Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00628


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 17. Mai 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm

Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1973, Mutter von drei Kindern (geboren 2000 und 2003), war seit dem 2. November 2009 stundenweise als Tagesmutter tätig (Urk. 11/3 Ziff. 5.4) und meldete sich am 10. Dezember 2012 unter Hinweis auf seit dem 17. Juli 2012 bestehende Kopf-, Rücken- und Beinschmerzen sowie Bluthochdruck und einen Kraftverlust im rechten Arm bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 23. März 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 11/71).

1.2    Am 11. Juni 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf seit dem Jahr 2012 bestehende psychische Beschwerden sowie eine dissoziative Bewegungsstörung erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/82 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle klärte die beruflich erwerbliche und die medizinische Situation ab und veranlasste bei der MEDAS Y.___ ein interdisziplinäres Gutachten, welches am 7. April 2021 erstattet wurde (Urk. 11/117). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/122, Urk. 11/126 Urk. 11/137) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2021 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 11/142 = Urk. 2).

1.3    Nach am 13. Juni 2019 erfolgter Anmeldung der Versicherten zum Bezug von Hilflosenentschädigung (Urk. 14/7/83) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/7/121, Urk. 14/7/131, Urk. 14/7/137) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. November 2021 ebenfalls einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 14/7/148 = Urk. 14/2).


2.    Die Versicherte erhob am 26. Oktober 2021 gegen die Verfügung vom 24. September 2021 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine neue Begutachtung in die Wege leite, insbesondere ein neues psychiatrisches Gutachten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2021 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).

    

    Gegen die Verfügung vom 1. November 2021 (Urk. 14/2) erhob die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2021 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine neue Begutachtung in die Wege leite. Insbesondere solle sich das neue psychiatrische Gutachten auch über ihre Hilflosigkeit äussern. In prozessualer Hinsicht beantragte sie ebenfalls die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 14/1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2022 (Urk. 14/6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14/8).

    Mit Gerichtsverfügung vom 22. März 2022 wurden die beiden Verfahren IV.2021.00723 und IV.2021.00628 vereinigt und die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 15).

    Am 29. März 2022 reichte Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm ihre Honorarnoten (Urk. 17-18) ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.6    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Verfügung vom 24. September 2021 (Urk. 2) damit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2019 gesundheitlich eingeschränkt sei. Laut dem eingeholten Gutachten sei sie in ihrer bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 100 % arbeitsfähig. Mit dem eingereichten Bericht seien keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht worden. Es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 26. Oktober 2021 (Urk. 1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie sich in ihrer Verfügung nicht zu sämtlichen eingereichten Berichten geäussert habe. Zudem hätten diese Berichte zur ergänzenden Stellungnahme zwingend der Gutachterstelle vorgelegt werden müssen. Unabhängig davon sei das Gutachten der MEDAS Y.___, insbesondere das neurologische und psychiatrische Gutachten, unverwertbar. Unter anderem habe der neurologische Gutachter in keiner Weise in Betracht gezogen, dass es sich um eine psychiatrische Erkrankung handle, und seine Sicht sei inakzeptabel (S. 5 f. Ziff. 1-2, S. 17 f. Ziff. 8). Auch der psychiatrische Gutachter habe sich nicht seriös mit den von den behandelnden Fachärzten gestellten Diagnosen und auch nicht mit dem im April 2018 diagnostizierten dissoziativen Stupor auseinandergesetzt (S. 6 ff. Ziff. 3). Es sei vielmehr der Diagnostik und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Psychiaterinnen zu folgen. Die Gutachter hätten ihre Einschätzung in Unkenntnis der Diagnose der dissoziativen Bewegungsstörung gemacht (S. 9 ff. Ziff. 4). Es sei von einem schwerwiegenden Gesundheitsschaden und somit von einem hohen funktionellen Schweregrad auszugehen. Eine Aggravation liege nicht vor (S. 15 ff. Ziff. 7).

2.3    In ihrer Verfügung vom 1. November 2021 (Urk. 14/2) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung mit der Begründung, dass das im April 2021 eingetroffene medizinische Gutachten ergeben habe, dass sie in ihrer bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Im Zusammenhang mit der Hilflosigkeit in den Lebensverrichtungen und der lebenspraktischen Begleitung würden auch die medizinischen Aspekte bei der Anrechnung berücksichtigt. Damit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Hilflosigkeit bei der Beschwerdeführerin im Sinne des Gesetzes gegeben. Es seien keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden (S. 1 f.).

2.4    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2. Dezember 2021 (Urk. 14/1) geltend, dass sie seit mehreren Jahren von der Spitex im Bereich Haushalt und von ihrem Ehemann pflegerisch unterstützt werde (S. 6 oben). Zur Beurteilung ihres Anspruches auf Hilflosenentschädigung könne nicht auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden, da dieses mangelhaft sei. Vielmehr seien die diesbezüglichen Stellungnahmen der behandelnden Ärztinnen zu berücksichtigen, wonach sie in den Lebensbereichen An- und Auskleiden sowie Körperpflege und Fortbewegung regelmässig Unterstützung benötige. Zudem sei eine Unterstützung in der Haushaltsführung erforderlich (S. 6 f. Ziff. 2). Pflegerische Leistungen und Unterstützungen würden von ihrem Ehemann aber auch von ihrer Tochter erbracht und könnten so auch mit der Krankenkasse abgerechnet werden (S. 7 Ziff. 3).


3.    Da die Beschwerdegegnerin letztmals mit Verfügung vom 23. März 2015 (Urk. 11/71) den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin materiell prüfte und in der Folge einen Anspruch verneinte, gilt es nachfolgend zu prüfen, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 23. März 2015 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2021 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise erheblich verändert hat (vgl. vorstehend. E. 1.5-6), und ob sich das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 7. April 2021 (Urk. 11/117) für die Beurteilung dieser Frage als beweiswertig (vorstehend E. 1.7) erweist.

    Weiter zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung.


4.    Vorab ist zur von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.2) festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2021 (Urk. 2) tatsächlich nicht vertieft auf die im Rahmen des Einspracheverfahrens von der Beschwerdeführerin vorgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen, Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eingegangen worden ist. Ob damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben ist, kann offengelassen werden. Einerseits ging aus der angefochtenen Verfügung zumindest klar hervor, dass die Beschwerdegegnerin in den nachgereichten Arztberichten keine Verschlechterung des Gesundheitszustands sah, und andererseits konnte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom Oktober 2021 (Urk. 1) bei voller Kognition des hiesigen Gerichts alle ihre Argumente vorbringen, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin ohnehin als geheilt anzusehen ist.


5.

5.1    Die anspruchsverneinende Verfügung vom 23. März 2015 (Urk. 11/71), worin davon ausgegangen wurde, dass bei der Beschwerdeführerin sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Tagesmutter als auch für jede andere leidensadaptierte Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit und somit keine Invalidität bestehe, basierte auf dem B.___-Gutachten vom 18. Dezember 2014 (vgl. nachstehend E. 5.2).

5.2    Die Gutachter des B.___ konnten in ihrem Gutachten vom 18. Dezember 2014 (Urk. 11/56) keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nennen (S. 14 lit. F. Ziff. 1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nannten sie eine dissoziative Störung, gemischt mit dissoziativen Sensibilitäts- und Bewegungsstörungen (ICD-10 F44.7) und gezeigtem Ganzkörperschmerz mit Betonung der rechten Körperhälfte unklarer Ätiologie, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit Ganzkörper-Schmerzsyndrom, eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) in enger Verknüpfung mit psychosozialen Belastungsfaktoren, somatoformer und dissoziativer Störung, eine Adipositas, eine arterielle Hypertonie sowie chronifizierte vasomotorische Kopfschmerzen (S. 14 lit. F. Ziff. 2). Die Gutachter führten zusammenfassend aus, dass sie aufgrund ihrer Untersuchung zur Einschätzung gelangt seien, dass die Versicherte in der Lage sei, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Tagesmutter ebenso zu verrichten wie Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Sie könne jegliche ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand sowie ihrer körperlichen Konstitution angepasste Tätigkeit 8.5 Stunden täglich ohne weitere Minderung der Leistungsfähigkeit ausüben (S. 15 oben). Das Belastungs-/Ressourcenprofil bestehe in mittelschweren körperlichen Arbeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwortungsbereichen, ohne besonderen Zeitdruck, ohne besondere weitere psychische Belastungsfaktoren wie Nachtarbeitsbedingungen, Akkordarbeit oder Tätigkeiten mit besonders hohen Anforderungen an die Konfliktfähigkeit (S. 15 Mitte).

    Die Gutachter hielten fest, dass die Versicherte interdisziplinär (internistisch, orthopädisch-traumatologisch, neurologisch und psychiatrisch) untersucht worden sei. Sie erlebe sich zwar subjektiv vollständig invalidisiert, es habe jedoch weder auf somatischem noch auf psychiatrischem Fachgebiet eine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Die Versicherte habe gegenüber den Fachgutachtern stets ein ausgeprägtes, durch organische Befunde nicht hinlänglich erklärbares Schmerzsyndrom beklagt, ferner habe sie über Bewegungs- und Empfindungsstörungen mit daraus resultierenden, invalidisierenden Beeinträchtigungen geklagt. Aus psychiatrischer Optik sei die Symptomatik als Ausdruck einer gemischt dissoziativen Störung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung interpretiert worden. Eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit resultiere daraus allerdings nicht, da auch die sogenannten Förster-Kriterien nicht hinlänglich erfüllt seien (S. 14 f. lit. G.).


6.

6.1    Im Rahmen der erneuten Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug vom 11. Juni 2019 (Urk. 11/82) gingen die folgenden wesentlichen medizinischen Berichte ein:

6.2    Dr. Z.___ stellte in ihrem Bericht vom 6. April 2019 (Urk. 11/80) folgende Diagnosen (S. 1):

- mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1

- dissoziative Bewegungsstörung, ICD-10 F44.4

    Dr. Z.___ führte aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Depression trotz zweimaligen Hospitalisationen verschlechtert habe. Die Depression sei mittel- bis schwergradig. Ebenfalls habe sich der Gesundheitszustand in Bezug auf die dissoziative Störung verschlechtert mit neu auch Episoden von Stupor. Beide Diagnosen bewirkten, dass die Arbeitsfähigkeit nicht gegeben sei (S. 1).

6.3    Dr. Z.___ stellte in ihrem Bericht vom 17. Februar 2020 (Urk. 11/97/1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):

- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10 F32.1, bestehend seit dem Jahr 2014

- dissoziative Bewegungsstörung ICD-10 F44.4, bestehend seit dem Jahr 2018

- undifferenzierte Somatisierungsstörung, ICD-10 F45.1

    Dr. Z.___ führte aus, dass der Gesundheitszustand stationär sei und die Befunde unverändert (Ziff. 1.1 und Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 7. April 2014 alle zwei bis vier Wochen bei ihr in Behandlung. Die letzte Kontrolle sei am 11. Februar 2020 erfolgt (Ziff. 3.1). Seit einem halben Jahr finde eine zusätzliche Behandlung in der Muttersprache der Beschwerdeführerin statt (Ziff. 3.3). Der Beschwerdeführerin sei keine Tätigkeit möglich (Ziff. 2.1-2). Dr. Z.___ führte aus, dass die Motivation ihrer Patientin sehr hoch sei (Ziff. 4.3).

6.4    Dr. A.___ stellte in ihrem Bericht vom 5. April 2020 (Urk. 11/101) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1, bestehend seit 2014

- dissoziative Bewegungsstörung, ICD-10 F44.4, bestehend seit 2014

- chronische Schmerzen mit psychischen und körperlichen Faktoren, ICD-10 F45.4, bestehend seit 2020

- störende Persönlichkeitsänderungen, ICD-10 F61.1 (akzentuierte Persönlichkeitszüge)

- chronisches lumbospondylogenes Rechtssyndrom nach Diskushernie L5/S1, bestehend seit 2012

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ einen Status nach Suizidversuch im Jahr 2016 und eine arterielle Hypertonie (Ziff. 2.6). Dr. A.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 20. Mai 2019 bei ihr in monatlicher Behandlung sei und die letzte Kontrolle am 2. April 2020 erfolgt sei (Ziff. 1.1-2). Die Beschwerdeführerin sei ihr im April 2019 für eine ergänzende Psychotherapie in der Muttersprache zugewiesen worden. Sie habe berichtet, dass sie seit Oktober 2011 krank sei. Im Juli 2012 sei eine Infiltration mit Wurzelblockade L5 rechts gemacht worden. Seither habe die Beschwerdeführerin eine Beinparese und könne nur mit Hilfe einer Krücke laufen (Ziff. 2.1). Dr. A.___ führte aus, dass man, wenn man die früheren Berichte und ihre erhobene Exploration vergleiche, zum Schluss komme, dass sich das Zustandsbild der Beschwerdeführerin insgesamt nicht verändert habe. Nach dem Tod des Bruders im Jahr 2018 sei es sogar zu einer Verschlechterung gekommen. Dr. A.___ hielt fest, dass sie die Beschwerdeführerin nicht einmal im geschützten Rahmen einsetzbar erachte. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin zeige sich aufgrund der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vom narzisstischen Typus sehr gekränkt und verbittert, weil ihr das Gesundheitssystem und der Staat bei der Lösung ihrer Probleme nicht habe helfen können (Ziff. 2.7). Sie benötige die Hilfe von ihrem Mann und von der Spitex. Alleine könne sie ihren Haushalt nicht bewältigen. Sie sei sogar bei der Körperhygiene auf Hilfe angewiesen (Ziff. 4.5).

6.5    Am 7. April 2021 erstatteten die Gutachter der MEDAS Y.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste interdisziplinäre Gutachten (Urk. 11/117).
Die Gutachter konnten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 11/117/1-11) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 7 Ziff. 4.2). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie Probleme mit Bezug auf die Lebensführung, nicht näher bezeichnet, Personen, die das Gesundheitswesen aus sonstigen näher bezeichneten Gründen in Anspruch nähmen (Zweckverhalten ohne erkennbare zugrundeliegende relevante organisch-medizinische Grundlage), anamnestisch und in der Aktenlage beschriebene Phänomene mit Trauerreaktion und affektiven Symptomen in Form einer Anpassungsproblematik, inzwischen abgeklungen, daher keine ICD-10- Vergabe, degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS), anamnestisch Spannungskopfschmerzen, eine arterielle Hypertonie, aktuell unter antihypertensiver Therapie normotoner Blutdruck sowie eine Adipositas Grad I (S. 7 f. Ziff. 4.2).

    Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Tagesmutter ganztägig und ohne Leistungsminderung arbeitsfähig. Dies gelte auch retrospektiv. Auch in allen angepassten, rückengerechten Tätigkeiten sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich (S. 10 Ziff. 4.7-8). Es seien weder somatisch noch psychiatrisch quantitativ relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit objektivierbar (S. 10 Ziff. 4.9). Die Gutachter verneinten sodann die Frage, ob sich der Gesundheitsschaden im Vergleich zur gutachterlichen Beurteilung vom 18. Dezember 2014 verschlechtert habe. Insbesondere könnten sie aber auch die Diagnose einer ehemals noch angenommenen dissoziativen oder somatoformen Störung nicht bestätigen. Es lägen vielmehr sehr erhebliche Inkonsistenzen bezüglich der Beschwerde- und Symptomvalidität vor (S. 10 Ziff. 2).

    Die Gutachter hielten im Rahmen der Konsistenzprüfung fest, dass das damalige Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung im Jahr 2014 in ähnlicher Weise dysfunktional und vergleichbar zum aktuellen Status sei. Auch damals sei schon eine angebliche Schwäche des rechten Armes gezeigt, gleichwohl aber die Unterarmgehhilfe trotz vermeintlicher Schwäche benutzt worden. Dieses damals beschriebene nichtauthentische Verhalten mit «Lähmungen» decke sich auch mit der aktuellen Symptomatik. Das Verhaltensbild sei nun über sechs Jahre fortgesetzt beobachtbar. Es werde aktuell das Angewiesensein auf Unterarmgehhilfen demonstriert, was die Beschwerdeführerin an einer beruflichen Tätigkeit hindere. Sie fühle sich maximal hilflos und pflegebedürftig. Gewisse Parallelen seien noch erkennbar zu den anamnestisch angegebenen Schlaganfällen der Mutter mit Lähmungen. Diese schienen als Leitmotiv der Beschwerdeführerin für ihr eigenes medizinisches Laienmodell zu fungieren. Gleichermassen habe auch der Ehemann schon seit dem 35. Lebensjahr eine bis dato gewährte Teilrente nach wohl zwei Bandscheibenoperationen. Auch die Beschwerdeführerin habe erklärt, sie habe «zwei Bandscheiben». Letztlich sei auch die Erstsymptomatik im Jahr 2012 durch lumbale Rückenbeschwerden initiiert gewesen. Schwergradige Inkonsistenzen bestünden bezüglich der Befund- und Aussagequalität. Eine relevante Schmerzsymptomatik sei zudem nicht hinreichend plausibel. Nicht plausibel sei zudem die völlige Unwirksamkeit aller Massnahmen. Sowohl bei Betrachtung der Slick-Kriterien als auch der daraus abgeleiteten Bianchini-Kriterien ergäben sich somit erhebliche Hinweise für das Vorliegen mindestens einer schwergradigen Aggravation bis teilweise auch Simulation einer nicht oder nicht relevant vorhandenen Symptomatik (S. 9 Ziff. 4.6).

6.6    Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führten in ihrer Stellungnahme vom 15. und 28. April 2021 (Urk. 11/120/5-6) aus, dass das polydisziplinäre Gutachten beweiswertig sei, weshalb darauf abgestellt werden könne. Dies bedeute konkret, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Begutachtung im Dezember 2014 nicht wesentlich verändert habe. Es bestehe damit eine volle Arbeitsfähigkeit in den zuletzt ausgeübten wie auch in anderen, angepassten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.

6.7    Dr. Z.___ führte in ihrer zu Handen der Beschwerdeführerin erstellten Stellungnahme vom 11. Juni 2021 (Urk. 11/135) aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 7. April 2014 in ihrer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung stehe. Sie leide seit dem Jahr 2012 an einer Bewegungsstörung, für welche mehrfach abgeklärt keine organische Ursache habe gefunden werden können. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4), Erstdiagnose 2014, mit anamnestisch motorischer Hemiparese beinbetont rechts, sowie eine Hypästhesie ebenfalls beinbetont der rechten Körperhälfte ohne neurologische/somatische Korrelate und eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) sowie eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) zu nennen (S. 1 Mitte).

    Dr. Z.___ führte aus, dass entgegen den Ausführungen im Gutachten bei der Beschwerdeführerin ein chronischer Krankheitsverlauf dieser Bewegungsstörungen vorliege, basierend auf langanhaltenden unlösbaren schweren seelischen Belastungen. Es bestünden zudem komorbide Störungsbilder wie eine Depression sowie eine undifferenzierte Somatisierungsstörung. Es bestehe auch die Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, alleine stehen zu können (S. 1 unten). Dass es sich um eine Aggravation oder ein Begehren respektive eine Inanspruchnahme des Gesundheitswesens handle, könne ihres Erachtens ausgeschlossen werden. Die nicht einheitliche Schilderung der Symptome hänge von den subjektiv unterschiedlichen Erlebniszuständen ab. Auch die unterschiedlich präsentierten Bewegungseinschränkungen seien Teil der Bewegungsstörung im dissoziativen Störungsbild (S. 2 oben).

    Die Schlussfolgerungen der Gutachter, dass ein nicht vorhandenes Trauma der Beweis sei für das Nicht-Vorliegen einer dissoziativen Bewegungsstörung, sei nicht korrekt (S. 2 Mitte). Dr. Z.___ führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 80 % und 100 % bestehe (S. 2 Ziff. 3).

    Zu den in den Teilgutachten beschriebenen Symptominkonsistenzen führte Dr. Z.___ aus, dass eine dissoziative Störung ein psychischer Abspaltungsprozess sei, bei dem das Unbewusstsein die Steuerung der Symptome übernehme. Das Bewusstsein habe kaum die Möglichkeit, Einfluss zu nehmen solange der schwerwiegende innerseelische Konflikt sich nicht lösen lasse. Eine Simulation oder Aggravierung wären eine bewusst vorgenommene Handlung. Dies greife im vorliegenden Fall zu kurz, da auch über die lange Dauer der Erkrankung kein ausreichender und der Patientin zu unterstellender Krankheitsgewinn erkennbar sei (S. 2 f. Ziff. 5).

    Was die Hilflosenentschädigung anbelange, beruhten die Angaben im Fragebogen auf den subjektiven Angaben. Die Beschwerdeführerin benötige Unterstützung bei der Haushaltsführung, beim Ankleiden und bei der Körperpflege. Zudem benötige sie regelmässige Begleitung durch eine Dritt-Person. Der Bedarf bestehe seit 2014, anamnestisch bereits seit 2012 (S. 3 Ziff. 8).

6.8    Dr. A.___ stellte in ihrem Bericht vom 4. Juli 2021 (Urk. 11/139) die gleichen psychiatrischen Diagnosen wie in ihrem Vorbericht vom 5. April 2020 (S. 1 Ziff. 2, vorstehend E. 6.4). Hinzu kämen Kopf- und Rückenschmerzen, die immer noch persistierten. Dr. A.___ führte aus, dass all diese Symptome dazu führten, dass die Beschwerdeführerin nicht belastbar sei (S. 2 oben). Es sei nicht zutreffend, dass ein nicht vorhandenes Trauma der Beweis für das Nichtvorliegen einer Bewegungsstörung sei (S. 2 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei zwischen 80 % und 100 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 2 Ziff. 3). Dr. A.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin einen sehr leidenden Eindruck mache, der wirklich authentisch sei und auch von der Spitex berichtet werde. Die Alltagsfunktionalität sei deutlich reduziert. Die Beschwerdeführerin sei nicht belastbar und brauche Hilfe auf mehreren Ebenen. Es sei keine Schauspielerei, zumal die Beschwerdeführerin eine junge Frau sei, die keinen Krankheitsgewinn habe und sich ihr Leben in der Schweiz anders vorgestellt habe (S. 3 Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin brauche Hilfe bei der Haushaltsführung, beim Ankleiden, bei der Körperpflege sowie für administrative Tätigkeiten. Sie könne nicht allein aus dem Haus gehen (S. 4 Ziff. 8).

6.9    In seiner Stellungnahme vom 21. September 2021 (Urk. 11/141/2) führte Dr. D.___, RAD, aus, dass es sich bei den Ausführungen der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ auf die Fragen der Rechtsvertreterin um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes handle, weshalb an der Stellungnahme vom April 2021 festgehalten werde.


7.

7.1    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das MEDAS-Y.___ Gutachten vom 7. April 2021 (vorstehend E. 6.5) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei und kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (vorstehend E. 2.1). Bereits im Rahmen der letztmaligen Prüfung des Rentenanspruches wurde in der rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 23. März 2015 (Urk. 11/71) gestützt auf das B.___-Gutachten vom 18. Dezember 2014 (vorstehend E. 5.2) davon ausgegangen, dass bei der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen.

    Dagegen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen unter Hinweis auf ihre behandelnden Psychiaterinnen Dr. Z.___ (vorstehend E. 6.2-3 und E. 6.7) sowie Dr. A.___ (vorstehend E. 6.4 und E. 6.8) geltend, dass dem Gutachten der MEDAS Y.___ vom 7. April 2021 kein Beweiswert zukomme (vorstehend E. 2.2).

7.2    Das MEDAS Y.___-Gutachten vom 7. April 2021 (vorstehend E. 6.5) erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1.7) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.

    Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Die Gutachter der MEDAS Y.___ hielten fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Vorgutachten am B.___ im Dezember 2014 nicht verschlechtert habe. Ihre Diagnostik wich jedoch von jener der Gutachter des B.___ ab, insbesondere gingen sie von erheblichen Inkonsistenzen respektive einer Beschwerdeaggravation aus.

7.3    Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

    Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

    Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281.

7.4    Bereits anlässlich der orthopädischen Begutachtung am B.___ Ende 2014 machte die Beschwerdeführerin geltend, ihren rechten Arm, die rechte Hand und auch das gesamte rechte Bein nicht bewegen zu können und sich nur mit Hilfe zweier Unterarmgehstützen mühsam fortbewegen zu können. Obwohl eine völlige Kraftlosigkeit des rechten Beines dargeboten wurde, welches die Beschwerdeführerin weder aus stehender oder sitzender noch aus liegender Position anheben konnte, konnte der orthopädische Gutachter keine messbare muskuläre Atrophie der rechten unteren Extremität feststellen. Auch stand der von der Beschwerdeführerin behaupteten Kraftminderung der gesamten rechten oberen Extremität der Befund einer rechts wie links uneingeschränkt mittelkräftigen Ober- und Unterarmmuskulatur entgegen (Urk. 11/56 S. 11 Ziff. 2, S. 12 Ziff. 4). Zudem wurde darauf hingewiesen, dass, obwohl die Beschwerdeführerin angegeben habe, kein Gefühl im rechten Arm zu haben und die Arme respektive die Hände nicht spontan bewegen zu können, das Halten der Krücken problemlos möglich gewesen sei (vgl. Urk. 11/56 S. 46 Mitte, S. 49 Ziff. 5 unten f.).

    Anlässlich der Begutachtung bei der MEDAS Y.___ zeigte die Beschwerdeführerin sodann ein identisches Beschwerdebild und machte weiterhin geltend, lediglich noch mit Gehstöcken kurze Distanzen bewältigen zu können. Ihre behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2021 (vorstehend E. 6.7) diesbezüglich sogar aus, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal in der Lage sei, alleine stehen zu können.

    Wie bereits im Rahmen der erstmaligen Begutachtung am B.___ im Jahr 2014 liess sich jedoch auch im Rahmen der sechs Jahre später erfolgten Begutachtung an der MEDAS Y.___ keine Atrophie der Muskulatur der Beine feststellen. Die Gutachter der MEDAS Y.___ hielten fest, dass sich bei der völlig seitengleichen Muskelausprägung keine Hinweise für eine Inaktivität fänden (Urk. 11/117/1-11 S. 7 oben).

    Unabhängig davon, ob die Ursache einer Parese nun psychischer oder somatischer Natur ist, wäre nach einem derart langen Schonverhalten im geltend gemachten Ausmass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Atrophie der Muskulatur zu erkennen gewesen. Da eine Muskelatrophie der Beine respektive der Arme bei der Beschwerdeführerin jedoch zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden konnte, bestehen unabhängig von deren Genese gewichtige Zweifel an den dargebotenen Beschwerden, und es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb von Arztbesuchen, Spitexbetreuung und Begutachtungssituationen sehr wohl in der Lage ist, normal zu gehen und auch ihre Arme und Hände einzusetzen. Eine andere Erklärung für die durchwegs erhaltene Muskulatur findet sich nicht. Die Gutachter der MEDAS Y.___ hielten denn auch fest, dass ausserhalb der Untersuchungssituation ein guter Gebrauch der oberen wie der unteren Extremitäten habe beobachtet werden können (Urk. 11/117/1-11 S. 6 unten).

    Bei dieser Ausgangslage mit erheblichen Anzeichen für eine Aggravation respektive ein Vortäuschen eines Beschwerdebildes, erweisen sich weitere Ausführungen zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihren behandelnden Psychiaterinnen Dr. Z.___ (vorstehend E. 6.7) und Dr. A.___ (vorstehend
E. 6.8), wonach die Gutachter der MEDAS Y.___ die Diagnose der dissoziativen Gangstörung und ihre Ursache nicht berücksichtigt respektive ihr Beschwerdebild nicht verstanden hätten, als hinfällig.

    Neben der fehlenden Atrophie der Muskulatur trotz vorgegebener Lähmung, finden sich auch weitere Inkonsistenzen und Auffälligkeiten. Als inkonsistent erwiesen sich, wie die Gutachter der MEDAS Y.___ festhielten (Urk. 11/117/1-11 S. 6 Mitte), die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Auftreten der Parese. Deren Auftreten wurde erstmals im Zusammenhang mit einer längeren Autofahrt genannt (Urk. 11/14/19-20 S. 1, Urk. 11/15/5-8 S. 3 oben), dann mit einer Infiltrationsbehandlung und weiter im Zusammenhang mit einer Lumbalpunktion (Urk. 11/56 S. 12 Ziff. 4, S. 31 Ziff. 2.1 unten, vgl. Urk. 11/117/22-42 S. 7 unten).

    Zumindest als auffällig zu bezeichnen ist weiter - wie dies die Gutachter der MEDAS Y.___ ebenfalls festhielten - die Ähnlichkeit des angegebenen Beschwerdebildes zu jenem ihres ebenfalls eine Invalidenrente beziehenden Ehemannes respektive zu jenem ihrer Mutter. So führte die Beschwerdeführerin im Rahmen der erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug vom 10. Dezember 2012 (Urk. 11/3 Ziff. 6.2) aus, neben Bluthochdruck und einem Kraftverlust im rechten Arm an Kopf-, Rücken- und Beinschmerzen zu leiden (Urk. 11/3 Ziff. 6.2). Wie aus dem ebenfalls am hiesigen Gericht in Sachen des Ehemannes der Beschwerdeführerin beurteilten Verfahren Nr. IV.2015.00036 hervorgeht, lag der am 20. Januar 2005 rückwirkend ab 1. April 2002 erfolgten Rentenzusprache ein lumboradikuläres sensomotorisches Reiz- und Ausfallsyndrom L5 links und ebenfalls eine Kopfschmerz- und depressive Symptomatik zugrunde. Sodann ist hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Hemisymptomatik rechts, für welche trotz umfassender Abklärungen keine Ursache gefunden wurde, auffallend, dass auch ihre Mutter gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin seit einem Schlaganfall halbseitig gelähmt ist (vgl. Urk. 11/56 S. 22 Ziff. 2.2).

    Vor dem Hintergrund einer Beschwerdeaggravation sind auch die vor der Neuanmeldung im Juni 2019 (Urk. 11/82) erfolgten Hospitalisationen
im Zusammenhang mit einem gezeigten Stupor (Urk. 11/100/13-17, Urk. 11/100/18-20) zu würdigen. Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens erübrigt sich bei dieser Konstellation (vorstehend E. 7.3).

7.5    An der Schlüssigkeit des Gutachtens der MEDAS Y.___ vermögen auch die Ausführungen der behandelnden Psychiaterinnen Dr. Z.___ (vorstehend
E. 6.2-3 und E. 6.7) und Dr. A.___ (vorstehend E. 6.4 und E. 6.8) nichts zu ändern, zumal diese trotz der dargelegten Auffälligkeiten unkritisch die Darstellungen der Beschwerdeführerin übernahmen und auch nach Vorlage des MEDAS Y.___-Gutachtens weiter stützten. Daneben gilt es bezüglich der Ausführungen der behandelnden Psychiaterinnen zu berücksichtigen, dass ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihrer Berichte angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

    Soweit RAD-Arzt Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 21. September 2021 (vorstehend E. 6.9) explizit zum Bericht von Dr. A.___ vom 4. Juli 2021 (vorstehend E. 6.8) äusserte, dass es sich im Vergleich zum MEDAS-Gutachten lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes handle, hat dies auch für die Ausführungen der seit dem Frühjahr 2014 behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___ zu gelten. So übernahm Dr. A.___ die von Dr. Z.___ seit Behandlungsbeginn - und damit noch vor der Begutachtung am B.___ Ende 2014 - erfolgte Beurteilung einer mehr oder weniger vollständigen Invalidisierung der Beschwerdeführerin.

    Sodann wiesen die Gutachter der MEDAS Y.___ darauf hin, dass gerade die behandelnde Psychiaterin die vorhandenen starken externalen Anreize beim Verhalten der Beschwerdeführerin nicht berücksichtige, was wohl ihrer patientennahen Rolle als Therapeutin geschuldet sein möge (Urk. 11/117/1-11
S. 7 Mitte). Tatsächlich kann der Ansicht von Dr. Z.___ und Dr. A.___, wonach kein der Patientin zu unterstellender Krankheitsgewinn erkennbar sei (vorstehend E. 6.7-8), nicht gefolgt werden. So profitiert die Familie der Beschwerdeführerin bereits zum jetzigen Zeitpunkt von ihrer Krankenrolle, indem der Ehemann für die angegebene Pflege der Beschwerdeführerin Geld erhält und er sich neben seinem Bezug einer halben Rente nicht um eine Anstellung bemühen muss (Urk. 11/117/1-11 S. 6 Mitte, vorstehend E. 2.4).

    Soweit Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 5. April 2020 (vorstehend E. 6.4) einen im Jahr 2016 verübten Suizidversuch erwähnt, steht dem die Äusserung der Beschwerdeführerin selbst anlässlich der psychiatrischen Begutachtung bei der MEDAS Y.___ am 30. September 2020 entgegen, wonach sie bisher keinen Selbstmordversuch unternommen habe und auch nichts plane (Urk. 11/117/47-68 S. 9 Mitte).

7.6    Zusammenfassend zeigte die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Untersuchung am B.___ im Jahr 2014 ein deutlich aggravierendes Verhalten, auch wenn dieses nicht als solches benannt wurde. In der gleichen Weise präsentierte sie sich sodann im Rahmen der Folgebegutachtung an der MEDAS Y.___. Eine wesentliche, rentenrelevante Änderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Prüfung des Rentenanspruches und einen solchen verneinenden Verfügung vom 23. März 2015 (Urk. 11/71) ist demnach zu verneinen. Damit liegt unverändert kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor.

    Die angefochtene Verfügung vom 24. September 2021 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der diesbezüglich erhobenen Beschwerde führt.


8.    Bei einem fehlenden invalidisierenden Gesundheitsschaden (vorstehend E. 7) ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass auch keine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG bei der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist, welche einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung begründen würde. Auch die diesbezüglich angefochtene Verfügung vom 1. November 2021 (Urk. 14/2) erweist sich damit als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.



9.

9.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

9.2    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

9.3    Der von Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm mit Eingabe vom 29. März 2022 (Urk. 18) geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden für das Verfahren betreffend die Invalidenrente ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie die Beschwerdeführerin schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift in weiten Teilen der Einsprache vom 28. Juni 2021 (Urk. 11/137). Namentlich erscheint ein Aufwand von acht Stunden für die Beschwerdeschrift und sechs Stunden für Aktenstudium und Abklärungen als überhöht.

    Angesichts der zu studierenden, bereits bekannten Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der Ergänzungen der Beschwerdeschrift im Vergleich zur Einsprache (Urk. 11/137), den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen und dem als adäquat zu qualifizierenden geltend gemachten Aufwand im Verfahren betreffend Hilflosenentschädigung von sechs Stunden, ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'900.-- (inklusive Spesenpauschale und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

9.4    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerden gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 24. September 2021 und vom 1. November 2021 werden abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm, Zürich, wird mit Fr. 2’900.-- (inkl. Spesenpauschale und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchucan