Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00606
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 20. Januar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet
Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1978 geborene X.___, welcher im Jahr 2000 eine Lehre als Fahrrad- und Motorradmechaniker erfolgreich abgeschlossen hatte (Urk. 9/1/11) und zuletzt als Lagermitarbeiter tätig war (Urk. 9/86/6), meldete sich am 3. Februar 2009 aufgrund eines Verhebetraumas in der rechten Schulter (vgl. Urk. 9/1/7, Urk. 9/4/2) bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Ab dem 9. Februar 2009 war der Versicherte im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme der Suva, bei welcher er obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war, im Archiv des Spitals Y.___ tätig (Urk. 9/31/2). Vom 1. August bis 31. Oktober 2009 (Urk. 9/17) sowie vom 12. Dezember 2009 bis 11. März 2010 (Urk. 9/25) kam die IV-Stelle Basel-Landschaft für die Kosten im Zusammenhang mit dem Arbeitstraining im Archiv des Spitals Y.___ auf und richtete dem Versicherten Taggelder aus (Urk. 9/20, Urk. 9/28). Da der Versicherte eine neue Stelle antreten konnte und keine weiteren beruflichen Massnahmen wünschte, verneinte die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 18. Februar 2011 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/46; Urk. 9/44/2; vgl. auch Urk. 9/60/23).
Am 2. Juni 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle Basel-Landschaft an und beantrage die Gewährung von beruflichen Massnahmen (Urk. 9/49). Die IV-Stelle Basel-Landschaft gewährte ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 9/69). Da der Versicherte per 5. Januar 2015 eine neue Stelle als Mitarbeiter im Archiv des Spitals Z.___ antreten konnte (vgl. Urk. 9/102), schloss die IV-Stelle Basel-Landschaft die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 9/76).
1.2 Am 31. August 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte, welcher seinen Wohnsitz mittlerweile im Kanton Zürich hatte, und weiterhin als Mitarbeiter im Archiv des Spitals Z.___ angestellt war, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/86). Die IV-Stelle Zürich zog die Akten der Unfallversicherung (Urk. 9/94) und der Krankentaggeldversicherung des Versicherten (Urk. 9/101) bei und holte einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 9/102). Mit Vorbescheid vom 22. April 2021 stellte sie in Aussicht, einen Leistungsanspruch des Versicherten zu verneinen (Urk. 9/113). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben (Urk. 9/114, Urk. 9/118, Urk. 9/125, Urk. 9/129, Urk. 9/131) und dazu diverse ärztliche Berichte eingereicht hatte (Urk. 9/123, Urk. 9/124, Urk. 9/127, Urk. 9/130), verfügte die IV-Stelle Zürich am 6. September 2021 wie vorbeschieden (Urk. 2).
2. Dagegen erhob Advokat Dr. Nicolas Roulet mit einer von Advokatin Paula Müller unterzeichnen Eingabe vom 8. Oktober 2021 (Urk. 1) im Namen des Versicherten Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 6. September 2021 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 (Urk. 3) wurde Advokat Dr. Nicolas Roulet Frist angesetzt, um dem Gericht schriftliche Vertretungsvollmachten für sich und Advokatin Paula Müller einzureichen. Dieser Aufforderung wurde mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 nachgekommen (Urk. 5, Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. November 2021 angezeigt wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Operation an der rechten Hand seit März 2020 arbeitsunfähig gewesen sei. Im Verlauf der Abklärungen habe er weitere Einschränkungen an der Schulter und am linken Knie geschildert. Es lägen Einschränkungen vor, welche die Ausübung einer körperlich anspruchsvollen Tätigkeit verunmöglichten. Die medizinische Beurteilung habe jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer eine optimal angepasste Tätigkeit weiterhin zu 100 % ausüben könne. Davon ausgenommen seien die vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten direkt nach der Operation. Als optimal angepasst gälten körperlich wechselbelastende, leichte (5 bis 10 Kilogramm), mehrheitlich sitzende Tätigkeiten, ohne besondere Ansprüche an die Grob- und Feinmotorik der rechten Hand, ohne ständiges Halten, Greifen und Stossen von schweren Gegenständen, langes Stehen und Gehen, ohne unebene abschüssige Geh- und Arbeitsflächen, ohne Leiter-, Gerüst-, und Dacharbeiten, ohne ständiges Fusspedaltreten sowie ohne Schlag-, Stoss- und Vibrationswerkzeug.
Der Beschwerdeführer habe zwar die Ausbildung zum Fahrradmechaniker abgeschlossen. Er habe nach Abschluss der Ausbildung diese Tätigkeit jedoch nie ausgeübt. Seit 2015 habe er als Archivar gearbeitet. Diese Tätigkeit gelte daher als angestammte Tätigkeit. Sie müsse nur minimal angepasst werden, damit sie an das Beschwerdebild angepasst sei. Es sei dem Beschwerdeführer damit möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Es sei deshalb kein Umschulungsanspruch ausgewiesen. Da der Beschwerdeführer keine Einschränkungen in der Stellensuche habe, habe er auch keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung.
2.2 Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin stütze sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht auf die – offenbar – mündlich ergangene Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 18. März 2021. Es werde bestritten, dass diese Auskunft den Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs genüge, sei doch weder der Name des RAD-Arztes noch seine Fachrichtung aus den Akten ersichtlich. Demzufolge sei die angefochtene Verfügung bereits aus formellen Gründen aufzuheben. In der RAD-Stellungnahme vom 18. März 2021 sowie im Feststellungsblatt vom 22. April 2021 würden die – vor Verfügungserlass durchgeführten – Gefässeingriffe vom Februar und Juni 2021 nicht genannt. Es sei entsprechend davon auszugehen, dass der RAD-Arzt seine Einschätzung ohne Kenntnis der vollständigen Akten getätigt habe. Es könne daher auf seine Stellungnahme nicht abgestellt werden.
Er leide aufgrund des im Jahr 2008 erlittenen Verhebetraumas an Schulterbeschwerden. Zudem habe er aktenkundig Handgelenksbeschwerden, welche operativ hätten behandelt werden müssen. Weiter weise er Probleme an den unteren Extremitäten auf, welche zu einer im Alltag störenden, eingeschränkten Gehfähigkeit führten. In diesem Zusammenhang seien bei ihm mehrere Operationen an den unteren Extremitäten, namentlich an den Knien und den Gefässen durchgeführt worden. Es sei unerlässlich, dass er polydisziplinär begutachtet werde. Sodann sei sein Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen. Im Vordergrund stünden ein Anspruch auf Berufsberatung sowie auf Umschulung. Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen sei über seinen Rentenanspruch zu befinden.
3.
3.1 Es liegen insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte vor:
3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 27. April 2020 in der Hand-Sprechstunde der Universitätsklinik A.___ untersucht. Prof. Dr. med. B.___, Chefarzt Handchirurgie, und Dr. med. C.___, Assistenzarzt Orthopädie, hielten mit Bericht vom 28. April 2020 (Urk. 9/85/7-9) fest, es zeige sich das klinische Bild einer Retraumatisierung einer älteren Skaphoidpseudarthrose am Handgelenk rechts. Mit dem Beschwerdeführer seien mögliche Therapieoptionen konservativ sowie operativ ausführlich besprochen worden. Der Beschwerdeführer wünsche bei hohem Leidensdruck die operative Versorgung. Ein Operationstermin werde für den 23. Juni 2020 vereinbart. Bei dahin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei schwerer körperlicher Tätigkeit. Aus ihrer Sicht wäre sicherlich auch eine IV-Anmeldung und gegebenenfalls Umschulung in einen körperlich weniger anspruchsvollen Beruf sinnvoll.
3.3 Am 22. Mai 2020 beantwortete Dr. med. D.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik A.___, Fragen der Unfallversicherung des Beschwerdeführers (Urk. 9/94/55-57). Er nannte dabei als Diagnosen:
- Retraumatisierung Skaphoidpseudarthrose rechts
- Status nach Skaphoidfraktur im Jugendalter
- Status nach Treppensturz vom 9. März 2020
- Status nach Delayed union Tibia links mit
- Status nach medialer open-wedge Valgisationsosteotomie Tibiakopf links (PSI CARD; Tomofix proximale mediale Tibia, Slopereduktion ca. 3°, Korrekturwinkel 11°), Fixation der Tuberositas (2 x 3,5 mm Titanschrauben) am 10. Dezember 2018
- Varusgonarthrose links bei
- ca. 8° Varus links
- Status nach VKB-Rekonstruktion (am ehesten BTB) ca. 1998
- Status nach Kniegelenksarthroskopie und Meniskusnaht bei
- Status nach Kniedistorsion beim Snowboarden
- Status nach Thrombophlebitis mit oberflächlicher Vene medialer Unterschenkel links
- Status nach VKB-Rekonstruktion Knie rechts (am ehesten BTB)
- Status nach ventraler OSG-Arthroskopie, Arthrolyse mit Narbendébridement, Anbohrung subchondrale Osteolyse über laterale Mini-Arthrotomie rechts am 13. November 2017 mit/bei
- subkortikaler Osteolyse mit geringer Gelenkflächen-Imprimierung laterale Talusschulter rechts mit/bei
- Status nach undislozierter Fraktur der Talusrolle nach OSG-Distorsion rechts vom 15. Februar 2017
Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer aufgrund der Retraumatisierung der Skaphoidpseudarthrose am Handgelenk rechts vom 30. März bis 23. Juni 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Am 23. Juni 2020 erfolge das operative Vorgehen mit einer etwa drei- bis viermonatigen Arbeitsunfähigkeit. Danach sei abhängig vom postoperativen Verlauf eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich.
3.4 Nachdem am 23. Juni 2020 durch Prof. Dr. B.___ eine diagnostische Handgelenks-Arthroskopie und proximal Row Carpectomy durchgeführt worden war (Urk. 9/85/5-6), fand am 6. Juli 2020 eine Verlaufskontrolle statt. Prof. Dr. B.___ hielt mit Bericht vom 15. Juli 2020 dazu fest (Urk. 9/85/1-2), heute habe die Nahtmaterialentfernung stattgefunden. Es sei eine Cock-up-Schiene mit Deckel angepasst worden. Aus dieser dürfe der Beschwerdeführer täglich zwei- bis dreimal Bewegungsübungen unbelastet im schmerzfreien Bereich durchführen. Ab der fünften Woche sei ein Bewegungsaufbau mit ergotherapeutischer Begleitung möglich, ab acht Wochen Belastungsaufbau. Die nächste Kontrolle bei ihnen fände in sechs Wochen statt.
3.5 Am 22. Oktober 2020 beantwortete Dr. med. E.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik A.___, Fragen der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers (Urk. 9/105/1-3). Er erklärte, postoperativ habe sich eine verbesserte Beweglichkeit und Kraft, jedoch eine persistierende Schmerzsymptomatik gezeigt. Aufgrund der Schmerzen sowie der weiteren notwendigen Ruhigstellung in einer Handgelenksschiene sei es zu einer langanhaltenden Einschränkung der Belastungsfähigkeit gekommen. Des Weiteren bestünden noch Narbenbeschwerden im Bereich der Inzision. Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 19. Oktober 2020 habe der Beschwerdeführer über sukzessive Besserung der Mobilisation berichtet. Er habe aber noch über Beschwerden radial- sowie ulnarseitig sowie eine überempfindliche Handrückenseite berichtet. Die Ergotherapie werde regelmässig besucht. Sie gingen von einer Besserung der Schmerzsymptomatik und damit auch der Belastungsfähigkeit im Verlauf aus. Sollte sich diese nicht einstellen, würden sie weitere bildgebende Abklärungen planen. Aufgrund der schmerzhaft eingeschränkten Belastungsfähigkeit der dominanten rechten Hand bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Operation bis aktuell, voraussichtlich noch bis Ende Jahr. Anschliessend gingen sie von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit bei Verbesserung der Handkraft und Schmerzsituation durch die Ergotherapie aus. Derzeit seien alle Tätigkeiten, welche den Einsatz der rechten Hand für mehr als wenige Minuten erforderten, schmerzhaft eingeschränkt. Tätigkeiten, welche den Einsatz der rechten Hand nicht erforderten, schienen im Moment möglich.
3.6 Der Beschwerdeführer war am 5. Februar 2021 im Universitätsspital F.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, hospitalisiert. Mit Bericht vom gleichen Tag (Urk. 9/110/1-2) nannten Dr. med. G.___, Oberarzt, und Dr. med. H.___, Assistenzarzt, als Diagnosen:
- peripher arterielle Verschlusskrankheit der Beine, Stadium IIa links, I rechts
- rechts
- klinisch Verdacht auf Unterschenkelarterien-Obstruktion
- links
- hochgradige Stenose der A. poplitea
- Crurale Arteriopathie
- aktuell: 1 Gefäss Eingriff Bein links von antegrad am 5. Februar 2021
- PTA/DCD (Magic Touch 5/40 mm) hochgradige Stenose der A. poplitea
- postinterventionell 2 Gefäss rund off über A. tibialis posterior (Hauptgefäss) und A. fibularis
- Einschluss SirPAD
- KvRF: positive Familienanamnese, Zigarettenrauchen
- multifaktorielle Beinschmerzen links
- Gonarthrose links
- pAVK
- Fehlbelastung
- chronisch venöse Erkrankung des linken Beins
- Varikosis am Unterschenkel
- varizenassoziierte Komplikationen: Phlebödem, Corona phlebectatica paraplantaris, Status nach Thrombophlebitis
- Delayed union tibia links
- Status nach VKB-Rekonstruktion Knie rechts (am ehesten BTB)
- Status nach ventraler OSG-Arthroskopie, Arthrolyse mit Narbendébridement, Anbohrung subchondrale Osteolyse über laterale Mini Arthrotomie rechts am 13. November 2017
- Handgelenksoperation rechts nach Fraktur, 2019
Die elektive teilstationäre Aufnahme sei zum Rekanalisationsversuch bei peripherer arterieller Verschlusskrankheit im Stadium IIa links und I rechts erfolgt. Am 5. Februar 2021 habe der Eingriff komplikationslos durchgeführt werden können. Postinterventionell habe die angiologische Kontrolle inklusive Duplexsonographie ein gutes hämodynamisches Ergebnis mit verbesserter Perfusion des linken Beins gezeigt. Die bisherige Antiaggregation mittels Aspirin 100mg/d sei mit Plavix 75mg/d für mindestens drei Monate ergänzt worden. Die Blutdruckwerte und sonstigen Vitalparameter seien während des stationären Aufenthaltes im unauffälligen Bereich gewesen. Die nächste Kontrolle sei in drei Monaten vorgesehen.
3.7 Mit Bericht vom 20. Mai 2021 erklärte Dr. med. J.___, Oberarzt m.e.V. Angiologie, von der Klinik für Angiologie des Universitätsspitals F.___ (Urk. 9/123), die krampfartigen Wadenschmerzen seien seit der Intervention verschwunden. Jetzt störe ein Juckreiz und Hitzegefühl, vor allem über dem Schienbein links. Nun träten krampfartige Schmerzen in der rechten Fusssohle auf, sodass der Beschwerdeführer nach 500 Metern für fünf bis zehn Minuten stillstehen müsse. Der Beschwerdeführer müsse auch langsamer gehen. Velofahren gehe am besten bezüglich der Knieschmerzen, aber das führe zu Handgelenkschmerzen. Als Ursache für die belastungsabhängigen Fussschmerzen rechts finde sich ein Verschluss der A. tibialis posterior, welcher Ursache für eine Fusssohlen-Ischämie darstellen könnte. Die Ruheperfusion sei am rechten Bein normal, unter Belastung zeige sich aber eine positive Hämometakinesie. Am linken Bein finde sich bei Status nach PTA duplexsonographisch keine Reststenose, aber die übrigen, nichtinvasiven Untersuchungsresultate zeigten weiterhin eine leicht eingeschränkte Ruheperfusion des linken Beins. Ebenfalls am linken Bein finde sich eine ausgeprägte venöse Insuffizienz. Der Beschwerdeführer soll bis auf Weiteres Aspirin Cardio, Xarelto 2,5 mg 1-0-1 und Crestor einnehmen. Wegen einer allergischen Reaktion habe Clopidogrel gestoppt werden müssen. Sie würden den Beschwerdeführer für eine kathetertechnische Revaskularisation der A. tibialis posterior anmelden.
3.8 Am 18. Juni 2021 wurde in der Klinik für Angiologie des Universitätsspitals F.___ eine Rekanalisation bei peripherer arterieller Verschlusskrankheit im Stadium IIa rechts durchgeführt (Urk. 9/124). Postinterventionell zeigte die angiologische Kontrolle inklusive Duplexsonographie ein gutes hämodynamisches Ergebnis mit verbesserter Perfusion des rechten Beins. Die bisherige Antiaggregation mittels ASS wurde aufgrund des hohen kardiovaskulären Risikos mit Xarelto vascular ergänzt. Der Beschwerdeführer wurde gleichentags bei klinisch blander Punktionsstelle ohne Blutungszeichen in verbessertem Allgemeinzustand entlassen.
3.9 Am 16. Juni 2021 wurde in der Universitätsklinik A.___ eine Jahreskontrolle durchgeführt. Prof. Dr. B.___ und Dr. med. I.___, Assistenzarzt Orthopädie, erklärten dazu mit Bericht vom 29. Juni 2021 (Urk. 9/127), der Beschwerdeführer berichte insgesamt über eine Reduktion der Handgelenksschmerzen. Schmerzen bestünden beim Drehen von Drehgriffen bei Türen. Es bestünden auch Schmerzen beim Mountainbiken durch die Schläge auf das Handgelenk. Der Beschwerdeführer sei eher etwas hyperlax. Er nehme nicht regelmässig Analgetika ein. Sie interpretierten die Schmerzen im Rahmen einer leichten Subluxation des Os capitatum. Als erster therapeutischer Schritt ergehe die erneute ergotherapeutische Beübung zur Kräftigung des Handgelenks. Es erfolge die Ausstellung eines Ortheserezepts für eine straffe Ledermanschette. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Handgelenksschmerzen lebenslang nicht mehr als Zweiradmechaniker arbeitsfähig. Die Arbeit als Archivar sei nicht die von ihm gelernte Arbeit. Eine fixe Kontrolle ihrerseits planten sie klinisch radiologisch in einem Jahr.
3.10 Am 8. Juli 2021 beantworteten Prof. Dr. B.___ und Dr. I.___ Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 9/130). Sie erklärten, dass vom Hand-Team der Universitätsklinik A.___ vom 30. März 2020 bis 28. Februar 2021 sowie vom 1. Juni bis 31. Juli 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Vom Rheumatologie-Team sei vom 8. bis 26. Januar 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Gemäss Aussage des Beschwerdeführers habe die Invalidenversicherung das Belastungsprofil anhand seiner letzten Arbeitstätigkeit, welche bei ihnen als Archivar dokumentiert sei, eingestuft. Der erlernte Beruf des Beschwerdeführers sei jedoch Zweiradmechaniker mit einer deutlich höheren manuellen Beanspruchung. Diese Arbeitstätigkeit werde lebenslang nicht mehr möglich sein. Eine Alternativtätigkeit im Archiv liesse sich in einer arbeitsmedizinischen Untersuchung festlegen und wäre zumindest aus handchirurgischer Sicht sinnvoller und möglich. Sie gingen davon aus, dass Belastungen unter 5 Kilogramm durchgeführt werden könnten. Belastungen, welche diese Grenze überschritten, könnten dem Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Diagnosen nicht mehr zugemutet werden. Zusätzlich bestehe auch eine Problematik der unteren Extremitäten. Für eine differenzierte Aussage benötige es dazu ein Gutachten bzw. eine offizielle arbeitsmedizinische Untersuchung.
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2021 (Urk. 2), wie dargelegt (E. 2.1), davon aus, dass der Beschwerdeführer eine ideal angepasste Tätigkeit weiterhin zu 100 % ausüben kann. Als optimal angepasst erachtete sie körperlich wechselbelastende, leichte (5 bis 10 Kilogramm), mehrheitlich sitzende Tätigkeiten, ohne besondere Ansprüche an die Grob- und Feinmotorik der rechten Hand, ohne ständiges Halten, Greifen und Stossen von schweren Gegenständen, ohne langes Stehen und Gehen, ohne unebene abschüssige Geh- und Arbeitsflächen, ohne Leiter-, Gerüst-, und Dacharbeiten, ohne ständiges Fusspedaltreten sowie ohne Schlag-, Stoss- und Vibrationswerkzeug. Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf eine Stellungnahme ihres RAD vom 18. März 2021 (Urk. 9/112/5).
4.1.2 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
4.1.3 Mit der RAD-Stellungnahme vom 18. März 2021 (Urk. 9/112/5) sind keine medizinischen Befunde erhoben worden. Es liegt folglich eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV vor. Die Stellungnahme vom 18. März 2021 vermag daher lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.2 Die Stellungnahme des RAD vom 18. März 2021 beschränkt sich auf die Feststellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit und die Nennung des zumutbaren Belastungsprofils. Mangels irgendeiner Erwähnung ärztlicher Berichte oder Befunde ist unklar, gestützt auf welche Unterlagen der RAD seine Feststellungen getroffen hat. Da die Stellungnahme des RAD keine Erläuterungen beinhaltet, ist auch unklar, von welchen Überlegungen er sich leiten liess. Es fehlt der Stellungnahme des RAD zudem an einer Auseinandersetzung mit den abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte. Es ergibt sich aus den Akten überdies nicht, welcher Arzt oder welche Ärztin des RAD die Stellungnahme vom 18. März 2021 verfasst hat. Es bleibt daher unklar, über welche fachlichen Qualifikationen der Arzt oder die Ärztin des RAD verfügt. Weiter gilt es zu beachten, dass auch nach der – einzigen – RAD-Stellungnahme vom 18. März 2021 noch ärztliche Berichte aktenkundig wurden, namentlich die Berichte der Ärzte der Klinik für Angiologie des Universitätsspitals F.___ vom 20. Mai 2021 (E. 3.7) und vom 18. Juni 2021 (E. 3.8) sowie die Berichte von Prof. Dr. B.___ und Dr. I.___ vom 29. Juni 2021 (E. 3.9) und vom 8. Juli 2022 (E. 3.10). Nach dem Gesagten lässt sich gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 18. März 2021 die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht schlüssig beurteilen.
Nachdem sich auch gestützt auf die übrigen Akten die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht rechtsgenügend beurteilen lässt, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt.
4.3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 6. September 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – zumindest – eine nachvollziehbare Stellungnahme eines identifizierbaren Arztes des RAD einholt, und hernach beziehungsweise nach Vornahme sämtlicher sich als notwendig erweisenden Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch (Invalidenrente, berufliche Massnahmen) des Beschwerdeführers entscheidet. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 700.-- festzusetzen.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6. September 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Dr. Nicolas Roulet
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler