Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00591


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Boller

Urteil vom 12. Mai 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron

Maron Zirngast Rechtsanwälte

Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


Tellco pkPRO

Bahnhofstrasse 4, Postfach 434, 6430 Schwyz

Beigeladene



Sachverhalt:


1.    X.___, geboren 1980, war seit 2004 bei wechselnden Arbeitgebern und von 2012 bis 2019 bei der Y.___ AG in Aarau als Fachmann Operationstechnik angestellt, wobei der letzte Arbeitstag am 23. November 2017 war (Urk. 3/2; Urk. 7/12; Urk. 7/25). Unter Hinweis auf eine Depression meldete er sich am 28. Juni 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/13; Urk. 7/30) und holte ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Z.___ ein, das am 9. August 2020 erstattet wurde (Urk. 7/53).

    Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/58) und erhobenem Einwand (Urk. 7/70) holte die IV-Stelle eine zusätzliche Stellungnahme bei Dr. Z.___ ein, welche dieser am 21. Februar 2021 erstattete (Urk. 7/75), und verneinte mit Verfügung vom 31. August 2021 einen Rentenanspruch (Urk. 7/91= Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 4. Oktober 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. August 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm vom 1. November 2018 bis zum 30. April 2020 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2021 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 11. November 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

    Mit Gerichtsverfügung vom 1. März 2022 (Urk. 9) wurde die Tellco pkPRO zum Prozess beigeladen und es wurde ihr Frist zur Stellungnahme eingereicht, welche sie ungenutzt verstreichen liess.


Das Gericht zieht in Erwägung:


1. 

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).

    Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutachten auszeichnen (BGE 143 V 418 E. 7.1).

1.6    IV221120Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2. 

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 9. August 2020 (Urk. 7/53) sowie dessen zusätzliche Stellungnahme vom 21. Februar 2021 (Urk. 7/75) davon aus, dass keine Diagnose mit einer längerdauernden Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und deshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (S. 1 f.). Daran vermöge die abweichende Einschätzung durch den behandelnden Psychiater nichts zu ändern. Die von diesem beschriebene Verschlechterung stehe in direktem Zusammenhang mit dem in Aussicht gestellten abschlägigen IV-Entscheid, weshalb nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands in der Zeit nach der Begutachtung auszugehen sei (S. 2 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 1) einleitend fest, er werde keine Ausführungen zur widersprüchlichen Diagnostik machen. Im sicheren Wissen, dass das Gutachten von Dr. Z.___ sowieso geschützt werde, werde von dessen Ausführungen ausgegangen, soweit diese den Verlauf der Arbeitsfähigkeit beträfen (S. 4 Ziff. 1.a).

    Der Gutachter formuliere keine mögliche angepasste Tätigkeit, sondern schreibe ausdrücklich, dass keine spezifischen Merkmale formulierbar seien. Das ergebe keinen Sinn und somit sei festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer keine angepasste Tätigkeit definiert worden sei (S. 5 Ziff. 1.b). Es sei demnach den Angaben zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf zu folgen, und damit seien die Voraussetzungen für eine Rente gegeben (S. 5 Ziff. 1.c).

    Entgegen dem psychiatrischen Gutachten habe die Arbeitsunfähigkeit nicht im Dezember 2017, sondern mit dem Zusammenbruch am 3. November 2017 begonnen, was sich aus mehreren, näher genannten Dokumenten ergebe. Dass die Arbeitgeberin angegeben habe, der letzte geleistete Arbeitstag sei der 23. November 2017 gewesen, sei ein offensichtlicher Verschreiber. Das Wartejahr sei somit am 2. November 2018 abgelaufen, weshalb er ab 1. November 2018 Anspruch auf eine Rente habe (S. 6 Ziff. 2.a).

    Auf die Verlaufseinschätzung zur Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit durch Dr. Z.___ könne aus näher genannten Gründen nicht abgestellt werden. Mithin sei für die Zeit bis Februar 2019 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in Verweistätigkeiten auszugehen (S. 7 Ziff. 2.c).

    Somit habe die Arbeitsunfähigkeit gemäss den Ausführungen des Gutachters zum Bereich der angestammten Tätigkeit frühestens im Verlaufe des Januars 2020 geendet, womit die Rente frühestens per Ende April 2020 wegfalle (S. 7 Ziff. 2.d).

2.3    Strittig und zu prüfen ist demnach der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere, ob gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ ein Anspruch auf eine befristete Rente vom 1. November 2018 bis 30. April 2020 besteht.


3.     

3.1    Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Medizinisches Zentrum B.___, nannte in ihrem Bericht vom 19. Dezember 2017 (Urk. 7/13/27-29 = Urk. 7/30/118-120) folgende Diagnosen (S. 1 oben):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- soziale Phobie (F40.1)

    Der Patient befinde sich seit dem 5. November 2014 in Behandlung (S. 1 oben). Zum aktuellen psychiatrischen Status wurde festgehalten, er klage, seit dem schleichenden Beginn 2007 unter depressiven Symptomen zu leiden. Seit Sommer 2013 hätten sich die Symptome durch die nicht erfüllte Liebesbeziehung zu einem Mann verstärkt. Die letzte depressive Krise bestehe seit Sommer-Herbst 2017, Auslöser seien Verlustängste, da ein sehr guter Freund bald die Schweiz verlassen müsse. Der Patient leide unter Antriebslosigkeit, negativen Gedankenkreisen, depressiver Stimmung, Interessensverlust, Verlust des Selbstvertrauens, Selbstvorwürfen und Schlafstörungen. Selten gebe es einen absturzartigen Alkoholkonsum, es bestehe jedoch kein Missbrauch. Aktuell sei er vom 1. bis 31. Dezember 2017 zu 100% arbeitsunfähig. Die vorherige Arbeitsunfähigkeit habe 100% betragen von 3. bis 14. November 2017 (S. 2 Ziff. 2). Begründet werde die Arbeitsunfähigkeit damit, dass der Patient in seiner Stressbelastbarkeit und emotionalen Belastbarkeit eingeschränkt sei. Ausserdem bestehe eine mittelgradige Einschränkung der Ausdauer und Konzentration (S. 2 Ziff. 3.b). Psychiatrisch-psychotherapeutische Sitzungen fänden seit der Zuspitzung der letzten depressiven Krise (schleichender Verlauf ab Juni 2017) ab November ein Mal in einer bis 2 Wochen statt. Betreffend psychopharmakologische Medikation habe es im Juni 2017 einen kurzen Versuch mit Wellbutrin gegeben, das wegen Nebenwirkungen abgesetzt worden sei. Es sei eine Umstellung auf Fluoxetin erfolgt, welches wegen Nebenwirkungen im November abgesetzt worden sei. Dann sei auf Venlafaxin umgestellt worden, derzeit 112.5 mg. Er könne es gut vertragen (S. 2 Ziff. 4).

3.2    Dr. med. C.___ und MSc D.___, Psychologin, Medizinisches Zentrum E.___, führten im Bericht vom 22. Mai 2018 (Urk. 7/13/7-8 = Urk. 7/30/95-96) aus, der Zustand des Patienten in den letzten drei Monaten sei unverändert. Er ziehe sich sozial stark zurück mit immer wieder absturzartigem Alkoholkonsum (S. 2 Ziff. 3). In der angestammten und einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit sei er zurzeit zu 100% arbeitsunfähig. Prognostisch sei im nächsten halben Jahr mit keiner Veränderung zu rechnen (S. 2 Ziff. 5).

3.3    Vom 20. Juni bis 23. August 2018 befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der Klinik F.___, Klinik für Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit. Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und MSc H.___, Psychologin, nannten im Schlussbericht vom 12. Oktober 2018 (Urk. 7/30/24-27 = Urk. 7/30/37-40) folgende Diagnosen bei Austritt (S. 1 oben):

- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Entzugssyndrom (ICD-10 F10.3)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F14.21)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

- Zustand nach intestinalem Bypass oder intestinaler Anastomose (September 2016)

- Verdacht auf Nervenwurzelkompression im 7. Halswirbel (C7) rechts

- psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (kontrollierte Abhängigkeit; ICD-10 F17.22)

    Der Patient sei für die Dauer des stationären Aufenthaltes sowie bis 3. September 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. Der Eintritt in die Tagesklinik sei auf Anfang September geplant (S. 2 Mitte).

    Am 3. und 7. August 2018 sei mit dem Patienten ein Strukturiertes Klinisches Interview für DSM-IV (Achse I und II) durchgeführt worden. Die von ihm berichteten Symptome erfüllten die Kriterien einer rezidivierenden Major Depression, derzeitig teilremittiert. Die berichteten Verhaltensweisen, Einstellungen sowie emotionalen Reaktionen erfüllten die Kriterien einer Borderline-Persönlichkeitsakzentuierung (S. 3 oben). Der Entzug sei unter dem Einsatz von Temesta komplikationslos verlaufen (S. 3 Mitte). Im Verlauf der Behandlung habe sich der Patient immer aktiver und selbständiger gezeigt. Unterstützend sei hierbei sicher die antidepressive Medikation und die allgemeine Aktivierung durch die Sport- und Bewegungstherapie gewesen. Damit habe sich die depressive Symptomatik im Verlauf nahezu vollständig gebessert (S. 3 unten).

    Gemäss Arztzeugnis vom 4. Dezember 2018 (Urk. 7/30/12) befand sich der Beschwerdeführer vom 5. September bis im Dezember 2018 in tagesklinischer Behandlung bei der Klinik F.___, wobei für den gesamten Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe.

3.4    Vom 20. Dezember 2018 bis 12. Februar 2019 begab sich der Beschwerdeführer in stationäre Behandlung im Zentrum für Integrative Psychiatrie I.___ der Psychiatrischen Klinik J.___. Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und L.___, Psychologin, nannten im Bericht vom 15. Februar 2019 (Urk. 7/31) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (F10.2), ab 2017 problematisch

- psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom (F14.2)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), in Behandlung seit 2015

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (F60.31), Diagnose seit 2018/2019

    Ursprünglich sei der Patient zur Teilnahme am suchtspezifischen Informations- und Motivationsprogramm eingetreten. Nach zweieinhalb Wochen sei er auf die dialektisch-behaviorale-Therapie (DBT)-Station übergetreten, primär aufgrund seiner depressiven Symptomatik sowie vor dem Hintergrund eines Verdachts auf eine Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen Typ (Ziff. 2.2).

    Der Patient sei zum Zeitpunkt des Aufenthaltes zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Die Wiederaufnahme des angestammten Berufs werde prognostisch als schlecht angesehen. Der Beruf erfordere eine grosse Verantwortungsübernahme, welcher der Patient nicht gewachsen erscheine. Sein Selbstwert sei lediglich gering ausgeprägt gewesen und hinsichtlich einer Verantwortungsübernahme habe er sich überfordert gefühlt. Auch die rezidivierende depressive Symptomatik (unter anderem die Konzentrations- und Schlafprobleme, der reduzierte Antrieb und die Niedergestimmtheit) würden als prognostisch ungünstig erachtet. Das stressreiche Arbeitsumfeld könnte auf Basis der vorhandenen Vulnerabilität eine Genesung beeinträchtigen beziehungsweise die depressive Symptomatik begünstigen (Ziff. 2.7).

    Der angestammte Beruf werde als psychisch anspruchsvoll erachtet, da er eine gewisse Verantwortungsübernahme beinhalte, eine präzise Arbeitsweise erfordere und eine gute Konzentrationsgabe benötige. Innerhalb dieses Berufes könnten Fehler eine folgenreiche Konsequenz haben. Zudem würden die Tätigkeit und das Arbeitsumfeld als mit Stress und Hektik verbunden gesehen. Aufgrund des ausgeprägten Störungsbildes könne dieser Beruf vom Patienten nicht mehr ausgeübt werden (Ziff. 3.3).

    Bei Austritt habe immer noch die depressive Symptomatik bestanden, welche sich während des Aufenthaltes nur leicht beziehungsweise lediglich phasenweise gebessert habe. Weiter habe sich die emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typ) mit folgender Symptomatik erwiesen: Ein Muster von instabilen zwischenmenschlichen Beziehungen, eine affektive Instabilität, eine chronische Leere, vorhandene Impulsivität sowie schwer kontrollierbare Wut (Ziff. 3.4).

3.5    Dr. med. M.___ führte in seinem Bericht vom 12. Juli 2019 (Urk. 7/38) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 3. April 2019 (Ziff. 1.1). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- F90.0 einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (April 2019)

- F33.2 rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (Juni 2018)

- F60.31 emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (Februar 2019)

- F50.8 Binge-Eating-Störung (April 2019)

- F10.2 psychische Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (Juni 2018)

    Der Patient habe auf die Behandlung angesprochen. Das Denken sei deutlich klarer und strukturierter, das Verhalten organisierter und weniger impulsiv. Der Suchtdruck sei deutlich geringer, die Alkoholrückfälle träten seltener auf. Auch die depressive Symptomatik habe sich etwas gebessert. Der Patient lebe zurzeit bei seinen Eltern. Einerseits schütze ihn dies vor der Verwahrlosung und seinem Suchtverhalten, andererseits streite er sich oft mit seiner Familie, leide hinterher unter massiven Schuldgefühlen und ziehe sich dann stark zurück (E. 2.2).

    Die Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit bestünden in reduzierter physischer und kognitiver Leistungsfähigkeit, mangelnder Durchhaltefähigkeit und sozialen Ängsten (Ziff. 3.4). Die bisherige oder eine dem Leiden angepasste Tätigkeit seien nicht zumutbar (Ziff. 4.1-2). Die Prognose zur Eingliederung werde als eher ungünstig gesehen. Bei einem optimalen Behandlungsverlauf könne eventuell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit innerhalb der nächsten 12 bis 18 Monate erreicht werden (Ziff. 4.3).

3.6

3.6.1    Am 9. August 2020 erstattete Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/53). Er stellte die folgenden Diagnosen (S. 50 Ziff. 6.4):

- Status nach depressiver Episode, mittelgradig, F32.1

- Beginn Sommer 2017, mittelgradig ab Dezember 2017, Remission bis Ende 2019

- protrahierter Verlauf bei schädlichem Gebrauch von Alkohol F10.1 (bis November 2019) sowie anhaltenden psychosozialen Belastungsfaktoren (homophobes Umfeld)

- bei Erwachsenen-Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), F90.0, ab Dezember 2019 unter Elvanse/Sertralin kompensiert

- bei histronisch akzentuierter Persönlichkeit, Z73

- Status nach Kokainabusus

- 2013 bis Mai 2018

3.6.2    In der aktuellen Exploration habe der Beschwerdeführer angegeben, immer leicht herabgestimmt zu sein. Seit 2013 sei seine Freude weg. Dieser komplette Freudverlust sei aber in der Exploration nicht spürbar gewesen, der Beschwerdeführer habe hier auch heitere und freudige Emotionen gezeigt. Gleiches gelte für die Frage nach Interessenverlust, der Beschwerdeführer habe sich hier «schockiert» gegeben, er finde nichts mehr, was ihn interessiere, trotzdem seien im Alltag aber viele Interessen fassbar. Er beschreibe auch keine Antriebsstörung und passend dazu einen sehr aktiven Tagesablauf. Von den drei Hauptsymptomen einer depressiven Störung liege aktuell kein einziges vor (S. 42 f. Ziff. 6.1.b).

3.6.3    Im Sommer 2017 habe dem besten Freund des Beschwerdeführers die Ausweisung gedroht. In dieser Zeit habe er eine Depression entwickelt. Am Tag nach dem Abflug des Freundes sei er dekompensiert mit Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Dezember 2017. Die Therapeuten des Zentrums E.___ hätten eine mittelschwere Depression festgestellt, die sie psychopharmakologisch behandelt hätten. Bis hierher seien die Behandlungen plausibel, seien wahrscheinlich indiziert und wohl auch wirksam gewesen. Im Verlauf, bei fortgesetztem Alkoholkonsum, sei es zu keiner durchgreifenden Besserung gekommen. Die ambulante Therapeutin habe daher einen stationären Entzug vom 20. Juni bis 23. August 2018 veranlasst, danach habe er vom 5. September bis 17. Dezember 2018 die Tagesklinik besucht und sei anschliessend vom 20. Dezember 2018 bis 12. Februar 2019 nochmals stationär behandelt worden. Zu dieser Hospitalisation im Zentrum I.___ finde sich in den Akten nur der IV-Bericht, der eigentliche Hospitalisationsbericht fehle. Es sei Dr. Z.___ unklar, warum der Beschwerdeführer überhaupt hospitalisiert worden sei. Nach den vorgängigen 6 Monaten Behandlung bei einer nur schwachen Alkoholproblematik (keine Entzugssymptome, kein Craving) erscheine eine weitere stationäre Therapie zum damaligen Zeitpunkt fragwürdig. Auch der Behandlungswechsel auf eine DBT-Station unter der Annahme einer Borderline-Störung scheine nicht indiziert gewesen zu sein. Allenfalls hätten hier Therapien eine Funktion gewonnen im Sinne einer Vermeidung der Rückkehr in die Arbeitswelt (S. 53 oben Ziff. 7.2)

    Durch den neuen Behandler Dr. M.___ sei dann erstmals eine ADHS diagnostiziert und medikamentös behandelt worden. Unter Elvanse sei eine deutliche Besserung der ADHS-Symptome erfolgt, gleichzeitig seien als Antidepressivum Sertralin 75 mg und Valdoxan 25 mg eingesetzt worden. Zum Berichtszeitpunkt im Juli 2019 habe offenbar noch eine depressive Symptomatik bestanden, die sich im weiteren Verlauf deutlich gebessert haben müsse. Diese Behandlung sei lege artis und angemessen gewesen und habe zu einer deutlichen Besserung sowohl des ADHS, indirekt auch des Alkolabusus (kein Verlangen nach Alkohol unter Elvanse) und insbesondere auch der Depression geführt. Aktuell, seit Anfang 2020, bestehe keine gravierende psychiatrische Störung mehr (S. 53 Mitte Ziff. 7.2).

3.6.4    Rein gesundheitlich sei der Beschwerdeführer nur noch geringgradig eingeschränkt. Beruflich könne er sich aber keine Rückkehr in den Operationssaal vorstellen. Er wolle sein Lebensthema nutzen und sich sexual-pädagogisch für eine bessere Akzeptanz sexueller Minoritäten engagieren. Dies zeige sich bereits im Engagement für das Projekt «O.___» mit Einsätzen im Schulbereich und seinen Ausbildungsplänen betreffend Fachhochschulstudium (S. 55 Ziff. 7.4.1).

    Objektiv gesehen sei der berufliche Wechsel eine gesundheitlich nicht begründbare, persönliche Entscheidung. Es gebe wohl Privatkliniken mit arroganten homophoben Chirurgen und schlechtem Betriebsklima im Operationssaal, es gebe aber sicher auch Stellen mit gutem Arbeitsklima. Eine spezifische gesundheitliche Einschränkung für eine Tätigkeit als Operationsfachmann könne nicht begründet werden (S. 55 Ziff. 7.4.3).

3.6.5    Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage aktuell 100 %. Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit gab Dr. Z.___ an, die Arbeitsfähigkeit habe 0 % ab 1. Dezember 2017 betragen (mittelgradige Depression plus Alkoholabusus) und 100% ab Januar 2020 (vollständige Remission der Depression, optimale Einstellung des ADHS, Alkoholabstinenz). Anzumerken sei, dass die Anforderungen bezüglich Konzentration, psychischer Belastbarkeit et cetera als Operationsfachmann hoch seien. Deshalb weiche die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zwischenzeitlich von derjenigen für angepasste Tätigkeiten ab (S. 57 Ziff. 8.2).

    Für eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit seien keine spezifischen Merkmale formulierbar. Die Arbeitsfähigkeit betrage hier 100 %. Sie habe 0 % ab 1. Dezember 2017 (mittelgradige Depression plus Alkoholabusus), 50 % ab 20. Juni 2018 (Beginn stationäre und teilstationäre Therapie), 70 % ab November 2019 (Beginn Engagement O.___, Stabilisierung durch Elvanse/Antidepressiva, letzter Alkoholkonsum) und 100 % ab Januar 2020 (vollständige Remission der Depression, optimale Einstellung des ADHS, Alkoholabstinenz) betragen (S. 57 Ziff. 8.3).

3.7    Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 18. November 2020 im Rahmen des Vorbescheidverfahrens Stellung (Urk. 7/73). Dabei führte er aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 28. September 2020, seine Psychotherapeutin MSc D.___ hingegen schon seit 2015, und nannte folgende Diagnosen (S. 1):

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Borderline und histrionischen Merkmalen (F61.0)

- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.2)

- psychische Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (F10.2)

    Es werde verstanden, wie der Gutachter innerhalb der kurzen Momentaufnahme zu seinen Einschätzungen gekommen sei. Die Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers sei aber eine Realität, die in den Schlussfolgerungen von Dr. Z.___ nicht berücksichtigt werde. Die vorhandenen Muster liessen eindeutig auf eine Persönlichkeitsstörung schliessen (S. 2 oben).

    Tatsächlich habe sich der depressive Zustand, wie von Dr. Z.___ ausgeführt, unter der Behandlung mit Elvanse verbessert. Jedoch sei der Patient ebenfalls aggressiver geworden in seinem Verhalten beim Ausklingen der medikamentösen Wirkung. Das ADHS stelle daher eine langfristige Einschränkung dar, die sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirke (S. 3 Mitte). Durch die Ablehnung des IV-Antrags sei es zu einer erneuten starken Verschlechterung des Zustandes gekommen, der Patient sei wieder deutlich depressiver. Auch liege ein (höchstens) schädlicher Gebrauch von Alkohol vor, dies sei jedoch nicht sein Hauptproblem (S. 3 unten).

3.8    

3.8.1    Dr. Z.___ nahm am 21. Februar 2021 (Urk. 7/75) Stellung zum Schreiben von Dr. N.___ vom 18. November 2020 (E. 3.7) und dem gleichentags verfassten Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 7/70).

3.8.2    Betreffend ersteres führte Dr. Z.___ aus, das Argument betreffend die Momentaufnahme bei Gutachten sei ein häufiges Vorurteil, das er aber so nicht bestätigen könne: Er habe den Beschwerdeführer 3 Mal 3 Stunden intensiv und strukturiert exploriert und auf der Basis eines vollständigen Aktenstudiums auch den ganzen Längsschnitt beurteilt. Die Abweichung seiner Einschätzung zu denjenigen der behandelnden Ärzte habe andere Gründe, sei doch die versicherungsmedizinische deutlich anders als die therapeutische Perspektive (S. 12 unten).

    Die Eingangskriterien für eine Persönlichkeitsstörung seien nicht erfüllt, auch wenn die vom behandelnden Psychiater angeführten spezifischen Persönlichkeitszüge erkennbar seien. In diesem Fall müsse man sich auf eine Persönlichkeitsakzentuierung als Diagnose beschränken (S. 16 Mitte).

    Für die ADHS-Erkrankung gebe es ein breites Spektrum an Behandlungsmöglichkeiten. Das aggressive Verhalten beim Ausklingen des Medikaments impliziere nur, dass man hier die medikamentöse Abdeckung zeitlich anpassen müsse (S. 17 oben).

    Wenn die Ablehnung des IV-Antrages die Ursache einer Verschlechterung gewesen sei, weise das nicht auf einen verschlechterten Gesundheitsschaden hin, sondern auf direkte negative Auslenkungen des Befindens aufgrund des abschlägigen IV-Entscheids. Den Einfluss negativer psychosozialer Umstände auf das Befinden müsste man aber versicherungsmedizinisch abgrenzen. Viel bedeutsamer schienen hier motivationale Faktoren zu sein (S. 17 Mitte).

3.8.3    Im Einwandschreiben des Beschwerdeführers (Urk. 7/70) war geltend gemacht worden, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten sei nicht schlüssig. Denn der stationäre Aufenthalt vom 20. Juni bis 23. August 2018, der Besuch der Tagesklinik vom 5. September bis 17. Dezember 2018 und der stationäre Aufenthalt vom 20. Dezember 2018 bis 12. Februar 2019 schlössen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zum Vornherein aus. Mithin sei für die Zeit bis Februar 2019 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in Verweisungstätigkeiten auszugehen (S. 4 Ziff. 2.b; vgl. auch dieselben Argumente in der Beschwerdeschrift [Urk. 1 S. 7 Ziff. 2c]).

    Dr. Z.___ hielt hierzu fest, die rückwirkende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten gehe von der damaligen Leistungsfähigkeit aus und übertrage diese in eine theoretische Verweistätigkeit. Der Beschwerdeführer sei zwar während des Klinikaufenthalts in der Klinik F.___ nicht vermittlungsfähig gewesen, aber die aktive Teilnahme an einem stationären Therapieprogramm setze eine gewisse Leistungsfähigkeit voraus. Die Performance in einer intensiven stationären Psychotherapie könne durchaus einem normalen Arbeitstag entsprechen. Insofern widerspreche ein Klinikaufenthalt keineswegs einer potentiellen Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten. Das Zeugnis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit während Klinik- beziehungsweise Tagesklinikaufenthalten sei üblich und notwendig betreffend Taggeldversicherung und Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), sonst bekämen die Patienten keine adäquaten Leistungen, aber aus versicherungsmedizinischer Perspektive werde hier die effektive Leistungsfähigkeit nicht abgebildet, zumal sich diese Zeugnisse in der Regel auf die angestammte Tätigkeit bezögen und nicht auf die angepasste (S. 10 f.).


4. 

4.1    Das ausführliche psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 9. August 2020 (E. 3.6) erfüllt ebenso die Voraussetzungen an einen beweiskräftigen ärztlichen Bericht wie die weitere Stellungnahme des Gutachters vom 21. Februar 2021 (E. 3.8), weshalb auf seine Feststellungen und Beurteilungen grundsätzlich abzustellen ist (E. 1.7). Dies ist im Grunde auch unter den Parteien unbestritten (E. 2.1-2). Der Beschwerdeführer hinterfragt einzig die Einschätzungen des Gutachters betreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im Zeitraum von November 2017 bis Februar 2019. 

4.2    Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2020 sowohl in der angestammten Tätigkeit als Operationsfachmann als auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden bestand zu diesem Zeitpunkt nicht mehr, weshalb die vollumfängliche Arbeitsfähigkeit ab Januar 2020 auch keiner zusätzlichen Überprüfung mittels Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens bedarf (E. 1.4-5).

4.3    Der Beschwerdeführer macht hingegen einen Anspruch auf eine befristete Rente vom 1. November 2018 bis zum 30. April 2020 geltend (Sachverhalt E. 2; Erwägungen E. 2.2).

    Im Sinne einer Vorfrage ist sein Vorbringen zu prüfen, wonach das Wartejahr bereits am 2. November 2018 abgelaufen sei.

    Die Angabe der Arbeitgeberin, wonach der letzte Arbeitstag der 23. November 2017 gewesen sei, entspringe einem offensichtlichen Verschreiber, so der Beschwerdeführer (E. 2.2). Tatsächlich lässt sich dem Arbeitszeugnis vom 16. Januar 2020 (Urk. 3/2) entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Funktion ab dem 3. November 2017 bis zum Austritt am 18. November 2019 nicht mehr habe wahrnehmen können. Andererseits hielt die behandelnde Psychiaterin im Dezember 2017 fest, aktuell sei er vom 1. bis 31. Dezember 2017 zu 100 % arbeitsunfähig, die vorherige Arbeitsunfähigkeit habe 100 % betragen von 3. bis 14. November 2017 (E. 3.1). Entsprechend richtete die Krankentaggeldversicherung denn auch Taggelder vom 5. bis 14. November 2017 und danach erst wieder ab 1. Dezember 2017 aus (Urk. 3/3).

    Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2019 (E. 3.6.5). Diese ist unbestritten und durch die Akten ausgewiesen. Zur Arbeitsunfähigkeit im November 2017 äusserte er sich nicht explizit, was einem Versehen entsprungen sein dürfte. Indem er die von den Ärzten des Zentrums E.___ ab 1. Dezember 2017 attestierte durchgehende Arbeitsunfähigkeit übernahm und deren damalige Behandlungen als plausibel und wohl auch wirksam erachtete (E. 3.6.3), ist nicht davon auszugehen, dass er die von denselben Behandlern im Monat November 2017 attestierte Arbeitsunfähigkeit in Frage gestellt hätte, wenn er sie aktiv zur Kenntnis genommen und kommentiert hätte.

    Erstellt ist damit, dass die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 6 ATSG bereits am 3. November 2017 begann (E. 1.3). Sollte sie vom 15. bis 30. November 2017 zwischenzeitlich wieder aufgehoben gewesen sein, so würde auch dies noch nicht zu einem Unterbruch der Wartezeit führen (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, N. 34 zu Art. 28 IVG).

4.4    Die Wartezeit begann somit mit dem Beschwerdeführer am 3. November 2017 und endete am 2. November 2018. 

    Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG indes frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Die IV-Anmeldung ging am 2. Juli 2018 bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 7/4 sowie Aktenverzeichnis zu Urk. 7). Ein allfälliger Rentenanspruch bestünde somit frühestens ab dem 1. Januar 2019.

    Demnach ist nachfolgend zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit im Zeitraum ab 3. November 2017, insbesondere ab 1. Januar 2019, bis zum 31. Dezember 2019 verhielt.

4.5    Während sich der Gutachter äusserst differenziert und schlüssig mit der aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit auseinandersetzte (vgl. etwa E. 3.6.4 und E. 3.8.2), legte er in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit in der Vergangenheit nicht ganz dieselbe Präzision und Überzeugungskraft an den Tag (vgl. dazu auch schon E. 4.3).

    Zu Recht kritisierte der Beschwerdeführer die Feststellung des Gutachters, es seien für eine mögliche angepasste Tätigkeit keine spezifischen Merkmale formulierbar (E. 2.2). Zu kurz greift indes die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, mangels Definition einer angepassten Tätigkeit sei den Angaben zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf zu folgen, es liege mithin für den genannten Zeitraum (vgl. E. 4.4) eine Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vor.

4.6    Immerhin erklärte Dr. Z.___ schlüssig, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für die angepasste und angestammte Tätigkeit wichen deshalb zeitweise voneinander ab, weil die Anforderungen bezüglich Konzentration, psychischer Belastbarkeit et cetera als Operationsfachmann hoch seien (E. 3.6.5).

    Dies stimmt überein mit den noch detaillierteren Ausführungen zum Belastungsprofil im Bericht der Psychiatrischen Klinik J.___ vom 15. Februar 2019 nach stationärem Aufenthalt (E. 3.4). Dort wurde festgehalten, der angestammte Beruf als Operationsfachmann werde als psychisch anspruchsvoll erachtet, da er eine gewisse Verantwortungsübernahme beinhalte, eine präzise Arbeitsweise erfordere und eine gute Konzentrationsgabe benötige. Innerhalb dieses Berufes könnten Fehler eine folgenreiche Konsequenz haben. Zudem würden die Tätigkeit und das Arbeitsumfeld als mit Stress und Hektik verbunden gesehen. Aufgrund des ausgeprägten Störungsbildes könne dieser Beruf vom Patienten nicht mehr ausgeübt werden.

    Daraus lässt sich im Umkehrschluss folgern, dass das Belastungsprofil für diesen Zeitraum Tätigkeiten mit geringen geistig-kognitiven Anforderungen, mithin einfache Tätigkeiten mit nur wenig Verantwortungsübernahme und möglichst frei von Stress und Hektik beinhaltet haben dürfte.

4.7    Schwer nachvollziehbar ist weiter, dass der Gutachter den Beschwerdeführer nach einer längeren Phase der vollständigen Arbeitsunfähigkeit bereits am 20. Juni 2018 wieder als zu 50 % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit erachtete. An diesem Tag trat der Beschwerdeführer in die Klinik F.___ ein (E. 3.3). Gemäss den dortigen Behandlern besserte sich die depressive Symptomatik im Verlauf nahezu vollständig, so dass sie beim Beschwerdeführer beim Austritt am 23. August 2018 nur noch eine leichte Episode der rezidivierenden depressiven Störung diagnostizierten. Dass der Beschwerdeführer somit bei Austritt medizinisch-theoretisch über eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit verfügt haben könnte, ist grundsätzlich möglich.

    Demgegenüber leuchtet nicht ein, dass dies schon beim Eintritt in die Klinik am 20. Juni 2018 und während des ganzen Klinikaufenthaltes der Fall gewesen sein soll, nachdem sich die Besserung gemäss den Behandlern naheliegender Weise «im Verlauf» des Aufenthaltes – erfahrungsgemäss wohl gegen dessen Ende hin - einstellte.

    Der Gutachter begründete seine Annahme eines verbesserten Gesundheitszustands per 20. Juni 2018 denn auch nicht näher. Nicht zu überzeugen vergen seine Ausführungen, wonach die aktive Teilnahme an einem stationären Therapieprogramm eine gewisse Leistungsfähigkeit voraussetze, die Performance in einer intensiven stationären Psychotherapie könne durchaus einem normalen Arbeitstag entsprechen (E. 3.8.3). Zwar ist vorliegend – mangels gegenteiliger Hinweise durchaus von einer Therapiefähigkeit auszugehen. Jedoch kann dem Gutachter nicht gefolgt werden, sofern er daraus eine verwertbare (Teil-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ableiten will. So ist nicht vorstellbar, wie der Beschwerdeführer nebst der intensiven, gemäss Gutachter einer Arbeitstätigkeit gleichkommenden Therapie auch noch ein 50%iges Arbeitspensum hätte bewältigen sollen.

4.8    Ähnliches gilt es für die anschliessende tagesklinische Behandlung bei der Klinik F.___ zu sagen. Diese dauerte vom 5. September bis 17. Dezember 2018, wobei für die gesamte Behandlungsdauer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde. Die diesbezügliche Aktenlage ist dünn, ein entsprechender Bericht fehlt in den Akten (E. 3.3; vgl. auch Urk. 7/53 S. 8 oben). Mangels entgegenstehender Hinweise und der zu vermutenden Kostengutsprache durch die obligatorische Krankenversicherung ist davon auszugehen, dass auch diese Behandlung medizinisch indiziert war, dies umso mehr, als beim Beschwerdeführer bei Austritt aus dem stationären Klinikaufenthalt am 23. August 2018 noch immer eine leichte Episode der rezidivierenden depressiven Störung und betreffend psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol und Kokain eine Abstinenz lediglich in beschützender Umgebung sowie ein Alkoholentzugssyndrom diagnostiziert worden waren (E. 3.3).

    Auch hier wurde vom Gutachter nicht aufgezeigt und ist nicht vorstellbar, inwiefern der Beschwerdeführer nebst dem anstrengenden ganztägigen Klinikprogramm noch einer halbtägigen Arbeitstätigkeit hätte nachgehen sollen. Dass der Beschwerdeführer seine zu diesem Zeitpunkt möglicherweise vorhandene medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % zu Gunsten seiner weiteren Genesung nicht verwertete, war vertretbar und stand im Einklang mit dem Ziel einer nachhaltigen Wiederherstellung der vollständigen Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.7).

4.9    Was den Klinikaufenthalt bei der Psychiatrischen Klinik J.___ vom 20. Dezember 2018 bis 12. Februar 2019 (E. 3.4) anbelangt, so räumte der Gutachter ein, der Einweisungsgrund sei ihm unklar, da der eigentliche Hospitalisationsbericht fehle. Dennoch erachtete er eine weitere stationäre Therapie als fragwürdig (E. 3.6.3). Dies überzeugt nicht. Es ist denn auch auf die eher zurückhaltende Ausdrucksweise des Gutachters hinzuweisen. So «scheine» der Behandlungswechsel auf eine DBT-Station nicht indiziert gewesen zu sein, «allenfalls» hätten hier Therapien eine Funktion gewonnen. Auch betreffend diesen Klinikaufenthalt sei bezüglich der Vereinbarkeit eines Klinikaufenthalts mit einer Arbeitstätigkeit im Übrigen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (E. 4.7-8).

4.10    Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die stationären beziehungsweise teilstationären Behandlungen in der Klinik F.___ vom 20. Juni bis 17. Dezember 2018 sowie anschliessend bis am 12. Februar 2019 in der Psychiatrischen Klinik J.___ medizinisch indiziert waren und in diesem Zeitraum und somit auch zum massgeblichen Zeitpunkt vom 1. Januar 2019 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestand.

4.11    Nach dem Austritt aus der Psychiatrischen Klinik J.___ am 12. Februar 2019 absolvierte der Beschwerdeführer keine weiteren (teil-)stationären Klinikaufenthalte mehr. Einerseits weist dies auf einen verbesserten Gesundheitszustand hin, andererseits stand somit der Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt nichts mehr entgegen. Diese wurde vom Gutachter Dr. Z.___ bei als mittelgradig zu bezeichnenden festgestellten Beeinträchtigungen in nachvollziehbarer Weise mit 50 % quantifiziert und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten (E. 2.2).

    Zweifel an dieser Einschätzung vermag auch der Bericht der Psychiatrischen Klinik J.___ nicht zu wecken. So ist augenscheinlich, dass sich die dortigen Ärzte insbesondere mit der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auseinandersetzten und betreffend eine angepasste Tätigkeit ohne entsprechende Begründung und damit nicht nachvollziehbar auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit verwiesen (E. 3.4; Urk. 7/31 Ziff. 4.2). Nicht zuletzt ist bei Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), sprich deren Arbeitsfähigkeit tendenziell eher tiefer einschätzen als dies objektiv gerechtfertigt wäre.

    Ein Revisionsgrund ist somit per 13. Februar 2019 ausgewiesen (E. 1.6). Ab diesem Zeitpunkt bestand in angepasster Tätigkeit mit dem genannten Belastungsprofil (E. 4.6) eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.

4.12    Eine weitere Verbesserung des Gesundheitszustands mit einer auf 70 % erhöhten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit trat gemäss überzeugender Begründung durch den Gutachter unbestrittenermassen ab November 2019 mit dem Beginn des Engagements bei O.___, der Stabilisierung durch Elvanse/Antidepressiva und dem letzten Alkoholkonsum ein (E. 3.6.5).

4.13    In angepasster Tätigkeit wurden somit folgende für die Beurteilung eines befristeten Rentenanspruchs relevante Arbeitsunfähigkeiten erstellt: 100 % ab 1. Januar 2019, 50 % ab 13. Februar 2019, 30% ab 1. November 2019, 0% ab 1. Januar 2020.

4.14    Begründet waren diese Arbeitsunfähigkeiten durch einen psychischen Gesundheitsschaden, insbesondere durch eine rezidivierende depressive Störung unterschiedlichen - zumeist mittleren - Ausprägungsgrades und die Alkoholabhängigkeitserkrankung.

    Angesichts der stufenweisen Verbesserung innerhalb eines relativ kurzen, in der Vergangenheit liegenden Zeitraums von lediglich einem Kalenderjahr ist ein strukturiertes Beweisverfahren nicht verhältnismässig, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die attestierten Arbeitsunfähigkeiten mit Blick auf einzelne oder mehrere Indikatoren nicht konsistent wären. Von einem strukturierten Beweisverfahren ist daher abzusehen (E. 1.5).

4.15    Nachfolgend bleiben die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.


5.     

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

5.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

5.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.4    Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

5.5    Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns am 1. Januar 2019 (vgl. E. 4.4) abzustellen (BGE 129 V 222).

5.6    In seiner letzten Arbeitstätigkeit als Operationsfachmann bei der Y.___ AG war der Beschwerdeführer im Stundenlohn angestellt, wobei das Pensum mit 100 % angegeben wurde (Urk. 7/25 Ziff. 2.3, Urk. 7/30/139, Urk. 7/23 S. 2). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) erzielte er dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 124'695.-- im Jahr 2015, von Fr. 101'103.-- im Jahr 2016 und von Fr. 105'063.-- im Jahr 2017 (Urk. 7/12). Angesichts dieser nicht ganz unerheblichen Schwankungen rechtfertigt es sich, auf den Durchschnittslohn der Jahre 2015-2017 abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2). Dieser beträgt Fr. 110'287.--.

    Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2017 in der Höhe von 0.4 % und im Jahr 2018 in der Höhe von 0.5 % (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2020, T 39) resultiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 111‘282.-- (Fr. 110'287.-- x 1.004 x 1.005).

5.7    Der Beschwerdeführer war ab November 2019 sporadisch für die O.___ im Einsatz, übte im Weiteren aber im vorliegend relevanten Zeitraum des Kalenderjahres 2019 keine angepasste Erwerbtätigkeit aus, weshalb die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht konkret erfolgen kann, sondern gestützt auf die statistischen Tabellenlöhne vorzunehmen ist.

    Angesichts der Zumutbarkeit einer 50%igen beziehungsweise 70%igen behinderungsangepassten Tätigkeit stand dem Beschwerdeführer auch bei Beachtung dessen, dass diese einfach, mit geringen geistig-kognitiven Anforderungen, mit nur wenig Verantwortungsübernahme und möglichst ohne Stress und Hektik ausgestaltet sein sollte, eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Arbeit in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2018, Tabellengruppe TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1).

    Das im Jahr 2018 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘417.--, mithin Fr. 65‘004.-- im Jahr (Fr. 5‘417.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T. 03.02.03.01.04.01) angepasst, ergibt dies den Betrag von rund Fr. 67’767.-- (Fr. 65’004.-- : 40.0 x 41.7).

    Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind angesichts der zu berücksichtigenden Einschränkungen, des als relevant erachteten Tabellenlohns und der konkreten Umstände des Einzelfalls keine Gründe für die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. statt vieler BGE 135 V 297 E. 5.2) ersichtlich.

5.8    Im Zeitraum vom 1. Januar bis 12. Februar 2019 betrug der Invaliditätsgrad aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit 100 %.

5.9    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Dies gilt auch bei einer rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente (E. 1.6).

    Die am 13. Februar 2019 eingetretene Verbesserung der Erwerbsfähigkeit hielt über den 12. Mai 2019 hinaus an. Die verbesserte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ist demnach bei der Ermittlung des Leistungsanspruchs ab 1. Juni 2019 zu berücksichtigen. Die ab 1. November 2019 eingetretene Verbesserung ist demnach ab 1. Februar 2020 zu berücksichtigen und der Eintritt der vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster wie auch angestammter Tätigkeit ab 1. April 2020 (vgl. E. 4.2 sowie E. 4.13).

5.10    Eine Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 111‘282.-- (E. 5.6) ergibt für den Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis 31. Januar 2020 bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % (E. 4.13) und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 33'883.-- (Fr. 67'767.—x 0.5) eine Erwerbseinbusse von Fr. 77'399.—und somit bei einem Invaliditätsgrad von rund 70 % einen Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. E. 1.3).

    Für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31März 2020 ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 70 % (E. 4.13) und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 47'437.-- (Fr. 67'767.—x 0.7) eine Erwerbseinbusse von Fr. 63'845.—und somit bei einem Invaliditätsgrad von rund 57 % ein Anspruch auf eine halbe Rente.

    Danach besteht kein Rentenanspruch mehr.

5.11    Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


6.     

6.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). . Der Beschwerdeführer obsiegt vorliegend ganz weitgehend, weshalb eine volle Prozessentschädigung geschuldet ist.

    Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. August 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Januar 2020 Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. Februar bis zum 31März 2020 Anspruch auf eine halbe Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Maron

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Tellco pkPRO

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBoller