Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00599


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 10. Januar 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng

Anwaltskanzlei Sankt Jakob

St. Jakob-Strasse 37, 9000 St. Gallen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1970, meldete sich nach ihrer Einreise in die Schweiz im November 2004 erstmals im Oktober 2007 wegen psychischer Beschwerden sowie Hüftbeschwerden zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle Bern an (vgl. Urk. 9/2). Diese verneinte mit Verfügung vom 4Juni 2009 (Urk. 9/35) gestützt auf eine Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 9/23) einen Rentenanspruch der Versicherten.

    Auf ihre umgehende Neuanmeldung vom 28. Oktober 2009 (Urk. 9/39) trat die (nach einem Wohnsitzwechsel der Versicherten, vgl. Urk. 9/13) neu örtlich zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 3. Mai 2010 nicht ein mit der Begründung, eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse sei nicht glaubhaft gemacht (Urk.  9/48).

    In der Folge übte die Versicherte verschiedene Hilfstätigkeiten aus und war ab Februar 2012 schliesslich vollzeitig als Mitarbeiterin bzw. Leiterin in der Lingerie und Reinigung eines Restaurantbetriebs tätig. Jenes Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin per Ende November 2016 aufgelöst (vgl. Urk. 9/68/1-2; Urk. 9/68/7; Urk. 9/94), nachdem der Versicherten seit einem Distorsionstrauma der Hüfte am 28. März 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (vgl. Urk. 9/55/175; Urk. 9/68/6).

1.2    Am 30. Mai 2017 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 9/50). Diese zog mitunter die Akten des Unfallversicherers (Urk. 9/84) bei, der mit Einspracheentscheid vom 21. April 2017 einen Leistungsanspruch bis 31. Dezember 2016 anerkannt hatte (Urk. 9/55/20-32; zur Rechtskraft vgl. Urk. 9/84/32-37). Am 27. Juni 2017 wurde die Versicherte – nach der Implantation einer Hüfttotalprothese im Jahr 1993 sowie zwei Revisionsoperationen in den Jahren 2003 und 2007 (vgl. Urk. 9/72/1) – abermals an der linken Hüfte operiert (vgl. Urk. 9/72/3 f.). Bei subkutanen Abszessen erfolgte am 20. November 2017 ein subkutanes Débridement (vgl. Urk. 9/72/11-12). Die Cerclage und die Trochanterplatte wurden am 21. Mai 2019 entfernt (Urk. 9/91/1). Anschliessend gab die IV-Stelle ein internistisches, neurologisches, orthopädisches und psychiatrisches Gutachten in Auftrag, das am 27. Oktober 2020 von der Y.___ AG erstattet (Urk. 9/128) und am 5. November 2020 durch den RAD geprüft wurde (vgl. Urk. 9/132/9-13).

    Sodann stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 17. November 2020 die Zusprechung einer befristeten ganzen Rente vom 1. November 2017 bis 31. Juli 2018 sowie die Verneinung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen, vorab auf eine Stellenvermittlung, in Aussicht (vgl. Urk. 9/133). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (vgl. Urk. 9/143). Nach Vorliegen einer Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin (vgl. Urk. 9/155) und Prüfung derselben durch den RAD (vgl. Urk. 9/156/3 unten) verfügte die IV-Stelle am 8. September 2021 wie angekündigt (Urk. 6/1).

    

2.    Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, ihr über den 31.  Juli 2018 hinaus eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 12. November 2021 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 10). In der Replik vom 30. Dezember 2021 (Urk. 13) präzisierte die Versicherte, neu vertreten durch Fürsprecher Küng, ihr Rechtsbegehren. Sie beantragte, es sei ihr über den 31. Juli 2018 hinaus eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache weiter abzuklären und ihr danach eine entsprechende Rente zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 13 S. 2) und legte in diesem Zusammenhang mit Eingaben vom 19. Januar (Urk. 17) und 7. Februar 2022 (Urk. 19) weitere Unterlagen (Urk. 18 und 20) auf. Die IV-Stelle verzichtete derweilen auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15), wovon der Versicherten mit Verfügung vom 25. Januar 2022 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020). Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in der bis 31.  Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_83/2022 vom 29. Juni 2022 E. 3.1).

1.2    Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Im Übrigen sieht auch der am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Art. 28b Abs. 4 IVG einen rentenbegründenden Mindestinvaliditätsgrad von 40 % vor.

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.5    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine Rente ist insbesondere bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog, gestützt auf das beweiskräftige Y.___-Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme des RAD bestehe zwar weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit als Lingerie-Mitarbeiterin; in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 24. April 2018 jedoch wieder voll arbeitsfähig. Die seither aufgetretenen Arbeitsunfähigkeiten seien jeweils nicht langandauernd gewesen und beim psychiatrischen Bericht vom 31. März 2021 handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts. Unter Berücksichtigung des frühstmöglichen Rentenbeginns sechs Monate nach Eingang der Anmeldung einerseits und der verbesserten Erwerbsfähigkeit drei Monate nach Eintritt der gesundheitlichen Besserung andererseits bestehe Anspruch auf eine befristete ganze Rente für die Monate November 2017 bis Juli 2018 (vgl. Urk. 6/1 und 8).

2.2    Die Beschwerdeführerin hielt indessen im Wesentlichen dafür, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie im Jahr 2019 nochmals operiert worden sei und sie weiterhin eine schmerztherapeutische Behandlung wahrnehme (Urk. 1). Weder habe sich ihr Gesundheitszustand ab dem 23. April 2018 massgeblich verbessert, noch könnten die nach jenem Zeitpunkt erfolgten Operationen als «nicht rentenrelevante Unterbrüche» gelten. Das orthopädische und das psychiatrische Teilgutachten der Y.___ AG seien nicht beweistauglich; diese seien in diversen Punkten nicht nachvollziehbar, so dass weder die medizinische Situation noch die daraus gezogenen Schlussfolgerungen einleuchten würden. Auch die Beschwerdegegnerin scheine den Gutachtern nicht zu folgen (Urk. 13 S. 3 f.).

3.    

3.1    In der interdisziplinären Konsensbeurteilung diagnostizierten die Gutachter der Y.___ AG vorrangig eine Pseudarthrose des Trochanter majors links bei einem Status nach multiplen Voroperationen, einschliesslich einer Hüftprothesenwechseloperation im Jahr 2017 und Entfernung der Cerclage- und der Trochanterplatte im Jahr 2019 mit gutem operativem Ergebnis, sowie eine Rhizarthrose beidseits ohne namhafte Funktionseinschränkung (Urk. 9/128/8). Diese Leiden würden eine qualitative Einschränkung der Belastbarkeit bedingen, sodass überwiegend gehend und stehend zu verrichtende sowie mit hohen händischen Belastungen einhergehende Tätigkeiten – mithin auch die letzte/angestammte Tätigkeit (Urk. 9/128/4 oben: Waschen, Bügeln, Ausgabe von Arbeitskleidung sowie Reinigung von Boden, Toiletten, Garderoben und Büros; ergänzend Urk. 9/84/88) – nicht mehr geeignet seien (Urk. 9/128/9). Diese Einschätzung gelte rückblickend seit dem aktenkundigen Nachweis einer Trochanter-Pseudarthrose im September 2019. Indessen ergebe sich auch rückblickend kein ausreichender Anhalt für eine dauerhafte/invalidisierende Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer entsprechend angepassten Tätigkeit (Urk. 9/128/10).

    Das Labor zeige keine wirksamen Spiegel der als eingenommen angegebenen Analgetika. Für die reklamierte hohe Schmerzintensität und psychische Beeinträchtigung hätte sich in den Befunden kein hinreichendes Korrelat gefunden. Die Symptomvalidierungen seien erheblich auffällig – im Sinne einer nicht authentischen Präsentation von Einschränkungen und Beschwerden – gewesen. Insgesamt bestünden also erhebliche Inkonsistenzen hinsichtlich der reklamierten Beschwerden. Die Befunde sprächen zusammenfassend nicht für eine namhafte Limitation von Alltagsselbständigkeit, Selbstversorgungsfähigkeit und sozialer Integration sowie Aktivität (Urk. 9/128/5).

3.2    Der begutachtende Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates erläuterte in seinem Teilgutachten, die Beschwerdeführerin klage vorrangig über Schmerzen im Bereich der linken Beckenregion und gebe an, alle bisher durchgeführten operativen Interventionen hätten keine namhafte Beschwerdelinderung gebracht. Aktenkundig bestehe ein Zustand nach multiplen Hüftoperationen linksseitig, zuletzt sei am 21. Mai 2019 das Material entfernt worden. Bereits aktenkundig und durch das aktuelle SPECT-CT (dazu Urk. 9/128/158 f.) erneut nachgewiesen bestehe eine Pseudarthrose im Bereich des Trochanter majors, hier mit erhöhtem Knochenumbau aller Trochanterfragmente, sowie eine Pseudarthrose der per- und subtrochantären Femurfraktur mit gering erhöhtem Knochenumbau fokal. Ein Hinweis auf eine Prothesenlockerung oder einen Materialbruch bestehe nicht. Klinisch finde sich eine gute Beweglichkeit des linken Hüftgelenkes ohne Nachweis einer Insuffizienz der pelvitrochantären Muskulatur (negatives Trendelenburgzeichen). Insgesamt würden sich die geklagten Beschwerden im Bereich der linken Leisten- und Glutealregion durch den bildmorphologischen und klinischen Untersuchungsbefund nicht ausreichend erklären lasse. Dies decke sich mit der Einschätzung durch Prof. Dr. med. Z.___ vom 15. Juli 2019.

    Darüber hinaus klage die Beschwerdeführerin über lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Hierfür könne weder klinisch noch bildmorphologisch (dazu Urk. 9/128/157) ein Befundkorrelat ermittelt werden. Einen altersentsprechenden MRI-Befund habe bereits Dr. A.___ im Schreiben vom 21. Dezember 2019 mitgeteilt. MR-tomographisch (dazu Urk. 9/128/156) nachgewiesen worden sei indessen eine bilaterale Rhizarthrose, die im klinischen Befund (dazu Urk. 9/128/99 f.) jedoch keine namhafte Funktionseinschränkung zeige. Diesbezüglich seien Massnahmen wie Ergotherapie, Orthesenversorgung und gegebenenfalls Corticoid-Infiltrationen zu empfehlen (Urk. 9/128/104).

    Somit fehle für die geklagten spinalen Beschwerden das objektive klinische und bildmorphologische Befundkorrelat. Für eine bewusstseinsnahe Beschwerdedemonstration spreche auch die ermittelte Diskrepanz zwischen Finger-Boden- und Finger-Zehen-Abstand im Langsitz (dazu Urk. 9/128/98), für die es keine biologische Plausibilität gebe. Ebenso sprächen die nicht nachweisbaren Analgetikaspiegel (dazu Urk. 9/128/154) für eine erhebliche Inkonsistenz der Angaben (ergänzend Urk. 9/128/101 oben zu den Hüftgelenken). Dessen ungeachtet seien aufgrund der stattgehabten multiplen Hüftoperationen und der nachgewiesenen bilateralen Rhizarthrosen Arbeiten mit häufiger schwerer körperlicher Belastung und ständigem Stehen und Gehen, Arbeiten in Körperzwangshaltungen und Arbeiten, die eine hohe bimanuelle Kraftentfaltung (Grifffunktionen) verlangen würden, dauerhaft zu meiden. Zumindest in körperlich überwiegend leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Arbeiten lasse sich eine Limitation aus orthopädischer Sicht jedoch nicht ausreichend begründen (Urk. 9/128/106). Bis auf die Phasen der Akutbehandlung und deren Rehabilitation bestehe auch retrospektiv keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Anderslautende orthopädische Einschätzungen lägen nicht vor (Urk. 9/128/108). Im Übrigen seien die nicht operativen Behandlungsoptionen nicht ausgeschöpft. Eine Gewichtsreduktion mittels Diät und regelmässiger körperlicher Aktivität, etwa Schwimmen, sei der Beschwerdeführerin medizinisch zumutbar (Urk. 9/128/105).

3.3    Gemäss psychiatrischem Teilgutachten berichtete die Beschwerdeführerin zunächst vorrangig Ängste und Schmerzen mit assoziierter ausgeprägter vegetativer Begleitsymptomatik sowie Kraftlosigkeit; in der vertieften Exploration sodann Freudlosigkeit, bedrückte Stimmung, affektive Irritabilität, innere Unruhe, eine Grübelneigung, Antriebslosigkeit sowie weitere kognitive und vegetative Beeinträchtigungen (dazu Urk. 9/128/113 und 9/128/120-122).

    Diskrepant zum Beschwerdevortrag seien ausweislich des AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befundes (im Detail: Urk. 9/128/122-124) lediglich leichtgradige Beeinträchtigungen zu objektivieren, insbesondere Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit würden nicht erheblich gestört wirken. Eine affektive Erkrankung sei somit bei Fehlen der Achsenkriterien nicht ICD-10-konform zu diagnostizieren. Berichtet würden bis hin zu Panikattacken gesteigerte Ängste, die sowohl agoraphob getriggert als auch paroxysmal aufträten; hier sei die Diagnose einer Angststörung als möglich zu bezeichnen. Die Beschwerdevalidierungsverfahren im Rahmen der testpsychologischen Diagnostik (dazu Urk. 9/128/124-130) sei hoch auffällig ausgefallen, was den Beschwerdevortrag insgesamt in Zweifel ziehe. In Zusammenschau der dargestellten Inkonsistenzen zwischen geschilderter und objektivierbarer Beeinträchtigung sei somit keine namhafte psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hinreichend belegt (Urk. 9/128/132) bzw. eine solche sei lediglich als möglich zu bezeichnen (Urk. 9/128/133). Aktenkundig fänden sich zwar Hinweise auf eine intermittierend verlaufende psychische Beeinträchtigung, die mit wechselnden Diagnosen seit dem Jahr 2005 attestiert worden sei, wobei sich immer wieder mehrjährige Intervalle fänden, in denen keine psychische Beeinträchtigung berichtet worden sei. Eine überdauernde und somit invalidisierende psychiatrische Erkrankung lasse sich daher auch aktenkundig nicht hinreichend nachvollziehen (Urk. 9/128/134 f.).

    Der begutachtende Psychiater erörterte ferner, die Beschwerdeführerin habe über erhebliche Misshandlungen und Gewalterleben berichtet. Auch aus den Akten würden Gewalterleben mit Verletzungsfolgen im Rahmen einer früheren Ehe und ein sexueller Missbrauch hervorgehen; zurückliegend hätten Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) bestanden. Diese hätten sich jedoch auch auf konkrete Nachfrage in der Begutachtung nicht replizieren lassen, sodass auch das Bestehen einer Traumafolgestörung lediglich als möglich zu bezeichnen sei und vor dem Hintergrund der erheblichen Inkonsistenzen hinsichtlich Ausprägung, Schweregrad und konkreter funktioneller Beeinträchtigungen nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu bewerten sei (Urk. 9/128/133). Eine davon abgrenzbare Persönlichkeitsfehlentwicklung sei weder aktenkundig noch anamnestisch herauszuarbeiten. Im Gegenteil lasse sich bei erheblich belasteter biografischer Entwicklung eine ansonsten hinreichend gelungene psychosoziale Entwicklung an den Meilensteinen der sozialen, familiären und beruflichen Entwicklung nachzeichnen (Urk. 9/128/135 Mitte). Es liege auch keine somatoforme Schmerzstörung vor, zumal anamnestisch kein den berichteten Schmerzen zugrundeliegender erheblicher und unbewältigter, seelischer oder psychosozialer Konflikt herauszuarbeiten sei. Zwar berichte die Beschwerdeführerin Gewalterleben, Missbrauch und eine als belastend empfundene Trennung von ihren Kindern, doch berichte sie ebenso, inzwischen in zweiter Ehe verheiratet zu sein und wieder Kontakt zu ihren Kindern zu pflegen. Sie berichte hierüber aufgeräumt, adäquat und insgesamt mit angemessener affektiver Beteiligung, sodass ausreichende innerpsychische Bewältigungsmassnahmen anzunehmen seien (Urk. 9/128/133).

    Im Übrigen stehe die Beschwerdeführerin in ambulanter psychiatrischer Behandlung, nehme ein Antidepressivum ein. Möglich wäre eine Intensivierung der ambulanten Behandlung und Erweiterung um spezifische psychotherapeutische Verfahren (Expositionstraining bezüglich der Panikstörung, traumatherapeutische Psychotherapieverfahren, Urk. 9/128/136).

3.4    Die weiteren Teilgutachten (Urk. 9/128/35-84) wurden von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Aus internistischer Sicht konnte keine Erkrankung und somit auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Um die Arbeitsfähigkeit zu erhalten, wurden eine Gewichtsreduktion (bei Adipositas) sowie eine Nikotinkarenz empfohlen (etwa Urk. 9/128/53 oben). Auch aus neurologischer Sicht wurde eine Minderung der Arbeitsfähigkeit verneint (Urk. 9/128/78 oben). Die stark wechselnde Willkürtonisierung bei Kraftprüfung der Muskulatur des linken Beines sei diskrepant zu den fehlenden Atrophien und seitengleichen Muskeleigenreflexen, die seitengleiche Beschwielung der Fusssohlen mache das demonstrierte Schonhinken links unplausibel. Die Angaben in den Sensibilitätsprüfungen am linken Bein seien wechselnd und inkonsistent, eine radikulär oder peripher-nerval zuzuordnende Sensibilitätsstörung lasse sich nicht reprodurzierbar herausarbeiten (Urk. 9/128/80 f.). Namhafte kognitive Störungen seien nicht aufgefallen, vielmehr ergebe sich teils der Eindruck einer verminderten Mitarbeitsbereitschaft (dazu im Detail: Urk. 9/128/74 und 9/128/81). In der (aufgrund des wiederholt kräftigen Ausschüttelns der Hände durchgeführten) Elektroneurographie der Arme habe sich beidseitig ein Normalbefund ohne Hinweise auf ein Karpaltunnelsyndrom gezeigt. Die neurographische Untersuchung des linken Beines habe ebenfalls einen regelrechten Befund ohne Hinweise auf eine Poly- oder Schwerpunktneuropathie gezeigt. Im MRI der LWS zeige sich weder ein Bandscheibenvorfall noch eine Spinalkanalstenose; es bestünden geringgradige degenerative Veränderungen in den Segmenten LWK3/4 und LWK4/5, die nicht geeignet seien, die beschriebenen Beschwerden zu erklären. Das MRI des Schädels zeige keinen die Beschwerden erklärenden Befund. Unter Berücksichtigung der Anamnese sei von einer Migräne auszugehen. Anteilig seien episodische Spannungskopfschmerzen möglich, differentialdiagnostisch ein Analgetika-induzierter Kopfschmerz denkbar. Diese Kopfschmerz-Entitäten seien in der Regel einfach behandelbar (Urk. 9/128/79 f.).

3.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

    Wie die vorstehende Zusammenfassung des Y.___-Gutachtens zeigt, erfüllt dieses die beweisrechtlichen Anforderungen und weist auf orthopädischem Fachgebiet mit der Notwendigkeit eines Hüftprothesenwechsels mit verzögertem Heilungsverlauf einen Revisionsgrund aus. Wie nachfolgend im Einzelnen aufzuzeigen ist, vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen zwei der Teilgutachten nicht zu überzeugen.


4.

4.1    Mit Bezug auf das orthopädische Teilgutachten räumte die Beschwerdeführerin selbst ein, dass eine medizinische Klassifizierung nicht zwingend erforderlich ist. Sie erachtete es jedoch als gar nicht verständlich, dass im Untergutachten nicht (allfällige) Diagnosen mit/ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurden (vgl. Urk. 13 S. 4). Tatsächlich ist für die Bestimmung des Rentenanspruchs grundsätzlich unbesehen der Diagnose und der Ätiologie massgebend, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2021 vom 3. Februar 2022 E. 6.1). Dabei geht nicht nur aus der Konsensbeurteilung der Gutachter (vgl. Urk. 9/128/8 f.) unmissverständlich hervor, welchen orthopädischen Diagnosen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde. Die Diagnosen einer Pseudarthrose des Trochanter majors links bei einem Status nach multiplen Voroperationen, einschliesslich eines Hüftprothesenwechsels im Jahr 2017 und Entfernung der Cerclage- und der Trochanterplatte im Jahr 2019 mit gutem operativem Ergebnis, sowie einer Rhizarthrose sind ebenso im orthopädischen Teilgutachten aufgelistet. Es wurde zudem konkret dargelegt, welche Funktionseinschränkungen daraus resultieren bzw. inwiefern diese Diagnosen die Arbeitsfähigkeit einschränken (vgl. Urk. 9/128/103 f. und 9/128/106 unten). Für die lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein liess sich in dieser Fachrichtung keine Erklärung finden (vgl. Urk. 9/128/104); diese führten dementsprechend weder zu einer Diagnose noch zur Attestierung einer Einschränkung. Es ist somit kein formaler Fehler erkennbar, der den Beweiswert des Gutachtens schmälern würde.

4.2    Die von der Beschwerdeführerin monierten (vgl. Urk. 13 S. 4) gutachterlichen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht sind zunächst bedingt durch den vorgegebenen Fragenkatalog, der einerseits nach der möglichen Anwesenheitszeit und andererseits nach der Leistung während derselben fragt. In der angestammten Tätigkeit kann die Beschwerdeführerin zwar ohne zeitliche Einschränkung anwesend sein, ihre Leistung würde jedoch 0 % betragen, da diese überwiegend gehend und stehend sowie unter hohem händischen Einsatz ausgeübt wird (vgl. Urk. 9/128/107). Diese Einschätzung steht nach dem in E. 4.1 Ausgeführten im Zusammenhang mit der Trochanter-Pseudarthrose und gilt dementsprechend ab Nachweis derselben im September 2019 (vgl. Urk. 9/128/107). Die Rhizarthrose wurde erst später nachgewiesen (vgl. E. 4.4). Zumindest in körperlich leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzend ausgeübten Arbeiten bestehen nach Ansicht des begutachtenden Facharztes für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates indessen weder zeitliche noch leistungsmässige Einschränkungen (Urk. 9/128/107). Dies gilt nicht nur ab dem Zeitpunkt der Begutachtung, sondern auch rückwirkend ausgenommen sind die Phasen der Akutbehandlung und deren Rehabilitation (vgl. Urk. 9/128/108).

    Effektiv nicht geäussert hat sich der Gutachter somit zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vor September 2019. Konkrete Angaben hierzu sind jedoch entbehrlich, soweit seinen Ausführungen zu folgen ist, wonach ausserhalb der Akutbehandlungen und deren Rehabilitationen (während welcher mit der Beschwerdeführerin folgerichtig auch von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen ist) «zumindest» in leidadaptierten Tätigkeiten auch retrospektiv eine volle Arbeitsfähigkeit bestand. Diese hätte es der Beschwerdeführerin nämlich – ungeachtet der Arbeits(un)fähigkeit in der angestammten Tätigkeit – ohne weiteres erlaubt, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl. Urk. 2, Invaliditätsgrad von 16 %). Die Dauer der Akutbehandlungen und Rehabilitationen erachtete der Gutachter dabei offenbar als zu kurz, um anspruchsrelevant zu sein, weshalb er diese nicht näher bestimmte.

4.3    In seiner Stellungnahme vom 5. November 2020 bestätigte der RAD-Arzt, Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, die gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung und machte dabei präzisierende Angaben. Zunächst hielt er zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine seit dem 26. Juni 2017 anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Wäscherei-Mitarbeiterin fest. Zusätzlich notierte er eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten vom 26. Juni 2017 bis 23. April 2018 und konkretisierte damit die Dauer der Rekonvaleszenz nach dem Hüftprothesenwechsel im Juni 2017 (dazu Urk. 9/72). Ferner erörterte er, dass seit Erreichen des Endzustandes nach der letzten Operation vom Mai 2019 in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar sei. Das Erreichen des Endzustands könne spätestens ab dem Bericht von Prof. Z.___ vom 24. Oktober 2019 angenommen werden (Urk. 9/132/12).

    Die retrospektive Beurteilung beruht dabei im Wesentlichen auf den Berichten des behandelnden Spezialisten für Traumatologie sowie Wirbelsäulen-, Becken- und Hüftchirurgie, Prof. Dr. med. Z.___ (vgl. Urk. 9/132/5 f.). Jener hatte der Beschwerdeführerin nach der Konsultation vom 11. Dezember 2017 sogar schon ab dem Folgetag eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für sitzende Tätigkeiten attestiert (Urk. 9/72/13). Dies hatte er alsdann im Januar 2018 bis 31. März 2018 bestätigt und angemerkt, es sei noch nicht klar, wann die Beschwerdeführerin eine eventuell volle Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit, ohne Tragen schwerer Gegenstände und ohne Arbeiten im unebenen Gelände erreiche. Der Gesundheitsschaden sei ca. ein Jahr postoperativ abzuschätzen (vgl. Urk. 9/66/7 f.). Im Bericht vom 23. April 2018 hatte er schliesslich notiert, die Arbeitsunfähigkeit würde noch bis August festgehalten, da ein Gehen über längere Strecken aktuell sicher noch nicht sinnvoll wäre. Ein Arbeitsversuch zu 50 % in einer sitzenden Position wäre indessen angebracht (Urk. 9/72/16). Prof. Z.___ bestätigte also mit Nachdruck, dass der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit dannzumal zumutbar war, und attestierte ihr lediglich aus Wohlwollen noch für einige Monate eine Teilarbeitsunfähigkeit; deren Begründung ist nämlich weder hinsichtlich der von ihm selbst postulierten Tätigkeit im Sitzen noch des etwas weiter gefassten gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil nachvollziehbar. Auch konnte im August 2018 radiologisch erneut eine gut integrierte Pfanne sowie ein stabiler Schaft nachgewiesen werden; zudem schien auch der Trochanter geheilt zu sein, was in der vorangehenden Bildgebung aufgrund von Artefakten noch nicht ganz sicher beurteilbar gewesen war (vgl. Urk. 9/72/16 f.). Es ist deshalb mit dem RAD davon auszugehen, dass nach den Eingriffen im Juni und November 2017 (Revision Wundinfekt) spätestens ab Ende April 2018 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestand.

    Da die Beschwerdeführerin nach der Plattenentfernung im Mai 2019 deutlich mehr Schmerzen über dem Trochanter, Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen teils bis in den Fuss und Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in die Arme angab, liess Prof. Z.___ im Sommer 2019 diverse Abklärungen durchführen (vgl. Urk. 9/89, 9/91 und 9/97-98). Die Ergebnisse fasste er im Bericht vom 24. Oktober 2019 zusammen: Seitens der Halswirbelsäule (HWS) bestehe keine signifikante Pathologie. In der LWS seien wahrscheinlich Pseudoradikulopathien vorhanden, da die Segmentdegenerationen [in der Bildgebung] im Juli absolut keine Stenosen zeigen würden. Allenfalls müsse nochmals diskutiert werden, ob eine Trochanterrevision durchgeführt werde. Im SPECT-CT habe sich keine Lockerung des Schaftes, aber der Verdacht auf eine Pseudarthrose am Trochanter und auch etwas Signalalteration im Bereich des Flange im Ischium im Sinne einer gewissen Stressreaktion gezeigt (Urk. 9/98/2). Soweit ersichtlich hingen die ab Juli 2019 geklagten Beschwerden und erfolgten Abklärungen also nicht mehr unmittelbar mit der Heilung nach der Operation vom Mai 2019 zusammen. Vielmehr wurden vergleichbare Befunde auch später in der Begutachtung erhoben und im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils gewürdigt. Zu Recht erachtete der RAD daher den Endzustand als «spätestens» bei Abschluss der Abklärungen im Oktober 2019 erreicht; effektiv dürfte die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nach der letzten Operation deutlich kürzer gewesen sein.

4.4    Zur beidseitigen Ritzarthrose ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im April 2018 noch Gehstöcke verwendete (vgl. Urk. 9/72/14). Gegenüber Prof. Z.___ berichtete sie am 24. Oktober 2019 über gewisse Kribbelparästhesien am Daumen, Zeige- sowie Mittelfinger beidseits mit auch Schwellungstendenz der Hände. Dieser empfahl die Abklärung eines Karpaltunnelsyndroms (vgl. Urk. 9/98). Dem Bericht des Schmerzzentrums C.___ vom 21. Dezember 2019 ist alsdann zu entnehmen, anamnestisch bestehe eine Arthrose des Daumengelenks beidseits. Klinisch zeigte sich eine Druckdolenz über dem entsprechenden Sattelgelenk (vgl. Urk. 9/105/2 f.). In der späteren Konsultation vom 4. Februar 2020 gab die Beschwerdeführerin erstmals an, sie könne wegen der Rhizarthrose nicht mehr an Stöcken gehen, möchte aber keine Operation (vgl. Urk. 9/105/6). In der Begutachtung zeigte sich am 21. Juli 2020 bildgebend eine fortgeschrittene Rhizarthrose beidseits mit subchondralen Zysten, Osteophyten und Gelenkspaltverschmälerung (vgl. Urk. 9/128/156). Im klinischen Untersuch war das Daumensattelgelenk ohne Krepitation, jedoch mit Angabe einer deutlichen Druckdolenz beidseits. Das Daumengrundgelenk war ohne Instabilität, die Tabatière wurde beidseits als schmerzhaft angegeben. Die aktive Beweglichkeit und passive Funktionsprüfung waren indessen seitengleich ohne Einschränkung. Die Daumenopposition konnte zu allen Langfingerkuppen seitengleich und ohne Kraft-Einschränkung durchgeführt werden. Die differenzierten Griffformen wurden seitengleich uneingeschränkt dargeboten (vgl. Urk. 9/128/100 oben). Dazu passend wurde noch im Bericht der Psychiatrie D.___ vom 31. März 2021 festgehalten, die Beschwerdeführerin lege Wäsche zusammen und helfe bei der Zubereitung der Mahlzeiten (vgl. Urk. 9/155/2). Bereits im vorangehenden Bericht vom 17. September 2019 war notiert worden, dass der Beschwerdeführerin das Rüsten von Gemüse und Vorbereiten der Speisen sitzend möglich sei (vgl. Urk. 9/93/4).

    Die von ihr behauptete erhebliche Beeinträchtigung auch in leichteren manuellen, insbesondere feinmotorischen Tätigkeiten (vgl. Urk. 13 S. 6) findet in den Akten somit keine Stütze. Auch aus den im Y.___-Gutachten aufgezeigten möglichen konservativen Massnahmen kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten; soweit ersichtlich, werden ihre Handbeschwerden derzeit nicht therapiert und spielen im Vergleich zu den Hüftbeschwerden eine untergeordnete Rolle (etwa Urk. 9/128/39, 9/128/120). Drüber hinaus ist von operativen Verfahren grundsätzlich ein gutes Resultat zu erwarten (vgl. Alfred M. Debrunner, Orthopädie/Orthopädische Chirurgie, Studienausgabe, Bern 2005, S. 766).

4.5    Zusammenfassend liegen also keine ärztlichen Beurteilungen vor, die dem im orthopädischen Teilgutachten skizzierten Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten der vom fachkundigen RAD-Arzt anhand der Berichte des Behandlers mit Bezug auf die Rekonvaleszenzzeiten präzisiert wurde entgegenstünden (ergänzend auch Urk. 9/105/4 oben: orthopädisches Konsil). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 13 S. 4 unten) geben die Akten insbesondere keinen Grund zur Annahme oder weiteren Abklärung einer Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zwischen April 2018 und Mai 2019. Dass Prof. Z.___ am 1. Juli 2019 (noch vor dem SPECT-CT) darauf hinwies, mittel- bis langfristig sei klar festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kaum mehr länger sitzenden oder auch gehenden oder stehenden Tätigkeiten werde nachgehen können, ist (noch) nicht von Belang, da rechtsprechungsgemäss der Verfügungszeitpunkt die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1, 129 V 354 E. 1).

    Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Beschwerdegegnerin zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit entgegen den obigen Erwägungen nicht erst ab Juni 2017, sondern schon ab dem Sturz-Ereignis im März 2016 annahm – mit allerdings beschränkten Auswirkungen auf den Rentenanspruch, da die Neuanmeldung erst im Mai 2017 erfolgte. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend erkannte (vgl. Urk. 13 S. 4), lässt sich eine solch vorgezogene Arbeitsunfähigkeit weder auf das Y.___-Gutachten noch die zitierten RAD-Stellungnahme oder den Entscheid des Unfallversicherers (vorab Urk. 9/55/29-31) stützen. Ebenso verneinte Prof. Z.___ zunächst klar einen Zusammenhang zwischen den geklagten Schmerzen und dem Unfall; die Indikation zum Prothesenwechsel stellte er letztlich allein aufgrund der Ergebnisse der zwischen dem 22. Mai und 19. Juni 2017 erfolgten Abklärungen (vgl. Urk. 9/72/1-22). Später relativierte er seine Aussage offensichtlich im Hinblick auf das Taggeld, bezeichnete das Unfallereignis vom 28. März 2016 allerdings nur als «eher» richtungsweisend (vgl. Urk. 9/72/7).


5.

5.1    Bezüglich des psychiatrischen Teilgutachtens machte die Beschwerdeführerin geltend, der Gutachter habe verkannt, dass die von ihm angeführten therapeutischen Ansätze anfänglich umgesetzt worden seien, sie nunmehr aber gedanklich so stark in den Schmerzen, dem Unfall und dem sozialen Abstieg verhaftet sei, dass eine regelrechte Therapie nicht mehr möglich sei. Dies führe auch dazu, dass sie nicht mehr auf ihre kognitiven Fähigkeiten zurückgreifen, das Haus nicht mehr allein verlassen und die öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr benützen könne. Auch im Haushalt sei sie eingeschränkt. Dabei handle es sich also nicht nur um eine mögliche Panikstörung. Im Übrigen sei es gerade die Behandlerin, welche die Beschwerdeführerin sehr gut kenne und trotz ihres Behandlungsauftrags bestens dazu in der Lage sei, allfällige Inkonsistenzen einzuschätzen (vgl. Urk. 13 S. 8).

5.2    Geht es um psychische Erkrankungen sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1: statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_890/2017 vom 15. Mai 2018 E. 2.2). Die Behandelbarkeit sagt dabei, für sich allein betrachtet, nichts über den invalidisierenden Charakter einer psychischen Störung aus. Sie ist vielmehr als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1-2).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Dabei gilt es zu beachten, dass nach der Rechtsprechung auch eine stark ausgeprägte und verfestigte subjektive Krankheitsüberzeugung mit entsprechendem dysfunktionalem Verhalten, Selbstlimitierung, sekundärem Krankheitsgewinn und Dekonditionierung keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 7 Abs. 2 ATSG darstellt. Ein Rentenanspruch fällt sodann ausser Betracht, soweit eine attestierte Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht oder direkte Folge psychosozialer und soziokultureller Belastungsfaktoren ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2.2 mit diversen Hinweisen). Nicht per se auf Aggravation weist bloss verdeutlichendes Verhalten hin. Die Frage, ob ein Verhalten (nur) verdeutlichend ist oder die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschreitet, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf möglichst breiter Beobachtungsbasis. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer gesundheitlichen Störung gegeben sein sollten. Soweit die betreffenden Anzeichen hingegen lediglich neben einer ausgewiesenen verselbstständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen im Umfang der Aggravation zu bereinigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2021 vom 16. September 2021 E. 6.1).

5.3    Vorliegend ergab die Symptomvalidierung im Rahmen der neuropsychologischen Testung deutliche Hinweise auf ein nichtauthentisches Antwortverhalten. Die Anzahl richtiger Antworten lag noch unterhalb der Ratewahrscheinlichkeit und deutet somit auf eine gezielte Auswahl von Falschantworten hin, was wiederum eine intakte Kognition/Mnestik erfordert (vgl. Urk. 9/128/129). Ebenso fielen den Gutachtern in der orthopädischen (vgl. E. 3.2 letzter Abschnitt) und neurologischen (vgl. E. 3.4) Untersuchung neben dem klagsamen Verhalten der Beschwerdeführerin (etwa Urk. 9/128/49 oben) massgebliche Inkonsistenzen, vorab in Bezug auf das Schonhinken, auf.

    Der demonstrierte Leidensdruck mit massivsten Schmerzen und Ängsten lässt sich zudem auch behandlungsanamnestisch nicht nachvollziehen. So liess sich in der Begutachtung kein wirksamer Analgetika-Spiegel nachweisen (vgl. E. 3.1), wobei die Beschwerdeführerin die Einnahme von Medikamenten, etwa Targin, schon früher unter Hinweis auf Nebenwirkungen abgelehnt hatte (vgl. Urk. 9/98/2 und 9/55/141 f.). Die Rhizarthrose wurde bisher soweit ersichtlich noch nicht therapiert (vgl. E. 4.4). Eine Trochanterrevision lehnte die Beschwerdeführerin - bei allerdings auch fraglicher Indikation – ab (vgl. Urk. 9/98). Ebenso lehnte sie eine von den Behandlern im Februar 2020 dringend empfohlene stationäre interdisziplinäre multimodale Schmerztherapie ab und beharrte auf einer Wassertherapie (vgl. Urk. 9/105/6). Eine (wenn auch kurze) stationäre Schmerztherapie fand erst kurz vor Erlass des Vorbescheides Anfang November 2020 statt (vgl. Urk. 9/155/1). Im Übrigen führt die Beschwerdeführerin auch keine Heimübungen oder anderen Aktivitäten zur Kräftigung der Muskulatur sowie Gewichtsreduktion zur Entlastung von Achsenskelett/Gelenken durch, obschon die Hüfte normal belastet und physiotherapeutisch angegangen werden darf (vgl. Urk. 9/128/105 unten und 9/105/3 f.; zu den myofaszialen Beschwerden ferner Urk. 9/55/125 oben, 9/55/127 und 9/55/142).

5.4    

5.4.1    Strittig ist des Weiteren einzig, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Panikstörung vorliegt, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Die Behandler beschreiben eine solche im Zusammenhang mit von der Beschwerdeführerin berichteten Stürzen bzw. «Fast-Stürzen», die nicht weiter belegt sind. Eine ärztliche Versorgung ist zumindest lediglich für den Sturz im März 2016 aktenkundig. Aus den Unterlagen ergibt sich Folgendes:

5.4.2    Bezüglich des Unfalls im März 2016 wurde in der Schadensmeldung festgehalten, die Beschwerdeführerin habe beim Überqueren der Strasse auf dem Fussgängerstreifen eine falsche Bewegung gemacht und sei eingeknickt. Bauarbeiter hätten ihr aufgeholfen (Urk. 9/55/121). Nach Details gefragt, gab die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 10. April 2016 soweit verständlich an, die Strasse sei durch eine Baustelle behindert gewesen. Um die verlegte Tramhaltstelle zu erreichen, habe sie den Fussgängerstreifen benützt. Da habe sie ihr Bein nicht mehr gespürt und es beim Stolpern verdreht. Zeugen seien die Bauarbeiter, deren Personalien sie nicht kenne (vgl. Urk. 9/55/119 f.). Nachdem der Unfallversicherer sie über die Ablehnung seiner Leistungspflicht informiert hatte, machte sie telefonisch geltend, auf dem Fussgänger seien Holzplatten verlegt gewesen, sie habe nicht gesehen, dass eine davon herausgeragt sei und habe sich ihr Bein daran angeschlagen. Beim Stolpern habe sie es zweimal verdreht bzw. sie habe Misstritte gemacht und sei hingefallen. Die Bauarbeiter hätten alles gesehen und ihr wieder auf die Beine geholfen respektive den Notruf getätigt (Urk. 9/84/204). In der Begutachtung gab sie an, sie sei beim Überqueren der Strasse über ein Holzstück gestolpert und vor einen Bus gefallen. Geistesgegenwärtig hätten sie Männer, die auf einer Baustelle nebenan gearbeitet hätte, von der Strasse gezogen und somit verhindert, dass sie vom Bus überfahren worden sei (Urk. 9/128/46). Seither habe sie Panik, wenn sie in die Öffentlichkeit gehe und Autos oder Busse sehen würde (Urk. 9/128/47).

5.4.3    Dem Bericht der Psychiatrie D.___ vom 17. September 2019 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin werde seit 23. August 2018 behandelt. Drei Wochen zuvor sei sie gestürzt und habe seither eine Panikstörung entwickelt. Anfänglich sei sie durch die Angst, sie könnte wieder stürzen und erneut die operierte Hüfte verletzen, so blockiert gewesen, dass sie das Haus kaum verlassen habe. Es sei eine Psychoedukation über die Entstehung von Angst und Panik sowie eine In-Sensu-Exposition erfolgt. Sie habe sich stabilisiert, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erlangt und aktiv Arbeit gesucht. Die Hüftoperation im Mai 2019 habe jedoch nicht den gewünschten Erfolg gebracht; nun habe sie Angst vor einer erneuten Operation. Im formalen Denken sei sie eingeengt auf die somatische Situation und habe Angst, erneut zu stürzen. Sie gehe aktuell nur in Begleitung aus dem Haus, nachdem sie unterwegs erneut gestürzt sei, als ein Bus auf sie zugefahren sei. Sie habe nun panische Angst, wieder vom Bus angefahren zu werden, wie im Jahr 2016. Sie habe diesbezüglich auch Flashbacks und nachts Albträume, in denen sie falle. Aus psychiatrischer Sicht sei ihr vom 20. August bis 24. Oktober 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden; weitere Arztzeugnisse seien nicht ausgestellt worden. Nach der Operation sei sie durch Prof. Z.___ zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt worden. Aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit. Die Prognose hänge vom Erfolg der orthopädischen Behandlung ab (Urk. 9/93/2-4).

5.4.4    Im Bericht des Schmerzzentrums C.___ vom 21. Dezember 2019 wurde eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren diagnostiziert. Es bestünden überwiegend nozizeptive Beschwerden. Einerseits bestünden Hüftbeschwerden, andererseits bestehe eine starke psychische Überlagerung. Die aktuelle psychosoziale Situation (Ehemann seit Ende 2018 arbeitslos, sei zwei Monaten beim Sozialamt angebunden, kein soziales Umfeld am Wohnort, schwierige Wohnungssuche in Zürich) bilde sicher einen beschwerdeunterhaltenden Faktor. Die Psychotherapie werde ein- bis zweimal pro Woche bei der Beschwerdeführerin zuhause durchgeführt, da jene so schlecht mobil sei. Zusätzliche bestehe eine zweimal wöchentliche psychiatrische Spitex, die sie nach draussen begleite, was ihr guttue (Urk. 9/105/3-4). Gemäss Eintrag in der Krankengeschichte vom Februar 2020 wurden dannzumal – wie erwähnt - eine stationäre interdisziplinäre multimodale Schmerztherapie als dringend indiziert erachtet, welche die Beschwerdeführerin jedoch ablehnte. Dazu wurde festgehalten, diese bleibe bei den fehlgeschlagenen Operationen hängen, obwohl weitere Operationen kein Thema seien. Auf den Hinweis, dass nur sie etwas an der Situation ändern könne, reagiere sie mit Unverständnis und beharre auf einer Wassertherapie (Urk. 9/105/6).

5.4.5    Im Bericht der Psychiatrie D.___ vom 31. März 2021 (Urk. 9/155) wurde erörtert, in den ersten eineinhalb Jahren der Behandlung habe sich die Beschwerdeführerin langsam wieder einen Bewegungsradius mit Benutzung des öffentlichen Verkehrs und eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % aufgebaut. Sie habe von der Psychoedukation profitiert und ein Expositionstraining sei möglich gewesen. Vor der Metallentfernung sei sie aktiv auf Stellensuche gewesen. Nach dieser sei leider die erhoffte Schmerzreduktion nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei wieder unsicherer im Gang geworden und habe sich, nachdem es im Juni 2019 zu einem «Fast-Sturzereignis» gekommen sei, nicht mehr allein vor die Tür getraut. Trotz regelmässiger Expositionsversuche sei es nicht gelungen, ihren Bewegungsradius zu erweitern. Sie sei gefangen in der Angst, erneut zu stürzen und im schlimmsten Fall die Gehfähigkeit zu verlieren. Eine weitere Steigerung von Seralin über 200 mg pro Tag sei aufgrund von Magendarmirritationen nicht möglich; das zuvor auf 0,25 mg pro Tag reduzierte Lorazepam habe wieder auf 1 mg erhöht werden müssen. Psychoedukative Ansätze würden sie nicht erreichen und könne sie nicht für sich umsetzen. Dies gelte auch für die in der stationären Schmerztherapie vom 2. bis 12. November 2021 (richtig: 2020) erlernten Übungen. Sobald sie emotional unter Druck komme, könne sie nicht mehr auf ihre kognitiven Fähigkeiten zugreifen. Sie verlasse das Haus nicht mehr ohne Begleitung und sei nicht mehr in der Lage, den öffentlichen Verkehr zu nutzen. Im Haushalt sei sie nur eingeschränkt handlungsfähig. Man sehe sie zu 100 % arbeitsunfähig. Sie leide an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, einer PTBS sowie einer Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10: F41.0).

5.4.6    Es fallen zunächst Inkonsistenzen in der Schilderung der Ereignisse durch die Beschwerdeführerin auf. So fügte sie bezüglich des Unfalls im März 2016 immer weitere Details hinzu (Bein eingeknickt, über hervorstehend Holzplatte gestolpert, fast vom Bus angefahren), während sich zu den Stürzen im August 2018 und Juni 2019 – ausser der Erwähnung eines Busses bzw. der Korrektur auf einen nur «Fast-Sturz»keinerlei Details in den Berichten finden (wann, wo, was genau passiert, in Begleitung von wem). Auch konkrete Panikattacken werden keine beschrieben, wobei das Expositionstraining im Rahmen der Therapie auch bloss in der Vorstellung stattfand. Auffällig ist ferner der Zeitpunkt der Stürze. Diese sollen sich – nach dem ersten (vergleichsweise schwersten) Sturz im März 2016, nach zahlreichen Operationen zwischen 1993 und 2017 sowie bei objektiv erneut gutem Operationsergebnis – jeweils kurz vor dem erwarteten Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht zugetragen haben. Mitte 2018 sollen massivste Ängste aufgetreten sein, die anfänglich innert kurzer Zeit gut auf die Therapie ansprachen, ab Mitte 2019 therapeutisch indessen überhaupt nicht mehr angegangen werden konnten.

    Hinzu kommen gewichtige invaliditätsfremde Faktoren: So war die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen, nachdem ihr Ehemann seit Ende 2018 arbeitslos war. Des Weiteren ist ein sekundärer Krankheitsgewinn zu erwägen, insoweit der Ehemann, die Verwandten und die (angeblich psychiatrische) Spitex der Beschwerdeführerin fast sämtliche Hausarbeiten abnehmen und sie umsorgen (etwa Urk. 9/128/48). Diese sieht denn auch keinen Anlass, selbst etwas an ihrer Situation zu ändern, sondern gibt den Ärzten die Schuld an ihrem Zustand (etwa Urk. 9/128/113 und Urk. 9/105/6). Gleichzeitig befolgt sie deren Anordnungen und Empfehlungen nicht in dem Ausmass, wie es der geklagte Leidensdruck nahelegen würde (vgl. E. 5.3).

5.5    Zusammenfassend ist das Verhalten der Beschwerdeführerin klar verdeutlichend, ihre Angaben erscheinen zudem unzuverlässig und anspruchsorientiert. Der begutachtende Psychiater hat sich für seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit daher zu Recht primär auf den psychopathologischen Befund und nicht auf die neuropsychologische Testung oder anderweitige Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt. Damit wird nicht in Abrede gestellt, dass sie psychisch beeinträchtigt ist. Das Ausmass ihres Leidens sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit lassen sich jedoch aus den genannten Gründen nicht näher feststellen, als vom Gutachter angegeben. Eine allenfalls darüberhinausgehende Arbeitsunfähigkeit bzw. eine schwerwiegendere psychische Störung blieb trotz entsprechender Abklärungen beweislos. Diese Beweislosigkeit wirkt sich nach der allgemeinen, in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) verankerten Beweisregel zu Lasten der Beschwerdeführerin aus (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2).

    Ihrer Gegenargumentation (vgl. E. 5.1) kann nur insoweit gefolgt werden, als die Therapie über einen längeren Zeitraum es der Behandlungsperson grundsätzlich erlaubt, wertvolle Erkenntnisse zum Gesundheitszustand zu gewinnen; eine versicherungsmedizinisch verwertbare Beurteilung setzt indessen – vor allem bei Leiden ohne organisch nachweisbare Befunde – eine Plausibilisierung und kritische Auseinandersetzung mit den Angaben des Patienten voraus. Eine solche fehlt in den zitierten Berichten, sei es in Bezug auf die als Auslöser behaupteten Stürze, das tatsächliche Ausmass des somatischen Leidens, von welchem die Prognose abhängen soll, oder die Auffälligkeit in Bezug auf die Therapierbarkeit des Leidens respektive offensichtlich verminderte Kooperationsbereitschaft. In den Berichten der Behandlungspersonen finden sich keine zusätzlichen Aspekte, die vom begutachtenden Psychiater nicht berücksichtigt wurden (zum Bericht vom 31. März 2021 konkret auch die fachkundige RAD-Stellungnahme, Urk. 9/156/3). Eine volle Arbeitsunfähigkeit als Folge einer therapieresistenten Panikstörung kann daher auch gestützt auf diese Berichte nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten.

5.6    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens zu beachtenden Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome [E. 4.3.1.1]; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [E. 4.3.1.2]; Komorbiditäten [E. 4.3.1.3]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).

5.7

5.7.1    Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome hielt der begutachtende Psychiater fest, dass ausweislich des von ihm AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befundes lediglich leichtgradige Beeinträchtigungen zu objektivieren seien – insbesondere würden Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit nicht erheblich gestört wirken (vgl. Urk. 9/128/132). Der Indikator des Behandlungs- und Eingliederungserfolgs ist wenig aussagekräftig. So sprach die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 innert kurzer Zeit gut auf die psychiatrische Behandlung an und begab sich offenbar auf die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle; im Jahr 2019 soll indessen nach einem «Fast-Sturz» keine Form der Therapie mehr sinnvoll durchführbar gewesen sein. Als Komorbiditäten bestehen Hüft- und Handbeschwerden, die gemessen an ihrem somatischen Korrelat nicht als gravierend gelten können (vgl. E. 4). Bei hinreichend gelungener familiärer und beruflicher Entwicklung nachvollziehbar verneint wurden vom begutachtenden Psychiater strukturelle Defizite im Sinne einer Persönlichkeitsproblematik (vgl. Urk. 9/128/135), während eine bloss subjektive Krankheitsüberzeugung mit dysfunktionalem Verhalten und sekundärem Krankheitsgewinn das berufliche Fortkommen zwar ebenfalls erschwert, aber wie dargetan keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2.2).

    Zum sozialen Kontext ist gemäss BGE 141 V 281 E. 4.3.3 zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, wie vorliegend die angespannte finanzielle Situation und unbefriedigende Wohnsituation, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a). Anderseits hält der Lebenskontext der versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Ein sozialer Rückzug oder gar eine Isolation ist vorliegend nicht ausgewiesen. Vielmehr wird die Beschwerdeführerin vom Ehemann, in der Schweiz lebenden Verwandten sowie der (angeblich psychiatrischen) Spitex gepflegt und unterstützt. Es ist zudem der wiederhergestellte Kontakt zu den im Ausland lebenden Kindern zu erwähnen, den die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben aufrecht hält. Ebenso steht sie mit den im Irak lebenden Verwandten telefonisch im Kontakt und besuchte diese auch (vgl. E.5.5 und Urk. 9/128/20 f.).

5.7.2    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der «Konsistenz» (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). Hinsichtlich ihres Tagesablaufs blieb die Beschwerdeführerin trotz Nachfragen vage. Soweit ersichtlich steht sie morgens regelmässig beizeiten auf, beansprucht Hilfe beim Duschen, verbringt den Tag mit ihrer Familie, macht Ausflüge in die Natur und hört gerne Musik (vgl. Urk. 9/12/43, 9/128/48, 9/128/70 f., 9/128/96 und 9/128/121). Hausarbeiten verrichtet sie nur wenige (etwa Urk. 9/155). Körperlich schwerere und handbelastende Tätigkeiten kann sie dabei bereits aufgrund der somatischen Einschränkungen nicht mehr durchführen (vgl. Belastungsprofil, E. 3.2). Darüber hinaus demonstrierte sie in der neurologischen und orthopädischen Begutachtung inkonsistent weitergehende körperliche und kognitive Einschränkungen. Über früher ausgeübte, heute aufgrund psychischer Beschwerden nicht mehr mögliche Freizeitaktivitäten ist nichts aktenkundig. Eine massgebliche psychische Beeinträchtigung lässt sich daher im Rahmen des Aktivitätenniveaus nur insoweit eruieren, als die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nur noch in Begleitung das Haus verlässt. Eine Eingliederung hat bisher nicht stattgefunden, zum behandlungsanamnestisch fragwürdigen Leidensdruck kann auf das in E. 5.3 Ausgeführte verwiesen werden. Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin zumindest nach der Neuanmeldung zum Leistungsbezug konsequent eine psychotherapeutische Behandlung beanspruchte. Zur anamnestisch vermerkten Therapie im Psychiatrie Zentrum E.___ in den Jahren 2016 bis 2018 ist nichts Näheres bekannt (vgl. Urk. 9/93/1 und 9/155).

5.8    Damit lässt sich auch anhand der Standardindikatorenprüfung eine nennenswerte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, welche von den Behandlern explizit für den Zeitraum vom 20. August bis 24. Oktober 2018 und aktuell bis auf weiteres in den Berichten vom 17. September 2019 und 31. März 2021 attestiert wurde, nicht genügend plausibilisieren. Im Vordergrund stand gemäss Angaben der Beschwerdeführerin zudem zunächst die Angst vor dem Verlust der Gehfähigkeit, später vor Bussen, Strassen und Autos (vgl. Urk. 9/128/113 und 9/128/47 oben) mit assoziiertem Vermeidungsverhalten (vgl. Urk. 9/128/123 «Befürchtungen und Zwänge»). In Begleitung kann die Beschwerdeführerin das Haus allerdings nach eigenen Angaben verlassen, sei es zu Fuss oder als Beifahrerin im Auto (vgl. auch Urk. 9/128/48); gegebenenfalls wäre es ihr daher zumutbar, den Arbeitsweg in Begleitung zu bewältigen.

    Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits in der RAD-ärztlichen Untersuchung am 26. Januar 2009 – während der sie weinte – erklärt hatte, sie sei schwach, habe Schmerzen und zittere, sei nicht belastbar und könne nicht arbeiten. Im Haushalt könne sie gar nichts machen und auch nicht ausser Haus gehen. Auch Interessen habe sie keine. Der Ehemann bestätigte damals, dass er den Haushalt erledigen müsse, wenn er von der Arbeit nach Hause komme. Er könne auch nicht in den Irak, weil er die Beschwerdeführerin nicht allein lassen könne. Er denke auch, die dringendste Hilfe sei Geld. Die untersuchende Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie erörterte damals mitunter, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Denken fixiert und eingeengt auf das Erlebte und zudem in ihrem Verständnis, was «Hilfe» sei. Sie habe versucht, ihr Perspektiven zu vermitteln, doch diese schmetterte alles ab, beispielsweise auch «nur mal raus zu gehen» (vgl. Urk. 9/23/2 f.). Die RAD-Ärztin gelangte zum Schluss, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten grosse Probleme, die Zuständigkeiten sozialer und sozialversicherungstechnischer Einrichtungen zu begreifen und grosse finanzielle Probleme, welche auch die Familie im weiteren Umfeld belasten würden, da diese für deren Unterstützung aufkomme. Spreche man konkrete nur denkbare Möglichkeiten der besseren Integration an, würden jene von der Beschwerdeführerin sofort grundsätzlich abgelehnt. Dabei widerspreche sie sich schon, wenn sie einmal spontan sage, mit den Händen könnte sie ja arbeiten, aber mit einem Ausweis F lasse man sie nicht, und wenn man mit ihr den Eingliederungsgedanken nur andenke, sage sie sofort, sie könne gar nichts tun. Angesprochen auf den Widerspruch sei sie ziemlich klar im Denken. Ihr seien letztlich alle Massnahmen der sozialen und beruflichen Integration zumutbar bzw. würden ihr sogar guttun. Inhaltlich müsste es sich um eine ganz einfache Tätigkeit handeln, die zeitlich zu 100 % zumutbar wäre. Leistungsmässig müsse man bei den bestehenden Ängsten (etwa dass ihr Ehemann sie aufgrund der Situation verlassen könnte) mit Einschränkungen rechnen. Wie viel die Leistung betrage, könne man theoretisch nicht sagen. Es komme ganz ausgeprägt dazu, dass die Beschwerdeführerin das Leben hier nicht kenne. Mit erheblicher Unterstützung der gut integrierten Verwandtschaft sei ihr bei bestehenden intakten Denkvorgängen zumutbar, mitzuhelfen sich kulturell einzugewöhnen. Sie sei daher in erster Linie aus nicht medizinischen Gründen nicht arbeits- bzw. besser gesagt eingliederungsfähig (Urk. 9/23/4). Nach der leistungsablehnenden Verfügung vom 4. Juni 2009 (Urk. 9/35) und dem negativen Vorbescheid vom 19. Februar 2010 (Urk. 9/47) begann die Beschwerdeführerin alsdann im Februar 2010 zu arbeiten (vgl. Urk. 9/74) und führte zuletzt ein Team.

    Gesamthaft betrachtet schilderte die Beschwerdeführerin damals wie heute somit ähnliche Beschwerden bei einem vergleichbaren Aktivitätenniveau und schwierigen finanziellen Verhältnissen. Auch damals schloss sie aus, dass sie selbst etwas an ihrer Situation ändern respektive arbeiten könnte und dennoch vollzog sie kurz darauf eine erfreuliche berufliche Entwicklung.


6.    Zusammenfassend kann somit vollumfänglich auf die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit präzisiert durch den RAD-Arzt in Bezug auf die konkreten Rekonvaleszenzzeiten abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin hat zugunsten der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom März 2016 bis Juni 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit angenommen. Damit erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen. Im Übrigen ist die Invaliditätsbemessung (vgl. Urk. 6/1, Verfügungsteil 2) unbestritten, wobei angesichts der errechneten Invaliditätsgrade von 100 % bzw. 16 % ein leidensbedingter Abzug ohne Einfluss auf den Rentenanspruch bleibt. Damit hat es bei der in der angefochtenen Verfügung festgesetzten, befristeten ganzen Rente vom 1. November 2017 bis 31. Juli 2018 sein Bewenden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.


7.    

7.1    Da die Beschwerdeführerin Sozialhilfe bezieht (vgl. Urk. 24/4), ist von Mittelosigkeit auszugehen. Ihr Begehren kann trotz Abweisung der Beschwerde nicht als von Prozessbeginn an als klar aussichtslos bezeichnet werden. Ihre Rechtsschutzversicherungen haben eine Leistungspflicht sodann abgelehnt, da die Streitigkeit auf einer Ursache vor Beginn des Versicherungsschutzes beruht (vgl. Urk. 18 und 20). Damit sind die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt und der Beschwerdeführerin ist entsprechend ihrem Gesuch vom 30. Dezember 2021 (Urk. 13) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person von Fürsprecher Küng ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Dabei ist sie auf ihre Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.

7.2    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).

7.3    Überdies ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der unterliegenden Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da dem Gericht keine Honorarnote eingereicht wurde, ist die Entschädigung wie angekündigt (vgl. Urk. 16) in Anwendung von §§ 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht nach Ermessen festzusetzen. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Angesichts des Umfangs der medizinischen Unterlagen sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- resultiert vorliegend eine Entschädigung von Fr. 2‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt). Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Anwaltskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.


Das Gericht beschliesst:

    Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Fürsprecher Daniel Küng, St. Gallen, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Fürsprecher Daniel Küng, St. Gallen, wird mit Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecher Daniel Küng

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelBonetti