Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00617
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 11. Juli 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer
Sempacherstrasse 6, Postfach 2070, 6002 Luzern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1977, arbeitete seit dem 1. September 2000 bei der Y.___ AG. Ab März 2003 war sie als Client Advisor Privat Clients Basis (Kundenberaterin) tätig und übte zuletzt ein Pensum von 40 % aus (Urk. 7/15, Urk. 7/17). Ausserdem widmete sie sich der Betreuung ihrer im Jahr 2011 geborenen Tochter. Wegen der Folgen eines am 20. März 2017 erlittenen Schlaganfalls meldete sich X.___ am 26. Juli 2017 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte der Z.___ AG, Dr. med. A.___, vom 11. August 2017 (Urk. 7/8/1-5, unter Beilage des Austrittsberichts vom 7. Juli 2017, Urk. 7/8/6-13), der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals B.___ vom 24. August 2017 (Urk. 7/10/1-5) und von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 25. September 2017 (Urk. 7/14) sowie den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 3. Oktober 2017 (Urk. 7/15) ein. Am 20. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten eines Belastbarkeitstrainings für die Zeit vom 9. Januar 2018 bis zum 8. April 2018 im Zentrum D.___ in E.___ übernehme (Urk. 7/20). Am 15. Mai 2018 erstattete das D.___ den Bericht über das Belastbarkeitstraining (Urk. 7/39). Am 18. Mai 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten die Übernahme der Kosten einer wirtschaftsnahen Integration mit Support am Arbeitsplatz (WISA) inkl. Jobcoaching zu (Urk. 7/40). Diese Massnahme verlängerte die IV-Stelle am 12. Juli 2018 zunächst bis am 20. November 2018 (Urk. 7/46), hob sie dann aber am 15. August 2018 aufgrund der gesundheitlichen Situation der Versicherten auf (Urk. 7/50) und schloss die Massnahmen zur beruflichen Integration am 27. August 2018 ab (Urk. 7/51). Am 4. September 2018 erstattete das D.___ den Bericht über die wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz (Urk. 7/55). In der Folge holte die IV-Stelle den Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 20. September 2018 (Urk. 7/57) ein und liess das polydisziplinäre Gutachten des F.___ vom 14. März 2019 erstellen (Urk. 7/68). Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle nahm am 16. April 2019 zum Gutachten Stellung (Urk. 7/72/4-6). Am 20. Mai 2019 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklärungsbericht über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 22. Mai 2019, Urk. 7/70). Mit Vorbescheid vom 16. Juli 2019 kündigte die IV-Stelle X.___ an, dass ihr ab August 2018 eine Viertelsrente und ab August 2019 eine halbe Invalidenrente ausgerichtet werde (Urk. 7/74). Gegen diesen Vorbescheid erhoben die Pensionskasse der Y.___ (Urk. 7/80) und die Versicherte durch Rechtsanwalt Marco Unternährer unter Beilage des Arztberichts von Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, vom 19. November 2019 (Urk. 7/87), Einwand (Urk. 7/88). Die IV-Stelle holte den Bericht von I.___, Psychotherapeutin ASP, vom 28. April 2020 ein (Urk. 7/100). Am 19. November 2020 teilte sie der Versicherten mit, dass sie die Kostengutsprache für eine Konsiliaruntersuchung durch Dr. H.___ ablehne. Die medizinischen Akten seien vollständig, weitere Abklärungen seien nicht nötig (Urk. 7/114). Mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2020 stellte die IV-Stelle der Versicherten erneut die Ausrichtung einer Viertelsrente ab August 2018 und einer halben Invalidenrente ab August 2019 in Aussicht (Urk. 7/119). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Unternährer am 11. Januar 2021 Einwand (Urk. 7/126). Mit neuem Vorbescheid vom 22. März 2021 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab August 2018 und einer Dreiviertelsrente ab August 2019 an (Urk. 7/131). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Unternährer am 20. April 2021 Einwand (Urk. 7/132). Mit Verfügung vom 23. September 2021 sprach die IV-Stelle X.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 % mit Wirkung ab dem 1. August 2018 eine halbe Invalidenrente und basierend auf einem Invaliditätsgrad von 68 % mit Wirkung ab dem 1. August 2019 eine Dreiviertelsrente samt akzessorischen Kinderrenten zu (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Unternährer am 18. Oktober 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
«1. Die Verfügung der SVA Zürich vom 23. September 2021 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab August 2018 mindestens eine ¾-Rente inklusive Kinderrenten sowie ab 01. August 2019 eine ganze IV-Rente zuzüglich Kinderrenten auszurichten.
2. Die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin sämtliche zusätzlichen medizinischen Abklärungs- und Berichtskosten durch Dr. H.___, Neurologe zurückzuerstatten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 11. Januar 2022 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 17. Januar 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.6 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).
1.7 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).
1.8 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2021 (Urk. 2) aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit März 2017 nicht mehr arbeitsfähig sei. Die Beschwerdeführerin habe frühestens ab August 2018 Anspruch auf eine Invalidenrente, da sie bis zu diesem Zeitpunkt in Eingliederungsmassnahmen gestanden sei und Taggelder erhalten habe. In einer angepassten Tätigkeit sei sie zu 50 % arbeitsfähig. Nach Abzug eines leidensbedingten Abzugs von 10 % könnte sie ein Einkommen von Fr. 24'793.-- erzielen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab August 2018 zu 80 % erwerbstätig gewesen wäre. Aufgerechnet auf ein 100%-Pensum betrage die Einkommenseinbusse 68 %, womit bei einem 80%-Pensum ein Teilinvaliditätsgrad von 54.4 % entstehe. Die restlichen 20 % entfielen auf die Erledigung des Haushaltes und die Kinderbetreuung. Darin sei die Beschwerdeführerin zu 14.5 % eingeschränkt, was einem Teilinvaliditätsgrad von 2.9 % entspreche. Gesamthaft belaufe sich der Invaliditätsgrad auf 57.3 %, womit die Beschwerdeführerin ab August 2018 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Ab August 2019 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre. Der Invaliditätsgrad belaufe sich damit auf 68 %, womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. Das Valideneinkommen sei aufgrund des Durchschnitts der Einkommen der letzten drei Jahre vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung festgelegt und der Teuerung angepasst worden. Beim Invalideneinkommen sei ein Abzug von mehr als 10 % nicht gerechtfertigt.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 18. Oktober 2021 (Urk. 1) geltend, es könne nicht auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des F.___-Gutachtens abgestellt werden. Sowohl der D.___-Bericht als auch die Ausführungen von Dr. H.___ und der Psychologin I.___ zeigten unisono auf, dass die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig sei. Dr. H.___ und die Psychologin I.___ würden ausserdem auch aufzeigen, dass die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt von der Beschwerdegegnerin nicht richtig gewichtet worden seien. Soweit die Beschwerdegegnerin von der Beurteilung des F.___-Gutachtens ausgehe, habe sie ausser Acht gelassen, dass die dort postulierte Arbeitsfähigkeit von einem neuropsychologischen Training sowie einem Arbeitstraining im geschützten Rahmen abhängig gemacht werde, mithin auch nach dem Gutachten gar noch keine Arbeitsfähigkeit vorliege. Die minimale Restarbeitsfähigkeit sei auf dem freien Arbeitsmarkt nicht verwertbar. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer eingeschränkten Reisefähigkeit die meisten Arbeitsplätze gar nicht erreichen.
3.
3.1 Laut dem Bericht des D.___ vom 15. Mai 2018 (Urk. 7/39) über das Belastungstraining vom 8. Januar bis zum 8. April 2018 präsentierten sich die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin sehr ausgeprägt. Bereits nach einer Stunde konzentrierten Arbeitens sei eine eintretende Müdigkeit zu erkennen gewesen. Diese habe sich in einem zunehmend unsicheren Gangbild geäussert. Nebst leichtem Schwindel habe die Beschwerdeführerin das rechte Bein leicht nachgezogen. Ebenso habe sie vermehrt Schwierigkeiten gehabt, mit der rechten Hand zu schreiben. Die von der Ataxie betroffene linke Hand sei schwieriger zu kontrollieren gewesen. Mit der eintretenden Müdigkeit sei auch die Konzentration schneller geschwunden. Nebst schneller Ermüdung und schwindender Konzentrationsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin auch immer wieder Verspannungen in Nacken und Schultern beschrieben. Es seien ergonomische Anpassungen des Arbeitsplatzes vorgenommen und der Beschwerdeführerin Empfehlungen zur progressiven Muskelentspannung abgegeben worden. Dank dem grossen Willen der Beschwerdeführerin, so schnell wie möglich wieder an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, habe trotz tiefer Belastbarkeit die Arbeitszeit von anfänglich drei auf fünf Arbeitsstunden erhöht werden können. Mit zunehmender Präsenz habe die Beschwerdeführerin aber müder und erschöpfter gewirkt. Sie habe mitgeteilt, dass sie die Tage zähle, bis sie jeweils am Mittwoch wieder nach Hause gehen könne, und dass sie auch unter der Trennung von ihrer Tochter leide. Trotz der Empfehlung, die Massnahme in Form einer beruflichen Abklärung weiterzuführen, habe sich die Beschwerdeführerin dagegen entschieden. Sie wolle einen schnellen Wiedereinstieg in die bisherige Arbeit in Form eines Arbeitsversuchs.
3.2 Am 4. September 2018 (Urk. 7/55) erstattete das D.___ Bericht über den Wiedereingliederungsversuch am bisherigen Arbeitsplatz, welcher im Rahmen einer wirtschaftsnahen Integration mit Support am Arbeitsplatz durchgeführt wurde. Im ersten Monat habe die Beschwerdeführerin die vereinbarten Arbeitszeiten von 2 mal 4 Stunden pro Woche selten einhalten können. Vielfach sei sie vorzeitig ermüdet und habe den Arbeitsplatz bereits zwischen 11.00 Uhr und 11.30 Uhr (statt erst um 12.00 Uhr) verlassen. Obwohl die vereinbarte Präsenzzeit im ersten Monat nicht habe eingehalten werden können, sei im zweiten Monat eine Steigerung auf 2 mal 6 Stunden pro Woche versucht worden. Dieser Versuch sei aber nach einer Woche wieder abgebrochen worden, da die Beschwerdeführerin den Arbeitsplatz wegen starker Ermüdung jeweils nach drei bis dreieinhalb Stunden wieder habe verlassen müssen. Der dritte Monat des Arbeitsversuchs sei in der Folge gar nicht mehr durchgeführt worden, da die Arbeitgeberin unter den gegebenen gesundheitlichen Einschränkungen keine Möglichkeiten für eine berufliche Wiedereingliederung mehr gesehen habe. Die Beschwerdeführerin habe die Ziele nicht nur hinsichtlich der Präsenzzeit, sondern auch inhaltlich nicht erreichen können. Sie habe sich im Umgang mit direkten Kundenkontakten massiv überfordert und überlastet gezeigt. Das Telefonieren sei ihr schwer gefallen und habe sie stark ermüdet. Sie sei auch nicht in der Lage gewesen, während Kundengesprächen den PC zu bedienen. Sie habe deshalb nach einer Testphase mit direkten Kundenkontakten wieder ausschliesslich in administrativen Aufgaben eingesetzt werden müssen.
3.3 Die Hausärztin Dr. C.___ führte im Verlaufsbericht vom 20. September 2018 (Urk. 7/57) aus, es bestehe bei der Beschwerdeführerin ein Status nach ischämischen Insult Pons paramedian und cerebellär links am 18. März 2017, (aetiologisch: spontane Dissektion Arteria vertebralis beidseits; klinisch: Hemisyndrom rechts, Facialisparese rechts, Ataxie, neuropsychologische Defizite). Der Arbeitsversuch bei der Y.___ sei leider gescheitert. Wegen rascher Überforderung und Ermüdung sei eine andere, angepasste Tätigkeit nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig.
3.4 Gemäss dem polydisziplinären Gutachten des F.___ vom 14. März 2019 (Urk. 7/68) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (Urk. 7/68/5):
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Status nach Hirninfarkt im hinteren Stromgebiet im März 2017
2. leichte bis mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Untergewicht (BMI 16.6 kg/m2)
Die Beschwerdeführerin habe am 18. März 2017 einen ischämischen Insult erlitten. Trotz stationärer Rehabilitationsmassnahme hätten sich die neurologischen und neuropsychologischen Beeinträchtigungen nicht vollständig zurückgebildet.
Als Folgen des Schlaganfalles bestünden eine eingeschränkte motorische Belastbarkeit des rechten Beines, eine eingeschränkte Feinmotorik der linken Hand, eine Einschränkung im bimanuellen Hantieren, eine leichte Störung im Gehvermögen, Einschränkungen bei Zielbewegungen mit der linken Hand, Störungen in den Aufmerksamkeitsfunktionen, im Gedächtnis, in den visuell-konstruktiven Fähigkeiten und in den exekutiven Funktionen sowie eine deutlich verminderte Belastbarkeit. Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung oder eine Persönlichkeitsänderung lägen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin könne, was das Belastungsprofil anbelange, keine Tätigkeiten auf Gerüsten oder Leitern oder in Dunkelheit ausüben. Schwere Arbeiten seien nicht zumutbar, mittelschwere Tätigkeiten seien intermittierend möglich, leichte in vollem Umfang. Es sollten keine Ansprüche an die Feinmotorik und an das bimanuelle Hantieren gestellt werden. Arbeiten, bei denen die Beschwerdeführerin viel schreiben oder eine Tastatur schnell bedienen müsse, seien nicht möglich. Ungeeignet sei auch eine Tätigkeit mit längeren Kundenkontakten. Die Ausdauer und die Fähigkeit, unter Zeitdruck zu arbeiten, seien reduziert. Es bestehe ein vermehrter Pausen- und Regenerationsbedarf. Ebenso bestehe Mehraufwand bei Vorbereitung und Planung. Multitasking sei ungeeignet. Bei zunehmender Inanspruchnahme der Konzentration bestehe unter Umständen ein Selbst- und Fremdgefährdungsrisiko (zum Beispiel bei der Bedienung von verletzungsträchtigen Maschinen).
Die geklagten neurologischen/neuropsychologischen Symptome und Funktionseinbussen seien konsistent und plausibel. Die Untersuchungsbefunde seien valide und nachvollziehbar. Es bestehe eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Eine Diskrepanz zwischen den Bereichen Haushalt, Freizeitgestaltung, Benützung von Verkehrsmitteln und Führungs- und Kontrollfunktionen sei nicht feststellbar. Hinsichtlich der Wahrnehmung von Therapien bestehe eine gute Kooperation. Dass das Belastbarkeitstraining gescheitert sei, erscheine aufgrund der aktuellen Begutachtung, insbesondere der neuropsychologischen Testergebnisse, nachvollziehbar. In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Eine leidensangepasste Tätigkeit könne sie zu 50 % (4.25 Stunden täglich) ausüben.
3.5 Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. G.___ vom 16. April 2019 (Urk. 7/72/5-6) sind die Befunde des F.___-Gutachtens plausibel und nachvollziehbar, weshalb auf das Gutachten abgestellt werden könne. Es sollte unbedingt ein erneuter Versuch der Wiedereingliederung durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin benötige dabei einen stressfreien Arbeitsplatz mit einfachen administrativen Tätigkeiten ohne enge Taktung oder Kundenkontakte, mit der Möglichkeit zur freien Arbeitseinteilung und Pausengestaltung und ohne ermüdenden Arbeitsweg. Zudem wäre eine Entlastung der Alltagsanforderungen zu organisieren (wie aktuell durch Familienangehörige). Vorgängig wäre eine stundenweise Mitarbeit im geschützten Rahmen, z.B. bei einer sozialen Einrichtung, sinnvoll zur Tagesstrukturierung.
3.6 Laut dem Abklärungsbericht über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit im Haushalt vom 22. Mai 2019 (Urk. 7/70) führte die Beschwerdeführerin anlässlich des Hausbesuchs vom 20. Mai 2019 aus, dass sich die gesundheitliche Situation seit dem Hirninfarkt stark gebessert habe. Unmittelbar nach dem Vorfall sei sie nur noch im Rollstuhl mobil gewesen, habe sich aber im Vergleich zu damals gut erholen können. Momentan stagniere der Gesundheitszustand. Es sei aber auch wetterabhängig, bei schönem Wetter ginge es ihr besser. Am meisten zu schaffen machten ihr der Schwindel, die Müdigkeit und das Zittern der linken Hand. Die rechte Hand sei auch betroffen gewesen, habe sich aber gut erholt. Mit der linken Seite könne sie nicht machen, was sie möchte. Die Ataxie sei auch weiterhin vorhanden. Im Haushalt erledige sie die Aufgaben so gut, wie es gehe, die Müdigkeit sei aber manchmal extrem. Nach einer Tätigkeit müsse sie eine halbe Stunde abliegen und könne je nach Kraft und Energie erst am nächsten Tag weitermachen. Sie werde von ihren Eltern tatkräftig unterstützt. Die allgemeine Belastbarkeit habe abgenommen, in Menschenmassen sei sie schnell überfordert. Sie sei eine Person, welche nie habe ruhig sein können. Sie müsse immer etwas zu tun haben. Das versuche sie immer noch, werde aber von ihrer Müdigkeit ausgebremst. Sie ziehe etwas durch, bis es nicht mehr gehe. Es sei ihr nicht wohl, Hilfe anzunehmen.
Die Beschwerdeführerin habe fast 18 Jahre bei der Y.___ gearbeitet. Der Wiedereinstieg habe leider nicht geklappt, worüber sie sehr enttäuscht gewesen sei. Sie sei nicht verheiratet und alleinerziehend. Der Vater ihrer Tochter habe die Beschwerdeführerin nach dem Schlaganfall nach 11jähriger Beziehung verlassen. Wegen der Tochter habe sie noch Kontakt zu ihm. Sie habe Kontakt zu ihren Eltern, zu ihren Schwestern und zu einigen Kolleginnen. Auch habe sie gute Kontakte in der Nachbarschaft. Wegen der Betreuung ihrer Tochter habe sie Teilzeit gearbeitet. Ihr Ziel sei gewesen, ihr Pensum auf 60 % aufzustocken, wenn die Tochter in die erste Klasse komme und auf 80 % ab der dritten Klasse. Dies wäre seitens des Arbeitgebers möglich gewesen. Die Betreuung der Tochter hätte von ihrer Familie sichergestellt werden können. Ihre Eltern hätten Betreuungsaufgaben übernommen, seit die Tochter auf der Welt sei.
Die Beschwerdeführerin fahre nur noch kurze Strecken mit dem Auto. Längere Strecken fahre sie nur noch in Begleitung. Velofahren könne sie ebenfalls noch, aber auch nur in Begleitung. Reisen mit dem öffentlichen Verkehr seien anstrengend, da sie die Geräusche stören und sie nervös und kribbelig machen würden.
Im Bereich Ernährung, welcher mit 35 % zu gewichten sei, sei die Beschwerdeführerin zu 20 % eingeschränkt. Seit ihrer Erkrankung hätten ihre Eltern das Kochen für sie übernommen und am Wochenende koche ihre Schwester für sie. Wenn die Beschwerdeführerin anderweitig beschäftigt sei, fehle ihr die Energie zum Kochen. An sich könne sie es aber schon noch. Weil sie sich konzentrieren müsse, dürfe sich die Tochter während des Kochens nicht in der Küche befinden. Es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar, über Mittag etwas Einfaches zuzubereiten, wenn ihre Eltern das Kochen nicht übernehmen würden, und am Abend etwas Warmes zu kochen. Mit den nötigen Anpassungen sei sie in der Küche selbständig. Auf Unterstützung angewiesen sei sie einzig bei den schwereren Reinigungstätigkeiten.
Im Bereich Wohnungs- und Hauspflege, Haustierhaltung, auf welchen 25 % entfielen, bestehe eine Einschränkung von 30 %. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, die Wohnung in Etappen zu reinigen. Bei den leichteren Reinigungstätigkeiten sei sie selbständig. Für schwerere Tätigkeiten benötige sie Unterstützung. Hilfe brauche sie beim Betten beziehen, da die Matratzen zu schwer und die Duvets zu gross seien. Die Fenster könne sie nicht selber putzen, da sie nicht zu lange nach oben schauen könne.
Der Bereich Einkauf und weitere Besorgungen sei mit 10 % zu gewichten. Einkaufen könne die Beschwerdeführerin selbständig. Beim wöchentlichen Grosseinkauf werde sie von ihrer Schwester begleitet. Die Rechnungen könne die Beschwerdeführerin selber über E-Banking bezahlen. Insgesamt könne ihr in diesem Bereich keine Einschränkung angerechnet werden.
Der Bereich Wäsche und Kleiderpflege sei mit 20 % zu gewichten. Die Beschwerdeführerin könne selber waschen und die Wäsche im Tumbler trocknen. Die Wäsche könne sie zusammenlegen, wegen der Ataxie aber nicht ganz so schön. Sie bügle selten wegen Bedenken bezüglich der Sicherheit. Bei pflegeleichter Kleidung könne aber auf das Bügeln verzichtet werden, womit insgesamt in diesem Bereich keine Einschränkung bestehe.
Auf die Betreuung der Tochter entfielen 10 %. Die Beschwerdeführerin erleide dabei keine Einschränkung. Sie könne mit der Tochter nicht mehr so viel machen wie früher. Sie könne aber nach wie vor mit ihr spielen und basteln, einfach nicht mehr so lange. Anziehen könne sich die Tochter selbständig. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, ihre Ressourcen so einzuteilen, dass sie die Tochter bei der Erledigung der Hausaufgaben optimal unterstützen könne.
Gesamthaft erleide die Beschwerdeführerin damit im Haushalt eine Einschränkung von 14.5 % (Ernährung: 20 % von 35 % = 7 %, Wohnungs- und Hauspflege, Haustierhaltung: 30 % von 25 % = 7.5 %; keine Einschränkung in den übrigen Bereichen).
3.7 Gemäss dem Bericht von Dr. H.___ vom 19. November 2019 (Urk. 7/87) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine armbetonte sensomotorische, ataktische Hemiparese rechts, eine ataktische Störung an der linken oberen Extremität, eine Gangataxie, eine Aufmerksamkeitsstörung, eine Gedächtnisstörung, eine Konzentrationsstörung mit visuell-konstruktiver und exekutiver Funktionsbeeinträchtigung und eine Post Stroke Depression infolge eines infratentoriellen ischämischen Insults in der Pons paramedian und zerebellär links (18. März 2017) aufgrund einer Spontandissektion der Arteria vertebralis beidseits (TOAST4). Aus neurologischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt durchgeführte Tätigkeit als Kundenberaterin bei einer Bank. Auch eine Tätigkeit mit rein telefonischer Beratung sei nicht möglich. Ebenso sei die Beschwerdeführerin im früher erlernten Beruf als Coiffeuse zu 100 % arbeitsunfähig. Leichte körperliche Arbeiten, welche eine Anforderung an Stand- und Gang-Stabilität oder gar das Benutzen von Treppen und Leitern erforderten, könne die Beschwerdeführerin auf dem normalen Arbeitsmarkt nicht mehr ausüben. Die berufliche Nutzung eines Computers mit normal gefordertem Arbeitstempo und handschriftliche Aufzeichnungen seien der Beschwerdeführerin nicht möglich. Hinzu komme, dass die durch den Schlaganfall verursachte depressive Störung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Aus neurologischer Sicht sei festzuhalten, dass der überwiegende Teil der Störung organisch bedingt sei. Dass diese zum Ende der stationären Rehabilitation anders eingeschätzt worden sei, sei durch die im Rahmen der Therapie fest etablierte Tagesstruktur und häufiger erfolgten äusseren Anweisungen zu erklären. Das F.___-Gutachten betrachte die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von neurologischer Seite vergleichbar hochgradig, wie es auch von ihm – Dr. H.___ – dargestellt werde. Um ergänzend zum Gutachten Stellung nehmen zu können, müsste er aber Einsicht in die gesamte Aktenlage bekommen.
3.8 Laut dem Bericht der Psychotherapeutin I.___ vom 28. April 2020 (Urk. 7/100) sei bereits anlässlich der nur kurzen Begegnung mit der Beschwerdeführerin (zwei Konsultationen) zu erkennen gewesen, dass sie deutlich eingeschränkt und an eine Arbeitsfähigkeit vorläufig nicht zu denken sei. Sie habe grosse Mühe, sich über längere Zeit zu konzentrieren. Arbeiten am Computer könne sie für 30 Minuten erledigen, anschliessend ermüde sie stark und müsse sich teilweise liegend ausruhen. Bei der Unterstützung der Tochter im Homeschooling müsse die Beschwerdeführerin nach 30 Minuten pausieren. Bei den Rechenaufgaben könne sie die Tochter gar nur während 15 Minuten begleiten und ebenfalls könne sie nicht länger lesen. Die Beschwerdeführerin leide auch an Schlafstörungen. Sobald die Tochter in die Schule gegangen sei, lege sie sich nochmals für eine Stunde ins Bett. Wenn sie aufstehe, empfinde sie ein «Schwanken im Kopf». Das Wetter spiele auch eine Rolle. Wenn es kalt sei, würden sich die Muskeln verspannen. Die Bewegung des rechten Beins sei eingeschränkt, die Beschwerdeführerin ziehe es nach. Im Haushalt werde sie von ihrer Familie unterstützt. Schwere Einkäufe könne sie nicht bewältigen. Sie brauche auch Hilfe beim Betten beziehen und teilweise beim Kochen am Mittag. Der Aufenthalt in grösseren Läden mache sie nervös und unsicher. Die Hausarbeiten müsse sie in Etappen erledigen, sie könne z.B. nicht zwei Bäder nacheinander reinigen. Da ihre linke Hand zittere, sei sie beim Hantieren mit Töpfen in der Küche oder beim Tragen einer Tasse mit Kaffee unsicher. Die Beschwerdeführerin fahre nach wie vor mit dem Auto, jedoch nur an Tagen, wo sie sich sicher fühle, auf bekannten und kurzen Strecken. All diese Massnahmen dürften nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Beschwerdeführerin unter Leistungsdruck in einem Arbeitsumfeld kaum funktionieren könnte. Ein derartig einschneidender Eingriff in ein zuvor intaktes Leben hinterlasse einfühlbar gravierende Spuren in der Psyche eines Menschen. Grosse Motivation, um jeden Tag ihre Aufgaben in Angriff zu nehmen und an der Hoffnung auf eine Verbesserung der Situation festzuhalten, sei ihre Tochter. Es bestehe bei der Beschwerdeführerin eine längere depressive Reaktion infolge einer länger anhaltenden Belastungssituation (ICD-10 F43.21).
4.
4.1 Das polydisziplinäre Gutachten des F.___ vom 14. März 2019 (Urk. 7/68) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.5). Es beruht auf sorgfältigen, umfassenden neurologischen, internistischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie in Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage abgegeben. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E 1.6).
Wie bereits festgehalten (vgl. E. 1.7) ist in Bezug auf die Berichte der behandelnden Ärzte die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen.
4.2 Es ist festzuhalten, dass selbst ein regelmässiger Beizug eines Gutachters durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte oder das Honorarvolumen nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein genommen keine Zweifel an der Unabhängigkeit eines Gutachters zu erwecken vermögen (Urteil des Bundesgerichts 9C_96/2018 vom 19. März 2018 E. 3.2.1 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Es ist nicht ersichtlich und dargetan, inwiefern die Kenntnis sämtlicher von der Gutachtensstelle F.___ in anderen Fällen attestierten Arbeitsunfähigkeiten den Beweiswert ihrer hier interessierenden gutachterlichen Einschätzung in Frage stellen würde. Auch wenn sich bei der Auswertung der Häufigkeitsverteilung von attestierten Arbeitsunfähigkeiten eine starke Abweichung nachweisen liesse, wäre damit noch nicht ausgewiesen, worauf dies zurückzuführen wäre. Denn Begutachtungen sind allein aufgrund der individuellen Sachlage vorzunehmen, so dass allfällige allgemeine Tendenzen nicht geeignet sind, den Beweiswert der vorliegenden Einschätzung in Frage zu stellen. Es rechtfertigt sich daher, in antizipierter Beweiswürdigung auf die im Zusammenhang mit der gutachterlichen Ergebnisoffenheit von der Beschwerdeführerin verlangte Beweismassnahme zu verzichten (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_25/2020 vom 22. April 2020 E. 5.1.2.2, 9C_582/2018 vom 7. Januar 2019 E. 2.1 und 8C_627/2016 vom 17. November 2016 E. 4.3).
4.3 Dem F.___-Gutachten ist auch nicht deshalb der Beweiswert abzusprechen, weil Dr. H.___ im Bericht vom 19. November 2019 (Urk. 7/87) eine vom Gutachten abweichende Diagnose gestellt hat. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das F.___ in der neurologischen Teilbeurteilung zwar zusammenfassend einen Status nach Hirninfarkt im hinteren Stromgebiet festhält, diesen Status aber unter dem Titel «Diagnosen» ausführlich umschreibt. So wurden bei der Beschwerdeführerin gering ausgeprägte Paresen im rechten Bein und relativ gering ausgeprägte Sensibilitätsstörungen in der rechten Gesichtshälfte, in der rechten Hand und im rechten Unterschenkel festgestellt. Darüber hinaus bestünden Kribbelparästhesien im rechten Bein. Im Vordergrund stehe die Ataxie, die sich sowohl beim Gehen als auch bei feinmotorischen und koordinativen Beanspruchungen der linken Hand zeige. Sodann seien auch Störungen der Aufmerksamkeitsfunktionen, des Gedächtnisses, der visuell-konstruktiven Fähigkeiten und der exekutiven Funktionen sowie darüber hinaus eine deutlich verminderte konzentrative Belastbarkeit feststellbar (Urk. 7/68/24). Die Diagnose von Dr. H.___ umschreibt die durch den Hirninfarkt verursachten Einschränkungen, es handelt sich aber nicht um eine grundsätzlich andere Diagnose (Urk. 7/87/1).
4.4 Es ist im Weiteren festzuhalten, dass aus dem Bericht von Dr. H.___ nicht hervorgeht, dass er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wesentlich anders einschätzt als die Ärzte des F.___. Dr. H.___ nimmt keine eigentliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vor, sondern er hält lediglich fest, welche leichteren körperlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich seien, da sie diese auf dem freien Arbeitsmarkt nicht verwerten könne (Urk. 7/87/3). Die Frage, ob die medizinisch attestierte Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbar ist, obliegt jedoch nicht der Beurteilung der medizinischen Fachpersonen. Soweit Dr. H.___ moniert, im F.___-Gutachten sei die durch den Schlaganfall verursachte depressive Störung nicht ausreichend berücksichtigt worden, und er deshalb zusätzliche Abklärungen für notwendig hält, ist festzuhalten, dass das F.___-Gutachten eine psychiatrische Beurteilung von Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie sowie für Neurologie, enthält (Urk. 7/68/42-55), zu welcher sich Dr. H.___ nicht äussert. In diesem psychiatrischen Teilgutachten wird nachvollziehbar eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint (Urk. 7/68/50-51). Diese Einschätzung vermag Dr. H.___ schon aufgrund seiner fehlenden Spezialisierung in Psychiatrie nicht in Zweifel zu ziehen.
4.5 Das neuropsychologische Teilgutachten des F.___ (Urk. 7/68/56-68) ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vereinbar mit dem Berufsabklärungsbericht des D.___ vom 4. September 2019 (Urk. 7/55). Das Gutachten bestätigt die im Rahmen der Wiedereingliederungsbemühungen erlangte Erkenntnis, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Kundenberaterin bei einer Bank nicht mehr möglich ist. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin wurde eine wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz durchgeführt. Die Bemühungen konzentrierten sich mithin darauf, die Beschwerdeführerin in die bisherige Tätigkeit wiedereinzugliedern. Den Anforderungen dieser Stelle zeigte sich die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen jedoch nicht mehr gewachsen.
Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung steht ihr mit Blick auf die gutachterliche Einschätzung und das aus medizinischer Sicht objektiv vorhandene Leistungspotenzial eine genügend breite Palette von zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten offen, welche der ausgeglichene Arbeitsmarkt kennt. Nicht massgebend ist in diesem Zusammenhang, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würde. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Namentlich bestehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus einfache, geistig wenig anspruchsvolle Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, welche keine Stressbelastungen enthalten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_514/2013 vom 29. August 2013 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.6 Es ist damit gestützt auf das F.___-Gutachten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine leichte, intermittierend mittelschwere Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern und in Dunkelheit, ohne spezifische Ansprüche an die Feinmotorik und das bimanuelle Hantieren, ohne viel Schreibarbeit und schnelles Bedienen einer Tastatur, ohne längere Kundenkontakte, ohne grossen Zeitdruck und unter vermehrtem Pausen- und Regenerationsbedarf zu 50 % zumutbar ist. Der Einwand der Beschwerdeführerin, in Tat und Wahrheit würden die F.___-Gutachter von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgehen, da sie die 50%ige Arbeitsfähigkeit erst nach Durchführung eines neuropsychologischen Trainings als realisierbar erachten würden (Urk. 1 S. 9), verfängt nicht. Die Gutachter empfahlen zwar eine neuropsychologische Therapie und erachteten dadurch eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit als möglich. Als Voraussetzung für die Umsetzung der von ihnen attestieren Arbeitsfähigkeit betrachteten sie diese Massnahme jedoch nicht (Urk. 7/68/8, vgl. auch Urk. 7/68/28).
4.7 Der Beschwerdeführerin steht mit Blick auf die gutachterliche Einschätzung und das aus medizinischer Sicht objektiv vorhandene Leistungspotenzial eine genügend breite Palette von zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten offen, welche der ausgeglichene Arbeitsmarkt kennt. Nicht massgebend ist in diesem Zusammenhang, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würde. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Namentlich bestehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus einfache, geistig wenig anspruchsvolle Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, welche keine Stressbelastungen enthalten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_514/2013 vom 29. August 2013 E. 4.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin ist 45 Jahre alt und befindet sich damit nicht in einem fortgeschrittenen Alter, welches die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erheblich erschwert. Die Absolvierung eines längeren Arbeitsweges ist ihr aufgrund der Einschränkungen in der Reisefähigkeit zwar nicht zumutbar. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist aber eine genügende Anzahl von Stellen vorhanden, welche sie erreichen kann. Es ist ihr möglich, kürzere Strecken sowohl mit dem Auto als auch mit dem öffentlichen Verkehr zurückzulegen. Von einer wirtschaftlichen Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann daher nicht gesprochen werden.
5.
5.1 In Bezug auf den Haushaltsbereich liegt der Bericht vom 22. Mai 2019 (Urk. 7/70, vgl. E. 3.5) über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vor. Dieser erfüllt die massgeblichen Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt (vgl. E. 1.8) und vermag zu überzeugen. Aus dem Haushaltsabklärungsbericht ergibt sich insgesamt eine Einschränkung im Haushalt im Umfang von 14.5 %.
5.2 Es ist festzuhalten, dass die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt darstellt. Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Soweit die Beschwerdeführerin etwas Anderes behauptet, ist ihr nicht zu folgen. Auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 22. Mai 2019 kann somit abgestellt werden.
5.3 Anzumerken ist, dass unstrittig davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit ab August 2018 zu 80 % und ab August 2019 zu 100 % erwerbstätig wäre. Der Umfang der gesundheitsbedingten Einschränkungen bei der Erledigung der Aufgaben im Haushalt spielt damit für die Festlegung des Invaliditätsgrades ab August 2019 keine Rolle mehr, da ab diesem Zeitpunkt die Invaliditätsbemessung ausschliesslich aufgrund eines Einkommensvergleichs für Erwerbstätige und nicht mehr nach der gemischten Methode vorzunehmen ist.
6.
6.1 Laut dem Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 3. Oktober 2017 (Urk. 7/15) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 mit einem Arbeitspensum von 40 % einen AHV-pflichtigen Bruttolohn von Fr. 2'223.-- pro Monat bzw. Fr. 26'680.-- pro Jahr. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte zu Recht den Umstand, dass die Beschwerdeführerin jedes Jahr einen variierenden Bonus erhielt und legte das Einkommen deshalb gestützt auf den gemäss IK-Auszug (Urk. 7/7) in den Jahren 2014 bis 2016 durchschnittlich erzielten AHV-pflichtigen Bruttolohn, angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2018, auf Fr. 30'703.80 fest (Urk. 7/71). Bei einem 100%-Pensum beläuft sich das Einkommen auf Fr. 76'759.95.
6.2 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne abzustellen. Gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) betrug der Durchschnittslohn für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen im Jahr 2018 pro Monat Fr. 4‘371.-- (LSE 2018 TA1_tirage_skill_level 1) bzw. Fr. 52’452.-- (Fr. 4‘371.-- x 12) pro Jahr. Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2018 von 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche [T 03.02.03.01.04.01]) resultiert ein mutmassliches Einkommen von Fr. 54'681.20 pro Jahr. Bei einem Pensum von 50 % beläuft sich das Einkommen auf Fr. 27'340.60.
6.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
6.4 Die Beschwerdegegnerin hat den zusätzlich bestehenden leidensbedingten Einschränkungen mit einem Abzug von 10 % angemessen Rechnung getragen (vgl. Urk. 7/117/3). Dabei fällt im Rahmen der Gesamtwürdigung auch ins Gewicht, dass sich die Merkmale Lebensalter, Nationalität und Beschäftigungsgrad tendenziell lohnerhöhend auswirken (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2021 E. 4.3.3, 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2) und das Merkmal Dienstalter beim Kompetenzniveau 1 ohne relevante Bedeutung bleibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 2. September 2015 E. 3.3.2). Das Invalideneinkommen ist demnach für ein Pensum von 50 % mit Fr. 24'606.55 (Fr. 27'340.60 x 0.9) zu bemessen. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 76’759.95 ergibt sich damit eine Einkommenseinbusse von Fr. 52'152.95 bzw. für den Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von rund 68 %.
6.5 Für die Zeit bis Ende Juli 2019 ist der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode zu bemessen (Erwerbstätigkeit: Anteil 80 %, Haushalt: Anteil 20 %). Insgesamt resultiert damit ein Invaliditätsgrad von 57 % (68 % von 80 % = 54.4 % im Erwerbsbereich und 14.5 % von 20 % = 3 % im Haushalt), womit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht.
6.6 Ab August 2019 ist die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren. Der Invaliditätsgrad beläuft sich auf 68 % und die Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2021 (Urk. 2) als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 2001000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
8.2 Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c S. 63; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 E. 3b, U 360/98, Nr. U 395 S. 322 E. 7a, U 160/98; Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 15. Dezember 2006, E. 5.1). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 78 Abs. 3 IVV festgehalten.
Der von der Beschwerdeführerin veranlasste Bericht von Dr. H.___ vom 19. November 2019 (Urk. 7/87) sowie weitere von ihm vorgenommene Abklärungen erweisen sich nach Gesagtem für die Entscheidfindung nicht als unerlässlich, weshalb das Gesuch um Übernahme der Kosten für die Berichte von Dr. H.___, deren Höhe im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht beziffert worden sind, abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr sämtliche zusätzlichen medizinischen Abklärungs- und Berichtskosten durch Dr. H.___, Neurologe, zurückzuerstatten, wird abgewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marco Unternährer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger