Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00596


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 15. September 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwältin Kathrin Hohler, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    Der Versicherte X.___, geboren 1979, der über keine Berufsausbildung verfügt, war ab Juli 2006 als Chauffeur für die Genossenschaft Y.___ tätig, als ihm am 30. Juli 2017 ein Unbekannter auf offener Strasse mehrere Faustschläge versetzte. Hierbei zog sich der Versicherte am linken Auge eine Verletzung zu, die zum Verlust der Sehfähigkeit führte. In der Folge nahm der Versicherte seine Arbeit als Chauffeur nicht mehr auf. Per Ende Juni 2018 kündigte die Arbeitgeberin die Anstellung (Urk. 7/3, Urk. 7/5, Urk. 7/10, Urk. 7/14, Urk. 7/19).

1.2    Am 7. Mai 2018 meldete sich der Versicherte mit dem Hinweis auf die Erblindung des linken Auges bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen zu den erwerblichen und den gesundheitlichen Verhältnissen (Urk. 7/1, Urk. 7/6 f., Urk. 7/10, Urk. 7/14, Urk. 7/19, Urk. 7/27, Urk. 7/29). Mit Mitteilung vom 30. August 2019 erteilte sie Kostengutsprache für ein von der Sehbehindertenhilfe E.___ angebotenes Assessment für Sehbehinderte (Urk. 7/50; vgl. auch Urk. 7/57). Am 23. Dezember 2019 erteilte die IV-Stelle ferner Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining für die Dauer vom 13. Januar bis zum 12. April 2020, durchgeführt durch die Z.___ AG in Zürich (Urk.  7/73). Am 16. April 2020 verlängerte die IV-Stelle die Integrationsmassnahme bis zum 13. Oktober 2020 (Urk. 7/82), beendete diese aber mit Mitteilung vom 13. Juli 2020 vorzeitig (Urk. 7/89).

1.3    Zwecks Prüfung des Rentenanspruchs dokumentierte sich die IV-Stelle zunächst mit Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 7/91, Urk. 7/102) und beauftragte sodann die Begutachtungsstelle A.___ des Universitätsspitals B.___ mit einer ophtalmologischen und psychiatrischen Begutachtung des Versicherten (Urk. 7/113). Die Experten von A.___, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Ophtalmologie, erstatteten ihr bidisziplinäres Gutachten am 21. Juni 2021 (Urk. 7/128). Nach Prüfung des Abklärungsergebnisses (Urk. 7/129) erliess die IV-Stelle am 29. Juni 2021 den Vorbescheid, mit dem sie die Abweisung des Leistungsgesuches in Aussicht stellte (Urk. 7/130). Gegen den vorgesehenen Entscheid erhob der Versicherte Einwände (Urk. 7/136). Am 6. September 2021 erliess die IV-Stelle die Verfügung, mit der sie das Leistungsbegehren mit der Begründung abwies, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 7/138).


2.    Gegen die Verfügung vom 6. September 2021 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ab November 2018 eine halbe Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 9. November 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Versicherten am 10. November 2021 zur Kenntnis gebracht, unter gleichzeitiger Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 8). Am 26. August 2022 teilte der Beschwerdeführer - unter Beilage mehrerer Arztberichte - mit, dass er an Tuberkulose erkrankt und nun deswegen in Behandlung sei (Urk. 10 und Urk. 11/1-2).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.6    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Verfügung vom 6. September 2021 aus, nach der Anmeldung zum Leistungsbezug sei der Beschwerdeführer zunächst mit beruflichen Massnahmen unterstützt worden. Um die gesundheitliche Situation abschliessend zu klären sei der Beschwerdeführer sodann im Universitätsspital B.___ ärztlich begutachtet worden. Die Untersuchung habe ergeben, dass ihm eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 60 % weiterhin zumutbar sei. Angepasst seien Tätigkeiten in einem kleinen Team ohne grosse Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, ohne Arbeiten an Maschinen sowie ohne Arbeiten auf unebenem Gelände oder am Fliessband. Ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens hätte der Beschwerdeführer voraussichtlich weiterhin
als Chauffeur gearbeitet und damit voraussichtlich ein Einkommen von Fr. 68'480.-- erzielt. Die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erlaube ihm die Realisierung eines Einkommens von Fr. 41'685.--. Aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultiere eine Einkommensdifferenz von Fr. 26'795.--, was einem Invaliditätsgrad von 39 % entspreche. Dieser gebe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 1 f.).

    In der Beschwerdeantwort vom 9. November 2021 ergänzte die Beschwerdegegnerin, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehe kein Anlass, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens vom Totalwert der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abzuweichen und stattdessen auf den ausschliesslich Tätigkeiten im Dienstleistungssektor betreffenden Tabellenwert abzustellen. Unter Berücksichtigung der weiterhin zumutbaren Belastungen stünden dem Beschwerdeführer eine Vielzahl von Beschäftigungsmöglichkeiten in den verschiedenen Wirtschaftszweigen offen. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht angezeigt. Bei der Festlegung des medizinisch zumutbaren Tätigkeitsprofils sei den gesundheitlich bedingten Einschränkungen im Übrigen genügend Rechnung getragen worden (Urk. 6
S. 1 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift vom 4. Oktober 2021 geltend, gegen die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nichts einzuwenden. Das Valideneinkommen sodann habe die Beschwerdegegnerin in Nachachtung der Einwände im Vorbescheidverfahren auf Fr. 68'480.-- festgesetzt, wovon auszugehen sei. Im Vorbescheidverfahren sei auch die Festsetzung des Invalideneinkommens bemängelt worden. Zu diesen Einwänden habe die Beschwerdegegnerin nur sehr knapp Stellung genommen, indem sie sich auf den Standpunkt gestellt habe, für das Invalideneinkommen habe sie sich auf keinen bestimmten Sektor gestützt, denn es handle sich um die Berechnung eines Hilfsarbeiterlohnes. Zu den übrigen Einwendungen betreffend das Invalideneinkommen habe sich die Beschwerdegegnerin sodann gar nicht geäussert, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege (Urk. 1 S. 5).

    Der Totalwert gemäss Tabelle TA1 der LSE 2018 in der Höhe von Fr. 5'417.-- (Hilfsarbeiterlohn) auf den sich die Beschwerdegegnerin stütze, setze sich aus den Sektoren Produktion und Dienstleistungen zusammen. Aufgrund der Einäugigkeit bestehe nur noch eine beschränkte Einsetzbarkeit. Tätigkeiten, die ein Stereosehen erforderten, seien nicht mehr möglich, namentlich das Arbeiten an Maschinen mit ungeschützt rotierenden Teilen, Tätigkeiten auf unebenem Gelände oder Einsätze an einem Fliessband. Eine Tätigkeit im Sektor Produktion dürfte praktisch nicht mehr in Frage kommen. Das Invalideneinkommen sei somit gestützt auf den Totalwert des Dienstleistungssektors zu bemessen. Dieser Wert habe im Jahr 2018 Fr. 5'603.-- pro Monat betragen. Ausgehend vom noch zumutbaren Pensum von 60 % und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung sei von einem Invalideneinkommen von Fr. 38'193.-- auszugehen (Urk. 1 S. 6).

    Sodann seien die Voraussetzungen erfüllt, um vom Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen. Zumutbar sei nur noch ein Teilpensum und dieses wiederum nur mit einem eingeschränkten Profil. Praktisch in Frage kämen nur noch Tätigkeiten, die für Einäugige geeignet seien. Erforderlich sei überdies ein wohlwollendes Kollegenteam und es müsse sich um eine Arbeit ohne grössere Anforderungen an die Umstellfähigkeit handeln. Unter diesen Gesichtspunkten rechtfertige sich ein Abzug von insgesamt 20 %, womit sich das Invalideneinkommen auf Fr. 30'554.-- verringere. Werde dieses dem Valideneinkommen von Fr. 68'480.-- gegenübergestellt, resultiere ein Invaliditätsgrad von 55 % (Urk. 1 S. 6 f.).


3.    Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, indem letztere sich zu verschiedenen im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwendungen nicht geäussert habe (Urk. 1 S. 5). In der Begründung zur angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, da ein Hilfsarbeiterlohn zu bemessen sei, komme für die Ermittlung des Invalideneinkommens kein bestimmter Sektor der Tabellenlöhne zur Anwendung (Urk. 2 S. 2). Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Erfordernis der Rechtsprechung Rechnung getragen, dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf den sich sein Entscheid stützt. Zusammen mit der übrigen Begründung des Entscheides war es dem Beschwerdeführer objektiv betrachtet möglich, die Tragweite des Entscheids zu erfassen. Eine Missachtung der Begründungspflicht und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt sich demnach nicht bejahen, zumal der Beschwerdeführer nicht näher darlegte, zu welchen im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden zu wesentlichen Aspekten tatsächlicher oder rechtlicher Art die Beschwerdegegnerin in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht Stellung genommen hat. Aber selbst wenn die allenfalls ungenügende Berücksichtigung der Einwände als - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs qualifiziert würde, wäre diese als geheilt zu betrachten, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhielt, sich vor dem Sozialversicherungsgericht als einer Instanz zu äussern, der die volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zusteht (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).


4.

4.1    Der ophtalmologische Gutachter, Dr. D.___, nannte als Diagnose eine vollständige Erblindung des linken Auges nach schwerer Contusio bulbi Ende Juli 2017, kompliziert durch Druckanstieg und Zentralvenenthrombose, und er führte aus, es sei keine Binokularität mehr gegeben. Allerdings könnten einäugige Personen nach einer gewissen Zeit, meistens nach einigen Monaten, Distanzen wieder einigermassen korrekt einschätzen. Eine präzise Tiefenschätzung werde indessen nicht mehr möglich sein. Nicht mehr zumutbar seien demgemäss Tätigkeiten, die ein Stereosehen erforderten, insbesondere Arbeiten an Maschinen mit ungeschützt rotierenden Teilen und ebenso Arbeiten auf unebenem Gelände oder an einem Fliessband. Bei allen Arbeiten mit einer Verletzungsgefahr für die Augen müsse überdies konsequent eine Schutzbrille getragen werden. Aufgrund der Einäugigkeit bestehe ausgehend von den Bestimmungen der Verordnung über die Verkehrszulassung (VZV) nur noch eine eingeschränkte Fahreignung. Erlaubt sei insbesondere weiterhin das Führen von Personenwagen. Auch Tätigkeiten, bei denen räumliche Gegebenheiten beurteilt werden müssten, seien grundsätzlich weiterhin möglich, es brauche aber dazu mehr Zeit (Urk. 7/128/34).

4.2    Der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ nannte als Diagnosen eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine rezidivierende kurze depressive Störung (ICD-10 F38.10) und er führte aus, der Beschwerdeführer sei am 30. Juli 2017 durch einen Faustschlag am linken Auge derart verletzt worden, dass er nunmehr einseitig erblindet sei. Seit Ende 2017 respektive Anfang 2018 klage der Beschwerdeführer über einen Symptomkomplex aus Ängstlichkeit, Nervosität und innerer Anspannung. Hinzu komme die Angst, sich ausser Haus aufzuhalten. Als Folge davon habe sich ein entsprechendes Vermeidungsverhalten entwickelt. Darüber hinaus komme es zu teilweise mehrere Tage andauernden Phasen von schwerer Niedergeschlagenheit, Hoffnungslosigkeit, Antriebslosigkeit und stärksten Selbstzweifeln. Es sei nachvollziehbar und plausibel, dass der Beschwerdeführer durch das Ereignis vom 30. Juli 2017 und die daraus folgende Einäugigkeit schwer in seiner Integrität getroffen worden sei. Dies habe zu den diagnostizieren Leiden geführt. Der Beschwerdeführer habe eine deutliche Furcht entwickelt, im Zentrum der Aufmerksamkeit zu stehen. Er meide entsprechende Situationen, werde aber durch dieses Vermeidungsverhalten gleichzeitig stark belastet. Der Schlag ins Gesicht und die daraus folgende Erblindung stellten ein Ereignis dar, das geeignet sei, bei nahezu jedem eine tiefgreifende Verzweiflung auszulösen. In Situationen, die dem Trauma ähnelten, gerate der Beschwerdeführer entsprechend in eine innere Bedrängnis. Bis heute vermeide er es überdies, das Stadtviertel zu betreten, in dem der Angriff seinerzeit erfolgt sei, und er vermeide es ganz allgemein, allein im Freien zu sein. Während den jeweils nur kurz, das heisst wenige Tage anhaltenden depressiven Episoden sodann seien anamnestisch alle drei Hauptkriterien erfüllt, nämlich depressive Stimmung, Verlust von Freude und verminderter Antrieb, aber auch die weiteren Nebenkriterien, das heisst Verlust des Selbstvertrauens, wiederkehrende Gedanken an den Tod und Klagen über Gedächtnisstörungen. Die Funktionsfähigkeit im Alltag werde in erster Linie durch die soziophobischen Symptome und diejenigen während der kurzen depressiven Symptome beeinträchtigt. Betroffen seien die Selbstbehauptung, die Kontaktfähigkeit, die Gruppenfähigkeit, die Flexibilität, die Umstellungs- und die Durchhaltefähigkeit. Vor dem Trauma sei der Beschwerdeführer psychisch gesund gewesen. Hernach und vor allem nach der Gewissheit, dass er linksseitig sein Augenlicht verlieren werde, habe sich die geschilderte Symptomatik entwickelt, wobei sich selbige in ihrer Intensität bislang noch kaum abgeschwächt habe. Seine prämorbide Persönlichkeit habe der Beschwerdeführer als offen und kommunikativ beschrieben. Gleichzeitig habe er viel Wert auf sein Äusseres gelegt. Durch sein nach links schielendes und etwas abgemattetes linkes Auge fühle er sich nunmehr entstellt und er habe bislang noch keinen Weg gefunden, adäquat mit seinem neuen Antlitz umzugehen. Er verstecke sich aus Scham und halte damit die psychische Symptomatik aufrecht. Es handle sich nicht um einen willentlichen Prozess, sondern die Meidung sei störungsbedingt und aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers seien die Störungsentwicklung und auch die Aufrechterhaltung nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer lebe sehr zurückgezogen. Viele Kontakte habe er abgebrochen. Sich selber halte er nur für eingeschränkt arbeitsfähig. Günstig sei, dass der Beschwerdeführer über eine hohe Introspektionsfähigkeit verfüge. Ausserdem könnte er an sozialen Ressourcen anknüpfen, wobei diesbezüglich die hemmende Wirkung der sozialen Phobie ins Gewicht falle. Sodann verfüge der Beschwerdeführer über einen guten Bildungsgrad, was ihm bei einer beruflichen Reintegration von Nutzen sein könne. Es sei somit von einer grundsätzlich günstigen Prognose auszugehen. Gleichwohl sei die Verarbeitung des Traumas ungewöhnlich lange und dysfunktional, was aber aufgrund der Persönlichkeit nachvollziehbar sei. Als Lieferant mit Kundenkontakt sei der Beschwerdeführer nur noch bedingt einsetzbar. Insgesamt sei für die bisherige Tätigkeit noch von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Für eine angepasste Tätigkeit in einem kleinen Kreis von Kollegen, der dem Beschwerdeführer wohlwollend gegenüberstehe, und in einer Tätigkeit, die nur eine geringe Umstellfähigkeit erfordere, sei derzeit von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen. Bei adäquater Behandlung lasse sich die Arbeitsfähigkeit innert Jahresfrist deutlich steigern. Über die bisherige Gesprächstherapie hinaus sei es erforderlich, dass der Beschwerdeführer intensiver in Situationen geführt werde, in denen er sich exponieren müsse. Nur so könne er seine soziale Phobie überwinden. Eine verhaltenstherapeutische Begleitung sei in diesem Zusammenhang sinnvoll. Parallel müsse in den Gesprächen an der Schamproblematik gearbeitet werden, die zur Aufrechterhaltung der sozialen Phobie, der posttraumatischen Belastungsstörung und auch der depressiven Episoden gleichermassen beitrage. In Betracht zu ziehen sei insbesondere ein teilstationärer Klinikaufenthalt. Durch das regelmässige Erscheinen in der Tagesklinik und die Konfrontation mit Therapeuten, Mitarbeitern und Mitpatienten könnten die phobischen Tendenzen besser besprochen und abgebaut werden. Ratsam sei auch eine unterstützende medikamentöse Behandlung (Urk. 7/128/23-29).

4.3    Die aus somatischer Sicht formulierten Beeinträchtigungen des erwerblichen Leistungsvermögens sind aufgrund der einseitigen Erblindung des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und ebenso die gestellte Prognose betreffend Steigerung derselben mittels geeigneter therapeutischer und medikamentöser Massnahmen ist rechtssprechungsgemäss im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens zu validieren (BGE 143 V 418; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Mit Blick auf die Darlegungen zur Bemessung des Validen- und des Invalideneinkommens und zur Frage des leidensbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen kann dies hier indessen unterbleiben.


5.

5.1

5.1.1    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

5.1.2    Da ab dem 31. Juli 2017 in der angestammten Tätigkeit ärztlicherseits durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert war, endete das Wartejahr Ende Juni 2018 (Art. 28 Abs. 1 IVG; Urk. 7/5/3-8, Urk. 7/5/11-18, Urk. 7/5/20-22, Urk. 7/5/28-31, Urk. 7/5/34, Urk. 7/5/37, Urk. 7/10/6, Urk. 7/20/1, Urk. 7/87/1). Die Anmeldung zum Leistungsbezug war am 7. Mai 2018 erfolgt (Urk. 7/2). Ein Rentenanspruch konnte gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens sechs Monate danach - mithin ab November 2018 - entstehen.

5.2

5.2.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Bei deutlichen Schwankungen des vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommens ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen).

5.2.2    Im Vorbescheidverfahren hatte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der seinerzeitigen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers im Arbeitgeberbericht vom 16. Juni 2018 (Fr. 63'960.-- seit 1. Januar 2018; Urk. 7/14/2) und nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 mit Fr. 65'572.-- beziffert (Urk. 7/129/8). Dagegen hatte der Beschwerdeführer eingewandt, die Beschwerdegegnerin habe übersehen, dass die Arbeitgeberin in ihrem Bericht nebst dem Grundlohn von Fr. 63'960.-- für die Jahre 2016 bis 2018 Zuschläge ausgewiesen habe, die hinzugezählt werden müssten (Urk. 7/136/3). Beim Erlass der Verfügung folgte die Beschwerdegegnerin diesem Einwand und errechnete das Valideneinkommen unter Hinzurechnung dieser Zuschläge (Urk. 7/137/2).

5.2.3    Konkret führte die Arbeitgeberin in ihrem Bericht aus, der AHV-beitragspflichtige Lohn sei bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit vom ersten Tag an durch ein AHV-freies Taggeld ersetzt worden. Bei voller Präsenz hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2016 zusätzlich zum Grundlohn Fr. 3'840.--, im Jahr 2017 zusätzlich Fr. 2'697.-- und im Jahr 2018 zusätzlich Fr. 2'571.-- ausbezahlt erhalten (Urk. 7/14/3). Bereits im Jahr 2016 verzeichnete der Beschwerdeführer gemäss Arbeitgeberbericht verschiedene krankheitsbedingte Absenzen mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit und ab dem 31. Juli 2017 arbeitete er aufgrund der Folgen des tätlichen Angriffs mit Erblindung des linken Auges nicht mehr (Urk. 7/14/5). Nähere Angaben zur Höhe des Grundlohnes in den betreffenden Jahren machte die Arbeitgeberin indessen nicht. Der Beschwerdeführer und mit ihm die Beschwerdegegnerin gingen implizit davon aus, es handle sich bei dem von der Arbeitgeberin für 2018 angegebenen AHV-pflichtigen Jahreslohn von Fr. 63'960.-- (Urk. 7/14/2 Ziff. 2.10) um den besagten Grundlohn (Urk. 7/136/3, Urk. 7/137/2). Inwiefern diese Annahme zutrifft, bleibt allerdings offen.

    Der Blick auf das vom Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug bei Y.___ ab 2007 (erstes vollständiges Anstellungsjahr) erzielte jährliche Einkommen zeigt nicht unerhebliche Schwankungen (Urk. 7/27/1 f.). Der Lohn von Fr. 57'821.-- im Jahr 2007 erhöhte sich bis 2013 kontinuierlich auf Fr. 68'130.--. Ab dann verringerte er sich auf Fr. 66'360.-- im Jahr 2014 und auf Fr. 65'574.-- im Jahr 2015 (Urk. 7/27/1-2). Für das Jahr 2016 sodann nennt der IK-Auszug ein Jahreseinkommen von Fr. 64'527.--. Für dieses Jahr weist der Arbeitgeberbericht verschiedene krankheitsbedingte Absenzen mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 7/14/5). Bereinigt um Fr. 3'840.-- gemäss Arbeitgeberbericht (Urk. 7/14/3) ist der Jahreslohn für 2016 mit Fr. 68'367.-- zu beziffern.

    Im Jahr 2017 kam es am 30. Juli zum tätlichen Angriff auf den Beschwerdeführer, der in der Folge zum Verlust der Sehfähigkeit des linken Auges führte. Im IK-Auszug ist für 2017 ein AHV-pflichtiges Einkommen in der Höhe von Fr. 36'307.-- angegeben (Urk. 7/27/1). Effektiv arbeitete der Beschwerdeführer 2017 von Januar bis Ende Juli (Urk. 7/14/5). Hochgerechnet auf das ganze Jahr (Fr. 36'307.-- : 7 x 12) resultiert ein Verdienst von Fr. 62'241.--; unter Berücksichtigung des Zuschlags von Fr. 2'697.-- gemäss Arbeitgeberbericht (Urk. 7/14/3) beträgt er Fr. 64'938.--. Verglichen mit dem Jahreslohn, den der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin für 2017 als massgebend erachten (Fr. 66'657.--; Urk. 7/136/3, Urk. 7/137/2), besteht eine Differenz von
Fr. 1'719.--. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin legten ihrer Berechnung - wie erwähnt - den von der Arbeitgeberin für 2018 angegebenen AHV-pflichtigen Lohn (Urk. 7/14/2) zu Grunde, der aber so nie zur Auszahlung gelangte, da der Beschwerdeführer 2018 effektiv nicht arbeitete. Der im
IK-Auszug für 2017 angegebene Lohn, für den effektiv Beiträge entrichtet wurden, erweist sich als der verlässlichere Wert, weswegen davon auszugehen ist.

    Angesichts der deutlichen Schwankungen über die gesamten Jahre der Anstellung bei Y.___ rechtfertigt es sich, auf den Durchschnittswert der Jahre ab 2007 abzustellen. Massgebend ist nach der Rechtsprechung, was der Beschwerdeführer auf längere Sicht als Gesunder voraussichtlich tatsächlich verdient hätte und nicht, was er unter Umständen bestenfalls hätte verdienen können (vgl. vorstehende E. 5.2.1).

    Gestützt auf die IK-Einträge der Jahre 2007 bis 2015 (Urk. 7/27) und angepasst an die Nominallohnentwicklung für Männer bis 2018 (Tabelle T39, Bundesamt für Statistik) ergeben sich folgende jährlichen Einkommen:

        2007: Fr. 63'838.-- (Fr. 57'821.-- : 2047 x 2260)

        2008: Fr. 64'260.-- (Fr. 59'483.-- : 2092 x 2260)

        2009: Fr. 63'524.-- (Fr. 60'039.-- : 2136 x 2260)

        2010: Fr. 65'360.-- (Fr. 62'208.-- : 2151 x 2260)

        2011: Fr. 64'963.-- (Fr. 62'405.-- : 2171 x 2260)

        2012: Fr. 65'783.-- (Fr. 63'687.-- : 2188 x 2260)

        2013: Fr. 69'861.-- (Fr. 68'130.-- : 2204 x 2260)

        2014: Fr. 67'556.-- (Fr. 66'360.-- : 2220 x 2260)

        2015: Fr. 66'576.-- (Fr. 65'574.-- : 2226 x 2260).

    Hinzu kommen der bereinigte und an die Nominallohnentwicklung angepasste Jahreslohn 2016 in der Höhe von Fr. 69'008.-- (Fr. 68'367.-- : 2239 x 2260)
und für 2017 der auf 12 Monate hochgerechnete Lohn gemäss IK-Auszug (Fr. 62'241.--), zuzüglich Fr. 2'697.-- gemäss Angaben im Arbeitgeberbericht, was angepasst an die Lohnentwicklung Fr. 65'256.-- (Fr. 64'938.-- : 2249 x 2260) ergibt. 2018 arbeitete der Beschwerdeführer nicht mehr. Zusammen (Jahre 2007 bis 2017) resultiert eine Lohnsumme von Fr. 725'985.--. Demnach beläuft sich das Valideneinkommen für das Jahr 2018 auf Fr. 65'999.-- (Fr. 725’985.-- : 11).

5.3

5.3.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.3.2    Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Totalwert der Männerlöhne gemäss Tabelle TA1 der LSE 2018 (Urk. 7/129/8). Dieser Tabellenlohn umfasst den produktiven und den Dienstleistungssektor gleichermassen. Der Beschwerdeführer ist dagegen der Auffassung, es rechtfertige sich, ausschliesslich auf den Tabellenlohn für den Dienstleistungssektor abzustellen, dies mit dem Hinweis, für ihn komme das Arbeiten an Maschinen mit ungeschützt rotierenden Teilen, das Arbeiten auf unebenem Gelände oder der Einsatz an einem Fliessband nicht mehr in Frage (Urk. 1 S. 6).

5.3.3    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann erst dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Für die Invaliditätsbemessung ist es im Übrigen nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).

    Mit Blick auf diese Grundsätze ist eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch im produktiven Sektor zu bejahen, da dieser nicht nur Stellen umfasst, bei denen ein uneingeschränktes Sehvermögen unerlässlich ist. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist demgemäss nicht zu beanstanden. Gemäss LSE 2018 Tabelle TA1_tirage_skill_level betrug der Medianlohn der Männer für eine Tätigkeit in der Produktion oder im Dienstleistungssektor (Kompetenzniveau 1) Fr. 5'417.-- pro Monat. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2018 (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01; abrufbar im Internet) beträgt das Invalideneinkommen Fr. 5'647.20 (Fr. 5'417.-- : 40 x 41,7). Ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. vorstehende E. 4.2) und bezogen auf das ganze Jahr beträgt das Invalideneinkommen Fr. 40'659.80. 

5.4

5.4.1    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.4.2    Nach Auffassung des Beschwerdeführers sind die Voraussetzungen für die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen erfüllt. Diesen beziffert er mit 20 %. Er begründet dies mit dem Umstand, dass gestützt auf das Gutachten nur ein Teilpensum zumutbar sei, für ihn aufgrund der Einäugigkeit das Tätigkeitsprofil eingeschränkt und er überdies mit Blick auf die verminderte Umstellfähigkeit auf ein wohlwollendes Kollegenteam angewiesen sei (Urk. 1 S. 6 f.).

5.4.3    Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst, wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende E. 5.3.3), auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Namentlich eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden, ebenso wenig wie das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Auch eine Teilarbeitsfähigkeit führt bei Männern nicht zwangsläufig zu einer Lohneinbusse. Ob sich eine entsprechende Reduktion rechtfertigt, ist stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1). Gemäss LSE 2018, Tabelle T18, verdienten Männer mit einem Beschäftigungsgrad zwischen 50 und 74 % in einer Tätigkeit ohne Kaderfunktion mit Fr. 5'897.-- statistisch zwar rund 4 % weniger als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr (Fr. 6’144.--). Dies stellt aber praxisgemäss keine überproportionale Lohneinbusse dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.2 mit Hinweis).

    Andere Gründe, die einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen rechtfertigen, hat weder der Beschwerdeführer genannt noch sind solche ersichtlich. Die Differenz zwischen dem Validen- und dem Invalideneinkommen (Fr. 65'699.-- ./. Fr. 40'659.80) beträgt Fr. 25'039.20. Somit beträgt der Invaliditätsgrad gerundet 38 % (Fr. 25'039.20 x 100 % : Fr. 65'699.--; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121).

5.5    Die Invaliditätsbemessung ausgehend von der gutachterlich evaluierten Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit (vgl. vorstehende E. 4) ergibt einen Invaliditätsgrad von weniger als 40 %, weswegen kein Rentenanspruch besteht. Aufgrund dessen ist die Verfügung vom 6. September 2021 nicht zu beanstanden, was zur Folge hat, dass die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweisen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und 11/1-2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWilhelm