Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00593


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 20. Juni 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Die 1968 geborene X.___ ist ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Mutter von fünf erwachsenen Kindern. Am 28. September 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit der Kindheit bestehende posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine seit März 2017 bestehende Depression, eine Erschöpfung sowie Rücken- und Schulterschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 11. Juni 2019 (Urk. 9/57) einen Leistungsanspruch der Versicherten, da letztere in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht langfristig eingeschränkt sei und ihr eine Arbeitstätigkeit unter Berücksichtigung von zeitlich flexiblen Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre zu 100 % zumutbar sei.

    Am 24. Juli 2019 meldete sich die Versicherte unter Verweis auf eine während des letzten Klinikaufenthalts vom 9. Mai bis 27. Juni 2019 neu gestellte Diagnose einer PTBS sowie auf die bereits bekannten körperlichen Probleme und die Depression erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/58). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und informierte die Versicherte am 8. November 2019 darüber, dass aufgrund des Gesundheitszustands aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/66). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Medas Y.___ GmbH (Medas; Urk. 9/88), wobei die allgemein-internistische Untersuchung am 28. Januar 2021 durchgeführt wurde (Urk. 9/97). Am 26. Februar 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, habe abgebrochen werden müssen, weshalb ein neuer Termin bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, anzusetzen sei (Urk. 9/98). Dagegen erhob die Versicherte am 8. respektive 11. März 2021 unter Hinweis auf die fehlende Sachkompetenz von Dr. A.___ Einwand (Urk. 9/101-102). Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 16. März 2021 mit, die Prüfung der Einwände habe keine Gründe ergeben, die gegen Dr. A.___ sprechen würden. Gleichzeitig unterrichtete sie die Versicherte über ihre Mitwirkungspflicht bei der Begutachtung und forderte sie auf, die unterzeichnete Bereitschaftserklärung betreffend ärztliche Begutachtung bis zum 29. März 2021 zu retournieren (Urk. 9/103). Am 25. März 2021 informierte die Versicherte die IV-Stelle, dass sie bis zur vollständigen Klärung des Sachverhalts betreffend die Begutachtung bei Dr. Z.___ weiterhin am Einwand gegen die entsprechenden Entscheide der IV-Stelle festhalte (Urk. 9/105, vgl. auch Urk. 9/107). Letztere forderte die Versicherte am 27. April 2021 abermals auf, die unterzeichnete Bereitschaftserklärung betreffend ärztliche Begutachtung bis zum 31. Mai 2021 zu retournieren (Urk. 9/108). Am 30. Mai 2021 machte die Versicherte gegenüber der IV-Stelle geltend, dass ihrerseits keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliege (Urk. 9/110 S. 2). Sie halte vollumfänglich am Rekurs gegen Beschlüsse, Anordnungen und Verfügungen der IV-Stelle fest (Urk. 9/110 S. 1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/112) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren am 7. September 2021 wegen der verweigerten Begutachtung androhungsgemäss verfügungsweise ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 4. Oktober 2021 (Poststempel) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 7. September 2021. In formeller Hinsicht stellte sie gleichentags das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2021 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 16. November 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend für die materielle Prüfung des Rentenanspruchs die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.    

    Verfahrensrechtliche Neuerungen sind grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens anwendbar (BGE 132 V 215 E. 3.1.2). Auch für die Frage der Korrektheit des der Verfügung vom 7. September 2021 vorangegangenen Verwaltungsverfahrens kommen die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Bestimmungen damit noch nicht zur Anwendung.

1.2    

1.2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2.2    Bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung finden die Grundsätze zur Rentenrevision analog Anwendung (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 133 V 108 E. 5.2, 130 V 71, 117 V 198 E. 3a).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.2.3    Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet bei der Neuanmeldung die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Anspruchsverneinung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4).

1.3

1.3.1    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person dieser zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

1.3.2    In den vergangenen Jahren hat das Bundesgericht die Mitwirkungsrechte der Versicherten im Zusammenhang mit der Anordnung von Gutachten konkretisiert. So hat das Bundesgericht mit BGE 137 V 210 im Zusammenhang mit der Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen die bisherige Rechtsprechung, wonach der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer kein Verfügungscharakter zukommt (BGE 132 V 93), geändert und festgehalten, dass die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung einer Expertise in die Form einer Zwischenverfügung zu kleiden ist, welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) entspricht und die beim kantonalen Versicherungsgericht (bzw. Bundesverwaltungsgericht) anfechtbar ist (BGE 138 V 318 E. 6.1, 137 V 210 E. 3.4.2.6 und E. 3.4.2.7). Entsprechend sahen die bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) vor, dass die IV-Stelle, wenn sie den Einwänden der versicherten Person nicht oder nur teilweise entspricht, eine Zwischenverfügung erlässt, worin sie die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie den oder die Namen der begutachtenden Person beziehungsweise Personen festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde (Randziffer [Rz] 2077.13). Wird eine Begutachtung entsprechend verfügungsweise angeordnet, so kann die versicherte Person mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht gewisse materielle Einwendungen geltend machen, nämlich den Einwand, es handle sich um eine unnötige „second opinion“ sowie Einwendungen gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen einzelne Sachverständige (etwa betreffend deren Sachkompetenz). Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (BGE 138 V 274 f. E. 1.1 und E. 1.2.3).

    Gemäss dem seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 44 Abs. 4 ATSG teilt der Versicherungsträger der Partei durch Zwischenverfügung mit, wenn er trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen festhält.

1.3.3    Kommt die versicherte Person den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den leistungsabweisenden Entscheid (Urk. 2) damit, dass zur Klärung der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Medas angezeigt gewesen sei (S. 1). Die psychiatrische Medas-Begutachtung vom 23. Februar 2021 habe durch Dr. Z.___ abgebrochen werden müssen, nachdem die Beschwerdeführerin entgegen der vorher getroffenen Abmachung die Tonaufzeichnung des Interviews verlangt habe. Die Beschwerdegegnerin habe daraufhin die Beschwerdeführerin über die Durchführung einer neuen psychiatrischen Begutachtung durch Dr. A.___ informiert, wogegen die Beschwerdeführerin Einwand erhoben habe. Die Beschwerdegegnerin habe an der neuen Exploration durch den genannten Sachverständigen festgehalten und die Beschwerdeführerin am 16. März und 27. April 2021 zur Unterzeichnung und Rücksendung der Bereitschaftserklärung für eine neue psychiatrische Exploration aufgefordert. Da die Beschwerdeführerin diesen Aufforderungen nicht Folge geleistet habe, sei ihr Verhalten als Verweigerung der Begutachtung zu verstehen. Entsprechend sei aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden, weshalb das Leistungsbegehren abzuweisen sei (S. 1 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), der Abbruch der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Z.___ sei ohne gesetzliche Grundlage und damit willkürlich erfolgt. Dadurch habe der Experte gegen ihre Interessen als Patientin gehandelt und sei deshalb nicht mehr neutral und damit befangen (S. 1). Sie habe in der Vergangenheit im Rahmen einer angeordneten Begutachtung negative Erfahrungen gemacht, da die damals in der Expertise aufgeführten Inhalte nicht korrekt gewesen seien und sich gestützt darauf ein völlig falsches Bild ergeben habe. Aufgrund dieser Erfahrung sei es für sie logisch gewesen, dass eine weitere Begutachtung aufgezeichnet werden müsse (S. 2). Die Ablehnung des Leistungsbegehrens sei erfolgt, obwohl sie vollumfänglichen Rekurs gegen die Beschlüsse und Anordnungen und Verfügungen der Beschwerdegegnerin erhoben habe (Urk. 1 S. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht ohne weiterführende Abklärungen anhand der vorliegenden Akten beurteilte und verneinte. Namentlich zu prüfen ist auch, ob die Beschwerdegegnerin trotz offener Fragen im Rahmen der Gutachtensanordnung die Beschwerdeführerin zur Mitwirkung auffordern und bei Ausbleiben derselben entscheiden konnte.


3.    

3.1    Was das Vorgehen bei der Anordnung des polydisziplinären Gutachtens der Medas betrifft, sah die Beschwerdegegnerin vorerst zu Recht vom Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung ab. Die Beschwerdeführerin hatte nach den zusätzlichen Erläuterungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/89, Urk. 9/90) die Vergabe der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip zur Kenntnis genommen und die allgemeininternistische Untersuchung fand am 28. Januar 2021 statt (vgl. Urk. 9/95, Urk. 9/96).

    Auch beim zweiten Termin fand sich die Beschwerdeführerin bei der Gutachterstelle ein, nun allerdings mit dem Ziel, die Untersuchung mit Tonband aufzeichnen zu lassen oder aufzuzeichnen. Daraufhin brach der Psychiater die Untersuchung ab (Urk. 9/99). Die IV-Stelle setzte als neuen psychiatrischen Gutachter Dr. A.___ ein und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu diesem zu äussern (Urk. 9/98). Im Nachgang dazu erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die sachliche Geeignetheit von Dr. A.___ (Urk. 9/102), jedoch insbesondere auch gegen den aus ihrer Sicht ungerechtfertigten Abbruch der psychiatrischen Untersuchung, die Bestellung eines neuen Gutachters und das Vorgehen der Medas in Zusammenhang mit dem Abbruch der Begutachtung und mit der Verweigerung der Tonbandaufzeichnung (Urk. 9/105, Urk. 9/107, Urk. 9/110 S. 1-2). An diesem Nichteinverständnis hielt sie wiederholt fest, wobei sie betonte, sie habe bis anhin stets mitgewirkt (Urk. 9/105, Urk. 9/110). Die Beschwerdeführerin machte neben der fehlenden sachlichen Geeignetheit von Dr. A.___ im Ergebnis sinngemäss auch die Befangenheit der (Gutachter der) Medas geltend (vgl. Urk. 1 S. 1; zu einem entsprechenden Vorbringen im Zusammenhang mit verweigerter Tonbandaufzeichnung: Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2021 vom 6. Mai 2021 E. 2.1). Angesichts dieser Umstände wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, über die Bestellung von Dr. A.___ einen beim kantonalen Gericht anfechtbaren Zwischenentscheid zu erlassen.

3.2    Stattdessen setzte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin direkt Frist für die Erklärung des Einverständnisses mit der vorgesehenen weiteren Begutachtung an und erklärte, im Unterlassungsfall aufgrund der Akten zu entscheiden oder auf das Gesuch nicht einzutreten. Zu den erfolgten Einwendungen nahm sie gleichzeitig Stellung und erklärte diese für unbegründet (Urk. 9/103, Urk. 9/108). Letztlich entschied sie androhungsgemäss ohne Durchführung der Begutachtung aufgrund der Akten (Urk. 2).

    Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin trotz grundsätzlich zulässigen Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht formell über die Begutachtung durch Dr. A.___ verfügt hat, stellt eine Rechtsverweigerung dar (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.2.2). Da ein (rechtskräftiger) Zwischenentscheid über die Rechtmässigkeit der Bestellung von Dr. A.___ weder im Zeitpunkt der entsprechenden Mahnungen vom 16. März 2021 (Urk. 9/103) und vom 27. April 2021 (Urk. 9/108) noch der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. September 2021 (Urk. 2) vorlag, war die Mitwirkungsverweigerung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG entschuldbar. Die angefochtene Verfügung vom 7. September 2021, welche ohne abschliessende Sachverhaltsklärung erging, ist damit aufzuheben. Die Sache ist für die Fortsetzung der Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.3    Die Beschwerdegegnerin wird im Rahmen der erneuten Gutachtenseinholung die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen geänderten Bestimmungen des ATSG und der ATSV zu beachten haben. Diese sehen unter anderem neu vor, dass die Interviews im Rahmen der Begutachtungen in Form von Tonaufnahmen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen werden (Art. 44 Abs. 6 ATSG). Bis zum 31. Dezember 2021 hatte demgegenüber noch kein Rechtsanspruch der Versicherten auf die Erstellung von Tonaufzeichnungen bestanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2021 vom 6. Mai 2021).

3.4    Die Beschwerdegegnerin wird weiter auch zu prüfen haben, ob bei der Neuanmeldung vom 24. Juli 2019, die grundsätzlich bei noch laufender Rechtsmittelfrist der Verfügung vom 11. Juni 2019 (vgl. Art. 38 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 ATSG) erfolgt ist, die Voraussetzung der anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades (E. 1.2.3) überhaupt zu erfüllen ist.

    Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die Sache für die Fortsetzung der Abklärungen zurückzuweisen.


4.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.     Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. September 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgtem Vorgehen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFonti