Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2021.00626
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 16. September 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Edelmann
Bahnhofstrasse 1, Postfach 31, 5330 Bad Zurzach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1990 geborene X.___, Absolvent einer Hotelfachschule in Y.___, wurde im November 2012 Opfer eines tätlichen Angriffs und zog sich dabei unter anderem eine Kopfkontusion zu. Von Mai 2018 bis Januar 2019 war er vollzeitlich als Lagermitarbeiter bei der Z.___ AG tätig und meldete sich am 14. Januar 2019 unter Hinweis auf seit dem 4. September 2018 bestehende Schwindelanfälle, Benommenheit und Schmerzen am Schädel bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1, Urk. 8/7, Urk. 8/12/30, Urk. 8/12/35, Urk. 8/12/48). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Unfall- sowie des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/12, Urk. 8/24, Urk. 8/31) bei. Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2019 (Urk. 8/13) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen dieser am 7. März 2019 Einwand (Urk. 8/14; ergänzende Begründung in: Urk. 8/21) erhob. In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei der A.___ AG ein polydisziplinäres (Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie) Gutachten (Expertise vom 2. Oktober 2020, Urk. 8/42). Am 17. Dezember 2020 (Urk. 8/48) beantwortete der psychiatrische A.___-Gutachter die von der IV-Stelle am 4. Dezember 2020 (Urk. 8/45) gestellten Rückfragen. Am 26. April 2021 (Urk. 8/57) hielt die IV-Stelle den Versicherten im Hinblick auf eine zukünftige Anmeldung zum Leistungsbezug und allfällige zukünftige Leistungsansprüche an, sich bei einem Facharzt für Neurologie mit einem Opiatentzug, Beginn einer medikamentösen Prophylaxe und Ausbau von allgemeinen konservativen Massnahmen behandeln zu lassen. Mit neuerlichem Vorbescheid vom 4. Mai 2021 (Urk. 8/62) stellte die IV-Stelle dem Versicherten abermals die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen er am 19. Mai 2021 Einwand (Urk. 8/63, Begründung in: Urk. 8/67) erhob. Am 24. September 2021 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte unter Auflage des Berichts von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 1. Oktober 2021 (Urk. 3/3) am 25. Oktober 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 24. September 2021 aufzuheben und ihm eine ganze Rente und weitere IVLeistungen zuzusprechen. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung (S. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2021 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden medizinisch behandelbar seien und mit einer geeigneten Behandlung und Medikamenteneinnahme wieder eine Arbeitsfähigkeit zu erreichen sei. Eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit sei nicht zu erwarten und der Beschwerdeführer könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund fehlender Deutschkenntnisse keine möglich, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), aus den medizinischen Unterlagen gehe nicht hervor, dass seine Beschwerden behandelbar seien. Gemäss den behandelnden Ärzten bestehe eine traumatische Hirnschädigung, welche eine Arbeitsfähigkeit verunmögliche (S. 3 Ziff. 2a). Im Weiteren erlaube auch das A.___-Gutachten nicht den Schluss, der Beschwerdeführer sei erfolgreich behandelbar. Die Experten hielten zwar fest, dass eine qualifizierte Opioid-Entzugsbehandlung durchgeführt werden sollte, äusserten sich indes nicht zur Frage, ob dadurch die Schmerzen des Beschwerdeführers gelindert werden könnten und die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden könne. Ob eine solche Behandlung erfolgversprechend sei, bleibe deshalb eine reine Hypothese. Des Weiteren bestünden auch bei einer theoretisch erfolgreichen Entzugsbehandlung die von den Experten - zusätzlich zur diagnostizierten Verhaltensstörung durch Opioide - gestellten Diagnosen der chronischen Schmerzstörung sowie chronischen Kopfschmerzen weiter. Von welcher geeigneten Behandlung und Medikamenteneinnahme die Beschwerdegegnerin zwecks Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ausgehe, sei sodann aus den medizinischen Akten nicht ersichtlich. Es gehe nicht an, einfach die Absetzung der aktuell verwendeten Medikamente zu postulieren, ohne gleichzeitig darzulegen, mit welcher alternativen Methode den anerkannten Beschwerden beizukommen sei (S. 6 f.).
3.
3.1
3.1.1 Die A.___-Gutachter Dr. med. univ. C.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. E.___, Facharzt Neurologie, Dr. med. univ. F.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und MSc G.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, stellten am 2. Oktober 2020 folgende Diagnosen (Urk. 8/42 S. 5 f.):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- psychische und Verhaltensstörung durch Opioide (ICD-10 F11.2), Abhängigkeitssyndrom
- leichte bis mittelschwere neurokognitive Einschränkung
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- chronische Kopfschmerzen
- anhaltender Kopfschmerz zurückzuführen auf eine Verletzung des Kopfes (nähere Klassifikation des Traumas als leicht oder mittelschwer/schwer nicht sicher möglich)
- Sturz auf den Hinterkopf im Rahmen eines tätlichen Übergriffs (11/2012)
- Medikamentenübergebrauchskopfschmerz
- Kopfschmerz zurückzuführen auf einen Opioid-Übergebrauch (Tramadol)
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
- beginnende, mehretagige degenerative Veränderungen und leichte postinterventionelle Aktivierung des Facettgelenks C3/C4 an der Halswirbelsäule (HWS; ICD-10 M47.82)
- leichte schmerzmittelinduzierte mikrocytotische Anämie (Blutarmut)
Gemäss den Gutachtern standen aus polydisziplinärer Sicht die Einschränkungen von psychiatrischer und neuropsychologischer Seite im Vordergrund. Aufgrund der Ausprägung der Symptomatik und vor allem wegen des Abhängigkeitssyndroms mit einem laufenden Substanzkonsum könnten aktuell keine brauchbaren Ressourcen für eine berufliche Wiedereingliederung festgestellt werden respektive es bestehe wegen der leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung eine erhebliche funktionelle Einschränkung. Eine valide Einschätzung der langfristigen Leistungsfähigkeit sei aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht erst bei einer nachgewiesenen Abstinenz von sechs Monaten möglich (S. 5, S. 8). Seit Oktober 2019 bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 8).
3.1.2 In orthopädischer Hinsicht verneinte Dr. C.___ eine relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit, wobei das vom Beschwerdeführer subjektiv empfundene Ausmass der Beschwerden in der Untersuchung nicht habe nachvollzogen oder objektiviert werden können. Während der gesamten Exploration hätten keine Anzeichen von Schmerzen beobachtet werden können und der sehr gute muskuläre Trainingszustand stehe im Widerspruch zu der vom Beschwerdeführer angegebenen langjährigen körperlichen Schonung. In der rezenten Bildgebung (MRT 2/2020) zeigten sich ausschliesslich diskrete degenerative Veränderungen der HWS und eine leichte Aktivierung im Facettgelenk C3/4 als Folge der Thermokoagulation. Der orthopädische Gutachter hielt weiter fest, dass keine Notwendigkeit zur Einnahme von Tramal in einer ausgebauten Dosierung bestehe und dass in jeglicher Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 20 f., S. 22).
3.1.3 Aus allgemein-internistischer Sicht bestand gemäss Dr. D.___ keine gesundheitliche und funktionelle Beeinträchtigung (S. 29).
3.1.4 Der neurologische Gutachter Dr. E.___ führte aus, der vom Beschwerdeführer geklagte links parietal lokalisierte, leichtgradig ausgeprägte Kopfschmerz habe sich in zeitnaher Folge nach dem tätlichen Übergriff im Jahre 2012 eingestellt, wobei dieser Schmerz gemäss seinen Angaben nicht alltagsrelevant gewesen sei. Dieser Kopfschmerz sei - bei nicht vorbestehendem primärem Kopfschmerz - als anhaltender Kopfschmerz, der auf eine Verletzung des Kopfes zurückzuführen sei, zu klassifizieren. Inwieweit die 2018 objektivierte posttraumatische Hirnverletzung Folge des Übergriffs sei, müsse offenbleiben. Im CT vom 29. Dezember 2012 (zirka einen Monat nach dem Übergriff) sei der am 17. September 2018 gefundene kernspintomographisch nachgewiesene posttraumatische Parenchymdefekt nicht ersichtlich, was möglicherweise technisch bedingt sei. Weitere Traumata liessen sich anamnestisch nicht eruieren, weshalb nicht sicher gesagt werden könne, ob das Trauma im Jahr 2012 leichtgradig oder mittelschwer bis schwer gewesen sei. Von 2013 bis 2018 habe keine alltagslimitierende Symptomatik durch den posttraumatischen Kopfschmerz bestanden (S. 36).
Die seit 2018 geklagten neuartigen Kopfschmerzen ohne anamnestisch eruierbaren Auslöser seien nicht auf die genannte Kopfschmerzentität zurückzuführen, wobei sie formal schwer einzuordnen seien. Am naheliegendsten sei der Schmerz auf einen Opioid-Übergebrauch (Tramal 300350 mg/Tag > 3 Monate) im Sinne eines Medikamentenübergebrauchskopfschmerzes zurückzuführen. Die anamnestischen Angaben bezüglich des Schwindels und der im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung unauffällige schwindelspezifische Befund seien weder einer zentralen noch einer peripheren vestibulären Genese zuzuordnen. Möglicherweise liege ein phobischer Schwindel vor. Eine anamnestisch seit dem Übergriff neu aufgetretene Sprachstörung – klinisch nicht konklusiv objektivierbar – und die ersichtlichen mittelschweren kognitiven Funktionsdefizite seien neuroanatomisch/-funktionell nicht alleinig durch den objektivierten Parenchymdefekt erklärt. Bezüglich der Schmerzausstrahlung in die linke obere und untere Extremität lägen keine Hinweise für eine zentrale oder periphere neurologische Störung vor (S. 36).
Der neurologische Experte wies auf eine insuffiziente symptomatische Therapie hin, welche im Wesentlichen in der Einnahme von hohen Dosen Tramal bestehe (S. 39).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit ging Dr. E.___ in der angestammten Tätigkeit als Stapelfahrer/Lagerist wegen der chronischen Kopfschmerzen aufgrund des vermehrten Rendements von einer Einschränkung von 20 % aus. In einer angepassten Tätigkeit mit flexiblen Arbeitszeiten respektive flexiblen Möglichkeiten für Pausen im Falle des Auftretens von Kopfschmerzen sei ein volles Pensum leistbar, wobei mit Leistungseinbussen während des Auftretens von Kopfschmerzen gerechnet werden müsse (S. 39 f.).
Als medizinische Massnahmen empfahl Dr. E.___ den Opiatentzug, eine medikamentöse Prophylaxe (beispielsweise mit Amitripylin), den Ausbau von allgemeinen konservativen Massnahmen (regelmässiger aerober Ausdauersport, Erlernen und regelmässige Anwendung von Entspannungsübungen) und gegebenenfalls einen stationären Aufenthalt in einer Schmerzklinik. Sollten diese Massnahmen allesamt durchführbar sein und ein gutes Ansprechen zeigen, so sei mit einer zirka 50%igen Besserung der Beschwerden zu rechnen (S. 40).
3.1.5 Der psychiatrische Experte Dr. F.___ führte aus, der Beschwerdeführer stelle die depressiven Symptome teilweise maximal dar. Gleichzeitig verzichte er auf die Einnahme von psychiatrischen Medikamenten, da sie seiner Ansicht nach die Persönlichkeit verändern würden, so dass davon ausgegangen werden könne, dass die depressive Komponente bei den Beschwerden einen weniger hohen Stellenwert habe als demonstriert. Entsprechend seien die Kriterien für das Vorhandensein einer Störung aus dem Kapitel ICD-10 F3 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt. Die Symptomverdeutlichung könne am ehesten im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung gesehen werden. Unterschiedliche depressive Episoden könnten nicht objektiviert werden und die Anfänge würden mit der Exazerbation der Schmerzen in Verbindung gebracht, weshalb sich die Kriterien für eine rezidivierende depressive Störung als nicht erfüllt zeigten. Vielmehr lägen die Kriterien einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vor. Im Vordergrund des klinischen Bildes stehe ein seit mindestens sechs Monaten bestehender Schmerz, welcher seinen Ausgangspunkt in einer körperlichen Störung habe. Laborchemisch habe die Einnahme von Cannabis objektiviert werden können und es zeige sich zusätzlich eine hohe Konzentration von Tramadol. Es ergäben sich Hinweise auf ein leicht bis mittelschwer beeinträchtigtes kognitives Leistungsprofil, welche am ehesten dem Tramadol zuzuschreiben seien. Die vorliegenden schweren Beeinträchtigungen insbesondere im Aufmerksamkeitsbereich mit einer reduzierten Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit und auch qualitativen Defiziten sowie die leichten Beeinträchtigungen im exekutiven Bereich seien wenig mit der Hirnorganik vereinbar. Es bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Überlagerung aufgrund der Medikation (Einnahme von Tramadol 300-350 mg täglich, mehrjährig), wobei unter Berücksichtigung des morgendlichen Zitterns, des Schwindels, der Übelkeit und der Schweissausbrüche, welche sich erst nach zirka 30 Minuten/einer Stunde verbessern würden, an eine Entzugsproblematik gedacht werden müsse. Dahingehend zeigten sich die Diagnosekriterien für das Vorhandensein einer psychischen und Verhaltensstörung durch Opioide (ICD-10 F11.2), Abhängigkeitssyndrom, als erfüllt. Es könne ein starker Wunsch nach der Einnahme von Tramadol aufgezeigt werden und es lasse sich auf eine entsprechende Überdosierung schliessen, wobei der Beschwerdeführer zumindest während des 90-minütigen Gesprächs mit dem psychiatrischen Gutachter keine übermässigen Ermüdungserscheinungen gezeigt habe und zudem eine Toleranzentwicklung und Fortsetzung der Einnahme der Substanz bestehe (S. 47 f.).
Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe im Rahmen der Schmerzstörung sowie der Tramadolabhängigkeit und den daraus folgenden kognitiven Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung gelte retrospektiv seit dem Bericht der Behandlerin im Oktober 2019. In einer angepassten Tätigkeit liege aufgrund des instabilen Zustandsbilds eine Einschränkung von ebenfalls 100 % vor (S. 51).
Der Experte hielt weiter fest, dass in psychiatrischer Hinsicht keine Therapie lege artis bestehe. Aufgrund des beschriebenen Leidensdrucks im Rahmen der Schmerzsituation sei die vom Beschwerdeführer angegebene Therapiefrequenz von einmal monatlich als deutlich zu gering einzustufen. Auch würden keine Schmerzmoderatoren verwendet respektive keine schmerztherapeutischen Copingstrategien entwickelt, welche eine Erleichterung beim Leben mit Schmerzen darstellen würden. Zusätzlich bestehe eine iatrogene Tramadolabhängigkeit, welche eine Wiedereingliederung in dieser Form verunmögliche. Indiziert sei eine suchtspezifische Behandlung zum Entzug des Tramadols und es sei eine erneute Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nach nachgewiesener Abstinenz von sechs Monaten empfohlen (S. 51).
3.1.6 Die neuropsychologische Expertin MSc G.___ berichtete von Hinweisen auf ein leicht bis mittelschwer beeinträchtigtes kognitives Leistungsprofil. Im Vordergrund des Störungsbildes zeigten sich deutliche Defizite im Aufmerksamkeitsbereich in der Alertness, der selektiven Aufmerksamkeit und Aufmerksamkeitseinteilung sowie eine reduzierte konzentrative Belastbarkeit mit erhöhter motorischer Impulskontrollstörung. Im exekutiven Bereich seien in der figuralen Ideenproduktion (Antrieb) deutliche und in der Planungsfähigkeit leichte Defizite feststellbar, im mnestischen Bereich sei lediglich die verbale Merkspanne knapp reduziert, wobei eine Überlagerung aufgrund der Fremdsprachigkeit angenommen werden müsse, bei unauffälliger nonverbaler Merkspanne. In der Spontansprache (Muttersprache) sei eine leichte Verlangsamung auffällig bei ansonsten unauffälliger Sprache (Sprachproduktion/-verständnis). Die motorische Impulskontrolle sei zu Beginn gegeben, gegen Ende der Untersuchung werde sie deutlich auffällig (Urk. 8/43/16 S. 5).
Die schweren Beeinträchtigungen - insbesondere im Aufmerksamkeitsbereich mit einer reduzierten Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit und qualitativen Defiziten - sowie die leichten Beeinträchtigungen im exekutiven Bereich seien wenig mit der Hirnorganik vereinbar. Bei einer Schmerz- und Schwindelproblematik wären leichte Aufmerksamkeitsdefizite indes gut vereinbar. Ebenso könne eine Überlagerung aufgrund der Medikation (Einnahme von Tramal 300-350 mg täglich, mehrjährig) nicht ausgeschlossen werden. Dafür sprächen beispielsweise auch das morgendliche Zittern, der Schwindel, die Übelkeit und die Schweissausbrüche, welche sich erst im Verlauf von zirka 30 Minuten bis eine Stunde verbesserten, so dass an eine Entzugsproblematik gedacht werden müsse. Aus neuropsychologischer Sicht seien die starken Aufmerksamkeitsdefizite nicht alleine mit dem Ereignis vom November 2012 erklärbar. Eine erfolgreiche Tätigkeit als Taxifahrer – wie sie der Beschwerdeführer nach 2012 in Y.___ ausgeführt habe – sei aus neuropsychologischer Sicht mit stark ausgeprägten Aufmerksamkeitsdefiziten wenig passend. Zudem habe er nach 2012 erfolgreich die Staplerfahrprüfung abgelegt. Seit 2018 habe sich sodann ohne ein weiteres Ereignis eine starke Schwindelproblematik eingestellt und die Schmerzen seien stärker geworden. Insgesamt wäre bei einer Verbesserung der Schmerz- und Schwindelproblematik sowie allenfalls der Absetzung von Tramal eine Verbesserung der kognitiven Defizite erwartbar. Eine neuropsychologische Therapie sei nicht indiziert, jedoch wäre eine entsprechende Verlaufsuntersuchung nach erfolgreicher, stabiler Tramalabstinenz sinnvoll (S. 5).
Aus neuropsychologischer Sicht dürften sich für die angestammte Tätigkeit als Staplerfahrer mit hohen Anforderungen insbesondere an die Aufmerksamkeit, Konzentration und Sorgfalt starke Einschränkungen ergeben. Hierbei würden die Aufmerksamkeitsdefizite mit stark reduzierter Alertness und selektiver Aufmerksamkeit sowie reduziertem Antrieb als quantitativ mittelschwer einschränkend eingestuft. Die weiteren exekutiven Defizite - insbesondere die motorische Impulskontrolle und die leichte Planungsschwierigkeit - sowie die wesentlich beeinträchtigte Aufmerksamkeitsteilung dürften zu weiteren deutlichen qualitativen Einschränkungen führen. Entsprechend sei die Arbeitsfähigkeit als Stapelfahrer nicht gegeben. Bei einer angepassten Tätigkeit insbesondere ohne Zeitlimit und schnelle Arbeitshandlungen und mit der Möglichkeit, individuell angepasst nach zirka einer Stunde eine Pause von zehn Minuten einzulegen, dürfte aufgrund der reduzierten Aufmerksamkeitsfunktionen eine leichte quantitative Einschränkung bleiben. Bei qualitativ angepassten Tätigkeiten im Sinne von Aufgaben ohne hohe Anforderungen an die Aufmerksamkeit und ohne parallele Aufgaben seien aufgrund der reduzierten selektiven Aufmerksamkeit und motorischen Impulskontrolle weiterhin leichte qualitative Einschränkungen erwartbar (S. 6).
3.2 Der psychiatrische Gutachter Dr. F.___ führte in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2020 (Urk. 8/48) zu den von der Beschwerdegegnerin am 4. Dezember 2020 gestellten Rückfragen (Urk. 8/45) Folgendes aus: Der Entscheid zur vollen Einschränkung der Mobilität mit dem Auto sei aufgrund der hohen Konzentration von Tramadol im Blutspiegel erfolgt. Bezüglich der Fahrsicherheit müsse im Einzelfall entschieden werden, wobei die Höhe der aktuell abgenommenen Blutkonzentration mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Rückschlüsse auf eine bestehende Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit, Konzentration sowie Reaktionsgeschwindigkeit schliessen lasse. Bezüglich der Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln bestehe keine volle Einschränkung, so dass diesbezüglich die generelle Aussage einer vollen Einschränkung der Mobilität in eine aktuell bestehende erhebliche Beeinträchtigung der Mobilität und Verkehrsfähigkeit revidiert werden müsse (S. 1).
Im Zusammenhang mit der Frage nach der Zumutbarkeit einer Entzugsbehandlung/Abstinenz erachtete der Experte eine entsprechende Behandlung als zumutbar. Die Behandlung der chronischen Schmerzstörung mit Tramadol sollte durch ein Schmerzmittel der WHO Stufe I im weiteren Verlauf ersetzt und psychotherapeutische Massnahmen und andere Schmerzmoderatoren sollten angewendet werden (S. 1).
Betreffend Arbeitsfähigkeit nach erfolgter Entzugsbehandlung konnte Dr. F.___ am 17. Dezember 2020 keine Auskunft geben. Aktuell sei noch unklar, in welchem Ausmass die Abhängigkeit die Arbeitsfähigkeit beeinflusse respektive der nach Absetzen des Tramadols bestehende Schmerz die Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit beeinflusse. Die Definition eines Belastungsprofils könne nach erfolgter Entzugsbehandlung und nachgewiesener Abstinenz erfolgen (S. 2).
Im Zusammenhang mit dem Cannabiskonsum hielt der Gutachter fest, dass gerade im Rahmen der verkehrsmedizinischen Überprüfung eine Cannabisabstinenz angestrebt werden sollte und in diesem Rahmen auch eine solche verlangt werden könne (S. 2).
3.3 In ihrem Bericht vom 1. Oktober 2021 (Urk. 3/3) stellte die behandelnde Neurologin Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Neurologie, folgende Diagnose (S. 1):
- chronische neuropathische linksseitige Kopf- und Nackenschmerzen
- Status nach SHT am 23. November 2012 mit/bei
- MRI HWS. Diffuse Verdickung des Ramus dorsalis der Nervenwurzel C3 links (N. occiptialis tertius), differenzialdiagnostisch postinterventionell
- Status nach Thermoneurolyse Medial Branch-Blockade Facettengelenk C2/3 und C3/4 links am 9. April 2019
- Status nach wiederholten Infiltrationen Medial Branches C2-C4 links, N. okzipitalis major links
- Status nach adjuvanter thermischer Radiofrequenzbehandlung im Bereich der Medial Branches C2/3, C3 und C4 am 13. Juli 2021
- Status nach Cryotherapie des N. occipitalis major links am 1. September 2021
In der Zwischenzeit sei gemäss der Empfehlung des A.___-Gutachtens die Medikation mit Amitriptylin 25 mg/d installiert worden. Diese sei gut vertragen worden, habe aber subjektiv keinerlei Verbesserung der Schmerzen gebracht. Ein erneuter Versuch mit Pregabalin sei nicht wirksam gewesen und nicht gut vertragen worden. Eine probatorische Behandlung mit Botulinumtoxin am 27. April 2021 (PREEMPT-Schema) habe eine gewisse Verbesserung der Schmerzen von zirka 20 % gebracht. In der erneuten zervikalen Bildgebung habe sich eine Verdickung des Ramus posterior der Nervenwurzel C3 respektive des proximalen Anteils des N. occipitalis tertius wahrscheinlich postinterventionell gezeigt (S. 1). Seit dem 1. Juli 2021 sei der Beschwerdeführer zudem in der schmerztherapeutischen Behandlung bei Dr. med. H.___ vom Institut I.___ in J.___. Nachdem die am 13. Juli 2021 durchgeführte Infiltration mit adjuvanter thermischer Radiofrequenzbehandlung im Bereich der Medial Branches respektive TON C2/3, C3 und C4 als nicht erfolgreich habe eingestuft werden müssen, sei eine diagnostische Blockade im Bereich des N. occipitalis minor links durchgeführt worden, welche unmittelbar postinterventionell eine 75%ige Reduktion der Schmerzen gebracht habe. Daraufhin sei die Kryoanalgesie N. occipitalis minor links am 23. August 2021 erfolgt, welche eher kontraproduktiv gewesen sei und zu keiner Besserung geführt habe. Im Gegenteil, die Schmerzen hätten in den letzten Wochen wieder zugenommen und der Beschwerdeführer könne in der Nacht nicht schlafen, wobei der Tramalkonsum auf 450 mg/Tag gestiegen sei. Er klage weiterhin überstechende und brennende Schmerzen links nuchal und okzipital, ausstrahlend in den linken Nacken dorsal sowie nach temporoparietal, wobei die Schmerzen positionsunabhängig seien und durch Bewegung des Kopfes und Anstrengung zunähmen. Die Medikation mit Tramadol sei das einzige, was gegen die Schmerzen helfe, wobei die Dosierung zwischenzeitlich auf 300 mg/Tag habe reduziert werden können, der Bedarf aber nun wieder bei 450 mg/Tag liege. Gemäss der Ehefrau des Beschwerdeführers sei er im Alltag weiterhin sehr stark eingeschränkt, müsse sich nach geringster Anstrengung hinlegen und könne im Haushalt kaum etwas machen (S. 2).
Zusammenfassend hielt Dr. B.___ fest, die Situation sei weiterhin sehr unzufriedenstellend. Diagnostisch sei bei bildgebendem Nachweis struktureller Veränderungen im Bereich der Medial Branches der Wurzeln C2/3 sowie des N. occipitalis major und tertius links sehr wahrscheinlich von einem symptomatischen neuropathischen Schmerz auszugehen. Eine psychosomatische Komponente sei bei jeder chronischen Schmerzerkrankung sicher vorhanden, stehe aber vorliegend nicht im Vordergrund. Die konservativen Behandlungsmöglichkeiten seien seit längerem ausgeschöpft. Eine Tendenz zum Übergebrauch von Tramadol liege sicherlich vor, allerdings könne nicht von einem klassischen Medikamentenübergebrauchskopfschmerz gesprochen werden. Eine Reduktion des Opiatkonsums sei anzustreben, ein Medikamentenentzug sei in der aktuellen Situation komplett illusorisch und sehr wahrscheinlich kontraproduktiv. Sie sei mit dem Beschwerdeführer so verblieben, dass er Tramadol ausschliesslich in der Praxis beziehe und ein Kopfschmerztagebauch mit Dokumentation der Schmerzmitteleinnahme führe. Am 1. Oktober 2021 sei die erneute Applikation von Botulinumtoxin erfolgt, welche nach Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2021 nicht zu einer wesentlichen Besserung geführt habe (S. 3).
4.
4.1 Das A.___-Gutachten vom 2. Oktober 2020 (vgl. E. 3.1) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es beruht sodann auf den notwendigen internistischen, orthopädischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen. Die Gutachter berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 8/42 S. 13, S. 21, S. 25, S. 29, S. 32, S. 38 f., S. 42, S. 48 f.; Urk. 8/43/1-6 S. 2, S. 4 f.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 8/42 S. 3, S. 13, S. 24, S. 34, S. 47, S. 53 ff.; Urk. 8/43/1-6 S. 2). Sie kommentierten insbesondere abweichende Einschätzungen anderer Arztpersonen und würdigten diese in einleuchtender Weise (Urk. 8/42 S. 9, S. 21, S. 36, S. 52). Schliesslich leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet.
In diesem Sinne verneinte Dr. D.___ aus allgemein-internistischer Sicht nachvollziehbar eine gesundheitliche Beeinträchtigung und attestierte eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 29). Der orthopädische Gutachter Dr. C.___ beschrieb einleuchtend beginnende, mehretagige degenerative Veränderungen sowie eine leichte postinterventionelle Aktivierung des Facettgelenks C3/4 an der HWS, welche indessen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben (S. 20, S. 22). Dr. E.___ diagnostizierte aus neurologischer Sicht in schlüssiger Weise chronische Kopfschmerzen, einen posttraumatischen Parenchymdefekt frontal links sowie einen Verdacht auf phobischen Attackenschwindel, wobei er aufgrund der chronischen Kopfschmerzen von einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit respektive von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging (S. 37, S. 39 f.). Der psychiatrische Experte legte nachvollziehbar dar, dass aufgrund einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einer psychischen und Verhaltensstörung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, mit damit einhergehenden leichten bis mittelschweren neurokognitiven Einschränkungen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen ist (S. 48, S. 51). In neuropsychologischer Sicht beschrieb MSc G.___ schlüssig ein leicht bis mittelschwer beeinträchtigtes kognitives Leistungsprofil, wobei für die bisherige Tätigkeit aufgrund der Aufmerksamkeitsdefizite eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegt respektive in einer angepassten Tätigkeit von einer leichten quantitativen Einschränkung auszugehen ist (Urk. 8/43 S. 5 f.). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist.
4.2 An dieser Beurteilung vermag der pauschale Hinweis der Beschwerdegegnerin in der leistungsabweisenden Verfügung (Urk. 2), wonach die Beschwerden des Beschwerdeführers medizinisch behandelbar seien und mit der geeigneten Behandlung und Medikamenteneinnahme wieder eine Arbeitsfähigkeit zu erreichen sei (Urk. 2 S. 2), nichts zu ändern. Gemäss dem A.___-Gutachten besteht gestützt auf die vordergründigen psychiatrischen und neuropsychologischen Diagnosen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk. 8/42 S. 5, S. 8). Seitens der Experten wurde insbesondere auf eine seit Jahren bestehende Einnahme von hohen Dosen von Tramadol und damit zumindest teilweise einhergehende Kopfschmerzen sowie eine ungenügende schmerztherapeutische Behandlung hingewiesen (S. 37, S. 40, S. 51), wobei als Massnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers die Durchführung einer – dem Beschwerdeführer gemäss Beurteilung von Dr. F.___ zumutbaren (Urk. 8/48 S. 1) - suchtspezifischen Behandlung zum Entzug des Tramadols, eine medikamentöse Prophylaxe, der Ausbau von allgemeinen konservativen Massnahmen und gegebenenfalls ein stationärer Aufenthalt in einer Schmerzklinik empfohlen wurden (Urk. 8/42 S. 39 f., S. 49, S. 51). Im Zusammenhang mit dem Opiatentzug hielt der psychiatrische Gutachter eine erneute Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach nachgewiesener Abstinenz von sechs Monaten als indiziert (S. 51). Im Rahmen der Beantwortung der Rückfragen der Beschwerdegegnerin präzisierte Dr. F.___ zudem, dass zur Arbeitsfähigkeit nach erfolgter Entzugsbehandlung im aktuellen Zeitpunkt keine Auskunft gegeben werden könne, da unklar sei, in welchem Ausmass die Opiatabhängigkeit die Arbeitsfähigkeit beeinflusse beziehungsweise der nach Absetzen des Tramadols dann noch bestehende Schmerz die Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit beeinflusse. Gleichermassen könne das Belastungsprofil erst nach erfolgter Entzugsbehandlung und nachgewiesener Abstinenz definiert werden (Urk. 8/48 S. 2).
Gestützt auf die Empfehlung der Gutachter betreffend Durchführung eines Opiatentzugs und einer adäquaten Schmerztherapie kann – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – nicht ohne Weiteres auf eine zukünftige uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit geschlossen werden, nachdem der psychiatrische Experte die Beurteilung des Ausmasses der Arbeitsfähigkeit nach einem allfälligen Opiatentzug im Zeitpunkt der gutachterlichen Exploration respektive der Beantwortung der Rückfragen der Beschwerdegegnerin ausdrücklich für unmöglich hielt. Selbst wenn aber von einer (prognostischen) Behandelbarkeit (Therapierbarkeit) des (psychischen) Leidens auszugehen wäre, stellte diese für sich alleine keinen Ausschlussgrund für die Entstehung eines Rentenanspruchs dar, sagt doch die Behandelbarkeit für sich allein betrachtet nichts über den invalidisierenden Charakter einer Störung aus (BGE 143 V 409 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Im Weiteren empfahlen die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. K.___, Orthopädische Chirurgie FMH, und Dr. med. L.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in ihren Stellungnahmen vom 25. November 2020 und 12. Januar 2021 (Urk. 8/59/6-7, 8-10), auf die Beurteilungen der A.___-Gutachter – inklusive die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit – abzustellen.
Im Zusammenhang mit der dem Beschwerdeführer am 26. April 2021 auferlegten Schadenminderungspflicht (Urk. 8/57) ist sodann zu berücksichtigen, dass der postulierte Opiatentzug, die medikamentöse Prophylaxe und der Ausbau von allgemeinen konservativen Massnahmen erst im Hinblick auf allfällige zukünftige Leistungsansprüche des Beschwerdeführers relevant sind.
5.
5.1 Mit BGE 143 V 418 und BGE 145 V 215 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen und Suchterkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
5.2 In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Komplex Gesundheitsschädigung in psychiatrischer und neuropsychologischer Hinsicht als leicht bis mittelgradig ausgeprägt, wobei aber erhebliche Aufmerksamkeitsdefizite in der Alertness, der selektiven Aufmerksamkeit und Aufmerksamkeitsteilung sowie eine reduzierte konzentrative Belastbarkeit mit erhöhter motorischer Impulskontrollstörung bestehen (Urk. 8/43/1-6 S. 5 f.). Der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.41 fehlt es an einer Schweregradbezogenheit, weshalb sich ihre Schwere in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei den funktionellen Auswirkungen zeigt, was auch für das Abhängigkeitssyndrom gilt (BGE 143 V 418 E. 5.2.2 mit Hinweisen). In somatischer Hinsicht liegen komorbid insbesondere chronische Kopfschmerzen vor, welche nur teilweise auf die Kopfverletzung respektive gemäss gutachterlicher Beurteilung vordergründig auf den Übergebrauch von Tramadol (300 bis 450 mg pro Tag) zurückzuführen sind (Urk. 8/42 S. 37, S. 47 f.; Urk. 8/43 S. 5). Zum Aspekt Behandlungs- und Eingliederungserfolg ist festzustellen, dass in den Jahren 2018 und 2019 eine Infiltration des N. occipitalis major respektive eine Thermoneurolyse vorgenommen wurden. Seit August 2019 unterzieht sich der Beschwerdeführer einmal pro Monat einer psychiatrischen Therapie und es wurden im Nachgang an die gutachterliche Exploration eine medikamentöse Schmerztherapie initiiert (Amitriptylin, Pregabalin, Botulinumtoxin) sowie eine Infiltration und eine Kryoanalgesie durchgeführt, welche indes – wenn überhaupt – nur eine kurzfristige Linderung brachten (Urk. 3/3 S. 2).
Bei den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontakt» ergibt sich Folgendes: Aufgrund des Abhängigkeitssyndroms mit laufendem Substanzgebrauch liegt eine veränderte Persönlichkeitsstruktur vor, wenn sich auch keine Hinweise auf eine substantielle Persönlichkeitsstörung zeigten (Urk. 8/42 S. 6, S. 48). Dennoch massen die Gutachter der Substanzabhängigkeit und den sich daraus ergebenen Einschränkungen in den höheren psychischen Funktionen und den negativen Auswirkungen auf den Krankheitsverlauf nachvollziehbar massgebliche ressourcenhemmende Wirkung zu (Urk. 6/42 S. 8 und 38). Der Beschwerdeführer, welcher mit seiner Frau – zu welcher er einen guten Kontakt hat – und seinem Sohn (geboren 2012) zusammenwohnt, gab an, dass er letzteren am Morgen für die Schule bereitmache und für diesen auch das Mittagessen zubereite. Im Übrigen verbringe er den Tag mehrheitlich auf dem Sofa und schaue fern oder rede/chatte mit seiner Familie. Bis sechs Monate vor der gutachterlichen Exploration habe er noch unregelmässigen Austausch mit Kollegen ausserhalb des häuslichen Umfelds gehabt, bewege sich seither jedoch kaum mehr ausserhalb der Wohnung (S. 15, S. 33, S. 42 f.).
Zum Aspekt der «Konsistenz» ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem psychiatrischen Gutachter den Beschwerden einen hohen Stellenwert beimisst, wobei diese Symptomverdeutlichung im Rahmen der Schmerzstörung als vertretbar erachtet wird (S. 49). Es ist sodann von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in Beruf und Erwerb einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen andererseits auszugehen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn am Morgen für die Schule bereitmacht und für ihn das Mittagessen zubereitet, verbringt er den Tag mit fernsehen und chatten auf dem Sofa und sein soziales Netzwerk beschränkt sich im Wesentlichen auf seine Ehefrau, den Sohn und den telefonischen Kontakt mit weiteren Familienmitgliedern (S. 43).
5.3 Eine Gesamtschau über alle Indikatoren ergibt, dass die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit angesichts der gutachterlich nachvollziehbar als sehr bescheiden beurteilten Ressourcenlage und der Ausprägung der psychiatrischen Störungen im Rahmen der Schmerzstörung und der Tramadolabhängigkeit mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als plausibel erscheint.
An dieser Beurteilung vermag die von der Beschwerdegegnerin am 26. April 2021 durchgeführte Ressourcenprüfung (Urk. 8/58) nichts zu ändern. Betreffend die darin erwähnte unzureichende Therapie (S. 2) ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit Juli 2021 bei Dr. med. H.___, Facharzt für Anästhesiologie, in schmerztherapeutischer Behandlung befindet und im Anschluss an die gutachterliche Exploration eine wie in der A.___-Expertise empfohlene (Urk. 8/42 S. 40) medikamentöse Therapie mit Amitriptylin, Pregabalin sowie Botulinumtoxin durchgeführt wurde. Im Weiteren wurden eine Infiltration mit adjuvanter thermischer Radiofrequenzbehandlung, eine diagnostische Blockade im Bereich des N. occipitalis minor links sowie eine Kryoanalgesie vorgenommen. Ein behandlungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 5.1) kann angesichts dessen jedenfalls nicht verneint werden. Was die von der Beschwerdegegnerin aufgeführten Ressourcen angeht (Urk. 8/58 S. 2), ist festzuhalten, dass diese im Wesentlichen nur die Unterstützung des zehnjährigen Sohnes beim Bereitmachen für die Schule am Morgen und die Vorbereitung des Mittagessens umfassen (Urk. 6/42 S. 43), was obige Ressourcenprüfung ebenfalls nicht in Frage stellt.
6.
6.1 Da beim Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Stapelfahrer/Lagerist als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vorliegt, kann auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs verzichtet werden. Somit entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Gemäss gutachterlicher Beurteilung gilt die Einschätzung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit retrospektiv seit dem Bericht der Behandlerin Dr. med. M.___ vom Medizinischen Zentrum für Integrative Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrische Universitätsklinik N.___, vom Oktober 2019 (vgl. Urk. 8/42 S. 8 und S. 51), mit welchem erstmals eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestiert worden war (Urk. 8/31/3-6). Nachdem der Beschwerdeführer die dannzumal wöchentliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im August 2019 aufgenommen und seither über eine unveränderte Symptomatik geklagt hatte (Urk. 8/31/4), rechtfertigt es sich, seit August 2019 von einer ununterbrochenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Dies geht denn auch einher mit der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren geltend gemachten neuerlichen Arbeitsunfähigkeit ab 5. August 2019 nach vorübergehender Besserung mit 100%iger Arbeitsfähigkeit ab 1. Mai 2019 (Urk. 8/25/1), welche das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG jedenfalls unterbrochen hätte (Art. 29ter IVV). Entsprechend hat der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres ab 1. August 2020 Anspruch auf eine ganze Rente. Das führt zur Gutheissung der Beschwerde.
6.2 Im Hinblick auf eine revisionsweise Überprüfung der Invalidenrente wird die Beschwerdegegnerin die am 26. April 2021 auferlegte schadenmindernde Massnahme (Urk. 8/57) im Lichte der aktualisierten medizinischen Aktenlage zu überprüfen haben und dem Beschwerdeführer bei Festhalten an einer schadenmindernden Auflage in Nachachtung von Art. 21 Abs. 4 ATSG die schadenmindernden Massnahmen neuerlich und konkret mitzuteilen haben. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang bereits hier darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen der Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 22 E. 4a) jederzeit gehalten ist, sich im Sinn der Selbsteingliederung einer zumutbaren medizinischen Behandlung zu unterziehen, wenn die Möglichkeit dazu besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Grundsätzlich sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d, Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.1 mit Hinweisen). Im Lichte des laufenden Rentenbezugs sowie der aktuellen medizinischen Aktenlage wird eine Entzugsbehandlung – ob stationär oder ambulant – kaum als unzumutbar zu betrachten sein.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 9) als gegenstandslos.
7.2 Der vom Rechtsvertreter mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 (Urk. 13) geltend gemachte Aufwand von 12.4 Stunden und Fr. 164.60 Barauslagen (Urk. 14) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von 7.83 Stunden für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift als überhöht.
Angesichts der zu rekapitulierenden gut 69 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 9-seitigen Beschwerdeschrift und der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist Rechtsanwalt Dr. Edelmann bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- mit Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Entsprechend erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessvertretung (Urk. 1 S. 9) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. September 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Andreas Edelmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais