Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00611


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 9. September 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1978, Mutter von zwei erwachsenen sowie zwei in den Jahren 2007 und 2016 geborenen Kindern (Urk. 8/30 Ziff. 3), bezog als Kind und Jugendliche aufgrund eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; vgl. Urk. 8/28/2) Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 8/31), absolvierte im Rahmen beruflicher Massnahmen (vgl. Urk. 8/29/96) eine Anlehre als Hilfsköchin und erlangte im August 1998 den Anlehr-Ausweis (Urk. 8/27/2). Seit September 1998 ist sie als Hausfrau und Mutter tätig (Urk. 8/9 Ziff. 5.5). Am 17. Januar 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 9. April 2013 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/21).

1.2    Am 25. Juni 2020 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/30), worauf die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Juli 2020 zunächst mitteilte, auf das neue Leistungsbegehren werde nicht eingetreten (Urk. 8/32). Nach erfolgter Haushaltsabklärung (Urk. 8/48) sowie einem weiteren Vorbescheidverfahren (Urk. 8/50; Urk. 8/51; Urk. 8/59) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. September 2021 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 8/61 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 14. Oktober 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. September 2021 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente auszurichten, eventuell seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 5. Mai 2022 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein (Urk. 13). In der Folge verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. Juni 2022 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 7. Juni 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 18).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung [Betätigungsvergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung).    

1.4    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.5    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Beweiswert eines Arztberichts01.2021Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 15. September 2021 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, gestützt auf die vorliegenden medizinischen Berichte sowie den Haushaltsbericht sei die Beschwerdeführerin weder im Haushaltsbereich noch bezogen auf eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dauerhaft gesundheitlich eingeschränkt. Eine gesundheitliche Verschlechterung seit April 2021 könne aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht festgestellt werden. Es bestehe damit kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, bereits der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2013 sei ursprünglich falsch gewesen, da diese ihrer Untersuchungspflicht in keiner Weise nachgekommen sei. Die früheren Akten der IV-Stelle St. Gallen seien weder beigezogen noch berücksichtigt worden. Lediglich die von ihr selbst eingereichten Auszüge der alten Akten würden sich in den IV-Akten befinden. Damit verletze auch die aktuelle Verfügung das rechtliche Gehör und die Untersuchungspflicht. Die Beschwerdegegnerin sei verpflichtet, die früheren Akten beizuziehen und bei ihrer Beurteilung zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 5 Ziff. III.2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall im Umfang von mindestens 60 % erwerbstätig wäre (S. 6 Ziff. 4). Mit dem Einkommen des Ehemannes komme die Familie kaum über die Runde. Zudem besuche der jüngste Sohn teilweise die Krippe, die Tochter sei in einem Schulheim platziert und der andere Sohn bereits in der Oberstufe (S. 6 Ziff. 4.a). Im Gesundheitsfall hätte sie bereits nach der Scheidung von ihrem ersten Mann arbeiten müssen (S. 7 oben). Wegen ihrer kognitiven Einschränkungen und dem äusserst tiefen IQ habe sie nicht abschätzen können, wie sie die Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit beantworten müsse. Ausser in der Anlehre an einem geschützten Arbeitsplatz sei sie noch nie in ihrem Leben arbeitstätig gewesen (S. 7 lit. c). Zur aktuellen Arbeitsfähigkeit habe die Beschwerdegegnerin kaum Abklärungen getätigt (S. 8 Ziff. 5.a). Es liege zwar eine neuropsychologische Abklärung vom 15. April 2021 bei den Akten, wobei sich ein sehr heterogenes Profil mit inkonsistenten und auch deutlich reduzierten Leistungen und Diskrepanzen ergeben habe. Die Neuropsychologin habe dieses Profil nicht interpretieren können und darauf verwiesen, dass dieses im Zusammenhang mit einer psychiatrischen Erkrankung zu interpretieren sei, wobei eine dezidierte Abklärung in den psychiatrischen Fachbereich falle. Diese Abklärungen seien jedoch nicht durchgeführt worden. Hinzu komme, dass dieselbe Neuropsychologin bereits im Jahre 2012 einen Bericht verfasst habe, sie diesen jedoch offensichtlich nicht berücksichtigt habe (Urk. 8 f. Ziff. 5.c). Die neue Abklärung im April 2021 habe grundsätzlich diejenige im November 2012 bestätigt, weshalb nach wie vor davon auszugehen sei, dass deutliche neuropsychologische Beschwerden vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit sowohl im Haushalt wie auch im Erwerbsbereich massiv einschränkten, dies nebst den dokumentierten körperlichen Beschwerden (S. 9 f. lit. d). Erstaunlicherweise habe die Abklärungsperson keine Einschränkungen im Haushalt feststellen können, dies im Widerspruch zu den Beschreibungen der Wohnung. Diese zeigten auf, dass sie nicht in der Lage sei, den Haushaltstätigkeiten angemessen nachzukommen, was in Anbetracht der seit der Kindheit bestehenden kognitiven, neurologischen und psychischen Beschwerden nicht erstaunlich sei (S. 10 Ziff. 6.a). Zwei ihrer Kinder seien fremdplatziert und der jüngste Sohn besuche nebst dem Kindergarten teilweise die Krippe. Offensichtlich sei sie nicht in der Lage, angemessen ihre Kinder und den Haushalt zu betreuen (S. 10 Ziff. 6.b).

    Im Rahmen der Replik führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, die Neuropsychologin habe telefonisch bestätigt, dass sie bereits früher eine Untersuchung durchgeführt habe, dies aber wegen des geänderten Namens nicht bemerkt habe. Unter diesen Umständen sei eine Verlaufsuntersuchung angezeigt, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgeschichte (Urk. 13 S. 2 Ziff. 2). Im Januar 2022 habe sie zudem aufgrund massiver dissoziativer Symptomen notfallmässig hospitalisiert werden müssen (S. 3 Ziff. 3).

2.3    Strittig und zu prüfen ist demnach der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und damit verbunden die Frage, ob sich seit Erlass der Verfügung vom 9. April 2013 eine anspruchsrelevante Veränderung ergeben hat (vgl. vorstehend E. 1.5). Dabei ist insbesondere die Frage zu klären, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde.


3.

3.1    Im Rahmen der ersten Rentenbeurteilung lagen insbesondere die folgenden medizinischen Berichte vor.

3.2    Der Kinderarzt Dr. med. Y.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. Juli 1991 eine multifokale Epilepsie sowie ein angeborenes infantiles POS (Urk. 8/26 Ziff. 3). Die Konzentrations- und Merkfähigkeit sowie die sprachliche Entwicklung lägen unter dem Altersdurchschnitt. Die antikonvulsive Therapie werde regelmässig mit einer Dauermedikation durchgeführt, worunter keine Anfälle mehr aufgetreten seien und sich auch das allgemeine Verhalten gebessert habe (Ziff. 4.1).

3.3    Nach einer vertrauensärztlichen Beurteilung sowie einer testpsychologischen Untersuchung durch lic. phil. Z.___ (vgl. Bericht vom 22. Oktober 2012, Urk. 8/6/17-25), Neuropsychologin sowie Fachpsychologin für Psychotherapie, nannten Dr. med. A.___ sowie Dr. med. B.___, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie C.___, in ihrem Bericht vom 22. November 2012 folgende Diagnosen (Urk. 8/6/1-16 S. 13):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61.1)

- Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (Scheidung der Eltern, psychische Erkrankung der Eltern, früher Tod der Mutter, Fremdplatzierung, sexueller Missbrauch durch Personen ausserhalb der engsten Familie)

- Probleme bei der Erziehung des Kindes (ungenügende elterliche Kontrolle, emotionale Vernachlässigung des Kindes, Heimerziehung in der Oberstufenzeit)

- Zerrüttung der eigenen Familie durch Trennung und Scheidung

- belastende Lebensumstände, die jetzige Familie und Haushalt negativ beeinflussen (psychische Krankheit des ältesten Sohnes, Alltag als Alleinerziehende)

- niedriges Intelligenzniveau, DD: leichte Intelligenzminderung mit Verhaltensstörungen im emotionalen Bereich, die Behandlung erfordern

    Die Beschwerdeführerin sei im frühen Kindesalter an Meningitis erkrankt und habe unter rezidivierenden epileptischen Anfällen gelitten, weshalb sie regelmässig im Kantonsspital D.___ in stationärer Behandlung gewesen sei. Aufgrund einer Lernschwäche habe sie die erste Klasse wiederholen und später in eine Sonderschule wechseln müssen. Im Alter von zehn Jahren sei der Wechsel in ein katholisches Heim in der Region E.___ erfolgt, wo sie bis 1998 gewohnt habe, zur Schule gegangen sei und eine Anlehre zur Köchin absolviert habe. Während dieser Zeit habe sie wiederholt körperliche und sexuelle Misshandlungen durch andere Heimbewohner erlitten. Trotz Schwangerschaft und Beziehungsabbruch durch den Kindsvater sei es ihr gelungen, 1998 erfolgreich die Kochlehre abzuschliessen. Im Jahre 2001 habe die Beschwerdeführerin geheiratet. Nach der Geburt einer Tochter im Jahre 2002 habe sie unter einer längeren postnatalen depressiven Episode gelitten. Im Verlauf der Ehe sei es zu einer Zunahme von körperlichem Missbrauch gekommen, im Jahre 2003 auch zu sexuellem Missbrauch. Trotz belasteter Ehesituation und Schwangerschaftskontrolle sei 2007 das dritte Kind zur Welt gekommen (S. 11). Im gleichen Jahr sei ihr Ehemann wegen versuchter Entführung und unerlaubtem Waffenbesitz zu einer vierjährigen Strafe auf Bewährung verurteilt worden. Im Jahre 2009 habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass ihr Ehemann ein gemeinsames Kind mit einer Verwandten von ihr habe, und sei in der Folge depressiv dekompensiert. Während eines halben Jahres habe sie ambulante Gespräche bei einer Psychiaterin wahrgenommen, welche ohne ihr Wissen die Vormundschaftsbehörde informiert habe. Aktuell wohne die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern zusammen und werde vom Sozialamt unterstützt. Nachdem sie mit der Erziehung des ältesten Sohnes zunehmend überfordert gewesen sei, habe sie eine psychiatrische Behandlung und Heimplatzierung für ihn erwirkt. Ihre Tochter sei wegen Trance-ähnlichen Zuständen und aggressivem Verhalten gegenwärtig ebenfalls in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin werde von der Beiständin der beiden jüngeren Kinder sowie einer Familienbegleiterin unterstützt und sei seit Februar 2011 bei einer Psychologin in ambulanter Behandlung. Trotzdem sei sie mit der Hausarbeit und der Erziehung der Kinder voll ausgelastet, wenig belastbar und schnell ermüdbar (S. 12 oben).

    In den Gesprächen seien nur wenige Symptome erkennbar beziehungsweise hätten nur wenige Befunde erhoben werden können. In der Testung sei eine Intelligenz im unteren Normbereich objektivierbar, die Kriterien für eine leichte Intelligenzminderung nach ICD-10 seien aber nicht erfüllt. Es sei schwierig zu differenzieren, welchen Einfluss die vermutete organische Schädigung, bedingt durch frühkindliche Meningitis und Epilepsie, auf die Kognition gehabt habe. In diesem Zusammenhang gebe es Hinweise auf Schwierigkeiten bei der richtigen Einordnung der Umgebungsstruktur, sodass die Beschwerdeführerin auf Listen oder Pläne angewiesen sei oder auf Menschen, die ihr entsprechende Strukturen geben würden. Im Weiteren sei zu vermuten, dass in Anbetracht der belastenden Lebensgeschichte schlechte Voraussetzungen bestanden hätten, eine gut integrierte Persönlichkeitsstruktur zu entwickeln. Es gebe Hinweise auf Impulsivität, Misstrauen, Kränkbarkeit sowie emotional instabile Züge, die aber nicht die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung erfüllten (S. 12).

    Angesichts der schwierigen Lebensgeschichte stelle sich unweigerlich die Frage nach einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Kriterien für eine Diagnose nach ICD-10 seien aber nicht erfüllt. Trotzdem sei die Vermutung naheliegend, dass die erwähnten Normabweichungen in der Persönlichkeitsstruktur im Zusammenhang mit einer Traumafolgestörung zu sehen sein könnten. Wenn die Beschwerdeführerin ihr anfängliches Misstrauen abgelegt habe, sich beruhigt und geöffnet habe, zeige sie sich in ihrer gesamten Persönlichkeit sehr kooperativ und mit einer gewissen humorvollen Art. Sie zeige aber auch eine adäquate Wut und Enttäuschung über Ex-Partner und Menschen, welche sie verletzt hätten. Trotz ihrer kognitiven und psychischen Einschränkungen und ihrer schwierigen und belastenden Lebensgeschichte sei sie fähig, sich selber Unterstützung zu verschaffen, ihr Leben einigermassen zu organisieren und lebenswert zu gestalten (S. 13).

    Trotz der wenigen erhobenen Befunde zeigten sich selbst- und fremdanamnestisch deutliche Hinweise auf eine stark verminderte Belastbarkeit. Bei zu starker Belastung sei mit erneuten depressiven Einbrüchen zu rechen. Bei kognitiv anspruchsloser Arbeit und niedriger Belastbarkeit sei die Beschwerdeführerin zusätzlich auf verständnisvolle Vorgesetzte angewiesen, welche sie mit ihrer schwierigen Persönlichkeitsstruktur und Impulsivität bei der Integration im Team unterstützen könnten. Es werde deshalb ein Versuch mit einem Pensum von höchstens 20 % in einem Beschäftigungsprogramm empfohlen, wo nach Möglichkeit im Verlauf der Beschäftigungsgrad angepasst werden könne. Dabei dürfe allerdings nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Zustandes mit der Haushaltführung und der Kindererziehung trotz der bereits bestehenden Hilfe an der Grenze ihrer Belastbarkeit bewege (S. 14 oben). Zur genauen Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit könnten keine präzisen Angaben gemacht werden. Es sei aber davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit der postnatalen Depression und Belastung der Situation mit dem Partner seit dem Jahre 2002 auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % bestanden habe. In der aktuellen Situation sei eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht gegeben, die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %. Nach einem allfälligen Arbeitsversuch sei eine neue Beurteilung im Verlauf angebracht. Auf dem zweiten Arbeitsmarkt beziehungsweise in einem Arbeitsprogramm sei in Anbetracht der verminderten Belastbarkeit ein Pensum von maximal 20 % in einem wohlwollenden Umfeld und mit verständnisvollen Vorgesetzten zumutbar. Je nach Verlauf sei eine Steigerung bis 50 % vorstellbar. Allerdings sei zu vermuten, dass die Restarbeitsfähigkeit unter den aktuellen Umständen nicht verwertbar sei und eine Verbesserung des psychischen Zustandes abgewartet werden sollte.


4.

4.1    Im Rahmen beziehungsweise Nachgang der Neuanmeldung vom 25. Juni 2020 (Urk. 8/30) wurden sodann die folgenden medizinischen Berichte eingereicht.

4.2    In ihrem Bericht vom 10. November 2014 (Urk. 8/27/39-40) verwiesen die Behandler Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie G.___, Fachpsychologin, bezüglich der Diagnosen auf den Bericht vom 11. Juli 2013 beziehungsweise die vertrauensärztliche Beurteilung durch lic. phil. Z.___ (S. 1; Urk. 8/27/41) und führten weiter aus, zusätzlich habe sich seit Anfang 2014 trotz einer adäquat behandelten bakteriellen Darmerkrankung eine somatoforme Störung herausgebildet mit Reizdarm, Verdauungsstörungen, Nahrungsunverträglichkeiten, Bauchschmerzen sowie stark aufgeschwollenem Bauch. Weiterhin sei die einmal wöchentlich stattfindende Psychotherapie ein wichtiger Teil eines gesamten Massnahmenkatalogs für die Familie (S. 1). Seit Anfang des Jahres bestehe eine erheblich stressige Situation, da die Beschwerdeführerin aus ihrer Wohnung habe ausziehen müssen und sie die Organisation der Schule, die Kinder und der Umzug immer wieder an den Rand der Belastbarkeit geführt und viele unterstützende Stunden gekostet habe. Thema bei den Sitzungen sei auch immer wieder die sehr belastende Situation des ältesten Sohnes. Die Therapie sei dringend indiziert und auch durch die vertrauensärztliche Untersuchung sehr empfohlen worden, um die jetzige 100%ige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nach Möglichkeit durch eine Stabilisierung der Persönlichkeit und Einordnung und Reflektion von Symptomen und Gefühlen in Bezug auf ihre Biographie reduzieren zu helfen. Derzeit werde eine Tätigkeit von 20 % in einem geschützten, wohlwollenden Umfeld als zumutbar erachtet. Unter den beschriebenen belastenden Umständen habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht an eine Tätigkeit denken können, da sie sehr schnell nervlich belastet und ermüdet sei. Die Beschwerdeführerin solle weiter unterstützt werden, sich im Rahmen aller gebotenen Möglichkeiten der Erziehung ihrer Kinder zu widmen (S. 2).

4.3    Die Hausärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 22. Oktober 2020 von seit August 2019 bestehenden anhaltenden Lumboischialgien beidseits sowie Bewegungseinschränkungen der LWS. Die Beschwerden seien im Rahmen einer mittelgradigen kaudalen Spondylarthrose der LWS entstanden und sprächen wenig auf physiotherapeutische und medikamentöse Massnahmen an. Die Beschwerdeführerin leide zudem unter zunehmenden Schwellungen und Schmerzen im Bereich beider Beine, was auf eine chronische venöse Insuffizienz bei Stauungs- und Seitenastvarikose beidseits zurückzuführen sei. Daneben leide die Beschwerdeführerin unter zunehmenden psychischen und kognitiven Beschwerden in Form von innerer Unruhe, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, Gedächtnisstörungen, Erschöpfungsgefühlen, schneller Ermüdung und Überforderung im Alltag. Der Gesundheitszustand habe sich in den letzten zwei Jahren deutlich verschlechtert, die Beschwerdeführerin leide unter deutlichen körperlichen und psychischen Einschränkungen und sei nicht mehr in der Lage, den alltäglichen Herausforderungen gerecht zu werden (Urk. 8/40/1).

4.4    In seinem Bericht vom 22. Oktober 2020 (Urk. 8/55/3-4) diagnostizierte Dipl. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein lumbales Facettenreizsyndrom sowie ein ISG-Reizsyndrom beidseits, rechtsbetont (S. 1). Bei persistierenden Beschwerden mit aktuell Ausstrahlung in beide Oberschenkel sei die Beschwerdeführerin für ein MRT der LWS angemeldet worden. Als erster Schritt werde Physiotherapie empfohlen, je nach Befund würden Infiltrationen thematisiert (S. 2).

4.5    Die Ärzte des Kantonsspitals J.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 5. Januar 2021 tieflumbale Rückenschmerzen mit diffuser Ausstrahlung in beide Beine (Urk. 8/55/12-13 S. 1) und führten aus, in den MRI-Bildern aus den Jahren 2019 wie auch 2020 zeigten sich degenerative Veränderungen der Bandscheiben sowie gewisse leichte Hinweise für eine Spondylarthrose. Ansonsten seien aber keine Nervenwurzelkompression oder andere Pathologie feststellbar. Von chirurgischer Seite gebe es keinen Ansatz, geplant seien Infiltrationen sowie eine Schmerztherapie (S. 2).

4.6    In ihrem Bericht vom 11. Januar 2021 nannten die Ärzte der Psychiatrie C.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/47/7-9 S. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

- Verdacht auf emotional-instabile Persönlichkeitsakzentuierung

- anamnestisch posttraumatische Belastungsstörung

    Die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahre 1998 nicht mehr im Erwerbsleben tätig. Die häusliche Situation sei schwierig mit ausgeprägten, auch kulturell bedingten Konflikten mit dem ägyptisch-stämmigen Ehemann und der älteren Tochter. Leider habe bis anhin kein externer Therapieplatz gefunden werden können (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei zur Behandlung bei depressivem Syndrom zugewiesen worden, anscheinend sei jedoch eine neuropsychologische Untersuchung angedacht (S. 2).

4.7    Am 18. März 2021 berichtete die Abklärungsperson über die am 14. Januar 2021 durchgeführte Haushaltabklärung (Urk. 8/48). Zu Beginn führte die Abklärungsperson aus, die Wohnung befinde sich in einem eher ungepflegten Zustand, die Polstergruppe und Möbel seien teilweise kaputt und verschmutzt. Der Zustand der Wohnung sei nicht auf die aktuelle Situation zurückzuführen, sondern sehe eher aufgrund langjähriger mangelnder Pflege so aus (S. 1 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin gehe keiner Arbeit nach, die Familie komme mit dem Einkommen des Ehemannes sowie den Kinderzulagen und Alimenten knapp über die Runden (S. 3 Ziff. 3.3). Sie habe im Laufe der Jahre immer wieder daran gedacht, wieder ins Berufsleben einzusteigen. Sie habe sich vorgestellt, dass sie in einem Laden Gestelle auffüllen könne, so hätte sie in einem Pensum von 20 bis 30 % arbeiten können. Im August 2019 sei es dann aber zu einem Hexenschuss gekommen und sie leide seitdem an starken Rücken-, Becken- und Beinschmerzen. Sie sehe sich jetzt nicht mehr arbeitsfähig (S. 3 Ziff. 3.4). Eine Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit erscheine nicht wahrscheinlich, die Beschwerdeführerin habe seit Beendigung der Kochanlehre vor über 20 Jahren nicht mehr gearbeitet. Das jüngste der vier Kinder sei vier Jahre alt und benötige aufgrund seiner Entwicklung mehr Betreuung als andere Vierjährige (S. 3 f. Ziff. 3.5.1).

    Zum Bereich «Ernährung» führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin sei gemäss den eigenen Angaben im Wesentlichen in der Lage, alle rund um die Ernährung und Küchenpflege anfallenden Arbeiten selbst zu erledigen. Dass sie dies langsam und in Etappen tue, vorausschauend plane und vorkoche, sei zumutbar und zeuge von guten Kompetenzen (S. 5 Ziff. 6.1).

    Zum Bereich «Wohnungs- und Hauspflege» hielt die Abklärungsperson fest, es seien keine wesentlichen Einschränkungen ersichtlich, höchstens gewisse Erschwernisse. Die Beschwerdeführerin kümmere sich im Wesentlichen selbst um die Wohnungspflege. Gelegentlich übernehme der Ehemann Arbeiten wie das Staubsaugen oder das Reinigen der Badewanne, was zumutbar sei (S. 6 Ziff. 6.2).

    Zum Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» führte die Abklärungsperson aus, es seien keine Einschränkungen ersichtlich. Die Beschwerdeführerin könne planen und habe eine strukturierte Vorgehensweise, was die administrativen und finanziellen Angelegenheiten anbelange. Sie sei in der Lage, die Einkäufe selbst zu erledigen (S. 6 f. Ziff. 6.3).

    Zum Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» hielt die Abklärungsperson fest, es seien ebenfalls keine Einschränkungen ersichtlich (S. 7 Ziff. 6.4).

    Zum Bereich «Betreuung von Kindern» führte die Abklärungsperson aus, es seien keine wesentlichen Einschränkungen ersichtlich. Die Beschwerdeführerin kümmere sich adäquat um das jüngste Kind. Sie bringe ihn zur Logopädie und an zwei halben Tagen pro Woche in die Krippe. Sie gehe mit ihm auf den Spielplatz und lasse ihn an den im Haushalt anfallenden einfachen Aufgaben spielerisch mitwirken. Auch in Bezug auf das ältere Kind seien keine Einschränkungen ersichtlich (S. 8 Ziff. 6.5).

    Zusammenfassend resultiere keine Einschränkung im Haushalt (S. 9 Ziff. 7).

4.8    RAD-Arzt pract. med. K.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, führte am 6. April 2021 aus, im Rahmen der Haushaltsabklärung seien keine Einschränkungen im Haushaltsbereich ermittelt worden. Diese Einschätzung sei aus arbeitsmedizinischer Sicht plausibel und nachvollziehbar. Bei der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, sei aus versicherungsmedizinischer Sicht jedoch nicht von einer langandauernden oder dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es ergäben sich keine Einschränkungen in der bisherigen oder jeglicher angepassten Tätigkeit (Urk. 8/49 S. 5).

4.9    Nach einer neuropsychologischen Untersuchung diagnostizierte lic. phil. Z.___ in ihrem Bericht vom 15. April 2021 (Urk. 8/55/7-11) eine nicht ausreichend quantifizierbare und/oder qualifizierbare neuropsychologische Störung (S. 1). Ein Verfahren zur Beschwerdevalidierung sei sehr auffällig ausgefallen. Die Beschwerdeführerin habe dabei über neurologische, affektive und amnestische Beeinträchtigungen geklagt, wobei auch der Gesamtwert hochauffällig ausgefallen sei. Insgesamt seien die Inkonsistenzen und Verhaltensauffälligkeiten vermutlich eher auf dem Hintergrund einer krankheitswertigen psychischen Störung zu interpretieren. Die Validität der Befunde sei insgesamt eingeschränkt, die Ergebnisse könnten nicht eindeutig quantifiziert oder qualifiziert werden (S. 3). Insgesamt habe sich in der neuropsychologischen Untersuchung ein sehr heterogenes Profil mit inkonsistenten und auch deutlich reduzierten Leistungen gezeigt. Auch testpsychologisch und anamnestisch hätten sich teils Diskrepanzen ergeben. Insgesamt liege ein kognitives Profil vor, welches aus neuropsychologischer Sicht nicht eindeutig zu interpretieren sei. Vor dem Hintergrund einer epileptischen Erkrankung während dem Kindes- und Jugendalter - wodurch mit hoher Wahrscheinlichkeit eine negative Beeinflussung wichtiger Reifungsschritte des Gehirns zu vermuten sei - und einer nachfolgenden Sonderbeschulung bis und mit Lehre sei grundsätzlich eher von einem niedrigen kognitiven Leistungsvermögen auszugehen. Nichtsdestotrotz könnten dadurch die inkonsistenten Leistungen nicht vollumfänglich erklärt werden und wäre so auch nicht vereinbar mit der berichteten mehrheitlich eigenständigen Lebensführung der Beschwerdeführerin. Die beobachteten beziehungsweise gezeigten (Verhaltens-)Auffälligkeiten seien ihrer Ansicht nach demnach im Rahmen einer psychiatrischen Erkrankung zu interpretieren, wobei eine dezidierte Abklärung diesbezüglich in den Abklärungs- und Behandlungsbereich der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie beziehungsweise Fachpsychologen falle. Bei einer Stabilisierung der psychischen Verfassung beziehungsweise deutlich verbesserter kognitiver Belastbarkeit könne bei Bedarf in frühestens einem Jahr eine Verlaufsuntersuchung durchgeführt werden (S. 4 f.).

4.10    Die Hausärztin Dr. H.___ hielt in ihrem Bericht vom 12. Juli 2021 fest, es seien mehrfache Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates, der Beinvenen und der Psyche vorhanden. Die Beschwerdeführerin leide ständig unter Rücken- und Beinschmerzen beidseits und sei nicht mehr in der Lage, die alltäglichen Arbeiten im Haushalt durchzuführen. Ihre psychischen Beschwerden würden ihre Überforderung im Alltag verschlimmern, sie sei ständig auf die Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen. Seit dem Jahre 2019 sei sie vollständig arbeits- und erwerbsunfähig (Urk. 8/54 S. 1).

4.11    Nach einer Infiltration der Facettengelenke L4/5 und L5/S1 rechts hielt die Ärztin des Spitals J.___, Institut für Anästhesiologie, am 15. Juli 2021 fest, die Infiltration sei schwierig auszuwerten. Der Fokus der Beschwerdeführerin habe nicht auf dem Indexschmerz lumbal, sondern auf dem unklaren Oberschenkelschmerz gelegen, möglicherweise, weil dieser stärker gewesen sei. Lumbal sei eine signifikante Schmerzreduktion erst nach 60 Minuten eingetreten, dies sei selbst für Carbostesin etwas spät. Allerdings sei durch die mehrfache Nadel-Korrektur Zeit verloren gegangen. Die Beurteilung des cranialen Gelenkes sei wahrscheinlich nicht erst 60, sondern eher 45 Minuten nach der Injektion erfolgt. Ausserdem sei die Intervention sehr schmerzhaft gewesen, weshalb eventuell der «Interventionsschmerz» anstelle des Indexschmerzes berichtet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe kreislaufstabil und mit unverändertem neurologischen Status nach Hause entlassen werden können. Ein aktives aerobes Training sei das wichtigste Therapieziel (Urk. 8/53/1-3 S. 2).

4.12    Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Diese Voraussetzungen sind für die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte (vgl. die nachfolgenden Erwägungen) erfüllt, weshalb sie vorliegend zu berücksichtigen sind

    Nach einem stationären Aufenthalt vom 10. bis 21. Januar 2022 nannten die Ärzte der Klinik L.___, Klinik für Neurologie, in ihrem Bericht vom 21. Januar 2022 folgende Diagnosen (Urk. 12/2 S. 1 f.):

- dissoziative Sprechstörung mit fluktuierendem stakkatoartigen/stotterndem Charakter seit 9. Januar 2022, im Rahmen einer Depression und psychosozialer Überforderung

- eigenanamnestisch Status nach Meningitis im ersten Lebensjahr

- Status nach kindlicher Epilepsie

- chronische lumbospondylogene Rückenschmerzen nach Verhebetrauma am 4. August 2019

- rezidivierende depressive Episoden

- aktenanamnestisch Verdacht auf Stoffwechselerkrankung

- aktenanamnestisch Colon irritabile

- aktenanamnestisch chronische Schlafstörung

- Status nach invalidisierender Dysmenorrhoe und Hypermenorrhoe

- leichter Vitaminmangel

    Klinisch-neurologisch präsentiere sich bei Eintritt eine wache und adäquate Patientin mit fluktuierend stotternder Sprache sowie einer Hypästhesie rechtsseitig faszial und im Bereich des Ober- und Unterschenkels. In der MRT Untersuchung hätten sich Parenchymschädigungen gefunden, primär einer pennatalen Hirnschädigung entsprechend. Eine frische Ischämie oder intrakraniale Hämorrhagie habe ausgeschlossen werden können (S. 2). In ausführlichen Gesprächen habe die Beschwerdeführerin angegeben, aktuell unter zahlreichen sozialen Stressoren zu leiden, und ebenfalls in Betracht gezogen, dass die Sprechstörung psychosomatisch assoziiert sein könnte. In Gesamtschau der Befunde und Klinik mit auch stark fluktuierendem Charakter der Sprachstörung und rezidivierenden depressiven Episoden in der Vergangenheit habe sie sich mit einer anschliessenden psychosomatischen Rehabilitation einverstanden erklärt (S. 3).

4.13    Vom 21. Januar bis 1. April 2022 wurde die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik M.___ stationär behandelt. In ihrem Bericht vom 7. April 2022 nannten die Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 14/3 S. 1):

- reaktive Depression

- chronische Rückenschmerzen, ausstrahlend

- Anstrengungsasthma

- Status nach Endometriose

- Status nach Hysterektomie

    Als Hauptziele seien Massnahmen zur Stabilisierung des psychischen und körperlichen Befindens sowie zur Selbstfürsorge und zum Umgang mit Stress und Anspannung im Alltag formuliert worden (S. 1). Insgesamt habe sich während der stationären Behandlung eine zögerliche Besserungstendenz gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe bei Austritt berichtet, sich zwar psychisch besser zu fühlen, jedoch kaum Verbesserungen bezüglich ihrer Schmerzausprägungen angegeben. Eine leichte Verbesserung habe bezüglich des Denkens erreicht werden können, zudem eine Zunahme der Vitalgefühle und des Antriebs. Als psychopathologische Restsymptomatik hätten beim Austritt nach wie vor eine formal gedankliche Beschleunigung, eine angespannte Psychomotorik, im Affekt leicht depressiv gedrückt-dysphorisch sowie unter Stress Stottern und Sprachhemmung bestanden. Zudem leide die Beschwerdeführerin nach wie vor unter Schlafstörungen. Gemeinsam mit der Beschwerdeführerin hätten ein umfangreiches Nachsorgeangebot mit ambulanter Psychotherapie, häuslicher Spitex sowie Massagen aufgegleist sowie die Kinderbetreuungsmöglichkeiten erweitert werden können (S. 2).

4.14    Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 8/5, Urk. 8/27/37-50 und 62-67, Urk. 8/29/28-30 und 79-80, Urk. 8/40/2-5, Urk. 8/44, Urk. 8/55/5-6) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.

5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 15. September 2021 davon aus, dass die Ausübung der Tätigkeit als Hausfrau und Mutter wie auch einer ihren Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit weiterhin möglich und zumutbar ist (Urk. 2 S. 1) und stützte sich dabei insbesondere auf die Beurteilung durch RAD-Arzt pract. med. K.___ sowie den Haushaltabklärungsbericht vom 18. März 2021 (vgl. E. 3.8-9). Diese Beurteilung vermag jedoch aufgrund der vorliegenden Akten nicht zu überzeugen.

5.2    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

    Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

    Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

    Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).

    Die Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die Abklärungsperson steht in starkem Kontrast zur Beurteilung durch die behandelnden Ärzte. Aus den vorliegenden Berichten ergeben sich zahlreiche Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Alltag als Mutter und Hausfrau stark belastet ist. So hielten Dr. A.___ und Dr. B.___ sowie lic. phil. Z.___ bereits im Jahre 2012 fest, die Beschwerdeführerin werde von der Beiständin der Kinder, einer Familienbegleiterin sowie einer Psychologin unterstützt. Es hätten nur wenige Befunde erhoben werden können und es sei schwierig zu differenzieren, welchen Einfluss die vermutete organische Schädigung, bedingt durch frühkindliche Meningitis und Epilepsie, auf die Kognition gehabt habe. Dennoch zeigten sich deutliche Hinweise auf eine stark verminderte Belastbarkeit (E. 3.3). Die Hausärztin Dr. H.___ berichtete sodann im Oktober 2020, der Gesundheitszustand habe sich in den letzten zwei Jahren deutlich verschlechtert. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, den alltäglichen Herausforderungen gerecht zu werden (E. 4.3, vgl. auch E. 4.10). Auch die Ärzte der Psychiatrie C.___ beschrieben die schwierige häusliche Situation (E. 4.6) und aus dem Bericht der Rehaklinik M.___ vom 7. April 2022 ergibt sich ebenfalls eine stark belastete Situation mit umfangreichem Unterstützungsbedarf (E. 4.13).

    Auf die Beurteilung im Abklärungsbericht vom 18. März 2021 kann demnach nicht ohne Weiteres abgestellt werden und es ist im Folgenden zu prüfen, ob die bei den Akten liegenden medizinischen Berichte eine genügende Grundlage bilden, um den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu beurteilen.

5.3    Die Beschwerdeführerin wurde in den Jahren 2012 sowie 2021 durch lic. phil. Z.___ neuropsychologisch untersucht, wobei diese sich aufgrund des geänderten Namens nicht bewusst war, dass es sich um dieselbe Patientin handelte (vgl. Urk. 13 S. 2 Ziff. 2). Lic. phil. Z.___ hielt in ihrem Bericht vom 15. April 2021 fest, die Ergebnisse der Untersuchung könnten nicht eindeutig quantifiziert oder qualifiziert werden. Insgesamt zeige sich ein sehr heterogenes Profil mit inkonsistenten und auch deutlich reduzierten Leistungen. Auch testpsychologisch und anamnestisch hätten sich teils Diskrepanzen ergeben. Insgesamt liege ein kognitives Profil vor, welches nicht eindeutig zu interpretieren sei. Die Auffälligkeiten seien ihrer Ansicht nach im Rahmen einer psychiatrischen Erkrankung zu interpretieren. Dementsprechend empfahl lic. phil. Z.___ eine dezidierte Abklärung durch psychiatrische Fachärzte (E. 4.9). Auch die übrigen medizinischen Berichte betreffend die psychischen wie auch somatischen Beschwerden (E. 4.3-4.6, E. 4.10-4.13) enthalten keine für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes genügenden Angaben. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung steht sie zudem seit Dezember 2020 bei Dr. med. N.__, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (vgl. Urk. 8/48 S. 9 Ziff. 8). Die Beschwerdegegnerin hat es jedoch unterlassen, bei ihm einen Bericht einzuholen.

    Damit liegen keine aussagekräftigen medizinischen Berichte vor, gestützt auf welche die Frage, ob sich seit Erlass der Verfügung vom 9. April 2013 eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben hat, beantwortet oder - sofern das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen ist - die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin schlüssig beurteilt werden kann. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 - ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung - fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

5.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

    Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als zu wenig abgeklärt, als dass der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin abschliessend beurteilt werden könnte. Es sind daher weitere Abklärungen notwendig. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung zu veranlassen hat. Nachdem unklar ist, ob und inwiefern die aktuelle gesundheitliche Situation in einem Zusammenhang mit der frühkindlichen Meningitis sowie Epilepsie steht, sind dabei auch die früheren Akten der IV-Stelle St. Gallen beizuziehen und den Gutachtern zur Verfügung zu stellen. Gestützt auf diese weiteren Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen habe. Dabei wird auch die Statusfrage neu zu beurteilen und gegebenenfalls ein neuer Haushaltsabklärungsbericht einzuholen sein. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Mit Honorarnote vom 29. Juni 2022 machte Rechtsanwältin lic. iur. Lotti Sigg einen Aufwand von 19 Stunden und 35 Minuten sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 129.25, zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin einen Gesamtbetrag von Fr. 4‘779.30, geltend (Urk. 20).

    Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer). In Anwendung dieser Bestimmung kann nicht der ganze von der Rechtsvertreterin geltend gemachte Aufwand als entschädigungsberechtigt anerkannt werden.

    Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 3.82 Stunden für telefonische, mündliche und schriftliche Kontakte mit der Beschwerdeführerin sowie der Rechtsschutzversicherung (Urk. 20 S.2-3) erscheint zwar als ausgesprochen hoch. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass knapp zwei Drittel dieser Kontakte von der Beschwerdeführerin respektive der Rechtsschutzversicherung ausgegangen sind und in aller Regel nicht länger als fünfzehn Minuten dauerten. Der geltend gemachte Aufwand ist daher ausnahmsweise zu berücksichtigen.

    Als unverhältnismässig erweist sich jedoch der für das Aktenstudium sowie die Ausarbeitung von Beschwerde und Replik angegebene Aufwand von insgesamt 10.42 Stunden (Urk. 20 S. 2-3). Die Vorakten weisen mit 64 Aktenstücken einen mittleren Umfang auf, und sind vorliegend nur zu einem Teil verfahrensrelevant. Für das Verfassen der Beschwerdeschrift, welche rund zehn Seiten umfasst, und der knapp zweiseitigen Replik sowie das erforderliche Aktenstudium sind deshalb sieben Stunden als angemessen zu erachten.

    Damit bleibt ein Aufwand von 16.58 Stunden, welcher zwar nach wie vor als eher hoch erscheint. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Rechtsvertreterin bei verschiedenen Ärzten und Behörden Berichte beziehungsweise Akten anforderte, welche sich zudem für die Beurteilung des vorliegenden Falles als relevant erwiesen, ist dieser Aufwand anzuerkennen.

    Insgesamt sind somit 16.58 Stunden zu entschädigen, womit beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) die Entschädigung auf total Fr. 4‘046.30 festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. September 2021 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4'046.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensKübler-Zillig