Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00585


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 31. Oktober 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der im Jahre 1993 geborene X.___ meldete sich im Zusammenhang mit einem Psycho-Organischen Syndrom (POS) erstmals am 21. März 2001 beim Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 erteilte diese dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Juli 2001 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2005 (Urk. 7/7). Mit Verfügung vom 20. Januar 2006 wurde die Kostengutsprache bis zum 31. Dezember 2013 verlängert (Urk. 7/14); weiter wurde Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 gewährt (Urk. 7/15).

1.2    Am 10. März 2010 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau an, und beantragte unter anderem Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 7/16). Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 wurde eine Kostengutsprache für Berufsberatung abgelehnt (Urk. 7/32). Mit Urteil vom 3. November 2010 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die ergangene Verfügung auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Verwaltung zurück (Urk. 7/38), welche dem Versicherten am 12. November 2010 erstmals berufliche Massnahmen zusprach (Urk. 7/41). Mit Mitteilung vom 26. August 2011 erteilte die IV-Stelle des Kantons Thurgau Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung bis zum 7. August 2013 (Urk. 7/60). Mit Mitteilung vom 2. Juli 2013 wurde die entsprechende Kostengutsprache bis zum 7. August 2014 verlängert (Urk. 7/104). Am 1. Juli 2014 schloss der Versicherte die Ausbildung zum Kaufmann mit erweiterter Grundausbildung ab (Stiftung Y.___, Urk. 7/132/17). Mit Mitteilung vom 31. Juli 2014 wurde dem Versicherten Hilfe bei der Arbeitsvermittlung gewährt (Urk. 7/137). Per 1. Oktober 2014 konnte der Versicherte eine 100%-Stelle bei der Z.___ AG als Sachbearbeiter Debitoren/Kreditoren antreten (Urk. 7/140).

1.3    Am 14. Dezember 2015 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis infolge mangelhafter Leistung per 29. Februar 2016 (Urk. 7/174/8). Seit dem 11. August 2016 steht der Versicherte in Behandlung an der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ (Urk. 7/146) und meldete sich in diesem Zusammenhang am 8. März 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/148). Diese gab in der Folge eine neuropsychologische Abklärung in Auftrag (Bericht vom 22. Mai 2018, Urk. 7/187). Mit Mitteilung vom 13. Oktober 2017 hielt die IV-Stelle fest, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/175). Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 wies die IV-Stelle den Versicherten auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht hin, unter Hinweis darauf, dass mit einer mehrwöchigen stationären psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könne (Urk. 7/189). Im Verlauf der weiteren Abklärungen ordnete die IV-Stelle die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers an (Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Juni 2020; Urk. 7/221).

    Mit Vorbescheid vom 6. Juli 2020 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/224). Eine ergänzende Stellungnahme von Dr. B.___ erging am 29. Juni 2021 (Urk. 7/240). Mit Verfügung vom 31. August 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/246 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 30. September 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. November 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aktuell von einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiter von 30 % auszugehen sei. Wenn die im Juli 2018 auferlegte Therapie durchgeführt worden wäre, könnte die angestammte Tätigkeit wieder vollumfänglich ausgeübt werden. Bereits jetzt sei in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was bei einem Invaliditätsgrad von 2 % zur Abweisung des Rentenbegehrens führe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass das Gutachten von Dr. B.___ anlässlich eines Kurzgesprächs von 1.5 Stunden erstellt worden sei und seiner gesundheitlichen Situation nicht gerecht werde. Auf dieser Basis sei es nicht möglich, seriös über seine Arbeitsfähigkeit zu urteilen, welche leider krankheitsbedingt nicht gegeben sei. Eine stationäre Behandlung sei an den sozialen Ansprüchen gescheitert, was krankheitsbedingt und nicht auf fehlende Kooperation zurückzuführen sei. Sowohl die Lehre als auch die letzte Arbeitsstelle habe er nur auf eine bestimmte Zeit halten können. Eine DBT-Behandlung sowie die weiteren vorgeschlagenen Massnahmen seien wiederholt gescheitert (Urk. 1).


3.

3.1    Die für den Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ vom 23. August 2017 (Urk. 7/169) verantwortlichen Fachärztinnen stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (S. 3):

- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen und dissozialen Anteilen (ICD-10 F61)

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)

- Einfache Aufmerksamkeitsstörung ohne hyperkinetische Störung (ICD-10 F90.0)

    Der Beschwerdeführer stehe bei ihnen seit dem 11. August 2016 in Behandlung, aktuell wöchentlich; stationäre Behandlungen hätten in der Zeit vom 26. Juli bis 3. August 2016 sowie vom 6. bis 16. März 2017 stattgefunden (S. 2 f.). Aufgrund der Krankheitsentwicklung und der seit der Adoleszenz bestehenden psychischen Symptome mit ausgeprägtem subjektiven Leidensdruck und ohne nennenswerte Verbesserungen durch Psychopharmakotherapie und langjährige Psychotherapie würden sie von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen und dissozialen Anteilen ausgehen. Die rezidivierende depressive Störung und der schädliche Gebrauch von Cannabinoiden könne als Folge der kombinierten Persönlichkeitsstörung betrachtet werden (S. 5). Sie würden die Belastbarkeit auch auf längere Sicht als deutlich eingeschränkt betrachten, bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit (S. 6).

3.2    Die für den neuropsychologischen Bericht vom 22. Mai 2018 verantwortliche Fachperson konnte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnose stellen; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei von einer minimalen neuropsychologischen Funktionsstörung auszugehen. Der erlittene Stellenverlust stehe nicht im Zusammenhang mit den kognitiven Defiziten, vielmehr stehe die psychische Problematik im Vordergrund (Urk. 7/187 S. 7 f.).

3.3    Mit Schreiben vom 31. August 2018 führten die Fachärztinnen der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ aus, dass der Beschwerdeführer neben der medikamentösen Therapie aktuell alle zwei Wochen psychotherapeutisch behandelt werde. In der Zeit vom 4. April bis zum 5. Juni 2018 habe sich der Beschwerdeführer zur stationären Behandlung in der Klinik C.___ (psychiatrische Dienste des Spitals D.___) aufgehalten. Ab dem 3. September 2018 sei eine tagesklinische Behandlung geplant. Der Beschwerdeführer werde einmal wöchentlich durch die psychosoziale Spitex zur Planung des Alltags und des Haushalts besucht und beraten (Urk. 7/197).

3.4    Am 28. Januar 2019 trat der Beschwerdeführer einen für zehn Wochen geplanten stationären Aufenthalt an der Klinik E.___ AG an. Nach drei Tagen wurde er im Zusammenhang mit einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Mitpatienten disziplinarisch entlassen (Urk. 7/204).

3.5    Im Verlaufsbericht vom 4. Juli 2019 führten die zuständigen Ärztinnen der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ insbesondere aus, dass für die Arbeitsfähigkeit eine arbeitstherapeutische Abklärung nötig sei. Es bleibe zentral zu diskutieren, ob die fehlende Motivation und Passivität des Beschwerdeführers als rein krankheitsimmanent angesehen werden müsse (Urk. 7/207 S. 5 f.).

3.6    Dr. B.___ ging in seinem Gutachten vom 19. Juni 2020 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 7/221 S. 26):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)

- Verdacht auf einfache Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

    Die Persönlichkeitsstörung betreffend seien verschiedene Ausprägungen beschrieben worden, in der Zusammenschau scheine eine Borderline-Persönlichkeitsstörung im Vordergrund zu stehen. Seit dem Therapieabbruch am 31. Januar 2019 finde keine psychotherapeutisch/psychiatrisch/-psychopharmakologische Behandlung (ambulant oder stationär) mehr statt (S. 27). Die diagnostische Unsicherheit bezüglich einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung bestehe weiter, die Störung wäre grundsätzlich gut pharmakologisch behandelbar. Zur Behandlung der Persönlichkeitsstörung bestünden bezüglich des Therapieerfolgs gut evaluierte Therapiekonzepte, unter anderem DBT. Sämtliche therapeutischen Massnahmen seien sinnvoll und dem Beschwerdeführer zuzumuten (S. 28).

    Bis auf die Zeiten der dokumentierten stationären Behandlungen habe ab 15. August 2016 bei Erfüllen der Schadenminderpflicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestanden; ohne Therapie sei demgegenüber von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit (klar strukturierte Vorgaben, geringe Anforderungen an Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, geringe Anforderungen an Interaktions- und Kommunikationsfähigkeit, sehr geringe Anforderungen an Gruppenfähigkeit und insgesamt kurzfristig überschaubares Ergebnis der Arbeitsleistung mit entsprechenden Korrekturen) bestehe aktuell und ab dem 15. Februar 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 29).

3.7    In ihrem Bericht vom 24. November 2020 (Urk. 7/235) führten die (Fach-)Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ aus, dass der Beschwerdeführer seit April 2020 alle 1-2 Wochen bei ihnen in Behandlung stehe. Diagnostisch sei von einer gegenwärtig mittelgradig depressiven Episode ohne psychotische Symptome auszugehen, bei im Übrigen unveränderter Diagnose.

    Ein Teil der reduzierten Motivation des Beschwerdeführers trete im Rahmen der depressiven Störung auf und habe sich im Lauf des Lebens aufgrund der Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung reaktiv entwickelt. Diese nachvollziehbare Demotivation habe sich bereits mehrfach in suizidalen Krisen zugespitzt – in einer Lebensmüdigkeit. Probleme würden sich insbesondere durch die dissozialen und narzisstischen Anteile ergeben, wenn es darum gehe, Regeln zu befolgen oder in einer Gruppe zu funktionieren. Sie würden bezweifeln, dass beim Beschwerdeführer eine stationäre Behandlung (DBT) unbedingt sinnvoll sei. Die stationären Verläufe seien bisher in Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers eindeutig ausgefallen. In ihren Augen würde der Beschwerdeführer aktuell die Schadenminderungspflicht in einem Rahmen erfüllen, der ihm vor dem Hintergrund seiner Erkrankung möglich sei (S. 2).

    Das Leiden des Beschwerdeführers werde im Gutachten unterschätzt und nicht in seiner Komplexität abgebildet, insbesondere seien die narzisstischen und dissozialen Anteile stark vorhanden. Es gebe bisher keine Psychopharmakotherapie, die bei einer Persönlichkeitsstörung indiziert sei und einen Einfluss auf den Verlauf einer solchen Störung habe. Der Beschwerdeführer habe bereits alle Klassen probiert, bis auf Antidepressiva ohne Erfolg (S. 3).

3.8    In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. Juni 2021 führte Dr. B.___ insbesondere aus, dass sowohl das ADHS als auch die depressive Störung gut behandelbar seien. Sämtliche Therapieabbrüche und die fehlende Compliance seien auch vor dem Hintergrund des durchgehend und teilweise exzessiv betriebenen Substanzmissbrauchs zu seien. Die Impulskontrolle sei bei Alkoholkonsum beeinträchtigt; Motivation und Therapieadhärenz, die Fähigkeit zu dyadischen Beziehungen sowie das Aktivitätsniveau seien durch Cannabiskonsum und Alkoholkonsum beeinträchtigt. Die Erfüllung der Schadenminderungspflicht mit Gesprächen alle 1-2 Wochen sei nicht gegeben und widerspreche anerkannten Therapieleitlinien. Durchzuführen seien die folgenden Therapien: Stationär störungsspezifische psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung, das heisse Behandlung der Persönlichkeitsstörung durch DBT; Behandlung der rezidivierenden Störung psychotherapeutisch und psychopharmakologisch (Antidepressiva); bei Diagnosesicherung Behandlung des ADHS mit einem der hierfür zugelassenen Präparate; Alkohol- und Cannabiskarenz mit Überprüfung durch geeignete Laboruntersuchung. Nichts davon sei durch die Behandler umgesetzt worden (Urk. 7/240 S. 14-16).

3.9    Mit beim hiesigen Gericht direkt eingereichtem Schreiben vom 11. Oktober 2021 nahmen die behandelnden (Fach-)Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ erneut zum medizinischen Sachverhalt Stellung.

    Der Beschwerdeführer leiste seit mindestens 1.5 Jahren bezüglich der Schadenminderungspflicht das ihm Mögliche. Eine stationäre störungsspezifische Behandlung sei nicht indiziert, da diese, wie bereits durch verschiedene Abbrüche stationärer Behandlungen evident, in starker Überforderung gemündet habe. Es müsse eine Therapie durchgeführt werden, die der Beschwerdeführer vom Strukturniveau auch leisten könne. Eine stationäre Behandlung sei mehrfach versucht worden, scheiterte aber nicht primär an der Motivation, sondern an der Persönlichkeitsstruktur. In diagnostischer Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leide, was im Gutachten übersehen worden sei. Die Durchführung eines Belastbarkeitstrainings oder stationärer Therapien und die Erhaltung der Arbeitsstelle seien nicht primär an der Motivation gescheitert, sondern an den durch die kombinierte Persönlichkeitsstörung ausgelösten Verhaltensschwierigkeiten.

    Weiter begründe Dr. B.___ seine Festlegung auf nur den emotional-instabilen Anteil der Persönlichkeitsstörung im Gutachten nicht; es finde nicht einmal eine Herleitung der inkompletten Diagnose statt. Wenn nach 1.5 Stunden Exploration Unklarheit bestehe, sei eine zweite Sitzung nötig, allenfalls auch eine dritte. Zum ADHS sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Medikamente eingenommen habe. Die im Gutachten genannte bewusstseinsnahe Therapieadhärenz aufgrund der passiv-aggressiven Verweigerungshaltung sei eine reine Mutmassung. Der Beschwerdeführer stehe seit 1.5 Jahren regelmässig und mit Unterbrüchen seit der Kindheit/Jugend in verschiedenen Behandlungen. Das Verhalten des Beschwerdeführers im sozialen Bereich sei als überwiegend bewusstseinsfern einzuschätzen. Die Evidenz, auf die sich der Gutachter in Bezug auf die guten Möglichkeiten zur Behandlung der Depression, der Borderlinestörung und des ADHS beziehe, treffe auf den Beschwerdeführer nicht zu, da keine isolierte Therapie möglich sei (Urk. 4).


4.

4.1    Zu prüfen ist vorliegend insbesondere die Verlässlichkeit der gutachterlichen Einschätzung des medizinischen Sachverhalts, welche seitens der behandelnden Fachärzte mehrfach in Frage gestellt wurde.

    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

4.2    Auch wenn die Einschätzung der behandelnden Fachärzte rechtsprechungsgemäss mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen ist, vermögen die Ausführungen der Fachärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ die gutachterliche Einschätzung doch entscheidend in Frage zu stellen. So diskutierten die Fachärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ die motivationalen Aspekte im Verlauf der jahrelangen Betreuung des Beschwerdeführers durchaus kritisch (vgl. E. 3.5) und stellten nicht leichthin auf dessen Angaben ab. Dennoch kamen sie zum Schluss, dass etwa die Durchführung stationärer Therapien oder die Erhaltung der Arbeitsstelle nicht primär an der Motivation gescheitert seien, sondern an den durch die kombinierte Persönlichkeitsstörung ausgelösten Verhaltensschwierigkeiten.

    Auch die Kritik an der Diagnosestellung von Dr. B.___ ist nicht von der Hand zu weisen. Die Formulierung «in der Zusammenschau scheint eine Borderline-Persönlichkeitsstörung im Vordergrund zu stehen», zeugt auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden dürftigen Begründung nicht von einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten. So ist insbesondere bei der Diagnosestellung von Persönlichkeitsstörungen anerkannt, dass die Einschätzung auf möglichst vielen Informationen beruhen muss. Auch wenn ein Persönlichkeitsbild manchmal durch ein einziges Interview deutlich wird, müssen gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für eine verlässliche Einschätzung oft mehr als ein Interview geführt und fremdanamnestische Angaben eingeholt werden (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 10. Auflage, S. 275). So fordern auch die Fachärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ eine zweite oder dritte Sitzung, sofern nach einem ersten Interview nicht einmal die Herleitung einer inkompletten Diagnose möglich sei (vgl. E. 3.9).

    Aufgrund der medizinischen Akten ist von einem komplexen medizinischen Sachverhalt auszugehen, wobei der Beschwerdeführer von der Invalidenversicherung seit dem 8. Altersjahr mit medizinischen und beruflichen Massnahmen unterstützt und begleitet wird. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht zulässig, die über Jahre sich ergebende Diagnosestellung sowie die in einer Vielzahl von Therapieversuchen festgestellte eingeschränkte Therapiefähigkeit anhand eines einzigen Interviews in Frage zu stellen. Wäre das Beschwerdebild tatsächlich so einfach zu therapieren, wie dies Dr. B.___ für möglich hält, wäre dies vermutlich schon in jungen Jahren erfolgt und der Beschwerdeführer hätte den Einstieg in den Berufsalltag problemlos meistern können. Zuletzt vermag auch die Aussage von Dr. B.___, dass sämtliche Therapieabbrüche und die fehlende Compliance auch vor dem Hintergrund des durchgehend und teilweise exzessiv betriebenen Substanzmissbrauchs zu beurteilen seien, nicht zu überzeugen (vgl. E. 3.8). So sind den medizinischen Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Probleme bei den stationären Aufenthalten im Zusammenhang mit einem kritischen Substanzgebrauch gestanden haben; dies wird von Dr. B.___ auch nicht behauptet, weist er doch lediglich auf allgemein gültige Wirkungszusammenhänge hin, ohne auf konkrete Umstände einzugehen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Tatsache, dass die Diagnosen «schädlicher Gebrauch von Alkohol» und «schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden» gemäss Dr. B.___ ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bleiben (vgl. E. 3.6). Dies müsste dann umso mehr auch für die Behandlung im Rahmen einer stationären Massnahme gelten, da bei einer solchen Massnahme von einem geschützten Umfeld auszugehen ist und keine Arbeitsleistung im engeren Sinn gefordert wird.

    Auch die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vermag nicht zu überzeugen. Wie bereits erwähnt, muss die von Dr. B.___ mit einfachsten Massnahmen für mögliche gehaltene Therapierbarkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner Lebensgeschichte und der jahrelangen medizinischen und beruflichen Betreuung bezweifelt werden. Vielmehr erscheint es in einer Gesamtschau möglich, dass der Beschwerdeführer seine Schadenminderungspflicht weitgehend erfüllt hat und die Therapiefähigkeit krankheitsbedingt deutlich eingeschränkt ist. Geht man von der von Dr. B.___ aktuell festgestellten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 30 % aus, erscheint es nicht nachvollziehbar, wie diese ohne weiteres auf 100 % gesteigert werden könnte. Auch die Annahme von Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer bereits heute in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, vermag bei einer bloss 30%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht zu überzeugen. Für eine optimal angepasste Tätigkeit forderte Dr. B.___ insbesondere: klar strukturierte Vorgaben, geringe Anforderungen an Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, geringe Anforderungen an Interaktions- und Kommunikationsfähigkeit, sehr geringe Anforderungen an Gruppenfähigkeit (vgl. E. 3.6). Der Beschwerdeführer war zuletzt als Sachbearbeiter Kreditor/Debitor tätig (vgl. Urk. 7/174). Auch wenn sich der Arbeitgeber über den genauen Ablauf der Arbeiten nicht äusserte, ist erfahrungsgemäss bei einer solchen Tätigkeit im Regelfall von klar strukturierten Vorgaben und einem eher wenig dynamischen, kommunikationsarmen Umfeld auszugehen. Anzumerken ist dabei zudem, dass der Beschwerdeführer nicht nur im Rahmen der Lehre in einem geschützten Umfeld von der IV-Stelle betreut wurde, sondern auch bei Suche der konkreten Arbeitsstelle (Urk. 7/137). Dass die damalige Arbeitsstelle demnach derart ungeeignet war, dass nun in einer angepassten Tätigkeit eine um 70 % höhere Leistungsfähigkeit erzielt werden könnte, vermag nicht zu überzeugen.

4.3    Insgesamt kann auf das Gutachten von Dr. B.___ nicht abgestellt werden. Da damit insbesondere keine aktuellen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliegen, ist die Sache zur erneuten Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Rahmen des neuen Gutachtens ist dabei den konkreten beruflichen und medizinischen Gegebenheiten ausreichend Rechnung zu tragen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit dem 8. Lebensjahr von der Invalidenversicherung beruflich und medizinisch unterstützt worden ist, sodass nicht leichthin auf ein mangelndes therapeutisches Engagement geschlossen werden kann, welches indes auch nicht ausgeschlossen ist. Mit Blick auf das Alter des 1993 geborenen Beschwerdeführers und den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» werden gegebenenfalls vor einem neuerlichen Rentenentscheid weitere berufliche Massnahmen zu prüfen sein.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. August 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty