Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00592


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 20. Januar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich

Procap Schweiz

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1998 geborene X.___ wurde am 26. Juni 2003 von seinen Eltern unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr angemeldet (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 wurde dem Versicherten Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen (Urk. 11/6) und mit Verfügung vom 31. Oktober 2003 für medizinische Massnahmen (Ergotherapie) zugesprochen (Urk. 11/8). Mit Verfügungen vom 12. Juli und 10. November 2005 wurde Kostengutsprache für den Sprachheilkindergarten erteilt (Urk. 11/11 und Urk. 11/13). Mit Verfügungen vom 20. Oktober 2006 wurde Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV Anhang) und ambulante Ergotherapie erteilt (Urk. 11/19 und Urk. 11/20).

1.2    Der Versicherte absolvierte vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2019 erfolgreich eine Berufslehre als Fachmann Betriebsunterhalt EFZ bei der Stiftung Y.___ in Z.___ (Urk. 11/42). Am 25. April 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Angabe der Diagnose eines Asperger-Syndroms sowie weiterer Beeinträchtigungen bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/25). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 15. Juli 2019 teilte sie dem Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für den 1. Teil des Programms «Fit in den Arbeitsmarkt» (Assessment und Suche Praktikumsstelle) vom 1. September 2019 bis 31. Januar 2020 (Urk. 11/45). Am 10. Dezember 2019 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für den 2Teil des Programms «Fit in den Arbeitsmarkt» (Training und Nachbetreuung) vom 1. Dezember 2019 bis 31. Mai 2020 (Urk. 11/58) und sprach ihm für diesen Zeitraum mit Verfügung vom 13. Januar 2020 ein kleines IV-Taggeld zu (Urk. 11/62). Der Versicherte absolvierte den Arbeitsversuch als Fachmann Betriebsunterhalt im Werkdienst bei der Gemeinde A.___ (Urk. 11/65-66). Am 29. Oktober 2020 teile die IV-Stelle dem Versicherten mit, die beruflichen Massnahmen seien abgeschlossen, da er sich nach dem Arbeitsversuch entschieden habe, eine Zweitausbildung anzustreben und einen zweiten Arbeitsversuch abgelehnt habe (Urk. 11/72). Mit Vorbescheid vom 12. Mai 2021 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 11/83). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Mai 2021 Einwände (Urk. 11/85). Er beantragte eine Teilrente sowie einen Job Coach für die vom 16. August 2021 bis 15. August 2024 geplante Berufslehre als Fachmann Betreuung EFZ in einem Alterszentrum (Lehrvertrag vom 13. November 2020, Urk. 11/84). Seine behandelnde Psychiaterin reichte sodann den Verlaufsbericht vom 22. Juli 2021 ein (Urk. 11/92). Mit Verfügung vom 2. September 2021 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten. Zu seinem Antrag, die Kosten eines Job Coaches zu übernehmen, führte die IV-Stelle aus, die Anstellung als Fachmann Betriebsunterhalt sei für ihn geeignet. Aus diesem Grund könne die Invalidenversicherung die Kosten für einen Job Coach zur Unterstützung der Zweitausbildung nicht übernehmen (Urk. 11/100 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 2. September 2021 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihm Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen und es seien ihm Rentenleistungen ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. November 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.7    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in seiner Leistungsfähigkeit zu 20 % eingeschränkt. Diese Leistungseinbusse bestehe seit Abschluss der Ausbildung zum Fachmann Betriebsunterhalt im Juli 2019. Ein Rentenanspruch entstehe nach Ablauf der einjährigen Wartezeit. Während der Wartezeit müsse eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestehen, welche nach Ablauf der Wartezeit weiterhin andaure. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.

    Zum Einwand des Beschwerdeführers führte die IV-Stelle aus, aufgrund seines Gesuchs um berufliche Massnahmen sei er durch Eingliederungsberatung und einen Job Coach bei der Stellensuche im freien Arbeitsmarkt unterstützt worden. Er habe sich jedoch für eine Ausbildung als Fachmann Betreuung entschieden. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass die Anstellung als Fachmann Betriebsunterhalt für ihn geeignet sei und er eine Anstellung finden könne. Aus diesem Grund könne die Invalidenversicherung die Kosten für einen Job Coach zur Unterstützung der Zweitausbildung nicht übernehmen (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, sowohl der Lehrmeister als auch die IV-Stelle seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass er nach dem Ausbildungsende auf zusätzliche Unterstützung hinsichtlich der Eingliederung angewiesen sei. Eine verwertbare Leistungsfähigkeit sei im Juli 2019 nicht vorgelegen. Der von der IV-Stelle beauftragte Job Coach sei davon ausgegangen, dass die Ausbildung im halbgeschützten Rahmen stattgefunden habe. Die Funktionsfähigkeit bzw. Leistungsfähigkeit in einem wirtschaftlich orientierten Betrieb sei unklar. Die Einschätzung nach dem mehrmonatigen Praktikum bei der Gemeinde A.___ habe schliesslich gelautet, dass er im Vergleich zu anderen Mitarbeitern zwischen 30 und 50 % leiste. Eine Grundlage für die von der Beschwerdegegnerin postulierte Leistungsfähigkeit von 80 % finde sich nicht. Es mache den Anschein, als ginge die RAD-Ärztin fälschlicherweise von der von Dr. B.___ geäusserten 80%igen Arbeitsfähigkeit aus, was aber einer langfristigen Prognose entspreche. Sowohl der Lehrmeister als auch die Praktikumsverantwortlichen sowie Dr. B.___ hätten die Geeignetheit des erlernten Berufes in Frage gestellt. Gestützt auf die Arztberichte und die Erfahrungen im Rahmen der beruflichen Eingliederung sei die Tätigkeit als Fachmann Betriebsunterhalt nicht leidensangepasst. Falls das Gericht davon ausgehen sollte, dass der Beruf Fachmann Betriebsunterhalt eine leidensangepasste Tätigkeit darstelle, sei bei der Bemessung des Invalideneinkommens gestützt auf die berufspraktischen Erfahrungen von einer durchschnittlichen Leistungsfähigkeit von 40 % auszugehen. Nachdem der Gesundheitsschaden nachweislich Einfluss auf den schulischen und beruflichen Werdegang gehabt habe und nicht feststehe, welchen Ausbildungsweg er ohne Beeinträchtigung gewählt hätte, sei das Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV zu bemessen. Zu kritisieren sei des Weiteren, dass die von Dr. B.___ im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichte Stellungnahme vom 23. Juli 2021 mit den relevanten Präzisierungen zur Asperger-Symptomatik nicht dem RAD vorgelegt worden sei. Es sei keine Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall erfolgt. Es liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Konkret beantrage er, dass er bei Lehrbeginn von einer auf Autismus spezialisierten Person Unterstützung erhalte. Es gehe also um behinderungsbedingte Mehrkosten, auf welche im Falle einer Neu- oder Weiterausbildung ein Anspruch bestehe. Der Gesetzgeber habe mit dem im Zuge der 4. IV-Revision eingeführten Art. 16 Abs. 2 litc IVG sicherstellen wollen, dass behinderten Personen die berufliche Weiterbildung nicht nur in angestammten Tätigkeiten sondern auch in neuen Berufsfeldern möglich sei (Urk. 1 S. 6 ff.).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. November 2021 führte die IV-Stelle unter anderem ergänzend aus, die Tätigkeit als Fachmann Betriebsunterhalt entspreche einer angepassten Tätigkeit, weshalb sie den Beschwerdeführer bei der Suche einer Arbeitsstelle in Form von beruflichen Massnahmen unterstützt habe. Aufgrund seiner persönlichen Interessen habe er sich jedoch für eine Zweitausbildung zum Fachmann Betreuung entschieden. Diese Tätigkeit entspreche nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer angepassten Tätigkeit. Aus diesem Grund könne sie keine Unterstützung bei dieser Ausbildung bieten. Die beruflichen Massnahmen habe sie deshalb mit Mitteilung vom 29. Oktober 2020 abgeschlossen. Gemäss der RAD-Stellungnahme vom 30. April 2021 sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % mit einer Leistungseinschränkung von 20 % auf dem ersten Arbeitsmarkt zumutbar. Diese Beurteilung stütze sich auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___. Der Invaliditätsgrad liege unter 40 % und begründe keinen Rentenanspruch (Urk. 10).


3.    

3.1    Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie, nannte in ihrem Bericht vom 27. Mai 2019 zuhanden der IV-Stelle die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Autismus-Spektrum-Störung ASS, heute im Sinne eines Aspergersyndroms F84.0

- Intelligenz im unteren Normbereich (fremdtestologisch geschätzt)

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine mässige soziale Beeinträchtigung bestehend seit der Kindheit.

    Im Kindesalter seien die folgenden Diagnosen gestellt worden:

- Stark dissoziiertes Entwicklungsprofil mit

- altersentsprechenden Fähigkeiten im verbalen und logisch-figuralen Denken

- visuomotorischer Teilleistungsschwäche

- auditiver und visuell-serieller Merkfähigkeitsschwäche

- Entwicklungsstörung der Motorik F82 (fein- und grobmotorische Ungeschicklichkeit)

- Spracherwerbsstörung

- Multiple Ticks mit Lippenlecken, Lippenkneifen, Schulterheben

- Familiäre Mikrozephalie bei kleinwüchsigem Kind

    Der Beschwerdeführer habe mit Hilfe der Familie eine Lehre als Hauswart in einem Erwachsenenheim, die er im Sommer 2019 vollenden werde, absolvieren können. Die soziale und bisherige berufliche Integration sei typisch für Asperger-Betroffene, die in fordernden familiären Verhältnissen lebten. Aktuell zeige sich das klinische Bild eines High-Functioning-Autisten des Jungendalters. Der Versicherte wolle und könne bis zu 100 % arbeiten. Er berichte bagatellisierend von verschiedenen Problemen am Arbeitsplatz: Er leide an Konzentrationsmangel, absolviere wegen Vergesslichkeit nicht alle Aufgaben, die ihm übertragen würden, sei nachmittags langsam, mache Flüchtigkeitsfehler. Aufgrund der Hauptdiagnose des Aspergersyndroms könne von einer Leistungsminderung von 20-30 % ausgegangen werden. Die Prognose sei bei längerfristiger Durchführung der empfohlenen Interventionen als positiv anzunehmen. Alle Tätigkeiten seien nur eingeschränkt möglich, insbesondere das Tempo sei verlangsamt. Die Koordination sei leicht beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer könne und möchte einen Einsatz von 100 % erbringen. Die Arbeitsleistung entspreche dabei bis zu 80 %. Eine Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt sei realistisch, jedoch benötige er hierbei Unterstützung (Urk. 11/32).

3.2    Im Zwischenbericht vom 6. Januar 2020 betreffend das Praktikum als Fachmann Betriebsunterhalt beim Werkdienst der Gemeinde A.___ vom 1. Dezember 2019 bis 31. Mai 2020 wurde ausgeführt, bis zur nächsten Beurteilung liege der Schwerpunkt im Erlangen der Selbständigkeit und der Selbstmotivierung. Der Beschwerdeführer arbeite genau so viel, wie ihm beauftragt werde, dies reiche aber im Moment klar nicht für den ersten Arbeitsmarkt (Urk. 11/61).

    Im Bericht vom 19. Mai 2020 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer leiste zwischen 30 und 50 % eines Mitarbeiters. Seine Leistung sei stark abhängig vom Arbeitsort (Urk. 11/66).

3.3    Im Bericht vom 12. Oktober 2020 betreffend den Arbeitseinsatz (Schnupperwoche) bei der C.___ GmbH vom 5. bis 9. Oktober 2020 wurde festgehalten, eine Bewertung sei schwierig nach einer Woche. Der Beschwerdeführer brauche sicher eine längere Einarbeitungszeit, um selbständig alle erforderlichen Arbeiten ausführen zu können. Er habe die Arbeiten gut erledigt, wenn man ihm genau gesagt habe, was er machen müsse und wenn eine Begleitperson dabei gewesen sei (Urk. 11/69 und Urk. 11/70).

3.4    Im Abschlussbericht Coaching vom 29. Oktober 2020 führte Jobcoach D.___, E.___ GmbH, aus, der Beschwerdeführer habe sich trotz der Möglichkeit eines zweiten Arbeitsversuchs mit der Aussicht auf eine anschliessende Festanstellung für eine berufliche Neuorientierung entschieden. Er wolle im Sommer 2021 eine zweite Ausbildung als Fachmann Betreuung (Betagtenpflege) starten. Er habe mit seiner pflichtbewussten, zuverlässigen und freundlichen Art überzeugen können. Die Asperger Thematik habe ihn vor allem in der anfänglichen Interaktion mit neuen Kontaktpersonen gebremst. Die Kommunikation beschränke sich anfänglich auf ein sachliches und fachliches Minimum. Der Beschwerdeführer brauche länger als andere Personen, um ein Gespräch auf einer persönlichen Ebene führen zu können. Dies lasse ihn anfänglich auch eher als Einzelgänger oder Aussenseiter wirken. Zuweilen könne dies bis zu Desinteresse gedeutet werden. Die Aufklärung des Arbeitgebers über die Asperger Thematik scheine ein wichtiger Türöffner für die erfolgreiche Integration in ein Team zu sein. Der Beschwerdeführer habe in der räumlichen Orientierung Mühe. Ein übersichtlicher Arbeitsort sei angezeigt. Ein Areal oder ein Gebäude scheine gut machbar zu sein. Wichtig seien auch regelmässige Strukturen. Für eine schnellere Umsetzung der Arbeiten seien konstante Ansprechpersonen, wiederkehrende Arbeiten und regelmässige Arbeitszeiten wichtig. Eine offene und klare Kommunikation über die Asperger Thematik erscheine dem Beschwerdeführer immer noch als Grund, der ihn hindere und den er darum verschweige. Ohne Unterstützung des Jobcoaches hätten diese Themen mit dem Arbeitgeber nicht ausreichend geklärt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich nach einer langen Auseinandersetzung mit dem Arbeitsmarkt als Fachmann Betriebsunterhalt dafür entschieden, den Beruf zu wechseln. Sein Herz ziehe ihn in die Welt der Altenbetreuung. Der Jobcoach habe darauf hingewiesen, dass hier die Kommunikation und die Interaktion mit Menschen zentrale Kompetenzen seien, welche klar zu seinen Schwächen gehörten. Der Beschwerdeführer wolle diesem Manko mit Interesse gegenübertreten. Die schriftliche Beurteilung der Schnupperwoche bei der Stadt F.___, Abteilung Alter und Pflege, sage klar, dass der Beschwerdeführer für den neuen Beruf geeignet sei (Urk. 11/77).

3.5    Dr. med. G.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 7. Dezember 2020 zuhanden der IV-Stelle fest, beim Beschwerdeführer sei 2019 die Diagnose eines Asperger-Syndroms gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe seine Erstausbildung als Fachmann Betriebsunterhalt abschliessen können, habe jedoch während seiner Ausbildung eine fehlende Geschicklichkeit im Umgang mit handwerklichen Dingen und eine fehlende Flexibilität im Umgang mit neuartigen Problemen und Aufgaben im glichen Arbeitsalltag festgestellt. Insbesondere sei es im Fach Betriebsunterhalt erforderlich, sich immer wieder neuen Situationen anpassen zu können, um neuartige Probleme und Defekte im Arbeitsalltag lösen zu können. In derartigen Situationen fühle sich der Beschwerdeführer überfordert und benötige häufig eine Betreuung und Begleitung. Aufgrund des Asperger-Syndroms wäre eine Routinearbeit mit klaren Aufgaben sinnvoller (Urk. 11/79).

3.6    Dr. B.___ hielt in ihrem Bericht vom 10. Dezember 2020 zuhanden der IV-Stelle fest, es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit wenig Hilfe eine zweite Ausbildung als Fachmann Betreuung absolvieren werde. Dabei sei er in einem 100%-Pensum belastbar, es seien Schwankungen von etwa 20 % in der Leistungserbringung zu erwarten. Er habe im Dezember 2019 eine Schnupperwoche im Werkhof der Gemeinde A.___ absolviert und habe danach ein halbjähriges Praktikum als Fachmann Betriebsunterhalt im Werkdienst absolvieren können. Die Arbeit sei für ihn sehr herausfordernd gewesen und sein Arbeitstempo sei im Vergleich zum Pensum langsam gewesen. Im August 2020 habe die Familie entschieden, neue berufliche Wege einzuschlagen. Es sei ihm eine Stelle als Praktikant im Altersheim H.___ in F.___ mit der Möglichkeit, im Sommer 2021 die Ausbildung zum Fachmann Betreuung zu absolvieren, angeboten worden. Es sei längerfristig davon auszugehen, dass er auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 80 % arbeitsfähig sei. Die Motivation sei sehr hoch und er lasse sich gut führen (Urk. 11/78).

3.7    RAD-Ärztin Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2021 als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.0) mit Intelligenz im unteren Normbereich. Sie hielt fest, der Beschwerdeführer habe seine Ausbildung zum Fachmann Betriebsunterhalt im geschützten Rahmen im Juli 2019 abgeschlossen. Anschliessend habe er keine Anschlussstelle gefunden. Er wolle nun eine weitere Ausbildung zum Fachmann Betreuung absolvieren. Dies sei nicht ideal in Anbetracht der Asperger-Diagnose. Sein Arbeitstempo sei verlangsamt und sein Lerntempo sei vermindert. Wesentliche motorische Einschränkungen bestünden nicht. Es bestünden jedoch Probleme in der interpersonellen Interaktion. Zumutbar seien leichte, einfache und gut vorstrukturierte Tätigkeiten, idealerweise Routinetätigkeiten ohne Zeit- und Termindruck bei ausreichender Fremdkontrolle in einem Pensum von 80 % (bzw. 80 % Leistung bei 100 % Präsenzzeit). Durch eine Fortführung der psychotherapeutischen Begleitung könne der Gesundheitszustand stabilisiert bleiben. Aufgrund des Gesundheitsschadens liege eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % seit Lehrabschluss im ersten Arbeitsmarkt vor. Es sei fraglich, ob eine Tätigkeit in der Betreuung/ Pflege von älteren Menschen ideal sei (Urk. 11/82/5).

3.8    In ihrem Bericht vom 23. Juli 2021 zuhanden der IV-Stelle führte Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführer gehöre aus ihrer Sicht in die Gruppe der Asperger-Patienten, welche einen guten Verlauf und eine gute Prognose zeigten. Er habe am Arbeitsplatz nie gefehlt, d.h. er somatisiere nicht, er könne Hilfe holen und Kritik annehmen. Er habe auch keine Blockade gezeigt, was den Verlauf vieler Patienten erschwere und in die Länge ziehe. Die motorische Ungeschicklichkeit und die mangelhafte Flexibilität machten ihn für den Job in der Hauswirtschaft wenig geeignet und diese Arbeit entspreche auch nicht seinen Neigungen. RAD-Ärztin I.___ zweifle an der Eignung für eine Arbeit als Fachmann Betreuung, weil der Job sozialkompetenz-lastig sei. Die Tatsache, dass bei Autisten die sozialen Kompetenzen schwerer zu erwerben seien als bei neurotypischen Menschen, mache Autisten nicht automatisch sozial inkompetent. Asperger Betroffene könnten in der Regel jeden Job ausüben, für welchen sie ein ehrliches Interesse zeigten, wie es beim Beschwerdeführer der Fall sei. Gerade in einem sehr eng strukturierten und überschaubar-ordentlichen ruhigen Rahmen wie in einem Seniorenheim könne ein Asperger Betroffener sich sehr gut in der täglichen Routine integrieren. Anders als neurotypische Menschen langweilten sich Asperger Betroffene nicht bei Routinearbeiten und Wiederholungen, sondern profitierten von diesen und pflegten diese Arbeiten mit gleichbleibender Motivation. Im Unterschied hierzu sei der Beschwerdeführer handwerklich nicht begabt und zeige zu wenig Initiative, Kreativität sowie Fähigkeit, Prioritäten zu setzten, um den Job als Fachmann Betriebsunterhalt erfolgreich ausüben zu können (Urk. 11/92).


4.    

4.1    Die Psychiaterin Dr. B.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer am 7. März 2019 eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS) im Sinne eines Asperger-Syndroms und bezeichnete diese mit ICD-10 F84.0. Gemäss ICD-10 wird der frühkindliche Autismus mit F84.0 und das Asperger-Syndrom mit F84.5 klassifiziert. Zum frühkindlichen Autismus äussert sich Dr. B.___ nicht, verweist jedoch auf die im Kindesalter gestellten Diagnosen (vgl. oben E3.1).

    Dr. B.___ geht aufgrund der Hauptdiagnose eines Asperger-Syndroms von einer Leistungsminderung von 20-30 % aus. Alle Tätigkeiten seien nur eingeschränkt möglich, insbesondere sei das Tempo verlangsamt. Die Koordination sei leicht beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer könne einen Einsatz von 100 % erbringen, die Arbeitsleistung entspreche dabei bis zu 80 %. Eine Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt sei realistisch, jedoch benötige er hierbei Unterstützung (vgl. vorne E. 3.1). Längerfristig sei davon auszugehen, dass er auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 80 % arbeitsfähig sei. Dabei bezieht sich Dr. B.___ jedoch auf eine künftige Tätigkeit als Fachperson Betreuung, für welche der Beschwerdeführer aktuell noch nicht über eine Ausbildung verfügt (vgl. vorne E. 3.6). RAD-Ärztin Dr. I.___ gelangt in ihrer Aktenbeurteilung vom 30. April 2021 zum Schluss, zumutbar seien leichte, einfache und gut vorstrukturierte Tätigkeiten, idealerweise Routinetätigkeiten, ohne Zeit- und Termindruck bei ausreichender Fremdkontrolle in einem Pensum von 80 % (bzw. 80 % Leistung bei 100 % Präsenzzeit). Aufgrund des Gesundheitsschadens liege eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % seit Lehrabschluss im ersten Arbeitsmarkt vor (vgl. vorne E3.7). Dr. B.___ geht demgegenüber längerfristig - im Sinne einer Prognose - von einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit aus. Sie stellt wegen der motorischen Ungeschicklichkeit und der mangelhaften Flexibilität in Frage, dass die Tätigkeit als Fachmann Beriebsunterhalt eine für den Beschwerdeführer geeignete Tätigkeit darstellt. Hausärztin Dr. G.___ weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Arbeitsalltag häufig überfordert gewesen sei und eine Betreuung und Begleitung benötigt habe (vgl. oben E. 3.5). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung zum Fachmann Betriebsunterhalt im geschützten Rahmen absolviert hat. Im Rahmen seines Arbeitsversuchs im Werkdienst bei der Gemeinde A.___ wurde festgehalten, dass seine Arbeit im Moment nicht für den ersten Arbeitsmarkt ausreiche und er lediglich zwischen 30 und 50 % eines Mitarbeiters leiste (vgl. oben E3.2). Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seit Lehrabschluss im ersten Arbeitsmarkt zu 80 % arbeitsfähig ist. Damit bestehen gewisse Zweifel an der RAD-Aktenbeurteilung sowie an der attestierten Arbeitsfähigkeit. Die Aktenlage erweist sich für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als unzureichend. Um über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers befinden zu können, sind weitere Abklärungen notwendig. Dabei ist insbesondere die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt näher zu untersuchen.

4.2    Im Rahmen dieser Abklärungen ist ausserdem der Anspruch des Beschwerdeführers auf allfällige weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Dabei ist insbesondere die Frage zu klären, ob es sich bei der Tätigkeit als Fachmann Betriebsunterhalt aus medizinischer Sicht um eine zumutbare und geeignete Tätigkeit handelt. Unklar ist in diesem Zusammenhang, ob die erwähnte handwerkliche Ungeschicklichkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Autismus-Spektrum-Störung steht oder allenfalls auf das Geburtsgebrechen Ziff. 390 GgV Anhang zurückzuführen ist bzw. im Rahmen der Entwicklungsstörung der Motorik (fein- und grobmotorische Ungeschicklichkeit) als krankheitsbedingt einzustufen ist oder ob es sich dabei um eine subjektive Neigung handelt, wovon die Beschwerdegegnerin auszugehen scheint.

4.3    Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.


5.    

5.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.

5.3    Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. September 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokatin Karin Wüthrich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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