Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00602
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 11. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962 und zuletzt tätig als Sortiererin in einem Vollzeitpensum, meldete sich am 28. Januar 2004 (Eingangsdatum) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 10. August 2004 einen Anspruch der Versicherten auf Invalidenrente mangels Vorliegen eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades (Urk. 8/12). Die hiergegen am 23. August 2004 erhobene (Urk. 8/17) und am 14. September 2004 (Urk. 8/28) sowie am 17. Januar 2005 (Urk. 8/42) ergänzte Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 20. Januar 2005 ab (Urk. 8/45). Zuvor hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. September 2004 die Arbeitsvermittlung nach einem Gespräch sowie einer Arbeitsplatzbesichtigung abgeschlossen (Urk. 8/24).
Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Januar 2005 erhob die Versicherte am hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 8/51/3 ff.). Mit Urteil IV.2005.00254 vom 31. Januar 2006 hob das hiesige Gericht den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur weitergehenden Abklärung und neuen Entscheidung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurück (Urk. 8/57).
Die IV-Stelle tätigte im Anschluss weitere Abklärungen und holte insbesondere das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 25. Juni 2007 ein (Urk. 8/73). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 23. August 2007, Urk. 8/76; Einwand vom 24. September 2007, Urk. 8/81) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 ab (Urk. 8/86). Mit Verfügung vom 4. März 2008 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Umschulung (Urk. 8/93), gewährte mit Mitteilung vom 2. Juni 2008 allerdings Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 8/104), welche mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 abgeschlossen wurde (Urk. 8/117).
1.2 Am 16. Juni 2020 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/121). Die IV-Stelle trat auf das Gesuch ein (Urk. 8/131) und tätigte weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 14. September 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ein Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 8/139). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 24. März 2021, Urk. 8/161; Einwand vom 10. Mai 2021, Urk. 8/162; ergänzende Einwandbegründung vom 11. Juni 2021, Urk. 8/175) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. September 2021 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Hiergegen liess die Versicherte am 6. Oktober 2021 Beschwerde erheben und stellte folgende Anträge:
«1. Die angefochtene Verfügung vom 7. September 2021 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei mindestens eine halbe IV-Rente zu gewähren.
2. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei eine polydisziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben, woraufhin neu zu entscheiden sei.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ein Mahn- und Bedenkverfahren zu initialisieren, um die Begutachtung und die beruflichen Massnahmen nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin. »
Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-185), worüber die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2017 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Verkäuferin arbeiten könne. Eine angepasste Tätigkeit sei allerdings unter Berücksichtigung des entsprechenden Belastungsprofils voll zumutbar. Stelle man den Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) als Verkäuferin dem Tabellenlohn als Hilfsarbeiterin in einer angepassten Tätigkeit gegenüber, resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 1 %.
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor (Urk. 1), dass mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 ein Invaliditätsgrad von 30 % festgesetzt worden sei. Gestützt darauf beziehe sie eine Rente der zuständigen Pensionskasse, aber wohl nicht mehr lange, da sich die Pensionskasse der neuen Beurteilung anschliessen dürfte. Der Herabsetzung des Invaliditätsgrades hätte ein Hinweis auf eine reformatio in peius vorausgehen müssen. Entsprechend werde eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin stütze sich des Weiteren auf die Begutachtung durch Dr. PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, womit allerdings die somatischen Beschwerden ungenügend erhoben und die psychischen Beschwerden gar nicht evaluiert worden seien. Insbesondere seien die neu hinzugetretenen Nervenwurzelirritationen und die damit einhergehenden Rückenschmerzen nicht thematisiert und berücksichtigt worden. Dementsprechend könne nicht darauf abgestellt werden und es seien umfassende Abklärungen vorzunehmen.
Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort (Urk. 7), dass aus den aktuellen Unterlagen keinerlei Hinweise hervorgingen, dass ein psychisches Leiden mitbeteiligt sei. Das von der Beschwerdeführerin angesprochene «Krebsleiden» sei darüber hinaus ein gutartiger Tumor im Oberschenkel gewesen. Soweit aus den Akten ersichtlich sei die Behandlung diesbezüglich am 23. März 2004 abgeschlossen worden. Es werde an der Abweisung der Beschwerde festgehalten.
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
3. Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen:
3.1 Die Ärzte der Orthopädie der Universitätsklinik A.___ hielten im Bericht vom 14. Januar 2020 (1) eine Gonarthrose, betont retropatellär links und (2) eine AC-Gelenksarthropathie links mit PASTA-Läsion der Supraspinatussehne Schulter links nach Schulterkontusion Mai 2012 fest. Als Nebendiagnosen notierten sie folgende (Urk. 8/137/11 f.):
- Mazabraud’s Syndrom (fibröse Dysplasie) der linken Tibia und des linken Femurs mit Myxom im Bereich des Vastus medialis
- Status nach Stanzbiopsie am 19. März 2003
- Status nach Tumorresektion Vastus medialis links am 6. Mai 2003
- Status nach Cholezystektomie (ca. 1998)
Die Ärzte liessen ein Röntgen Kniestatus links, ein Orthoradiogramm sowie ein MRI des linken Knies durchführen und konstatierten, dass die Beschwerdeführerin sich mit Gonarthrose präsentiere, welche vor allem retropatellär betont links sei. Sie besprächen mit ihr die Aufdehnung der Muskulatur, sowie die Infiltration des Kniegelenkes zur Reduktion der Entzündung. Bei noch milder Gonarthrose besprächen sie ein zuwartendes Verhalten bezüglich einer Totalendoprothese. Bei zusätzlich deutlicher Schmerzangabe links lumbal bäten sie die Kollegen der Wirbelsäulenchirurgie sie aufzubieten. Die Beschwerdeführerin werde sich bei ihnen drei Monate nach der Infiltration ins Kniegelenk wieder vorstellen.
3.2 Im Bericht vom 15. April 2020 über die tags zuvor durchgeführte Telefon-Sprechstunde notierten die behandelnden Ärzte der Orthopädie der Universitätsklinik A.___ insbesondere eine Glutealgie rechts, Ischialgie links und im Vordergrund stehende Lumbalgie bei Osteochondrose L5/S1, Retrolisthese L5/S1 Meyerding Grad 1 mit rezessaler Stenose S1 rechts und Foramenstenose L5 rechts. Es habe sich initial ein sehr gutes Ansprechen auf die intraartikuläre Infiltration des linken Kniegelenkes mit Beschwerdefreiheit für sechs Wochen gezeigt. Radiologisch zeige sich passend zu den geschilderten Beschwerden eine retropatellär betonte Gonarthrose. Bei entsprechendem Leidensdruck könnte bei Bedarf im Verlauf die Implantation einer Knietotalprothese zu einer Beschwerdelinderung führen. Aktuell wünsche die Beschwerdeführerin vorgängig den Rücken zu behandeln, so dass keine Verlaufskontrolle vereinbart werde (Urk. 8/137/10).
3.3 Die Beschwerdeführerin befand sich in der Folge in chiropraktischer Behandlung in der Universitätsklinik A.___, wo ihr eine Lumbalstützbandage verordnet wurde (Urk. 8/130). Am 17. Juni 2020 fand eine Facetteninfiltration L5/S1 links und rechts statt (Urk. 8/129/2).
3.4 Die zuständige Krankentaggeldversicherung liess bei der B.___ eine funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA) vornehmen (Bericht vom 16. Juli 2020). Med. pract. C.___, Fachärztin für physikalische und rehabilitative Medizin, PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, und Frau D.___, Physiotherapeutin, hielten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/134/4):
- Lumbales und gluteales Schmerzsyndrom mit/bei:
- Osteochondrose L5/S1
- Retrolisthese L5/S1 Meyerding Grad 1 mit rezessaler Stenose S1 rechts
- Foraminastenose L5 rechts (Röntgen Lendenwirbelsäule [LWS] a.p./lateral und MR LWS vom 10. Februar 2020)
- Gonarthrose
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen:
- AC-Gelenksarthropathie links mit PASTA-Läsion der Supraspinatussehne nach Schulterkontusion Mai 2012
- Status nach Tumorresektion vastus medialis links am 6. Mai 2003
- Mazabraud’s Syndrom (fibröse Dysplasie) der linken Tibia und des linken Femurs mit Myxom im Bereich des Vastus medialis
- Status nach Stanzbiopsie am 19.03.2003
- Status nach Cholezystektomie ca. im Jahr 1998
- Adipositas Klasse II, BMI 37kg/m2 (Körpergrösse 166.5 cm, aktuelles Gewicht 99.2 kg)
Die Beschwerdeführerin leide bereits seit vielen Jahren unter Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine beidseits und Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenkes. Die Beschwerden führe sie auf eine im Jahre 2003 durchgeführte Oberschenkeloperation links zurück, seitdem habe sie ihre Körperhaltung sowie ihre Gangart angepasst, wovon vermutlich die heutigen Beschwerden resultieren würden. Postoperativ und bis heute anhaltend verspüre sie weniger Kraft im linken Bein, dies vor allem im Bereich des Oberschenkels. Die Beschwerdeführerin versuche die linke Seite zu entlasten und man habe zudem nach der Operation herausgefunden, dass das linke Bein kürzer sei. Sie habe all die Jahre stets die Schmerzmedikation eingenommen, dazu habe sie schmerzlindernde Salben sowie Pflaster verwendet und sie sei trotz anhaltender Beschwerdeproblematik arbeiten gegangen. Ihre berufliche Tätigkeit als Verkäuferin werde ausschliesslich im Stehen ausgeführt und sei auch mit häufigem Bücken und Tragen von Lasten verbunden, wie z.B. bei der Anlieferung der Waren, beim Tragen von Obst- sowie Getränkekisten. Sie gebe an, dass sich im Laufe der Zeit unter Ausübung der angestammten Tätigkeit die Beschwerden deutlich verstärkt hätten. Im Herbst 2019 hätten sich die Kreuz- und Knieschmerzen links stark verstärkt, weshalb sie bei einem Spezialisten vorstellig geworden sei. Sie sei seit November 2019 arbeitsunfähig. Ein Arbeitsversuch im März 2020 sei nach zwei Stunden wegen Schmerzen im Kreuz und Knie abgebrochen worden. Nach frustranem Verlauf der Physio- sowie medikamentösen Therapie seien der Beschwerdeführerin Infiltrationen im Lendenbereich und im Bereich des linken Knies verabreicht worden. Die Knieinfiltration sei erfolgreich verlaufen und die Beschwerdefreiheit habe ca. 2 Monate angehalten. Im Lendenbereich sei der Erfolg noch abzuwarten (vor einer Woche verabreicht).
In letzter Zeit verspüre sie zudem Schmerzen im Bereich der Hüftgelenke beidseits, welche besonders stark im Liegen, insbesondere nachts, vorhanden seien. Die Einnahme der Schmerzmedikation sei mit Nachteilen verbunden, da unter der Einnahme entweder der Blutdruck abfalle oder der Puls ansteige. Anamnestisch sei die operative Versorgung im Lendenbereich sowie im Bereich des linken Knies auch schon im Raum gestanden. Sie verspüre auch bei Status nach Tumor-OP am linken Oberschenkel noch Restbeschwerden.
Subjektiv gehe es um Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine beidseits, bis in die Zehen und linksseitige Knieschmerzen sowie um eine Kraftminderung im linken Bein. In der letzten Zeit seien zudem Schmerzen in beiden Hüftgelenken vorhanden.
Objektiv sei bei der aktuellen klinischen Untersuchung bei der Beschwerdeführerin mit ausgeweitetem Schmerzverhalten ein linkshinkender Gang, eine Kraftminderung im linken Oberschenkel bei nicht durchführbarem Zehen- und Fersenstand beidseits, eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik im Lendenbereich und im Bereich des linken Knies eruiert worden.
Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit bei Selbstlimitierung mit demonstrativem Schmerzverhalten und mit erheblicher Symptomausweitung sowie nicht zuverlässiger Leistungsbereitschaft und schlechter Konsistenz lasse sich die Beschwerdeführerin nur im minimalen Bereich belasten.
Zusammengefasst bestünden radiologisch und klinisch bestätigte strukturell-organische Veränderungen im Lendenwirbelsäulenbereich und im Bereich des linken Knies, welche eine gewisse Leistungsminderung medizinisch begründen würden. Das Ausmass der Beschwerden und die Symptomausweitung seien aber aus medizinischer sowie rheumatologisch-orthopädischer Sicht nicht erklärbar. Aufgrund des demonstrativen Schmerzverhaltens und der Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin werde die Zumutbarkeit der Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch erfolgen.
Die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin sei als mittelschwer zu taxieren. Die Arbeit werde ausschliesslich im Stehen und Gehen ausgeführt und häufiges Bücken sowie Tragen von Lasten sei nötig. Aus medizinisch-theoretischer und rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht, unabhängig vom Verhalten der Beschwerdeführerin bei der EFL, bei bestehender strukturell-organischer Veränderung im linken Knie und im LWS-Bereich liege die Zumutbarkeit unter den Anforderungen der angestammten Tätigkeit. Entsprechend bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit.
Eine mindestens leichte wechselpositionierende und teilweise sitzende/stehende sowie gehende Tätigkeit, ohne Einnahme von rückenbelastenden Körperpositionen oder häufiges Treppen-/Leitersteigen, sei der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch und aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht ganztags zumutbar.
3.5 Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 8. September 2020 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/137/7):
- Lumbales Schmerzsyndrom (LSS)
- Gonarthrose
Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er (1) eine Hypertonie und (2) eine Adipositas. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei schlecht, die Beschwerdeführerin lehne Arbeit ab.
An Funktionseinschränkungen lägen Knie- und Rückenschmerzen vor, gemäss der Beschwerdeführerin sei die Arbeit nicht mehr möglich.
3.6 Dr. med. F.___, Assistenzärztin Orthopädie an der Universitätsklinik A.___, schrieb im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 17. Oktober 2020, dass die Beschwerdeführerin vom 14. Januar bis 14. April 2020 bei ihnen in Behandlung gewesen sei. Sie hätten eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 14. Januar bis zum 2. Februar 2020 attestiert. Es bestünden belastungsabhängige, insbesondere retropatellär betonte Knieschmerzen links. Körperlich schwere oder knieende Tätigkeiten, Treppensteigen und langes Sitzen seien nicht möglich. Bezüglich der linksseitigen Kniebeschwerden werde sie auf Dauer keine körperlich schweren Tätigkeiten durchführen können, insbesondere Treppensteigen, aber auch längeres Sitzen sei nicht möglich. Bei der letzten Konsultation im April 2020 seien die Rückenbeschwerden im Vordergrund gestanden, zur Evaluation der Arbeitsfähigkeit seien diese daher miteinzubeziehen (Urk. 8/144/7 ff.).
3.7 Die Beschwerdeführerin wurde durch die Chiropraktik erneut in die Orthopädie überwiesen. Die behandelnden Ärzte der Orthopädie der Universitätsklinik A.___ notierten in ihrem Bericht vom 12. November 2020 nach erneuten bildgebenden Abklärungen tags zuvor, dass die Beschwerdeführerin sich weiterhin mit einer Gonarthrose, welche vor allem retropatellär betont linksseitig sei, präsentiere. Sie besprächen bei Hauptfokus auf der muskulären Schwäche den Wiederbeginn der physiotherapeutischen Übungen zur Kräftigung der knieumfassenden Muskulatur sowie Dehnübungen. Eine entsprechende Verordnung hätten sie abgegeben. Da der Hauptfokus nicht auf den Schmerzen liege, besprächen sie ein zuwartendes Prozedere bezüglich Totalendoprothese. Bei Schmerzexacerbation melde sie sich wieder mit anschliessender Durchführung einer Kniegelenksinfiltration.
Bezüglich der unklaren nodulären Läsion, welche im MRI sichtbar sei, hätten sie ein expectatives Vorgehen mit dem leitenden Arzt der Tumororthopädie besprochen. Eine planmässige Kontrolle sei nicht vorgesehen (Urk. 8/145).
3.8 Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Regionalen Ärztlichen Dienstes, nahm unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Aktenlage am 18. Januar 2021 eine Beurteilung vor (Urk. 8/160/6 f.). Er konstatierte, dass zwei somatische Gesundheitsschäden ausgewiesen seien einschliesslich einer sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit:
- Gonarthrose links, betont retropatellar, bei
- Zustand nach Tumorresektion aus dem Vastus medialis links bei fibröser Dysplasie der Tibia und des Femurs links sowie Myxom im Bereich des Vastus medialis
- Chronische Lumbalgie mit/bei
- Glutealgie rechts und Ischialgie links
- Osteochondrose L5/S1 mit Retrolisthese L5 und rezessaler Stenose S1 rechts sowie foraminaler Stenose L5 rechts
Diese Gesundheitsschäden seien seit längerem unverändert.
Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeits-Bewertung gebe es aktenkundig kaum Angaben, welche sich wie üblich primär auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin bezögen. Die gemäss Angaben des Hausarztes offenbar ab 7. Januar 2019 bestehende und später in der FOMA bestätigte Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht insofern plausibel, als es sich dabei um eine doch vorwiegend bis ausschliesslich stehende Tätigkeit handle. Eine wesentliche Besserung sei medizintheoretisch dabei nicht zu erwarten.
Für eine leidens- bzw. behinderungsangepasste Tätigkeit gebe es - ausser in der FOMA - keine Angaben, aber rein medizintheoretisch sei ab spätestens Januar 2020 (Kniegelenksinfiltration) von einer überwiegend wahrscheinlich mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit und ab Juni 2020 von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen bei Beachtung des folgenden Belastungsprofils:
Körperlich leicht, ohne Heben und Tragen von Lasten grösser als 5-6 kg, wechselbelastend und dabei vorwiegend sitzend, wobei Zeitpunkt und Dauer der Positionswechsel selbst wählbar sein sollten, ohne häufiges Bücken oder längeres Stehen in vornüber gebeugter Haltung, ohne Knien, Kauern oder Hocken, Gehen auf unebenem Boden oder häufiges Treppensteigen oder Besteigen von Leitern/Gerüsten. Für den Zeitraum von Januar 2019 bis Januar 2020 gebe es keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit, aber im Hinblick auf die beschriebenen Befunde sei medizintheoretisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass zumindest eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar und möglich gewesen sei.
4.
4.1 Gestützt auf die vorliegende medizinische Aktenlage sind sich sämtliche Behandler, die Untersucher der FOMA sowie Kreisarzt Dr. G.___ einig, dass die Gonarthrose als auch die chronische Lumbalgie Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen und die zuletzt ausgeübte bzw. angestammte Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr zumutbar ist (vgl. E. 3).
Darüber hinaus sind sich die in den Fall involvierten Mediziner - soweit sie sich zur Arbeitsfähigkeit äusserten - bis auf Dr. E.___ unstrittig einig, dass der Beschwerdeführerin eine an das Knie- und Rückenleiden angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist.
Dr. E.___ notierte eine volle Arbeitsunfähigkeit, stellte gleichzeitig aber klar, dass die Beschwerdeführerin Arbeit ablehne. Zur Frage der konkreten Funktionseinschränkungen notierte er, dass Knie- und Rückenschmerzen bestünden, und gemäss der Beschwerdeführerin “Arbeit nicht mehr möglich” sei. Diese Einschätzung vermag allerdings gerade mit Blick auf die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte und Therapeuten mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), die vom B.___ attestierte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht in Zweifel zu ziehen, zumal die Berichte der anderen Behandler dieser Einschätzung nicht widersprechen.
4.2 Zusammenfassend ist gestützt auf die FOMA, die Berichte der Universitätsklinik A.___ sowie Dr. G.___ (vgl. E. 3.1-3.2; E. 3.4, E. 3.6-3.7) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit spätestens ab Juni 2020 wieder voll arbeitsfähig war.
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihre psychischen Beschwerden sowie das «Krebsleiden» nicht bzw. zu wenig berücksichtigt worden seien, ist festzuhalten, dass keine aktuellen Arztberichte vorliegen, welche eine allfällige Einschränkung in psychischer Hinsicht oder gestützt auf das «Krebsleiden» nahelegen würden. Insbesondere geht aus keinem Arztbericht hervor, dass das Mazabraud’s Syndrom (fibröse Dysplasie) der linken Tibia und des linken Femurs mit Myxom im Bereich des Vastus medialis bei Status nach Stanzbiopsie am 19. März 2003 sowie Status nach Tumorresektion Vastus medialis links am 6. Mai 2003 noch irgendwelche Auswirkungen bzw. Behandlungen nach sich zöge. So führten die Ärzte der Universitätsklinik A.___ im Bericht vom 14. Januar 2020 aus, dass in Rücksprache mit dem Tumor-Chirurgen bezüglich fibröser Dysplasie kein Bedarf einer fixen Verlaufskontrolle bestehe, falls keine Beschwerdesymptomatik bestehen sollte (Urk. 8/137/12). Und im Bericht vom 12. November 2020 hielten sie dafür, dass bezüglich der (neu entdeckten) unklaren nodulären Läsion, welche im MRI ersichtlich sei, nach Rücksprache mit dem leitenden Arzt der Tumororthopädie und ohne Anhaltspunkt auf Malignität ein expektatives Vorgehen empfohlen sei (Urk. 8/145/2).
4.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Anmeldung am 16. Juni 2020 eingegangen ist, womit der Rentenanspruch frühestens per Dezember 2020 zu laufen begann (Art. 29 Abs. 1 IVG). Entsprechend kann eine weitere und genauere Abklärung der vorangehenden Arbeitsunfähigkeiten unterbleiben, da ab Juni 2020 - und damit bereits vor dem erstmöglichen rentenrelevanten Zeitpunkt - eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorlag.
Demnach sind von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird.
5. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der in qualitativer Hinsicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.
5.1 Die Beschwerdegegnerin zog zur Bestimmung des Valideneinkommens für das Jahr 2020 den Lohn für Frauen im Detailhandel Kompetenzniveau 1 gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2018 [LSE] in Höhe von Fr. 4'425.-- heran und bereinigte dieses um die betriebsübliche Wochenarbeitszeit sowie die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2020 (Einkommensvergleich vom 24. März 2021, Urk. 8/159).
Als Invalideneinkommen zog die Beschwerdegegnerin den Tabellenlohn als Hilfsarbeiterin in Höhe von monatlich Fr. 4'371.-- heran und bereinigte diesen um die betriebsübliche Wochenarbeitszeit sowie die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2020, woraus ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 55'229.39 bei vollem Pensum resultierte (LSE 2018, TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1 Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, Frauen).
Die qualitativen Einschränkungen der Beschwerdeführerin vermögen keinen Leidensabzug zu begründen - was auch seitens der Beschwerdeführerin unbestritten blieb.
Stellt man das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 55'911.70 dem Invalideneinkommen von Fr. 55'229.39 gegenüber, so resultiert daraus eine Einkommenseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 1 %, Ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auch ein maximal möglicher Leidensabzug in Höhe von 25 % zu keinem einen Rentenanspruch begründenden Invaliditätsgrad führen würde.
5.2 Demnach ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass sich seit der letzten materiellen Beurteilung mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 (Urk. 8/86) keine anspruchsbegründende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat, da es der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar ist, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Rente der Pensionskasse bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, so dass sich Weiterungen hiezu erübrigen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova