Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00600



I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser

Urteil vom 30. November 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1962, arbeitete als Spengler, als er am 4. Juni 2002 einen Autounfall erlitt (Urk. 8/6 und 8/11/131-142). Im August 2003 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 8/13 und 8/30/1). Diese sprach ihm mit Verfügung vom 26. November 2004 wegen einer somatoformen Schmerzstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode ab dem 1. Juni 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/38; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 14. September 2004, Urk. 8/30). Der Anspruch auf eine ganze Rente wurde wiederholt von Amtes wegen überprüft und anschliessend jeweils bestätigt (vgl. Urk. 8/58-64 und 8/69-76).

1.2    Am 28. Februar 2013 leitete die IV-Stelle gestützt auf lit. a Abs. 1 der per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; nachfolgend SchlB IVG 6. IV-Revision) eine Überprüfung des Rentenanspruches ein (Urk. 8/90). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 hob sie die Invalidenrente gestützt auf die erwähnte Bestimmung auf und stellte die Leistung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 8/137). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/147/3-14) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2014.01251 vom 26. Februar 2016 ab (Urk. 8/214).

1.3    Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten in der Folge gestützt auf lit. a Abs. 2 SchlB IVG 6. IV-Revision Kostengutsprache für Wiedereingliederungsmassnahmen (Urk. 8/160, Urk. 8/167, Urk. 8/181, Urk. 8/191). Überdies ordnete sie mit Verfügung vom 25. Februar 2015 rückwirkend ab 1. Februar 2015 die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente für die Dauer der Massnahmen zur Wiedereingliederung, längstens bis zum 30. November 2016, an (Urk. 8/162). Am 7. März 2016 verfügte die IV-Stelle den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen und die Einstellung der Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente per 30. November 2015 (Urk. 8/213). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2016.00468 vom 31. August 2016 ab (Urk. 8/218).

1.4    Am 17. Juli 2017 beantragte der Versicherte die Durchführung von beruflichen Massnahmen (Urk. 8/221). Nachdem die IV-Stelle ihm zunächst Kostengutsprache für Frühinterventionsmassnahmen erteilt hatte (Urk. 8/223), verneinte sie mit Mitteilung vom 12. Juni 2017 den Anspruch des Versicherten auf weitere berufliche Massnahmen (Urk. 8/225), Auf einen weiteren, am 14. März 2018 gestellten Antrag auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/230) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Juni 2018 nicht ein (Urk. 8/234).

1.5    Am 21. Januar 2019 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/239). Die IV-Stelle führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und holte bei der Y.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Psychiatrie und Psychotherapie ein, das am 21. August 2020 erstattet wurde (Urk. 8/272). Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2021 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/276). Nachdem der Versicherte dagegen am 9. Juni 2021 Einwand erhoben hatte (Urk. 8/285), verfügte die IV-Stelle am 6. September 2021 im angekündigten Sinne (Urk. 8/287 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner, am 5. Oktober 2021 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 6. September 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung auszurichten; insbesondere sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. In formeller Hinsicht beantragte er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwältin Annemarie Gurtner als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Januar 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.6    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ihre nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2020 durchgeführten Abklärungen ergeben hätten, dass dieser aus körperlicher Sicht in seiner bisherigen Tätigkeit eingeschränkt sei. Für Tätigkeiten welche seinem Leiden angepasst seien, bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht lägen keine Diagnosen vor, welche sich längerfristig auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Es sollte ihm somit möglich sein, in einer mittelschweren Hilfsarbeitertätigkeit ein Pensum von 100 % umzusetzen. Dadurch könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege nicht vor. Deshalb entstehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 2).

    In ihrer Indikatorenprüfung seien sämtliche Diagnosen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden, berücksichtigt worden und sie sei entgegen dem Beschwerdeführer nicht lediglich von der einzelnen Diagnose einer nicht erheblichen Dysthymie ausgegangen. Der im Einwand geltend gemachte vollständige soziale Rückzug stehe im Widerspruch mit den Aktivitäten des Beschwerdeführers. Sie halte an ihrer Ressourcenprüfung fest. In einer Gesamtwürdigung habe kein stimmiges Gesamtbild für ein IV-relevantes psychisches Leiden aufgezeigt werden können (Urk. 2 S. 2 f.).

    Da der Beschwerdeführer in einer mittelschweren Hilfsarbeitertätigkeit als voll arbeitsfähig beurteilt werde, sei ein leidensbedingter Abzug nicht zu prüfen. Aus ihrer Sicht seien keine weiteren Abklärungen notwendig. Es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 3).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Beschwerdegegnerin komme trotz der im Gutachten aus psychiatrischer Sicht festgehaltenen Arbeitsfähigkeit von 60 % in leidensangepassten Tätigkeiten zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen vorlägen, welche sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Sie nehme eine Ressourcenprüfung vor, die erheblich von derjenigen der Gutachter abweiche. Das Gutachten erfülle sämtliche gesetzlichen Anforderungen an den Beweiswert und auch der RAD komme zum Schluss, dass es beweiskräftig sei. Es setze sich detailliert mit den Standardindikatoren auseinander und es würden relevante Persönlichkeitsaspekte, Belastungsfaktoren und Ressourcen detailliert aufgeführt sowie eine Konsistenzprüfung vorgenommen. Vor diesem Hintergrund erweise sich eine vom Gutachten losgelöste juristische Parallelüberprüfung als unzulässig (Urk. 1 S. 6 f.).

    Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, aus psychiatrischer Sicht lägen keine Diagnosen vor, welche die Arbeitsfähigkeit längerfristig beeinträchtigen würden, sei aktenwidrig und entbehre jeglicher medizinischen Grundlage. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin bestehe kein Widerspruch zwischen dem Aktivitätsniveau und den gutachterlich attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Es sei zu beachten, dass das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen sei. Sein Aktivitätsniveau sei zudem durch die Gutachter auch entsprechend in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Soweit die Beschwerdegegnerin darüber hinaus den sozialen Rückzug infrage stelle, gelinge ihr dies nicht. Das Familiennetz werde von den Gutachtern bereits als Ressource berücksichtigt (Urk. 1 S. 7 f.). Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, sie habe sich mit sämtlichen Diagnosen und den damit einhergehenden Komorbiditäten auseinandergesetzt, werde in den Aktennotizen widerlegt. Sie halte einzig fest, dass die Diagnose einer Dysthymie definitionsgemäss als nicht erheblich gelte, und lasse dabei ausser Acht, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht mit dem Vorliegen einer mittelschweren depressiven Episode, die auf eine fortbestehende Dysthymie treffe, begründet werde. Dieses Vorgehen widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach auch eine Störung, die keine Komorbidität darstelle, im Rahmen des Beweisverfahrens relevant sei (Urk. 1 S. 10).

    Zur Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit sei festzuhalten, dass er im Verfügungszeitpunkt 59 Jahre alt gewesen sei, in der Vergangenheit über zwölf Jahre eine Invalidenrente bezogen habe und ihm der Einstieg in den Arbeitsmarkt seit 20 Jahren nicht mehr gelungen sei. Er verfüge über so gut wie keine verwertbaren Ressourcen, ihm würden genügende Sprachkenntnisse und eine Ausbildung, auf die er zurückgreifen könne, fehlen. Er leide zudem an verminderter emotionaler Belastbarkeit und Ausdauer, habe Schwierigkeiten mit komplexer abstrakter und intellektueller Aufgabenbewältigung und kämpfe mit einer schnellen Erschöpfbarkeit und Energiemangel. Auch im geschützten Rahmen sei es ihm nicht gelungen, die von ihm geforderte Arbeitsleistung zu erbringen. All diese Faktoren sprächen gegen eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Damit bestehe Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ansonsten sei zwingend ein leidensbedingter Abzug zu prüfen. Vorliegend sei ihm ein Tabellenlohnabzug in der Höhe von 25 % zu gewähren. Dies aufgrund seines fortgeschrittenen Alters, der sprachlichen Schwierigkeiten, der langen Abwesenheit von einer Erwerbstätigkeit, des mit dem Belastungsprofil verbundenen notwendigen Berufswechsels und der damit zusammenhängenden fehlenden Berufserfahrung in der zumutbaren angepassten Tätigkeit. Zudem wirke sich die Teilzeitanstellung ebenfalls lohnmindernd aus. Damit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 50 %. Dieser sei anhand eines Prozentvergleichs zu bestimmen, wie dies die Beschwerdegegnerin richtig vorgenommen habe (Urk. 1 S. 11).

2.3    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2019 (Urk. 8/239) eingetreten und hat diese materiell beurteilt. Demnach gilt es zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht, verändert hat (vgl. E. 1.5 hiervor). Vorliegend bildet die - mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.01251 vom 26. Februar 2016 bestätigte (Urk. 8/214) - Verfügung vom 28. Oktober 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers eingestellt hatte (Urk. 8/137), die massgebende Vergleichsbasis.


3.    

3.1    Das Sozialversicherungsgericht stellte in seinem Urteil IV.2014.01251 vom 26. Februar 2016 auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Z.___ vom 29. November 2013 (Urk. 8/108) ab und verneinte dementsprechend einen weiteren Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.

    Im genannten Gutachten hatten die Experten aus psychiatrischer Sicht die Entwicklung einer Schmerzstörung beschrieben, welche den Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht entspreche (Urk. 8/109/17). Die ernste, gedrückte Stimmungslage habe nicht echt und auch nicht einfühlbar gewirkt (Urk. 8/109/24). Das Verhalten habe zeitweilig übertrieben und in der Darstellung demonstrativ gewirkt (Urk. 8/109/24). Ein sozialer Rückzug in allen Lebenslagen lasse sich nicht belegen. Die Symptompräsentation sei überwiegend wahrscheinlich nicht authentisch. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass relevante Einschränkungen im Alltagsleben und in der sozialen Partizipation bei fehlender respektive nicht angemessener Therapie nicht nachzuweisen seien. Daraus leite sich auch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ab (Urk. 8/109/18, Urk. 8/109/25, Urk. 8/109/30).

    Aus orthopädischer Sicht wurde im Gutachten festgehalten, die geklagten Beschwerden im Bereich des Nackens sowie die klinisch eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule seien aufgrund der degenerativen Veränderungen im Röntgenbild vom 19. September 2013 sowie aufgrund der Befunde des MRI der Halswirbelsäule vom 25. Februar 2003 mit einer breitbasigen Protrusion auf der Höhe C3/C4, C4/C5 und C5/C6 ohne direkte neuroforaminale Einengung bilateral nur teilweise erklärbar. Das Ausmass der angegebenen Beschwerden sei nicht nachvollziehbar (Urk. 8/109/13).

    Aus neurologischer Sicht seien keine Hinweise für eine relevante Schädigung zu erheben gewesen. Die myofasziale zervikale Schmerzsymptomatik mit zervikozephaler und teilweise zervikobrachialer Beschwerdesymptomatik ohne radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik sei ohne Relevanz (Urk. 8/109/17).

    Auf dem internistischen Gebiet seien weder Diagnosen mit noch solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Es habe nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden und bestehe auch aktuell keine (Urk. 8/109/42-43).

    Als Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter in der polydisziplinären Zusammenfassung ein chronisches zervikales und zervikozephales Schmerzsyndrom mit degenerativen Veränderungen ohne radikuläre Zeichen bei Status nach Halswirbelsäulen-Schleudertrauma der Kategorie II vom 4. Juni 2002 fest (Urk. 8/109/18). Nicht zumutbar seien dem Beschwerdeführer das Heben und Tragen von schweren Lasten über 30 Kilogramm beidseits sowie Arbeiten über Kopf und Arbeiten mit monotoner Kopfhaltung. Im Rahmen dieses Profils könne er sowohl die angestammte Tätigkeit als Hilfsspengler als auch eine Verweistätigkeit zu 100 % vollschichtig ausüben (Urk. 8/109/19).

3.2    

3.2.1    Im aktuellen Neuanmeldungsverfahren wurden die folgenden medizinischen Unterlagen zu den Akten genommen:

    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 18. Oktober 2019 die Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung mit somatoformen, dissoziativen und depressiven Zügen (ICD-10 F60.8), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie einer mittelgradigen depressiven Störung, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Er hielt fest, im Verlauf seit 2014, als die Rente aufgehoben worden sei, sei es zu einer Zunahme der affektiven Symptome mit depressiver Stimmung und zur Zunahme körperlicher Symptome gekommen. Die Vereinnahmung persönlicher Ressourcen durch die psychischen Störungen seien arbeitsrelevant. Der Beschwerdeführer sei aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/238/1 f.).

3.2.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. Februar 2019 ein zervikozephales, zervikovertebrales, zervikobrachiales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei Halswirbelsäulen-Distorsion am 4. Juni 2006 und 4. Februar 2016, ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom und ein somatoformes Schmerzsyndrom (ICD-10 F45.4) sowie eine Depression (ICD-10 F32.11). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Juli 2011 (Urk. 8/244/3).

3.2.3    Dr. B.___ überwies den Beschwerdeführer an das universitäre Wirbelsäulenzentrum der Universitätsklinik C.___, wo am 27. Mai 2019 eine zervikale Myelopathie bei neurokompressiven Diskusprotusionen C4/5, C5/6, C6/7, einer sensomotorischen Radikulopathie C6 links und einem chronischen zervikospondylogenen und lumbovertebralen Schmerzsyndrom links nach einer Halswirbelsäulen-Distorsion bei Heckkollision am 4. Februar 2016 diagnostiziert wurde (Urk. 8/247/1).

    Am 18. Dezember 2019 ergänzten die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik C.___, da die genaue Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers nicht klar sei, könne nicht beurteilt werden, ob er arbeitsfähig sei. Eine angepasste Tätigkeit sollte jedoch auch mit einer zervikalen Myelopathie möglich sein. Allerdings sei bekannt, dass dabei vor allem die Feinmotorik und auch die Gehfähigkeit beeinträchtigt seien. Ein geeignetes berufliches Belastungs- und Ressourcenprofil könne nicht geschildert werden, es werde daher um ein medizinisches Gutachten gebeten. Vorgeschlagen sei in medizinischer Hinsicht eine Dekompression auf zwei Leveln. Diese werde vom Beschwerdeführer nicht gewünscht, so dass sie nun neurophysiologische und klinische Nachkontrollen durchführen würden (Urk. 8/261/7 f.).

3.2.4    Dr. med. D.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, stellten im polydisziplinären Y.___-Gutachten vom 21. August 2020 die Diagnosen eines Zervikobrachialsyndroms links bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), als Differentialdiagnose nannten sie eine persistierende depressive Störung (Dysthymie) mit intermittierenden Episoden einer Major Depression, aktuell mittelgradige Ausprägung (ICD-10 F34.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/272/10). Zudem massen sie den folgenden Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 8/272/10):

- chronische Spannungskopfschmerzen (Differentialdiagnose medikamenteninduzierter Kopfschmerz)

- Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73)

- Probleme in der Beziehung zum Ehepartner mit hochgradiger Affektbereitschaft (ICD-10 Z63.0)

- andere Probleme im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit (ICD-10 Z56.9)

- beginnende Coxarthrose rechts

- beginnende Arthrose des linken Grosszehengrundgelenks

- Übergewicht (BMI 29.1 kg/m2)

    Anlässlich der orthopädischen Untersuchung habe eine in sämtlichen Richtungen eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule bestanden. Im MRI der Halswirbelsäule vom 17. Mai 2019 hätten sich breitbasige Diskusprotusionen mit Impressionen des Myelons und Snake Eyes Konfiguration mit beidseitiger neuroforaminaler Stenosierung in den Segmenten HWK 4/5, 5/6 und 6/7 dargestellt. Hinweise auf eine Reizung zervikaler Nervenwurzeln hätten nicht bestanden. Die angegebene Taubheit des linken Mittel- bis Kleinfingers entspreche keinem Dermatom und sei daher von orthopädisch-traumatologischer Seite nicht nachvollziehbar. Mangels entsprechender Pathologie hätten die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden in der linken Schulter, des linken Beines und der linken Hüfte nicht erklärt werden können. Die in den aktuellen Röntgenaufnahmen des linken Fusses sichtbare beginnende Grosszehengrundgelenksarthrose erkläre zwar die gelegentlich auftretenden Schmerzen des frei beweglichen linken Grosszehengrundgelenks beim Bergauflaufen, bedinge jedoch keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/272/7).

    Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung könne im Querschnitt laut phänomenologischen Kriterien sowie dem psychopathologischen Befund nach AMDP-Kriterien eine affektive Störung im Sinne einer mittelgradigen depressiven Erkrankung mit somatischem Syndrom in einem rezidivierenden Verlauf diagnostiziert werden. Da der Verlauf einen dauernden Charakter angenommen habe, trotz einer fortbestehenden Psychotherapie, und Phasen einer Teil-/Vollremission nicht dokumentiert seien, sollte eine Dysthymie diskutiert werden. Anzunehmen sei eine sogenannte Double-Depression. Bei einer Dauerverstimmung sowie einer dauerhaft fehlenden Motivation mit Resignation und Niedergeschlagenheit dürfe man davon ausgehen, dass diese Störung über längere Zeit bestehen könne und einen schwankenden, schwer absehbaren Verlauf mit Energiemangel, Erschöpfung und geringem Selbstwertgefühl aufweisen könne. Es scheine bis jetzt überhaupt keine affektive Verfügbarkeit von Verstärkern gegeben zu haben, sodass der Beschwerdeführer bei wenigen Ressourcen nicht aktiv genug bleibe, sich ausgebremst fühle und dabei lähmend inaktiv bleibe. Er fühle sich durch den Verlust der Beschäftigung ausgeschieden aus dem Lebensstrom und abgeschnitten von der Zukunft, ohne erfüllende Gegenwart. Die Willensstärke sei nicht zielgerichtet, eine Zukunftsperspektive könne nicht angegeben werden. Die Vitalität und die affektive Modulationsfähigkeit seien eingeschränkt. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung oder einer Persönlichkeitsstörung könnten nicht gestellt werden. Eine Therapieresistenz sei bei einer wenig effizienten Behandlung nicht anzunehmen (Urk. 8/272/9).

    Der Neurostatus sei regelrecht, ohne Hinweise für eine zentrale Ursache der vom Beschwerdeführer geschilderten Kopfschmerzen. Insgesamt würden letztere die Kriterien eines chronischen Spannungskopfschmerzes erfüllen, welcher sich in der Art und Intensität nicht auf die Alltagsaktivitäten auswirke und somit keine Minderung der Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Gebiet darstelle. Da der Beschwerdeführer angebe, täglich Schmerzmittel zu nehmen, müsse differentialdiagnostisch von einem schmerzmittelinduzierten Kopfschmerz ausgegangen werden. Ein neurologisches Korrelat für die vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen im linken Arm bis zu den Fingern, der linken Hüfte, des linken Oberschenkels und an der Grosszehe links habe nicht gefunden werden können. Der Neurostatus sei regelrecht (Urk. 8/272/9).

    Aus allgemein internistischer Sicht bestehe kein Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/272/9).

    Die Gutachter hielten fest, aufgrund der inzwischen vorhandenen multisegmentalen degenerativen Veränderungen mit breitbasigen Diskusprotusionen mit geringer Impression des Myelons sowie beidseitigen neuroforaminalen Stenosierungen von HWK 4/5 bis 6/7 bestünden Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit für mittelschwere Tätigkeiten und damit auch in der als körperlich mittelschwer beschriebenen Tätigkeit als Hilfs-Bauspengler. Aus psychiatrischer Sicht sollten Tätigkeiten mit erhöhter emotionaler Belastung und Ausdauer vermieden werden. Tätigkeiten mit einfachen, übersichtlichen Aufgaben unter Anleitung und unter ständiger Begleitung seien zu empfehlen. Bei limitierter Übersicht und mentaler Umstellungsfähigkeit seien Tätigkeiten mit komplexen, abstrakten oder intellektuellen Anforderungen nicht geeignet. Um eine schnelle Erschöpfbarkeit zu minimieren, sollte es eine ruhige, strukturierte Arbeit mit wenigen Stressfaktoren sein. Schichtarbeit sowie Nachtarbeit seien nicht geeignet (Urk. 8/272/11).


4.

4.1    Die angefochtene Verfügung vom 6. September 2021 basiert in medizinischer Hinsicht massgeblich auf dem polydisziplinären Gutachten der Y.___ vom 21. August 2020 (Urk. 8/272). Dieses erfüllt die formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1.6 vorstehend) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und sein Verhalten und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Der Beweiswert der Expertise wird von den Parteien denn auch nicht in Zweifel gezogen.

4.2    Gemäss der gutachterlichen Gesamtbeurteilung liegen in somatischer Hinsicht einzig aus orthopädischer Sicht relevante Diagnosen vor (Urk. 8/272/6 ff.). Die Einschätzung der rheumatologischen Gutachterin Dr. D.___, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des diagnostizierten Zervikobrachialsyndroms links bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen in der körperlichen Belastbarkeit eingeschränkt ist und ihm daher die mittelschwere Tätigkeit als Bauspengler nicht mehr zumutbar ist, er für angepasste Tätigkeiten indessen zu 100 % arbeitsfähig ist, fand Eingang in die Konsensbeurteilung (Urk. 8/272/10) und wurde weder von den Parteien angezweifelt, noch liegen widersprechende Einschätzungen der behandelnden Ärzte vor. Angesichts des erhobenen Befundes multisegmentaler degenerativer Veränderungen mit breitbasigen Diskusprotusionen mit geringer Impression des Myelons sowie beidseitigen neuroforaminalen Stenosierungen von HWK 4/5 bis 6/7 erweist sich die von Dr. D.___ attestierte Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und das daraus abgeleitete Belastungsprofil von körperlich leichten bis selten leicht bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen des Kopfes (Urk. 8/272/11) denn auch ohne Weiteres als nachvollziehbar.

4.3    Bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 28. Oktober 2014 (Urk. 8/137), die das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2014.01251 vom 26. Februar 2016 bestätigte (Urk. 8/214), bestand aus somatischer Sicht sowohl für die bisherige Tätigkeit als Hilfsspengler als auch für jede andere Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten über 30 kg beidseits sowie ohne Arbeiten über Kopf beziehungsweise mit monotoner Kopfhaltung eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/108/19). Im Vergleich dazu kamen die Y.___-Gutachter im Gutachten vom 21. August 2020 zum Schluss, seit Mai 2019 sei eine klinische und radiologische Verschlechterung der degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule dokumentiert. Der Beschwerdeführer sei daher ab Mai 2019 in seiner bisherigen Tätigkeit dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/272/13).

    Bezogen auf die somatischen Diagnosen zeigt sich demgemäss aufgrund der Abklärungen im Anschluss an die Neuanmeldung vom 21. Januar 2019 (Urk. 8/239) eine Abnahme des beruflich relevanten Leistungsvermögens im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 28 Oktober 2014 (Urk. 8/137). Dem zu Grunde liegt eine aus ärztlicher Sicht veränderte Befundlage. In diesem Sinne ist von einem Revisionsgrund auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 2.6.2), weshalb der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend neu zu prüfen ist, wobei keine Bindung an die frühere Beurteilung besteht (vgl. vorstehende E. 1.5).


5.

5.1

5.1.1    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt es nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1; vgl. auch BGE 145 V 361). Daher ist es im Grundsatz zulässig, einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Massgeblichkeit abzusprechen, ohne dass das Gutachten seinen Beweiswert verliert (BGE 144 V 50 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 14.1 und 8C_483/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2). Der Arbeitsunfähigkeitsschätzung der medizinischen Gutachterperson ist indessen aus rechtlicher Sicht - insbesondere auch unter dem Gesichtswinkel der Konsistenz - zu folgen, falls sie ihrer Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nachgekommen ist. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet. Es liegt keine unzulässige juristische Parallelüberprüfung vor, wenn das kantonale Gericht anhand der medizinischen Indikatorenprüfung die massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung eines stimmigen Gesamtbildes schlüssig abgehandelt und nachgewiesen hat, wo die ärztlichen Darlegungen nicht mit den normativen Vorgaben übereinstimmen (BGE 145 V 361 E. 4.1.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_84/2022 vom 19. Mai 2022 E. 5.2).

5.1.2    Die Beschwerdegegnerin wich in Anwendung der soeben zitierten Rechtsprechung von der Arbeitsunfähigkeitsschätzung der Gutachter aus rechtlicher Sicht ab, indem sie nach Prüfung der Standardindikatoren (Urk. 8/275) die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % ausklammerte und das Vorliegen einer anspruchsbegründenden gesundheitlichen Einschränkung verneinte (Urk. 2 S. 2 f.).

5.2    Vorab ist zu bemerken, dass die psychiatrische Gutachterin zwar das Antwortverhalten des Beschwerdeführers als beschwerdebetont mit Verdeutlichungstendenzen bezeichnete und auch die orthopädische und die neurologische Gutachterperson Diskrepanzen, wie nur zum Teil nachvollziehbare Beschwerden aufführten, indessen sämtliche Gutachter dennoch das Vorliegen einer Simulation oder Aggravation verneinten (Urk. 8/272/12). Somit liegen keine Ausschlussgründe vor, welche die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung von vornherein verbieten und eine Prüfung der Standardindikatoren daher obsolet machen würden (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2).

5.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

5.4

5.4.1    In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist hervorzuheben, dass grundsätzlich nur schwere psychische Störungen mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktionsbereichen invalidisierend sein können (BGE 143 V 418 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2018 vom 30. August 2018 E. 4.1). Präzisierend gilt es in diesem Zusammenhang in Bezug auf leicht- bis mittelgradige depressive Störungen festzuhalten, dass sich diese ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren lassen. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 6.2).

5.4.2    Zum Komplex «Gesundheitssschädigung» ist festzuhalten, dass Dr. F.___ die Arbeitsfähigkeit aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischen Syndrom (ICD-10 F33.11), Differentialdiagnose persistierende depressive Störung (Dysthymie) mit intermittierenden Episoden einer Major Depression, aktuell mittelgradige Ausprägung (ICD-10 F34.1), als eingeschränkt erachtet. Gemäss Dr. F.___ sind unter Berücksichtigung von Art und Ausmass der emotionalen und motivationalen Defizite bei mittelschwer vermindertem Antrieb die Handlungsplanung, -energie und -übersicht, die mentale Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Entscheidungs- und Urteilfähigkeit, die Widerstands-, Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit, die Konversations- und Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben und Anpassung an Regeln und Routinen sowie die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten störungsbedingt mittelschwer limitiert (Urk. 8/272/75). Schwerwiegende funktionelle Beeinträchtigungen nannte sie keine. Die Kategorie «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome» lässt damit nicht bereits die Annahme einer schweren Ausprägung des psychischen Krankheitsgeschehens zu.

5.4.3    Zum Gesichtspunkt der Therapieresistenz ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer sich seit dem Jahr 2014 in einer ambulanten psychiatrischen Therapie bei Dr. A.___ befindet, wobei er alle zwei Monate einen Termin wahrnimmt, worin namentlich mit Blick auf die diagnostizierte depressive Erkrankung keine konsequente Therapie zu erkennen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Angesichts dieser niedrigen therapeutischen Aktivität sowie des Umstandes, dass die Spiegelwerte der Antidepressiva nicht im therapeutischen Bereich lagen, wobei auch eine Malcompliance zu diskutieren sei, ging Dr. F.___ dementsprechend vom Fehlen von angemessenen störungsspezifischen therapeutischen Massnahmen aus (Urk. 8/272/71). Bei bisher immer im Beisein der Kinder als Dolmetscher durchgeführten Therapiesitzungen empfiehlt sie dringend, eine psychotherapeutische Anbindung in der Muttersprache zu etablieren (Urk. 8/272/74). Zudem hält sie eine störungsadaptierte medikamentöse Behandlung unter Durchführung von Drug-Monitoring-Kontrollen für angebracht und weist insbesondere darauf hin, dass die seit Jahren bestehende Benzodiazepin-Medikation kritisch zu betrachten sei, unter anderem wegen bekannter Verschlechterung von kognitiven Fähigkeiten und der Akzentuierung der depressiven Symptomatik. Durch die Optimierung des therapeutischen Settings mit engmaschiger Begleitung bei medikamentöser Therapie rechnet sie mit einer gewissen Verbesserung des Zustandsbildes, wobei sie bei Persistenz allenfalls eine intensivierte teilstationäre oder stationäre Behandlung empfiehlt (Urk. 8/272/77). Zusammenfassend geht Dr. F.___ trotz eines langjährigen Verlaufs nicht von einer echten Chronifizierung beziehungsweise einer Therapieresistenz aus (Urk. 8/272/74). Es kann bei dieser Sachlage und angesichts der dringenden gutachterlichen Therapieempfehlung mit Verbesserungspotential der Arbeitsfähigkeit nicht von einer adäquaten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und vom Ausschöpfen der Therapieoptionen respektive vom definitiven Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Kooperation des Beschwerdeführers durchgeführten Therapie, welche auf eine negative Prognose hinweist (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2), gesprochen werden.

    Zum Eingliederungserfolg beziehungsweise zur Eingliederungsresistenz ist auszuführen, dass die nach der Rentenaufhebung durchgeführten Eingliederungsmassnahmen mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit per 30. November 2015 abgebrochen wurden (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2016.00468 vom 31. August 2016, Urk. 8/218), seither ist einzig ein von Mai 2017 bis Januar 2018 im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen durchgeführter nicht erfolgreicher Arbeitsvermittlungsversuch dokumentiert (Urk. 8/223, f. Urk. 8/226, Urk. 8/229), wobei der Beschwerdeführer zwar motiviert war, aber nur geringe Eigeninitiative zeigte (Urk. 8/226/2, Urk. 8/229/2). Selbsteingliederungsversuche hat der Beschwerdeführer nach Lage der Akten keine durchgeführt. Unter diesen Umständen kann nicht von einer trotz optimaler Kooperation misslungenen Eingliederung ausgegangen werden, was folglich gegen eine Eingliederungsresistenz spricht (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2).

5.4.4    Zum Indikator der Komorbiditäten ist festzuhalten, dass in psychiatrischer Hinsicht keine Komorbiditäten vorliegen. In somatischer Hinsicht liegt zwar ein Zervikobrachialsyndrom vor, das dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit verunmöglicht, fachärztliche Hinweise für eine Interferenz der somatischen Erkrankung mit der Depressivität liegen indessen keine vor. So führte Dr. F.___ ausdrücklich aus, dass somatische Beschwerden in der psychiatrischen Untersuchung nicht im Vordergrund gestanden hätten; bei Fragen nach diesbezüglichen Sorgen, Befürchtungen oder Ängsten habe der Beschwerdeführer solche eindeutig verneint (Urk. 8/272/12).

5.4.5    Unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung» ist zusammenfassend bei einer mittelschweren psychischen Erkrankung, einem verbleibenden bedeutenden therapeutischen Potential und ohne gewichtige Komorbidität, das Vorliegen einer schweren psychischen Störung zu verneinen. Es müssten daher gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2).

5.5    Zum Komplex Persönlichkeit fällt ins Gewicht, dass gemäss Dr. F.___ keine Persönlichkeitsstörung vorliegt, sondern lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen, der kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukommt (Urk. 8/272). Aus juristischer Sicht handelt es sich dabei grundsätzlich ebenfalls nicht um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 14.1 mit Hinweis).

5.6    Betreffend den sozialen Lebenskontext ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und drei seiner vier erwachsenen Kinder in einer Wohnung zusammen lebt. Selbst wenn die Beziehung zur Ehefrau belastet ist, gibt ihm das Familiennetz gemäss Dr. F.___ Halt (Urk. 8/272/11). Insbesondere erledigen die Ehefrau und die Tochter für den Beschwerdeführer den Haushalt und begleiten die Kinder ihn jeweils zu seinen psychiatrischen Terminen und walten als Übersetzer, es wird ihm also eine gewichtige Unterstützung zuteil. Freundschaftliche Beziehungen pflegt der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben keine (Urk. 8/272/64). Somit umfasst das soziale Umfeld des Beschwerdeführers - trotz ansonsten ersichtlichem sozialem Rückzug, wobei ungeklärt bleibt, ob dieser krankheitsbedingt erfolgt ist - mit der Unterstützung durch die Kernfamilie auch Faktoren, die sich günstig auf seine Ressourcen auswirken.

5.7    

5.7.1    In Bezug auf die beweisrechtlich entscheidende Kategorie der Konsistenz wies Dr. F.___ darauf hin, dass das Antwortverhalten des Beschwerdeführers beschwerdebetont mit Verdeutlichungstendenzen und teilweise wenig präzise und abweichend gewesen sei, jedoch keine Hinweise für Simulation oder Aggravation vorlägen. Während der 90minütigen Untersuchung habe er auch keine schmerzbedingte Einschränkung gezeigt. Vor allem bei der präsentierten Intensität der Beschwerden sei das psychosoziale Funktionsniveau eingeschränkt, aber nicht schwer beeinträchtigt (Urk. 8/272/12). Dazu, ob sich die festgestellten funktionellen Einschränkungen auch in einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen äussern, machte die Gutachterin keine Ausführungen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar einen etwas eingeschränkten Tagesablauf beschrieb, der hauptsächlich durch Schlafen, Zeit-auf-dem-Balkon-Verbringen, bis zu zweistündige Spaziergänge und die Mithilfe bei der Zubereitung des Abendessens geprägt ist (Urk. 8/172/66). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sowohl gemäss der orthopädischen als auch der neurologischen Gutachterin die normale bis an den Armen sogar sehr ausgeprägte Muskulatur nicht mit diesem Tagesablauf übereinstimmt, so dass Zweifel an den Schilderungen des Beschwerdeführers gerechtfertigt sind. Zudem gab der Beschwerdeführer zwar an, keine Hobbies zu haben (Urk. 8/272/67), dass er vor der Erkrankung Freizeitbeschäftigungen nachgegangen sei, ist jedoch ebenso wenig ersichtlich. Er ist sodann in der Lage, den öffentlichen Verkehr zu benutzen, geht selten in die Moschee und verbrachte zuletzt auch dreiwöchige Ferien in Albanien mit den Kindern (Urk. 8/272/67). Zwar trifft es zu, dass das Aktivitätsniveau im Verhältnis zur gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 40 % zu beurteilen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2013 vom 4. Dezember 2013 E. 3.2), indessen ist vorliegend angesichts der aufgeführten Inkonsistenzen und Unklarheiten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers im erwerblichen und im aussererwerblichen Bereich gleichermassen eingeschränkt ist.

5.7.2    Ein Leidensdruck wurde von Dr. F.___ zwar grundsätzlich bestätigt (Urk. 8/272/12), diesbezüglich zeigen sich jedoch ebenfalls Inkonsistenzen, wiederspiegelt sich dieser doch nicht in der wahrgenommenen Behandlung. Zwar befindet sich der Beschwerdeführer seit Jahren in psychiatrischer Behandlung, diese ist jedoch wenig effektiv und die Behandlungsmethoden wurden wie erwähnt nicht ausgeschöpft. Hinsichtlich der medikamentösen Behandlung besteht zudem ein Verdacht auf Malcompliance. Mit Blick auf den Behandlungsverlauf kann daher insgesamt nicht von einem hohen Leidensdruck gesprochen werden.

5.8    Zusammenfassend ergibt sich aus der Prüfung der Standardindikatoren und deren Gesamtwürdigung, dass weder schwergradige Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens noch eine Therapie- oder Eingliederungsresistenz vorliegen. Bei zudem fehlenden massgeblichen Komorbiditäten ergeben sich aus dem Gutachten keine gewichtigen Gründe, die dennoch auf eine invalidisierende Wirkung der Störung schliessen liessen. So wirkt sich die Persönlichkeit des Beschwerdeführers aufgrund der festgestellten akzentuierten Persönlichkeitszüge allenfalls leicht negativ auf seine Ressourcenlage aus, zumal er mit der Unterstützung durch die Kernfamilie über eine gewichtige Ressource verfügt. Die unbegründet erfolgte Annahme von Dr. F.___, der Beschwerdeführer besässe kaum Ressourcen (Urk. 8/272/75), lässt sich insofern nicht nachvollziehen. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist darüber hinaus nicht ausgewiesen und auch von einem hohen Leidensdruck kann angesichts der geringen Therapieaktivität nicht ausgegangen werden. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich somit anhand der Standardindikatoren nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb aus juristischer Sicht der medizinisch-gutachterlichen, mit psychischen Beschwerden begründeten Arbeitsunfähigkeit von 40 % nicht gefolgt werden kann.

    Die Beschwerdegegnerin ging daher trotz des an sich beweiskräftigen Gutachtens zu Recht im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass es in psychischer Hinsicht an einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden fehlt.


6.    

6.1    Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass er seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aufgrund seines Alters, seiner krankheitsbedingten Einschränkungen und der langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie mangelnder Sprachkenntnisse und Ausbildung nicht mehr verwerten könne (Urk. 1 S 11).

6.2    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).

    Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).

6.3    Vorliegend stand die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit spätestens mit der Erstattung des Y.___-Gutachtens vom 21. August 2020 (Urk. 8/272) fest. Zu diesem Zeitpunkt war der am 3. Dezember 1962 geborene Beschwerdeführer 57 Jahre alt. Bis zum Erreichen des AHV-Alters verblieb ihm eine Aktivitätsdauer von immerhin sieben Jahren und gut zwei Monaten, was einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 3.2). Insbesondere weicht der Fall des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht vom von ihm zitierten Bundesgerichtsurteil 9C_183/2017 vom 30. Oktober 2017 ab, da in letzterem im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils Eingliederungsmassnahnen hätten durchgeführt werden müssen und somit die Eingliederungsfähigkeit der im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils bereits 62jährigen Beschwerdeführerin noch nicht feststand. Die beiden Sachverhalte erweisen sich daher von vornherein nicht als vergleichbar.

    Des Weiteren sind dem Beschwerdeführer leichte bis selten mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen des Kopfes vollzeitig zumutbar (Urk. 8/272/11). Weitere Einschränkungen des Belastungsprofils sind - wie oben dargelegt (E. 5) - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 6.3). Zudem kommen für den Beschwerdeführer in erster Linie ungelernte Tätigkeiten in Frage. Derartige Tätigkeiten erfordern keine spezifischen Berufskenntnisse und sind in der Regel auch nicht mit einem besonderen Umstellungs- oder Einarbeitungsaufwand verbunden. Einfache Tätigkeiten erfordern sodann weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.5.2 mit Hinweisen). Zudem umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.1.3 mit Hinweisen, 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.3).

    Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2002 nicht mehr arbeitstätig und damit mehrere Jahre vom Arbeitsmarkt abwesend war, weshalb allenfalls von einer geringeren Anpassungsfähigkeit respektive von einem grösseren Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand auszugehen ist. Dieser Umstand ist jedoch nicht (allein) auf invaliditätsbedingte Gründe zurückzuführen. Denn bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Februar 2016 (Prozess Nr. IV.2014.01251; Urk. 8/214) war von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden. Die daraufhin durchgeführten Eingliederungsmassnahmen wurden - bei gegebener objektiver Eingliederungsfähigkeit - einzig mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit abgebrochen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2016.00468 vom 31. August 2016, Urk. 8/218). Zum damaligen Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 53 Jahre alt und die Verwertbarkeit der damaligen vollständigen Arbeitsfähigkeit stand ausser Frage. Es wäre nicht statthaft, nun nach rund 5 Jahren mit einzig einem gescheiterten Arbeitsvermittlungsversuch (Urk. 8/229) und keinen weiteren ersichtlichen Selbsteingliederungsversuchen trotz rechtskräftig festgestellter vollständiger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit einfach aufgrund der inzwischen verstrichenen ungenutzten Zeit von einer Unverwertbarkeit der vollen Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen.    

    Im Lichte dessen sowie der relativ hohen Hürden betreffend Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 3 mit diversen Hinweisen, 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4 mit Hinweisen).


7.    

7.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    In gewissen Fällen, insbesondere dort, wo Validen- und Invalideneinkommen anhand derselben Tätigkeit zu ermitteln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 27. September 2017 E. 6.5), kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen).

7.2    Der Beschwerdeführer war in der Schweiz jeweils als Hilfsarbeiter tätig, zuletzt von April 2002 bis Juli 2007 als Bauspengler, wobei er bereits ab dem Unfalldatum am 4. Juni 2002 arbeitsunfähig war (Urk. 8/6, Urk. 8/7). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit würde er im Gesundheitsfall weiterhin solche Hilfsarbeiten verrichten, wobei aufgrund der verstrichenen Zeit seit seiner letzten Anstellung nicht auf den vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Verdienst, sondern auf das auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für Hilfsarbeiten durchschnittlich erzielbare Einkommen abzustellen ist.

    In seinen bisherigen Anstellungsverhältnissen verrichtete der Beschwerdeführer unter anderem mittelschwere Tätigkeiten, die nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr zumutbar wären. Damit ist der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens aus gesundheitlichen Gründen in der Ausübung einer Hilfsarbeit in gewissem Masse eingeschränkt. Da für die Bemessung des Invalideneinkommens jedoch auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen ist, auf dem auch körperlich leichte Tätigkeiten durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen), ist auch für das Invalideneinkommen auf den durchschnittlichen Verdienst von Hilfsarbeitern abzustellen.

    Da der Beschwerdeführer in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist, entspricht das Invalideneinkommen somit grundsätzlich dem Valideneinkommen. Bei dieser Ausgangslage hätte auch ein maximal möglicher leidensbedingter Abzug von 25 % (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc) keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zur Folge.


8.    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint; die angefochtene Verfügung vom 6. September 2021 (Urk. 2) ist dementsprechend nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.


9.    

9.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

    Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann als ausgewiesen gelten und der Prozess war nicht aussichtslos, weshalb seinem Gesuch stattzugeben ist und die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

9.2    Der Beschwerdeführer beantragte zudem die Bestellung von Rechtsanwältin Annemarie Gurtner als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist - wie gesagt - erstellt und die Beschwerde war nicht aussichtslos; eine Rechtsverbeiständung war geboten. Dem Beschwerdeführer ist daher Rechtsanwältin Annemarie Gurtner als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

    Mit Honorarnote vom 26. Januar 2022 machte Rechtsanwältin Annemarie Gurtner Aufwendungen von insgesamt 11 Stunden und 30 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 103.50 geltend (Urk. 10), was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist ihr eine Entschädigung von Fr. 2'828.30 aus der Gerichtskasse zu bezahlen.

9.3    Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 5. Oktober 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwältin Annemarie Gurtner, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt.


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Annemarie Gurtner, Zürich, wird mit Fr. 2'828.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Annemarie Gurtner

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrEngesser