Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00616
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 14. Februar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Jeannine Käslin
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1991, wurden im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 des Anhanges zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang) ab März 2000 und ab Februar 2009 gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) medizinische Massnahmen (Psychotherapie) der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 7/14, 7/16, 7/56, 7/65). Nach nur unvollständig absolvierter Volksschule (Urk. 7/83/1, 7/49/3) trat sie im August 2009 eine Lehre zur Restaurationsangestellten EBA an (Urk. 5/48/1), wobei der Lehrvertrag nach wenigen Tagen aufgelöst wurde (Urk. 7/73/5-6). In der Folge arbeitete die Versicherte teilzeitlich an einem integrativen Arbeitsplatz im Gastrobereich und seit 2013 mit Unterbrüchen teilzeitlich in einem Tierheim (vgl. Urk. 7/74/6, 7/80, 7/83/1-3, 7/83/5, 7/166/61).
Am 28. Juni 2017 meldete sich die Versicherte, zwischenzeitlich Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 2010 und 2014, Urk. 7/70/1-5), unter Hinweis auf einen 2014 erlittenen Schlaganfall zum Leistungsbezug (Anmeldung für Erwachsene) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/74). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten nach Abklärung der beruflichen Verhältnisse am 6. März 2018 mit, dass die Eingliederungsbemühungen abgeschlossen würden, da ihr eine regelmässige Teilnahme an den Eingliederungsmassnahmen gemäss eigenen Angaben aufgrund der Kinderbetreuung nicht möglich sei (Urk. 7/85/1). Am 6. September 2018 fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt statt (Urk. 7/99). Mit Vorbescheid vom 2. November 2018 stellte die IV-Stelle die voraussichtliche Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 7/102), wogegen die Versicherte Einwand erhob (Urk. 7/105, ergänzende Begründung vom 7. Januar 2019, Urk. 7/110). Darauf ergänzte die IV-Stelle die medizinische Aktenlage insbesondere durch eine polydisziplinäre Abklärung (Expertise der Y.___ vom 28. Januar 2020 [richtig: 28. Januar 2021], Urk. 7/166). Nach neuerlich durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/178, 7/182) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 17. September 2021 rückwirkend ab 1. Dezember 2017 eine Viertelsinvalidenrente zu (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 18. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer ganzen Invalidenrente. Prozessual ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 29. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 17. September 2021 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).
1.5 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin bemass die Invalidität im angefochtenen Entscheid gestützt auf die gemischte Methode und ging dabei von einem Erwerbsanteil von 40 % und 60 % Haushaltsbereich aus. Im erwerblichen Bereich bestehe gemäss dem eingeholten Gutachten seit dem Schulabschluss keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin erzielten Lohns im Tierheim resultiere im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 38.4 %, was bei einer Einschränkung im Haushalt von 3 % zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % und damit einem Anspruch auf eine Viertelsinvalidenrente ab 1. Dezember 2017 führe (Urk. 2 S. 5 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen zusammengefasst auf den Standpunkt, sie sei hypothetisch als zu 80 % erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt tätige Person zu qualifizieren. Aus der Abklärung der Statusfrage im Rahmen der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt gehe nicht genügend hervor, inwiefern die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie die Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen berücksichtigt worden seien. Ein Abstellen allein auf ihre Angaben im Rahmen der Haushaltsabklärung sei nicht statthaft, bestehe doch auch gemäss dem eingeholten Gutachten eine deutlich unterdurchschnittliche Allgemeinintelligenz am Übergang zu einer leichten Intelligenzminderung. Entsprechend habe sie sich den hypothetischen Sachverhalt nicht vorstellen können und sei von der Statusfrage überfordert gewesen. Vor dem Hintergrund ihrer kognitiven Einschränkungen, welche das Abstrahieren von langjährigen tatsächlichen Verhältnissen nicht möglich machten, sei die vorgenommene Qualifikation klarerweise nicht haltbar. Vielmehr sei überwiegend wahrscheinlich, dass sie im Gesundheitsfall zu mindestens 80 % erwerbstätig wäre. Dies folge aus ihren Angaben im Rahmen der Eingliederungsberatung, ihrem Alter von erst 30 Jahren, aber auch aus dem Umstand, dass zwischenzeitlich beide Kinder schulpflichtig seien und sich der Betreuungsaufwand massgeblich verringert habe (der Sohn besuche seit August 2021 eine Wochenschule, die Tochter die 1. Klasse mit zusätzlicher Hortbetreuung). Sodann erscheine ein mindestens 80%iges Pensum auch aus finanzieller Sicht als überwiegend wahrscheinlich, würde sie mit ihren Kindern doch nicht freiwillig knapp über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum leben. Hierbei sei zudem zu berücksichtigen, dass das Sozialamt ihr gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip auferlegen könnte, im Gesundheitsfall einer zumutbaren Arbeit nachzugehen. Dass sie sich trotz ihrer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt darum bemühe, zumindest ein kleines Einkommen mit ihrem Praktikum im Tierheim zu erzielen, widerlege ausserdem den Vorwurf, wonach sie nur schon für eine berufliche Ausbildung kein Interesse zeige (Urk. 1 S. 6 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist nach dem Gesagten zunächst, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall neben der Haushaltstätigkeit einer erwerblichen Tätigkeit nachginge und damit die sogenannte Statusfrage, für welche eine hypothetische Betrachtungsweise massgebend ist (vgl. E. 1.3).
3.
3.1 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, gingen beide Parteien von der Beweistauglichkeit des polydisziplinären Gutachtens der Y.___ vom 28. Januar 2021 (Urk. 7/166) aus. Gemäss demselben lag diagnostisch mit einem errechneten IQ-Wert von 69 eine deutlich unterdurchschnittliche Allgemeinintelligenz am Übergang vom Ausmass einer Lernbehinderung zu leichter Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0) vor, bei einem aufgrund der Kumulation von substantiellen Einschränkungen in mehreren relevanten Funktionsbereichen mindestens mittelgradig eingeschränkten kognitiven Leistungsprofil. Unter den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde ausserdem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode aufgeführt. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter dem sensiblen Halbseitensyndrom auf der rechten Seite bei Zustand nach Thalamusinfarkt am 13. Mai 2014 bei (Urk. 7/166/15). Jedoch hätten sich die Einschränkungen aufgrund der schon seit Kindheit bestehenden Allgemeinbegabung im sehr deutlich unterdurchschnittlichen Normbereich durch die Folgen des Hirnschlags vergrössert. In der Konsensbeurteilung wurde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der rechtserheblichen Indikatoren (BGE 141 V 281, Urk. 7/166/17-18) nachvollziehbar als seit dem Eintritt ins Erwerbsalter vollumfänglich eingeschränkt beurteilt. Empfohlen wurde eine IV-unterstützte Ausbildung nach INSOS; eine gewisse Arbeitsleistung könne lediglich in einem sehr unterstützenden und wohlwollenden Umfeld, mithin auf dem zweiten Arbeitsmarkt erbracht werden (Urk. 7/166/18-19).
3.2
3.2.1 Nicht in Frage stellen liess die Beschwerdeführerin sodann den Beweiswert des Haushaltsabklärungsberichts vom 24. September 2018 (Urk. 7/99/1-7), soweit er sich über Art und Umfang der Behinderung im Haushalt ausspricht, mithin auf eine Einschränkung im Haushalt von 3 % schliesst (Urk. 7/99/7), was auch im Lichte der massgeblichen Beweiswürdigungskriterien (E. 1.5) zu keinen Weiterungen Anlass gibt.
3.2.2 Was die strittige Frage nach dem hypothetischen Erwerbsanteil im Gesundheitsfall anbelangt, gelten die rechtsprechungsgemässen Beweiskriterien grundsätzlich analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (E. 1.5). Sodann ist der Beschwerdegegnerin, welche ihre Qualifikation von 40 % Erwerb und 60 % Haushalt auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltsabklärung stützte (Urk. 2 S. 5, Urk. 7/99/3), insoweit zuzustimmen, als den Angaben der versicherten Person im Rahmen einer Haushaltsabklärung - da noch nicht von möglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt - regelmässig erhöhtes Gewicht beizumessen ist. Vorausgesetzt ist aber, dass die versicherte Person in der Lage ist, die ihr gestellte Statusfrage einwandfrei zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2013 vom 28. August 2013 E. 4.3 mit Hinweis).
3.2.3 Ob der Beschwerdeführerin aber grundsätzlich und aufgrund der Erklärungen der Abklärungsperson die Erfassung der Statusfrage möglich war, ist fraglich. Angesichts der gutachterlich festgestellten Minderintelligenz bei einer Kumulation von substantiellen Einschränkungen in mehreren relevanten Funktionsbereichen (Urk. 7/166/15) ist tatsächlich zweifelhaft, ob der Beschwerdeführerin das Abstrahieren von den langjährig gelebten tatsächlichen Verhältnissen möglich war. Der Beschwerdeführerin gelang es mit ihren bescheidenen intellektuellen Ressourcen nicht, die Volksschule ordentlich abzuschliessen (vgl. unter anderem: Urk. 7/101/1). Die im Sommer 2009 in Angriff genommene Lehre zur Restaurationsangestellten wurde nach einer guten Woche abgebrochen (Urk. 7/73/5-6), was gemäss Stellungnahme von dipl. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 9. August 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge der Minderintelligenz und der Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerin gewesen sei (Urk. 7/101/5). Auf dem ersten Arbeitsmarkt war und ist die Beschwerdeführerin sodann lediglich im Rahmen eines Praktikums respektive Arbeitsversuchs tätig. Für ihr Praktikum im Tierheim A.___ vom 19. August 2013 bis Juli 2014 erhielt sie monatlich Fr. 360.-- brutto für ein 60 %-Pensum (Urk. 7/83/2-3, 7/99/2). Seit 23. Juli 2018 kann sie gemäss eigenen Angaben wieder im Tierheim A.___ mithelfen, nunmehr zu 40 % für Fr. 220.-- monatlich (Urk. 7/99/2, vgl. auch Urk. 1 S. 14 unten). Einer Erwerbstätigkeit mit marktgerechter Entlöhnung und entsprechendem Leistungsdruck ging die Beschwerdeführerin bis heute nicht nach.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es ihr schwerfallen dürfte, sich ein Leben ohne jegliche Behinderung vorzustellen. Die Beantwortung der entsprechenden Frage verlangt vor allem von Versicherten, die seit langer Zeit aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und umso mehr von denjenigen, welche nie ins Erwerbsleben eingestiegen sind, ein gewisses Mass an Abstraktionsvermögen und Vorstellungskraft. Diese können bei Versicherten, die wie die Beschwerdegegnerin über nur geringe intellektuelle Ressourcen verfügen, herabgesetzt sein. Auch wenn sich die Abklärungspersonen nach Kräften bemühen, den Versicherten die Bedeutung und Tragweite der Statusfrage zu erläutern, so vermag dies ein ungenügendes Vorstellungsvermögen nicht in jedem Fall vollständig zu kompensieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_268/2013 vom 28. August 2013 E. 4.3).
Dass es der Beschwerdeführerin kaum möglich war, sich ein Leben ohne jegliche Behinderung vorzustellen, zeigt sich schon darin, dass sie anlässlich der Haushaltsabklärung auf die Frage nach Beginn und Ausmass ihrer Beschwerden angab, es gehe ihr gesundheitlich nicht schlecht, im Moment habe sich alles etwas beruhigt (Urk. 7/99/1). Ein Bewusstsein für ihre andauernden kognitiven, die Arbeitsunfähigkeit verursachenden Einschränkungen und dabei insbesondere ihre Minderintelligenz lässt sich dieser Angabe nicht entnehmen, weshalb denn auch die Frage nach dem hypothetischen Ausmass der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich nicht vollständig erfasst werden konnte. Dass sie die Tage, an welchen sie neben Haushalt und Kindern arbeite, als streng empfinde, weshalb sie unter anderem denke, dass sie bei Gesundheit auch nicht mehr als an rund zwei Tagen pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde (Urk. 7/99/3), verdeutlicht wiederum das fehlende Bewusstsein der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Einschränkungen. Entsprechend ist ihren Aussagen betreffend den hypothetischen Gesundheitsfall kein entscheidendes Gewicht beizumessen. Dies gilt umso mehr, als die Abklärungsperson auf eine Rückfrage, ob es sich beim angegebenen Pensum von 40 % um das Pensum handle, welches die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit unter Berücksichtigung aller, insbesondere auch der finanziellen Umstände tatsächlich ausüben würde, verzichtete (Urk. 7/99/3). Auch konfrontierte sie die Beschwerdeführerin nicht mit deren abweichenden (Erst-)Aussage anlässlich des Eingliederungsgesprächs vom 6. November 2017, wonach ihres Erachtens ein Arbeitspensum von 60 % ideal wäre, würde es doch zu einer Erleichterung führen, wenn sie nicht mehr auf Leistungen des Sozialamtes angewiesen wäre (Urk. 7/89/5).
3.2.4 Da den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung somit keine entscheidende Bedeutung zukommt, gilt es die konkreten Lebensumstände zu beleuchten (Urteile des Bundesgerichts 9C_247/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 6.1, 9C_779/2015 vom 4. Mai 2016 E 5.1 mit Hinweisen).
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine im Verfügungszeitpunkt (17. September 2021) 30-jährige alleinerziehende Mutter von zwei minderjährigen Kindern (Jahrgänge 2010 und 2014). Im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns am 1. Dezember 2017 lebte die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern sowie ihrem Partner zusammen und bezog Sozialhilfe (Urk. 7/89/4-5). Gemäss ihren Angaben anlässlich der Haushaltsabklärung vom 6. September 2018 erhielt sie neben ihrem Lohn aus der Tätigkeit im Tierheim von Fr. 220.-- monatlich Fr. 1'814.-- Sozialhilfe inklusive Alimente. Der Partner, nicht Vater der Kinder, werde finanziell mitverpflichtet (Urk. 7/99/3). Der sehr betreuungsintensive siebenjährige Sohn, welcher unter einem ADHS leide, besuchte dannzumal am Morgen die Schule, die dreijährige Tochter zweimal wöchentlich eine Spielgruppe (Urk. 7/89/4-5). Zwar stand die Beschwerdeführerin zu jener Zeit gemäss eigenen Angaben mit der Kindererziehung und -betreuung unter einem enormen Stress und es war ihr unvorstellbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Eingliederungsprotokoll zum Erstgespräch vom 6. November 2017, Urk. 7/89/4). Doch erfolgten diese Angaben ohne hypothetischen Ausschluss des Gesundheitsschadens. Jedenfalls gelang es ihr offensichtlich bereits im Kleinkindalter ihres Sohnes (von August 2013 bis Juli 2014), das Praktikum im Tierheim A.___ in einem Pensum von 60 % zu absolvieren (Urk. 7/83/2-3, 7/99/2) und dafür die notwendige Betreuung ihres Sohnes zu regeln. Hierzu in der Lage zeigte sie sich auch nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit im Tierheim A.___ am 23. Juli 2018, nunmehr zu 40 % und als Mutter zweier Kinder, wobei der Sohn zwischenzeitlich eine halbtägige Klinikschule (7.30 bis 13.45 Uhr) und die Tochter an den Arbeitstagen der Beschwerdeführerin eine Krippe besuchte. Die Mutter ihres Partners übernahm zudem an den Arbeitstagen der Beschwerdeführerin die nachmittägliche Betreuung des Sohnes (vgl. Urk. 7/99/2). Seit Sommer 2019 besucht der Sohn der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben eine Wochenschule und ist nur am Wochenende und in den Ferien zu Hause, die Tochter ging in den Kindergarten und ab Sommer 2021 in die erste Klasse mit Hortbetreuung an den «Tierheimtagen» der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12, 7/166/84).
Angesichts der von der Beschwerdeführerin gelebten Verhältnisse, der Hilfestellung durch die Mutter des Partners und den selbst im Krankheitsfall in Anspruch genommenen Krippen- und Hortbetreuungsmöglichkeiten erscheint auch mit Blick auf die schwierigen finanziellen Verhältnisse ein Pensum von 60 % im Gesundheitsfall als überwiegend wahrscheinlich. Dieses korrespondiert zudem mit der Erstaussage der Beschwerdeführerin in der Eingliederungsberatung vom 6. November 2017, anlässlich welcher zumindest die finanziellen Verhältnisse mitberücksichtigt wurden (Urk. 7/89/5, vgl. auch entsprechende Qualifikation der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2018, Urk. 7/101/3 unten). Das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach eine Steigerung des Arbeitspensums auf 60 % auch die finanziellen Aufwendungen für die Fremdbetreuung der Kinder nicht unwesentlich ansteigen lassen würde, was für das 40 %-Pensum spreche (Urk. 2 S. 5), stünde der hypothetischen Annahme jeglicher Arbeitstätigkeit einer nicht hochbezahlten alleinerziehenden Mutter entgegen und blendet die Verdienstmöglichkeiten der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle aus.
3.2.5 Was das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte hypothetische Pensum von 80 % anbelangt (E. 2.2), ist mit Blick auf den Betreuungsbedarf der Kinder zwar davon auszugehen, dass sich derjenige für den Sohn ab Sommer 2019 deutlich reduzierte, derjenige für die im August 2014 geborene Tochter, welche 2019 das Kindergartenalter erreichte, aber bis zum Verfügungszeitpunkt weiterhin beachtlich war. Soweit die Beschwerdeführerin unter Rückgriff auf den in der Sozialhilfepraxis geltenden Grundsatz der Subsidiarität geltend macht, derselbe spreche für eine 80%ige Erwerbstätigkeit (E. 2.2), gilt Folgendes:
Das für die Sozialhilfe zuständige Gemeinwesen kann von der Leistungsempfängerin verlangen, dass sie, soweit zumutbar, eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dabei handelt es sich im Sinne des in diesem Bereich geltenden Grundsatzes der Subsidiarität bzw. des Vorrangs der Selbsthilfe um eine Anspruchsvoraussetzung (BGE 133 V 353 E. 4.2; 130 V 71 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.2.1-2). Im Wohnkanton Zürich der Beschwerdeführerin gilt Folgendes: Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern, insbesondere Bestimmungen über die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (§ 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG] und § 23 lit. d der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV]). Bei Verstössen gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen können die Leistungen nach entsprechendem vorgängigem schriftlichem Hinweis so weit gekürzt werden, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 lit. a Ziff. 1 SHG und § 24 SHV).
Die Beschwerdeführerin könnte somit im Gesundheitsfall von der Sozialhilfebehörde angehalten werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, andernfalls die Leistungen gekürzt würden. Daraus kann indes nicht ohne Weiteres gefolgert werden, sie würde/müsste ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein Pensum ausüben, aufgrund welchem überhaupt keine Sozialhilfeabhängigkeit mehr bestünde. Für eine entsprechende Annahme wäre eine konkret gehandhabte Praxis der Sozialhilfebehörden notwendig (Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 5.4.2). Eine solche wird weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, noch ist eine solche den Richtlinien der Sozialhilfebehörde der Stadt Winterthur, dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt, zu entnehmen (vgl. unter: https://stadt.winterthur.ch/themen/leben-in-winterthur/alter-gesundheit-und-soziales/finanzielle-unterstuetzung/sozialhilfe-/merkblaetter# merkblaetter-in-verschiedenen-sprachen [eingesehen am 2.2.2022]). Auch lässt die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht auf eine entsprechende kantonale Praxis schliessen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2013.00259 vom 14. Juni 2013 E. 4).
Damit besteht kein Anlass, vom oben festgestellten hypothetischen Arbeitspensum im Gesundheitsfall von 60 % abzuweichen.
4.
4.1 Zur Ermittlung des Teilinvaliditätsgrades im Erwerbsbereich qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als Frühinvalide gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV, was zu Recht unbestritten blieb. Entsprechend bemass sie das hypothetische Valideneinkommen gemäss dem vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen IV-Rundschreiben Nr. 354 vom 7. Oktober 2016 für das Jahr 2017 (Rentenbeginn) mit Fr. 73'350.-- (Urk. 2 S. 5, vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, Rz 3035; Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2, 4.3 und 5.1).
Unbestritten liess die Beschwerdeführerin sodann die Berücksichtigung des von ihr erzielten Einkommens aus ihrer Tätigkeit im Tierheim A.___ von monatlich Fr. 220.-- auf Seiten des Invalideneinkommens (Urk. 1 S. 15, Urk. 2 S. 5). Dies ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Berücksichtigung auch von Erwerbseinkommen, welche die versicherte Person, und sei es auch Folge besonders günstiger Umstände, im Rahmen eines stabilen Arbeitsverhältnisses zumutbarer Weise zu erzielen vermag, nicht zu beanstanden (BGE 109 V 25 E. 3d; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, S. 359 f. mit Hinweisen).
Entsprechend resultiert nach dem bis 31. Dezember 2017 gültig gewesenen Berechnungsmodell der gemischten Methode (E. 1.4) ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 56 % (Fr. 73'350.-- x 0.6 ./. = Fr. 44'010.-- ./. Fr. 2’640.-- = Fr. 41'370.-- : Fr. 44'010.-- x 100 % = 94 % x 0.6). Unter Berücksichtigung des Teilinvaliditätsgrades im Haushalt von 1.2 % (3 % x 0.4) resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 57 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Dezember 2017 (vgl. E. 1.2; vgl. zur Rundung: BGE 130 V 121).
4.2 Was die Berechnung der Invalidität ab 1. Januar 2018 anbelangt, resultiert sowohl unter Berücksichtigung des seit diesem Datum gültigen neuen Berechnungsmodells für die gemischte Methode (E. 1.4) als auch der jeweils massgebenden höheren Valideneinkommen auf Grund von Art. 26 Abs. 1 IVV (zuletzt IV-Rundschreiben Nr. 403 vom 17. November 2020, Nr. 393 vom 15. November 2019, Nr. 378 vom 31. Oktober 2018, Nr. 369 vom 19. Dezember 2017: vgl. zur Berücksichtigung rentenwirksamer Änderungen in den Vergleichseinkommen im Anwendungsbereich von Art. 26 Abs. 1 IVV: Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2019 vom 3. März 2020 E. 8.3 und 8.4) keine rentenwirksame Änderung des Invaliditätsgrades. Selbst der Beizug des nach Erfüllung des 30. Altersjahrs der Beschwerdeführerin im September 2021 massgeblichen Einkommens von Fr. 83'500.-- (IV-Rundschreiben Nr. 403 vom 17. November 2020) führt zu einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerb von «nur» 58 % und damit unter Berücksichtigung des Teilinvaliditätsgrads im Haushalt von 1.2 % zu einem unveränderten Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Fr. 83'500.-- ./. Fr. 2'640.-- = Fr. 80'860.-- : Fr. 83'500.-- x 100 % = 97 % x 0.6 = 58.2 % + 1.2 %).
Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid dahingehend abzuändern, als festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2017 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei sich eine Reduktion angesichts der Zusprache einer bloss höheren Teilrente anstatt der beantragten ganzen Invalidenrente nicht rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts I 445/04 vom 24. Februar 2005 E. 2.1). Die Entschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
5.3 Das prozessuale Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) wird damit gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. September 2021 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2017 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Jeannine Käslin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti