Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00605


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Beschluss vom 12. November 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


1.    Mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 stellte die Beschwerdeführerin ein Wiederergungsgesuch betreffend einen Brief der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2021 (Urk. 1). Der Brief lag nicht bei.

2.    Mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 (Urk. 4), zugestellt am 15. Oktober 2021 (Urk. 5), setzte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen an, um genau anzugeben, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wird (Rechtsbegehren), dazulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird, und den angefochtenen Entscheid einzureichen. Dies mit der Androhung, dass das Gericht auf die Beschwerde nicht eintrete, wenn diesen Auflagen nicht fristgemäss nachgekommen werde.

    Die Beschwerdeführerin liess sich innert der angesetzten Frist, die am 25. Oktober 2021 ablief, nicht vernehmen.

3.    Da die Eingabe vom 5. Oktober 2021 (Urk. 1) den Anforderungen von Art. 61 litb des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht genügt, die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist ihre Eingabe nicht verbesserte und auch den angefochtenen Entscheid nicht einreichte, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.    Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (§ 33 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).



Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Kreyenbühl