Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00613


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 23. Dezember 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Jaroslav Rudolf Zuzak

Zuzak Rechtsanwälte AG

Wehntalerstrasse 3, 8057 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1973, reiste am 21. März 2009 in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt als Ingenieurin für Vermessung/SIA sowie als HSK-Lehrerin. Am 7. März 2019 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen Morbus Crohn zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Mit Schreiben vom 12. April 2019 teilte die IV-Stelle mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/11) und tätigte weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 20. Juli 2020 (Urk. 8/35) stellte die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. September 2019 eine Dreiviertelsrente in Aussicht, wogegen die Versicherte am 11. September 2020 Einwand erhob (Urk. 8/49; ergänzende Eingaben vom 26. Oktober 2020 und 12. Januar 2021, Urk. 8/61 und Urk. 8/64). Nach weiteren Abklärungen erliess die IV-Stelle den Vorbescheid vom 25. Februar 2021, in welchem sie der Versicherten ab dem 1. September 2019 eine halbe IV-Rente, ab dem 1. Januar 2020 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Juli 2021 eine ganze Rente zusprach (Urk. 8/77). Mit Verfügungen vom 14. September 2021 hielt die IV-Stelle an dieser Rentenzusprache fest (Urk. 2/1-3).


2.    Gegen die Verfügungen vom 14. September 2021 erhob die Versicherte am 13. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass die Invalidenrenten betragsmässig zu erhöhen seien, da die von ihr bezahlten AHV-/IV-Beiträge aus den Jahren 2015 bis 2021 zu Unrecht unberücksichtigt geblieben seien bei der Rentenberechnung (Urk. 1). Mit Schreiben vom 10. November 2021 beantragte sie darüber hinaus, dass der IV-Grad für die Periode vom 15. September 2015 bis zum 31. Mai 2021 neu berechnet werden sollte (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2021 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-100) beantragte die Beschwerdegegnerin unter Bezug auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 29. November 2021 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 1. Februar 2022 (Urk. 13) beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr ab dem 1. September 2018 eine volle (100 %) IV-Rente zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (Urk. 17), worüber die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 18).

    Mit Beschluss vom 7. September 2022 wurde der Beschwerdeführerin eine reformatio in peius in Aussicht gestellt (Urk. 19). Mit Eingabe vom 1. November 2022 hielt sie an der Beschwerde fest (Urk. 22), worüber die Beschwerdegegnerin am 14. November 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 24).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in den angefochtenen Verfügungen dafür (Urk. 8/84; Urk. 2/1-3), dass es der Beschwerdeführerin seit 2013 nur noch bedingt möglich sei, der Tätigkeit als Ingenieurin und Lehrerin nachzugehen. Das Wartejahr sei damit 2014 erfüllt. Da eine verspätete Anmeldung vorliege beginne der Rentenanspruch allerdings erst ab 1. September 2019, bzw. sechs Monate nach Anmeldung. Zu diesem Zeitpunkt sei von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen in der angestammten und auch einer optimal angepassten Tätigkeit. Für das Valideneinkommen sei der Tabellenlohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für technische Dienstleistungen im Kompetenzniveau 3 heranzuziehen in Höhe von Fr. 82'690.-- für das Jahr 2019 (vgl. Urk. 8/82 und Urk. 8/74). Dem sei das effektiv erzielte Einkommen in den Jahren 2019 und 2020 gegenüberzustellen, womit sich im Jahr 2019 bei einem IV-Grad von 59 % ein Anspruch auf eine halbe Rente und aufgrund des niedrigeren Einkommens im Jahr 2020 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ergebe. Per 31. März 2021 sei sie gekündigt und ab 1. April 2021 in einem Pensum von 20 % wieder angestellt worden, so dass ab 1. Juli 2021 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe.

1.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, dass sie nicht bereits ab 2013 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Sie sei im Jahr 2014 maximal 50 % oder weniger arbeitsunfähig gewesen, sie habe in diesen Jahren auch nur zwei kurze Perioden der Arbeitsunfähigkeit, welche ihr Hausarzt attestiert habe. Der Gesundheitszustand habe sich langsam verschlechtert in den Jahren 2013-2021 und man habe ihr erst im Jahr 2019 zur Anmeldung bei der IV-Stelle geraten (Urk. 1). Sie arbeite erst seit dem 1. Juni 2020 als Geomatikingenieurin mit höherem Lohn, so dass der IV-Grad für die Periode vorher nochmals neu berechnet werden sollte. Sie habe keine wesentlichen gesundheitlichen Probleme gehabt bis 2016, als eine perianale Fistel operiert worden sei. Danach sei sie erneut beschwerdefrei gewesen. Die Situation zu Hause sei allerdings in den Jahren 2012 - 2015 nicht optimal gewesen und es sei psychisch und körperlich sehr anstrengend gewesen, so dass sie lediglich ein kleines Pensum habe leisten können. Die Gesundheitsprobleme des Morbus Crohn hätten bis Ende 2017 nur jeweils kurz angedauert und niemals einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gezeitigt. Entsprechend sei erst ab November 2017 die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen (Urk. 4).

1.3    In der Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2021 brachte die Beschwerdegegnerin unter Bezug auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 29. November 2021 (Urk. 7 und Urk. 10) vor, dass für die Berechnung der Rentenhöhe die geleisteten Beiträge bis zum Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt würden. Gestützt auf die Ausführungen der behandelnden Ärztin Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 27. Januar 2020 habe sich der diagnostizierte Morbus Crohn im Jahr 2013 verschlimmert, womit der Versicherungsfall im Jahr 2014 eingetreten sei. Entsprechend hätten die Versicherungsbeiträge 2015-2019 unberücksichtigt zu bleiben.

1.4    Replicando hielt die Beschwerdeführerin dafür, dass sie seit 2013 ununterbrochen in Teilzeitpensen gearbeitet habe und berufliche Weiterbildungen und Praktika absolviert habe. Entsprechend sei klar bewiesen, dass sie keineswegs arbeitsunfähig gewesen sei in den Jahren nach 2013. Die Beschwerdegegnerin berufe sich auf eine Schätzung von Dr. Y.___, allerdings sei die Beschwerdeführerin erst seit 2018 bei ihr in Behandlung, womit sie die vorherige Arbeitsunfähigkeit nicht einschätzen könne - dies werde entsprechend auch von Prof. Z.___ bestätigt. Entsprechend sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % erst ab dem 1. September 2018 eingetreten sei (Urk. 13).

1.5    Nachdem das hiesige Gericht mit Beschluss vom 7. September 2022 eine mögliche Reformatio in peius in Aussicht gestellt hatte (Urk. 19), erklärte die Beschwerdeführerin (Urk. 22), dass sie an der Beschwerde festhalte und auf den Bericht von Prof. Z.___ und den Bericht des Stadtspitals A.___ vom 9. November 2016 verweise (Urk. 22).



2.

2.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.4    Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt (Art. 9 Abs. 1 IVG). Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz als unmöglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen, so übernimmt gemäss Art. 23bis IVV die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland (Abs. 1). Die Versicherung übernimmt die Kosten für eine einfache und zweckmässige Durchführung medizinischer Massnahmen, die notfallmässig im Ausland durchgeführt werden (Abs. 2). Wird eine Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären (Abs. 3).

2.5    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

2.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).


3.    Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar:

3.1    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, behandelte die Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2013 bis zum 13. April 2019. Er diagnostizierte einen Morbus Crohn mit Fistelbildung seit ca. 18 Jahren sowie eine Depression (seit Jahren in psychiatrischer Behandlung) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Er habe eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 20. bis zum 26. November 2017 attestiert. Die Beschwerdeführerin sei gemäss ihren Angaben wegen ihren Erkrankungen und deren Behandlung gemäss anderen Ärzten nur 40 % arbeitsfähig. Die chronischen Entzündungen im Enddarmbereich mit Fistelbildungen erforderten Pflege und Behandlung und führten zu reduzierter Belastbarkeit (Urk. 8/16).

3.2    Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, behandelt die Beschwerdeführerin seit dem 11. Januar 2019. Sie habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Wenn es der Beschwerdeführerin nicht gut gehe, kläre sie es mit dem Chef. Sie arbeite 40 % variabel. Neu werde sie mit Stelara alle acht Wochen behandelt und nehme daneben regelmässig Dafalgan ein. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei schlecht, darum habe sie geraten, Leistungen der Invalidenversicherung zu beantragen. Aktuell sei abzuwarten wie Stelara wirke, daneben finde weiterhin phytotherapeutische begleitende Therapie statt. Aufgrund der Müdigkeit und wöchentlicher Infekte mit Fieber habe sie einen hohen Paracetamol-Gebrauch. Deshalb sei auch nur eine 40%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Auch dieses Pensum sei zu hoch, aber sie müsse Geld verdienen (Urk. 8/18).

3.3    Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Gastroenterologie und Allgemeine Innere Medizin, notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 18. Januar 2020, dass die Beschwerdeführerin an einem Morbus Crohn leide. Im Rahmen der Krankheit komme es zu rezidivierenden perianalen Fisteln. Es sei eine Inzision und Drainage am 20. September 2016 erfolgt. Therapien mit Imuran, Solafalk und Remicade (drei Dosen 2003) hätten keine wesentliche Verbesserung der Beschwerden gebracht. Die Beschwerdeführerin habe eine erneute Remicadetherapie vom 5. Dezember 2016 bis zum 29. Juni 2018 gehabt. Die Therapie habe wegen tiefen Spiegeln und anti-Infliximab-AK abgebrochen werden müssen. In der Folge sei eine Therapie mit Humiro vom 20. August 2018 bis November 2019 erfolgt. Diese habe wegen Müdigkeit und Asthenie abgebrochen werden müssen. Seit November 2019 laufe eine Therapie mit Stelara. Die letzte Koloskopie sei im Dezember 2019 erfolgt und zeige eine Remission.

    Aktuell beschreibe die Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Müdigkeit, dreimal täglich Stuhlgang mit Drang, immer wieder Fisteln im Intim- und Analbereich, welche sich spontan wieder verschlössen. Diese Fisteln stellten ein hygienisches Problem dar und verursachten auch Schmerzen beim Sitzen. Zudem bestehe auch eine depressive Komponente.

    Die aktuelle 40%ige Arbeitstätigkeit sei nur möglich, wenn die Beschwerdeführerin hochdosierte Schmerzmittel (Dafalgan und Novalgin) einnehme. Aktuell beschreibe die Beschwerdeführerin rezidivierende Bauchschmerzen und intermittierende Diarrhoe-Episoden sowie das Fistelproblem. Beim Morbus Crohn handle es sich um eine chronisch rezidivierende Krankheit, die in Schüben verlaufe. Die Prognose hänge von der Schubhäufigkeit ab. Aktuell sei die objektivierbare Aktivität vor allem bedingt durch die Fisteln. Zur besseren Beurteilung müsste aber ein MRI des Beckens erwogen werden.

    Die Arbeitsfähigkeit liege bei uneingeschränktem Zugang zu einer Toilette bei weiterhin höchstens 40 % (Urk. 8/23).

3.4    Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, notierte in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 27. Januar 2020 (Urk. 8/24; vgl. Urk. 8/70) einen Morbus Crohn mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Sie selbst habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, gehe aber von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit seit der akuten Exazerbation im Jahr 2013 aus. Sie behandle die Beschwerdeführerin seit Januar 2018. Die Beschwerdeführerin mobilisiere bereits alle Ressourcen, um 40 % arbeiten zu können. Im Alltag sei die Beschwerdeführerin eingeschränkt, da sie 12 Stunden Schlaf brauche, während der Arbeitstage und am Wochenende oft länger. Sie sei infolge der immunmodulierenden Therapie oft erkältet, dann sei das Schlafbedürfnis noch höher und die Belastbarkeit noch mehr herabgesetzt. Nach jedem Stuhlgang
(ca. dreimal täglich) brauche sie ein Klistier mit Wasser, sonst komme es zur Abszessbildung. In der Arbeit seien die Klistiere aus technischen Gründen nicht möglich. Die Fisteln im Gesässbereich seien chronisch offen und heilten nie ab. Die Beschwerdeführerin müsse mehrmals pro Tag die Verbände wechseln, je nach Entzündungszustand. Die ganze Intimhygiene sei erschwert. Sie müsse fast täglich die Unterwäsche und die Hose aufgrund von Eiterdurchlassen waschen. Der Ehemann besorge den Haushalt und betreue die 11-jährige Tochter. Er sei bereits 78 Jahre alt. Die Beschwerdeführerin schaffe es gelegentlich, zu kochen und für die Tochter zu sorgen. Die Arbeit im Haushalt und in der Firma sei nur unter Analgesie mit Paracetamol, meist 4 Gramm täglich, möglich. Trotz optimistischer Grundeinstellung der Beschwerdeführerin leide diese aufgrund der Chronizität der Krankheit ohne Aussicht auf Besserung immer wieder unter depressiven Verstimmungen und Hoffnungslosigkeit. Sie fühle sich gezwungen zu arbeiten, einerseits aus finanziellen Gründen, andererseits zur Ablenkung von der chronischen Krankheit. Sexualität sei aufgrund der Schmerzen und der rezidivierenden Entzündungen praktisch nicht möglich.

3.5    Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Beschwerdeführerin seit dem 16. Dezember 2019 behandelt, hielt in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 28. Mai 2020 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/27):

- Anpassungsstörungen, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22)

- Sonstige Erkrankungen (Morbus Crohn) und Bedingungen (ICD-10 Z87)

    Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht zu 60 % arbeitsunfähig. Sie befinde sich 2-wöchentlich in ambulanter, psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Anfänglich sei sie einer psychopharmakologischen Einstellung aus Angst vor Nebenwirkungen und etwaigen Interaktionen abweisend gegenübergestanden. Aufgrund der depressiven Symptomatik sei im April 2020 neu Duloxetin verordnet worden. Darunter seien jedoch starke Nebenwirkungen, wie unter anderem Schwindel und starke Erschöpfung aufgetreten, so dass es wieder ausgeschlichen worden sei.

    Angesichts des Krankheitsverlaufs und der somatischen Begleiterkrankungen sei mittel- und langfristig von einer eher ungünstigen Prognose auszugehen. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar. Die Beschwerdeführerin sei formalgedanklich auf ihre verschiedenen körperlichen Beschwerden eingeengt und fühle sich schnell erschöpft, kraftlos und leistungsgemindert. Sie habe viele existenzielle Ängste und Stimmungsschwankungen. Im Rahmen dessen sei sie vermindert belastbar und könne diverse Lebensbereiche, wie unter anderem Haushalt und Kindererziehung, neben dem bereits deutlich reduzierten Tätigkeitspensum von bis zu 40 % nicht oder nur mit intensiver Unterstützung durch ihren Ehemann bewältigen. Eine Erhöhung des Arbeitspensums könne aus den zuvor genannten Gründen schnell überfordern und das Risiko psychischer Dekompensation erhöhen.

    Die bisherige Tätigkeit und eine angepasste Tätigkeit mit vielen Rückzugsmöglichkeiten und Pausen sei aus psychiatrischer Sicht 3.2 Stunden täglich zumutbar.

3.6    Dipl. med. E.___, Fachärztin für Innere Medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), nahm am 23. Juni 2020 Stellung. Sie führte aus, dass der Morbus Crohn mit der perianalen und perinealen Fistelbildung und der sieben Abszesse gluteal Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Ohne Auswirkungen diagnostizierte sie Anpassungsstörungen, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22).

    Die chronische Entzündung im Enddarmbereich mit Fistelbildung erfordere ein erhöhtes Mass an Pflege. Einschränkend für die Arbeitsfähigkeit seien auch die erheblichen Schmerzen und die Durchfallneigung sowie die damit einhergehende chronische Müdigkeit und Infektanfälligkeit. Die bisherige Tätigkeit als Vermessungsingenieurin könne in einem reduzierten Pensum weiterhin verrichtet werden. Unbedingt erforderlich sei dabei die uneingeschränkte Erreichbarkeit einer Toilette.

    Die Beschwerdeführerin sei angestammt und angepasst seit ca. 2013 60 % arbeitsunfähig gewesen, vom 20. bis 26. November 2017 voll arbeitsunfähig und seit dem 27. November 2017 wieder zu 60 % arbeitsunfähig. Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten (Urk. 8/32/6 f.).

3.7    

3.7.1    Am 21. Oktober 2020 nahm RAD-Ärztin E.___ erneut Stellung. Sie führte aus, dass im Rahmen des Einwandverfahrens keine neuen medizinischen Unterlagen eingereicht worden seien. Die Beschwerdeführerin wünsche eine Summation der Teil-Arbeitsunfähigkeiten auf 80 %.

    Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei es unter Berücksichtigung der vorliegenden Berichte möglich, eine Teilsummation der Arbeitsunfähigkeiten vorzunehmen, da sowohl somatische als auch psychische Leiden vorlägen. Es werde empfohlen, eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit anzuerkennen (Urk. 8/75/3).

3.7.2    Am 14. Dezember 2020 führte dipl. med. E.___ ergänzend aus, dass angestammt und angepasst eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege für den Zeitraum seit ca. 2013, im Zeitraum vom 20. bis zum 26. November 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe und ab dem 27. November 2017 von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 8/75/4).

3.8    Dr. B.___ führte im Schreiben vom 20. Januar 2022 aus (Urk. 14/12), dass er die Beschwerdeführerin seit 2013 kenne, wobei er sie 2013 nur einmal kurz gesehen habe wegen einem Hautausschlag. Die nächste Kontrolle sei wegen einer Infektion der Atemwege erst im 2017 erfolgt. Diese habe zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit vom 20. bis zum 26. November 2017 geführt. In den Jahren 2019 bis 2020 habe er sie zwei bis drei Mal im Jahr kontrolliert bei Infektionen der Atemwege oder für Laborkontrollen. Arbeitsunfähigkeiten habe er für diese Erkrankungen keine ausgestellt.

3.9    Prof. Z.___ führte am 21. Januar 2022 zuhanden der Beschwerdeführerin aus, er bestätige, dass er sie seit mindestens April 2012 regelmässig in der Sprechstunde sehe und ihr Hauptansprechpartner bezüglich der chronisch entzündlichen Darmkrankheit sei. Die Beschwerdegegnerin nehme Bezug auf einen Bericht vom 27. Januar 2020 von Dr. Y.___, in dem attestiert werde, dass sich der Morbus Crohn seit 2013 verschlechtert habe und der Versicherungsfall folglich im Jahr 2014 eingetreten sei. Dies sei schon deshalb nicht richtig, da sie während der gesamten Periode von ihm betreut worden sei, ihm dieser Befund nicht bekannt sei und in der gesamten Periode bis Juli 2021 keine Arbeitsunfähigkeit für die 40 % Arbeitsstelle von ihm attestiert worden sei (Urk. 14/10).

3.10    Dr. Y.___ nahm am 21. Januar 2022 Stellung zu den angefochtenen Verfügungen (Urk. 14/11). Die Annahme der Beschwerdegegnerin gestützt auf ihren Bericht, dass die Beschwerdeführerin seit 2013/2014 invalid sei, sei nicht korrekt. Sie selbst habe nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Zudem habe sie klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die Tatsachen nicht kenne und lediglich eine Vermutung angestellt habe. Tatsächlich behandle sie die Beschwerdeführerin erst seit Januar 2018, als sie eine Konsultation zwecks präventiver gynäkologischer Kontrolle in Anspruch genommen habe.

    Offenbar habe die Beschwerdeführerin von 2013 bis mindestens 2020 gearbeitet, so dass sich die Vermutung nicht bewahrheitet habe, sondern die Beschwerdeführerin nach 2013 noch arbeitsfähig und nicht invalid gewesen sei. Aus heutiger medizinischer Sicht würde sie die Situation so beurteilen, dass der Invaliditätsfall der Beschwerdeführerin etwa im Herbst 2018, die Arbeitsunfähigkeit ab ca. 1. September 2018, eingetreten sei. Zu erwähnen bleibe, dass alle gynäkologischen Präventivkontrollen unauffällig gewesen seien. Eine Therapie der Erkrankung sei ihr erst seit dem Jahr 2018 bekannt. Sie bedauere, dass ihre ungenaue Schätzung zu Missverständnissen geführt habe.


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen von einer seit dem Jahr 2013 eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus und nahm gestützt auf die Ausführungen von dipl. med. E.___ vom 14. Dezember 2020 (Urk. 8/75; Verfügungsteil 2, Urk. 8/84) an, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns ab September 2019 (sechs Monate nach Anmeldung) sowohl angestammt als auch angepasst noch 30 % arbeitsfähig gewesen sei. Den Einkommensvergleich nahm sie dagegen gestützt auf die tatsächlich erzielten Einkommen in einem durchschnittlich höheren Pensum vor (vgl. Schreiben vom 11. September 2020, Urk. 8/49 sowie Einkommensvergleich vom 25. Februar 2021, Urk. 8/74).

    Die von dipl. med. E.___ vorgenommene «Teilsummation» der psychiatrisch und somatisch attestierten Arbeitsunfähigkeiten (Urk. 8/75/3, E. 3.7) ist unter Berücksichtigung der im Recht liegenden Arztberichte (vgl. hierzu Urk. 8/23, vgl. Urk. 8/24, Urk. 8/27 sowie Urk. 14/10-12) nicht ohne weitere Begründung nachvollziehbar, womit zumindest geringe Zweifel an ihrer Einschätzung bestehen und nicht darauf abgestellt werden kann.

4.2

4.2.1    Des Weiteren bleibt insbesondere der zeitliche Verlauf der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 2013 und entsprechend der Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund der im Recht liegenden Akten unklar:

    Die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin seit 2013 relevant eingeschränkt sei, ist auf den Arztbericht von Dr.  Y.___ vom 27. Januar 2020 zurückzuführen. Diese behandelt die Beschwerdeführerin allerdings erst seit Januar 2018 (Urk. 8/24), womit ihre Angaben nicht unbesehen übernommen werden können - eine nachvollziehbare Begründung von dipl. med. E.___ diesbezüglich fehlt (vgl. Urk. 8/75/3, E. 3.6-3.7). Darüber hinaus gibt auch Dr. Y.___ im Bericht vom 21. Januar 2022 an (Urk. 14/11, vgl. E. 3.10), dass sie die Tatsachen nicht kenne und lediglich eine Vermutung angestellt habe.

    Die Berichte von Prof. Z.___, welcher gemäss seinen eigenen Angaben seit April 2012 Hauptansprechpartner bezüglich des Morbus Crohn ist (vgl. E. 3.9), lassen keine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu, da er sich hierzu nicht hinreichend äussert (vgl. E. 3.3 und E. 3.9).

    Dr. B.___ stützte sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lediglich auf die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben, womit nicht auf seine Ausführungen abgestellt werden kann (vgl. E. 3.1 und E. 3.8). Dr. C.___ behandelt die Beschwerdeführerin seit Januar 2019 (vgl. E. 3.2) und Dr. D.___ behandelt die Beschwerdeführerin seit Dezember 2019 (vgl. E. 3.5, Urk. 8/27), so dass ihre Berichte ebenfalls nicht ausreichen um die Arbeitsunfähigkeit im zeitlichen Verlauf zu beurteilen.

4.2.2    Die Angaben der Beschwerdeführerin sind darüber hinaus unklar und widersprüchlich: Bei der Anmeldung gab sie an, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung seit 2011 bestehe (Urk. 8/5/6). Anlässlich des Standortgesprächs vom 28. März 2019 führte sie aus, dass sie seit 18 Jahren an Morbus Crohn leide. Sie habe bis vor der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2008 in einem 100%-Pensum an der Universität in Tschechien gearbeitet, danach sei sie in die Schweiz gekommen. Sie habe Deutschkurse besucht und sei Hausfrau gewesen. Nach Absolvieren eines Praktikums habe sie eine Anstellung in einem Pensum von 40 % gefunden. Ein höheres Pensum sei schon damals nicht möglich gewesen. Bereits in Tschechien sei ihr geraten worden, sich für eine Invalidenrente anzumelden (Urk. 8/9/5). In der Beschwerde führte sie aus, dass sie im Jahr 2014 nicht voll invalid gewesen sei und nur 50 % oder weniger arbeitsunfähig. In den Jahren 2013 bis 2021 habe sich der Gesundheitszustand langsam verschlechtert (Urk. 1).

4.3    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die medizinische Aktenlage bezüglich allfälliger Arbeitsunfähigkeiten sowie deren zeitlichen Verlauf ungenügend ist, womit die angefochtenen Verfügungen aufzuheben sind und die Sache zur ergänzenden Abklärung zurückzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber ist im Rahmen der Rückweisung gegebenenfalls auch zu überprüfen, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt sind (vgl. auch Eidgenössisches Departement des Inneren, Leitfaden zu den versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Leistungen der Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2022). Danach hat die Beschwerdegegnerin neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden.


5.    

5.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.2    Bei diesem Ausgang hat die vertretene Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 13) Anspruch auf eine Prozessentschädigung.

    Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 14. September 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jaroslav Rudolf Zuzak

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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