Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00639


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 7. Juni 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1972, reiste Ende Dezember 1999 aus der Türkei in die Schweiz ein. Aus ihrer am 3. März 2000 geschlossenen Ehe gingen vier in den Jahren 2000, 2002, 2005 und 2011 geborene Kinder hervor. Nach ihrer Einreise in die Schweiz ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern widmete sich der Haushaltsführung und der Betreuung der Kinder (Urk. 6/5, Urk. 6/7, Urk. 6/29). Am 13. Februar 2018 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Berichte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals Y.___ vom 30. April 2018 (Urk. 6/12) sowie der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspitals Y.___ vom 14. Juni 2018 (Urk. 6/13) und vom 8. Januar 2019 (Urk. 6/27) ein. Am 16. Januar 2019 nahm Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 6/30/4-5). Am 15. Februar 2019 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 18. Februar 2019, Urk. 6/29). Mit Vorbescheid vom 28. März 2019 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie das Leistungsbegehren abweisen werde (Urk. 6/31). Nachdem dagegen kein Einwand erhoben wurde, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. Mai 2019 ab (Urk. 6/32).

1.2    Am 19. Dezember 2019 (6/34) meldete sich X.___ unter Beilage des Berichts der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals Y.___ vom 23. Oktober 2019 (Urk. 6/33) erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Mit Vorbescheid vom 8. Januar 2020 stellte die IV-Stelle der Versicherten das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 6/36). Dagegen erhob die Versicherte am 12. Februar 2020 Einwand (Urk. 6/41). Die IV-Stelle ersuchte die Versicherte mit Schreiben vom 26. März 2020 über zusätzliche Angaben über eine allfällige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall (Urk. 6/43). X.___ beantwortete die Fragen mit Schreiben vom 1. April 2020 (Urk. 6/44). Am 29. Januar 2021 nahm der Abklärungsdienst zum Einwand Stellung (Urk. 6/45/2-5). Mit Vorbescheid vom 7. April 2021 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie das Leistungsbegehren abweisen werde (Urk. 6/46). Dagegen erhob X.___ am 2. Juni 2021 Einwand (Urk. 6/50), unter Beilage des Verlaufsberichts der A.___ AG vom 26. Mai 2021 (Urk. 6/49/1-4) und des Arztberichts der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals Y.___ vom 26. April 2021 (Urk. 6/49/5-7). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 14. Oktober 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessend neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2021 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).


1.4    Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung [Betätigungsvergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung).

1.5    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.6    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.7    Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

1.8    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

1.9    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

    Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

    Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

    Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2021 (Urk. 2) aus, es sei weiterhin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit vollumfänglich im Haushalt tätig wäre. Die Einschränkungen im Haushalt würden neu insgesamt 26.5 % betragen. Damit habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 14. Oktober 2021 (Urk. 1) geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Abklärung in ihrem Haushalt massiv verschlechtert. Ihre Krankheit schreite voran und die Schmerzen würden stärker.


3.    Die rentenabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2019 (Urk. 6/32) basierte auf folgenden Unterlagen:

3.1    Laut dem Bericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals Y.___ vom 31. Januar 2018 (Urk. 6/3) besteht bei der Beschwerdeführerin ein cervicospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont bei Fehlhaltung mit Hyperlordose der LWS, Schulter- und Kopfprotraktion sowie Haltungsinsuffizienz. Zudem fänden sich sekundär myofasziale Befunde, vor allem paravertebral der HWS rechts und am Musculus trapezius rechts. Hinweise für eine radikuläre Problematik fänden sich nicht. Zudem bestünden bei der Beschwerdeführerin eine chronische Epikondylopathie und Arthralgien an den Händen beidseits, welche aber am ehesten auch im Rahmen des cervicospondylogenen Schmerzsyndroms im Sinne eines fortgeleiteten Schmerzes zu interpretieren seien. Hinweise für eine entzündliche Grunderkrankung fänden sich nicht. Durch die bestehenden Beschwerden sei die Beschwerdeführerin in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt, sodass keine Tätigkeiten mit langem Gehen, Stehen oder Sitzen durchgeführt werden könnten. Eine wechselbelastende Tätigkeit sei aber mindestens zu 50 % möglich. Aufgrund der Arthralgien an den Händen sei zu beachten, dass keine repetitiven Bewegungen und keine handbelastenden Tätigkeiten durchgeführt würden.

3.2    Im Bericht vom 30. April 2018 (Urk. 6/12) hielten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals Y.___ fest, die Beschwerdeführerin werde in 23 monatlichen Abständen vorstellig. Arbeitsunfähigkeiten seien ihr bis anhin nicht attestiert worden. Im Vordergrund stünden Beschwerden im Nackenbereich linksbetont bei Fehlhaltung, Haltungsinsuffizienzen, sekundären myofaszialen Befunden im Sinne eines cervikospondylogenen Schmerzsyndroms. Zusätzlich bestünden Schmerzen an den Händen. Ausserdem bestehe eine starke psychosoziale Belastung, da die Beschwerdeführerin alleine für den 6-köpfigen Haushalt zuständig sei. Eine wechselbelastende Tätigkeit ohne langes Stehen und Gehen und ohne repetitive Tätigkeiten mit den Händen sei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht möglich. Ob dies auch aus psychiatrischer Sicht möglich sei, müsse von psychiatrischer Seite beurteilt werden. Die verfügbaren Ressourcen seien nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin sei seit Jahren nicht erwerbstätig gewesen, sondern habe sich um den Haushalt gekümmert. Ihre Sprachkenntnisse seien sehr begrenzt. Ob eine Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit unter diesen Umständen möglich sei, sei fraglich. Die Beschwerdeführerin sei mit ihren Aufgaben als Hausfrau bereits vollkommen ausgelastet. Die Haushaltsführung mit Wäsche waschen, Kinderbetreuung und Reinigungstätigkeiten führe zu wiederkehrenden Exazerbationen der Beschwerden.

3.3    Laut dem Bericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspitals Y.___ vom 14. Juni 2018 (Urk. 6/13) berichte die Beschwerdeführerin, seit dem Jahr 2015 an Schmerzen im Nacken-, Rücken- und Handbereich zu leiden. Sie selbst sehe einen Zusammenhang zwischen ihren psychischen Belastungen und den Schmerzen. Sie berichte, im Jahr 1999 gegen ihren Willen verheiratet worden zu sein. Seither demütige sie ihr Ehemann nahezu täglich. Die Beschwerdeführerin beschreibe sich als sehr unselbständig. So könne und dürfe sie das Haus alleine nicht verlassen, sie habe keine Kontakte zur Aussenwelt. Sie leide unter Traurigkeit, Wutausbrüchen und immer wiederkehrenden Suizidgedanken. Lediglich der Gedanke an ihre Kinder halte sie davon ab, sich etwas anzutun. Die Beschwerdeführerin wünsche sich aktiv Hilfe, um sich von ihrem Ehemann zu trennen, habe jedoch Sorge, dass sie das nicht schaffe. Es seien ihr Kontaktadressen von türkisch sprechenden Psychotherapeutinnen ausgehändigt worden, damit sich die Beschwerdeführerin psychotherapeutisch behandeln lassen könne. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werden.

3.4    Die Psychologin B.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 7. November 2018 (Urk. 6/24) mit, dass die Beschwerdeführerin am 16. April 2018 einmalig zu ihr in die psychotherapeutische Praxis gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich vor der Praxis mit ihrem Ehemann gestritten, da dieser gegen die Behandlung gewesen sei. Deshalb sei die Beschwerdeführerin nicht als Patientin aufgenommen worden.

3.5    Laut dem Haushaltabklärungsbericht vom 18. Februar 2019 (Urk. 6/29) gab die Beschwerdeführerin an, dass es ihr soweit gut gehe, ausser dass ihr Arm schmerze. Sie könne die rechte Hand oft nicht mehr bewegen. Der Zustand halte jeweils 10 bis 15 Minuten an. Sie müsse die Hand kühlen, bis sie sie wieder bewegen könne. Die Beschwerdeführerin habe auch Schmerzen am rechten Ellenbogen und an er rechten Schulter. Auf der linken Seite habe sie auch Schmerzen, welche aber nicht so stark seien. Die linke Hand könne sie im Alltag einsetzen, beim Hantieren mit schweren Sachen blockiere aber auch diese. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin Knieschmerzen links und Rückenschmerzen. Das Hauptproblem sei aber der rechte Arm. Gemäss ihren Aussagen könne sie die Hälfte der Alltagsaufgaben nicht mehr machen.

    Der grosse Teil ihres Alltags würde von den (jüngeren) Kindern bestimmt. Sie stehe mit den Kindern um sieben oder halb acht Uhr auf, je nach Terminplan der Schule. Sie mache Frühstück für die Kinder und schaue, dass sie das Haus rechtzeitig verlassen. Danach lege sie sich noch einmal eine halbe Stunde hin. Nach dem definitiven Aufstehen bereite sie das Frühstück vor und verrichte leichtere Hausarbeiten. Bei schönem Wetter gehe sie eine halbe Stunde spazieren. Die Söhne gingen beide noch zur Schule und kämen über Mittag nach Hause. Um 11.00 Uhr beginne die Beschwerdeführerin zu kochen, wobei sie vom Ehemann unterstützt werde. Sie würden dann gemeinsam mit den Söhnen das Mittagessen einnehmen. Nach dem Mittag mache die Beschwerdeführerin noch etwas im Haushalt, gehe mit dem Ehemann einkaufen oder nehme eigene Termine wahr. Die Söhne kämen zwischen 15.00 Uhr und 17.00 Uhr wieder nach Hause und würden ihre Hausaufgaben selbständig erledigen. Abends werde gemeinsam gegessen, ferngesehen und Tee getrunken. Zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr gehe die Beschwerdeführerin ins Bett. Mit Medikamenten gehe es gut, ohne gehe es nicht. Sie müsse sich nachts nicht speziell lagern, könne aber nicht auf der rechten Seite liegen.

    Die Beschwerdeführerin sei nie erwerbstätig gewesen. Bevor sie geheiratet habe, habe sie ihr erstes Kind bekommen. Zwischen 2000 und 2011 habe sie vier Kinder bekommen, so dass sie immer mit der Kinderbetreuung beschäftigt gewesen sei. Der jüngste Sohn brauche viel Betreuung, da er sehr aktiv sei. Auch ohne Erkrankung würde die Beschwerdeführerin zu Hause sein und sich um die Kinderbetreuung kümmern. Der Ehemann sei IV-Rentner und ebenfalls zu Hause. Die beiden Töchter seien in Ausbildung. Die Söhne gingen noch zur Schule. Alle vier Kinder würden noch im gemeinsamen Haushalt leben. Die älteste Tochter wolle bleiben, obwohl sie bereits volljährig sei. Ohne Gesundheitsschaden würde die Beschwerdeführerin weiterhin als Hausfrau tätig sein und für ihre Familie schauen. Sie sei als zu 100 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig zu qualifizieren.

    Im Bereich Ernährung, welcher mit 30 % zu gewichten sei, erleide die Beschwerdeführerin eine Einschränkung von 40 %. Sie koche mit der Unterstützung des Ehemannes und der beiden Töchter, wenn sie zu Hause seien. Die Beschwerdeführerin mache, was sie könne. Bei Tätigkeiten, welche einen grösseren Kraftaufwand erforderten, brauche sie Hilfe. Das Mittagessen könne innerhalb einer Stunde zubereitet werden. Nach dem Mittagessen werde gemeinsam aufgeräumt. Der Ehemann sei dabei behilflich. Das Geschirr könne sie selber in den Spüler stellen, grössere Töpfe müssten die Töchter reinigen. Die Teller könne sie nicht mehr aus dem Geschirrspüler nehmen, da sie zu schwer seien. Abends würden die Töchter aufräumen. Der Ehemann könne sie tagsüber unterstützen, er habe aber auch Probleme mit den Armen und fühle sich nicht arbeitsfähig. Insgesamt könne die Beschwerdeführerin mit Unterstützung der Familie weiterhin kochen. Die Hilfe sei der Familie zumutbar. Für die schweren Tätigkeiten sei aber eine Einschränkung anzurechnen, da der Ehemann diesbezüglich ebenfalls nicht voll leistungsfähig sei und von den Töchtern nicht deren vollumfängliche Übernahme erwartet werden könne.

    Im mit 30 % zu gewichtenden Bereich Wohnungs- und Hauspflege sei die Beschwerdeführerin zu 30 % eingeschränkt. Der Ehemann übernehme das Staubsaugen, was ihm zumutbar sei. Die oberflächliche Reinigung könne die Beschwerdeführerin machen. Den Kindern sei die Mithilfe bei der Reinigung ihrer eigenen Zimmer zumutbar. Badezimmer und Toiletten würden von den Töchtern am Sonntag gründlich gereinigt. Dies könne nicht voll angerechnet werden, weshalb eine Einschränkung anzuerkennen sei.

    Der Bereich Einkauf und weitere Besorgungen sei mit 10 % zu gewichten. Die Beschwerdeführerin erleide hier keine Einschränkungen. An den Einkäufen sei die gesamte Familie beteiligt. Dies sei schon immer so gemacht worden. Die schweren Einkäufe könnten die Kinder vom Auto in die Wohnung tragen. Die administrativen Aufgaben übernehme der Ehemann.

    Auf den Bereich Wäsche und Kleiderpflege entfielen 20 % und die Einschränkung betrage 20 %. Den Wäschetransport in den Keller und zurück könne von den Familienmitgliedern übernommen werden. Die Beschwerdeführerin könne die Wäsche waschen. Aufhängen könne sie die Wäsche nicht, es sei jedoch zumutbar, den Tumbler zu benutzen. Zumutbar sei auch die Mithilfe der Familie beim Zusammenlegen und Versorgen der Wäsche. Eine Einschränkung könne beim Bügeln angerechnet werden, wo die Beschwerdeführerin ebenfalls auf die Mithilfe der Töchter angewiesen sei.

    Der Bereich Betreuung von Kindern sei mit 10 % zu gewichten. Eine Einschränkung bestehe nicht. Die Töchter seien selbständig und brauchten keine Betreuung mehr. Die Söhne könnten die Hausaufgaben selber erledigen oder ihre Geschwister fragen. Die Mutter könne nur bei Mathematik Unterstützung leisten. Bei den anderen Fächern sei dies aus sprachlichen Gründen nicht möglich, was invaliditätsfremd sei. Zur Schule gehen könnten die Kinder selbständig, die Schule befinde sich in unmittelbarer Nähe der Wohnung. Insgesamt könne die Beschwerdeführerin die Kinder damit selber betreuen.

    Gesamthaft belaufe sich die gesundheitsbedingte Einschränkung der Beschwerdeführerin bei der Haushaltsführung auf 25 % (Ernährung 40 % von 30 % = 12 %; Wohnungs- und Hauspflege 30 % von 30 % = 9 %; Einkauf und weitere Besorgungen: 0 % von 10 % = 0 %; Wäsche und Kleiderpflege 20 % von 20 % = 4 %; Betreuung von Kindern: 0 % von 10 % = 0 %).


4.    Es befinden sich folgende nach der rentenabweisenden Verfügung vom 24. Mai 2019 (Urk. 6/32) ergangenen Berichte und Beurteilungen bei den Akten:

4.1    Im Verlaufsbericht vom 23. Oktober 2019 (Urk. 6/33) führten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals Y.___ aus, unter anamnestisch glaubhaft mehrmals täglich durchgeführter exzentrischer Kräftigung sowie Stretching nach Physiotherapieinstruktion stünden weiterhin die invalidisierenden Ellenbogenschmerzen rechts im Vordergrund, welche sogar Alltagsarbeiten praktisch verunmöglichen würden. Zweimalige Infiltrationen hätten eine vorübergehende Beschwerderegredienz während nur rund einer Woche gebracht. Die Wirksamkeit der Stosswellentherapie könne noch nicht beurteilt werden. Aufgrund der anamnestisch invalidisierenden Schmerzen, besonders am rechten Ellenbogen mit dortig nachgewiesener Pathologie scheine die Beschwerdeführerin zur Zeit für praktisch jegliche Tätigkeit, bei welcher der rechte Arm eingesetzt werden müsse, vollständig arbeitsunfähig zu sein. Mittelfristig sei die Arbeitsfähigkeit in Anbetracht der multiplen Diagnosen interdisziplinär zu beurteilen. Aus rein rheumatologischer Sicht seien Patientinnen mit derselben Diagnose (ohne Vorliegen weiterer Diagnosen) in der Regel nur vorübergehend teilweise (gelegentlich zu 100 %) arbeitsunfähig. Zudem seien diese Patientinnen nicht selten im Verlauf ohne repetitive, die betroffene Extremität nicht mit monotonen und ohne Pause belastende Tätigkeiten höchstens partiell arbeitsunfähig.

4.2    Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin führte die Beschwerdeführerin am 1. April 2020 (Urk. 6/44) aus, sie habe leider keine Möglichkeit gehabt, eine Ausbildung zu absolvieren. Sie sei immer Hausfrau und für die Betreuung ihrer Kinder zuständig gewesen. Arbeitserfahrung habe sie keine sammeln können. Hätte sie keine gesundheitlichen Beschwerden und hätte sie ihr Ehemann bei der Kinderbetreuung unterstützen können, wäre sie gerne arbeitstätig gewesen. Eine konkrete Tätigkeit, welche sie ausüben würde, könne sie nicht nennen. Sie würde gerne zu 100 % arbeiten. Ihr Ehemann erhalte eine volle Invalidenrente und leide unter psychischen Problemen. Die älteren Kinder würden keine intensive Betreuung mehr brauchen, aber das jüngste Kind sei weiter auf Unterstützung und Betreuung angewiesen. Drittpersonen könnten aus finanziellen Gründen nicht beigezogen werden. Es gebe auch keine Verwandten und Bekannten in der Nähe, welche die Betreuungsaufgaben übernehmen könnten.

4.3    Laut der Stellungnahme des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2021 (Urk. 6/45/2-5) ändert der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie entgegen den Angaben im Abklärungsbericht vom 18. Februar 2019 den Tumbler benutze, nichts an der Einschätzung der Einschränkung, denn im Abklärungsbericht sei bereits davon ausgegangen worden, dass die Benutzung des Tumblers zumutbar sei und der Umfang der Einschränkung im Bereich Wäsche unter Berücksichtigung dieser Annahme festgelegt worden. Akzeptiert werden könne dagegen der Einwand der Beschwerdeführerin, dass grosse Töpfe nicht im Geschirrspüler gereinigt werden könnten. Dies führe zu einer Erhöhung der Einschränkung im Bereich Ernährung um 5 % (Gewichtung 30 %, Einschränkung neu 45 %, Behinderung neu 13.5 %). Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei primär durch eine psychische Störung eingeschränkt. Er sei selbständig und ohne Hilfsmittel mobil. Er fahre Auto und habe kürzlich den Antrag gestellt, die Busse aus einem Strafbefehl mittels gemeinnütziger Arbeit abzuarbeiten. Bei der Abklärung vor Ort sei erwähnt worden, dass der Ehemann einen Autounfall erlitten habe und deswegen an beiden Armen habe operiert werden müssen, er helfe aber im Haushalt mit und verrichte dort diverse Arbeiten. Er verfüge über Ressourcen, um im Haushalt mitzuhelfen. Es sei ihm und den Kindern zumutbar, die Beschwerdeführerin bei der Bewältigung der Aufgaben im Haushalt zu unterstützen. Die Mitwirkungspflicht sei berücksichtigt worden, weshalb sich nichts an der Einschätzung ändere. Die starken Armschmerzen der Beschwerdeführerin seien bei der Beurteilung der Einschränkungen im Haushalt ebenfalls berücksichtigt worden. Ebenso sei berücksichtigt worden, dass bei der Mitwirkungspflicht der Familienmitglieder Grenzen bestünden. Die Beschwerdeführerin habe bei der Abklärung vor Ort angegeben, dass sie immer mit der Kinderbetreuung voll ausgelastet gewesen sei. Auch jetzt werde der Alltag grösstenteils von den jüngeren Kindern bestimmt. Die Beschwerdeführerin müsste auch ohne Erkrankung zu Hause bleiben und sich um die Kinder kümmern. Das jüngste Kind sei weiterhin auf Unterstützung und Betreuung angewiesen. Drittpersonen könnten dies nicht übernehmen. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen erwerbstätig sein müsste. Sie habe aber in der Schweiz nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sondern sich ausschliesslich um den Haushalt und die Betreuung der Kinder gekümmert. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % erwerbstätig wäre. Sie habe sich nie darum bemüht, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keinesfalls einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Ihre Erwerbsbiographie lasse vielmehr den Schluss zu, dass sie trotz finanzieller Notwendigkeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Es müsse nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin den objektiv vernünftigen bzw. notwendigen Entscheid gefällt hätte. Es sei damit an der Qualifikation festzuhalten. Die Einschränkung im Haushalt betrage neu 26.5 %. Es sei daran festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % im Aufgabenbereich tätig wäre.

4.4    Im (mit der Beschwerde eingereichten) Verlaufsbericht vom 17. Oktober 2021 hielten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals fest, dass sich die Beschwerdeführerin in einem guten Allgemeinzustand und adipösen Ernährungszustand [BMI 42 kg/m2) präsentiere. Es fänden sich eine Schulter- und Kopfprotraktion, eine diffuse Druckdolenz über der ganzen Nackenmuskulatur und panvertebral über die paravertebrale Muskulatur beidseits, eine diffuse Druckdolenz beider Ober- und Unterarme, betont diffus im Bereich des linken Ellbogens, und eine diffus geminderte Sensitivität am ganzen linken Arm. Eine Kraftprüfung sei aufgrund der Schmerzen nicht möglich. Die Muskeleigenreflexe seien normal symmetrisch auslösbar. Die Abduktion der linken Schulter sei schmerzbedingt nur bis 40°, die Anteversion bis 80° möglich. Die Nackenbeweglichkeit sei schmerzbedingt um 1/3 eingeschränkt. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass ein cervicospondylogenes Syndrom links bei eingeschränkter HWSBeweglichkeit und Myogelosen bestehe. Zudem scheine klinisch eine Periarthropatia humersocapularis vorzuliegen (Urk. 3/5; vgl. auch Urk. 6/49/5-7).


5.

5.1    Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob seit der rentenabweisenden Verfügung vom 24. Mai. 2019 (Urk. 6/32) eine revisionserhebliche Änderung eingetreten ist.

5.2    Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 15. Februar 2019 (vgl. vorstehend Ziffer 3.5) ergaben, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2000 nie erwerbstätig, sondern mit der Betreuung ihrer vier Kinder beschäftigt gewesen ist. Der jüngste Sohn brauche recht viel Betreuung, da er sehr aktiv sei. Die Beschwerdeführerin wäre deshalb auch ohne Erkrankung zu Hause und würde sich um die Kinderbetreuung kümmern. Die Beschwerdeführerin hat sich gegen die auf dieser Annahme basierende Verfügung vom 24. Mai 2019 (Urk. 6/32) nicht gewehrt. Im Einwand gegen den Vorbescheid vom 12. Februar 2020 (Urk. 6/41) machte sie jedoch geltend, die Kinder seien heute älter und brauchten keine intensive Betreuung mehr. Ohne gesundheitlichen Beschwerden würde sie deshalb sehr gerne erwerbstätig sein. Die Beschwerdeführerin macht dabei jedoch nicht geltend, dass sich die Verhältnisse innerhalb der kurzen Zeit seit dem 24. Mai 2019 wesentlich geändert haben, sondern sie bezeichnet die ursprüngliche, im Haushaltsabklärungsbericht festgehaltene Einschätzung als falsch. In der Stellungnahme vom 1. April 2020 (Urk. 6/44) führte die Beschwerdeführerin sodann aus, sie würde gerne zu 100 % erwerbstätig sein, räumt jedoch selber ein, dass der jüngste Sohn weiterhin auf ihre Unterstützung und Betreuung angewiesen sei und keine alternativen Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Dass die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, kann damit ausgeschlossen werden. Nach wie vor muss sich die Beschwerdeführerin um einen Haushalt mit sechs Personen kümmern, der jüngste Sohn ist erst 10 Jahre alt und benötigt eine überdurchschnittlich intensive Betreuung. Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2021 (Urk. 6/45/4) sodann auch zu Recht darauf, dass aus der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin nicht darauf geschlossen werden kann, dass sie im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre. Sie ist nie erwerbstätig gewesen und hat sich nie um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht. Auch bei voller Gesundheit wäre die Integration der Beschwerdeführerin in den Arbeitsmarkt sehr schwierig. Die Beschwerdeführerin wurde im März 2022 50 Jahre alt, verfügt über keine berufliche Ausbildung und auch über keine berufliche Erfahrung. Zusätzlich erschwert wird die Stellensuche ausserdem dadurch, dass die Beschwerdeführerin nur über wenig Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Somit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin zu 100 % im Haushalt tätig wäre.

5.3    In medizinischer Hinsicht scheint eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 24. Mai 2019 nicht als überwiegend wahrscheinlich. Es bestehen im Wesentlichen dieselben Diagnosen bei im Wesentlichen unveränderter Befundlage. Im Bericht vom 23. Oktober 2019 (Urk. 6/40) halten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals Y.___ bezüglich der Arbeitsfähigkeit zwar fest, dass die Beschwerdeführerin aktuell für praktisch jegliche Tätigkeit, bei welcher der rechte Arm eingesetzt werden müsse, vollständig arbeitsunfähig zu sein scheine. Gleichzeitig betonen sie jedoch, dass aus rein rheumatologischer Sicht Patientinnen mit derselben Diagnose in der Regel aber nur vorübergehend teilweise (und nur gelegentlich zu 100 %) arbeitsunfähig seien. Höchstens eine partielle Arbeitsunfähigkeit bestehe insbesondere bei Vermeidung von repetitiven, die betroffene Extremität nicht monoton und pausenlos belastenden Tätigkeiten. Von einer massgebenden Einschränkung respektive Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit kann somit nicht ausgegangen werden. Auch aus dem Bericht vom 17. Oktober 2021 (Urk. 3/5) ergeben sich keine Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung der Verhältnisse.

    Es ist sodann auch nicht ersichtlich, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 24. Mai 2019 wesentlich verschlechtert hat. Das mit der Beschwerde eingereichte Arztzeugnis von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Oktober 2021 (Urk. 3/2) enthält keine Diagnose und bescheinigt der Beschwerdeführerin lediglich eine befristete Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 11. Oktober 2021 bis zum 8. November 2021. Unverändert besteht ausserdem eine invaliditätsfremde psychosoziale Belastungssituation. Die Beschwerdeführerin ist durch die Führung eines Haushaltes mit sechs Personen und die Betreuung der Kinder übermässig belastet. Der Ehemann ist ebenfalls nicht erwerbstätig und bezieht eine Invalidenrente. Es besteht eine schwierige Ehesituation, der Ehemann scheint eine gewisse Dominanz gegenüber der Beschwerdeführerin auszuüben und möchte offenbar nicht, dass die Beschwerdeführerin selbständig ausserfamiliäre soziale Kontakte pflegt.

5.4    In der Eingabe vom 12. Februar 2020 (Urk. 6/41) macht die Beschwerdeführerin nicht primär geltend, ihre Arbeitsfähigkeit im Haushalt habe sich seit der Abklärung verschlechtert. Sie bringt vielmehr vor, dass der Haushaltsabklärungsbericht Feststellungen enthalte, welche bereits ursprünglich falsch gewesen seien. Obwohl diese Rügen somit bereits gegen die Verfügung vom 24. Mai 2019 vorzubringen gewesen wären, hat sich die Beschwerdegegnerin und insbesondere die mit der Beschwerdeführerin befasste Abklärungsperson damit auseinandergesetzt (Urk. 6/45/2-5). Bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführerin den Tumbler zum Trocknen der Wäsche benutze, führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin zwar vor Ort angegeben habe, dass sie den Tumbler nicht benutze, da der Wäscheverschleiss sonst zu gross wäre. Wenn sie den Tumbler (nun) trotzdem benutze, ändere das an der Einschätzung der Einschränkung nichts, weil im Abklärungsbericht ohnehin davon ausgegangen worden sei, dass die Benutzung des Tumblers zumutbar sei und die Einschränkung mit dieser Annahme eingeschätzt worden sei (vgl. auch Urk. 6/29/8). Diese Feststellung ist zutreffend.

    Den Einwand, dass grosse Töpfe nicht im Geschirrspüler gereinigt werden können, anerkannte die Abklärungsperson. Es sei deshalb im Bereich Ernährung eine um 5 % höhere Einschränkung anzuerkennen. Hierzu ist festzuhalten, dass im Abklärungsbericht zwar tatsächlich festgehalten wird, es sei zumutbar, die Töpfe im Geschirrspüler zu reinigen, dem Umstand, dass die Töchter der Beschwerdeführerin die schweren Arbeiten in diesem Bereich übernehmen müssen, wurde aber grundsätzlich Rechnung getragen und die Einschränkung bereits auf 40 % festgelegt (Urk. 6/29/7). Eine Veränderung der Verhältnisse ist nicht eingetreten, sondern die Beschwerdegegnerin nimmt hier lediglich zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine geringfügig andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor.

    Der Mitwirkungspflicht des Ehemannes und der Kinder der Beschwerdeführerin ist im Abklärungsbericht angemessen Rechnung getragen worden. Insbesondere ist berücksichtigt worden, dass die Töchter teilweise über das zumutbare Mass hinaus Hilfe leisten müssen und dementsprechend ist bei der Beschwerdeführerin eine Einschränkung anerkannt worden. Der Umstand, dass der Ehemann eine Invalidenrente bezieht, führt nicht dazu, dass ihm keine Hilfe zumutbar ist. Laut den Feststellungen der Beschwerdegegnerin liegen die gesundheitlichen Einschränkungen primär im psychischen Bereich. Der Ehemann ist mobil und fährt selbständig mit dem Auto. Anlässlich der Abklärung vor Ort gab er an, diverse Aufgaben im Haushalt auszuführen.

5.5    Die Abklärungsperson erhob die Verhältnisse am 15. Februar 2019 bei der Beschwerdeführerin zu Hause (vgl. Urk. 6/29). Sie ermittelte gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen sowie der Mithilfe der Familienmitglieder eine Einschränkung von 25 %. Im Rahmen der Anspruchsprüfung infolge der Neuanmeldung anerkannte die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung von 26.5 %. Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse ist aber nicht eingetreten.

5.6    Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass es bei der Beschwerdeführerin seit der rentenabweisenden Verfügung vom 24. Mai 2019 nicht zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Auswirkungen auf die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, gekommen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 2001000 Franken festgelegt.

    Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger