Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2021.00636
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 10. November 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, meldete sich im Oktober 2004 wegen psychischer Beschwerden zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), an (Urk. 12/5). Diese holte diverse Arztberichte ein (insbesondere Urk. 12/25 und 12/27-28) und sprach ihr letztlich mit Verfügung vom 5. April 2006 rückwirkend ab 1. Juli 2004 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 12/39). In den darauffolgenden Jahren führte die IV-Stelle mehrere Revisionen durch und bestätigte jeweils gestützt auf aktuelle Berichte behandelnder Arztpersonen die ganze Rente (Jahr 2007: Urk. 12/46-47 und 12/56; Jahr 2008/2009: Urk. 12/67 und 12/71; Jahr 2014/2015: Urk. 12/108, 12/112-113 und 12/118-119).
1.2 Im November 2011 beantragte die Versicherte der IV-Stelle die Zusprache einer Hilflosenentschädigung (Urk. 12/82). Diese holte einen Bericht beim behandelnden Psychiater (Urk. 12/87) ein und gab einen Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene in Auftrag, der vom 12. Juli 2012 datiert (Urk. 12/92). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/93) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 13. Oktober 2012 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab 1. November 2010 zu (Urk. 12/56). Im April 2015 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. Sie liess die Versicherte einen Fragebogen ausfüllen (Urk. 12/120) und erstellte einen weiteren Abklärungsbericht, datiert vom 2. Juli 2015 (Urk. 12/123). Mit Verfügung vom 17. September 2015 hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung per Ende Oktober 2015 auf (Urk. 12/131). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 14. Juni 2017 ab (Urk. 12/145).
1.3 Am 29. März 2021 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis darauf, dass inzwischen beide Kinder von zu Hause ausgezogen seien, erneut zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 12/154-155). Die IV-Stelle liess eine Abklärung vor Ort durchführen, welche am 26. Mai 2021 stattfand (Urk. 12/161). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 28. September 2021 einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 2 [= 12/173]).
2. Die Versicherte erhob mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung leichten Grades für lebenspraktische Begleitung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Januar 2022 angezeigt wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).
1.2 Wurde eine Hilflosenentschädigung wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.4 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.5 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).
Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen).
1.6 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Abklärung vor Ort habe gezeigt, dass die Versicherte in keinem Bereich auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Nach wie vor sei sie in der Lage, regelmässig Arzttermine selbständig wahrzunehmen und benötige hierfür keine Begleitung. Zu Hause übernehme sie die Betreuung der Katze. Sie sei in der Lage, kleinere Einkäufe zu tätigen. Zwar sei sie bei der Wohnungspflege sowie teilweise bei der Erledigung der Wäsche sowie bei administrativen Tätigkeiten auf Hilfe angewiesen. Dieser Aufwand belaufe sich jedoch lediglich auf 45 Minuten pro Woche, womit kein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung ausgewiesen sei (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Erlass der letzten Verfügung vom 17. September 2015 weiter verschlechtert, was sich seit dem Auszug ihrer Kinder in der Alltagsbewältigung zeige. Sie werde pro Woche zwei Stunden durch die Psychiatrie-Spitex unterstützt, wobei dieser Aufwand voll anzurechnen sei. Hinzu komme, dass sie aufgrund ihrer Traumatisierung nicht alleine duschen könne, weshalb jeweils ihr Sohn anwesend sein müsse. Auch im Bereich Administration werde sie von ihrem Sohn unterstützt. Den Haushalt könne sie einerseits aus körperlichen Gründen, andererseits aber auch mangels Antriebs nicht alleine erledigen. In der Nacht habe sie häufig Angstzustände, weshalb sie dann dringend Hilfe benötige und entweder ihren Sohn oder die dargebotene Hand anrufe. Auch bei ausserhäuslichen Terminen sei sie auf Unterstützung angewiesen, so bei der Wahrnehmung von Terminen bei ihrem Psychiater, aber auch bei Einkäufen. Insgesamt benötige sie pro Woche Hilfe im Umfang von sechs Stunden und 30 Minuten, wobei in dieser Zeit die nächtlichen Telefonate und die Begleitung bei Einkäufen durch den Sohn nicht eingerechnet seien. Damit sei ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung klar ausgewiesen (Urk. 1).
3.
3.1 Anlässlich der Erhebung vom 30. Juni 2015 (Urk. 12/123 S. 2 ff.) berichtete die Beschwerdeführerin, sie habe keine Psychiatriespitex, obschon ihr dies der Psychiater empfohlen habe. Es würde vor allem darum gehen, die Wohnung regelmässig zu verlassen, den Alltag zu gestalten und administrative Angelegenheiten wahrzunehmen. Die Haushaltsspitex habe sie seit einem Jahr nicht mehr, weil sie Mühe gehabt habe, fremde Personen in ihre Wohnung zu lassen. Da sie sich nicht aufraffen könne, den Haushalt selber zu erledigen, benötige sie die Hilfe der Nachbarin, die alle zwei Wochen in drei bis vier Stunden die Grossreinigung (staubsagen, Boden feucht aufnehmen, Bad- und Küchenreinigung, Bettwäsche wechseln) übernehme. Ansonsten helfe der Sohn bei der Reinigung. Dieser sei nicht mehr oft zu Hause. Entweder arbeite er oder unternehme etwas mit Freunden. Die Tochter sei ausgezogen, komme aber auf Besuch, wenn sie nicht arbeite. Sie schlafe schlecht und stehe selten vor 10.00 Uhr auf. Aufgrund ihrer Angst könne sie nicht duschen, wenn niemand zu Hause sei. Ferner habe man ihr eine Waschmaschine für die Wohnung gekauft, so dass sie selbst waschen könne. Bei der Bettwäsche, die man im Keller waschen müsse, würden die Kinder helfen. Mittags koche sie kaum, abends zwei- bis dreimal pro Woche für den Sohn. Nachmittags treffe sie sich selten mit einer Kollegin. Meist nehme sie die Einladung nicht an und wolle auch keinen Besuch. Abends gehe sie nur an speziellen Anlässen wie Geburtstagen auch einmal mit den Kindern auswärts essen. Im Übrigen habe sie regelmässig Kontakt mit Herrn Z.___ von der Pro Infirmis. In letzter Zeit sogar öfters, da es Probleme mit der SVA gebe. Sie öffne die Briefe zu Hause und rufe ihn an, wenn sie diese nicht verstehe oder nicht wisse, was sie tun müsse. Die Zahlungen erledige sie selber. Da es aber immer wieder Probleme mit dem Budget gebe, wolle sie eine Budgetplanung machen. Es gebe keine regelmässigen Treffen, sondern sie rufe ihn an, wenn sie nicht weiter komme. Durchschnittlich sehe sie ihn alle ein bis zwei Monate.
Mit dem eigenen Auto nehme sie Termine bei ihren Ärzten selbständig wahr. Sie plane und organisiere die Termine selber. Selten sage sie diese ab, weil es ihr schlecht gehe. Mit dem Auto mache sie auch kleine Einkäufe im nahgelegenen A.___. Dort habe sie früher gearbeitet und wisse, wo die Sachen stehen würden. Lange halte sie es im Geschäft nicht aus und wenn es viele Menschen habe, müsse sie das Gebäude sofort wieder verlassen. In ein grosses Einkaufszentrum könne sie nicht, auch würden Grosseinkäufe zu lange dauern. Sie sei aber für das Einkaufen zuständig. Wenn sie zu Herrn Z.___ fahre, müsse sie des Weiteren immer begleitet werden, weil sie sonst Panikattacken bekomme. Bei anderen amtlichen Terminen sei sie auf die Hilfe von Pro Infirmis oder ihrer Tochter angewiesen. Solche kämen aber nicht regelmässig vor, man versuche es per Telefon oder Brief zu regeln. Sie habe zwei Kolleginnen, mit denen sie regelmässig per SMS Kontakt habe. Nur selten gehe man einen Kaffee trinken oder unternehme sonst etwas. Sie wolle auch nicht, dass die Kolleginnen zu ihr kämen. Wenn sie etwas im Freien unternehme, werde sie meistens von der Tochter oder aber einer Kollegin abgeholt, alleine mache sie nichts. Sie könne nicht sagen, wie oft sie etwas unternehme, aber sicher nicht mehr als ein Mal pro Monat. Zum Coiffeur gehe sie auch aus finanziellen Gründen nur selten. Es handle sich dabei um eine langjährige Kollegin, die auch zu ihr nach Hause komme, wenn es nicht anders gehe.
Die Abklärungsperson kam zum Schluss, es könne ein Hilfsbedarf im Haushalt von wöchentlich 30 Minuten anerkannt werden. Für die Hilfe der Pro Infirmis bei administrativen Aufgaben seien 15 Minuten pro Woche zu berücksichtigen. In Bezug auf den Einkauf sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, diesen mit kleinen Einkäufen zu erledigen. Bei Arztbesuchen sei die Beschwerdeführerin im Gegensatz zum Vorbericht nicht mehr auf Dritthilfe angewiesen. Für die Begleitung zu amtlichen Terminen inklusive Terminen bei der Pro Infirmis könnten 17.1 Minuten pro Woche angerechnet werden, nämlich 1.5 Stunden alle ein bis zwei Monate. Für soziale Kontakte und Freizeitbeschäftigungen betrage der anrechenbare Zeitaufwand 30 Minuten pro Woche. Mit 92 Minuten werde der geforderte Zeitaufwand von zwei Stunden pro Woche für eine Hilflosenentschädigung nicht mehr erreicht. Die behandelnden Ärzte würden zudem bestätigten, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht eingeschränkt sowie in der Lage sei, selbst Auto zu fahren und die meisten Haushaltsarbeiten selber auszuführen.
Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 2. Juli 2015 kam das Gericht zum Schluss, dass der erforderliche Bedarf an Dritthilfe von 120 Minuten pro Woche nicht ausgewiesen sei, weshalb die IV-Stelle den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu Recht verneint habe (Urk. 12/145).
3.2 Im aktuellen Abklärungsbericht vom 11. Juni 2021 wurde festgehalten, die Versicherte klage darüber, dass es ihr nicht gut gehe. Inzwischen seien beide Kinder ausgezogen. Damit sie nicht ganz alleine sei, habe die Tochter ihr eine Katze geschenkt. Da sie nun alleine wohne, habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Sie habe sich noch mehr zurückgezogen. Sie habe Mühe, Dinge zu erledigen, leide nach wie vor unter einem Trauma und könne sehr viele Dinge nicht alleine machen. Der Haushalt bereite ihr Mühe und sie verlasse die Wohnung selten alleine (Urk. 12/161 S. 2).
Weil sie Mühe habe am Abend einzuschlafen, würde sie Schlafmittel nehmen. Aus diesem Grund erwache sie am Morgen zwischen 9 und 10 Uhr. Dann trinke sie einen Kaffee. Zweimal pro Woche komme jemand von der Psychiatrie-Spitex vorbei. Sie würden zusammen Gespräche führen und administrative Tätigkeiten erledigen. Tagsüber beschäftige sie sich mit der Katze, schaue fern und höre ab und zu Musik. Zwischen 22.30 und 23.00 Uhr nehme sie das Schlafmittel ein und gehe danach schlafen (Urk. 12/161 S. 2).
Wegen ihrer Angstzustände könne sie nur duschen, wenn eine vertraute Person in der Wohnung sei. Durch das Rauschen des Wassers höre sie nicht, was in der Wohnung geschehe und gerate in Panik, wenn niemand anwesend sei. Wegen der Schulterschmerzen sei sie zudem nicht mehr in der Lage, sich ihre Haare selbständig zu waschen. Ihr Sohn würde ihr dabei helfen. Er trockne ihr auch den Hinterkopf. Die Abklärungsperson hielt dazu fest, die Versicherte demonstriere, wie sie beide Arme über den Kopf halte und in die Haare greife. Die Versicherte erkläre dazu, dass die Bewegung zwar möglich sei, ihr aber Schmerzen bereiten würde (Urk. 12/161 S. 3).
Zur Hilfeleistung, welche das selbständige Wohnen ermögliche, wurde festgehalten, die Versicherte pflege zu 2-3 Kolleginnen regelmässigen Kontakt am Abend und auch am Wochenende. So erhalte sie ungefähr alle zwei Wochen Besuch. Ihre Tochter komme lediglich noch ein Mal im Monat vorbei, telefonisch pflege sie hauptsächlich zu ihrem Vater Kontakt. Sie werde im Alltag von der Psychiatrie-Spitex unterstützt. Gewisse Termine bespreche sie vorgängig mit der zuständigen Person der Psychiatrie-Spitex und achte darauf, nicht zu viele Termine in einer Woche zu haben (Urk. 12/161 S. 5).
Wegen ihrer Schulter- und Rückenprobleme komme ein Mal pro Woche die Haushaltspitex vorbei, um die Grundreinigung vorzunehmen. Kleinere Reinigungsarbeiten könne sie selber ausüben und auch gröbere Verschmutzungen reinige sie zwischendurch. Sie verfüge in der Wohnung über eine Waschmaschine und wasche regelmässig. Einzig bei der grossen Bettwäsche sei sie auf Hilfe angewiesen beim Abziehen und Beziehen des Bettes (Urk. 12/161 S. 6).
Einzahlungen würden von ihrem Sohn getätigt. Sie habe Mühe, am Postschalter anzustehen und das E-Banking sei für sie zu kompliziert. Zudem hätte sie damit ihr Budget nicht im Griff. Termine würden von ihr telefonisch vereinbart und mit dem eigenen Auto wahrgenommen (Urk. 12/161 S. 6).
Als Risikopatientin habe sie während der Pandemie keine Einkäufe mehr getätigt. Ihr Sohn habe das für sie erledigt. Ungefähr alle 10 Tage fahre sie mit dem Auto zur Tankstelle und kaufe eine Stange Zigaretten, weil ihr Sohn diese für sie nicht besorge. Abfallentsorgungen würden ebenfalls von ihrem Sohn übernommen. Arztbesuche könne sie mit dem eigenen Auto alleine wahrnehmen. Wenn es ihr schlecht gehe, finde der Termin wie während des Lock Downs via FaceTime statt. Somit gebe es keine regelmässigen Termine, zu welchen man sie begleiten müsse (Urk. 12/161 S. 7).
Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, bezüglich den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sei die Versicherte in keinem Bereich auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Die Betreuung durch die Psychiatrie-Spitex, die Einschränkungen bei der Wohnungspflege, bei der Erledigung der Wäsche sowie bei den administrativen Tätigkeiten könnten teilweise berücksichtigt werden. Der anrechenbare Zeitaufwand bei der lebenspraktischen Begleitung liege jedoch unter den geforderten zwei Stunden pro Woche (Urk. 12/161 S. 8).
4.
4.1 Ein Vergleich der beiden Berichte zeigt keine wesentliche Veränderung hinsichtlich des Hilfsbedarfs der Versicherten. Zwar wies diese darauf hin, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die von ihr aufgezählten Einschränkungen hatte sie jedoch schon anlässlich der Haushaltsabklärung vom 30. Juni 2015 beklagt. So wurde sie bereits im Jahr 2015 bei der Reinigung der Wohnung durch die Nachbarin unterstützt, konnte die Wohnung aufgrund ihrer Ängste kaum jemals alleine verlassen und sah sich aufgrund ihrer Angstzustände nicht imstande, ohne Anwesenheit einer vertrauten Person in der Wohnung zu duschen. Auch bei administrativen Tätigkeiten war sie schon im Jahr 2015 auf Hilfe angewiesen, gab sie doch an, sich diesbezüglich jeweils an ihre Tochter oder an jemanden von der Pro Infirmis zu wenden (Urk. 12/123 S. 4 f.). Bezüglich dessen, dass sie ausführte, sich aufgrund der Schulterschmerzen die Haare nicht mehr selber waschen zu können, ist darauf hinzuweisen, dass sie gegenüber der Abklärungsperson die entsprechende Bewegung demonstrierte, weshalb kein zusätzlicher Hilfsbedarf ausgewiesen erscheint. Eine vermehrte soziale Isolation als Ausdruck der geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung ist entgegen der Darstellung der Versicherten nicht auszumachen. So pflegt sie nach wie vor zu 2-3 Kolleginnen regelmässigen Kontakt am Abend und auch am Wochenende und erhält ungefähr alle zwei Wochen Besuch, was gegenüber der Situation im Jahr 2015, als sie noch keinen Besuch in ihrer Wohnung empfangen wollte, sogar auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes hindeutet (Urk. 12/161 S. 5). Zudem wird sie einmal pro Monat von der Tochter besucht, steht in telefonischem Kontakt zu ihrem Vater (Urk. 12/161 S. 5), und erhält mehrfach wöchentlich Besuch von ihrem Sohn (Urk. 3/3). Dass die Versicherte im Unterschied zum letzten Abklärungsbericht angab, sie tätige selber keine Einkäufe, ist – wie sie selber ausführte - nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zurückzuführen, sondern auf das seit dem Jahr 2020 grassierende COVID-19-Virus. Mit dem Dahinfallen der behördlichen Massnahmen spricht nichts dagegen, dass sie kleinere Einkäufe in überschaubaren Läden wieder selber tätigt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es ihr sogar während der Pandemie möglich war, an der Tankstelle Zigaretten zu kaufen (Urk. 12/161 S. 7).
4.2 Eine Veränderung des Gesundheitszustandes, aufgrund welcher die Versicherte vermehrt auf Hilfe angewesen wäre, lässt sich auch anhand der medizinischen Unterlagen nicht nachvollziehen. Zwar hielt der behandelnde Psychiater in seinem Bericht vom 23. Juli 2021 (Urk. 12/168) fest, der Gesundheitszustand seiner Patientin habe sich in den letzten Jahren verschlechtert. Diesbezüglich wies er aber mehrheitlich auf somatische Veränderungen hin, für deren Beurteilung er nicht über ausgewiesenes Fachwissen verfügt. Hinsichtlich des psychiatrischen Gesundheitszustandes attestierte er eine tendenzielle Verschlechterung, führte jedoch die gleichen Einschränkungen wie in den Vorberichten auf. So hatte er bereits am 18. Februar 2014 darauf hingewiesen, dass sie nachts unter Ängsten leide und nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen oder alleine einzukaufen (Urk. 12/108) und mit Bericht vom 8. März 2016 auf die Unmöglichkeit, alleine zu duschen, aufmerksam gemacht (Urk. 12/140). Aus diesen Gründen attestierte er der Versicherten bereits damals einen Bedarf an Unterstützung durch die Psychiatrie-Spitex im Umfang von 2 Stunden wöchentlich, um einer drohenden sozialen Isolation und weiteren Suizidversuchen vorzubeugen (Urk. 12/140). Dass er in seinem Schreiben vom 15. Oktober 2021, welches im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufgelegt wurde, eine Indikation für den Einsatz einer Psychiatrie-Spitex im Umfang von mindestens 2 Stunden wöchentlich als unzweifelhaft gegeben erachtete (Urk. 3/1), ist daher nicht als Zeichen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu werten.
4.3 Die Beschwerdeführerin sieht die Verschlechterung ihrer Situation im Auszug ihrer beiden Kinder aus der Wohnung begründet (Urk. 1). Sie meldete sich denn auch erneut zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an mit der Begründung, dass ihre Kinder nun ausgezogen seien und sie im Haushalt daher nicht mehr in gleichem Masse unterstützen würden (Urk. 12/155).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beurteilt sich die Notwendigkeit einer Dritthilfe objektiv nach dem Gesundheitszustand einer Person. Die Umgebung, in der sie sich aufhält, ist – abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim – unerheblich. Es darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit einem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer anderen Wohnform. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, auf erhebliche Dritthilfe angewiesen wäre (BGE 146 V 322 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Da es für die Beurteilung der Frage, ob eine Person auf Dritthilfe angewiesen ist, unerheblich ist, ob sie mit Familienmitgliedern zusammenwohnt, vermag der Umstand, dass solche aus der Wohnung ausziehen, keine Veränderung ihres Hilfsbedarfs zu begründen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist alleine mit dem Auszug ihres Sohnes aus der Wohnung daher keine Veränderung des Grades ihrer Hilflosigkeit ausgewiesen.
Nach dem Gesagten mangelt es vorliegend an einer wesentlichen Veränderung des Hilflosigkeitsgrades der Versicherten, weshalb die IV-Stelle das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung zu Recht abwies.
5. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich im Resultat nichts ändern würde, wenn der Auszug des Sohnes aus der Wohnung als wesentliche Veränderung gewertet würde.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung greift das Gericht, falls der Abklärungsbericht den Anforderungen, welche an einen solchen gestellt werden, genügt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (vgl. E. 1.6).
Die Abklärung vom 26. Mai 2021 nahm eine qualifizierte Person vor, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin hatte (Urk. 12/161 S. 1). Nebst den Schilderungen der Beschwerdeführerin fanden auch die Angaben der zuständigen Person der psychiatrischen Spitex, die bei der Abklärung zugegen war, Eingang in den Bericht (Urk. 12/161 S. 4 f.). Der Bericht erweist sich sodann als ausführlich begründet und detailliert. Die Abklärungsperson anerkannte, dass die Beschwerdeführerin zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens bei der Wohnungsreinigung, der Tagesstrukturierung und Bewältigung des Alltags auf Hilfe angewiesen ist. Für die Wohnungsreinigung rechnete sie 15 Minuten, für die Erledigung der Wäsche 3 Minuten, für die Alltagsstrukturierung 15 Minuten und für die Administration 5 Minuten pro Woche an (Urk. 12/161 S. 5 f.).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für den Bereich Alltagsstrukturierung lediglich 15 Minuten angerechnet würden. Sie werde wöchentlich zwei Stunden durch die Psychiatrie-Spitex unterstützt, was vollumfänglich anzurechnen sei. Hinzu komme, dass sie nur in Anwesenheit einer Person duschen könne und es ihr nicht mehr möglich sei, die Haare zu föhnen, was einen zusätzlichen Bedarf an 45 Minuten wöchentlich begründe. Im Bereich Administration erhalte sie nicht nur vom Sohn, sondern auch von der Psychiatrie-Spitex Hilfe im Umfang von insgesamt 30 Minuten wöchentlich. Hinzu komme die Wohnungsreinigung, die von der Haushaltsspitex erledigt werde, wofür zwei Stunden wöchentlich nötig seien. Ein- bis zweimal wöchentlich leide sie unter Angstzuständen und benötige dringende Hilfe in der Nacht. Da sie nur selten die Wohnung alleine verlassen könne, sei sie bei der Wahrnehmung von Arztterminen auf Begleitung angewiesen, was einen weiteren Bedarf von 45 Minuten begründe (Urk. 1).
Dem ist entgegenzuhalten, dass ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV nur hat, wer ohne Hilfe schwer verwahrlosen würde und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste. Zu berücksichtigen sind demnach nicht die tatsächlich erbrachten Hilfeleistungen, sondern diejenigen, die notwendig erscheinen, um eine schwere Verwahrlosung und/oder eine Heimeinweisung zu verhindern. Weder für den Bereich Wohnungsreinigung noch für denjenigen der Alltagsstrukturierung kann daher der Zeitaufwand angerechnet werden, der von der Spitex effektiv geleistet wird. Anrechenbar ist lediglich die Dritthilfe, die zur Sicherstellung einer minimalen Wohnungspflege und Alltagsstruktur notwendig ist. Vor dem Hintergrund dessen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Bericht des behandelnden Arztes lediglich schwere Haushaltstätigkeiten nicht mehr selber verrichten kann (Urk. 12/168 S. 3), erscheint der angerechnete Zeitaufwand von insgesamt 18 Minuten wöchentlich zur Erledigung der Haushaltstätigkeiten als angemessen. Da sie grundsätzlich in der Lage ist, Termine selber zu vereinbaren, Kontakt zu Kolleginnen und zu ihren Familienmitgliedern erhält und Besuch empfangen kann, sind auch die 15 Minuten Unterstützung wöchentlich zur Alltagsstrukturierung nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für den angerechneten Zeitaufwand von 5 Minuten pro Woche für die Unterstützung bei der Vornahme von Einzahlungen. Die Behauptung, dass sie bei der Wahrnehmung von Arztterminen regelmässig auf Dritthilfe angewiesen sei, steht in Widerspruch zur Aktenlage. So gab sie selber anlässlich der Abklärung an, nicht regelmässig zu Arztterminen begleitet werden zu müssen (Urk. 12/161 S. 7) und ihr behandelnder Psychiater wies ebenfalls darauf hin, dass sie Arzttermine alleine wahrnehmen könne (Urk. 12/154 S. 3). Hinsichtlich des geltend gemachten Aufwandes für nächtliche Telefonate aufgrund von Angstzuständen ist darauf hinzuweisen, dass weder die Versicherte noch die sie betreuende Person der Psychiatrie-Spitex anlässlich der Abklärung einen solchen Bedarf an Unterstützung geltend machte, weshalb ein solcher nicht berücksichtigt werden kann. Ob die Abklärungsperson zu Unrecht keinen Zeitaufwand zur Unterstützung bei der Körperpflege berücksichtigte, da die Beschwerdeführerin sich nur imstande sieht, in Anwesenheit einer vertrauten Person in der Wohnung zu duschen, kann offen gelassen werden. Selbst wenn nämlich unter diesem Titel ein Zeitaufwand von 30 Minuten wöchentlich angerechnet würde, wäre der erforderliche wöchentliche Aufwand von insgesamt 2 Stunden bei weitem nicht erreicht.
6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass es vorliegend an einer wesentlichen Veränderung hinsichtlich des Hilfsbedarfs der Beschwerdeführerin mangelt und überdies die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 IVV nicht ausgewiesen ist. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung zu Recht verneint.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
7.2 Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).
Da diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind (vgl. Urk. 8 und 9/1-5), ist die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht.
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auch die unentgeltliche Rechtsvertretung verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht nach seiner bundesgerichtlich bestätigten Praxis nur patentierte Anwältinnen und Anwälte zur unentgeltlichen Rechtsvertretung zulässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2012 vom 17. August 2012). Da die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nicht über das Anwaltspatent verfügt (vgl. den Briefkopf in Urk. 1 S. 1), ist eine unentgeltliche Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin nicht möglich.
Das Gericht beschliesst:
1. In Bewilligung des Gesuchs vom 28. Oktober 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt;
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen;
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro