Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00597


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 11. April 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1971, war letztmals vom Juni 2008 bis Juni 2009 beim Restaurant «Y.___» in Z.___ (Urk. 9/62/2) als Kellnerin (Urk. 9/5/1) erwerbstätig, als sie sich am 23. Juni 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess die Versicherte polydisziplinär (internistisch, neurologisch und psychiatrisch; Gutachten vom 11. Juli 2016; Urk. 9/21/1-37) und neuropsychologisch (Gutachten vom 1. Juni 2016; Urk. 9/22/1-5) begutachten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/32 und Urk. 9/34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. August 2017 (Urk. 9/36) bei einem Invaliditätsgrad von 10 % einen Rentenanspruch der Versicherten.

    Die von der Versicherten am 12. September 2017 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/39/36) wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 3. Januar 2019 (Prozess Nr. IV.2017.00959; Urk. 9/48/1-20) ab. Die von der Versicherten gegen diesen Entscheid am 13. Februar 2019 (Urk. 9/49/2-8) erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 19. August 2019 (Prozess Nr. 8C_129/2019; Urk. 9/50/1-7) ab.

1.2    Am 22. Juni 2021 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf ein zuhanden der Gemeinde Stäfa, Sozialberatung, erstelltes psychiatrisches Gutachten vom 27. November 2020 (Urk. 9/53) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/55 Ziff. 6.1), worauf die IV-Stelle nach ergänzender Sachverhaltsabklärung (vgl. Urk. 9/60) und nach Erlass eines Vorbescheids (Urk. 9/61) mit Verfügung vom 7. September 2021 (Urk. 9/63 = Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten erneut verneinte.


2.    Gegen die Verfügung vom 7. September 2021 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 25. August 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

    Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2021 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 8. März 2022 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung).

1.4    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.6    Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

    Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.7    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.8    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.9    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2021 (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin nicht in einer regelmässigen psychiatrischen, psychologischen oder psychopharmakologischen Behandlung stehe (S. 1), und dass davon auszugehen sei, dass ihr die Ausübung einer optimal angepassten Tätigkeit weiterhin in vollzeitlichem Umfang zuzumuten sei. Da sich der medizinische Sachverhalt seit dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 7. August 2017 nicht erheblich verändert habe, sei ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin weiterhin nicht ausgewiesen (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, und dass ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf Grund gesundheitlicher Beeinträchtigungen im Sinne einer Diskushernie im Bereich L4/5, einer Agoraphobie sowie im Sinne depressiver Episoden nicht mehr zuzumuten sei. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei zudem auf das von der Gemeinde Stäfa, Sozialberatung, eingeholte Gutachten der Ärzte des Psychiatriezentrums A.___ vom 27. November 2020 abzustellen, worin ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 1).


3.    Da ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin letztmals bei Erlass der einen Rentenanspruch verneinenden Verfügung vom 7. August 2017 (Urk. 9/36) rechtskräftig materiell geprüft wurde, gilt es im Folgenden zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 7. August 2017 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2021 (Urk. 2) in einer hinsichtlich des Rentenanspruchs erheblichen Weise verändert hat.


4.

4.1    Bei Erlass der Verfügung vom 7. August 2017 (Urk. 9/36) stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgendermassen dar:

4.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 23. August 2015 (Urk. 9/7/1-5) die folgenden, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen (Ziff. 1.1):

- Verdacht auf Intelligenz-Minderung

- Neurofibromatose mit/bei:

- zahllosen Neurofibrom-Knoten im Gesicht, Hals, Armen und überall

- Nachteilen im Sozialkontakt

- Zustand nach diversen Knoten-Entfernungen

- depressive Krankheit nach jahrelangen Misserfolgen mit/bei:

- Zustand nach Suizidversuchen in den Jahren 1994 und 2011

- überhöhter Alkoholkonsum

    Der Arzt erwähnte, dass die knotige Hautveränderung und die dadurch erfolgte soziale Ausgrenzung eher schlimmer würden (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahre 2010 stellenlos (Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung von Hilfsarbeiten im Hintergrund zuzumuten. Solche Arbeitsstellen liessen sich aber nicht finden (Ziff. 1.7). Allenfalls sei eine Alkoholentzugstherapie zu empfehlen (Ziff. 1.8).

4.3    Die Ärzte der MEDAS C.___ (C.___), erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 11. Juli 2016 (Urk. 9/21), dass die Beschwerdeführerin am 18., 25. und 26. Mai 2016 internistisch, psychiatrisch, neurologisch und neuropsychologisch untersucht worden sei (S. 1), und stellten die folgenden Diagnosen (S. 29 f.):

Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit:

- Morbus Recklinghausen

Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit:

- rezidivierende Spannungskopfschmerzen

- Verdacht auf Karpaltunnelsyndromrezidiv beidseits

- Raynaud-Syndrom linker Zeigefinger

- Alkoholabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch

- grenzwertige Intelligenz

- Nikotinkonsum

- Dyspepsie

    Eine am 18. Mai 2016 durchgeführte Haaranalyse habe Hinweise auf einen starken und chronischen Alkoholkonsum ergeben (S. 18). Bei der neuropsychologischen Untersuchung hätten teilweise deutlich bis weit unterdurchschnittliche Testresultate resultiert. Eine leichte Intelligenzminderung könne indes nicht diagnostiziert werden. Vielmehr sei von einer grenzwertigen Intelligenz auszugehen (S. 19).

    Die psychiatrische Untersuchung habe keine Anhaltpunkte für affektive Störungen, Angsterkrankungen, Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis oder Persönlichkeitsstörungen ergeben. Infolge der grenzwertigen Intelligenz verfüge die Beschwerdeführerin nur über wenige Coping-Strategien und sei schnell überfordert. Sie brauche von aussen Hilfe, um ihr Leben adäquat zu führen und um im Beruf eine genügende Leistung erbringen zu können (S. 21). Sie werde durch die Neurofibrome des Morbus Recklinghausen sowie die grenzwertige Intelligenz beeinträchtigt und habe auf dem Arbeitsmarkt in den Bereichen, in denen das Aussehen eine relevante Rolle spiele, Schwierigkeiten. In psychiatrischer Hinsicht bestehe indes weder in der bisherigen noch in einer adaptierten Tätigkeit eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 22).

    Auf Grund einer beginnenden Degeneration der Wirbelsäule und eines Rezidivs des Karpaltunnelsyndroms beidseits sei der Beschwerdeführerin die Ausübung körperlich schwerer und andauernd mittelschwerer Arbeiten sowie Tätigkeiten, welche repetitive Handbelastungen erforderten, nicht mehr zuzumuten. Auf Grund des Morbus Recklinghausen sei ihr zudem die Ausübung von Tätigkeiten mit Sozialkontakt und von solchen, bei welchem das Aussehen eine Rolle spiele, nicht mehr zuzumuten (S. 33). Auf Grund der durch den Morbus Recklinghausen verursachten Hautveränderungen bestehe in Bezug auf die bisherige Tätigkeit, welche teilweise Publikumskontakt beinhaltet habe, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 34) seit der Aufgabe dieser Tätigkeit im Jahre 2009 (S. 36). Die Beschwerdeführerin sei insbesondere in der Ausübung von Tätigkeiten, welche eine Kompetenz- und Wissensanwendung beinhalteten und welche die Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie Bewältigungsstrategien bei unerwarteten Problemsituationen erforderten, beeinträchtigt. Die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis gelegentlich mittelschwerer, geistig einfacher und leicht zu erlernender Tätigkeiten, ohne grössere soziale Kontakte, ohne Zugang zu Alkohol, ohne thermische Belastung der Hände und ohne Vibrationen sei der Beschwerdeführerin jedoch ohne Leistungseinschränkung im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten (S. 36).

4.4    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, leitender Arzt des Psychiatriezentrums E.___, stellte in seinem Bericht vom 7. November 2016 (Urk. 9/29) die folgende, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnose (Ziff. 1.1):

- Morbus Recklinghausen

    Er erwähnte, dass es sich bei der Alkoholproblematik um eine Nebendiagnose handle, welcher für die Arbeitsfähigkeit keine Bedeutung zukomme. Auf Grund der Intelligenzminderung sei eine Entwöhnungstherapie im Sinne einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Intervention im engeren Sinne bei der Beschwerdeführerin nur begrenzt möglich. Da die Beschwerdeführerin einen stationären Alkoholentzug ablehne, sei vereinbart worden, dass sie eine Konsumreduktion in Eigenregie umsetze (Ziff. 1.4). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde auf die Beurteilung durch die Gutachter der C.___ verwiesen (Ziff. 1.6-1.7).

4.5    PD Dr. med. univ. F.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2016 (Urk. 9/31/3-4) aus, dass das Gutachten der Ärzte der C.___ vom 11. Juli 2016 detailliert auf die Aktenlage eingehe und umfassende Befunde enthalte, weshalb darauf abgestellt werden könne (S. 1). Gestützt darauf sei daher von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in behinderungsangepassten Tätigkeiten auszugehen. Es sei ein Alkoholentzug und eine längere Entwöhnungsbehandlung indiziert. Nach erfolgtem Entzug und gefestigter Abstinenz sei vorgesehen, in ungefähr einem Jahr im Rahmen einer Nachuntersuchung eine medizinische Neubeurteilung vorzunehmen (S. 2).


5.    Das hiesige Gericht ging in dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil in Sachen der Parteien vom 3. Januar 2019 (Prozess Nr. IV.2017.00959; Urk. 9/48) davon aus, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das voll beweiskräftige Gutachten der Ärzte der C.___ vom 11. Juli 2016 ausschliesslich durch einen Morbus Recklinghausen und die damit verbundenen Hautveränderungen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. Die Ausübung von Tätigkeiten mit Sozialkontakt beziehungsweise von solchen, bei denen das Aussehen eine Rolle spiele, seien ihr aus diesem Grund unzumutbar. Die Alkoholabhängigkeit hindere sie nicht an einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit. Auch bestehe keine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht. Zu berücksichtigen seien indes eine grenzwertige Intelligenz, eine beginnende Degeneration der Wirbelsäule und ein Karpaltunnelsyndrom beidseits. Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung leidensangepasster, körperlich leichter bis (gelegentlich) mittelschwerer, geistig einfacher, leicht zu erlernender Tätigkeiten ohne grössere soziale Kontakte, ohne Zugang zu Alkohol sowie ohne thermische Belastung der Hände und ohne Vibration, in einem vollzeitlichen Umfang und ohne Leistungseinschränkungen zuzumuten (E. 6.1 des Urteils). Diese Beurteilung wurde von der Beschwerdeführerin vor dem Bundesgericht nicht bestritten und vom Bundesgericht nicht beanstandet (Urteil des Bundesgerichts 8C_129/2019 E. 2 und E. 4.1; Urk. 9/50). Davon ist auch vorliegend auszugehen.


6.

6.1    Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleichszeitraum vom 7. August 2017 bis 7. September 2021 erheblich verändert hat. Diesbezüglich stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgendermassen dar:

6.2    Die Ärzte des Psychiatriezentrums A.___ führten in ihrem zuhanden der Gemeinde Stäfa, Sozialberatung, erstellten Gutachten vom 27. November 2020 (Urk. 9/53) aus, dass die Begutachtung aus Anlass einer Weigerung der Beschwerdeführerin ihren Hausarzt zu ermächtigen, der Gemeinde Stäfa eine mündliche medizinische Auskunft zu erteilen, erfolgt sei (S. 1), und erwähnten, dass das Gutachten gestützt auf die Berichte von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. November 2018 und von Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 26. Oktober 2020 sowie gestützt auf die Ergebnisse der gutachterlichen Untersuchungen vom 27. Oktober und vom 5. November 2020 verfasst worden sei (S. 2). Sie stellten die folgenden Diagnosen (S. 12 f.):

psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Agoraphobie

- Verdacht auf leichte Intelligenzminderung mit/bei:

- deutlichen Hinweisen in der Anamnese und im psychometrischen Screening

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Ausprägung

psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol

somatische Diagnosen:

- Neurofibromatose Morbus Recklinghausen

- zerviko- und thoracovertebrales Schmerzsyndrom

- paramediane Diskushernie im Bereich L4/5 (Erstdiagnose im Jahre 2012)

- mässig differenziertes, duktales Mammakarzinom (NST) links (Erstdiagnose im Jahre 2019)

    Die Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer Agoraphobie mit Angst und Panikzuständen bei Menschenansammlungen leide. Sie meide den Supermarkt zu Stosszeiten und dann, wenn es zu viele Leute habe. Wenn sie alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln reise, verschlimmerten sich ihre Ängste und Panikzustände, weshalb sie solche Situationen zu vermeiden versuche. Grosse Städte mit vielen Menschen machten ihr ebenfalls Angst, und sie würde dort unter einem Gefühl der Atemnot sowie Schwindel leiden. Die Beschwerdeführerin habe bereits als Kind, wenn ein Raum kein Fenster gehabt habe, Panik verspürt (S. 13).

    

    Bei der Beschwerdeführerin hätten sich deutliche Hinweise auf eine zumindest leichte Intelligenzminderung gezeigt. Für ein niedriges Intelligenzniveau würden sodann die schulische Ausbildung mit dem Besuch einer Sonderschule und einem fehlenden Lehrabschluss sprechen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch in der Lage, ihren Haushalt selbstständig zu bewältigen. Um das Ausmass der kognitiven Einschränkung vollständig beurteilen zu können, sei eine neuropsychologische Abklärung erforderlich (S. 14).

    Die Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien einer leichtgradigen depressiven Episode. Auf Grund der psychiatrischen Anamnese mit mehreren Suizidversuchen sei zudem von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Es hätte sich zudem gezeigt, dass die Beschwerdeführerin sich bemühe, sich in einem bessern Licht zu präsentieren, Schwächen zu überspielen und Defizite zu negieren (S. 15).

    Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werde durch eine Agoraphobie, durch den Verdacht auf eine leichtgradige Intelligenzminderung sowie durch eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige Episode, beeinträchtigt, wobei für eine genaue Einschätzung des Intelligenzniveaus eine neuropsychologische Abklärung erforderlich wäre. Erst danach könnte das Ausmass der kognitiven Einschränkungen und damit der Leistungsfähigkeit vollständig beurteilt werden. Insgesamt sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Es sei nicht auszuschliessen, dass es bei der Ausübung eines höhergradigen Arbeitspensums (von mehr als 50 %) zu Überforderungsgefühlen und damit zu einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik kommen könnte. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie sich eine Tätigkeit im Umfang eines Pensums von 50 % zutraue. Es sei indes noch die endgültige Abklärung der fraglichen Intelligenzminderung abzuwarten, um die Arbeitsfähigkeit vollständig beurteilen zu können (S. 15). Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer Tätigkeit in einer kleinen Stadt oder einem Dorf nahe ihrem Wohnort in einem einigermassen geschützten Rahmen, wie beispielsweise in einem Altersheim oder in einem Café oder in einem nicht hochfrequentierten Laden, halbtags zuzumuten (S. 16).

6.3    RAD-Arzt PD Dr. F.___ führte in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2021 (Urk. 9/60/2) aus, dass bezüglich der von den Ärzten des Psychiatriezentrums A.___ diagnostizierten Agoraphobie keine psychiatrische, psychologische oder psychopharmakologische Therapie dokumentiert sei, weshalb von offenstehenden Therapieoptionen auszugehen sei. Das durch die Ärzte des Psychiatriezentrums A.___ für eine angepasste Tätigkeit formulierte Zumutbarkeitsprofil entspreche demjenigen, welches bereits die Ärzte der C.___ in ihrem Gutachten vom 11. Juli 2016 erstellt hätten, und werde dadurch abgedeckt. Zudem sei anlässlich der Begutachtung durch die Ärzte der C.___ im Jahre 2016 bereits eine neuropsychologische Begutachtung durchgeführt worden. Im Vergleich zum medizinischen Sachverhalt beim Verfassen des Gutachtens der Ärzte der C.___ im Jahre 2016 seien neue medizinische Tatsachen mit einer relevanten beziehungsweise erheblichen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht erstellt.


7.

7.1    Die Beurteilung durch den RAD-Arzt PD Dr. F.___ vom 25. Juni 2021 (vorstehend E. 6.3) vermag in inhaltlicher Hinsicht insoweit nicht zu überzeugen, als er darin davon ausging, dass das durch die Ärzte des Psychiatriezentrums A.___ für eine angepasste Tätigkeit formulierte Zumutbarkeitsprofil demjenigen entspreche, welches die Ärzte der C.___ in ihrem Gutachten vom 11. Juli 2016 erstellt hätten, und dass neue medizinische Tatsachen mit einer relevanten beziehungsweise erheblichen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht erstellt seien. Denn die Ärzte der C.___ stellten in ihrem Gutachten vom 11. Juli 2016 (vorstehend E. 4.3) aus psychiatrischer Sicht lediglich die Diagnosen einer Alkoholabhängigkeit bei ständigem Substanzgebrauch und einer grenzwertigen Intelligenz, wobei sie diesen psychischen Leiden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumassen (Urk. 9/21 S. 22). Insgesamt gingen sie in somatischer und psychischer Hinsicht zudem von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in Bezug auf angepasste Tätigkeiten aus (Urk. 9/21 S. 35). Demgegenüber stellten die Ärzte des Psychiatriezentrums A.___ in ihrem Gutachten vom 27. November 2020 (vorstehend E. 6.2) aus psychiatrischer Sicht die Diagnosen einer Agoraphobie und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige Ausprägung, sowie die Verdachtsdiagnose einer leichtgradigen Intelligenzminderung und gingen davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf angepasste Tätigkeiten dadurch erheblich beeinträchtigt werde, wenn auch der Umfang der Beeinträchtigung auf Grund einer ausstehenden aktuellen neuropsychologischen Abklärung nicht mit letzter Gewissheit bestimmt werden könne. Insoweit PD Dr. F.___ daher die Ansicht vertrat, dass das Zumutbarkeitsprofil hinsichtlich angepasster Tätigkeiten der Ärzte des Psychiatriezentrums A.___ vom 27. November 2020 mit demjenigen der Ärzte der C.___ vom 11. Juli 2016 übereinstimme, entspricht dessen Beurteilung nicht den Tatsachen und vermag deshalb nicht zu überzeugen.

    In Bezug auf die Beurteilung durch den RAD-Arzt PD Dr. F.___ gilt es zudem zu beachten, dass er als Facharzt für Neurologie nicht über eine für die Beurteilung der psychischen Komponente des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin angezeigte fachärztliche Weiterbildung im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie verfügte. Sodann sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn bei Berichten eines versicherungsinternen Arztes auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und der Schlüssigkeit seiner Feststellungen bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.6). Geringe Zweifel sind bei der vorliegenden Sachlage offenkundig, weshalb auf die Stellungnahme von PD Dr. F.___ vom 25. Juni 2021 (vorstehend E. 6.3) vorliegend nicht abgestellt werden kann.

7.2    Die Ärzte des Psychiatriezentrums A.___ verfügten beim Verfassen ihres Gutachtens vom 27. November 2020 (vorstehend E. 6.2) als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beurteilung der psychischen Komponente des Beschwerdebildes der Beschwerdeführerin angezeigte fachärztlichen Weiterbildungen. Sie hatten indes lediglich Kenntnis der Berichte von Dr. D.___ vom 30. November 2018 und von Dr. G.___ vom 26. Oktober 2020, weshalb sie beim Verfassen ihres Gutachtens keine Kenntnis der massgeblichen medizinischen Vorakten hatten. Insbesondere hatten sie keine Kenntnis des Gutachtens der Ärzte der C.___ vom 11. Juli 2016 und des von diesen veranlassten neuropsychologischen Gutachtens. Zudem vermag die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte des Psychiatriezentrums A.___ auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Indem sie in ihrem Gutachten einerseits davon ausgingen, dass erst nach der Durchführung einer neuropsychologischen Abklärung das Ausmass der kognitiven Einschränkungen und damit der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vollständig beurteilt werden könne, und andererseits dennoch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepassten Tätigkeiten postulierten, erscheint ihre Beurteilung vielmehr als widersprüchlich und vermag nicht nachvollzogen zu werden. Nicht zu überzeugen vermag die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte des Psychiatriezentrums A.___ auch insoweit, als sie sich in ihrer Beurteilung massgeblich von den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sich diese die Ausübung einer Tätigkeit im Umfang eines Pensums von 50 % selbst zutraue, hatten leiten lassen. Denn gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG ist für die Frage, ob es der versicherten Person zuzumuten ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, eine objektivierte Betrachtungsweise massgeblich. Demzufolge kann es nicht ausschliesslich oder überwiegend auf das subjektive Empfinden der versicherten Person ankommen (BGE 141 V 281 E. 3.7.1). Vielmehr hat aus der ärztlichen Beurteilung ersichtlich zu sein, inwiefern sich bei objektivierter Betrachtung aus funktionellen Ausfällen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben soll (Urteil des Bundesgerichts 8C_10/2015 vom 5. September 2015 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281). Des Weiteren gilt es zu beachten, dass dem von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Gutachten der Ärzte des Psychiatriezentrums A.___ nicht der gleiche Rang wie einem vom Sozialversicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder wie einem vom Gericht nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholten Gutachten zukommt (vgl. BGE 125 V 351). Es besteht insbesondere kein Anspruch der versicherten Person, abschliessend nach einem Parteigutachten beurteilt zu werden. Dem Gericht obliegt es jedoch zu prüfen, ob das Privatgutachten Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Administrativgutachtens zu begründen vermag (vgl. BGE 125 V 351 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 9C_6/2020 vom 19. Mai 2020 E. 3.2.2 und 8C_725/2017 vom 4. Mai 2018 E. 3.4).

    Obwohl die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte des Psychiatriezentrums A.___ vom 27. November 2020 (vorstehend E. 6.2), wonach in Bezug auf angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen im Umfang von 50 % bestehe, aus den erwähnten Gründen nicht zu überzeugen vermag, enthält das Gutachten gewisse Hinweise, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht seit der letzten rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs verändert haben könnte. Denn im Gegensatz zu den Ärzten der C.___, welche in ihrem Gutachten vom 11. Juli 2016 (vorstehend E. 4.3) in psychischer Hinsicht Anhaltpunkte für affektive Störungen und Angsterkrankungen ausdrücklich verneinten, gingen die Ärzte des Psychiatriezentrums A.___ in ihrem Gutachten vom 27. November 2020 (vorstehend E. 6.2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin, abgesehen vom Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung, insbesondere durch eine Agoraphobie und durch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Ausprägung, in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Im Rahmen einer Würdigung der vorhandenen medizinischen Akten, insbesondere des Gutachtens der Ärzte des Psychiatriezentrums A.___ vom 27. November 2020, bestehen Anhaltspunkte für eine hinsichtlich eines Rentenanspruchs erhebliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Vergleichszeitraum vom 7. August 2017 bis 7. September 2021. Bei gegenwärtiger Aktenlage ist diese Veränderung jedoch nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, weshalb der Sachverhalt weiterer Abklärung bedarf.


8.

8.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Eine Rückweisung an die Verwaltung ist insbesondere dann möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4).

8.2    Auf Grund der vorhandenen medizinischen Akten lässt sich die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepassten Tätigkeiten nach Gesagtem nicht verlässlich beurteilen. Demzufolge lässt sich die Frage, ob beziehungsweise allenfalls inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleichszeitraum vom 7. August 2017 bis 7. September 2021 (vgl. vorstehend E. 3) in einer hinsichtlich des Rentenanspruchs erheblichen Weise verändert hat, nicht plausibel beantworten. Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich daher als ungenügend abgeklärt, und es bedarf weiterer medizinischer Abklärungen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts und anschliessender erneuter Verfügung über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Dabei wird die Beschwerdegegnerin sinnvollerweise bei der Gutachtenstelle C.___ ein psychiatrisches und neuropsychologisches Verlaufsgutachten einholen oder die Beschwerdeführerin durch eine andere Gutachtenstelle psychiatrisch und neuropsychologisch begutachten lassen sowie anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfügen.

    In genanntem Sinne ist die Beschwerde daher gutzuheissen.


9.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. September 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensVolz