Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2021.00615
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 31. August 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Advokatur am Stampfenbach
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken
Stockerstrasse 33, 8002 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 Die im Jahre 1969 geborene X.___ leidet seit Geburt an einer spastischen Spinalparalyse der unteren Extremitäten. Nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit besuchte sie in der Zeit von 1984 bis 1988 die Handelsschule und war in der Folge ab Februar 1990 als Sachbearbeiterin für die Y.___ tätig (Urk. 7/2, Urk. 7/37). Im Zusammenhang mit ihrer progredienten Erkrankung meldete sich die Versicherte erstmals am 4. Oktober 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 S. 8). Mit Verfügung vom 30. November 2004 übernahm die IV-Stelle die Kosten für die Taxifahrten zum Arbeitsplatz und retour in der Höhe von höchstens Fr. 1'583.-- pro Monat (Urk. 7/9). Mit Mitteilung vom 1. März 2011 erteilte die IV-Stelle weiter Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Rollstuhls (Urk. 7/15).
1.2 Am 28. März 2018 musste sich die Versicherte einer Karpaltunnelsyndrom-Operation unterziehen (Urk. 7/118 S. 5); am 20. April 2018 meldete sie sich bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an (Urk. 7/16). Mit Mitteilung vom 30. Oktober 2018 gewährte diese Beratung und Unterstützung beim Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen (Urk. 7/32). Die genannte Massnahme wurde im Januar 2019 aus gesundheitlichen Gründen beendet (Urk. 7/35 S. 7). In der Folge klärte die IV-Stelle den Sachverhalt im Hinblick auf eine Hilflosenentschädigung ab (Erhebung vom 24. April 2019; Urk. 7/47) und verneinte einen entsprechenden Anspruch mit Verfügung vom 25. Juni 2019 (Urk. 7/54). Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ wurde per 31. Dezember 2019 beendet (Urk. 7/123 S. 1). Mit Mitteilung vom 14. Januar 2020 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für einen Rollator (Urk. 7/73), mit Mitteilung vom 27. Januar 2020 eine solche für eine Toilettensitzerhöhung (Urk. 7/81) und mit Mitteilung vom 28. Februar 2020 eine weitere für eine Fussheber-Orthese (Urk. 7/91). Am 11. März 2020 wurden eine mikrochirurgische ventrale Diskektomie sowie eine Fusion C5/6 und C6/7 durchgeführt; die Revisionsoperation im Bereich des Karpaltunnelsyndroms erfolgte am 15. Oktober 2020 (Urk. 7/118 S. 5).
Im Zuge der Rentenprüfung leitete die IV-Stelle eine interdisziplinäre Abklärung in die Wege (MEDAS-Gutachten der Z.___ AG vom 11. Mai 2021, Urk. 7/118). Die Zusatzfragen wurden von den MEDAS-Gutachtern mit Schreiben vom 7. Juni 2021 beantwortet (Urk. 7/121). Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2021 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. März 2019 in Aussicht (Urk. 7/125) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 16. September 2021 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 15. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab März 2019 eine ganze Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. November 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 wurde die Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken zum Prozess beigeladen (Urk. 9); die Beigeladene liess sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass bei der Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Dabei sei es ihr möglich, ein Einkommen von Fr. 38'113.80 zu erzielen, was bei einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 94'903.10 zu einem Invaliditätsgrad von 60 % und zu einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente führe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht im Wesentlichen geltend, dass die MEDAS-Gutachter in der von ihnen ermittelten Arbeitsfähigkeit von 50 % die zusätzliche Belastung durch den Arbeitsweg sowie die Nebenwirkungen des Medikaments Pregabalin nicht berücksichtigt hätten (Urk. 1 S. 5, S. 8). Zudem sei die Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben. Die Beschwerdeführerin könne den Arbeitsweg kaum mehr bewältigen, zudem sei beim Arbeitsplatz aufgrund der eingeschränkten Steh- und Gehfähigkeit eine Reihe von Anpassungen nötig (S. 6). Weiter sei es der Beschwerdeführerin kaum möglich, bei einem Vorstellungsgespräch teilzunehmen. Gerade auch der Umstand, dass die langjährige Arbeitgeberin nach über 29 Jahren das Arbeitsverhältnis habe kündigen müssen, weil die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen an derart viele Bedingungen geknüpft gewesen sei, beweise, dass ein durchschnittlicher Arbeitgeber die Beschwerdeführerin nicht einstellen werde (S. 7 f.). Selbst wenn man von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgehen würde, wäre das Invalideneinkommen anhand der LSE-Tabelle TA1 zu ermitteln, was unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % zu einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 22'681.58 und zu einem Invaliditätsgrad von 76 % führe (S. 11 ff.).
3.
3.1 Die für das MEDAS-Gutachten vom 11. Mai 2021 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 7/118 S. 5):
- Motoneuronerkrankung als progrediente spastische Spinalparalyse/Paraparese, wahrscheinlich genetisch bedingt als sporadische Form bei negativer Familienanamnese
- Klinisch mit ausgeprägter Paraparese, Streckspastik, positiven Pyramidenbahnzeichen, stark eingeschränkter Stehfähigkeit, bei überwiegender Rollstuhlmobilität
- Vegetative Störung mit Urge-Inkontinenz
- Neuropathisches Schmerzsyndrom des Nervus medianus rechts mit/bei
- Allodynie rechter Daumen
- Mit elektroneurografischem Nachweis eines Karpaltunnelsyndroms rechts
- Zustand nach Operation eines Karpaltunnelsyndroms am 28. März 2018 sowie erforderlicher Revisionsoperation am 15. Oktober 2020, mit partieller klinischer Besserung
- HWS-Syndrom und chronische radikuläre Affektion von C6 rechts
- Zustand nach mikrochirurgischer ventraler Diskektomie und Fusion C5/6 und C6/7 am 11. März 2020
- Neigung zu Halswirbelsäulenbeschwerden ohne relevante dauerhafte Funktionsbehinderung
Aus den neurologischerseits erhobenen Befunden und den fachspezifischen Diagnosen würden sich die folgenden konkreten Funktionseinschränkungen ergeben (Urk. 7/118 S. 5 f.):
- Schwere spastische Lähmung beider Beine mit aufgehobener Gehfähigkeit und stark eingeschränkter Stehfähigkeit (nur für kurze Tansfers)
- Vegetative Störung mit Urge-Inkontinenz der Blase mit plötzlichem Urinverlust
- Starke Schmerzhaftigkeit bei Berührungen am rechten Daumen im Sinne einer Allodynie, mit Einschränkungen im Handgebrauch rechts (Rollstuhlverwendung, Schreibtischtätigkeiten inklusive Computertätigkeiten)
- Reduziertes körperliches Durchhaltevermögen bei ausgeprägten Paresen und starken Spastiken der Beine beidseits auch bei Tätigkeiten im Sitzen
- Reduzierte Belastbarkeit im Zusammenhang mit der schweren körperlichen Behinderung als Folge der Motoneuronerkrankung auch bei Tätigkeiten im Sitzen
In der angestammten Tätigkeit sei anhand der Krankengeschichte ab der Operation vom 28. März 2018 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 8). In einer optimal angepassten Tätigkeit sei ab 1. Dezember 2018 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, bei einer fünfstündigen Berufsausübung und einer Leistungsminderung von 10 %. Bezüglich des Arbeitsplatzes seien die folgenden Voraussetzungen zu beachten (S. 7):
- Rein sitzende Tätigkeit
- Vollständig rollstuhlgängige Arbeitsumgebung
- Arbeitsmittel müssen bereitstehen
- Idealerweise weitgehend digitaler Arbeitsplatz
- Transport von Akten und anderen Arbeitsmitteln mit dem Rollstuhl ist nicht, beziehungsweise nur im Ausnahmefall möglich
- Eingabegeräte sind aufgrund der Allodynie am rechten Daumen individuell anzupassen/auszuwählen
- Trackpad statt Maus
- Tätigkeiten, die eine uneingeschränkte Greiffunktion der rechten Hand erfordern, sind nicht geeignet
- Behinderungsgerechte Toilette in der Nähe des Arbeitsplatzes
Gutachterlich sei festzuhalten, dass die Tätigkeit als Sachbearbeiterin mit Bildschirmarbeit zwar grundsätzlich geeignet sei, aber die zur Realisation des beruflichen Potentials unbedingt erforderliche Anpassung am langjährigen angestammten Arbeitsplatz, trotz Beratung durch die IV-Stelle, rückblickend nicht habe umgesetzt werden können (S. 6).
3.2 Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 führten die MEDAS-Gutachter ergänzend aus, dass aufgrund der HWS-Operation vom 11. März 2020 ab Mitte Juni 2020 wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit habe ausgegangen werden können, bei zuvor vollständiger Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/118 S. 9, Urk. 7/121).
4.
4.1 Die für das MEDAS-Gutachten vom 11. Mai 2021 verantwortlichen Fachpersonen legten den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, insbesondere legten sie ein ausführliches Profil für einen optimal angepassten Arbeitsplatz fest und wiesen auf die gescheiterte Arbeitsplatzerhaltungsmassnahme der IV-Stelle hin. Der Vertreter der Beschwerdeführerin rügte bezüglich des Gutachtens denn auch allein die mangelnde Berücksichtigung der Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg sowie der Nebenwirkungen des Medikaments Pregabalin. Aufgrund der doch sehr umfangreichen Anforderungen an einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz ist vorerst die Verwertbarkeit der verbleibenden Restleistungsfähigkeit zu prüfen.
4.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 und 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen).
4.3 Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit wiesen die MEDAS-Gutachter zu Recht darauf hin, dass die Erhaltung des angestammten Arbeitsplatzes trotz der Mithilfe der IV-Stelle nicht gelungen ist. Anzumerken ist dabei, dass die Beschwerdeführerin 29 Jahre für den gleichen Arbeitgeber tätig gewesen war. Angesichts dieser sehr langen Anstellungsdauer stellt der Umstand, dass der entsprechende Arbeitsplatz nicht in angepasster Art erhalten werden konnte, ein gewichtiges Indiz dar, dass die Restleistungsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar ist.
Diese Einschätzung ergibt sich aus der umfangreichen Liste der Anforderungen an einen behinderungsangepassten Arbeitsplatz; insbesondere stellen die Rollstuhlgängigkeit, das Vorhandensein einer behinderungsgerechten Toilette in der Nähe sowie die Tatsache, dass es der Beschwerdeführerin kaum möglich ist, Akten und Arbeitsutensilien zu transportieren, erhebliche Hürden für eine Anstellung dar. Zu bedenken ist dabei auch, dass sich die deutlich eingeschränkte Mobilität nicht nur beim täglichen Arbeitsweg, sondern auch im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs sowie des ersten Eindrucks auswirkt. Daneben leidet die Beschwerdeführerin auch an Beschwerden im Bereich des rechten Daumens, sodass auch diesbezüglich erhebliche Einschränkungen – etwa beim Aktentransport oder bei Transfers mit dem Rollstuhl – anzunehmen sind.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nurmehr ein Pensum von 50 % zu leisten vermag. Allfällige Investitionen in einen behinderungsangepassten Arbeitsplatz würden damit aufgrund der noch zu erwartenden Leistungsfähigkeit ein sehr grosses Engagement eines zukünftigen Arbeitgebers bedingen. Zuletzt ist dabei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Erkrankung der Beschwerdeführerin um ein progredientes Leiden handelt, sodass allfällige Investitionen weiter fraglich erscheinen, da kaum mehr mit einer Ausschöpfung der vollen Zeitspanne bis zur ordentlichen Pensionierung gerechnet werden kann.
Die Beschwerdegegnerin verwies darauf, es sei vermehrt möglich beziehungsweise üblich, dass auch im Homeoffice gearbeitet und Bewerbungsgespräche online geführt würden (Urk. 6 S. 3). Hierzu ist festzuhalten, dass bei Tätigkeiten, die nur teilweise im Homeoffice ausgeübt werden, die Investitionen in den behinderungsangepassten Arbeitsplatz nicht entfallen. Bei einer Tätigkeit im Homeoffice ist weiter anzunehmen, dass die Anforderungen der Rollstuhlgängigkeit und der nahen, behinderungsgerechten Toilette bereits erfüllt sind. Jedoch können zu Hause die weiteren Anforderungen wie das Bereitstellen der Arbeitsmittel sowie der (wohnungsinterne) Transport von Akten und Arbeitsmitteln nicht gewährleistet werden. Damit kämen im Homeoffice ausschliesslich rein digitale und telefonisch auszuübende Tätigkeiten in Betracht. Solche Homeofficearbeitsplätze kennt der Arbeitsmarkt praktisch nicht, insbesondere nicht in dem von der Beschwerdegegnerin lohnmässig berücksichtigten Bereich der allgemeinen Büro- und Sekretariatstätigkeiten (vgl. Urk. 7/122).
Zusammenfassend wäre es der Beschwerdeführerin bei einer Würdigung der gesamten Umstände nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich, wieder eine Anstellung antreten zu können; das Finden einer entsprechenden Stelle erscheint daher von vornherein als ausgeschlossen.
4.4 Mangels wirtschaftlich verwertbarer Resterwerbsfähigkeit ist praxisgemäss ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen. Der Beginn der Wartefrist ist entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin per 28. März 2018 (Operation Karpaltunnelsyndrom) festzusetzen, was bei durchschnittlicher Arbeitsunfähigkeit von 84 % (vgl. Urk. 7/123/14) zu einem Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. März 2019 führt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, was zur Abänderung der angefochtenen Verfügung führt.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich weitere Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, zur massgebenden LSE-Tabelle für die Ermittlung des Invalideneinkommens, zum leidensbedingten Abzug sowie zu einer allfälligen Gehörsverletzung (vgl. Urk. 1 S. 6).
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 16. September 2021 insofern abgeändert als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2019 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty