Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00621
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 22. September 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1971 geborene X.___ (ledig und kinderlos) war als in Österreich ausgebildete Einzelhandelskauffrau zuletzt als Verkaufsberaterin im Y.___ für die Z.___ AG bei einem 60 %-Pensum tätig (Urk. 5/15 und Urk. 5/18). Am 7. Juli 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Angabe eines seit Dezember 2019 bestehenden lumboradikulären Reizsyndroms L4/L5 über ihre Krankentaggeldversicherung (Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, nachfolgend: Mobiliar) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3 und Urk. 5/6). Diese klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Nachdem das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2020 seitens der Arbeitgeberin aufgelöst worden war, schloss die Mobiliar ihren Fall mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2021 in einer leidensadaptierten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig sei, ab (Urk. 5/24). Mit Schreiben vom 13. April 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, da Letztere sich aufgrund ihres Gesundheitszustandes dazu nicht in der Lage fühle (Urk. 5/32, vgl. auch Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 13. April 2021, Urk. 5/33). Gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. Juli 2021 (Urk. 5/42 S. 6 f.) kündigte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 3. August 2021 (Urk. 5/43) die Abweisung ihres Leistungsbegehrens (Invalidenrente) an, worauf sie um Akteneinsicht ersuchte (Urk. 5/44). Mit Verfügung vom 24. September 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die noch unvertretene X.___ am 19. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 5/1-51). Mit Eingabe vom 18. November 2021 legitimierte sich Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Maron als Vertreter und ersuchte um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 6-8). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und stellte der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort samt Beilagen zu (Urk. 9). Mit Replik vom 3. März 2022 beantragte die Beschwerdeführerin, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu genaueren Abklärungen der Sachlage an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 12 unter Beilage eines Berichtes des Zentrums A.___ vom 2. März 2022, Urk. 13). Die Duplik vom 2. Mai 2022 (Urk. 15) wurde der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2021 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass der zu 60 % als Verkäuferin tätigen Beschwerdeführerin seit Januar 2020 diese bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich sei, sich ihr Gesundheitszustand aber insoweit gebessert habe, dass ihr eine leidensangepasste Tätigkeit (körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit, ohne Heben oder Tragen von Lasten über 10 Kilogramm und ohne häufiges Bücken oder längeres Stehen in vorübergebeugter Haltung) seit Juni 2020 wieder zu 50 % und seit Januar 2021 wieder zu 100 % zumutbar sei. Da sie in der Schweiz keine abgeschlossene Ausbildung habe, sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) für die Unterstützung bei der Stellensuche nach einer ihren Einschränkungen angepassten Tätigkeit zuständig. Im Rahmen der Duplik (Urk. 15) verneinte die Beschwerdegegnerin auch das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe. So sei sie seit dem 15. Februar 2020 arbeitsunfähig und leide seit Juni 2021 auch unter Depressionen. Deshalb habe sie Anspruch auf eine Invalidenrente, wobei bei der Invaliditätsbemessung aufgrund ihrer früheren beruflichen Karriere die gemischte Methode zur Anwendung komme. Gegebenenfalls seien weitere Abklärungen nötig (Urk. 1 und Urk. 12).
3.
3.1 Der die Beschwerdeführerin seit dem 15. Januar 2020 behandelnde Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Arztzeugnis vom 24. März 2020 (Urk. 5/11 S. 9) zuhanden der Mobiliar ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermittierendem Reizsyndrom L4/5 rechts bei breitbasigem Bandscheibenvorfall mit Nervenwurzelirritation L5 rechts. Das Leiden habe sich erstmals 2018 angekündigt und sei seit Ende 2019 stärker werdend. Die Beschwerdeführerin sei vom 15. Januar bis 4. Februar 2020 zu 100 %, vom 6. bis 14. Februar 2020 zu 50 % und vom 15. Februar bis 30. April 2020 zu 100 Arbeitsunfähig (gewesen). Unter der aktuellen konservativen Therapie zeichne sich ein langsamer Genesungsprozess ab.
3.2 Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 5. Juni 2020 (Urk. 5/11 S. 5 f.) zuhanden der Mobiliar fest, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell lumbal betonte Rückenschmerzen mit intermittierender Ausstrahlung im Dermatom L4/L5 rechtsseitig beständen. Die Beschwerden zeigten einen undulierenden Verlauf, insbesondere da Corona-bedingt die Physiotherapie nicht mehr so intensiv habe durchgeführt werden können. Zudem zeige sich bei der Beschwerdeführerin vor allem beim Heben von Lasten eine Zunahme der oben beschriebenen Schmerzsymptomatik. Insgesamt zeige sich jedoch unter der aktuell verbesserten, neuen physiotherapeutischen Behandlung eine Verbesserung der Symptomatik. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen radikulären ausstrahlenden Schmerzen beim Heben von geringeren Lasten (wie Einkaufstasche bis circa 12 Kilogramm) verunmöglichten derzeit eine Tätigkeit im angestammten beruflichen Umfeld. Dort müsse die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Beschreibung vorwiegend Kartons mit Geschirrladungen für den Verkauf zubereiten. Diese Kartons seien teilweise sehr schwer; sie habe diesbezüglich keine Unterstützung, da sie alleine für ihren Rayon zuständig sei. Die berufliche Tätigkeit als Verkaufsberaterin im Sinne einer rein beratenden Tätigkeit sei aktuell zumindest zu 50 % problemlos möglich. Den dargelegten Arbeitsalltag, in dem sie mehrheitlich schwere Lasten - mit Porzellan gefüllte Kartons - heben, verschieben, ins Lager bringen und vom Lager zurückholen müsse, sei mit der aktuellen Klinik nicht vereinbar. Es zeige sich jedoch unter der aktuell verbesserten, neuen physiotherapeutischen Behandlung eine zunehmende Besserung der Klinik. Die Prognose bezüglich der Reintegration in den angestammten beruflichen Alltag mit rein verkaufsberatender Funktion in den nächsten Monaten sei realistisch. Der weitere Verlauf sei abzuwarten. Falls die Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als Verkaufsberaterin mehrheitlich als Lageristin respektive in einem Berufsprofil, bei dem sie mittelschwere bis schwere Lasten täglich heben müsse, eingesetzt werde, sei ein Berufswechsel respektive eine Umschulung angezeigt.
3.3 Im ärztlichen Zeugnis des Wirbelsäulenzentrums der Universitätsklinik C.___ vom 7. Dezember 2020 (Urk. 5/22) wurde das Belastungsprofil der Beschwerdeführerin formuliert, wonach eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einem wechselbelastenden Beruf mit Vermeidung von Heben und Tragen von Gegenständen über 5-10 Kilogramm bis auf Weiteres bestehe. Idealerweise sei die Arbeitstätigkeit auf drei halbe Tage pro Woche aufzuteilen.
3.4 Die Universitätsklinik C.___ führte in ihrem Bericht vom 15. Januar 2021 (Urk. 5/27) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen auf:
- Zervikobrachialgie rechts bei
- Foramenstenose C5/6 und C6/7 beidseits
- Lumbalgie bei
- Osteochondrose L4/5
- lumbosakraler Übergangsanomalie
- Degenerative mediale Meniskushinterhornläsion rechts
Am 6. Januar 2021 sei die Beschwerdeführerin vorstellig geworden, da sie seit zwei Wochen zusätzlich zu ihrer vorbekannten Lumbalgie Ausstrahlungen in den rechten Arm sowie in den rechten Fuss habe. Das MRI der LWS und HWS vom selben Tag zeige eine pansegmentale Degeneration. Das Punctum maximum bestehe mit Osteochondrose/Unkovertrebralarthrose und Reizzustand sowie dorsalen Diskusprotrusionen C5-7. Ausserdem lägen eine fortgeschrittene Spondylarthrose mit Reizzustand C4/5 links und moderat mit Reizzustand C7/Th1 rechts sowie eine hochgradige Foramenstenose C6 beidseits und C7 beidseits vor.
Die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin sei der Beschwerdeführerin bis zu 50 % zumutbar, was circa 4 Stunden pro Tag drei Mal in der Woche bedeute. Eine andere wie beispielsweise administrative Tätigkeit könnte eventuell zu einem höheren Prozentsatz ausgeführt werden. Aufgrund der Beschwerden soll auf das Heben und Tragen von schweren Objekten, das heisse über 5-10 Kilogramm, verzichtet werden. Zusätzlich solle die Arbeit auf drei Halbtage aufgeteilt werden.
3.5 Mit ärztlichem Zeugnis vom 5. Februar 2021 (Urk. 5/29) wurde seitens Universitätsklinik C.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis 28. Februar 2021 attestiert.
3.6 Seitens der Eingliederungsberatung (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 13. April 2021, Urk. 5/33) wurde der Beschwerdeführerin der Kontakt mit einem psychologischen Behandler empfohlen, da sich ihre psychische Verfassung verschlechtert habe.
Anlässlich der telefonischen Besprechung vom 31. Mai 2021 (vgl. Gesprächsnotiz, Urk. 5/34) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie noch keinen Psychologen und Psychiater habe und auch nicht wisse, ob dies von der Versicherung übernommen werde.
Mit E-Mail vom 14. Juni 2021 (Urk. 5/38) informierte die Beschwerdeführerin die zuständige Beraterin darüber, dass es im Moment sehr schwierig sei, einen geeigneten Psychologen mit Kapazität für neue Patienten zu finden und zudem die Kostenfrage im Raum stehe. Da sie selbst das TCM und den Osteopathen selbständig finanzieren müsse, habe sie sich entschlossen, hierbei ihre Priorität zu setzen und sich erst später an einen adäquaten Psychologen zu wenden.
3.7 Der die Beschwerdeführerin seit 14. Juli 2020 neu als Hausarzt behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Intensivmedizin FMH, führte in seinem Bericht vom 1. Juni 2021 (Urk. 5/37 S. 1-6) zuhanden der Beschwerdegegnerin auf, dass er der Beschwerdeführerin vom 1. August bis 14. September 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit attestiert habe und verwies im Weitern auf die Behandlung im Universitätsspital C.___ und deren Berichte. Die Prognose zur Eingliederung sollte gut sein. Als Diagnose führte er eine Zervikobrachialgie rechts bei Foramenstenose C5/6 und C6/7 beidseits sowie eine Lumbalgie bei Osteochondrose L4/5 und bei lumbosakraler Übergangsanomalie auf (Urk. 5/37/8).
3.8 Die Universitätsklinik C.___ wiederholte in ihrem Bericht vom 5. Juli 2021 (Urk. 5/39) zuhanden der Beschwerdegegnerin die zuvor am 15. Januar 2021 gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.4). Der Beschwerdeführerin sei vom 1. Januar bis 31. Juli 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Wie viele Stunden pro Tag eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei, sei aktenanamnestisch nicht zu erheben. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Erstvorstellung am 14. September 2020 über lumbale Rückenschmerzen und ein initial sensorisches Defizit im Bereich des lateralen rechten Oberschenkels berichtet, welches nun komplett regredient sei. MR-grafisch habe sich eine Foramenstenose C5/6 und C6/7 beidseits gezeigt. Neurophysiologisch liege keine neurogene Ausfallsymptomatik vor. Es gäbe keinen Hinweis für eine spinale radikuläre Störung beziehungsweise ein Karpaltunnelsyndrom der rechten Hand. Die letztmalige Vorstellung sei mit chronischer Zervikobrachialgie sowie Lumbalgie erfolgt. Nun erfolgten die Zuweisung an den Osteopathen, eine physiotherapeutische Behandlung zur Kräftigung der Rumpfmuskulatur sowie lokalanalgetische Massnahmen. Sollten auch diese konservativen Therapiemassnahmen keine Verbesserung zeigen, würde ein operatives Vorgehen im Sinne einer Spondylodese in Frage kommen. Die bisherige Arbeit im Verkauf, welche körperlich streng sei, bewirke bei der Beschwerdeführerin Schmerzen vor allem beim Stehen sowie Tragen von Lasten. Zunächst solle die konservative Therapiemassnahme ausgeschöpft werden, danach könne die Prognose gestellt werden.
3.9 RAD-Arzt Dr. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, fasste in seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2021 die gemäss Aktenlage bestehenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusammen (Urk. 5/42 S. 6 f.) und hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung fest, dass anhand der vorliegenden Arztberichte somatische Gesundheitsschäden
- Wirbelsäule im Bereich HWS und LWS sowie rechtes Kniegelenk - ausgewiesen seien und diese seit Längerem stabil seien. Die aktenkundigen Arbeitsunfähigkeitsbewertungen gälten primär für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkaufsberaterin in einer Verkaufsstelle von Z.___ und seien aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht plausibel unter Berücksichtigung der Ausführungen von Dr. B.___, wonach diese Tätigkeit eben verbunden gewesen sei mit häufigem Hantieren (Heben und Tragen) von schweren, mit Porzellan gefüllten Kartons. Somit bestehe diesbezüglich nachvollziehbar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2020 bis auf Weiteres, wobei diese bereits bis zum 31. Juli 2021 attestiert sei. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit gäbe es nur wenige Angaben. Aus diesen gehe aber hervor, dass eine optimal angepasste Tätigkeit mit dem Belastungsprofil einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm, ohne häufiges Bücken oder längeres Stehen in vornüber gebeugter Haltung spätestens ab Juni 2020 zu 50 % und ab Januar 2021 dann wieder zu 100 % möglich gewesen sei.
3.10 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Zentrums A.___ vom 2. März 2022 (Urk. 13) ein, wobei zu berücksichtigen ist, dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).
Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1) mit/bei:
- Untergewicht (BMI 18)
- Zervikobrachialgie rechts mit/bei:
- Foramenstenose 5/6 und C6/7 beidseits (Uniklinik C.___, 22. September 2021)
- Lumbalgie und Verdacht auf leichtgradige sensible Radikulopathie L5 rechts mit/bei:
- Osteochondrose L4/5
- Lumbosakrale Übergangsanomalie (Uniklinik C.___, 22. September 2021)
- Degenerative mediale Meniskushinterhornläsion rechts (Uniklinik C.___, 22. September 2021)
Bis Februar 2020 sei die Beschwerdeführerin einem 60%-Pensum nachgegangen, Habe Sport betrieben (Fahrradfahren, Spazieren, Pilates, Yoga, Powerplate), habe Kolleginnen und Kollegen gehabt, sei auf Reisen gewesen und habe den Haushalt verrichtet, was neben der Arbeitstätigkeit problemlos möglich gewesen sei. Ab 2020 sei sie dann zu 100 % arbeitsunfähig geworden, ab dem 15. Februar 2020 bis heute zuerst wegen den Schmerzdiagnosen und ab Juni 2020 hätten Depressionen begonnen. Die Depressionen bewirkten im Alltag, dass die Beschwerdeführerin nur noch weniger als eine Stunde im Auto mitfahren könne, Sport sei nicht mehr möglich, sie könne nur noch weniger als eine Stunde zwei Mal pro Woche spazieren, und das Heimprogramm der Physiotherapie sei gerade noch möglich. Mithilfe beim Kochen sei noch möglich, ansonsten nur noch leichte Arbeiten im Haushalt, aber ohne Wäschetragen. Wegen des langen Krankenstands sei per 3. Dezember 2020 die Kündigung erfolgt, da die schweren Arbeiten mit Heben von Lasten nicht mehr möglich gewesen seien und sie nicht mehr lange habe stehen können. Der Krankenstand und die Kündigung hätten zu einem massiven Gedankenkreisen mit Verzweiflung, Existenzängsten geführt und sie habe zuvor den Druck der Arbeitgeberin vor der Kündigung immer weniger ertragen und sei dabei immer antriebs- und lustloser geworden. Erst die Intervention des ehemaligen Hausarztes Dr. D.___ habe zur ersten psychiatrischen Behandlung geführt. Die Schlafstörungen seien versuchsweise mit Sirdalud behandelt worden, bisher ohne Erfolg. Versuche, die Bewältigungsstrategien der Beschwerdeführerin zu verbessern, seien immer wieder gescheitert und sie habe sich immer weiter zurückgezogen, sei lust- und interesseloser geworden und sei bei kleineren Anforderungen überfordert gewesen. Auch um die Einschränkungen in der Partnerschaft komme es zu Gedankenkreisen. Eine Arbeitsfähigkeit sei erst wieder in Betracht zu ziehen, wenn die Beschwerdeführerin die Schmerzen sowie die Depression wesentlich reduzieren könne. Eine Arbeitstätigkeit sei der Beschwerdeführerin in diesem Zustand nicht zuzumuten und dürfte diesen weiter verschlechtern. Auch für angepasste Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Die Merkmale/Symptome für eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode nach ICD-10: F33.1 seien erfüllt. So weise die Beschwerdeführerin eine depressive Stimmung, Interessenverlust und eine Antriebsminderung auf, wobei es bei Schmerzrückgang zu Remissionen komme. Zudem mache sie sich Selbstvorwürfe wegen mangelnder Leistungsfähigkeit, habe Konzentrationsstörungen und sei vergesslich, komme nur zu 3-4 Stunden Durchschlaf und ihr Appetit sei vermindert. Aus Sicht der Beschwerdeführerin hingen die Beschwerden mit unbekannten Ursachen zusammen; eventuell habe sie zu intensiv Powerplate betrieben, was zu den Schmerzen geführt habe. Die Kindheit sei belastend verlaufen mit Gewalt durch den Vater und Suizid der Mutter im 15. Lebensjahr der Beschwerdeführerin. Aufgewachsen sei sie in Sambia und habe anschliessend in Österreich ein Internat besucht. Bisher habe es weder ambulante noch stationäre psychiatrische Behandlungen gegeben. Geplant sei eine Behandlung mit Sirdalud und Zaldiar, wobei die Beschwerdeführerin Respekt beziehungsweise Angst vor Psychopharmaka habe. Dies aufgrund ihrer schlechten Vorerfahrung mit sämtlichen Antidepressiva welche bei ihr starke Nebenwirkungen hervorgerufen hätten. Sie werde aktuell über Antidepressiva aufgeklärt und an deren Akzeptanz seitens der Beschwerdeführerin werde gearbeitet.
4.
4.1 Streitig ist, ob gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit verlässlich beurteilt werden kann.
4.2 Die IV-Stelle stützte sich in ihrer ablehnenden Verfügung vom 24. September 2021 (Urk. 2) auf die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. E.___, namentlich auf die Stellungnahme vom 26. Juli 2021 (vgl. E 3.9 hiervor), ab. Der RAD-Arzt nahm dabei keine eigenen Untersuchungen vor, sondern zog lediglich die zitierten Berichte bei.
Darin fasste er die gemäss Aktenlage bestehenden Diagnosen zusammen und hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung fest, dass anhand der vorliegenden Arztberichte somatische Gesundheitsschäden - Wirbelsäule im Bereich HWS und LWS sowie rechtes Kniegelenk - ausgewiesen seien. Unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils attestierte er der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkaufsberaterin in einer Verkaufsstelle von Z.___ ab Januar 2020 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit hielt Dr. E.___ fest, dass es dazu nur wenige Angaben gäbe. Dennoch kam er zum Schluss, dass aus diesen aber hervorgehe, dass eine optimal angepasste Tätigkeit mit dem Belastungsprofil einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm, ohne häufiges Bücken oder längeres Stehen in vornüber gebeugter Haltung spätestens ab Juni 2020 zu 50 % und ab Januar 2021 dann wieder zu 100 % möglich gewesen sei. Zwar hat Dr. B.___ in seinem vertrauensärztlichen Bericht vom 5. Juni 2020 (vgl. E. 3.2) zuhanden der Mobiliar eine Verbesserung der lumbalen Schmerzsymptomatik festgestellt und der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten (nur beratenden Verkaufsfunktion) attestiert, was sich auch mit der Beurteilung der Universitätsklinik vom 7. Dezember 2020 (vgl. E. 3.3) deckt, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Doch verkennt Dr. E.___ dabei, dass es bei der Beschwerdeführerin anfangs Januar 2021 zu MRI-bestätigten dorsalen Diskusprotrusionen C5-7 gekommen ist und in der Folge zusätzlich zur bestehenden Lumbalgie neu auch eine Zervikobrachialgie bei Foramenstenose C5/6 und C6/7 beidseits diagnostiziert wurde (vgl. E. 3.4). In diesem Zusammenhang wurde mit ärztlichem Zeugnis vom 5. Februar 2021 seitens der Universitätsklinik C.___ eine vom 1. Januar bis 28. Februar 2021 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Universitätsklinik C.___ attestierte der Beschwerdeführerin sodann auch in ihrem Bericht vom 5. Juli 2021 bei gleichgebliebenen Diagnosen weiterhin eine vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2021 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit und nahm zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht Stellung (vgl. E. 3.8).
Auch wenn Dr. E.___ in seiner Stellungnahme als ausgewiesene somatische Gesundheitsschäden nebst dem rechten Kniegelenk und der LWS auch die HWS mitberücksichtigte, ist entgegen seiner Einschätzung aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage nicht von einer Besserung der die Beschwerdeführerin einschränkenden Beschwerden am Rücken auszugehen, und es ist gestützt auf die Berichte der Universitätsklinik C.___ (vgl. E. 3.4 und E. 3.7 hiervor) zu vermuten, dass mit der im Januar 2021 neu hinzugetretenen HWS-Problematik eine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sein könnte.
Angesichts dieser dargelegten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Abklärungen (RAD-Bericht von Dr. E.___ gestützt auf einer reinen Aktenbeurteilung) kann nicht darauf abgestellt werden (vgl. E. 1.5).
4.3 Gestützt auf die vorliegenden Berichte kann der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbedarf bezüglich der somatischen und - aufgrund des im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichts des Zentrums A.___ vom 2. März 2022 - auch der psychischen Leistungseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Da in erster Linie die Beschwerdegegnerin für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG), besteht vorliegend weder Raum noch Anlass, ein Gerichtsgutachten einzuholen. Demnach ist die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur umfassenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Demzufolge ist die Beschwerde im Sinne des entsprechenden Eventualantrags (vgl. Urk. 12 S. 3) gutzuheissen.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
5.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3 Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), welche ermessensweise auf Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. September 2021 aufgehoben und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese - nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen - über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger