Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00638


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 13. September 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


GastroSocial Pensionskasse

Buchserstrasse 1, Postfach 2304, 5001 Aarau

Beigeladene

Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1980, meldete sich am 20. November 2016 unter Hinweis auf eine schwere Verletzung des rechten Unterschenkels bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und berufliche Situation ab, zog Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/7; Urk. 6/44; Urk. 6/53) und holte bei der Gutachterstelle Y.___ ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten ein, das am 23. Juli 2018 erstattet wurde (Urk. 6/61/1-152). Zudem veranlasste sie eine Abklärung für Selbständigerwerbende, worüber am 29. August 2018 berichtet wurde (Urk. 6/64). Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2018 (Urk. 6/69) stellte die IV-Stelle die Zusprache einer ganzen Rente vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Juli 2018 und einer halben Rente ab 1. August 2018 in Aussicht. Gleichentags auferlegte sie dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht und hielt ihn an, sich einer regelmässigen Basismedikation mit ärztlich durchgeführter Spiegelkontrolle zu unterziehen. Zudem wurde ihm eine umfassende Rehabilitation mit physiotherapeutischen Massnahmen, Hilfsmittelversorgung, Coaching und begleitender psychosomatischer Behandlung empfohlen (Urk. 6/65). Mit Verfügungen vom 13. Februar und 29. März 2019 (Urk. 6/79; Urk. 6/81) bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid und sprach dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Juli 2018 und bei einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Rente ab 1. August 2018 zu (vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 6/74 = Urk. 6/75 = Urk. 6/77).

1.2    Nach Eingang eines am 1. Februar 2021 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/82) klärte die IV-Stelle die medizinische und berufliche Situation ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/90-91; Urk. 6/95; Urk. 6/101) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. September 2021 (Urk. 6/103 = Urk. 2) die bisher ausgerichtete Rente auf.


2.    Der Versicherte erhob am 25. Oktober 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. September 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm die bisherige Rente auszurichten, eventuell sei eine polydisziplinäre Abklärung unter Einschluss der unfallbedingt entstandenen Beschwerden in Auftrag zu geben und hernach neu zu entscheiden. Zudem sei die IV-Stelle zu verpflichten, die beruflichen Massnahmen zu initialisieren, bevor sie die Rente aufhebe (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2021 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 3. Januar 2021 (Urk. 9) hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 10). Mit Eingabe vom 9. Februar 2022 (Urk. 12) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, worüber der Beschwerdeführer am 11. Februar 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13). Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 (Urk. 14) wurde die GastroSocial Pensionskasse zum Prozess beigeladen. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 (Urk. 16) verzichtete die Beigeladene auf das Einreichen einer Stellungnahme, worüber die Parteien am 6. Juli 2022 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.3    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der seit August 2018 ausgerichteten halben Rente in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache verbessert habe. Der Beschwerdeführer sei seit spätestens Mai 2020 in einer angepassten, überwiegend sitzenden, selten ebenerdig gehenden oder stehenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Ein Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 12 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (S. 1 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Rente ohne nähere Abklärung nach dem sogenannten Annahmeprinzip aufgehoben habe. Die im Jahre 2018 gewährte Rente sei auf der Basis der immer noch vorhandenen medizinischen Situation gewährt worden. Eine Veränderung habe es nicht gegeben, weder in der Schmerzproblematik noch sonst wie (S. 2 f. Ziff. II).

2.3    Strittig und zu prüfen ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten halben Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat.

    Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Februar 2019 mit demjenigen, welcher der hier zugrundeliegenden Verfügung vom 30. September 2021 lag.


3.

3.1    Der Rentenzusprache mit Verfügungen vom 13. Februar und vom 29. März 2019 (Urk. 6/79; Urk. 6/81) lag im Wesentlichen das orthopädisch-psychiatrische Y.___-Gutachten vom 23. Juli 2018 (Urk. 6/61/1-152) zugrunde (Urk. 6/67/6-8; vgl. Urk. 6/74 = Urk. 6/75 = Urk. 6/77).

    Die Gutachter nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/61/1-16 S. 9 Ziff. 4.2):

- Bewegungs- und Belastungseinschränkung im Bereich des rechten Fusses bei:

- posttraumatischer Arthrose betont zwischen Os naviculocuneiforme mediale und dem Tarsometatarsalgelenk (TMT) I/II

- kritischen Weichteilverhältnissen mit deutlich verminderter Weichteildeckung im Bereich der rechten Ferse durch Atrophie des freien Lappens und dadurch verminderter Dämpfung bei Bodenkontakt

- aufgehobener Abrollung im Bereich der rechten Fusswurzel

- Hammerzehenbildung D2-D5 bei erfolgter Strecksehnenresektion

- Inaktivitätsosteopenie der rechten Fusswurzel

- knöchern konsolidierter ehemals intraartikulärer Tibiafraktur mit regelrechter Lage der Plattenosteosynthese

- knöchern konsolidierter ehemaliger Fibulamehrfragmentfraktur

- knöchern konsolidierter ehemaliger mehrfragmentärer Fraktur des Os naviculare

- knöchern konsolidierter ehemaliger mehrfragmentärer Fraktur des Os cuneiforme mediale sowie intermedium

- knöchern konsolidierte ehemalige Fraktur der Metatarsalia II, III und IV

    Zudem nannten sie eine leichtgradige depressive Störung (ICD-10 F32.0), eine posttraumatische Belastungsstörung nach Töffunfall vom 28. Mai 2016 (ICD-10 F43.1) sowie einen chronischen Schmerz als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/61/1-16 S. 9 Ziff. 4.2).

    Aus psychiatrischer Sicht könnten aufgrund von psychiatrischen Störungen keine anhaltenden Fähigkeitsstörungen mit Auswirkungen auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten und in adaptierten Tätigkeiten festgestellt werden. Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als selbständiger Gastronom seit dem am 28. Mai 2016 erlittenen Unfallereignis und seither andauernd nicht mehr arbeitsfähig. In einer leidensadaptierten, körperlich leichten wechselbelastenden, optimal angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe spätestens seit der gutachterlichen Untersuchung, mithin am 3. Juli 2018, eine quantitativ limitierte Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Einschränkung von 50 % ergebe sich in der Folge der reduzierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, vermehrten Pausen sowie reduzierter Arbeitsschnelligkeit (Urk. 6/61/1-16 S. 13 f. Ziff. 4.7/4.8, vgl. S. 2 Ziff. 1). Aus interdisziplinärer gutachterlicher Sicht würden die somatischen Handicaps das Krankheitsgeschehen des Beschwerdeführers dominieren (Urk. 6/61/1-16 S. 15 Ziff. 4.9). In Anbetracht des langjährigen Krankheitsverlaufs werde eine sukzessive Integration in den adaptierten Arbeitsmarkt mit einer Steigerung der Präsenzzeit um 10 % alle zwei Monate empfohlen. Bei gegebenenfalls unklarer Prognose des langjährigen Verlaufs werde in zwei Jahren eine erneute Evaluation der Leistungsfähigkeit empfohlen (Urk. 6/61/1-16 S. 14 Ziff. 4.7/4.8).

3.2    Am 27. August 2018 wurde eine Abklärung für Selbständigerwerbende durchgeführt, worüber am 29. August 2018 berichtet wurde (Urk. 6/64). Die Abklärungsperson hielt fest, dass nach dem Unfall der Bruder des Beschwerdeführers dessen Tätigkeit in der Pizzeria übernommen habe, um die weitere Existenz des Restaurants sicherzustellen. Der Beschwerdeführer habe keine Aufgaben mehr im Restaurant (S. 5 Ziff. 4).

    Die Abklärungsperson führte einen Einkommensvergleich durch und legte dar, dass für das Valideneinkommen vom Einkommen als Angestellter in der eigenen GmbH ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer habe vor Ort plausibel ausgeführt, dass die GmbH keine grossen Gewinne mache, weshalb das Einkommen des Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich nicht aufgrund von Gewinnen oder Verlusten angepasst werden müsse. Es könne deshalb von einem Valideneinkommen von Fr. 78'000.-- (Fr. 6'500.-- x 12, 13. Monatslohn inklusive) ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer übe derzeit keine Arbeitstätigkeit aus. Er könne im Restaurant keine Arbeitsleistung erbringen, da die meisten Tätigkeiten mit Stehen oder Gehen zusammenhängen würden. Der Beschwerdeführer fühle sich momentan subjektiv nicht im Stande, organisatorische Aufgaben auszuführen und auch der Fuss verursache Schmerzen in Ruhe, weswegen seine Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Dennoch bestehe gemäss RAD (vgl. Urk. 6/67/6-8) seit dem 3. Juli 2018 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit. Da der Beschwerdeführer nicht im eigenen Restaurant mit einer angepassten Tätigkeit integriert werden könne, sei es aus wirtschaftlicher Sicht zumutbar, die selbständige Tätigkeit aufzugeben und eine alternative, angepasste Tätigkeit auszuüben (S. 9 Ziff. 10, S. 8 Ziff. 7.1).

3.3    Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer befristeten ganzen Rente vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Juli 2018 und die Zusprache einer halben Rente ab 1. August 2018 mit Verfügungen vom 13. Februar und 29. März 2019 (Urk. 6/79; Urk. 6/81) damit, dass es dem Beschwerdeführer für die Zeitdauer von Mai 2016 bis Juli 2018 nicht zumutbar gewesen sei, eine Tätigkeit auszuüben, weshalb der Invaliditätsgrad 100 % betrage und ein Anspruch auf eine ganze Rente vorliege. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers habe sich spätestens ab Juli 2018 verbessert, so sei ihm eine angepasste Tätigkeit in einem 50 %-Pensum zumutbar. Somit ändere sich der Rentenanspruch ab August 2018. Zur Ermittlung des Valideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin das zuletzt erzielte Einkommen von Fr. 78'000.-- (vgl. vorstehend E. 3.2) heran. Für die Festlegung des Invalideneinkommens stützte sie sich auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und ermittelte unter Berücksichtigung der Teuerung für das Jahr 2018 ein Einkommen von Fr. 33'795.--. Der Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen ergab einen Invaliditätsgrad von 57 % und somit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente ab August 2018 (Verfügungsteil 2, Urk. 6/74 = Urk. 6/75 = Urk. 6/77).



4.

4.1    Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, Kantonsspital A.___, Departement Chirurgie, berichtete am 30. Januar 2019 (Urk. 6/84/3-5 = Urk. 6/85/14-16) über die gleichentags erfolgte Sprechstunde und nannte belastungsabhängige Schmerzen im Rückfussbereich rechts und eine symptomatische posttraumatische Arthrose Navico-Cuneiforme mediale und TNT I/II-Gelenk Fuss rechts sowie einen Verdacht auf eine Posttraumatic-stress-disorder als Diagnosen (S. 1 Mitte). Der Beschwerdeführer sei in die Sprechstunde gekommen, da er seit einigen Wochen über belastungsabhängige neue Schmerzen im Rückfussbereich klage. Die anderen Beschwerden hätten sich eher etwas verbessert. Inzwischen nehme er kein Targin mehr und die aktuelle Medikation bestehe nur noch aus Paracetamol und Lyrica. Mit dieser Analgesie sei er gut kompensiert und er arbeite wieder zu etwa 30 % im familieneigenen Geschäft. Gehstrecken bis zu 300-400 Meter seien mit gewissen Einschränkungen, aber ohne Gehhilfen, nun doch möglich. Die Schmerzen seien am ehesten dem unteren Sprunggelenk (USG) zuzuordnen. Der Beschwerdeführer sei nun ohne weitere Abklärungen für eine Infiltration des USG angemeldet worden. Sollte dies die Beschwerden lindern, so sei die Schmerzursache klar. Sollte die Infiltration nichts bringen, so könne auch noch das obere Sprunggelenk (OSG) in einem zweiten Schritt analog abgeklärt/therapiert werden (S. 2).

4.2    Prof. Z.___ berichtete am 8. März 2019 (Urk. 6/84/1-2) über die am 8. Februar 2019 durchgeführte Infiltration des USG und führte diesbezüglich aus, dass der Beschwerdeführer über eine deutliche Besserung der Beschwerden berichtet habe, die zirka zwei Wochen angehalten hätten und nun wieder auf das ursprüngliche Niveau zurückgekehrt seien. Aktuell würden keine weiteren Massnahmen durchgeführt (S. 2).

4.3    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 13. März 2021 (Urk. 6/85/10-13) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 2001 behandle, wobei die letzte Konsultation im Juni 2020 stattgefunden habe (Ziff. 1.1). Er könne keine Auskunft bezüglich der dem Beschwerdeführer auferlegten Schadenminderungspflicht machen, da er ihn schon lange nicht mehr gesehen habe (Ziff. 5). Auch zur beruflichen Situation könne er keine Angaben machen (vgl. Ziff. 3).

4.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 29. März 2021 (Urk. 6/93/4-5) aus, dass sich der objektive somatische Zustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert habe und zukünftig allenfalls eine Verschlechterung zu erwarten sei. Die Beschwerden würden als belastungsabhängig beschrieben. Angesichts des niedrigen Leidensdrucks sei aus heutiger medizinisch-theoretischer Sicht nicht nachvollziehbar, weshalb in einer wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit eine Einschränkung von 50 % bestehen solle. Sofern aufgrund der Konstellation die Verbesserung des Gesundheitszustands angenommen werden könnte, könnte eine aktuelle Beurteilung vom Gesundheitszustand allenfalls durch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) mit orthopädischer Untersuchung erfolgen. Zuvor sollte abgeklärt werden, ob und gegebenenfalls wann die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung beendet worden sei.

4.5    RAD-Arzt Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2021 (Urk. 6/93/6-7) aus, dass die Umsetzung der Schadenminderungspflicht nicht vollumfänglich beurteilt werden könne. Spiegelkontrolle, umfassende Rehabilitation mit physiotherapeutischen Massnahmen, Coaching und begleitende psychosomatische Behandlung seien nicht belegt. Somit könne allenfalls eine teilweise Umsetzung bestätigt werden. Im letzten Bericht vom August 2019 werde angegeben, unter Lyrica und Paracetamol sei die Symptomatik gut kompensiert. Stärkere Schmerzmedikamente seien erfolgreich abgesetzt worden. Gehstrecken von 300-400 Meter seien ohne Gehilfen zu bewältigen. Spätestens seit April 2020 finde überhaupt keine Behandlung mehr statt (vgl. Urk. 6/88). Der letzte Befund und die fehlende Inanspruchnahme therapeutischer Massnahmen würden einen geringen Leidensdruck in unbelasteter Situation belegen. Der Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zum Gutachten spätestens bis zum Zeitpunkt des Behandlungsabbruchs im April 2020 wesentlich verändert. Die ursprüngliche Tätigkeit sei aufgrund von Geh- und Stehbelastung dauerhaft nicht mehr zumutbar. Eine Tätigkeit ohne Belastung des rechten Fusses könne dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch spätestens seit Mai 2020 in vollem Pensum zugemutet werden. Es werde eine stufenweise Eingliederung empfohlen.

4.6    In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. Juli 2021 (Urk. 6/93/8) führte RAD-Arzt Dr. C.___ aus, dass er die Verbesserung nicht mit dem Therapieabbruch, sondern mit dem letzten Bericht vom August 2019 begründe. Darin werden angegeben, unter Lyrica und Paracetamol sei die Symptomatik gut kompensiert und es seien stärkere Schmerzmedikamente erfolgreich abgesetzt worden. Gehstrecken von 300-400 Meter seien ohne Gehhilfen zu bewältigen. Daraus leite er ab, dass in sitzenden Tätigkeiten keine relevanten Einschränkungen mehr bestünden.

4.7    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 16. Dezember 2021 (Urk. 10) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Dezember 2017 behandle, und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.1, F33.2)

- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)

    Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert. So seien Symptome einer schweren depressiven Störung aufgetreten (S. 1 Mitte). Seit dem 6. September 2021 werde der Beschwerdeführer wieder behandelt, so fänden alle 14 Tagen Konsultationen statt und er nehme Antidepressiva ein. Aufgrund der genannten Störungen und der psychischen Funktionsstörung sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine leichte Tätigkeit auszuführen. Es liege eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor (S. 3).


5.

5.1    Die Rentenzusprache erfolgte gestützt auf das orthopädisch-psychiatrische Y.___-Gutachten vom 23. Juli 2018 aufgrund des somatischen Leidens des Beschwerdeführers, den psychiatrischen Befunden wurde keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen (vgl. vorstehend E. 3.1).

5.2    RAD-Arzt Dr. C.___, welchen den Beschwerdeführer nicht selber untersucht hat, bejahte in seinen Stellungnahmen vom 6. Mai und 27. Juli 2021 eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ab Mai 2020 unter Hinweis auf einen angeblich letzten Bericht vom August 2019, wonach die Symptomatik unter Lyrica und Paracetamol gut kompensiert sei, stärkere Schmerzmedikamente erfolgreich abgesetzt worden seien und Gehstrecken von 300-400 Meter ohne Gehhilfen bewältigt werden könnten. Daraus leitete er ab, dass in sitzenden Tätigkeiten keine relevanten Einschränkungen mehr bestünden und dem Beschwerdeführer seit Mai 2020 eine Tätigkeit ohne Belastung des rechten Fusses zu 100 % zumutbar sei (vorstehend E. 4.5-4.6).

    Zunächst kann festgehalten werden, dass kein Bericht vom August 2019 in den Akten vorhanden ist. Beim erwähnten Bericht handelt es sich wohl um den Bericht von Prof. Z.___ vom 30. Januar 2019 (vgl. vorstehend E. 4.1). In seiner ersten Stellungnahme während des Revisionsverfahrens vom 29. März 2021 ging RAD-Arzt Dr. C.___ noch von keiner wesentlichen Veränderung des somatischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus und erwartete zukünftig allenfalls eine Verschlechterung (vgl. vorstehend E. 4.4). Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits Kenntnis vom Bericht von Prof. C.___ von Januar 2019 und berücksichtige diesen bei der Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Weshalb RAD-Arzt Dr. C.___ nur kurze Zeit später ohne das Vorliegen neuer Arztberichte zu einer anderen Einschätzung gekommen ist, legte er nicht näher dar.

    Soweit Dr. C.___ von einer Verbesserung des somatischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgeht, kann ihm nicht gefolgt werden, basiert doch die behauptete Verbesserung lediglich auf einer in keiner Weise begründeten Annahme. Somit kommt seiner Beurteilung kein Beweiswert (vgl. vorstehend E. 1.3) zu. Den beiden Berichten von Prof. Z.___ vom Januar und März 2019 (vgl. vorstehend E. 4.1-4.2) können allenfalls bislang nicht weiter untersuchte Anhaltspunkte für eine gewisse Veränderung der Auswirkungen des somatischen Gesundheitsschadens entnommen werden, berichtete doch der Beschwerdeführer von etwas weniger Schmerzen und der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem Pensum von 30 % im familieneigenen Geschäft. Dies reicht jedoch für die Bejahung eines Revisionsgrundes nicht aus und vermag insbesondere keine Auskunft darüber zu geben, inwieweit dem Beschwerdeführer objektiv eine höhere Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zumutbar wäre. Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen beziehungsweise den Beschwerdeführer zu untersuchen.

    Auch Dr. B.___ konnte ihm März 2021 keine aussagekräftigen Angaben zum Gesundheitszustands des Beschwerdeführers machen (vgl. vorstehend E. 4.3).

    Schliesslich kann dem neuesten Bericht von Dr. D.___ vom Dezember 2021 (vgl. vorstehend E. 4.7) entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit September 2021 erneut psychotherapeutisch und pharmakologisch behandelt wird, was auf eine Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustandes hindeuten könnte.

5.3    Nach dem Gesagten bestehen zwar Anhaltspunkte für eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, eine Verbesserung des Gesundheitszustands seit Erlass der Rentenverfügungen vom 13. Februar und vom 29. März 2019 (Urk. 6/79; Urk. 6/81) ist jedoch nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Somit liegt kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor.

    Die Einstellung der seit 1. August 2018 ausgerichteten halben Rente erweist sich aus diesem Grund als unzulässig. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung vom 30. September 2021 (Urk. 2) in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.


6.

6.1    Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde ausserdem, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, berufliche Massnahmen zu initialisieren, bevor sie die Rente aufhebe (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.3).

6.2    Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) nicht zu den beruflichen Eingliederungsmassnahmen und hat diesbezüglich keinen Entscheid erlassen. Diesbezüglich fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.


7.

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. September 2021 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- GastroSocial Pensionskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger