Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00641


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 8. Juni 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1988, arbeitete seit dem 21. Mai 2013 über die Y.___ AG als Metallbauer (Urk. 5/10/211). Am 19. März 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die Folgen eines am 29. Juli 2013 erlittenen Unfalls (Bein- und Fussverletzung rechts) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3). Die IV-Stelle zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung Suva bei (Urk. 5/10) und nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Am 21. Juli 2015 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Kosten einer beruflichen Abklärung/Potentialabklärung bei der Z.___ vom 18. August bis zum 15. September 2015 übernommen würden (Urk. 5/36; vgl. auch Schlussbericht vom 13. Oktober 2015, Urk. 5/42). Am 25. Februar 2016 teilte die IV-Stelle mit, dass die Kosten eines Bewerbungscoachings durch das A.___ vom 22. Februar bis zum 21. August 2016 übernommen würden (Urk. 5/49; vgl. auch Schlussbericht vom 12. September 2016, Urk. 5/68). Am 5. November 2018 trat der Versicherte eine Stelle als Fahrzeug-Pfleger bei der B.___ AG an (Urk. 5/124). Am 21. November 2018 erklärte die IV-Stelle, dass während der Anlern- bzw. Einarbeitungszeit im Betrieb B.___ AG vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. Mai 2019 die Kosten eines Einarbeitungszuschusses übernommen würden (Urk. 5/128). Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung vom 1. September 2014 bis zum 31. Januar 2016 und vom 1. Mai 2017 bis zum 30. Juni 2018 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 5/114 und Urk. 5/142). Am 12. Juni 2019 teilte sie mit, dass die Eingliederungsmassnahmen erfolgreich abgeschlossen seien (Urk. 5/166).

1.2    Am 25. Mai 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 5/172). Am 6. November 2020 teilte die IV-Stelle mit, dass dem Versicherten gemäss Besprechung vom August 2020 Arbeitsvermittlung hätte gewährt werden sollen. In der Zwischenzeit möchte er diese jedoch nicht mehr annehmen, da er sich auf eine selbständigewerbende Tätigkeit im Kanton Tessin fokussiere. Die beruflichen Massnahmen würden daher abgeschlossen (Urk. 5/189). Am 2. Dezember 2020 kündigte die B.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 28. Februar 2021 (Urk. 5/190/22). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva bei (Urk. 5/190). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9. März 2021, Urk. 5/194, und Einwand des Versicherten vom 26. April 2021, Urk. 5/202) verneinte sie mit Verfügung vom 24. Juni 2021 (Urk. 2/2) einen Anspruch auf IV-Leistungen.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 30. August 2021 beim Tribunale cantonale delle assicurazioni del Ticino Beschwerde und beantragte, es seien die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und Leistungen zuzusprechen (Urk. 2/1). Mit Verfügung vom 2. September 2021 überwies das Tribunale cantonale delle assicurazioni del Ticino die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1/1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2021 angezeigt wurde (Urk. 6).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.3    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.6    Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet (Art. 29bis IVV).

    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar (Art. 88a Abs. 2 IVV).

1.7

1.7.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.7.2    Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.8    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem 21. Januar 2020 nicht mehr als Autopfleger arbeiten könne. In einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe jedoch spätestens seit Juni 2020 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bis 100 %. Aus den beigezogenen Unfallakten würden sich lediglich therapeutische Hinweise auf eine zu optimierende orthopädische Schuhversorgung ergeben. Dem Beschwerdeführer sei zu empfehlen, einen knöchelübergreifenden Schuh zu tragen. Da vor Ablauf eines Jahres wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bis 100 % in einer angepassten Tätigkeit bestehe, sei keine bleibende Erwerbseinbusse von mindestens 40 % entstanden und es liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Im Weiteren bestehe auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung, da keine Einschränkung bei der Stellensuche gegeben sei und der Beschwerdeführer über genügend Ressourcen verfüge, um selbstständig eine neue Anstellung zu finden (Urk. 2/2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er nach den mehrfachen operativen Eingriffen am rechten Fuss nun seit mehr als eineinhalb Jahren unter einem chronischen Ulcus an der rechten Ferse leide. Die behandelnden Ärzte hätten eine Hyperkeratose, Schwellung und instabile Narbe mit übelriechendem Flüssigkeitsausfluss festgestellt, deren Behandlung sie vor Probleme stelle. Die Suva habe im Zeitraum vom 22. Januar bis zum 31. Dezember 2020 und erneut vom 1. bis 28. Februar 2021 bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % Taggelder ausgerichtet. Vom 1. Juni bis zum 8. August 2021 habe die Suva ihm aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und vom 9. bis zum 31. August 2021 wiederum aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % Taggelder ausgerichtet. Der Beschwerdeführer habe in C.___ einen «Minimarket» eröffnet. Diese Tätigkeit könne er mehrheitlich im Sitzen ausüben. Zuweilen müssten allerdings auch schwere Waren getragen werden, weshalb er auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Indem die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt habe, inwiefern diese Tätigkeit als angepasst gelten könne, habe sie die Abklärungspflicht nach Art. 43 ATSG verletzt. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, seit Juni 2020 wieder eine angepasste Tätigkeit in einem 80%- bis 100%-Pensum aG.___uüben. Auf die entsprechende versicherungsinterne Aktenbeurteilung könne nicht abgestellt werden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht erklärt, dass er auf berufliche Massnahmen verzichten möchte. Der Rechtsvertreter habe am 28. Oktober 2020 lediglich mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer versuchen wolle, im Tessin eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, und daher im Moment das angebotene Eingliederungsgespräch noch nicht in Anspruch nehmen möchte (Urk. 2/1).


3.

3.1    

3.1.1    Der Verfügung vom 8. Februar 2019, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. September 2014 bis zum 31. Januar 2016 und vom 1. Mai 2017 bis zum 30. Juni 2018 eine ganze Rente zusprach (Urk. 5/114 und Urk. 5/142), lagen im Wesentlichen folgende medizinischen Beurteilungen zugrunde:

3.1.2    Kreisarzt Dr. med. D.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, diagnostizierte im Bericht zur Untersuchung vom 14. Januar 2016 Status nach Tibiaschaftfraktur rechts offen Grad III mit Kompartementsyndrom, Décollementverletzung posteriorer Unterschenkel und Ferse rechts sowie Schädigung des Nervus tibialis posterior am 29. Juli 2013. Dr. D.___ erklärte, dass die Behandlung noch nicht vollständig abgeschlossen sei. Die Funktion des rechten Unterschenkels könne aktuell aber bereits als stabil beurteilt werden. Weitere erhebliche Verbesserungen würden sich nicht ergeben, auch wenn durch Gewöhnung und möglicherweise auch durch die später wohl durchzuführende Metallentfernung noch eine gewisse Verbesserung der Beschwerden eintreten könne. Lebenslang notwendig seien eine orthopädietechnische Versorgung des rechten Fusses (Einlage, eventuell auch zugerichteter Konfektionsschuh), ein Kompressionsstrumpf für den Fuss und Unterschenkel rechts sowie eine gute Hautpflege, insbesondere im Bereich der Schrunde seitlich an der Ferse und der Thierschflächen. Es bestehe eine dauerhafte erhebliche Belastungseinschränkung der rechten unteren Extremität. Eine wechselbelastende, jedoch überwiegend im Sitzen zu leistende leichte bis mittelschwere Tätigkeit wäre vollzeitig möglich. Mehrmals täglich seien Gehleistungen von wenigen 100 m und ebenfalls mehrmals täglich Stehphasen von höchstens 20 Minuten möglich. Die Zusatzbelastung dürfe dabei 10 kg und selten 15 kg betragen. Treppensteigen sei nur selten zumutbar. Ungünstig und entsprechend nicht zumutbar seien bodennahe Tätigkeiten, Tätigkeiten auf unebenem Boden, im unwegsamen Gelände, auf Leitern oder sonstwie in der Höhe mit Absturzgefahr. Ebenfalls ungünstig seien Tätigkeiten mit längerdauernder Belastung des rechten Fusses sowie Tätigkeiten, die zu Schlägen oder starken Erschütterungen des rechten Beines führen würden (Urk. 5/47/7-8).

3.1.3    Die Ärztinnen der Universitätsklinik E.___ nannten im Bericht vom 21. Juni 2018 zuhanden von Prof. Dr. med. F.___, Chefarzt Plastische Chirurgie des G.___, folgende Diagnosen (Urk. 5/102/2-3):

(1) Status nach Ulcus (Wagner-Armstrong 1A) Ferse rechts bei Status nach lateralisierender Calcaneusosteotomie und Osteosynthesematerialentfernung (OSME) Tibianagel rechts sowie Weichteilkorrektur mit Unterspritzung mit SVF Ferse rechts (fecit Prof. F.___) am 16. Mai 2017 bei:

- Rückfussvarus bei Pes cavovarus rechts

-Status nach drittgradiger offener Tibiaschaftfraktur rechts mit Kompartment-syndrom vom 29. Juli 2013

Status nach Logenspaltung Unterschenkel rechts, Naht A. fibularis und Anlage Fixateur externe (Spital Bülach) am 29. Juli 2013

Status nach Wundexploration, Entfernung Fixateur externe sowie Implantation Tibiamarknagel am 6. August 2013

Status nach Marknageldynamisierung am 12. November 2013 und 2014

Status nach OSME Tibiamarknagel, Dekortikation, hemizirkumferentieller Segmentresektion im Pseudarthrosenbereich, Markraumaufbohrung, Plombierung mit resorbierbarem Antibiotikaträger am 1. Juli 2014

Status Fixateur externe-Anlage am 5. Juli 2017

Status nach bridement, Markraumaufbohrung und Osteosynthese mittels Tibiamarknagel und kortikospongiöser Anlagerung (Beckenkamm rechts) am 19. September 2014

Status nach Defektdeckung Ferse rechts durch plantare Rotationslappen sowie Visierlappen vom dorsalen Unterschenkel rechts, Deckung der Hebedefekte mit grossflächiger Spalthaut-Transplantation Fuss und Unterschenkel rechts vom rechten Oberschenkel am 24. September 2014

Status nach Débridement Ferse und Abtragen Spalthaut im Bereich Calcaneus am 22. September 2014

(2) Clavicula-Midshaft Fraktur rechts nach Sturz vom 19. Juli 2017

    Die Ärztinnen der Universitätsklinik E.___ gaben an, dass die Behandlung bei nun abgeheilten Verhältnissen im Bereich der Ferse bei Status nach Ulcus (Wagner-Armstrong Grad A1) abgeschlossen werden könne. Aus fusschirurgischer Sicht sei bei bisher kritischen Wundverhältnissen und offenen Stellen an der Ferse eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt gewesen. Aktuell könne der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit wieder in einem 100%-Pensum arbeiten (Urk. 5/102/3).

3.1.4    RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, hielt in der Stellungnahme vom 9. August 2018 fest, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Metallbauer vom 29. Juli 2013 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei er vom 29. Juli 2013 bis zum 14. Januar 2016 zu 100 %, vom 15. Januar 2016 bis zum 14. Mai 2017 zu 0 % und vom 15. Mai 2017 bis zum 20. Juni 2018 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 21. Juni 2018 sei er in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 5/107/7).

3.2

3.2.1    Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens sind im Wesentlichen folgende medizinischen Berichte aktenkundig:

3.2.2    Dr. med. I.___, stellvertretender Leiter Technische Orthopädie der Universitätsklinik E.___, diagnostizierte im an die Suva gerichteten Bericht vom 2. März 2020 (1) ein Rezidivulcus Ferse rechts und (2) eine Clavicula-Midshaft Fraktur rechts nach Sturz vom 19. Juli 2017. Dr. I.___ erklärte, dass sich die Frage stelle, ob die chronische Wundheilungsstörung respektive das derzeit vorliegende Ulcus durch die Entfernung der höchstwahrscheinlich infizierten Schrauben behoben werden könne oder ob noch weitere Korrektureingriffe notwendig würden (Urk. 2/A7 = Urk. 5/171/17).

3.2.3    KD Dr. med. J.___, Leiter Technische Orthopädie der Universitätsklinik E.___, hielt im Bericht vom 30. April 2020 zuhanden von Dr. med. K.___, FMH Innere Medizin, fest, dass die Gesamtsituation sehr unbefriedigend sei. Mit dem Gips und den Stöcken werde nun weiter entlastet, bis das Ulcus ausgeheilt sei. Bereits jetzt sei die orthopädieschuhtechnische Versorgung einzuleiten. Das Ulcus werde debridiert und ein Rezept für das Verbandsmaterial erteilt. Von Liquemin sei auf Xarelto umzustellen, da der Beschwerdeführer mit den subkutanen Injektionen Mühe habe. Der Beschwerdeführer sei für eine stehende Tätigkeit bleibend arbeitsunfähig. Ob sich eine Teilarbeitsfähigkeit ergeben werde, könne erst nach optimaler Versorgung unter erneuter Belastung und Austestung beurteilt werden. Wünschenswert wäre, wenn er für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit angelernt werden könnte (Urk. 5/181/13).

3.2.4    Die Ärzte der Abteilung für Technische Orthopädie der Universitätsklinik E.___ diagnostizierten im an Dr. K.___ gerichteten Bericht vom 11. Juni 2020 ein chronisches rezidivierendes, plantares, neuropathisches Fersenulcus rechts. Sie erklärten, dass sich im Bereich der Ferse eine massive Hyperkeratose zeige. Nach Abtragung durch die Wundexpertin sei ein intaktes Integument, ohne Entzündungszeichen, Rötung oder Überwärmung ersichtlich gewesen (Urk. 5/190/86-87).

3.2.5    Dr. med. L.___, Oberarzt Orthopädie der Universitätsklinik E.___, gab im an Dr. K.___ gerichteten Bericht vom 8. September 2020 an, dass leider ein Rezidivulcus entstanden sei. Es werde nun wieder mit Biatain soft hold verbunden und der Beschwerdeführer bis zum Abheilen im Gips entlastet. In der Folge müsse ein knöchelübergreifender Schuh getragen werden (Urk. 5/190/51).

3.2.6    Im Bericht vom 25. September 2020 erklärte Dr. L.___ von der Universitätsklinik E.___, dass sich der Beschwerdeführer wechselnd mit dem Gips und den bereits angefertigten orthopädischen Schuhen mobilisiere. Die aktuelle Situation mit geschlossenem Integuement sei erfreulich. Dem Beschwerdeführer werde heute ein neues Paar orthopädische Serienschuhe abgegeben (Urk. 5/190/46).

3.2.7    Dr. med. M.___ vom N.___ erklärte im Bericht vom 27. November 2020, dass sich der Beschwerdeführer am 24. November 2020 auf die Notfallstation begeben habe, weil sich an der rechten Ferse eine kleine blutende Wunde gebildet habe. Aktuell gebe es keine Anzeichen für eine chronische Infektion oder andere Problematik (Urk. 5/190/19-20).

3.2.8    Dr. med. O.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 13. April 2021 zuhanden der Suva aus, dass aufgrund der durchgeführten Untersuchungen (vgl. auch die bildgebende Untersuchung [RMN] vom 12. März 2021 in der P.___) eine Osteomyelitis an der rechten Ferse ausgeschlossen werden könne. Gleichwohl sei aufgrund der aktuellen Situation eine chirurgische Wundbehandlung (Reinigung und Entfernung des abgestorbenen und verhärteten Gewebes) notwendig. Danach seien monatliche Wundbehandlungen erforderlich, um eine spätere Verschlimmerung zu vermeiden (Urk. 5/205/29-30).

3.2.9    Dr. med. Q.___, Oberarzt der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des G.___, nannte im an Dr. O.___ gerichteten Bericht vom 9. August 2021 – nebst den bereits erwähnten Diagnosen – eine mechanisch bedingte (Fehlbelastung) Hyperkeratose rechte Ferse und eine instabile Narbe Ferse rechts. Er gab an, dass dem Beschwerdeführer geraten worden sei, zwei Mal täglich Verbände mit Braunol anzulegen. Der Beschwerdeführer möchte derzeit einen Versuch mit einem Schuh unternehmen, der den Rückfuss schütze. Zu empfehlen sei eine vollständige Entlastung für 30 Tage und eine prophylaktische Therapie mit Fragmin 5000 gegen Thromboembolien. Um eine mögliche Osteomyelitis zu beurteilen, sei auf die MRT-Bilder (von vor etwa 2.5 Monaten) zu warten. Im September 2021 werde ein neues MRT durchgeführt. Vom 9. August bis zum 9. September 2021 betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % (Urk. 2/A6).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahmen des RAD vom 5. Juni 2020 und vom 3. Juni 2021 (Urk. 5/193/4 und Urk. 5/207/3).

4.2    Der RAD erklärte in der Stellungnahme vom 5. Juni 2020, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich und geistig leichte wechselbelastende überwiegend sitzende Tätigkeit zu empfehlen sei. Zu vermeiden seien langes Stehen und Gehen, unebene Wege, Leiter- und Gerüststeigen, Fusspedaltreten sowie jegliche Verletzungsgefahr für den rechten Fuss (Urk. 5/193/4).

    RAD-Arzt Dr. med. R.___, FMH Orthopädische Chirurgie, hielt in der Stellungnahme vom 3. Juni 2021 fest, dass sich therapeutische Hinweise für eine zu optimierende Schuhversorgung ergeben würden. Es müsse ein knöchelübergreifender Schuh getragen werden. Ansonsten sei weiter an der Stellungnahme vom 5. Juni 2020 festzuhalten (Urk. 5/207/3).

4.3    Vorab ist zu bemerken, dass aus der RAD-Stellungnahme vom 5. Juni 2020 nicht hervorgeht, wer diese verfasst hat; zudem fehlt in beiden Stellungnahmen eine Darlegung und Würdigung der medizinischen Aktenlage. Die Aktenbeurteilung der RAD-Ärzte, die den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht haben, vermag aber auch aus den nachfolgend angeführten Gründen nicht zu überzeugen. Nachdem der Beschwerdeführer am 5. November 2018 eine den gegebenen Einschränkungen am rechten Bein/Fuss angepasste Tätigkeit als Fahrzeug-Pfleger bei der B.___ AG hatte antreten können, war er in dieser Tätigkeit infolge des aufgetretenen Fersenulcus rechts seit dem 22. Januar 2020 dauerhaft arbeitsunfähig. Wie aufgrund der dargelegten medizinischen Akten erhellt, gestaltete sich die Behandlung der rechten Ferse dabei als schwierig und langwierig. So wurde im September 2020 in der Universitätsklinik E.___ ein Rezidivulcus festgestellt und der Beschwerdeführer musste (wiederum) einen Gips tragen. Auch nach seinem Umzug in den Kanton Tessin im Oktober/November 2020 waren regelmässige Wundbehandlungen erforderlich und ab Juni 2021, als die Suva wiederum Taggeldzahlungen leistete (nachdem sie diese per 1. März 2021 eingestellt hatte, vgl. Urk. 5/192/2), trat erneut eine Verschlechterung ein. Dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit gemäss dem vom RAD neu umschriebenen Belastungsprofil ab dem 5. Juni 2020 wieder in einem 80%- bis 100%-Pensum zumutbar gewesen sei - und dass damals also bereits wieder eine stabile medizinische Situation bestanden haben soll – ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Weitere ärztliche Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im zeitlichen Verlauf liegen nicht vor.

4.4    Betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer des «Minimarket» in C.___ hat die Beschwerdegegnerin sodann keinerlei Abklärungen vorgenommen. Unklar ist insbesondere, inwiefern diese Tätigkeit als behinderungsangepasst gelten kann, in welchem Umfang der Beschwerdeführer die Tätigkeit seit November 2020 ausübte und welches Einkommen er damit erzielte.

    Der medizinische und beruflich-erwerbliche Sachverhalt wurde somit ungenügend respektive unvollständig abgeklärt.

4.5    Zu ergänzen bleibt, dass vorliegend bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG die früher zurückgelegten Zeiten anzurechnen sind, da die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 22. Januar 2020 auf dasselbe Leiden zurückzuführen ist, das bis Ende Juni 2018 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründete (vgl. E. 1.6).


5.    Die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2021 (Urk. 2/2) ist demzufolge aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen und beruflich-erwerblichen Sachverhalt rechtsgenüglich abklärt und danach über das Leistungsbegehren neu entscheidet. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Der obsiegende vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Reto Caflisch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




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