Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00620


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 25. Januar 2023

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, ist diplomierte Pflegefachfrau (Urk. 6/2/1-2) und Mutter von drei Kindern (geboren 1986, 1989 und 1993; Urk. 6/3 Ziff. 3). Sie war seit Januar 1983 am Kreisspital Y.___ tätig, als sie am 30. Oktober 1985 beim Schwimmen von einem Motorboot angefahren wurde und eine Schädelkalottenimpressionsfraktur mit Hirnkontusion, Rippenserienfrakturen mit Thoraxdeformation und eine Lungenkontusion erlitt (vgl. Urk. 6/8/202). Ab 2004 war sie in einem Pensum von 70-90 % als kosmetische Fusspflegerin selbständig erwerbstätig (Urk. 6/10; Urk. 6/3 Ziff. 5.4). Am 17. Februar 2020 meldete sie sich wegen Schmerzen im rechten Arm bei der Invalidenversicherung für Leistungen an (Urk. 6/3 Ziff. 6.1; S. 8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung Z.___ (Urk. 6/8/1-204) bei.

    Mit Mitteilung vom 9. April 2020 (Urk. 6/21) gewährte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für Frühinterventionsmassnahmen in Form von Hilfsmitteln am Arbeitsplatz (Bürostuhl). Am 6. Juli 2020 wurde eine Abklärung für Selbständigerwerbende durchgeführt (Bericht vom 6. Juli 2020; Urk. 6/30). Sodann wurden erneut die Unfallversicherungsakten (Urk. 6/33/1-98) beigezogen. Die Z.___, die den Grundfall am 2. Juni 1988 mit der Zusprechung einer Integritätsentschädigung abgeschlossen hatte und der mittlerweile Rückfälle zum Unfall gemeldet worden waren, stellte mit Verfügung vom 31. Mai 2021 (Urk. 6/47) ihre Versicherungsleistungen - erneut aufgenommene Taggeldleistungen und Heilbehandlungen - per Ende Februar 2021 ein und verneinte einen Rentenanspruch, sprach der Versicherten jedoch eine höhere Integritätsentschädigung zu. Dagegen erhob die Versicherte am 29. Juni 2021 Einsprache (Urk. 11/A142, vgl. auch Urk. 16).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/36-40; Urk. 6/43) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 22. September 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente ab 1. Oktober 2020 und ab 1. Januar 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Urk. 6/55; Urk. 6/57 in Verbindung mit Urk. 6/50 = Urk. 2).


2.    Am 20. Oktober 2021 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. September 2021 (Urk. 2) und beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2021 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 27. September 2022 (Urk. 8) wurden die seit 31. Mai 2021 ergangenen Unfallakten (Urk. 11/A137-A149) beigezogen. Diese wurden den Parteien am 3. Januar 2023 in Kopie zugestellt (Urk. 12). Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben vom 16. Januar 2023 ein (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).

1.2    Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.5    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Die Beweislast dafür, dass in einem konkreten Fall die Regel der Anknüpfung an den zuletzt erzielten Verdienst nicht greift, trifft die versicherte Person, wenn sich ein Abweichen davon zu ihren Gunsten (höheres Valideneinkommen) auswirkt, andernfalls hat die IV-Stelle die Folgen einer diesbezüglichen Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2.1).

1.6    Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.

    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

1.7    Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

    Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Aufgrund der unfall- und krankheitsbedingten Beeinträchtigungen liege seit Oktober 2019 eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Während des Wartejahrs habe per Oktober 2020 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 46 % bestanden. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer selbständigen Tätigkeit optimal eingegliedert sei, entspreche dies dem Invaliditätsgrad und begründe einen Anspruch auf eine Viertelsrente. Bei Ablauf des Wartejahrs habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden, die weiterhin andauere. Dies begründe ab 1. Januar 2021 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Verfügungsteil 2 S. 1).

    Zum hypothetischen Valideneinkommen sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall weitere Ausbildungen absolviert und bei der A.___ gearbeitet habe. Dabei habe sie festgestellt, dass eine Nachfrage nach Fusspflege bestehe. Sie habe sich unabhängig von ihren körperlichen Beschwerden entschieden, sich im Bereich der Fusspflege selbständig zu machen. In all den Jahren habe sie nichts unternommen, um die finanzielle und berufliche Situation durch Anpassungen und Ausbildungen zu verändern. Auch habe sie nie einen Antrag auf Gewährung von beruflichen Massnahmen gestellt. Ihren Stundentarif habe sie bewusst tief angesetzt, um ihrer Kundschaft die Behandlungen finanziell zu ermöglichen. Gemäss ihrer Aussage lägen die üblichen Tarife in der Fusspflege höher. Ein höherer Verdienst wäre theoretisch möglich gewesen, aber die Beschwerdeführerin habe sich dagegen entschieden. Sie habe in dieser Tätigkeit, wie sie selbst erklärt habe, ein 100%-Pensum erfüllen können. Auch habe sie nachvollziehbar erklären können, dass sie mit Beschwerden die Hälfte ihres Pensums schaffe. Die ärztlich festgelegte Arbeitsunfähigkeit in der Höhe von 50 % stimme mit der aktuellen Einschränkung überein, weshalb ein Prozentvergleich angemessen sei (Verfügungsteil 2 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), rechtsprechungsgemäss richte sich das Valideneinkommen nicht primär nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, sondern danach, was die betreffende Person ohne Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung im massgebenden Zeitpunkt erwerblich tun würde. Es sei mithin nur gefordert, dass die versicherte Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den ursprünglich erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht (mehr) ausüben könne (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4). Es sei bereits rund drei Monate nach dem Unfall aus medizinischer Sicht klar gewesen, dass sie ihren angestammten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr werde ausüben können (S. 6 Ziff. 5). Nach der Kinderbetreuung habe sie in einer angepassten Tätigkeit wieder ein volles Pensum ausgeübt. Da ihr die angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich gewesen sei, habe sie die alternative Tätigkeit der kosmetischen Fusspflege gewählt. Die Neuorientierung sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Ohne den Unfall hätte sie weiterhin in der Pflege gearbeitet und in dieser Tätigkeit ihr Pensum ausgebaut. Es möge zwar zutreffen, dass sie während ihrer A.___-Tätigkeit eine Nachfrage nach Fusspflege festgestellt habe, jedoch schliesse dies nicht aus, dass der Wechsel aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Die Nachfrage sei allerdings nicht derart gross gewesen, dies zeige sich darin, dass sie gemäss IK-Auszug noch einige Jahre, zwischen 2004 und 2007, in beiden Berufen gearbeitet habe (S. 7 Ziff. 6 und 7). Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe keine Bestrebungen unternommen, die finanzielle und berufliche Situation durch Anpassungen und Ausbildungen zu verändern. Nach der Neuorientierung habe sie ausser Haus ein Pensum von 20 % als A.___-Mitarbeiterin ausgeübt. Eine Steigerung des Pensums, welche aufgrund des Alters der Kinder nun möglich gewesen wäre, sei offensichtlich aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Erst 2017 habe sie die pflegerische Tätigkeit aufgegeben. Nur so sei es ihr möglich gewesen, in der angepassten Tätigkeit in einem vollen Pensum tätig zu sein. Das Valideneinkommen sei mithin höher, gestützt auf die LSE auf Fr. 85'000.--, anzusetzen, womit sich ein Anspruch auf eine ganze Rente ergebe (S. 9 Ziff. 10).

2.3    Die Restarbeitsfähigkeit von 50 % in ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit und die Qualifikation als zu 100 % Erwerbstätige (Urk. 6/48/1) sind unbestritten; die entsprechenden Annahmen sind aufgrund der persönlichen Lebenssituation der Beschwerdeführerin mit mittlerweile erwachsenen Kindern sowie anhand der medizinischen Unterlagen nicht zu beanstanden. Streitig und zu prüfen sind der Einkommensvergleich und insbesondere die Höhe des hypothetischen Valideneinkommens.


3.

3.1    Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt mit ihrem ersten Kind schwanger war (Urk. 6/8/202 Ziff. 5). Die damalige Anstellung als Pflegefachfrau hat sie gemäss unterschriftlich bestätigten Angaben, die sie gegenüber dem Unfallversicherer gemacht hatte, vom 27. November 1985 nach dem Unfall aufgrund der Schwangerschaft gekündigt und war bis auf Weiteres nicht berufstätig (vgl. Urk. 6/8/114). Sie wollte nach der Geburt des ersten Kindes zuerst einmal sicher während eines halben Jahres nicht ausser Haus berufstätig sein. Dann würde sie weitersehen. Wenn mit dem Kind alles normal verlaufe, wolle sie nach und nach 4-8-mal monatlich Aushilfsdienst als Nachtwache leisten (vgl. Urk. 6/8/117 S. 1; «Absichten»). Gemäss vertrauensärztlicher Beurteilung vom Mai 1988 war ihr die angestammte Tätigkeit höchstens noch beschränkt möglich, da ihr vor allem das unumgängliche Heben von Patienten und die häufig in vorgeneigter Haltung vorzunehmenden Arbeiten nicht mehr zumutbar waren (Urk. 6/8/189 unten f.).

    In der Folge hat sie ab 1988 (IK-Auszug; Urk. 6/10) stundenweise als Gemeindekrankenschwester beziehungsweise A.___-Mitarbeiterin gearbeitet (Urk. 6/8/66; Urk. 6/8/68) und dabei ein jährliches Einkommen von maximal Fr. 17’313.-- erzielt (Urk. 6/10). In den Jahren 1989 und 1993 kamen zwei weitere Kinder zur Welt. Im Januar 2001 erlangte sie das Diplom in Reflexzonentherapie am Fuss (Urk. 6/2/3) und im Juli 2002 das Diplom in Fusspflege-Pédicure (Urk. 6/2/4). Gemäss IK-Auszug übte sie diese Tätigkeit ab 2004 selbständig aus, wobei sie zunächst noch bis 2006 die A.___-Tätigkeit beibehielt (Urk. 6/10). In der selbständigen Tätigkeit erwirtschaftete sie ein jährliches Einkommen von maximal Fr. 36'400.-- (Urk. 6/10). Das Pensum betrug 70-90 % (Urk. 6/3 Ziff. 5.4).

3.2    Anlässlich der Abklärung für Selbständigerwerbende am 6. Juli 2020 (Urk. 6/30) wurde zum Grund der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit festgehalten, die Beschwerdeführerin habe vor Aufnahme der Selbständigkeit als Krankenpflegerin bei der A.___ gearbeitet. Während dieser Zeit habe sie mit Reflexzonentherapie und Fusspflege angefangen und festgestellt, dass es in diesem Bereich eine grosse Nachfrage gebe. Sie habe sich dann entschieden, sich selbständig zu machen. Ohne Werbung sei sie von Anfang an ziemlich gut ausgelastet gewesen. Die Tatsache, dass sie sich selbständig gemacht habe, hänge nicht mit ihren körperlichen Beschwerden zusammen (S. 3).

    

    Die Abklärungsperson ermittelte gestützt auf die Erfolgsrechnungen der Jahre 2017 und 2018 ein Valideneinkommen von Fr. 28'677.-- und hielt fest, dass der IK-Auszug im Schnitt gleich hohe Einkommen zeige (S. 11 Ziff. 10). Der Umstieg auf eine unselbständige Tätigkeit sei nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin wurde als zu 100 % Erwerbstätige qualifiziert (S. 11 Ziff. 12).

    Ergänzend hielt die Abklärungsperson am 9. Juli 2021 (Urk. 6/48/2-3) fest, es sei die freie Entscheidung der Beschwerdeführerin gewesen, ihren Stundentarif tief anzusetzen. Ein höherer Verdienst sei theoretisch möglich gewesen, sie habe sich jedoch dagegen entschieden. Es sei das Einkommen als Fusspflegerin als Valideneinkommen einzusetzen. Sie habe über Jahre in diesem Beruf gearbeitet und sich mit dem niedrigen Einkommen zufriedengegeben. Sie habe keine Bestrebungen unternommen, um sich beruflich umzuorientieren, sondern habe sich vollumfänglich auf den neuen Beruf konzentriert.


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin erlangte im Oktober 1982 das Berufsdiplom als diplomierte Krankenschwester AKP (Urk. 6/2) und trat ab Januar 1983 (vgl. Urk. 6/8/202) ihre demnach erste reguläre Stelle im Spital an. Der Unfall ereignete sich knapp drei Jahre nach Stellenantritt, im Oktober 1985, während der ersten Schwangerschaft. Die weitere Planung des Berufslebens erfolgte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in erster Linie aufgrund der unfallbedingten Beeinträchtigung, obwohl ihr nach ärztlicher Beurteilung die angestammte Tätigkeit im engeren Sinne (Pflegetätigkeit im Spital) höchstens noch beschränkt zumutbar war. Denn die Beschwerdeführerin kündigte ihre Anstellung im Spital nach eigenen, bereits im November 1985 und damit Jahre vor der 1988 vertrauensärztlich festgestellten Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit getätigten Angaben aufgrund der Schwangerschaft. Sie wollte nach der Geburt des ersten Kindes zuerst einmal sicher während eines halben Jahres nicht ausser Haus berufstätig sein. Dann würde sie weitersehen. Wenn mit dem Kind alles normal verlaufe, wollte sie nach und nach 4-8-mal monatlich Aushilfsdienst als Nachtwache leisten (vgl. vorstehend E. 3.1). Bereits aufgrund dieser echtzeitlich dokumentierten und unabhängig von der Beurteilung der Unfallfolgen geäusserten Absichten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden tatsächlich in der angestammten Tätigkeit mit dem entsprechenden Verdienst verblieben wäre. Zu berücksichtigen ist auch, dass gerade junge Berufseinsteiger eher eine Stelle wechseln als ältere Arbeitnehmer (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2019 vom 9. Mai 2019 E. 3.4.2 mit Hinweis). Hinzu kommt, dass die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich sind (vgl. vorstehend E. 1.5), vorliegend somit im Oktober 2020. Zu diesem Zeitpunkt war die am 6. Januar 1961 (Urk. 6/3 Ziff. 1.1) geborene Beschwerdeführerin fast 60 Jahre alt und damit in einem Alter, in dem fraglich ist, ob die anstrengende Tätigkeit als diplomierte Pflegefachfrau in einem Spital noch in einem Pensum von 100 %, wie sie anhand des geltend gemachten Einkommens von Fr. 85'000.-- (vgl. Urk. 1 S. 9) anzunehmen scheint, ausgeübt würde. Besonders ins Gewicht fällt zudem der Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz einer substantiellen Restarbeitsfähigkeit von 70 bis 90 % auch nachdem ihre Kinder aus dem betreuungsbedürftigen Alter heraus waren, nach Lage der Akten nie eine finanzielle Verbesserung ihrer Erwerbsmöglichkeiten, geschweige denn eine Annäherung an das als Pflegefachfrau erzielbare Einkommen anstrebte. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach eine Steigerung des Pensums in der A.___-Tätigkeit offensichtlich aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei (vgl. Urk. 1 S. 8), findet in den Akten keine genügende Stütze. Der Wechsel aus der A.___- in eine selbständige Tätigkeit im Jahr 2004 erfolgte denn auch vielmehr aus der Erkenntnis, dass ein hoher Bedarf an Fusspflege bestand. Dennoch hat die Beschwerdeführerin nicht die dreijährige Ausbildung zur Podologin - welche sie aufgrund ihrer früheren Ausbildung möglicherweise sogar verkürzt hätte absolvieren können (www.podologie.swiss) - angestrebt, was ihr bessere Verdienstmöglichkeiten eröffnet hätte, liegt das Anfangsgehalt doch bei durchschnittlich rund Fr. 62'000.-- brutto für ein Pensum von 100 % (vgl. www.lohnanalyse.ch). Der IK-Auszug zeigt nicht annähernd so hohe Beträge, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist. Die Entscheidung der Beschwerdeführerin, sich mit einem geringeren Einkommen zu begnügen, kann mangels eines Bezugs zu den tatsächlichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens nicht dazu führen, dass ein höherer Rentenanspruch entsteht (BGE 135 V 58 E. 3.4.6). Für die Annahme eines höheren Valideneinkommens bleibt demnach kein Raum.

4.2    Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). Vorliegend verneinte die Beschwerdegegnerin ohne vertiefte Begründung eine Zumutbarkeit einer Betriebsaufgabe (vgl. Urk. 6/30/11 Ziff. 12). Dem kann angesichts des Alters und der verbleibenden Aktivitätsdauer der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass sie in ihrer Tätigkeit optimal eingegliedert ist, gefolgt werden.

4.3    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Prozentvergleichs von einem Invaliditätsgrad von zunächst 46 % beziehungsweise von 50 % ab Januar 2021 ausging.

    Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne Friedauer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrLienhard