommen aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen somatischer Natur, aufgrund von vermehrten krankheitsbedingten Absenzen und diesbezüglicher eingeschränkter Leistungsfähigkeit, des reduzierten Beschäftigungsgrades von 50 % und aufgrund seines Alters ein leidensbedingter Abzug von 15 % gerechtfertigt. Somit betrage das Invalideneinkommen Fr. 23'788.--, was verglichen mit dem Valideneinkommen von (gerundet) Fr. 51'364.-- einen Invaliditätsgrad von 54 % ergebe, was den Anspruch auf eine halbe Rente begründe. Zumindest aber sei mit einem parallelisierten Invalideneinkommen von Fr. 27'987.-- der Invaliditätsgrad von gerundet 46 % und mit einem Invalideneinkommen von Fr. 29'089.55 (15%iger leidensbedingten Abzuges von Fr. 34'223.--) der Invaliditätsgrad von 43 % gegeben, weshalb der Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 15).
3.3
3.3.1 Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 31. Mai 2017 in der ange-stammten Tätigkeit als Lastwagenfahrer und in sämtlichen übrigen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig war und dass ihm bei insgesamt gebessertem Gesundheitszustand ab Ende September 2020 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar ist.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich hierbei auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. B.___ vom 4. November 2020 (Urk. 8/51/7-8), der die medizinischen Akten ausserdem am 25. Februar 2019 (Urk. 8/51/4) und 4. April 2020 (Urk. 8/51/6) beurteilt hatte. Danach war die Arbeitsunfähigkeit ab Ende Mai 2017 zunächst aufgrund der Diagnose mediale Rückfussschmerzen im Rahmen einer Plantarfasziitis mit/bei verkürzter Wadenmuskulatur, Status nach Ultraschall-gesteuerter Biopsie vom 6. November 2017 und nach Resektion des Weichteiltumors subkutan Calcaneus plantarseitig vom 13. Februar 2018 attestiert worden. Ausserdem litt der Beschwerdeführer aufgrund eines allergischen Asthmas bronchiale und einer chronischen Rhinosinusitis an einer chronischen Atmungsbehinderung und rezidivierendem Husten (Urk. 8/51/4, Urk. 8/37/2-3, Urk. 8/38/2-3). Ab Januar 2019 traten gemäss dem Bericht der Klinik für Rheumatologie des A.___ vom 5. Mai 2019 zudem Schmerzen am ganzen Körper betont an den Armen proximal, im Schultergürtelbereich und an den Oberschenkeln symmetrisch, beginnend mit Knieschmerzen rechts, auf. Daraufhin wurde die Diagnose eines polymyalgieformen Syndromes seit Januar 2019 (Urk. 8/49/4) und nach weiteren Abklärungen gemäss den Berichten des A.___ vom 3. Januar 2020 (Urk. 8/49/16) und vom 2. Oktober 2020 schliesslich die Diagnose eines polymyalgieformen Syndromes seit Januar 2019 im Rahmen einer undifferenzierten Polyarthritis gestellt. Aufgrund der Schwäche und Schmerzen wurde eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne grössere Gewichte, ohne Heben von Lasten, ohne Bücken sowie ohne feine manuelle Arbeiten attestiert (Urk. 8/49/1, Urk. 8/49/18-19). In prognostischer Hinsicht sei aufgrund der objektiv eher mild ausgeprägten Befunde mit einer allerdings noch zu eruierenden, wirkungsarmen Basistherapie auf eine gute Prognose mit Remission der Beschwerden zu hoffen. Wegen des langen Bestehens der Krankheit, welche zunächst verkannt worden sei, sowie wegen der Komorbiditäten (insbesondere des Asthmas bronchiale, das zweimalig durch TNF-Inhibitoren getriggert worden sei), sei die Prognose indes vorsichtig zu stellen (Urk. 8/49/2). Der RAD-Arzt hielt insbesondere aufgrund dieser Berichte die folgende Diagnose als solche mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Polymyalgieformes Syndrom seit Januar 2019 im Rahmen einer undifferenzierten Polyarthritis mit/bei milden Synovitiden der MC-Gelenke II und III beidseits sowie IV links und beider Handgelenke, reduziertem Faustschluss und deutlich reduzierter Greifkraft, stark empfindlicher Muskulatur der Extremitäten und auf passive Dehnung und konzentrische Belastung empfindliche Muskulatur der Extremitäten. Der RAD-Arzt schloss insgesamt darauf, eine leidensangepasste Tätigkeit mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sei seit dem 30. September 2020, mithin nach der Verlaufskonsultation in der Klinik für Rheumatologie des A.___ vom 29. September 2020 (Bericht vom 2. Oktober 2020; Urk. 8/49/18), zumutbar, und zwar mit dem folgende Belastungsprofil: körperlich leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung, ohne Zwangshaltung, ohne Staubexposition, mit nur kurzen Wegstrecken, ohne grössere Gewichte, ohne Heben von Lasten und Bücken sowie ohne feine manuelle Arbeiten (Urk. 8/51/7-8).
Hiervon ist auszugehen.
3.3.2 Unstrittig und bei gegebener Sachlage rechtsprechungsgemäss im Sinne eines Prozentvergleichs (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 mit Hinweisen und I 315/02 vom 9. Dezember 2003 E. 4.2) zulässig ist auch die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4), dass der Beschwerdeführer aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Mai 2017 bis im September 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG) vom 1. Mai 2018 (Art. 29 Abs. 1 IVG) bis 31. Dezember 2020 hat (Art. 88a Abs. 1 IVV).
3.3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Rentenanspruch des Beschwerdeführers (in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV drei Monate nach der Besserung des Gesundheitszustandes) ab dem 1. Januar 2021 verneint hat. Der Beschwerdeführer rügt einzig den im angefochtenen Entscheid vorgenommenen Einkommensvergleich (Urk. 2 S. 4 f.). Diesbezüglich gilt es zu klären, ob die Beschwerdegegnerin die Invaliditätsgradbemessung zutreffend ohne Parallelisierung der Vergleichseinkommen (E. 4.2 nachfolgend) und ohne leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen vorgenommen hat (E. 4.3 hernach).
Die angefochtene Verfügung vom 30. August 2021 (Urk. 2) bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis in diesem Verfahren (vgl. BGE 143 V 409 E. 2.1; 129 V 167 E. 1; je mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2018 vom 16. November 2018 E. 5). Der vom Beschwerdeführer danach eingereichte Bericht des A.___ vom 3. März 2022 (Urk. 16) ist daher nur zu berücksichtigen, wenn und soweit er sich auf den Zeitraum vor Verfügungserlass bezieht respektive Rückschlüsse darauf zulässt (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_269/2021 vom 9. Juli 2021 E. 2.4 mit Hinweis). Insbesondere die im Bericht der Klinik für Pneumologie des A.___ vom 3. März 2022 (Urk. 16) aufgeführten Angaben des Beschwerdeführers über eine Verschlechterung seiner Atembeschwerden seit der letzten Konsultation im Januar 2022 (Urk. 16 S. 2) sind hier daher nicht zusätzlich zu berücksichtigen, was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird (Urk. 15).
4.
4.1 Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage auf den Zeitpunkt der rentenwirksamen Änderung, mithin per September 2020, zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, 128 V 174).
4.2
4.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (respektive der rentenwirksamen Änderung) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Bei der Prüfung der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens ist zum Vergleich in erster Linie das branchenübliche statistische Einkommen gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen (BGE 141 V 1 E. 5.6). Der Validenlohn kann gemäss Rechtsprechung grundsätzlich dann nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden, wenn er den Mindestverdienstvorgaben eines vom Bundesrat für allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im entsprechenden Berufszweig entspricht, werden dort doch die branchenüblichen Einkommen präziser abgebildet als in der LSE. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen fällt in einem solchen Fall daher praxisgemäss ausser Betracht (Urteile des Bundesgerichts 8C_541/2021 vom 18. Mai 2022 E. 4.2 und 8C_65/2022 vom 3. Juni 2022 E. 6.1.2 mit weiteren Hinweisen).
4.2.2 Mit den Parteien ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitseinschränkungen die im Mai 2016 bei der Y.___ GmbH als Lastwagenchauffeur begonnene Tätigkeit im September 2020 weiterhin ausführen würde. Gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 16. Februar 2018 hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2018 Fr. 50‘400.-- erzielt (12 x Fr. 4‘200.--; Urk. 8/21/5). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 im Transportgewerbe (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Wirtschaftszweig und Geschlecht [2010 = 100], Nominallohnindex Männer [T1.1.10], Abschnitt H 49-53 Verkehr und Lagerei, 2018: 102.6; 2020: 103.3) hätte sich das Einkommen im Gesundheitsfall im Jahr 2020 auf Fr. 50‘743.85 (Fr. 50‘400.-- : 102.6 x 103.3) belaufen.
Auf den von den Parteien angenommenen Betrag von Fr. 51‘364.45 (Fr. 50‘400.- x 1.004, x 1.005, x 1.005, x 1.005; Urk. 2 S. 4 in Verbindung mit Urk. 8/50/1, Urk. 1 S. 5) dagegen ist nicht abzustellen, da damit die Nominallohnentwicklung fälschlicherweise von 2016 bis 2020 und zudem branchen-unabhängig (Urk. 8/50/2) berücksichtigt wurde. Als Valideneinkommen im September 2020 ist somit von Fr. 50‘743.85 pro Jahr auszugehen.
4.2.3 Der branchenübliche Lohn gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level («Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht») der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, veröffentlicht im April 2020, des Bundesamtes für Statistik (BFS), betrug im Wirtschaftszweig 49-52, Landverkehr, Schifffahrt, Luftfahrt, Lagerei, bei Männern im Kompetenzniveau 1, im Jahr 2018 umgerechnet auf die branchenübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2018 von 42,4 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt H 49-53, Verkehr und Lagerei) Fr. 67'352.40 (Fr. 5’295.-- x 12 : 40 x 42,4). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 ergibt dies einen branchenüblichen Lohn im Jahr 2020 von Fr. 67‘811.90 (Fr. 67'352.40 : 102.6 x 103.3; Nominallohnindex Männer [Tabelle T1.1.05], Abschnitt H 49-53 Verkehr und Lagerei, 2018: 102.6; 2020: 103.3).
Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 50‘743.85.-- hätte der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im Jahr 2020 somit ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielt, und zwar ein um Fr. 17’068.05 (Fr. 67‘811.90 - Fr. 50‘743.85) respektive um 25.17 % kleineres Einkommen.
4.2.4 Die Beschwerdegegnerin bringt in der Beschwerdeantwort gegen die Parallelisierung und insbesondere gegen den Vergleich mit dem branchenüblichen Lohn gemäss LSE vor, es würde selbst bei Vornahme einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren. Denn der branchenübliche Lohn wäre nach dem Lohnregulativ und Spesenreglement 2021, und zwar Art. 4.1 der ergänzenden Bestimmungen zwischen der ASTAG, Sektion Kanton Zürich, und les Routiers Suisses, Sektionen Zürich, Zürich Oberland und Schaffhausen/Nordostschweiz, zu bemessen. Danach würde ausgehend vom minimalen Bruttolohn ab dem 1. Januar 2021 für einen LKW-Chauffeur (Kategorie C) ab dem vierten Berufsjahr von Fr. 4'685.-- pro Monat und umgerechnet auf eine betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden das branchenübliche Jahreseinkommen Fr. 58'609.35 betragen, womit gemessen an einem Valideneinkommen von Fr. 51'364.45 ein unterdurchschnittliches Einkommen von 12.36 % und letztlich ein Invaliditätsgrad von 38 % resultieren würde (Urk. 7).
Der Beschwerdeführer (Urk. 15 S. 1) wendet dagegen zutreffend ein, dass zusätzlich zum im Lohnregulativ für das Jahr 2021 festgesetzten Brutto-Minimallohn ein 13. Monatslohn zu berücksichtigen wäre. Zudem ging die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres vom Minimallohn eines Chauffeurs der Kategorie C (ab 4. Berufsjahr) aus, obschon auch jene der Kategorie C/E nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann, da der Beschwerdeführer in seiner letzten Anstellung einen Lastwagen mit Kippfunktion (Kipper) gefahren hat (Urk. 8/15/2). Dies würde - selbst ohne die Berücksichtigung der branchenüblichen Wochenarbeitszeit (im Jahr 2021 von 42.4 Stunden und nicht von 41.7 Stunden) - ein minimales Jahreseinkommen gemäss dem Lohnregulativ von Fr. 62’400.-- (13 x Fr. 4’800.-) und eine Differenz zum Valideneinkommen von Fr. 11'656.15 (Fr. 62’400.-- - Fr. 50‘743.85) respektive von rund 18.68 % ergeben. Ausgehend vom Invalideneinkommen der Beschwerdegegnerin von Fr. 34’223.-- (Urk. 2 S. 5, Urk. 7 S. 2) - mithin selbst ohne leidensbedingten Abzug (dazu E. 4.3 unten) - gekürzt um 13.68 % (18.68 % - 5 %) respektive um Fr. 4’681.70 auf Fr. 29'541.30 würde ein Anspruch auf eine Rente mit einem Invaliditätsgrad von 42 % in Betracht fallen (Fr. 50‘743.85 - Fr. 29'541.30 = Fr. 21'202.55).
Insbesondere aber handelt es sich bei diesen Lohnvereinbarungen zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden ASTAG und les Routiers Suisses nicht um einen vom Bundesrat für allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (GAV) im entsprechenden Berufszweig des Strassengütertransports. Ein solcher GAV existiert weder auf Bundes- noch auf kantonaler Ebene (vgl. www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Personenfreizugigkeit_Arbeitsbeziehungen/Gesamtarbeitsvertraege_Normalarbeitsvertraege.html). Es kann daher nicht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2021 vom 18. Mai 2022 E. 4.2 mit Hinweisen) gesagt werden, dass das festgesetzte Valideneinkommen über den Mindestvorgaben eines vom Bundesrat für allgemein verbindlich erklärten GAV im entsprechenden Berufszweig liege. Bei der Prüfung der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens ist daher zum Vergleich (wie hiervor in Erwägung 4.2.3 ausgeführt) das branchenübliche statistische Einkommen nach LSE heranzuziehen (BGE 141 V 1 E. 5.6; Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2021 vom 18. Mai 2022 E. 4.2).
4.2.5 Es bleibt somit dabei, dass der Beschwerdeführer mit dem Valideneinkommen von Fr. 50‘743.85 im Gesundheitsfall im Jahr 2020 ein im Vergleich mit dem branchenüblichen Lohn nach der LSE deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hätte, und zwar ein um Fr. 17’068.05 (Fr. 67‘811.90 - Fr. 50‘743.85) respektive um 25.17 % kleineres Einkommen.
Unter den vorliegenden Gegebenheiten des Einzelfalls ist zudem davon auszugehen, dass dies aus invaliditätsfremden Gründen der Fall war und der Beschwerdeführer sich nicht aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Zu berücksichtigen sind hierbei die persönlichen Eigenschaften des Beschwerdeführers wie seine ausländische Schul- und berufliche Ausbildung, die in der Schweiz nicht anerkannte Ausbildung als Fräserdreher («Tornitore», Urk. 8/7/5, Urk. 1 S. 4) respektive die fehlende berufliche Ausbildung in der Schweiz und die geringen Deutschkenntnisse (Urk. 8/15/4) sowie der ausländerrechtliche Aufenthaltsstatus mit Niederlassungsbewilligung C (Urk. 8/8/1). Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, seine Ausbildung als Dreher sei in der Schweiz nicht anerkannt worden, so dass er nur Temporäranstellungen als Chauffeur mit tiefem Lohn erhalten habe und dazwischen immer wieder arbeitslos gewesen sei (Urk. 1 S. 4 f.).
Die Beschwerdegegnerin führte dagegen im angefochtenen Entscheid aus, für Tätigkeiten auf dem Bau seien gute Deutschkenntnisse nicht zwingend vorausgesetzt und auch eine fehlende Ausbildung stelle nicht unbedingt ein Nachteil dar. Erfahrungsgemäss würden auf dem Bau viele Mitarbeiter mit Migrationshintergrund arbeiten. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund dessen einen unterdurchschnittlich tiefen Lohn erzielt habe (Urk. 2 S. 5). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Frage des unterdurchschnittlichen Einkommens sich auf die bisherige Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens bezieht, mithin auf die Anstellung im Transportwesen, und nicht auf den gesamten Arbeitsmarkt inklusive Baubranche. Massgeblich ist die Überlegung, dass bei einer versicherten Person, welche in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeübt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielte, weil persönliche Eigenschaften (namentlich fehlende berufliche Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichten, nicht anzunehmen ist, dass sie mit gesundheitlicher Beeinträchtigung einen durchschnittlichen Lohn erreichen könnte (BGE 135 V 297 E. 5.1). Allfällige anderweitige Erwerbsmöglichkeiten auf dem Bau sind daher nicht relevant.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH erst seit Mai 2016, mithin kurz vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Mai 2017, angestellt war (Urk. 8/21/1). Zuvor war er während rund eineinhalb Jahren arbeitslos (Urk. 8/54/2-3). Abgesehen vom Führerausweis für Lastwagen und von der in jungen Jahren absolvierten ausländischen Ausbildung als Fräsendreher verfügt der Beschwerdeführer nicht über eine Zusatzqualifikation oder Ausbildung, welche die Verdienstchancen im Transportwesen bei der Neuanstellung direkt erhöht hätten. Die fehlende berufliche Ausbildung in der Schweiz hat damit durchaus Auswirkung auf die Höhe des Gehaltes. Das relativ tiefe Gehalt bei der Y.___ GmbH von Fr. 4'200.-- pro Monat bei einer 45-Stundenwoche (Urk. 8/21/2-4) und trotz des Alters von 47 Jahren mit entsprechend langjähriger Erwerbstätigkeit bei Anstellungsbeginn im Jahr 2016 entspricht insgesamt zufolge persönlicher Eigenschaften und aus invaliditätsfremden Gründen einem (unterdurchschnittlichen) Einstiegslohn.
4.2.6 Die Vergleichseinkommen sind nach dem Gesagten somit zu parallelisieren, was entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen kann (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies hat indes nur in dem Umfang zu geschehen, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (BGE 135 V 297 E. 6.1.3). Die Parallelisierung um 20.17 % (25.17 % - 5 %) wird im Folgenden entsprechend durch Kürzung des Invalideneinkommens berücksichtigt (E. 4.3.1 und E. 4.3.8 unten).
4.3
4.3.1 Das Invalideneinkommen ist ebenfalls anhand der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE zu bestimmen. Im Jahr 2018 betrug der durchschnittliche Tabellenlohn bei Männern Fr. 5'417.-- pro Monat respektive Fr. 65’004.-- pro Jahr (LSE 2018, Kompetenzniveau 1, Männer, Total). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2018 von 41,7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Total) und der Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 (Nominallohnindex Männer [Tabelle T1.1.05], Total, 2018: 105.1; 2020: 106.8) sowie eingedenk der Restarbeitsfähigkeit von 50 % ergibt dies den Betrag im Jahr 2020 von Fr. 34‘431.40 (Fr. 65’004.-- : 40 x 41.7 : 105.1 x 106.8 x 0.5).
4.3.2 Der so erhobene Ausgangswert ist nach der Rechtsprechung allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen, zitiert in BGE 148 V 74 E. 6.3). Ausserdem vermögen dieselben einkommensbeeinflussenden Faktoren nicht sowohl einen Parallelisierungs- als auch einen Leidensabzug zu begründen (BGE 135 V 297 E. 5.3 und E. 6.2).
4.3.3 Bezüglich der leidensbedingten Einschränkung stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, sie habe in der medizinischen Beurteilung anerkannt, dass auch in einer leidensangepassten Tätigkeit gesundheitsbedingte Einschränkungen bestünden, weshalb dem Beschwerdeführer eine solche auch nur in einem reduzierten Pensum von 50 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 5). Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, es sei bei der Beurteilung der 50%igen Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht gemäss dem Bericht des A.___ vom 2. Oktober 2020 nicht berücksichtigt worden, dass er aufgrund des chronischen Asthmas Arbeiten in staubiger Umgebung nicht ausführen könne, was das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten weiter eingrenze. Weiter einschränkend würden sich auch die chronische Rhinosinusitis und Konjunktivitis mit Polypen beidseits auswirken. Die humorale Entzündung im Sinne eines polymyalgieformen Syndroms mit Gelenkschmerzen und Schwellungen würden zu einer verlangsamten Arbeitsweise und je nach Entzündungsstand zu ausserordentlichen Pausen führen. Da er selbst im Rahmen einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit eingeschränkt sei, rechtfertige sich ein Abzug vom Invalideneinkommen (Urk. 1 S. 6).
Der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht beizupflichten. Denn mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte des A.___ vom 2. Oktober 2020 einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne feine manuelle Tätigkeiten (Urk. 8/49/1) wurde den Beschwerden mit Schwäche und Schmerzen des Bewegungsapparates bereits hinreichend Rechnung getragen, zumal gemäss diesem Bericht die Befunde objektiv eher mild sind (Urk. 8/49/2). Die Behauptung, die humorale Entzündung würde (zusätzlich) eine verlangsamte Arbeitsweise und den Bedarf ausserordentlicher Pausen bewirken, ist ohne ärztliche Grundlage und rechtfertigt im Rahmen einer bereits um 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit jedenfalls keinen leidensbedingten Abzug. Auch bezüglich der Atembeschwerden, insbesondere des Asthmas bronchiale, ist in diesem Rahmen nicht von einer zusätzlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen und kein leidensbedingter Abzug begründet. Denn selbst unter Ausschluss von Arbeiten in staubiger Umgebung, wie dies vom RAD-Arzt zusätzlich festgehalten wurde (Urk. 8/51/7), stehen dem Beschwerdeführer noch genügend Verweistätigkeiten offen. Es ist innerhalb der ärztlich attestierten Einschränkungen und im Rahmen einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit mit 50%igem Pensum insgesamt von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, wobei der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 nicht nur eine Vielzahl von mittelschweren, sondern auch von leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).
4.3.4 Nach der Rechtsprechung sind regelmässig wiederkehrende krankheitsbedingte Absenzen vom Arbeitsplatz zudem grundsätzlich bei der Festlegung des zeitlich zumutbaren Umfangs der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. Diese Regel gilt indessen nicht ausnahmslos. Nicht vorhersehbare und schwer kalkulierbare Absenzen, wie sie durch Krankheitsschübe verursacht werden, können einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.2 und 8C_179/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.2, je mit Hinweisen).
Solche Krankheitsschübe mit unvorhersehbaren und schwer kalkulierbaren Absenzen im Sinne dieser Rechtsprechung sind beim Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht (Urk. 1 S. 7 f.) indes nicht auszumachen. Gemäss dem Bericht des A.___ vom 2. Oktober 2020 ist der Gesundheitszustand stationär und der eher mild ausgeprägte Befund sehr stabil (Urk. 8/49/1-2). Ein Abzug vom Tabellenlohn ist aufgrund dessen daher nicht gerechtfertigt. Dasselbe gilt für die bezüglich der pulmonalen Beschwerden geltend gemachten regelmässigen medizinischen Behandlungen am A.___ (Urk. 15 S. 2). Da die Behandlungen regelmässig erfolgen, sind sich nicht unvorhersehbar, so dass sie nicht zu schwer kalkulierbaren, erheblichen Arbeitsabsenzen führen.
Im Übrigen stellt praxisgemäss selbst das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 und 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4), ebenso wenig ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 5.2.2 und 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
4.3.5 Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ist unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall anwendbaren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen).
Gemäss der für das Jahre 2020 geltenden Tabelle T18 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht) erzielten Männer auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum mit dem Durchschnittslohn von Fr. 5’957.-- ein um 4.2 % tieferes Einkommen (Fr. 261.--) als mit einem Vollzeitpensum (Fr. 6’218.--). Die für das Jahr 2018 geltende Tabelle T18 weist bezüglich derselben Parameter ein um 4.02 % tieferes Einkommen aus (Fr. 6'144.-- - Fr. 5'897.-- = Fr. 247.--). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt dies keine überproportionale Lohneinbusse dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.2), weshalb die Nichtberücksichtigung dieser statistischen Lohndifferenz kein Bundesrecht verletzt. Aus der Rechtsprechung ergebe sich gerade nicht, dass zwingend ein Abzug vorzunehmen sei, wenn nur noch eine Teilzeittätigkeit zumutbar sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.2). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung rechtfertigt sich bei jedenfalls nicht überproportionaler Lohneinbusse von rund 4 % ein Abzug aufgrund des Teilzeitpensums nicht.
4.3.6 Die weiteren Merkmale (Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie) rechtfertigen - soweit sie nicht ohnehin schon bei der Parallelisierung berücksichtigt wurden (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.3 und E. 6.2) - im Kompetenzniveau 1 ebenfalls keinen Abzug. Namentlich gibt das Alter des Beschwerdeführers per 2020 von 51 Jahren (RAD-Beurteilung vom 4. November 2020, Feststehen der Gesundheitsbeeinträchtigung; vgl. BGE 146 V 16 E. 7.1) keinen Anlass für einen Abzug, zumal Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3; BGE 146 V 16 E. 7.2.1). Auch die Bedeutung der Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsniveau ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_681/2018 vom 23. November 2018 E. 4.2.3 mit Hinweis). Besondere Umstände, die ausnahmsweise einen Abzug rechtfertigen, liegen nicht vor.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, namentlich dass er ohne eigenes Verschulden bis heute keine neue Arbeitstätigkeit gefunden habe und dass es für ältere Personen deutlich schwieriger sei, eine neue Anstellung zu finden (Urk. 1 S. 7), führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Denn der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt als invaliditätsfremder Faktor rechtsprechungsgemäss ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2020 vom 25. November 2020 E. 6.3.2 mit Hinweisen).
Der Behauptung, es sei belegt, dass entgegen der bisherigen Ansicht des Bundesgerichts das fortgeschrittene Alter sich auch bei Hilfsarbeiten im Kompetenzniveau 1 lohnsenkend auswirke, da ein älterer Arbeitnehmer nur bei Inkaufnahme einer hohen Lohneinbusse gegenüber einem gesunden Mitarbeiter eine minimale Chance auf eine Anstellung habe (Urk. 1 S. 7), kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn dies ist nicht erwiesen, sondern entspricht lediglich einer Annahme des Beschwerdeführers. Belege für diese Behauptung ergeben sich insbesondere nicht aus dem vom Beschwerdeführer dazu angeführten erläuternden Bericht des Bundesrates über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitnehmer (S. 10). Dort wird lediglich festgehalten, dass es für ältere Personen deutlich schwieriger sei, eine neue Anstellung zu finden, wenn sie einmal ihre Stelle verlieren. Wie ausgeführt sind altersbedingte Schwierigkeiten, eine Anstellung zu erhalten, betreffend den Abzug vom Tabellenlohn rechtsprechungsgemäss jedoch unbeachtlich. Auch dem Bericht zur Langzeitarbeitslosigkeit des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO für das Jahr 2020 lässt sich nichts zur Behauptung des Beschwerdeführers entnehmen. Dort wird bezüglich den Faktor Alter allein festgehalten, dass das Risiko für Langzeitarbeitslosigkeit mit zunehmendem Alter steigt, wobei die Anzahl Arbeitsloser mit zunehmendem Alter (ab 34 Jahren) allerdings sinkt (Graphik 4 und 5, S. 12 f.).
Im Übrigen muss sich der Beschwerdeführer nicht beruflich grundlegend neu orientieren, da er ohne berufliche Ausbildung stets Hilfstätigkeiten in mehreren verschiedenen, jeweils relativ kurz dauernden Anstellungen und Temporäreinsätzen (Urk. 8/54) nachging. Ausserdem verbleiben ihm mit 51 Jahren noch deutlich über zehn Jahre für die Ausübung einer neuen Tätigkeit. Weil zudem ein neuer Arbeitsplatz stets mit einer Eingewöhnungsphase einhergeht, vermag auch ein allfälliger Anpassungsaufwand keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2020 vom 13. August 2020 E. 5.2 mit Hinweisen).
Ein Abzug vom Tabellenlohn wegen des Alters lässt sich folglich nicht begründen.
4.3.7 Soweit der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 19 und S. 8 Ziff. 22) den geltend gemachten Abzug vom Tabellenlohn mit dem statistische Gutachten "Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IVRentenbemessung" des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG vom 8. Januar 2021 (Autoren: Jürg Guggisberg, Markus Schärrer, Céline Gerber und Severin Bischof; nachfolgend: BASS-Gutachten) sowie mit dem Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" vom 22. Januar 2021 (und die Schlussfolgerungen daraus "Fakten oder Fiktion? Die Frage des fairen Zugangs zu Invalidenleistungen. Schlussfolgerungen aus dem Rechtsgutachten 'Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung'" vom 27. Januar 2021, beide von Prof. Dr. iur. Gächter, Dr. iur. Egli, Dr. iur. Meier und Dr. iur. Filippo) begründet, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 148 V 174 unlängst in Kenntnis dieser Gutachten eine Praxisänderung abgelehnt und an den Grundsätzen zur Bemessung des Invalideneinkommens festgehalten hat (E. 8 f.). Es besteht kein Anlass, im hier zu beurteilenden Fall anders zu entscheiden.
4.3.8 Nach dem Gesagten ist kein sogenannter leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen. Es bleibt beim Abzug aufgrund der Parallelisierung von 20.17 %, was ein Invalideneinkommen im Jahr 2020 von Fr. 27‘486.60 (Fr. 34‘431.40 x 0.7983) ergibt.
4.4Gemessen am Valideneinkommen im Jahr 2020 von Fr. 50‘743.85 führt dies zu einer Einbusse von Fr. 23‘257.25 (Fr. 50‘743.85 - Fr. 27‘486.60) was einem Invaliditätsgrad von gerundet 46 % entspricht. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG begründet dies den Anspruch auf eine Viertelsrente, und zwar ab dem 1. Januar 2021 (Art. 88a Abs. 1 IVV).
Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 8. November 2021 (Urk. 2) ist insoweit abzuändern, als damit die befristete ganze Rente per 31. Dezember 2020 aufgehoben wird, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
5. Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausserdem steht dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. August 2021 insoweit abgeändert, als damit die befristete ganze Rente per 31. Dezember 2020 aufgehoben wird, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrHartmann