Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00624


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 27. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1984, absolvierte in Y.___ eine Ausbildung zum Elektriker (Diplom in Urk. 6/1). In den Jahren 2005 und 2006 und wiederum ab dem Jahr 2015 arbeitete er in der Schweiz; in den letzten Jahren hatte er hauptsächlich Stellen inne, die er über Personalvermittlungsunternehmen erhielt (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto vom 12. Januar 2021, Urk. 6/6).

    Ab Ende September 2019 war X.___, vermittelt durch die Z.___ AG, in verschiedenen Einsatzbetrieben vollzeitlich als Bauarbeiter tätig (vgl. die Aufstellung in Urk. 6/12/83-86). Am 15. Juni 2020 zog er sich bei der Arbeit mit dem Spitzhammer eine Verletzung am linken Handgelenk zu (Schadenmeldung UVG vom 22. Juni 2020, Urk. 6/12/94; Arztzeugnis UVG von dipl. med. A.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, in Urk. 6/12/68-69) und war deswegen ab dem Unfalldatum zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. die ärztlichen Bescheinigungen in Urk. 6/12/56+64+69). Im weiteren Verlauf wurde eine Sehnenruptur in der linken Hand festgestellt, die am 1. September 2020 operativ saniert wurde (Berichte von Dr. med. B.___, Fachärztin für Handchirurgie, vom 19. August und vom 2. September 2020, Urk. 6/12/44+45). Danach besserte sich der Zustand der linken Hand mit Hilfe von Ergotherapie stetig (Bericht von Dr. B.___ vom 11. November 2020, Urk. 6/12/35; Protokoll über die Besprechung zwischen X.___ und dem Schadeninspektor der Suva vom 23. November 2020, Urk. 6/12/28-31).

1.2    Auf die Veranlassung der Suva hin (vgl. die E-Mail-Korrespondenz in Urk. 6/12/22) meldete sich X.___, dessen Arbeitsverhältnis bereits per Ende August 2020 von der Arbeitgeberin aufgelöst worden war (Urk. 6/12/53), am 11. Dezember 2020 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog neben dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/6) die Akten der Suva bei (Urk. 6/4/1-76 und Urk. 6/12/1-94) und ersah daraus, dass dem Versicherten bis Ende Februar 2021 noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt gewesen war (vgl. die Berichte  von Dr. B.___ vom 21. Dezember 2020 und vom 11. Januar 2021, Urk. 6/12/10+24, und die Zeugnisse in Urk. 6/12/14-16), dass ihm Dr. B.___ für die Zeit ab dem 1. März 2021 hingegen wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (Bericht vom 25. Februar 2021, Urk. 6/12/8). Am 15. April 2021 führte die IV-Stelle ein Telefongespräch mit dem Versicherten (vgl. die Notizen im Feststellungsblatt, Urk. 6/9), in welchem dieser die ärztlichen Angaben aus seiner Sicht bestätigte und mitteilte, dass er ab dem 6. April 2021 wieder eine Vollzeitstelle versehe (vgl. die Gesprächsnotiz in Urk. 6/10). Gestützt auf diese Angaben eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten gleichentags unter der Überschrift «Mitteilung. Keine IV-Leistungen nötig», dass ein Leistungsanspruch nicht entstehe, da er seine Erwerbstätigkeit vollumfänglich wieder habe aufnehmen können (Urk. 6/11).

1.3    Am 24. Juni 2021 (versehentlich 2022) reichte der Versicherte der IV-Stelle eine neue Anmeldung ein (Urk. 6/13) und führte in einem Begleitschreiben dazu aus, er könne wegen seiner Hände keinen schweren Beruf mehr ausüben und ersuche um Unterstützung beim Erlernen eines neuen Berufs (Urk. 6/14). Mit Schreiben vom 21. Juli 2021 wies die IV-Stelle ihn darauf hin, dass eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse «seit der letzten Verfügung» glaubhaft zu machen sei, und forderte ihn dazu auf, entsprechende Beweismittel einzureichen, beispielsweise Arzt- oder Spitalberichte (Urk. 6/17). Der Versicherte liess der IVStelle auf dieses Schreiben hin verschiedene medizinische Unterlagen zukommen (Urk. 6/18/1-6), unter anderem einen Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 29. Juni 2021 über Abklärungen wegen beidseitiger Handgelenksbeschwerden (Urk. 6/18/1-2).

    Mit Vorbescheid vom 10. August 2021 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass sie auf seine neue Anmeldung nicht einzutreten gedenke, da eine Veränderung der Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 6/20; Feststellungsblatt in Urk. 6/19). Nachdem sich der Versicherte zum Vorbescheid innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. September 2021 im angekündigten Sinn und trat auf die neue Anmeldung nicht ein (Urk. 2 = Urk. 6/22).


2.    X.___ erhob gegen die Verfügung vom 28. September 2021 (unrichtig als Verfügung vom 29. Juni 2021 bezeichnet) mit Eingabe vom 23. Oktober 2021 Beschwerde, wies auf seine Handgelenksprobleme hin und stellte erneut den Antrag auf Gewährung von Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung (Urk. 1 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 3/1-15). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 29. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 30. November 2021 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) kann die Invalidität in diesem Sinne Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt nach Art. 4 Abs. 2 IVG als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.

1.2    Zu den Leistungen der Invalidenversicherung gehören der Anspruch auf eine Rente nach Art. 28 ff. IVG und der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 ff. IVG, unter anderem auf Massnahmen beruflicher Art. nach Art. 15 ff. IVG.

    Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).

    Nach dem Prinzip «Eingliederung vor Rente», wie es in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG in der ab Januar 2008 geltenden Fassung ausdrücklich festgeschrieben worden ist, aber schon vorher gegolten hatte, kann vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, insbesondere derjenigen beruflicher Art, eine Rente grundsätzlich nur gewährt werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2009 vom 29. Juni 2009 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 121 V 190 E. 4a und c).

1.3

1.3.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü-gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat, gilt die letzte rechtskräftige Verfügung - bei einer Bestätigung der bisherigen Rente auch die Mitteilung nach Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und Art. 51 ATSG - welche auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (Urteile des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.1, 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.2 und 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 2.1, je mit Hinweis auf BGE 133 V 108).

    Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4).

1.3.2    Wird ein Gesuch um Rentenrevision eingereicht, so ist darin gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV ebenfalls nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind.

    Die Regelung in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV bedeutet, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als sich der seinerzeit beurteilte Sachverhalt in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3). Verneint die Verwaltung die Glaubhaftigkeit einer Sachverhaltsänderung, so erledigt sie das Revisionsgesuch oder die Neuanmeldung ohne weitere Abklärungen durch Erlass einer Nichteintretensverfügung. Ist demgegenüber eine Sachverhaltsänderung glaubhaft gemacht, so hat die Verwaltung auf das Revisionsgesuch oder die Neuanmeldung einzutreten und sich im Rahmen der materiellen Prüfung zu vergewissern, ob die glaubhaft gemachte Veränderung auch tatsächlich eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

    Bei der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV muss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht sein, sondern die Beweisanforderungen sind herabgesetzt. Es genügt hier nach der Formulierung des Bundesgerichts, wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich die behauptete Sachverhaltsänderung bei eingehender Abklärung nicht erstellen lassen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Dabei spielt der Untersuchungsgrundsatz, nach dem die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben, hier nicht in gleichem Mass. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, so ist der versicherten Person nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und ihr gleichzeitig anzukündigen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

1.3.3    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Regelung zur Revision von Renten (und von Hilflosenentschädigungen sowie von Assistenzbeiträgen) mit Glaubhaftmachen einer Änderung als Eintretensvoraussetzung und rechtsgenüglichem Nachweis einer Änderung im Rahmen der materiellen Prüfung der Revisionsvoraussetzungen in analoger Weise auf die Eingliederungsleistungen anzuwenden (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis auf BGE 109 V 119 E. 3a).


1.4

1.4.1    Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können gestützt auf Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden; dabei kann die betroffene Person nach Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen.

1.4.2    Gemäss der spezifischen Regelung des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens teilt die IV-Stelle der versicherten Person nach Art. 57a Abs. 1 IVG den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder über den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit, und die versicherte Person kann gestützt auf Art. 73ter IVV innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen. Alsdann hat die IV-Stelle über die Ansprüche Beschluss zu fassen (Art. 74 IVV) und eine Verfügung zu erlassen (Art. 57 Abs. 1 lit. g IVG).

    In Art. 58 IVG wird dem Bundesrat sodann die Kompetenz übertragen, das formlose Verfahren nach Art. 51 ATSG in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für bestimmte erhebliche Leistungen als anwendbar zu erklären. Gestützt darauf sind in Art. 74ter IVV diejenigen Leistungen aufgelistet, die ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden können, wenn die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird. Darunter fallen die Massnahmen beruflicher Art (lit. b) sowie die Renten und Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt worden ist (litf).

1.4.3    Dort, wo die IV-Stelle das Verfahren durch formlose Mitteilung unrichtigerweise in einem Bereich angewandt hat, in dem sie korrekterweise eine förmliche Verfügung hätte erlassen müssen, obliegt es rechtsprechungsgemäss der versicherten Person, innerhalb eines Jahres seit der Mitteilung zu intervenieren, ansonsten der Entscheid rechtlich wirksam wird, wie wenn er zulässigerweise im formlosen Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG getroffen worden wäre. Das Bundesgericht hat diesen Grundsatz anlässlich der Beurteilung eines unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens aufgestellt und wendet ihn auch im Bereich der Invalidenversicherung an (Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.1.3 mit Hinweis auf BGE 134 V 145).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin behandelte die zweite Anmeldung des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2021 (Urk. 6/13) als neue Anmeldung nach rechtskräftiger Anspruchsverneinung im Sinne der Regelung zur Revision von rechtskräftig zugesprochenen Leistungen beziehungsweise zur erneuten Prüfung von rechtskräftig abgelehnten Leistungen. Demgemäss verlangte sie vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV, dass er eine Sachverhaltsänderung glaubhaft mache, und nannte in der Aufforderung vom 21. Juli 2021 als massgeblichen Vergleichszeitpunkt den «Erlass der letzten Verfügung» (Urk. 6/17).

    Eine solche Verfügung erging indessen nicht, sondern es liegt lediglich die Mitteilung vom 15. April 2021 vor, in der die Beschwerdegegnerin festhielt, dass der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit vollumfänglich wieder habe aufnehmen können und somit kein Leistungsanspruch entstehe, und in der sie den Beschwerdeführer überdies darauf hinwies, dass er eine Verfügung verlangen könne, wenn er mit dem Entscheid nicht einverstanden sei (Urk. 6/11). Dieser sah jedoch von der Anforderung einer derartigen Verfügung ab, sondern wandte sich in seiner nächsten Kontaktaufnahme direkt mit der neuen Anmeldung vom 24. Juni 2021 an die Beschwerdegegnerin.

2.2

2.2.1    Die Beschwerdegegnerin verfasste die Mitteilung vom 15. April 2021 an den Beschwerdeführer, nachdem sie ihn an diesem Tag telefonisch kontaktiert hatte. Gemäss der Gesprächsnotiz der Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführer bei diesem Telefongespräch bestätigt, seit Ende Februar 2021 wieder voll arbeitsfähig zu sein, und ausserdem erklärt, er stehe seit dem 6. April 2021 wieder in einem vollzeitlichen Arbeitsverhältnis. Zudem hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sie den Beschwerdeführer über den «Fallabschluss mit Mitteilung» informiert habe und er damit einverstanden gewesen sei (Urk. 6/10).

2.2.2    Es steht fest, dass eine Leistungsablehnung mit formloser Mitteilung im Sinne von Art. 51 ATSG nicht im Einklang mit der gesetzlichen Regelung steht. Vielmehr ist ein Entscheid mit formloser Mitteilung nach dem Ausnahmenkatalog in 74ter IVV von vornherein nur in Fällen zugelassen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind; eine formlose Mitteilung in Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, kommt somit selbst bei ebensolcher Offensichtlichkeit nicht in Betracht. Demgemäss stand es der Beschwerdegegnerin nicht offen, über den fehlenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen mit einfacher Mitteilung zu befinden. Daran ändert grundsätzlich auch das Einverständnis des Beschwerdeführers nichts, das die Beschwerdegegnerin protokollierte; nur bei grundsätzlich erfüllten Anspruchsvoraussetzungen ist die Übereinstimmung mit den Begehren der versicherten Person als zusätzliche Voraussetzung bedeutsam. Abgesehen davon ist es fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt dazu in der Lage war, die rechtliche Tragweite eines telefonisch in Aussicht gestellten «Fallabschlusses mit Mitteilung» zu erkennen und diesem Vorgehen zuzustimmen.

2.2.3    Es fragt sich allerdings auch, ob das als Mitteilung bezeichnete Schreiben vom 15. April 2021 überhaupt als formlose Leistungsablehnung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 ATSG verstanden werden kann. Denn die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Feststellung, es entstehe kein Leistungsanspruch, einzig auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss den medizinischen Unterlagen der Suva die Arbeitsfähigkeit per Ende Februar/Anfang März 2021 wiedererlangt hatte, und auf die telefonische Angabe des Beschwerdeführers, dass es ihm gut gehe und er wieder eine Arbeit gefunden habe. Hingegen hatte die Beschwerdegegnerin keinerlei weitergehenden eigenen Abklärungen getroffen und insbesondere nicht selbst Berichte durch die behandelnden medizinischen Fachpersonen erstellen lassen oder Angaben über die aktuelle und die früheren beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers eingeholt. Bei der Mitteilung vom 15. April 2021 stand dementsprechend gar nicht die Leistungsablehnung im Vordergrund, sondern vielmehr die Wiedergabe des einvernehmlichen Dafürhaltens, dass der Beschwerdeführer (zur Zeit) keiner Leistungen der Invalidenversicherung bedürfe. Die Mitteilung hat damit weniger den Charakter eines Entscheids über das Fehlen von Ansprüchen, als vielmehr die Natur einer Bestätigung, dass der Beschwerdeführer keine solchen Ansprüche (mehr) geltend mache, und somit einer Abmeldebestätigung (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.1 mit Hinweisen).

2.2.4    Es kann indessen davon abgesehen werden, die Frage nach der Rechtsnatur der Mitteilung vom 15. April 2021 abschliessend zu beantworten.

    Denn auch wenn diese Mitteilung als fälschlicherweise nicht in eine Verfügung gekleidete Ablehnung von Leistungen zu verstehen wäre, so hätte der Beschwerdeführer im Sinne der dargelegten Rechtsprechung rechtzeitig innerhalb eines Jahres darauf reagiert; die Anmeldung vom 24. Juni 2021 (Urk. 6/13) wäre diesfalls als derartige Reaktion zu qualifizieren. Mit den Ausführungen im Begleitschreiben, wonach er zwar arbeitsfähig sei, jedoch nicht mehr für die bisherigen schweren Arbeiten, und deshalb Unterstützung beim Erlernen eines neuen Berufs brauche (Urk. 6/14), tat der Beschwerdeführer nämlich unmissverständlich kund, dass er seinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung - namentlich auf Massnahmen der beruflichen Eingliederung - entgegen dem Inhalt der Mitteilung vom 15. April 2021 als gegeben erachte. Und da über einen solchen Anspruch nach dem Dargelegten mit einer Verfügung nach Art. 49 Abs. 1 ATSG zu entscheiden ist, müssen die Vorbringen des Beschwerdeführers zur neuen Anmeldung auch als Begehren um Erlass einer solchen formellen Verfügung verstanden werden, wie es die bundesgerichtliche Rechtsprechung in analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 2 ATSG auch im Falle eines unzulässigen formlosen Entscheids verlangt (vgl. BGE 134 V 145 E. 5.1). Damit verhinderte die neue Anmeldung vom 24. Juni 2021, dass der Inhalt der Mitteilung vom 15. April 2021 rechtswirksam werden und in Rechtskraft erwachsen konnte. Entgegen der Sichtweise der Beschwerdegegnerin ist somit für die materielle Behandlung der neuen Anmeldung nicht erforderlich, dass im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV eine Veränderung in den Verhältnissen seit der Mitteilung vom 15. April 2021 glaubhaft gemacht worden ist. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Unrecht mit der angefochtenen Verfügung vom 28. September 2021 auf die neue Anmeldung nicht eingetreten.    

    Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Bericht des Rheumatologen Dr. C.___ vom 29. Juni 2021, den der Beschwerdeführer auf die Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juli 2021 hin (Urk. 6/17) zwecks Prüfung der Eintretensfrage beigebracht hatte (Urk. 6/18/1-2), durchaus geeignet dazu ist, eine Veränderung seit der Mitteilung vom 15. April 2021 als glaubhaft erscheinen zu lassen. Während sich nämlich die ursprüngliche Anmeldung einzig auf die Verletzung der linken Hand und die mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit deswegen bezogen hatte (Urk. 6/2/7), wies der Beschwerdeführer in der neuen Anmeldung zusätzlich auf die Abklärungen durch den Rheumatologen Dr. C.___ hin (vgl. Urk. 6/13/7), die gemäss dessen Bericht am 25. Mai und am 16. Juni 2021 stattgefunden und beidseitige Handgelenksbeschwerden betroffen hatten, die sich bei der Arbeit auf dem Bau verstärkt hätten und seit einigen Wochen bestünden (Urk. 6/18/1). Da der Beschwerdeführer seine Arbeit nach der längerdauernden unfallbedingten Behandlungs- und Heilungsphase erst im April 2021 wieder aufgenommen hatte, erscheint es als glaubhaft, dass sich die auch rechts geklagten Handgelenksbeschwerden erst in jüngster Zeit, also nach der Mitteilung vom 15. April 2021, im angegebenen verstärkten Ausmass manifestiert hatten. Glaubhaft gemacht ist auch die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz, da Dr. C.___ von der Weiterführung der belastenden Arbeiten mit starken Vibrationen abriet und eine Umschulung empfahl (Urk. 6/18/2). In materieller Hinsicht ist indessen eine Änderung in den Verhältnissen nicht zwingende Anspruchsvoraussetzung, da nach dem vorstehend Ausgeführten keine neue Anmeldung nach rechtskräftiger Anspruchsverneinung vorliegt.

2.3    Damit ist die angefochtene Verfügung vom 28. September 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, auf die neue Anmeldung des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2021 einzutreten.


3.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. September 2021 aufgehoben, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, auf die neue Anmeldung des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2021 einzutreten.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrKobel