Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00623


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 19. Dezember 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur

Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die im Jahre 1981 geborene X.___ ist gelernte Krankenpflegerin und verfügt zudem über eine Ausbildung als Industriekauffrau (Urk. 11/8 S. 5). Nach ihrer Einreise in die Schweiz war die Versicherte ab dem 1. Oktober 2012 als Pflegefachfrau beim Gesundheitszentrum Y.___ erwerbstätig (Urk. 11/16). Eine depressive Erkrankung führte ab dem 6. Februar 2018 zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/1 S. 1, Urk. 11/12/5-7). In der Zeit vom 4. Juli bis zum 5. September 2018 weilte die Versicherte zur stationären Behandlung an der Klinik Z.___ AG (Urk. 11/6). Die Anmeldung zur Früherfassung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erfolgte am 8. Oktober 2018, die Anmeldung zum Leistungsbezug am 24. November 2018; per 30. November 2018 wurde das bestehende Arbeitsverhältnis beendet (Urk. 11/1, Urk. 11/8, Urk. 11/16).

1.2    Im Rahmen der Abklärungen zog die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 11/12, Urk. 11/59). Mit Mitteilung vom 25. März 2019 teilte sie mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/24). Am 22. August 2020 brachte die Versicherte ihr erstes Kind zur Welt (Urk. 11/56). Ab Dezember 2020 konnte die Versicherte eine Arbeitsstelle in der Psychiatrie-Spitex bei einem Pensum von 30 % antreten (Urk. 11/71 S. 4). Mit Vorbescheid vom 15. Juni 2021 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/85) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 22. September 2021 fest (Urk. 11/92 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 22. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventualiter sei eine Umschulung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aus psychiatrischer Sicht keine gesundheitliche Einschränkung bestehe, welche sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zuzumuten, wobei sie ein Einkommen von Fr. 62'375.40 erzielen könne. Unter Berücksichtigung des massgebenden Valideneinkommens von Fr. 100'927.-- führe dies zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38 %. Da die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei, bestehe auch kein Anspruch auf eine Umschulung (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass auf die Einschätzung von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht abgestellt werden könne. So gehe dieser von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus, wobei die Einschränkung in den verbleibenden 50 % versicherungsmedizinisch nicht berücksichtigt werden könne, da diese auf psychosoziale Gründe zurückzuführen sei. Damit gehe auch Dr. A.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus, wobei sich die von ihm gestellte Prognose einer raschen Remission nicht bestätigt habe (Urk. 1 S. 9). Sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin bei einer Arbeitstätigkeit von mehr als 30 % schnell überfordert. Sie habe eine Stelle in der Psychiatrie-Pflege halten können, wäre aber in diesem Bereich auf eine Umschulung angewiesen; die dafür vorausgesetzte Erwerbseinbusse betrage dabei lediglich 20 %. Angesichts des von der Beschwerdegegnerin errechneten Invaliditätsgrades von 38 % bestehe ein Umschulungsanspruch somit mit Sicherheit (S. 12 f.).


3.

3.1    In seiner im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erstellten psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 9. Juni 2018 diagnostizierte Dr. A.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte (allenfalls mittelgradige) Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01); ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden akzentuierte emotional instabile Persönlichkeitszüge bestehen (ICD-10 Z73).

    Die subjektiv geklagten Beschwerden seien insgesamt glaubhaft und weitestgehend nachvollziehbar. Die klinische Symptomatik und das derzeitige Aktivitätsniveau im Alltag würden für eine leichtgradig depressive Symptomatik sprechen. Das Aktivitätsniveau sowie die aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht relevanten psychosozialen Belastungen (Konflikt am Arbeitsplatz, Partnertrennung Ende 2017) würden gegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sprechen. Aktuell sei von einer solchen von 50 % im angestammten Bereich auszugehen, wobei prognostisch im Verlauf von 4 bis 6 Wochen von einer Steigerung auf 100 % auszugehen sei (Urk. 11/12/63-79).

3.2    Die für den Bericht der Klinik Z.___ AG vom 28. Juni 2018 verantwortlichen Fachpersonen führten insbesondere aus, dass aus ihrer Sicht von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen sei, wobei mangels Verbesserung im ambulanten Setting eine stationäre Behandlung zu empfehlen sei. Die von Dr. A.___ in Aussicht gestellte Remission innert 4 bis 6 Wochen würden sie eher für unwahrscheinlich halten (Urk. 11/12/109-110).

3.3    In seinem Schreiben vom 6. August 2018 wies Dr. A.___ erneut darauf hin, dass das Aktivitätsniveau sowie die aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht relevanten psychosozialen Belastungen gegen ein mittelgradig depressives Geschehen sprechen würden. Richtigerweise sei eine Intensivierung der psychopharmakologischen Behandlung vorgenommen worden, die Notwendigkeit einer stationären Behandlung sei nicht ganz nachvollziehbar (Urk. 11/12/117-119).

3.4    Die für den Austrittsbericht der Klinik Z.___ AG vom 21. September 2018 verantwortlichen Fachpersonen stellten die folgenden psychiatrischen Diagnosen (Urk. 11/6 S. 1):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- Akzentuierung von emotional instabilen Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73)

- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1)

    Die Beschwerdeführerin habe sich in der Zeit vom 4. Juli bis 5. September 2018 bei ihnen zur stationären Behandlung befunden. Zur weiteren Stabilisierung werde eine Behandlung im teilstationären Setting für vier Wochen empfohlen, danach im ambulanten Rahmen (Urk. 11/6 S. 4).

3.5    Im Zusammenhang mit persistierenden Rückenbeschwerden wurde am 25. Januar 2019 ein MRI der LWS erstellt. PD Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Radiologie, hielt in seiner Beurteilung fest, dass eine grosse mediane Diskushernie sowie eine geringgradige Spondylarthrose L4/5 mit höhergradiger Spinalkanalstenosierung sowie insbesondere Bedrängung der deszendierenden Wurzel L5 rezessal beidseits bestünden; weiter bestünden eine leichte Osteochondrose und Diskusprotrusion L5/S1 mit geringer Foramenstenose links>rechts (Urk. 11/38).

3.6    Vom 6. März bis 18. April 2019 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer weiteren stationären Behandlung. Die für den Kurzaustrittsbericht der Privatklinik C.___ vom 16. April 2019 verantwortlichen Fachpersonen stellten die folgenden Diagnosen:

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1)

- Psychische Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)

- Kontaktanlässe mit Bezug auf Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61)

- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73)

    Die Beschwerdeführerin habe sich zur stationären Behandlung vom 6. März bis 18. April 2019 in ihrer Klinik befunden. Sie würden sie in stabilisiertem psychischem Zustand in die weitere ambulante Behandlung entlassen (Urk. 11/36).

3.7    Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 31. Oktober 2020 eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.2) seit 2016 sowie ein rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom seit 2016. Die Beschwerdeführerin habe beim Tragen von schweren Lasten noch Schmerzen, sonst gehe es relativ gut. Eine Tätigkeit im angestammten Beruf sei nicht mehr möglich. Aus somatischer Sicht sei in einer körperlich leichten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % möglich (Urk. 11/57, vgl. auch Urk. 7).

3.8    Der behandelnde Psychologe (E.___) ging in seinem Bericht vom 28. Januar 2021 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 11/67 S. 3):

- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.30)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1)

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.4)

- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- Soziale Phobien (ICD-10 F40.1)

- Sonstige, näher bezeichnete negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61.8)

- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73)

    Die Beschwerdeführerin stehe bei ihm seit dem 28. September 2018 in ambulanter Behandlung. Von April 2018 bis Dezember 2019 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, für die Zeit danach von einer solchen von 50 %. Eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich sei nicht zu erwarten. Sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit sei eine Tätigkeit im Umfang von 2 Stunden pro Tag zuzumuten; eine adäquate Eingliederung sei sinnvoll und erfolgversprechend (Urk. 11/67).


4.

4.1    Aufgrund der erstmals per 6. Februar 2018 erfolgten Krankschreibung (Urk. 11/59/5) sowie der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 24. November 2018 ergibt sich ein frühestmöglicher Rentenbeginn per 1. Mai 2019. Aufgrund der medizinischen Akten ergibt sich insbesondere in psychiatrischer Hinsicht ein unklares Bild im Zeitraum Mai 2019 bis hin zur angefochtenen Verfügung.

    Zur Einschätzung von Dr. A.___ ist anzumerken, dass dieser unter Annahme eines lediglich leichten depressiven Geschehens dennoch grundsätzlich von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgeht. Die von ihm in Aussicht gestellte schnelle Verbesserung der Leistungsfähigkeit hin zu einer vollständigen Arbeitsfähigkeit im Zeitraum bis Mitte Juli 2018 konnte aufgrund der mittlerweile vorliegenden echtzeitlichen Berichte in keiner Weise bestätigt werden. So befand sich die Beschwerdeführerin vom 4. Juli bis 5. September 2018 in stationärer Behandlung, zudem gingen die Fachärzte der Privatklinik C.___ in ihrem Bericht vom 16. April 2019 nach neuerlichem stationärem Aufenthalt noch immer von einem schweren depressiven Geschehen aus und wiesen auf die Notwendigkeit einer intensiven Nachbetreuung hin (vgl. E. 3.4). Vor diesem Hintergrund kann ohne umfassende Abklärungen nicht von einer lediglich vorübergehenden Einschränkung in der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden, wie dies die Beschwerdegegnerin tut.

4.2    Nicht schlüssig erscheint demgegenüber auch der Bericht des behandelnden Psychologen vom 28. Januar 2021 (E. 3.8). So wird darin einerseits auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Januar 2020 hingewiesen und zugleich lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 2 Stunden pro Tag erwähnt.

    Insgesamt erscheint vorliegend zur abschliessenden Beurteilung der Leistungsfähigkeit die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens unerlässlich. Dieses sollte sich – neben der Einschätzung der aktuellen Leistungsfähigkeit – insbesondere auch zur Arbeitsfähigkeit in der Zeit ab April 2019 äussern, dies immer unter Bezugnahme auf die echtzeitlichen medizinischen Unterlagen. Ob daneben auch aus somatischer Sicht weitere Abklärungen nötig sind, kann aus heutiger Sicht nicht abschliessend beurteilt werden. Immerhin dürften sich die mit MRI vom 25. Januar 2019 objektivierten Rückenbeschwerden auch auf die Arbeitsfähigkeit respektive das zumutbare Stellenprofil auswirken.

4.3    Zusammenfassend ist die Sache zumindest zur psychiatrischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; allenfalls drängen sich auch aus somatischer Sicht weitere Abklärungen auf. Hernach ist über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden.

    Bezüglich eines allfälligen Anspruchs auf Umschulung ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher voraussetzt, dass eine versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3). Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kommt dabei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit keine entscheidende Bedeutung zu. Die Beschwerdegegnerin wird entsprechend auch den Umschulungsanspruch der Beschwerdeführerin neuerlich zu prüfen haben. Dabei wird sie im Hinblick auf eine korrekte Invaliditätsbemessung sinnvollerweise vorweg die Qualifikation der Beschwerdeführerin, welche am 22. August 2020 Mutter geworden ist (Urk. 11/56), abklären. Die von der Beschwerdegegnerin weiterhin angenommene volle Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle (Urk. 11/84 S. 1) lässt sich jedenfalls alleine aufgrund der Angabe der Beschwerdeführerin anlässlich einer iiz-Sitzung vom 7. Oktober 2020, wonach ihr Partner während der von ihr angestrebten Weiterbildung in Psychiatrie-Pflege die Betreuung des Kindes übernehme (Urk. 11/84/5), nicht bestätigen.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. September 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stéphanie Baur

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty