Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00607


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 27. Juni 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Tania Teixeira

Rudolf & Bieri AG, Anwälte und Notare

Ober-Emmenweid 46, Postfach, 6021 Emmenbrücke 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1961 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Juni 1997 bis 30. April 2013 in einem 60 - 80 %-Pensum als Aushilfe Restaurant/Kantine bei der Y.___ AG sowie von 2005 bis Juni 2012 in einem 10 %Pensum als Büroreinigungskraft bei der Z.___ AG tätig. Am 5. November 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf eine retraktile Kapsulitis an der rechten Schulter bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7 und Urk. 6/20). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Rentenbegehren mit Verfügung vom 3. September 2014 (Urk. 6/40) ab.

1.2    Am 9. April 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine retraktile Kapsulitis an der rechten und linken Schulter erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/42). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische Abklärungen und liess die Versicherte durch Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), orthopädisch-rheumatologisch untersuchen (Bericht vom 1. Juni 2015; Urk. 6/47) und bei der B.___ AG bidisziplinär (rheumatologisch-psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 7. Oktober und 3. November 2016; Urk. 6/68 und Urk. 6/70). Mit Verfügung vom 27. April 2017 (Urk. 6/88) sprach sie der Versicherten eine vom 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2016 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Mai 2017 (Urk. 6/95/3-17) hiess das hiesige Gericht in dem Sinne gut, dass es die Sache mit Urteil vom 24. Juli 2017 (Prozess-Nr. IV.2017.00620) an die IV-Stelle zurückwies, damit diese über den Leistungsanspruch der Versicherten neu verfüge (Urk. 6/98). Die IV-Stelle sprach ihr daraufhin mit Verfügung vom 7. Februar 2019 (Urk. 6/118) erneut eine vom 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2016 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu. In Gutheissung der dagegen am 11. März 2019 erhobenen Beschwerde (Urk. 6/124/3-15) hob das hiesige Gericht die angefochtene Verfügung mit der Feststellung auf, dass die Versicherte ab 1. Oktober 2015 und einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat (Urteil vom 13. August 2019, Prozess-Nr. IV.2019.00188; Urk. 6/126). Das Bundesgericht wies die von der IV-Stelle dagegen am 26. September 2019 erhobene Beschwerde (Urk. 6/128) mit Urteil 8C_648/2019 vom 4. Juni 2020 (Urk. 6/132/1-9) ab.

1.3    Die IV-Stelle sprach der Versicherten in der Folge mit Mitteilung vom 12. November 2020 vom 10. November 2020 bis 10. April 2021 Beratung und Begleitung in Form von Arbeitsvermittlung Plus zu (zwei Monate Assessment sowie drei Monate Suche Arbeitsversuch, Urk. 6/159). Nachdem eine Arbeitsstelle nicht hatte gefunden werden können, erklärte die IV-Stelle am 12. Mai 2021, die Eingliederungsmassnahmen abzuschliessen (Urk. 6/171). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/179 und Urk. 6/182) verfügte die IV-Stelle am 9. September 2021 den Abbruch der Eingliederungsmassnahmen und die Einstellung der Rentenleistungen auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 11. Oktober 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr weiterhin die bisherige ganze Invalidenrente auszurichten. Zudem sei die Angelegenheit zwecks Fortführung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 10. November 2021 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. November 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Solange die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht bis zur erfolgreichen Eingliederung. Indessen wird er nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips begrenzt. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist in Form des angemessenen Mitteleinsatzes wegleitend für die Frage, wie lange der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dauert: grundsätzlich so lange, wie die versicherte Person nicht platziert und eingegliedert ist. Die Arbeitsvermittlung ist aber nur solange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist. Unverhältnismässig erscheint die Arbeitsvermittlung, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden darf, obwohl vorher eine intensive Betreuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden werden muss. Die Verhältnismässigkeit einer Fortführung der Arbeitsvermittlung beurteilt sich nicht anhand der Erledigung von vorgängig festgelegten abstrakten Vorgaben; es besteht Anspruch auf das situativ Notwendige (Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2011 vom 9. Juni 2011 E. 2.2).

    In der Regel wird die Arbeitsvermittlung für die Dauer von sechs Monaten erbracht und kann um eine angemessene Dauer verlängert werden, wenn die versicherte Person aufgrund der Umstände im Einzelfall besondere Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden (Rz. 5009 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2014, Stand 1. Januar 2020).




2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene rentenaufhebende Verfügung vom 9. September 2021 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit September 2016 in ihrer angestammten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Die zugesprochene ganze Rente sei im Rahmen der Wiedereingliederung auch nach Dezember 2016 weiter ausgerichtet worden. Ihr sei Beratung und Begleitung in Form von Arbeitsvermittlung Plus zugesprochen worden. Dabei seien Bewerbungsunterlagen erstellt worden, die Beschwerdeführerin habe Word und Internet näher kennenlernen können und es seien zahlreiche Bewerbungen eingereicht worden. Zu einem Arbeitsversuch sei es bedauerlicherweise nicht gekommen. Trotz allseitigen Bemühungen sei es auch nicht gelungen, eine Arbeitsstelle für die Beschwerdeführerin zu finden. Aufgrund der Bemühungen der externen Fachstelle sei es ihr nun jedoch möglich, sich selbständig zu bewerben. Weiterführende Massnahmen seien nicht mehr verhältnismässig. Dass die Stellensuche infolge der COVID19-Pandemie erschwert sei, könne als invaliditätsfremder Faktor nicht berücksichtigt werden. Die Rente sei deshalb auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats einzustellen (S. 2-4).

    Im Laufe des Verfahrens hielt sie ergänzend fest (Urk. 5), die Dauer der Arbeitsvermittlung betrage meistens sechs Monate und gelte als angemessen. Auch aus zeitlicher Sicht sei die Beschwerdeführerin damit ausreichend unterstützt worden. Die beruflichen Massnahmen seien zu Recht abgeschlossen worden, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Einstellung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen sei nicht aufgrund von fehlender subjektiver Eingliederungsbereitschaft, sondern aufgrund des ausbleibenden Erfolges erfolgt. Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung sei in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt solange die materiellen Voraussetzungen erfüllt seien, sondern bestehe bis zur erfolgreichen Eingliederung. Er werde indessen nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips begrenzt. Vorliegend seien keine Hinweise ersichtlich, wonach eine Fortführung der Arbeitsvermittlung angesichts der Umstände als unverhältnismässig zu qualifizieren sei. Dass es zu keinem Arbeitsversuch gekommen sei, liege nicht daran, dass ein Erfolg per se nicht zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr seien potenzielle Arbeitgeber infolge der Arbeitssituation mit dem Coronavirus einer Einstellung grundsätzlich kritisch gegenübergestanden. In dem Zeitraum, in welchem sie unterstützt worden sei (10. November 2020 bis 10. April 2021), seien infolge des Lockdowns gerade diejenigen Betriebe, bei welchen sie allenfalls Anstellungsmöglichkeiten gehabt hätte, geschlossen gewesen. Es könne damit keinesfalls gesagt werden, dass eine Weiterführung von beruflichen Massnahmen klar aussichtslos wäre (S. 6-7). Es gelte zu beachten, dass sie seit September 2014 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und mittlerweile 60 Jahre alt sei und einen Invaliditätsgrad von mindestens 30 % aufweise. Es könne deshalb nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass sie die ihr zumutbare Restarbeitsfähigkeit nun selbständig verwerten könne, nur weil ihr geholfen worden sei, das Bewerbungsdossier zu erneuern. Vielmehr sei sie auf ein konkretes Arbeitstraining und/oder einen Arbeitsversuch angewiesen. Sie habe damit weiterhin Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Renteneinstellung rechtfertige sich nicht (S. 8-9).


3.

3.1    Vorliegend ist spätestens seit der Begutachtung im September 2016 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und im 70 %-Pensum ausgeübten Tätigkeit ausgewiesen (vgl. etwa Urk. 6/126/15). Zudem erachteten die Gutachter des B.___ AG die Beschwerdeführerin auch für eine anderweitige, leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit ohne hochrepetitive Aussen- und Innenrotationsbewegungen in den Schultergelenken, ohne Arbeitstätigkeiten auf oder über Schulterhöhe mit vermehrten Pausen von 2 Stunden über einen 8-Stunden-Tag verteilt (zusätzlich zu einer Pause pro Halbtag am Morgen und Nachmittag und einer Mittagspause von mindestens 30 Minuten) als arbeitsfähig (Urk. 6/70/14).

3.2    In Bestätigung des Urteils vom 13. August 2019 des hiesigen Gerichts (Prozess-Nr. IV.2019.00188; Urk. 6/126) verpflichtete das Bundesgericht die Beschwerdegegnerin mit Urteil 8C_648/2019 vom 4. Juni 2020 (Urk. 6/132/1-9) zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vor der Rentenaufhebung. Die Beschwerdegegnerin schloss daraufhin am 12. November 2020 mit der Beschwerdeführerin eine Zielvereinbarung ab (Urk. 6/162), welche die drei Ziele «Aktualisierung Bewerbungsdossier», «Im Rahmen des Assessment > Suchfelder für die Stellensuche definieren, Kundin lernt sich im Internet selbständig zu bewerben» und «Finden eines Arbeitsversuchs» aufführte.

3.3

3.3.1    Die Beschwerdeführerin war ab 1997 als Aushilfe Restaurant/Kantine und als Büroreinigungskraft tätig (Urk. 6/7/4). Mit der C.___ AG legte sie folgende Bereiche für die Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle fest: Verpackungsindustrie, Schokoladefabrik (Bestücken), Postsortierung, Spitäler (Waschservice, leichte Haushaltsarbeiten), Gastrobetrieb im Gesundheitswesen, kalte Küche (Urk. 6/175/7). Sie bewarb sich insbesondere in Alters- und Pflegeheimen um Stellen in der Hauswirtschaft, Reinigung und Küche beziehungsweise im Service (Urk. 6/173). Am 19. November 2020 kam es zu einem Probearbeitstag in einer Wäscherei (Urk. 6/175/8-9). Ein Platz für einen Arbeitsversuch konnte hingegen während der für fünf Monate gewährten «Arbeitsvermittlung Plus» nicht gefunden werden, weshalb die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen am 12. Mai 2021 abschloss (Urk. 6/171). Zwischen den Parteien ist umstritten, ob von weiteren Bemühungen der Beschwerdegegnerin keinerlei Erfolg mehr erwartet werden durfte beziehungsweise ob weiterführende Massnahmen nicht mehr verhältnismässig waren, und ob die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung deshalb zu Recht einstellte.

3.3.2    Diesbezüglich ist zu beachten, dass während rund vier von fünf Monaten und insbesondere während der Zeit vom 10. Januar bis 10. April 2021 (Urk. 6/169), während welchen die C.___ AG die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einem Durchführungsort für einen Arbeitsversuch unterstützte, die Gastronomie aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus von massiven Einschränkungen betroffen war (Schliessung Gastronomiebetriebe vom 22. Dezember 2020 bis 18. April 2021, vgl. Medienmitteilungen des Bundesamtes für Gesundheit vom 18. Dezember 2020 und vom 14. April 2021, www.bag.admin.ch -> Medienmitteilungen, besucht am 19. Mai 2022). Für einen Grossteil der für die Beschwerdeführerin in Frage kommenden Tätigkeiten standen entsprechend nahezu keine Stellen zur Verfügung. Aufgrund der Umstände konnte aber auch bei den anderen potenziellen Arbeitgebern nicht davon ausgegangen werden, dass sie ein Interesse daran hatten, einer betriebsfremden, gesundheitlich eingeschränkten und letztmals im Juni 2012 erwerbstätigen Person einen Arbeitsversuch zu ermöglichen. So bestätigte denn auch die zuständige Fachperson der C.___ AG in ihrem Abschlussbericht vom 10. Mai 2021, dass aufgrund der gegenwärtigen Situation viele Unternehmen, welche in Frage gekommen wären, nicht gewillt seien, eine «Fremdperson» in das Unternehmen aufzunehmen. Alters- und Pflegeheime sowie die Gastronomie, bei welchen die Beschwerdeführerin eine Möglichkeit hätte, seien aufgrund von Schliessungen der Betriebe nicht möglich gewesen (Urk. 6/167). Soweit die Beschwerdegegnerin die vorliegend massiv erschwerten Bedingungen, einen Arbeitsversuch zu finden, als invaliditätsfremden Faktor unberücksichtigt lassen will, kann ihr nicht gefolgt werden. Erklärtes Ziel der Arbeitsvermittlung war das Absolvieren eines Arbeitsversuchs. Im Hinblick auf dieses Ziel sind die konkreten Verhältnisse zu beurteilen und es kann nicht ohne Weiteres und ungeachtet der zum damaligen Zeitpunkt doch aussergewöhnlich schwierigen Umstände auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt werden. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände kann aber gerade nicht davon ausgegangen werden, dass von weiteren Bemühungen seitens der Beschwerdegegnerin keinerlei Erfolg mehr erwartet werden darf, vielmehr ist ein solcher nach Aufhebung aller Massnahmen gerade im Gastgewerbe mit notorischem Personalmangel durchaus denkbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Intensität der Betreuung, ändert doch auch diese nichts daran, dass vom 10. Januar bis 10. April 2021 aufgrund der Umstände faktisch nahezu keine Möglichkeit bestand, einen geeigneten Platz für einen Arbeitsversuch zu finden. Entsprechend ist es auch nicht erforderlich, die Unterstützung aktiver und umfassender zu gestalten, sondern nur, diese zu verlängern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsvermittlung - wie bereits dargelegt - in der Regel für die Dauer von sechs Monaten erbracht wird und um eine angemessene Dauer verlängert werden kann, wenn die versicherte Person aufgrund der Umstände im Einzelfall besondere Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden. Solche Umstände lagen vorliegend offensichtlich vor, weshalb nicht verständlich ist, dass die Beschwerdegegnerin nur während einer Dauer von fünf Monaten Eingliederungsmassnahmen gewährte und keine Verlängerung in Betracht zog.

3.3.3    Um die Erfolgsaussichten der Eingliederung zu verbessern, ist die Palette der von der zuständigen Fachperson der C.___ AG anvisierten Berufsfelder jedoch auszudehnen auf die gesamte Gastronomie und Hotellerie, ist doch nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin nur in Küchen von Alters- und Pflegeheimen arbeiten können soll. Die Einschränkung mag zum Zeitpunkt der Betreuung durch die C.___ AG gerechtfertigt gewesen sein, da die öffentlich zugänglichen Restaurationsbetriebe von den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus besonders betroffen waren. Zum heutigen Zeitpunkt ist dies allerdings nicht mehr der Fall. Die Beschwerdeführerin war zudem während 15 Jahren für die Y.___ AG und damit ausserhalb von Alters- und Pflegeheimen tätig. Es besteht somit weiterhin in der gesamten Gastronomie- und Hotelleriebranche Aussicht auf eine erfolgreiche Stellensuche, zumal der Personalmangel längst nicht nur Alters- und Pflegeheime betrifft. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin schliessen auch die Sprachprobleme der Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitsvermittlung nicht aus, nachdem ein solcher aufgrund gesundheitlicher Probleme besteht (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2008 vom 2. September 2008 E. 2) und sie ihre verhältnismässig geringen Deutschkenntnisse vor ihrer Erkrankung nicht daran gehindert haben, während vieler Jahre einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgrund ihrer Sprachschwierigkeiten, sondern aufgrund der dargelegten Umstände Absagen auf ihre Bewerbungen erhielt.

3.4    Eine Weiterführung der Arbeitsvermittlung erscheint nach dem Gesagten nicht unverhältnismässig. Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie nicht mehr mit einer langanhaltenden Unterstützung rechnen kann, sondern die Eingliederungsmassnahmen nur noch um eine angemessene Dauer zu verlängern sind. Die Beschwerdeführerin ist weiter darauf hinzuweisen, dass ihr subjektiver Eingliederungswille in Frage gestellt werden könnte, sollte sie ihr zumutbare Arbeitsversuche (zum entsprechenden Belastungsprofil mit vor allem Einschränkungen bei schulterbelastenden Arbeiten, vgl. E. 3.1) durch ihr Verhalten vereiteln (vgl. Urk. 6/70/13, Urk. 6/167/2 und Urk. 6/175/9).

3.5    Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin damit unter Weiterführung der beruflichen Massnahmen einstweilen weiterhin einen Anspruch auf die laufende ganze Rente, weshalb die angefochtene Verfügung vom 9. September 2021 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.


4.

4.1    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. September 2021 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin unter Weiterführung der beruflichen Massnahmen ab 1. November 2021 und einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Tania Teixeira

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher