Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00629


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 19. Dezember 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff

Schifflände 22, Postfach, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1972, erlernte ursprünglich den Beruf des Elektrotechnikers und absolvierte später eine Ausbildung zum Pflegehelfer SRK (Urk. 8/4 Ziff. 1.1 und Ziff. 5.3). Am 13. September 2016 liess er zusammen mit seiner damaligen Ehefrau die Y.___ GmbH ins Handelsregister eintragen, wobei die Stammanteile hälftig aufgeteilt waren und beide mit Einzelunterschrift als Gesellschafter (der Versicherte als Vorsitzender der Geschäftsführung und die damalige Ehefrau als Geschäftsführerin) fungierten (Urk. 9/2). Ab 1. Juli 2017 war er sodann als Pflegehelfer bei der eigenen Gesellschaft angestellt (Urk. 8/4 Ziff. 5.4 und Urk. 8/6/2).

    Am 9. Dezember 2020 (Urk. 8/4) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine depressive Störung sowie diverse körperliche Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog wiederholt die Akten des Krankentaggeldversicherers bei, beinhaltend unter anderem die Gutachten der Z.___-Ärzte Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. April 2021, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 29. April 2021 und Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 30. April 2021 (Urk. 8/27-29).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/38) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2021 (Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen.


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 26. Oktober 2021 Beschwerde und ersuchte um Zusprache mindestens einer halben Rente ab Juli 2021, eventualiter um Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 17. Januar 2022 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 11 und Urk. 14). Mit Verfügung vom 28. März 2022 (Urk. 16) holte das Gericht bei der Y.___ GmbH einen schriftlichen Bericht über das Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer ein, welcher am 3. Mai 2022 (Urk. 22) erstattet wurde. Der Beschwerdeführer hatte am 26. April 2022 (Urk. 20) weitere Unterlagen aufgelegt. Am 15. Juli 2022 (Urk. 26) nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Arbeitgeberbericht, die Beschwerdeführerin verzichtete am 25. August 2022 (Urk. 29) hierauf. Am 29. August 2022 (Urk. 30) thematisierte das Gericht weitere Themen, zu welchen sich der Beschwerdeführer am 19. September 2022 (Urk. 32) äusserte. Die Beschwerdegegnerin liess sich hierzu am
27. Oktober 2022 (Urk. 34) vernehmen. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
4. November 2022 (Urk. 35) zur Kenntnis gebracht.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022, weshalb die bisher geltenden Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen und auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    UV170510Beweiswert eines Arztberichts11.2022Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer leistungsabweisenden Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei per 27. August 2020 zu 100 % arbeitsunfähig geworden. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei er gemäss Untersuchungen vom April 2021 vollumfänglich arbeitsfähig. Damit bestehe keine lang andauernde Erwerbsunfähigkeit (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführerin bemängelte das aktenkundige Gutachten in mehrfacher Hinsicht und erachtete einen Einkommensvergleich als zwingend; dieser führe zu einer rentenbegründenden Einkommenseinbusse (Urk. 1 S. 3 f.).


3.    Die vom Krankentaggeldversicherer beauftragten Gutachter des Z.___ diagnostizierten in ihrem polydisziplinären Gutachten (Psychiatrie, Innere Medizin, Orthopädie) vom 25. Mai 2021 (Urk. 9/1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei kleinem Bandscheibenvorfall L3/4 sowie eine Adipositas per magna (BMI 48 kg/m2). Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein metabolisches Syndrom (arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, beginnende Arteriosklerose, gestörte Glucosetoleranz), eine Rektusdiastase sowie einen Zustand nach Cholezystektomie 2017 (S. 5 f.).    

    Die Gutachter führten aus, funktionelle Auswirkungen seien nur auf orthopädischem Gebiet feststellbar: Die Körperfülle habe bereits solche Dimensionen angenommen, dass der Beschwerdeführer in allen Lebensbereichen funktionell eingeschränkt sei. Im Alltag seien die Gehstrecke, die Ausdauerfähigkeit und die Mobilität deutlich eingeschränkt. So könne er weder knien noch sich bücken oder hocken. Die Bandscheibendegeneration mit Nachweis eines kleinen Prolapses limitiere die körperliche Arbeitsschwere auf leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (S. 7). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 0 % seit dem Nachweis der lumbalen Bandscheibenextrusion im Juli 2020. Derzeit seien ausschliesslich körperlich leichte bis mittelschwere sitzende Tätigkeiten möglich. Die Arbeitsfähigkeit betrage 100 % (S. 11).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer monierte vorweg, dass die Beschwerdegegnerin kein eigenes Gutachten in Auftrag gegeben und die Regeln über die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens nach Art. 72bis IVV nicht eingehalten habe (Urk. 1 S. 4).

    Nach Art. 32 Abs. 1 und 2 ATSG leisten die Organe der einzelnen Sozialversicherungen einander Verwaltungshilfe in dem Sinne, dass sie im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt geben, die etwa erforderlich sind für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen. Dass dies vorliegend unzulässig sein sollte und die Beschwerdegegnerin das vom Krankentaggeldversicherer eingeholte Gutachten nicht verwenden dürfte, machte der Beschwerdeführer nicht geltend und solches wäre angesichts der eindeutigen Rechtslage auch nicht sinnig. Dass die Beschwerdegegnerin in der Folge kein eigenes Gutachten anordnen mochte, wäre insoweit nicht zu beanstanden, als die medizinische Aktenlage den Sachverhalt bereits hinlänglich erstellen würde. Der Umstand, dass kein nach Art. 72bis IVV eingeholtes Gutachten vorliegt, sondern ein vom Krankentaggeldversicherer eingeholtes, beschlägt somit einzig die Frage der Beweiswürdigung und hierbei den Umstand, dass an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind und bei nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen - wozu das fragliche Gutachten gehört - ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

4.2    Der Beschwerdeführer bemängelte sodann, dass das Gutachten keine Konsensbeurteilung beinhalte (Urk. 1 S. 4). Hierzu ist zu bemerken, dass die beteiligten Ärzte konsensual festhielten, dass lediglich auf orthopädischem Gebiet Einschränkungen feststellbar waren (Urk. 9/1 S. 7 und S. 12). Dieses Dokument fehlte indes in den ursprünglichen Akten der Beschwerdegegnerin, weshalb die Rüge bei Beschwerdeerhebung gerechtfertigt war. Damit erübrigt sich indes eine weitergehende Diskussion.

4.3    Zur Kritik am psychiatrischen Gutachten (Urk. 11 S. 2) ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Experten Dr. A.___ für die streitigen Belange umfassend sind, beantworten sie doch die relevanten Fragen nach dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit. Sie beruhen sodann auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. So listete der Gutachter die vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden detailliert auf (Urk. 8/29 S. 3 ff.) und nahm in seiner Würdigung Bezug darauf. Die Vorakten waren dem Gutachter bekannt (S. 1). Die Einschätzung leuchtet sodann in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Experten sind begründet.

    In diesem Sinne legte Dr. A.___ in schlüssiger Weise dar, dass der Beschwerdeführer zwar im psychopathologischen Querschnitt und in der Verhaltensbeobachtung Auffälligkeiten zeige, diese sich aber nicht unter einem spezifischen psychiatrischen Syndrom subsumieren liessen. Insbesondere komme eine Diagnose aus dem depressiven Spektrum nicht in Betracht. Dabei sei ausserdem zu berücksichtigen, dass diese Diagnose seit Sommer 2019 unverändert angenommen werde, dies trotz Medikation sowie hochfrequenter Psychotherapie. Der Beschwerdeführer beschreibe gar eine Verschlechterung. Es komme aber auch keine andere psychiatrische Diagnose in Betracht, die das klinische Bild beschreiben würde. Es sei daher - auch unter Berücksichtigung seiner Verbitterung (keine gedrückte/depressive Stimmung) - eher von einer Reaktion auf Lebensereignisse und Belastungsfaktoren auszugehen (S. 9).

    Dass der Gutachter von der Psyche des Beschwerdeführers «überfordert» gewesen sein soll (Urk. 11 S. 2), ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Vielmehr zeigte er die Problematik gewisser auffälliger Verhaltensweisen auf und würdigte diese angemessen. Angesichts der offenkundigen psychosozialen Belastungsfaktoren (funktionelle Folgen der Adipositas, räumliche Trennung von der Mutter, Scheidung 2020, Urk. 8/29 S. 3 und S. 5 f.) ist namentlich seine Schlussfolgerung nachvollziehbar, dass diese im Vordergrund stehen und keine krankheitswertige Einschränkung besteht.

    Das Attest einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bei der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (schwere bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom) durch den behandelnden Dr. med. D.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil im Bericht vom 29. Dezember 2020 (Urk. 8/11/1-2) keine Befunde genannt werden und jegliche kritische Auseinandersetzung mit den psychosozialen Belastungsfaktoren sowie den vorhandenen Ressourcen des Beschwerdeführers fehlt. Einen neuen Bericht mit Bezugnahme auf das Gutachten legte der Beschwerdeführer nicht auf. Eine versuchte Kontaktaufnahme des Gutachters beim behandelnden Psychiater (Urk. 12/1) spricht sodann nicht gegen die Beweiskraft, dies umso mehr, als sich letzterer nicht für ein Gespräch zur Verfügung stellte (Urk. 8/29/6 oben).

4.4    Die vom behandelnden Dr. med. univ. E.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie & Traumatologie des Bewegungsapparates, am 23. April 2021
(Urk. 12/2) attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei den Diagnosen (1) chronisches lumbales Schmerzsyndrom (diskret aktivierte Osteochondrose L3/4 mit kleiner nach kranial umgeschlagener Extrusion medial, geringe spinale Enge, geringe neuroforaminale Enge rechtsbetont, geringe Spondylarthrosen der unteren LWS), (2) Adipositas per magna sowie (3) chronische Überbelastung Kniegelenk beidseits mit Retropatellargelenksarthrose steht nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Einschätzung, befanden doch auch die Z.___-Ärzte die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als aufgehoben (Urk. 9/1 S. 11).
Dr. E.___ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und verwies im Übrigen pauschal auf die Rücken- und Kniegelenksschmerzen ohne ein angepasstes Stellenprofil zu diskutieren. Damit vermag diese Einschätzung die Ergebnisse der polydisziplinären Abklärung nicht in Zweifel zu ziehen.

4.5    Aus dem gleichen Grund bleibt auch die Ausrichtung von Krankentaggeldern auf der Basis von 50 % (Urk. 1 S. 3, Urk. 3/4 und Urk. 11 S. 2) im vorliegenden Zusammenhang ohne Relevanz. Der Krankentaggeldversicherer stützte sich offenkundig auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Der Beizug neuer Arztberichte kann insofern unterbleiben, bildet doch der Verfügungszeitpunkt das Ende der zu überprüfenden Periode und waren die dem Beschwerdeführer bekannten Berichte offenbar nicht dergestalt, dass er sie selber einreichen mochte. Von neuen medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse (bezogen auf den relevanten Zeitpunkt) zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist.

4.6    Zusammengefasst ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelfer nicht mehr, in einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit dagegen vollumfänglich arbeitsfähig ist.


5.

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Die Beschwerdegegnerin tätigte keinen Einkommensvergleich, sondern schloss aufgrund der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf das Fehlen einer lang andauernden Erwerbsunfähigkeit. Dies ist insofern nicht korrekt, als der Beschwerdeführer in bisheriger Tätigkeit als Pflegehelfer nicht mehr arbeitsfähig ist und damit auf eine Verweistätigkeit angewiesen ist, bei welcher er offenkundig eine Einkommenseinbusse erleidet.

5.2

5.2.1    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

    Relevant ist vorliegend, was der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bei intakter Gesundheit erzielt hätte. Die Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgte wohl im Dezember 2019, das Wartejahr begann indes erst im August 2020 zu laufen. Die Gutachter nannten zwar bereits Juli 2020 als massgebendes Datum unter Hinweis auf den Nachweis der lumbalen Bandscheibenextrusion (E. 3; vgl. auch Urk. 8/6/13). Der Beschwerdeführer meldete indes eine (neuerliche) Arbeitsunfähigkeit erst ab 27. August 2020
(Urk. 8/6/4) und arbeitete bis zu diesem Zeitpunkt. Entsprechend hatte der Krankentaggeldversicherer auch seine von Juli bis September 2019 erbrachten Leistungen bis im August 2020 sistiert (Urk. 8/14/1), nachdem der Beschwerdeführer wieder während längerer Dauer an seine Arbeitsstelle zurückgekehrt war (Urk. 8/15). Damit ist August 2021 der frühestmögliche Beginn eines Rentenanspruchs (E. 1.4).

5.2.2    Der Beschwerdeführer arbeitete seit Juli 2017 für die Y.___ GmbH als Pflegehelfer, bei welcher er zusammen mit seiner damaligen Ehefrau in leitender Stellung tätig und hälftiger Besitzer der Stammanteile war (Urk. 9/2). Zuvor übte er verschiedene Tätigkeiten unter anderem bei der Genossenschaft F.___ und der G.___ aus (Urk. 8/3). Zuletzt erzielte er Löhne von Fr. 41'730.-- (zweite Hälfte 2017), Fr. 133'000.-- (2018), Fr. 97'823.-- (nebst Krankentaggeldern, 2019) und Fr. 80'800.-- (nebst Krankentaggeldern, 2020, Urk. 22). Die ab 10. März 2021 alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin und Inhaberin sämtlicher Stammanteile, die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers, führte zur Lohnhöhe aus, dass nach dem positiven Abschluss des Geschäftsjahres 2017 firmenintern entschieden worden sei, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer eine Lohnerhöhung erhalte (Urk. 22). In den Akten findet sich die Krankmeldung gegenüber der Taggeldversicherung vom 19. Juli 2019
(Urk. 8/14/2), in welcher ein Monatslohn von Fr. 10'100.-- (x 13) sowie ein Bonus von Fr. 25'000.-- im Jahr angegeben wurden. Sodann liegt ein Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2019 (Urk. 21/1) auf, in welchem ab 1. Januar 2019 ein Monatslohn von Fr. 10'100.-- vereinbart wurde.

    Im Bericht der ehemaligen Arbeitgeberin wurde sodann ausgeführt, das Gehalt des Beschwerdeführers sei nach Arbeitsaufwand angepasst worden, desto mehr Patienten sie gehabt hätten, so sei auch der Lohn angepasst worden, da sie mehr gearbeitet hätten. Die Gespräche über den Bonus seien mündlich besprochen worden. Der (hypothetische) Lohn (bei Gesundheit des Beschwerdeführers) für das Jahr 2020 wäre nach Arbeitsaufwand angepasst worden, weshalb es nicht möglich sei, einen konkreten Lohn anzugeben. Der Beschwerdeführer habe nicht mehr Teil des Unternehmens sein wollen und sei auf seinen eigenen Willen als Gesellschafter ausgetreten. Das Unternehmen sei vom 1. Oktober 2021 bis 1. April 2022 sistiert gewesen, weshalb keine Umsatzeinbusse infolge Austritts des Beschwerdeführers genannt werden könne (Urk. 22).

5.2.3    Angesichts dieser detaillierten Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, erstellt durch die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers, ergibt sich, dass er während längerer Zeit einen Lohn von Fr. 10'100.-- erzielte. Dieser Lohn wurde gegenüber der Ausgleichskasse abgerechnet und dem Beschwerdeführer auch effektiv ausbezahlt (Urk. 21/2). Im Jahr 2018 wurden gegenüber der Sozialversicherung Fr. 134'866.-- abgerechnet, mithin bloss wenig mehr als der (spätere) vertragliche Lohn von Fr. 131'300.-- (13 x Fr. 10'100.--), im Jahr 2019 Fr. 97'823.--
(Urk. 8/3/2). Daneben flossen (bis 30. September 2019) Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 14'046.60 (Urk. 8/14/1). Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 2019 den bisherigen Lohn von Fr. 131'300.-- erzielt hätte. Dass er aufgrund der Scheidung seine lukrative Anstellung aufgegeben hätte, ist wohl nicht ausgeschlossen, indes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.

    Im Jahr 2020 wurden dem Beschwerdeführer zunächst bis September 2020 die identischen Löhne ausbezahlt (Urk. 21/2), Krankentaggelder flossen ab 27. August 2020 bis Ende des Jahres und darüber hinaus auf der Basis einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/14/1).

5.2.4    Damit wäre an sich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im massgebenden Zeitpunkt (August 2021) ein Einkommen von Fr. 131'300.-- erzielt hätte. Allerdings verwies die Arbeitgeberin darauf, dass der Lohn dem Arbeitsaufwand angepasst wurde. Die Erfolgsrechnungen der Y.___ GmbH zeigen im Jahr 2018 einen Dienstleistungsertrag von Fr. 1'322'331.65 (Urk. 23/1), im Jahr 2019 von Fr. 994'751.-- (Urk. 23/2) und im Jahr 2020 von noch
Fr. 524'476.02 (Urk. 23/3). Separat ausgewiesen wurde die Erwerbsaufallentschädigung in der Höhe von Fr. 158'385.45, was einen Umsatz von Fr. 682'861.47 ergibt.

    Diese Entwicklung zeigt, dass der Ertrag und damit der Arbeitsaufwand innert zwei Jahren auf die Hälfte schrumpften, weshalb fraglich ist, ob der Beschwerdeführer nach wie vor seinen hohen Lohn hätte beziehen können. Dass er daneben noch einen Bonus hätte erhalten sollen, ist bei dieser Entwicklung der Geschäftszahlen abwegig.

    Indessen wurde dem Beschwerdeführer während längerer Dauer ein Lohn von
Fr. 131'300.-- effektiv ausgerichtet und es ist anzunehmen, dass eine Lohnminderung erst im Verlauf des Jahres 2021 thematisiert worden wäre. Damit ist davon auszugehen, dass er im August 2021 nach wie vor einen Lohn von
Fr. 131'300.-- erzielt hätte. Dass er daneben weiterhin ein Nebeneinkommen erzielt hätte (Urk. 26 S. 2), ist bei Fehlen eines solchen ab 2019 (Urk. 8/3/2) nicht erstellt. Dieser Wert entspricht dem Valideneinkommen (Basis 2020 und 2021).

5.3

5.3.1    Da der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Pflegehelfer nicht mehr arbeitsfähig ist, kann er seine Restarbeitsfähigkeit nurmehr in einem branchenfremden Beruf verwerten. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens sind damit praxisgemäss die Löhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik beizuziehen. Nach der aktuellsten, im Zeitpunkt des Verfügungserlasses erhältlichen LSE 2018, TA1, betrug der Medianlohn von Männern im für den Beschwerdeführer einzig in Frage kommenden Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) Fr. 5'417.--. Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01, Bundesamt für Statistik) und einer Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2020 (bei Verfügungserlass aktuellste Zahlen, Nominallohnindex Männer, T1.1.15, Bundesamt für Statistik, Index 101.5 [2018] auf Index 103.2 [2020]) ergibt sich ein mögliches Einkommen von Fr. 68'902.--.

5.3.2    Ein Tabellenlohnabzug ist vorliegend ohne Weiteres angezeigt. Der Beschwerdeführer ist wohl vollzeitlich arbeitsfähig in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, doch ist er aufgrund der Adipositas derart in seiner funktionellen Beweglichkeit eingeschränkt (E. 3), dass er auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr breit einsetzbar ist. Sodann schränkt die Rückenproblematik die Einsetzbarkeit in Kombination mit den erwähnten Bewegungsdefiziten zusätzlich ein (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7 e contrario). Der Tabellenlohnabzug ist mit 10 % zu bemessen, weil gleichwohl passende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verfügbar sind.

5.3.3    Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 62'012.-- (Fr. 68'902.-- x 90 %).

5.4    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 131'300.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 62'012.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 69'288.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 52.7 %. Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer ab 1. August 2021 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


6.    Anzufügen bleibt, dass die ehemalige Arbeitgeberin die Sistierung des Unternehmens vom 1. Oktober 2021 bis 1. April 2022 (Urk. 22) bestätigte. Damit ist erstellt, dass ab 1. Oktober 2021 kein Umsatz mehr erzielt wurde und sich allfällige Einnahmen auf öffentliche Leistungen beschränkten. In Kombination mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer (bei intakter Gesundheit) und dem Konnex zwischen Arbeitsanfall und Entlöhnung scheint eine Weiterausrichtung des hohen Lohnes des Beschwerdeführers über Oktober 2021 hinaus als fraglich. Demgemäss ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie die kurz nach Anspruchsbeginn eingetretene allfällige Änderung in den erwerblichen Verhältnissen prüfe und revisionsweise über den weiteren Anspruch des Beschwerdeführers entscheide.


7.

7.1    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 1800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. September 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2021 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

    Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie im Hinblick auf die ab Oktober 2021 allenfalls eingetretene erwerbliche Veränderung des Valideneinkommens ein Revisionsverfahren durchführe.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Bischoff

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFonti