Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00625


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 25. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1961 geborene, zuletzt als Verkäuferin tätig gewesene X.___ meldete sich am 6. August 2018 unter Hinweis auf eine im Mai 2017 erlittene unfallbedingte Verletzung an der Schulter bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 6/6). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinisch-erwerbliche Abklärungen, in deren Rahmen sie die Akten des Unfallversicherers beizog (Urk. 6/10, 6/44-45), einen IK-Auszug erstellen liess (Urk. 6/9) und sich beim Arbeitgeber erkundigte (Urk. 6/12). Nachdem auch die im Juni 2018 erfolgte, zweite Schulteroperation keine Verbesserung der gesundheitlichen Situation erbracht hatte (Urk. 6/44/4-7) und die Versicherte weiterhin vollständig arbeitsunfähig blieb (Urk. 6/44/63), liess die IV-Stelle X.___ polydisziplinär (internistisch, psychiatrisch, orthopädisch, neurologisch) abklären. Gestützt auf das am 15. Juni 2020 von der Y.___ GmbH erstattete Gutachten (Urk. 6/60) zeigte die IV-Stelle der Versicherten an, ihr eine vom 1. Februar bis zum 31. Mai 2019 befristete, ganze Rente zusprechen zu wollen (Vorbescheid vom 29. Juli 2020, Urk. 6/73). Hieran hielt sie auf Einwand der Versicherten hin (Urk. 6/74-76) mit Verfügung vom 27. September 2021 (Urk. 2) fest.


2.    Gegen die Befristung der mit Verfügung vom 27. September 2021 zugesprochenen Rente erhob X.___ am 24. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente über den 31. Mai 2019 hinaus (Urk. 1). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2021 angezeigt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.5    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.6    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, seit dem 15. Mai 2017 sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin eingeschränkt. Nachdem ihr seit dem 1. März 2019 eine angepasste Tätigkeit zu 70 % möglich sei, bestehe ab diesem Zeitpunkt ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 31 %. Mithin habe sie unter Berücksichtigung des Wartejahrs und 6 Monate nach Eingang der Anmeldung ab 1. Februar bis zum 31. Mai 2019 Anspruch auf eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2). Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Rente nur befristet zugesprochen worden sei, habe sich ihr Gesundheitszustand doch nicht verbessert, sondern im Gegenteil vielmehr verschlechtert (Urk. 1).


3.

3.1    Am 29. April und 6. Mai 2020 wurde die Beschwerdeführerin polydisziplinär (Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie, Neurologie) abgeklärt (Expertise der Y.___ GmbH vom 15. Juni 2020, Urk. 6/60).

    Im Rahmen der Konsensbeurteilung stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9):

- Chronische Schulterbeschwerden der dominanten linken Seite (ICD-10 M79.61/Z98.8)

- Symptomatische Gonarthrose rechts (ICD-10 M17.1)

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.00)

- Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)

3.2    Der internistische Gutachter berichtete, die Beschwerdeführerin habe sich aus allgemeininternistischer Sicht vorwiegend über wiederholte Übelkeit und Brechreiz beklagt. Die bisherigen Abklärungen hätten indessen keine Pathologie im Magendarmbereich gezeigt und auch die klinischen Untersuchungen hätten keinen Anhalt für eine Abdominalerkrankung ergeben. Zeichen von Metastasen oder das Fortschreiten eines Tumors - die Beschwerdeführerin habe sich im Jahr 2003 einer Darmteilresektion wegen eines Tumors unterziehen müssen - hätten sich nicht finden lassen und die übrigen klinischen Befunde hätten im Normbereich gelegen. Auch die kurz vor der Begutachtung angeordneten Laboruntersuchungen hätten allesamt normwertige Befunde geliefert. Aus internistischer Sicht lasse sich damit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen (S. 26).

3.3    Anlässlich der orthopädischen Untersuchung beklagte die Beschwerdeführerin chronische Schulterbeschwerden links und rechtsseitige Knieschmerzen. Selbst leichte Gegenstände könne sie mit der linken Hand nicht ohne Schmerzen tragen; auch das Tragen mit der rechten Hand löse Schmerzen aus (S. 39). Der Gutachter diagnostizierte als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Schulterschmerzen der dominanten linken Seite (ICD-10 M79.61/Z98.8) und eine symptomatische Gonarthrose rechts (ICD-10 M17.1). Er notierte, der ebene Gang sei praktisch hinkfrei erfolgt und die Gangarten hätten gut durchgeführt werden können. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule habe sich die Beweglichkeit thorakal etwas vermindert, in den übrigen Abschnitten jedoch weitgehend frei gezeigt, indem die bei der expliziten Prüfung eingeschränkte Kopfrotation unter Ablenkung durchaus bis in die Endposition gelungen sei. An den oberen und unteren Extremitäten habe mit Ausnahme der linken Schulter eine freie Beweglichkeit erhoben werden können. Bei der Schulter habe eine auffallend diffuse, weder klar reproduzierbare noch anatomisch zuordenbare Druckdolenz verschiedenster Abschnitte vorgelegen. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen habe bei eingeschränkter Kooperation zeitweise nur erschwert durchgeführt werden können. Während die fokussierte Prüfung des rechten Kniegelenks kaum gelungen sei, sei diese unter Ablenkung keiner relevanten Einschränkung unterworfen gewesen. Während eine funktionelle Prüfung der linken Schulter infolge massivster Schmerzäusserung kaum habe durchgeführt werden können, habe die Umfangmessung nur eine geringe Atrophie der vermeintlich seit Jahren geschonten Extremität ergeben. Auf radiologischer Ebene hätten an der linken Schulter eine Partialläsion der Supraspinatussehne sowie Zeichen der glenohumeralen Degeneration, im Übrigen indessen regelrechte postoperative Verhältnisse bei unauffälliger Darstellung des Plexus brachialis dokumentiert werden können. An der HWS bestünden leichtgradige degenerative Veränderungen ohne Neurokompression. Am rechten Kniegelenk liege eine ausgeprägte, medial betonte Pangonarthrose und an den Hüft- und Iliosakralgelenken ein altersentsprechender Befund vor (S. 46). Zusammenfassend sei festzustellen, dass sich die beklagten Beschwerden durch die klinischen, radiologischen und infiltrativen Befunde keinesfalls klar begründen liessen. Dezidiert nachvollziehbar sei der Leidensdruck bezüglich des rechten Kniegelenks, kaum aber an der linken Schulter, sodass nicht zuletzt aufgrund der inkonsistenten klinischen Präsentation an eine deutliche nicht-organische Beschwerdekomponente zu denken sei.

    Zur Arbeitsfähigkeit hielt der orthopädische Gutachter fest, für überwiegend stehende und gehende sowie körperlich mittelschwere Verrichtungen einschliesslich jener im Verkauf bestehe aufgrund der aktuellen Untersuchung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit spätestens seit dem letzten, am 29. Juni 2018 erfolgten Schultereingriff. Für körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten von über 5 kg, das Überwinden von Treppen und unebenem Grund, die Einnahme kniender und kauernder Positionen sowie der Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb des Brustniveaus sollten dabei vermieden werden. Eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei zwar schwierig, es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass in den letzten Jahren für derartige Verrichtungen keine das obengenannte Ausmass übersteigende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S. 49).

3.4    Der neurologische Gutachter erklärte, es bestehe bei der Beschwerdeführerin eine chronische Schmerzsymptomatik im Bereich der linken Schulter mit Beteiligung des gesamten linken Arms. In den letzten Monaten seien mehrere neurologische Untersuchungen durchgeführt worden, die wie auch anlässlich der aktuellen Begutachtung keine objektivierbaren Befunde ergeben hätten, welche die Beschwerden erklären würden. Bei allen Untersuchungen hätten sich diverse Diskrepanzen ergeben, so dass auch rein von der Symptomatik her eine neurologische Ursache nicht zu vermuten sei. Mithin sei aus neurologischer Sicht eine medizinisch begründete Funktionsstörung nicht feststellbar (S. 57).

3.5    Aus psychiatrischer Sicht wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.00), sowie eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) diagnostiziert, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränkten (S. 33). Der Gutachter führte aus, bei der Explorandin seien die diagnostischen Kriterien einer leichten depressiven Episode, gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen mit verminderter Freude, aber auch durch erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, Insuffizienzgedanken und leichte Konzentrationsstörungen sowie einer undifferenzierten Somatisierungsstörung mit wechselnden somatischen Beschwerden wie Schmerzen im Bewegungsapparat, Schwindelbeschwerden und Übelkeit erfüllt. Diagnostisch sei von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Mangels ausgeprägter Symptomatik könne die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht gestellt werden. Die Beschwerdeführerin habe zwar keinen Kontakt mehr zur Herkunftsfamilie, es sei ihr im Untersuchungsgespräch aber gelungen, über die traumatischen Erinnerungen zu sprechen, ohne dabei in sich selbst zu versinken oder mit einem Erregungszustand zu reagieren. Deutlich auffallende Persönlichkeitszüge bestünden nicht, jedoch eine Vulnerabilität für eine psychische Verschlechterung (S. 33-34). Wegen der aufgrund der Depression bedingten erhöhten Ermüdbarkeit bestehe eine Leistungseinschränkung von 30 %. Gemittelt über den Verlauf sei ab 2019 von dieser Arbeitsfähigkeit (70 %) auszugehen, da sich ab diesem Zeitpunkt fachärztliche psychiatrische Befunde in den Akten finden liessen (S. 36).

3.6    Zusammenfassend erklärten die Gutachter im Rahmen der Konsensbeurteilung, die von der Beschwerdeführerin vorwiegend ausgeübte Tätigkeit im Verkauf sei seit Mai 2017 nicht mehr zumutbar, da die Belastungen über das Belastbarkeitsprofil des Bewegungsapparates hinausgingen. In einer körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit mit einer Gewicht- und Hebebelastung von maximal 5 kg sei ein tägliches Pensum von sechs bis acht Stunden zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit durch die psychische Problematik mit depressiver Verstimmung und auch die Schmerzen bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement verringert sei. Insgesamt bestehe ab März 2019 eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (S. 11).


4.

4.1    Das Gutachten der Y.___ GmbH erfüllt alle Anforderungen, denen eine beweiskräftige Expertise zu genügen hat: Es enthält eine ausführliche Anamnese (S. 23, 30 ff., 38 f., 51 f.), beruht auf umfassenden Untersuchungen in den Disziplinen internistische Medizin (S. 25 f.), Psychiatrie (S. 29 ff.), Orthopädie (S41 ff.) sowie Neurologie (S. 54) und erging unter Berücksichtigung der relevanten Vorakten (S. 15 ff.) sowie der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (S. 23 f., 29 ff., 37 ff., 52 f.). Die erhobenen Diagnosen und daraus gezogenen Schlüsse sind eingehend und nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt es die von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen (E. 1.6), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin zur Entscheidfindung auf das von ihr eingeholte Gutachten abgestellt hat (Urk. 6/71/12).

4.2    Was die Beschwerdeführerin dagegen vorträgt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Hervorzuheben ist, dass die von ihrer Hausärztin benannten Beschwerden und Befunde (Urk. 1) bereits bekannt waren (vgl. auch Urk. 6/106/5) und in die Beurteilung der Gutachter Eingang fanden. So erklärte der internistische Gutachter, für die von der Beschwerdeführerin beklagte Übelkeit und den Brechreiz habe sich keine Pathologie finden lassen und auch die übrigen Abklärungen und Untersuchungen seien ohne Anhalt für eine relevante Pathologie geblieben, welche eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus internistischer Sicht zu begründen vermöchte (E. 3.2). Auch die nach der Begutachtung durchgeführten Untersuchungen förderten nichts zu Tage, was die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden aus somatischer Sicht begründen könnte; dies räumte die Hausärztin der Beschwerdeführerin denn auch ein (Urk. 1). So blieb insbesondere die Genese der von der Beschwerdeführerin geklagten Abdominalbeschwerden weiterhin unklar, während sich aber eine akute Pathologie ausschliessen liess (Urk. 6/86/5). Ferner war die im Oktober 2020 erfolgte operative Sanierung des offenen Foramens ovale erfolgreich (vgl. Bericht des Z.___ von Januar 2021 [Eingang], Urk. 6/94/3, wonach diesbezüglich ein Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten ist, so wie auch Berichte der A.___ vom 23. November 2020 Urk. 6/96/3 und vom 21. April 2021 Urk. 6/99/5-7, wo ein strukturell und funktionell normales Herz beschrieben und routinemässige kardiologische Kontrolluntersuchungen nicht für nötig erachtet wurden), hinsichtlich Restless legs-Syndroms eine akute Symptombesserung erzielt worden und ergaben sich bei der neurologisch beschwerdefreien Patientin aus der MRI-Verlaufskontrolle des Schädels keine neuen Gesichtspunkte (vgl. Bericht von Dr. med. B.___, Neurologie, vom 26. November 2020, Urk. 6/93/4). Ausserdem setzte sich der orthopädische Gutachter eingehend mit den Vorakten und früheren Untersuchungen aus orthopädischer Sicht auseinander (Urk. 6/60 S. 47) und wurde den aktenkundigen Schulter- und Knieschmerzen von den Gutachtern Rechnung getragen, als sie das Belastungsprofil ausdrücklich auf körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten beschränkten (E. 3.6). Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter einen rechtsseitigen Kniegelenkersatz als grundsätzlich klar indiziert erachteten (Urk. 6/60 S. 50; vgl. auch S. 40, 46, wonach die Beschwerdeführerin aktuell von einem Kniegelenksersatz absieht), und ein solcher Eingriff - würde er denn überhaupt durchgeführt - nicht zu einer Verschlimmerung, sondern vielmehr zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation aus somatischer Sicht führen würde.

    Schliesslich befasste sich der psychiatrische Gutachter ausführlich mit den von der behandelnden Psychiaterin gestellten Diagnosen (vgl. Urk. 6/60 S. 15) und legte nachvollziehbar dar, weshalb sich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestätigen lässt. Unter Berücksichtigung von Konsistenz und Plausibilität sowie in Würdigung der Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen der Beschwerdeführerin begründete er sodann plausibel die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, sowie deren funktionelle Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (S. 33 ff.). Mithin trug er auch den Anforderungen in Bezug auf das strukturierte Beweisverfahren (E. 1.5) hinreichend Rechnung. Wichtige Aspekte, die ihm verborgen geblieben wären, vermochte die Behandlerin nicht darzutun (Urk. 6/85/1-6).

    Zusammenfassend sind keine Anhaltspunkte auszumachen, welche Anlass böten, die gutachterliche Einschätzung in Frage zu stellen. Eine bloss abweichende Würdigung der erhobenen Befunde und Diagnosen durch die Hausärztin (Urk. 6/75/5, Urk. 1) vermag hierfür nicht auszureichen, zumal es an einer Auseinandersetzung mit dem Gutachten fehlt.

4.3    Damit ist der Anspruchsbeurteilung das Gutachten der Y.___ GmbH zugrunde zu legen, wonach die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Verkauf ab Mai 2017 nicht mehr zumutbar ist, ab März 2019 indessen von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit auszugehen ist.


5.

5.1    Es bleibt zu prüfen, wie sich die auf ein Pensum von 70 % in angepasster Tätigkeit (Anforderungsprofil: E. 3.6) eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

5.2

5.2.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

5.2.2    Die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt (Urk. 6/6/5) und war in verschiedenen Hilfstätigkeiten erwerbstätig, zuletzt mehrheitlich als Verkäuferin (Urk. 6/9). Als Modeverkäuferin in einem 80%-Pensum erzielte sie im Jahr 2017 ein Einkommen von jährlich Fr. 44'720.-- (Urk. 6/12/5), was die Beschwerdegegnerin auf ein 100%-Pensum hochrechnete und ein Valideneinkommen von Fr. 55'900.-- ermittelte (Urk. 6/70).

    Zur Festsetzung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den Tabellenwert der LSE 2016, Total aller Frauen, Kompetenzniveau 1 (Hilfsarbeiten, monatlicher Bruttolohn Fr. 4'363.--), ab und errechnete unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2017 einen Lohn von Fr. 54'799.45 beziehungsweise für das der Beschwerdeführerin noch zumutbare Pensum von 70 % ein Einkommen von Fr. 38'359.60. Von der Gewährung eines leidensbedingten Abzuges sah sie ab, da im Anforderungsprofil und angepassten Pensum alle Faktoren bereits berücksichtigt seien (Urk. 6/70).

    Angesichts der Erwerbsbiographie und persönlichen Situation der Beschwerdeführerin (vgl. etwa Urk. 6/60 S. 24) gibt dieses Vorgehen keinen Anlass zur Beanstandung.

5.3

5.3.1    Den Gutachtern zufolge war die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Mai 2017 und erster Schulteroperation im September 2017 bis Januar 2018 sowie ab Juni 2018 (nach der zweiten Schulteroperation) bis zum Februar 2019 vollständig aufgehoben. Ab März 2019 ist von der aktuellen Arbeitsfähigkeit, wonach in angepasster Beschäftigung ein Pensum von 70 % zumutbar ist, auszugehen (Urk. 6/60/11; E. 1.4).

    Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 6. August 2018 zum Leistungsbezug anmeldete, besteht unter Berücksichtigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend) ab 1. Februar 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 lit. c und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).

5.3.2    Ab Juni 2019 (Art. 88a Abs. 1 IVV) ist die gesundheitliche Verbesserung (E. 1.4) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu einer solchen von 70 % in angepasster Tätigkeit zu berücksichtigten und damit ein Invalideneinkommen von rund Fr. 38'360.-- anzurechnen (E5.2.2). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 55'900.-- (E. 5.2.2) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 17'540.-- und mithin ein rentenausschliessender (E. 1.3) Invaliditätsgrad von rund 31 % (Fr. 17'540.-- : Fr. 55'900.-- x 100).

5.4    Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin einen befristeten Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Mai 2019. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin erweist sich damit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelMuraro