Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00594
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 4. Januar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
lic. iur. Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, war seit 1989 als Mitarbeiterin Restauration am Z.___ tätig (Urk. 7/6 Ziff. 1, Ziff. 2.1). Am 14. Juni 2018 meldete sie sich wegen Arthrose in den Knien bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatzerhalt (Urk. 7/9; Urk. 7/27) und ergonomischem Coaching (Urk. 7/42; Urk. 7/49). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/73; Urk. 7/75; Urk. 7/78-80, Urk. 7/84-85), in dessen Rahmen eine Haushaltabklärung durchgeführt wurde (Bericht vom 30. Juni 2021; Urk. 7/83), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. September 2021 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/87 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 4. Oktober 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. September 2021 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache zur neuen Abklärung, eventualiter die Zusprache einer Viertelsrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2021 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 16. November 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Die Arbeitsplatzerhaltungsmassnahmen seien abgeschlossen worden, da es nicht möglich gewesen sei, die Beschwerdeführerin innert angemessener Zeit in den bisherigen Arbeitsplatz zu integrieren (S. 1). Die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin Restauration sei nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leichte angepasste Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei als im Gesundheitsfall zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren. Der Invaliditätsgrad betrage 32 %, womit kein Anspruch auf eine Rente bestehe (S. 2). Gemäss medizinischem Gutachten bestehe keine wesentliche Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 6).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), es sei ihr aufgrund ihrer Kniebeschwerden gemäss Gutachten eine angepasste Tätigkeit mit Wechselbelastung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, mit überwiegendem Sitzen, ab dem 12. Oktober 2020 zumutbar. Der Gutachter habe sich jedoch nicht zum zumutbaren Pensum geäussert. Dennoch sei der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen, dass ihr eine solche Tätigkeit zu 100 % und zudem bereits ab Dezember 2019 zumutbar sei. Dies gehe jedoch so nicht aus den Akten hervor (S. 5 f.). Auf die medizinischen Berichte könne aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden (S. 6). Zudem sei ihr beim Invalideneinkommen kein leidensbedingter Abzug - angemessen seien 20 % - gewährt worden und die Ergebnisse der beruflichen Massnahmen hätten zu wenig Berücksichtigung gefunden (S. 7 unten f.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht genügend nachgekommen ist. Dabei ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte mit Bericht vom 3. Oktober 2018 (Urk. 7/8) eine massive Varusgonarthrose beidseits sowie einen Spreizfuss und Hallux valgus 2014 operiert (Ziff. 2.5). Es sei eine Knieprothese rechts am 25. Oktober 2017 und links am 15. August 2018 eingesetzt worden (Ziff. 2.1). Im Moment bestehe keine Arbeitsfähigkeit (Ziff. 4.2); die Prognose sei grundsätzlich gut (Ziff. 4.3).
3.2 Dr. med. B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattete am 21. Oktober 2019 ein vertrauensärztliches orthopädisches Gutachten zuhanden der Pensionskasse der Beschwerdeführerin (Urk. 7/37). Sie stellte folgende Diagnosen (S. 11):
- Status nach TEP Kniegelenke beidseits, OP rechts im Herbst 2017 und links im August 2018, bei vorbestehenden ausgeprägten Varusgonarthrosen
- funktionell sehr gutes postoperatives Ergebnis rechts, klinisch varische Beinachse
- verzögerter Heilverlauf links bei verminderter Belastbarkeit durch Schwäche des Musculus vastus medialis. Klinisch physiologisch valgische Beinachse. Die Kompensation der fehlenden Kraft erfolgt über den Tractus iliotibialis, auch hier rezidivierende Beschwerden. Radiologisch gutes postoperatives Ergebnis
- Fehl- und Überbelastung des Bewegungsapparates bei einem BMI von über 32 mit einem geschätzten Übergewicht von etwa 15 kg
- Indikation zu einem Beinlängenausgleich links um 1 cm
- Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur
- kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit
- Status nach OP bei Hallux valgus rechts mit gutem postoperativem Ergebnis
Es sei in sechs Wochen mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 5 mal 4 Stunden und per 1. Januar 2020 vom regulären Pensum auszugehen (S. 12 unten).
Eine Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Wünschenswert wäre ein Einsatz im Personalrestaurant, da dort die Möglichkeit bestehe, zeitweise sitzen zu können. Für ausschliesslich sitzende Tätigkeiten ergebe sich zum jetzigen Zeitpunkt eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % mit Steigerung auf ein reguläres Pensum in sechs Wochen (S. 13).
3.3 Im Abschlussbericht zur Massnahme Arbeitsplatzerhalt vom 2. Juli 2020 (Urk. 7/54) wurde zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgehalten, dass folgende Einschränkungen zu beobachten gewesen seien: Beim Arbeiten in Bodennähe (Hocken oder Knien unmöglich), Gehen verlangsamt und schwankend, Tragen von Behältern mit Flüssigkeiten (Tassen oder Behälter mit Saucen, Überschwappen aufgrund des Hinkens) sei schwierig, längere Arbeiten in der Vorneigung (wie Reinigung von Behältern) seien mit einer Schmerzzunahme verbunden. Je länger die Arbeit andauere, desto stärker zeigten sich das Hinken und das verlangsamte Gehen und die Beschwerdeführerin berichte über eine Schmerzzunahme (S. 2).
3.4 Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. September 2020 (Urk. 7/58/4) zusätzlich eine beginnende Spinalkanalstenose mit Foraminaleinengung L4/5 links. Die Beschwerdeführerin habe bisher maximal 30 % arbeiten können. Er rechne nicht damit, dass die Arbeitsfähigkeit wesentlich über das aktuelle Mass gesteigert werden könne (S. 1).
3.5 Am 29. Oktober 2020 erstattete Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, zuhanden der Pensionskasse ein vertrauensärztliches Gutachten (Urk. 7/62), und stellte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9):
- Status nach TEP Kniegelenke beidseits
- rezidivierende Lumboischialgie links bei Hemisakralisation L5 mit Nearthrose links
Die Diagnose einer Adipositas Grad I habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Dr. C.___ hielt fest, er könne der Einschätzung durch Dr. B.___ nicht zustimmen. Aus seiner Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin eine objektivierbare Problematik, insbesondere am linken Kniegelenk. Es sei plausibel, dass es nach längerer Belastung, Stehen oder Laufen, zu Schwellungen im linken Knie kommen könne. Er habe die Beschwerdeführerin am Morgen untersucht, dennoch seien am linken Knie in der Sonographie bereits leichte Schwellungen und ein Erguss ersichtlich gewesen. Zwar sei die Beweglichkeit auf beiden Seiten gut ausgeprägt und die Muskulatur sei relativ stark vorhanden. Nichtsdestotrotz sei die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt. Sicherlich wäre eine Tätigkeit mit Wechselbelastung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, überwiegend sitzend, am besten (S. 9 unten f.).
Eine definitive Beurteilung der Berufsunfähigkeit lasse sich noch nicht bestimmen. Der Arbeitgeber solle über einen anderen Einsatz der Beschwerdeführerin entscheiden. In der aktuellen Belastung sei auch ein Teilzeitpensum für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Die Berufsunfähigkeit solle in etwa einem Jahr wieder überprüft werden. Der Beschwerdeführerin seien ab dem 12. Oktober 2020, dem Datum der Untersuchung, angepasste Tätigkeiten mit Wechselbelastung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, mit der Möglichkeit abzusitzen, zumutbar (S. 10).
3.6 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt am 17. Dezember 2020 (Urk. 7/71/4-5) fest, es bestehe gemäss Dr. C.___ für eine angepasste Tätigkeit ab Oktober 2020 eine volle Arbeitsfähigkeit. Für eine adäquat behinderungsangepasste Tätigkeit (körperlich leicht, wechselbelastend zwischen Stehen/Gehen und Sitzen, ohne häufiges Bücken, ohne Knien, Kauern und Hocken, ohne häufiges Treppensteigen oder Stehen in vornüber gebeugter Haltung) sei definitiv ab dem 8. Oktober 2020 eine vollschichtige/ganztägige Arbeitsfähigkeit möglich und zumutbar, retrospektiv im Hinblick auf die Befunde im Gutachten von Dr. B.___ spätestens ab Dezember 2019 (Urk. 7/4).
3.7 Dr. A.___ hielt am 1. März 2021 (Urk. 7/79 = Urk. 3) fest, in der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 %. Angepasst sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % auszugehen. Die Kniegelenke seien schmerzhaft und die Beschwerdeführerin habe Mühe mit dem Treppensteigen. Ein Problem liege auch in ihrer Körpergrösse; sie habe sehr kurze Unterschenkel und alles was mit Steigen auf Stufen zu tun habe belaste die Knie und ihren Skelettapparat. Weiter bestehe eine Bandlaxität, was wiederum zu einer Überlastung führe (S. 1). Zudem bestehe der Verdacht auf eine rezessale Stenose L4/5, bei Spondylarthrose und je nach Bewegung sehr engem Rezessus. Hier könnten Injektionen noch weiterhelfen, was die Beschwerdeführerin aber bislang nicht habe machen wollen. Insgesamt zeige sie eine gewisse Erschöpfung und komme wohl nicht über eine 50-60%ige Arbeitsfähigkeit hinaus (S. 2).
3.8 Dr. D.___ führte am 31. März 2021 (Urk. 7/86/3) aus, Dr. A.___ schildere keine neuen oder bislang unbekannten medizinischen Tatsachen. Im Übrigen bezögen sich Angaben zur Arbeitsfähigkeit in Gutachten oder versicherungsmedizinischen Beurteilungen immer automatisch auf ein 100%-Pensum, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben werde.
4.
4.1 Dr. C.___ legte in seinem Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.5) nachvollziehbar dar, weshalb er die Einschätzung durch Dr. B.___ nicht teilte. Es hätten sich bereits am Morgen, somit nicht nach der Belastung eines Arbeitstages, leichte Schwellungen und ein Erguss gezeigt. Es sei deshalb plausibel, dass es nach längerer Belastung mit Stehen und Laufen zu Schwellungen im linken Knie komme. Die Annahme von Dr. B.___, wonach innert weniger Wochen ab Januar 2020 mit einer Steigerung auf das reguläre Pensum gerechnet werden könne, bewahrheitete sich in der Folge nicht. Im Gegenteil waren die Arbeitsplatzerhaltungsmassnahmen nicht erfolgreich und zeigten die Beeinträchtigungen deutlich auf (vgl. vorstehend E. 3.3). Wenngleich diese in der angestammten Tätigkeit auftraten, kann damit dennoch nicht davon ausgegangen werden, dass - wie Dr. D.___ ohne nachvollziehbare Begründung annahm (vgl. vorstehend E. 3.6) - bereits ab Dezember 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorhanden gewesen ist. Dies insbesondere, als Dr. A.___ im September 2020 zusätzlich eine beginnende Spinalkanalstenose mit Foraminaleinengung L4/5 links feststellte (vgl. vorstehend E. 3.4).
4.2 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.3 RAD-Arzt Dr. D.___ ging gestützt auf die Beurteilung durch Dr. C.___ davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar sei. Wenngleich er darauf hinwies, dass sich in medizinischen Gutachten ohne ausdrückliches Abweichen die Angaben immer auf ein Pensum von 100 % bezögen (vgl. vorstehend E. 3.8), so ist dies vorliegend doch mit Zweifeln behaftet: Zum einen darf erwartet werden, dass ein Gutachter ausdrücklich ein Pensum benennt. Dr. C.___ nannte kein Pensum. Zudem verfasste er sein Gutachten zuhanden der Pensionskasse der Beschwerdeführerin und hatte damit insbesondere zur Frage der Berufsunfähigkeit Stellung zu nehmen, weshalb das genaue Pensum in einer angepassten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung gewesen sein dürfte. Zum anderen wies der fachkundige behandelnde Arzt Dr. A.___, der im Gegensatz zu Dr. D.___ über Kenntnisse aus der eigenen Untersuchung der Beschwerdeführerin verfügt, darauf hin, dass angepasst seiner Ansicht nach nur eine Arbeitsfähigkeit von 50-60 % bestehe (vgl. vorstehend E. 3.7). Die Einschätzung durch Dr. D.___ genügt deshalb den beweismässigen Anforderungen nicht.
Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
4.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
4.5 Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Frage des zumutbaren Pensums in angepassten Tätigkeiten sowie den Beginn der so festgestellten Zumutbarkeit in geeigneter Weise abkläre und hernach erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheide.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (exkl. Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'400.-- (inklusive MWSt und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. September 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensLienhard