Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00608


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 24. August 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1972, war zuletzt von Oktober 2012 bis Dezember 2014 (letzter effektiver Arbeitstag 12. September 2014) in der Y.___ AG in Z.___ als Produktionsmitarbeiterin (manuelle Handarbeiten und Montagetätigkeiten/Arbeiten unter Mikroskop) in einem 100%-Pensum angestellt (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 9. März 2015, Urk. 9/18).

    Am 27. Januar 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Kopf- und Rückenschmerzen sowie Depressionen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/7). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Begutachtungszentrum A.___ (Urk. 9/58), gestützt worauf sie mit Verfügung vom 5. Juli 2017 bei einem ausgewiesenen Invaliditätsgrad von 20 % einen Rentenanspruch verneinte (Urk. 9/81).

1.2    Am 28. Mai 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/83, Urk. 9/95). Von der IV-Stelle darauf hingewiesen, dass sie zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Veränderung entsprechende aktuelle Beweismittel beibringen müsse (Urk. 9/96), liess die Versicherte aktuelle Arztberichte zu den Akten reichen (Urk. 9/97, Urk. 9/99). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 9/103, Urk. 9/108, Urk. 9/112) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/100) ein. Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), nahm am 8. Oktober 2019 abschliessend Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 9/113 S. 6 f.). Gestützt darauf und von keiner wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgehend, verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 29. Oktober 2019 [Urk. 9/114], Einwand vom 26. November 2019 [Urk. 9/118] sowie ergänzend 15. Januar 2020 [Urk. 9/120]) mit Verfügung vom 24. März 2020 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/122).

1.3    Unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 9/123-125) stellte die Versicherte am 6. Mai 2020 ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 24. März 2020 (Urk. 9/126). Am 14. Mai 2020 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 24. März 2020 vor Ablauf der Beschwerdefrist wiedererwägungsweise auf (Urk. 9/132) und holte aktuelle Arztberichte ein (Urk. 9/134, Urk. 9/135, Urk. 9/139). In der Folge veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch die C.___ AG, über welche am 5. Juli 2021 berichtet wurde (Urk. 9/150). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 20 % verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2021 (Vorbescheid vom 23. Juli 2021, Urk. 9/153) einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/158 = Urk. 2).


2.    Gegen die Leistungsabweisung erhob die Versicherte am 6. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte eine neue Beurteilung (Urk. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 13. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Benennung eines klaren Rechtsbegehrens, Begründung ihrer Beschwerde sowie zur Einreichung des angefochtenen Entscheids angesetzt (Urk. 3). Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 (Urk. 5) eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2021 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Am 15. Februar 2022 (Eingangsdatum) reichte die Beschwerdeführerin den Arztbericht vom Zentrum für Mikroneurochirurgie vom 2. Februar 2022 (Urk. 12) zu den Akten, was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 13).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung).


1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).

1.4    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2021 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass eine gesundheitliche Verschlechterung nicht ausgewiesen sei. Vielmehr sei eine leichte Verbesserung auf rheumatologischem Gebiet gegeben und es bestehe neu eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. Damit könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 6. Oktober 2021 (Urk. 1) sowie ergänzend am 25. Oktober 2021 (Urk. 5) geltend, sie habe Hals- und Lendenwirbelsäulenschmerzen, Kopfschmerzen sowie schmerzhafte Bewegungseinschränkungen im Schultergelenk und trotz langwieriger Therapien keine Besserung der Symptome erfahren. Sie könne deshalb nicht arbeiten.

2.3    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2018 (Eingangsdatum, Urk. 9/83, Urk. 9/95) eingetreten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom 5. Juli 2017 (Urk. 9/81) erfolgten Rentenabweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2021 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist.


3.

3.1    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die leistungsverneinende Verfügung vom 5. Juli 2017 (Urk. 9/81), welcher in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Gutachten des A.___ vom 9. Mai 2016 zugrunde lag (Urk. 9/58).

3.2    Die Gutachter hielten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/58 S. 59):

- Akzentuierte, histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1)

- Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0)

- Chronische Hemikranie links mit migränieformen Anteilen

- DD: cervikogene Kopfschmerzen, chronische Migräne (ICD-10: G43.9, M47.22)

- Cervikalsyndrom ohne Hinweise für eine sensomotorische radikuläre Ausfallssymptomatik (ICD-10: M46.22)

- Lumbovertebralsyndrom ohne Hinweis für eine lumbale radikuläre sensomotorische Ausfallssymptomatik (ICD-10: M51.2).

3.3    Der psychiatrische Gutachter konstatierte, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an multiplen wiederholt auftretenden und wechselnden körperlichen Symptomen, weshalb von einer Somatisierungsstörung auszugehen sei. Es müsse allerdings auch eine gewisse Aggravationstendenz angenommen werden, indem sich die Beschwerdeführerin gesundheitlich deutlich angeschlagener darstelle, als im klinischen Eindruck feststellbar. Sie sei dabei auf ihr Rückenleiden fixiert. Eine relevante begleitende depressive Fehlentwicklung liege nicht vor. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in früheren Jahren eine depressive Episode gehabt habe, diese sei gegenwärtig jedoch als remittiert einzustufen. Die affektive und ängstliche Begleitsymptomatik sei im Zusammenhang mit der Somatisierungsstörung zu sehen, wobei weder die depressive Störung noch die affektive Störung stark genug ausgeprägt seien, als dass eine alleinige Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung oder einer relevanten depressiven Erkrankung gestellt werden könne. Auch eine Angststörung könne nicht diagnostiziert werden, wenn auch die Beschwerdeführerin eine etwas unspezifische Somatisierungsneigung mit ängstlicher Verarbeitung von Symptomen aufweise (S. 32-34). Betreffend Arbeitsfähigkeit führte der psychiatrische Gutachter aus, aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig. Sie könne 7 Stunden täglich in jeder dem Körperleiden angepassten Tätigkeit eingesetzt werden und es käme jede Hilfsarbeitertätigkeit in Frage (S. 38).

3.4    Im Rahmen der neurologischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin über links lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die rechte untere Extremität sowie über linksseitige Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die obere Brustwirbelsäule, die linke Schulter und in die linke Kopfhälfte berichtet, wobei die Kopfschmerzen bezüglich Schmerzintensität am stärksten seien. Hier bestehe zusätzlich auch eine Lärm- und Lichtempfindlichkeit, gelegentlich Übelkeit.

    Der neurologische Gutachter hielt fest, die Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) sei endgradig schmerzhaft eingeschränkt mit Angabe von linksseitigen Nackenschmerzen. Der Nacken- und Schürzengriff sei beidseitig möglich. Der unkorrigierte Fernvisus habe bei fingerperimetrisch intaktem Gesichtsfeld, isokoren und reaktiven Pupillen sowie normaler Augenmotilität, beidseitig 1,0 betragen. Der Befund der übrigen Hirnnerven sei unauffällig. Eine Gang- oder Extremitätenataxie sei nicht vorhanden. Die Muskeleigenreflexe hätten symmetrisch ausgelöst werden können, der Muskeltonus sei normal und ein Babinski habe sich nicht gefunden. Paresen hätten im Bereich der oberen und unteren Extremitäten nicht nachgewiesen werden können. Ebenso wenig ein Trendelenburg, Lasègue oder umgekehrtes Lasèguezeichen. Bei der Sensibilitätsprüfung sei eine verminderte Berührungs- und Schmerzempfindung im Bereich des linken volaren Kleinfingers angegeben worden. Dies sei seit einer Verletzung mit Beteiligung der Nerven und Sehnen vorhanden. Zusammenfassend leide die Beschwerdeführerin unter einer chronischen linksseitigen Hemikranie (ca. 2 Wochen pro Monat) mit migränieformen Anteilen. Zusätzlich bestehe ein linksbetontes Cervikalsyndrom, klinisch ohne Hinweise auf eine cervikale radikuläre sensomotorische Ausfallsymptomatik. Bei den Kopfschmerzen sei eine chronische Migräne möglich, wobei eine zusätzliche cervikogene Kopfschmerzsymptomatik nicht ausgeschlossen werden könne. Daneben bestehe ein Lumbovertebralsyndrom mit anamnestisch immer wieder auftretender Lumboischialgie rechts, klinisch ohne Hinweise für eine lumbale radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallssymptomatik. Bei der Sensibilitätsstörung im Bereich des linken volaren Kleinfingers komme eine Verlet-zung der sensiblen Fingernerven in Frage. Ungewöhnlich sei, dass die Beschwerdeführerin trotz hoher Schmerzintensität, keine entsprechende Medikamente einnehme. Betreffend Arbeitsfähigkeit äusserte der neurologische Gutachter, aufgrund der chronischen linksseitigen Hemikranie, des Cervikal- und Lumbovertebralsyndroms bestehe eine Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit. Schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten, Tätigkeiten in lauter Umgebung und grellem Licht seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Leichte körperliche Tätigkeiten, organisatorische und administrative Tätigkeiten in abwechslungsreicher Stellung seien der Beschwerdeführerin jedoch ganztags zumutbar, wobei von einem erhöhten Pausenbedarf auszugehen sei, sodass in einer entsprechend adaptierten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 47-49).

3.5    Aus dem rheumatologischen Teilgutachten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an deutlichen muskulären Dysbalancen am Schultergürtel beidseitig leide. Diese seien klinisch jedoch nicht derart ausgeprägt, dass dadurch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werde. In der aktuellen Untersuchung bestehe kein Cervicalsyndrom bei praktisch freier Beweglichkeit der HWS, fehlender Weichteilreaktion (kein paravertebraler Muskelhartspann cervical beidseitig, keine Irritationszonen) und auch bei fehlender lokaler Schmerzangabe. Auch die radiologisch bekannte Diskushernie LWK5/S1 biete derzeit klinisch keine Symptome. Dazu passend habe die Beschwerdeführerin auch festgehalten, dass die Kreuzschmerzen im Hintergrund stünden. Sowohl die physiotherapeutischen wie auch die medikamentösen Massnahmen würden als allesamt ohne günstigen Einfluss auf die Schmerzproblematik beschrieben werden. Obwohl ansonsten keine typischen Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung vorhanden seien, weise diese Anamnese in diese Richtung.

    Zusammenfassend müsse aus rheumatologischer Sicht festgehalten werden, dass obwohl radiologisch multisegmentale degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule und eine lumbo-sacrale Diskopathie bekannt seien, in der klinischen Untersuchung keine entsprechenden Befunde vorliegen würden. Im Vordergrund stünden bezüglich des rheumatologischen Fachbereichs die lokalisierten weichteilrheumatischen Beschwerden im Sinne der muskulären Dysbalance, die klinisch aber nicht derart ausgeprägt seien, als dass sie das beschriebene Schmerzsyndrom und auch negative Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu begründen vermögen. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben derzeit Arbeitslosengelder beziehe und eine Arbeitsstelle suche. Dabei sei aus rheumatologischer Sicht zu beachten, dass sie keine Tätigkeiten mit spezifischer Belastung der Hals- oder Lendenwirbelsäule (keine Zwangshaltungen vornüber geneigt oder rekliniert oder wiederholte Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten mit repetitiven Torsionsbewegungen bezüglich HWS und LWS) suche. Zu empfehlen seien Tätigkeiten mit in der Regel leichten bis intermittierend mittelschweren Gewichtsbelastungen. Aufgrund der degenerativen Veränderungen nicht zumutbar sei körperliche Schwerarbeit (S. 55-57).

3.6    Gesamtmedizinisch sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin schwere und ständig mittelschwere körperliche Tätigkeiten, Tätigkeiten in lauter Umgebung und grellem Licht nicht zumutbar seien. In einer leichten bis intermittierend mittelschweren Arbeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die aus neurologischer und psychiatrischer Sicht gemachten Einschränkungen seien nicht additiv zu sehen (S. 62).


4.

4.1    Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2018 liegt insbesondere das C.___-Gutachten vom 5. Juli 2021 (Urk. 9/150) vor. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 9/150 S. 16 ff.) weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

4.2    Aus dem rheumatischen Teilgutachten ergibt sich, dass die degenerativ bedingten schmerzhaften Veränderungen der Wirbelsäule sowie eine Funktionseinschränkung der Schultergelenke im Vordergrund stehen. Die rheumatologische Gutachterin konstatierte, im Rahmen der MRI-Schulterarthrografie rechts vom 12. November 2020 sei neben einer aktivierten AC-Arthrose auch eine Bursitis subacromialis et subdeltoidea, eine mässiggradige Ansatztendinose der ansonsten intakten Supraspinatussehne, eine SLAP II Läsion und eine Pulley-Läsion mit interstitieller Oberrand-Läsion der Subscapularissehne und konsekutiver, diskreter medialer Subluxation der intakten langen Bizepssehne zur Darstellung gekommen. Aktuell gebe es jedoch keinen Hinweis auf eine glenohumerale Instabilität. In den aktuellen Röntgenbildern der HWS zeige sich eine fortgeschrittene ventrale Spondylose C4/C5, C5/C6 und insbesondere C6/C7 sowie linksbetonte Unkovertebralarthrosen in den kaudalen Anteilen. Weiter sei aus bildgebenden Befunden der LWS vom 5. Mai 2021 eine deutliche Chondrose L5/S1 und TH11/TH12, leichtmässige spondylotische Veränderungen TH11/TH12 und L1-L5 mit tieflumbalbetonten Facettengelenksarthrosen und leicht degenerativen Veränderungen der ISG beidseits zu sehen. Eine Funktionseinschränkung bestehe bei der Untersuchung jedoch nicht, obwohl die Beschwerdeführerin Funktionsschmerz lumbal wiederholt angegeben habe. Klinisch bestehe kein Hinweis auf eine neuroradikuläre Ausfallssymptomatik. Die seitenvergleichende Umfangmessung ergebe keine pathologische Differenz, sodass die längerfristige Schonung eines Armes oder Beines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Ein Fibromyalgiesyndrom gemäss den Kriterien des ACR liege zum heutigen Zeitpunkt nicht vor. Nach Angaben der Beschwerdeführerin bestehe keine ausgeprägte Tagesmüdigkeit. Vereinzelt seien Myogelosen am Weichteilapparat zu tasten. Eine myostatische Insuffizienz und muskuläre Dekonditionierung bestehe nicht. Hinweise auf eine entzündlich-rheumatische Grunderkrankung gebe es ebenfalls keine, weder in der Aktenlage noch aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin oder der aktuellen Untersuchungsbefunde und Laborparameter. Keines der Gelenke weise eine Rötung, Überwärmung, Ergussbildung oder Kapselschwellung auf. Die aktuellen Laborparameter würden keine entzündliche Aktivität zeigen und auch in den Akten werde kein mögliches Vorkommen einer entzündlich-rheumatischen Grunderkrankung in den Raum gestellt oder diskutiert. Die Gutachterin diagnostizierte ein Zervikalsyndrom sowie ein Lumbovertebralsyndrom mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die muskulären Dysbalancen sowie die initiale Gonarthrose rechts seien ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 37f.). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin sei der Beschwerdeführerin bei vollzeitlicher Anwesenheit aufgrund vermehrter Pausen zu 80 % zumutbar. Eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit sei ihr unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (keine Überkopfarbeiten, kein langandauerndes Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen) hingegen in einem 100%-Pensum zumutbar (S. 41).

4.3    Die psychiatrische Gutachterin führte aus, im Vordergrund stehe eine Schmerzsymptomatik im Bereich des Rückens und des Kopfes. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, seit Dezember 2019 in ambulanter psychiatrischer Behandlung zu sein, dies aber nur, um eine Bescheinigung für die IV zu bekommen, welche eine psychiatrische Behandlung fordere. Zum Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung seien die Kriterien gemäss ICD-10 für eine depressive Episode - getrübte Stimmung, Interessen- oder Freudeverlust, verminderter Antrieb oder gesteigerte Ermüdbarkeit - nicht in ausreichendem Schweregrad erfüllt gewesen. Da in den Unterlagen bereits eine depressive Episode ausgewiesen sei, sei aktuell von einer depressiven Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F32.4) auszugehen. Diese diagnostische Einschätzung werde auch durch die fehlende antidepressive Medikation gestützt. Die Gutachterin nannte keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie die depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F32.4) wären ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 50 f.). Rein psychiatrisch betrachtet bestehe keine Leistungsminderung, weder in der letzten, noch in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Die psychiatrische Gutachterin attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 54 f.).

4.4    Im Rahmen der neurologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin über seit 8 Jahren bestehende Migräne geklagt und über seither bestehende Nacken- und LWS-Schmerzen berichtet, welche diffus in beide Beine mit linksseitiger Betonung ausstrahlen würden. Der neurologische Gutachter hielt fest, der klinisch-neurologische Untersuchungsbefund zeige einen normalen Hirnnervenstatus, bis auf die Angabe einer strikt median begrenzten Hemihypästhesie und Hemihypalgesie im Gesicht ohne statische und dynamische Berührungsallodynie. Nervale Dehnungszeichen hätten weder zervikal noch lumbal vorgelegen. Ebenso wenig würden manifeste oder latente Paresen bestehen. Die Reflextätigkeit sei auf normalem mittellebhaftem Niveau und die koordinativen Funktionen seien insgesamt regelrecht. Hinweise auf eine Rückenmarksschädigung gebe es keine. Bei der Überprüfung der Sensibilität sei bis auf die genannte Hemihypästhesie und Hemihypalgesie ein normales Empfinden angegeben worden. Auch in vegetativer Hinsicht hätten sich keine organpathologischen Auffälligkeiten gefunden. Zusammenfassend liege aktenkundig und der Anamnese folgend am ehesten eine komplexe Kopfschmerzsymptomatik vor, wobei es sich wahrscheinlich um eine Migräne ohne Aura handle, welche eine ausgeprägte funktionelle und Spannungskomponente habe. Dies sei jedoch ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Es handle sich sowohl bei der Migräne ohne Aura als auch bei Spannungskopfschmerzen um grundsätzlich behandelbare Entitäten, die zu keiner dauerhaften Einschränkung der Leistungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit führen würden (S. 64 f.).

4.5    Der internistische Gutachter konstatierte, von der Beschwerdeführerin werde eine chronische Gastritis angegeben. Diesbezüglich bestehe aber aktuell kein relevanter Leidensdruck und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 77).

4.6    Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die C.___-Gutachter fest, die 80%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin gelte seit dem A.___-Gutachten, ab der aktuellen Untersuchung jedoch nur mehr aus rein rheumatologischen Gründen. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer Besserung des Zustandes auszugehen. Ebenso könne aus neurologischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Dies abweichend zum Vorgutachten. Stattdessen würden die rheumatologischen Diagnosen zu einer geringen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führen. In der Summe ändere sich angestammt nichts, adaptiert komme es - unter Berücksichtigung des Belastungsprofils - zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % (S. 13).


5.

5.1    In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 5. Juli 2021.

5.2    Das C.___-Gutachten vom 5. Juli 2021 (Urk. 9/150) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (vgl. E. 1.4). Es beruht auf sorgfältigen, fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 9/150 S. 33-35, S. 49 f., S. 62-64, S. 76 f.) und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 9/150 S. 29 f., S. 46, S. 60 f., S. 73 f.) sowie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage (Urk. 9/150 S. 16-27) und der Ergebnisse der eigens veranlassten Röntgenbefunde der HWS und LWS (S. 88-94) abgegeben. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar (Urk. 9/150 S. 37, S. 50 f., S. 64, S. 77) und begründeten ihre Schlussfolgerungen (Urk. 9/150 S. 38 f., S. 51-54, S. 65-67, S. 78 f.) nachvollziehbar. Das Gutachten der C.___ erfüllt damit grundsätzlich die Anforderungen an eine voll beweiswertige medizinische Expertise. Im Besonderen nehmen die Gutachter explizit zu allfälligen Veränderungen seit der ersten Begutachtung 2016 ausführlich Stellung (Urk. 9/150 S. 11 f.)

5.3    Die von den C.___-Gutachtern festgehaltenen Diagnosen eines Lumbovertebralsyndroms sowie Zervikalsyndroms (vgl. E. 4.2 hiervor) werden durch die medizinische Einschätzung von PD Dr. med. D.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, gestützt (vgl. Arztbericht vom 20. April 2020, Urk. 9/134/10) und waren bereits bei der letztmaligen Begutachtung durch das A.___ im Mai 2016 bekannt (vgl. E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass eine revisionsbegründende Änderung des Gesundheitszustands auch dann gegeben sein kann, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit Hinweis). Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich die Schmerzsymptomatik seit der Begutachtung durch das A.___ massiv verschlechtert habe (Urk. 5). Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, erachtete die Beschwerdeführerin ebenso in erster Linie aufgrund der Schmerzen im Bereich der HWS und LWS mit Ausstrahlung in die Extremitäten sowie aufgrund der Kopfschmerzen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und attestierte ihr in einer angepassten Tätigkeit (leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Sachen) auf Dauer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. In seinem zu Händen der Beschwerdegegnerin ausgefüllten Arztbericht vom 4. August 2020 (Urk. 9/135) hielt er jedoch eine seit Jahren unverändert bestehende Symptomatik fest. Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, äusserte einen Verdacht auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10: F60.30), erachtete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen jedoch ebenfalls aufgrund der Schmerzsymptomatik in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und attestierte ihr in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 2-3 Stunden pro Tag (vgl. Arztbericht vom 9. Dezember 2020, Urk. 9/139). Konkrete Anhaltspunkte für diese Verschlechterung nannte er hingegen nicht. Vielmehr wies er wiederholt auf die fehlende Motivation der Beschwerdeführerin sowie die bereits langandauernde Arbeitslosigkeit und damit auf krankheitsfremde Faktoren hin. Dass eine unveränderte Symptomatik besteht, ergibt sich denn auch aus den Akten. Im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin angegeben, seit einem halben Jahr auch Schmerzen in der rechten Schulter zu haben und diese deshalb nicht mehr richtig bewegen zu können (Urk. 9/150 S. 29). Eine Einschränkung der allgemeinen Mobilität beim An- und Entkleiden konnte dann allerdings nicht festgestellt werden. Auch das über Kopf An- und Ausziehen sei wiederholt möglich gewesen (Urk. 9/150 S. 32). Abgesehen davon, hat die Beschwerdeführerin bereits gegenüber den A.___-Gutachtern im Jahr 2016 von «mega Schmerzen» im rechten Arm berichtet (Urk. 9/58 S. 21). Weiter habe die Beschwerdeführerin bei den C.___-Gutachtern über linksseitige Kopfschmerzen mit Übelkeit und Erbrechen sowie über Nackenschmerzen, die links frontal ausstrahlen würden, geklagt (Urk. 9/150 S. 60). Auch diesbezüglich ist keine Veränderung auszumachen, hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Exploration durch die A.___ doch angegeben, starke Schmerzen im Bereich der HWS und des Nackens sowie Schulterschmerzen links zu haben, die in den Hinterkopf bis zum linken Auge ausstrahlen würden (Urk. 9/58 S. 39, S. 21). Ebenso geht aus dem Gutachten hervor, dass sie häufig an Migräne und Kopfschmerzen leide und teilweise auch mit Erbrechen reagiere (Urk. 9/58 S. 23). Schliesslich äusserte die Beschwerdeführerin gegenüber den C.___-Gutachtern, dass die Schmerzen in der LWS permanent vorhanden seien und bis in die Beine ausstrahlen würden (Urk. 9/150 S. 61). Von lumbalen Rückenschmerzen, die in die Beine ausstrahlten, berichtete die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der neurologischen Begutachtung im Jahr 2016 (Urk. 9/58 S. 39). Insgesamt handelt es sich hierbei um ein im Wesentlichen unverändertes Beschwerdebild. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Schmerzen, Druckdolenzen, klinisch feststellbare Bewegungseinschränkungen, Muskulaturverhärtungen und Verspannungen jedenfalls aus juristischer Sicht für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3) und sich hieraus auch noch keine Arbeitsunfähigkeit ableiten lässt. Letztlich ist auch hinsichtlich der psychiatrischen Symptomatik keine Verschlechterung der funktionellen Leistungsfähigkeit dargetan. Die Beschwerdeführerin gehe monatlich zwar einmal bei Dr. F.___ in psychiatrische Behandlung, dies allerdings nur, damit sie eine Bestätigung für die Invalidenversicherung bekomme (Urk. 9/150/ S. 46). Eine Verschlechterung der psychiatrischen Symptomatik wird dadurch nicht begründet.

5.4    Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten der C.___ vom 5. Juli 2021 abgestellt werden. Es ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit, ohne Überkopfarbeiten und ohne langandauernde Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen) zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.2 und E. 4.6 hiervor).

    Nach Lage der Akten ist eine Veränderung der krankheitsbedingten Arbeitsunhigkeit seit der letztmaligen Überprüfung des Rentenanspruchs im Sinne einer revisionsrechtlich relevanten Verschlechterung daher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Die den Anspruch auf eine Rente verneinende Verfügung vom 24. September 2021 besteht damit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen.


6.

6.1    Die Beschwerdeführerin hat in ihrer ergänzenden Beschwerdeschrift unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung durch die Sozialen Dienste Zürich vom 25. Oktober 2021 (Urk. 6) des Sozialzentrums G.___ ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt (Urk. 5). Die Voraussetzungen zur Bewillligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Rechtspflegekosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

6.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 25. Oktober 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler