Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00643


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Muraro
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 22. November 2022

in Sachen

BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

Rechtsdienst

Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


X.___

Beigeladener





Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1965 geborene X.___, welcher ein Wirtschaftsstudium absolviert und ab Mai 2002 an der Universität Y.___ als Informatiker in einem 100 %-Pensum tätig war, meldete sich am 6. Mai 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter dem Hinweis auf eine seit 2000 bestehende depressive Symptomatik und eine seit August 2009 bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation und wies das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 ab (Urk. 8/24), da der Versicherte ab dem 10. Mai 2010 wieder zu 100 % arbeitsfähig war und ab diesem Zeitpunkt wieder ein volles Arbeitspensum absolvierte (vgl. auch Urk. 8/11, Urk. 8/19 f.).

1.2    Am 18. März 2019 meldete sich der Versicherte, welcher seit dem 1. März 2016 in einem 90 %-Pensum noch immer bei derselben Arbeitgeberin tätig war (Urk. 8/32/2, vgl. auch Urk. 8/73/22), unter Hinweis auf die bereits bekannte Symptomatik erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/25; vgl. auch Urk. 8/26). Die IV-Stelle klärte die medizinische und berufliche Situation ab und erteilte dem Versicherten Kostengutsprache für berufliche Massnahmen in Form von Frühinterventionsmassnahmen zum Arbeitsplatzerhalt ab dem 15. April 2019 (Mitteilung vom 30. April 2019 [Urk. 8/34]) sowie für einen Arbeitsversuch an der bestehenden Arbeitsstelle bis am 31. Dezember 2019, jeweils begleitet von einem Job Coaching (Urk. 8/39). Am 7. Januar 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die beruflichen Massnahmen würden abgeschlossen. Er könne seiner früheren Tätigkeit im angepassten Rahmen bei der bisherigen Arbeitgeberin in einem circa 50%igen Pensum wieder nachgehen. Eine weitere Steigerung sei aktuell nicht möglich. Ein späterer Rentenentscheid wurde in Aussicht gestellt (Urk. 8/53). Am 20. Februar 2020 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht in dem Sinne, dass er sich über mehrere Wochen einer fachpsychiatrischen stationären Behandlung zu unterziehen habe (Urk. 8/60). Sie zog sodann die vertrauensärztlichen Berichte der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (kurz: BVK) bei (Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Oktober 2019 [Urk. 8/73], 16. März 2020 [Urk. 8/74] und 10. November 2020 [Urk. 8/75]).

Das Arbeitsverhältnis des Versicherten wurde invaliditätsbedingt aufgelöst (Urk. 8/70 und Urk. 8/79) und ihm wurden eine Berufsinvalidenrente, eine BIV-Kinderrente sowie ein Überbrückungszuschuss BIV mit Rentenbeginn am 29. Januar 2021 zugesprochen (Urk. 3/17 f.).

Am 9. April 2021 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten, auch im Hinblick auf eine zukünftige Neuanmeldung, eine Schadenminderungspflicht in dem Sinne, dass er sich fortgesetzt einer adäquaten und regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen habe (Urk. 8/86). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9. April 2021 [Urk. 8/87], Einwand der BVK vom 26. April 2021 [Urk. 8/90] und Einwand des Versicherten vom 3. Mai 2021 [Urk. 8/94]; Einholung eines weiteren Arztberichts [Urk. 8/97]) verneinte sie mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 8/102).


2.    Dagegen erhob die BVK am 29. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Beiladung des Versicherten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Versicherte wurde mit Verfügung vom 8. Februar 2022 zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Er verwies in seiner Eingabe vom 10. März 2022 im Wesentlichen auf die Beschwerde der BVK und machte geltend, noch immer nicht arbeitsfähig zu sein; bei seiner neuen Anstellung im Catering beim A.___ werde er bloss als «Springer» eingesetzt, wenn er sich dazu imstande fühle (Urk. 12). Mit Verfügung vom 24. März wurde die Eingabe des Beigeladenen den Parteien zugestellt; zudem wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdeführerin machte in der Eingabe vom 29. Oktober 2021 (Urk. 1 S. 2) im Hinblick auf ihre Beschwerdelegitimation geltend, sie richte dem Beigeladenen seit dem 29. Januar 2021 Berufsinvalidenleistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % aus (vgl. Urk. 3/17). Durch die aus ihrer Sicht bundesrechtswidrige Leistungsablehnung der Beschwerdegegnerin habe sie dem Beigeladenen, der sich im März 2019 pflichtgemäss bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet habe, Überbrückungsleistungen zur Invalidenrente gemäss Art. 44 des Vorsorgereglements (gültig ab 1. Januar 2021; vgl. Urk. 3/1) zu erbringen und gehe ihres direkten Rückforderungsrechts gegenüber der Beschwerdegegnerin verlustig. Ebenso wenig könne sie die dem Beigeladenen ihrer Meinung nach zustehenden Invalidenleistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) im Rahmen der Überentschädigungsberechnung berücksichtigen (vgl. Art. 77 des Vorsorgereglements, Urk. 3/1).

Da die rentenabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) keine Bindungswirkung für die Beschwerdeführerin entfaltet (vgl. BGE 115 V 208, 118 V 39), fehlt es insoweit an einem Berührtsein und an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin entfaltet in casu jedoch zumindest betreffend die Überbrückungsleistungen Auswirkungen auf die Vorsorgeeinrichtung (vgl. die Urteile des hiesigen Gerichts IV.2014.00406 vom 24. April 2015 E. 2 und IV.2015.00108 vom 1. Dezember 2015 E. 2). Damit ist die Beschwerdeführerin durch die abweisende Rentenverfügung unmittelbar berührt und zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

Aufgrund des Gesagten kann offenbleiben, ob eine Beschwerdelegitimation der Vorsorgeeinrichtung auch bereits aufgrund einer allenfalls entgangenen Kürzungsmöglichkeit zufolge Überentschädigung – in analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Unfallversicherung – zu bejahen wäre. Gemäss BGE 134 V 153 ist die Vorsorgeeinrichtung, welche der versicherten Person eine Invalidenrente auszurichten hat, auf Grund ihrer nachrangigen Leistungspflicht und der Kürzungsmöglichkeit nach Art. 24 f. der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) durch den Rentenentscheid des Unfallversicherers berührt und damit legitimiert, diesen zu Gunsten der versicherten Person durch Beschwerde beim kantonalen Gericht anzufechten (Regeste). Diese Rechtsprechung ist in der Literatur jedoch nicht unumstritten. Bisweilen wird sie als wenig überzeugend kritisiert, weil sie eine weitgehend unbeschränkte Beschwerdebefugnis anderer Sozialversicherungsträger nach sich zieht (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 55 zu Art. 59).

1.2    Den nachstehenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass die in Neuanmeldungsverfahren grundsätzlich zu prüfende Frage, ob eine für den Rentenanspruch relevante Änderung in den gesundheitlichen oder erwerblichen Grundlagen eingetreten ist, vorliegend entfallen muss, da in der Verfügung vom 8. Oktober 2010 eine materielle Prüfung des Sachverhalts entfiel, war der Beigeladene doch vor Ablauf der einjährigen Wartefrist bereits wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/24).

1.3    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).

1.4    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Auch im Rahmen von BGE 141 V 281 gilt der Grundsatz, wonach das Invalidenversicherungsrecht soziale Faktoren so weit ausklammert, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen. Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert. Psychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern (Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2021 vom 15. Juni 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.7    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen (Urk. 2), durch Weiterführung einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei eine langfristige 100%ige Arbeitsfähigkeit im ursprünglichen 90%-Pensum zu erreichen. Eine langandauernde Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit liege nicht vor. Daran ändere sich auch unter Berücksichtigung des im Vorbescheidverfahren eingeholten Berichts des behandelnden Arztes nach geltend gemachter Verschlechterung nichts.

2.2    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1 Rz 41 ff.), die Beschwerdegegnerin habe ihre Einwände mit dem Hinweis abgetan, es würden keine neuen unberücksichtigten Fakten beziehungsweise Tatsachen aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ hervorgehen. Jenem könne entnommen werden, dass die Erstdiagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und vermeidenden Zügen im Juni 2021 gestellt worden sei. Das Krankheitsbild habe sich somit weiter ausgebildet und habe damit zu einer weiteren Verschlechterung der für die funktionale Leistungsfähigkeit massgebenden gesundheitlichen Gesamtsituation geführt. Gemäss Einschätzung des behandelnden Arztes bestehe weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eine relevante Arbeitsfähigkeit. Das störungsspezifische Defizitmuster bedinge dabei eine schlechte bis sehr schlechte Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Eingliederung. Auch Dr. Z.___ sei in ihrem letzten Gutachten davon ausgegangen, dass der Beigeladene für die angestammte Tätigkeit zu 100 % berufsunfähig einzustufen sei. Vor dem Hintergrund der fehlenden Leistungsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin in Würdigung der Gesamtsituation die Berufsinvalidenleistungen mit Wirkung ab 29. Januar 2021 festgesetzt. Der Begründung der Beschwerdegegnerin, es sei kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen, könne somit nicht gefolgt werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher eine wesentliche und lange Zeit andauernde Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bewirke. Der Beigeladene habe sich regelmässig einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unterzogen und sei seit 2019 immer wieder in stationärer Behandlung gewesen, ohne dass dadurch eine dauerhafte Verbesserung der gesundheitlichen Einschränkung hätte erzielt werden können. Die Ärztin des RAD habe sodann lediglich eine Aktenbeurteilung vorgenommen, obwohl es nicht bloss um die Beurteilung eines im Wesentlichen feststehenden Sachverhalts gegangen sei. Ihre Einschätzung sei somit nicht geeignet, den durch die medizinischen Gutachten und Berichte ausgewiesenen Krankheitsverlauf und die sich daraus ergebenden negativen Auswirkungen auf die funktionale Leistungsfähigkeit des Beigeladenen in Frage zu stellen. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen feststellen müssen.


3.

3.1    Im Gutachten vom 10. November 2020 (Urk. 8/75) stellte Dr. Z.___ die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), in Remission (S. 13 Ziff. 6). Sie führte aus, aufgrund der erfolgten intensiven Behandlung und unter Berücksichtigung des aktuellen Befindens sei davon auszugehen, dass die Chancen auf eine anhaltende Remission hoch seien (S. 15 Ziff. 7.1). Unter Berücksichtigung der Anamnese, des Verlaufs der Erkrankung, der fremdanamnestischen Angaben, der objektiven Befunde und des subjektiven Erlebens des Beigeladenen bestehe nun, nach Abschluss einer intensiven Behandlung, eine realistische Wahrscheinlichkeit für eine anhaltende Remission der seit Herbst 2018 bestehenden depressiven Episode mit entsprechendem Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit, zunächst teilzeitlich aufgrund der noch reduzierten allgemeinen Belastbarkeit, mit Möglichkeit zur Steigerung des Pensums von aktuell 50 % auf die angestammten 90 % im Verlauf. Seit der letzten Untersuchung im Februar 2020 scheine sich die soziale Situation des Beigeladenen stabilisiert zu haben, der Konflikt mit der Schwester sei in den Hintergrund getreten, die Beziehung zur Frau werde als aktuell gut und stützend beschrieben und die Probleme mit der Tochter seien weitgehend geklärt. Der Wegfall der sozialen Belastungsfaktoren könnte eine weitere Remission der Erkrankung begünstigen (S. 16 f. Ziff. 7.2).

Der Beigeladene habe bei der Anamneseerhebung angegeben, er habe sich im Rahmen der aktuellen Hospitalisierung einer Elektrokrampfbehandlung (EKT) unterzogen, regelmässig an den Therapien teilnehmen können und es sei zu Interaktionen mit den Mitpatienten gekommen. Er habe in den letzten Wochen regelmässig die Wochenenden zuhause verbracht, habe einen guten Kontakt zu seiner Frau und zu seinen Kindern, die beide noch zu Hause wohnten. Er unternehme einiges mit seiner Frau (Kino-, Restaurant- und Theaterbesuche) und sei sonntags oft Badminton spielen gegangen in seinem Club. Die in den letzten Jahren immer wieder aufkeimende Eifersucht seiner Frau sei aktuell kein Thema. Sie betreibe weiterhin ein Bed&Breakfast; nach den Einbussen im Frühling (Corona-Pandemie) laufe es jetzt wieder recht gut. Er fühle sich recht aktiv, interessiere sich wieder für Politik, Wirtschaft, lese die Zeitung, treffe sich auch gelegentlich mit Kollegen und mache wieder Sport, was ihm immer sehr gut tue. Die EKT-Behandlung habe ihm geholfen, er fühle sich wieder gut, leide unter keinen depressiven Symptomen. Er sei zuversichtlich bezüglich der Wiederaufnahme der Arbeit, wobei ihn sein Chef schon unter Druck setze, Leistung und Regelmässigkeit von ihm erwarte, ihm jedoch auch die Projektarbeit vorläufig entzogen habe. Er gehe aber davon aus, dass er wieder voll leistungsfähig sein werde und auch wieder in der Projektarbeit werde tätig sein können, sofern dies vom Arbeitgeber unterstützt werde (S. 9 Ziff. 4.1).

3.2    RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2021 (Urk. 8/85/68) fest, die medizinischen Unterlagen seien konsistent. Auf die vorliegenden drei Gutachten (von Dr. Z.___) könne abgestellt werden. Die psychosozialen Belastungen hätten sich inzwischen gebessert. Ressourcen bestünden durch die grundsätzliche Therapiebereitschaft, das berufliche Standing und die Unterstützung der Ehefrau. Ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (Urk. 8/85/8).

3.3    Dr. med. univ. (A) B.___, MSc., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in dessen Behandlung sich der Beigeladene seit dem 4. Januar 2021 befindet (Urk. 8/97 S. 1), führte in seinem Bericht vom 22. Juni 2021 (Urk. 8/97) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 3 Ziff. 2.5):

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und vermeidenden Zügen (ICD-10: F61.0); Erstdiagnose (ED): Juni 2021

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.1 respektive .2); ED:  2008; Differentialdiagnose Bipolar-II-Störung

- Zustand nach Elektrokrampftherapie (erstes Halbjahr 2020; 14 EKT-Sitzungen)

Dr. B.___ hielt fest (S. 3), vor dem Hintergrund der biographischen Anamnese (entsprechende emotionale Bedürfnisfrustrationen in der Kindheit mit Gewalterfahrungen in der Familie des Beigeladenen) würden die entsprechend festgestellten klinischen Symptome der oben aufgeführten Persönlichkeitsstörung subsumiert. Ein derartiges Störungsbild könne lange kompensiert vorliegen und dürfte sich beim Beigeladenen spätestens ab seinem 30. Geburtstag (erstmals beschriebene depressive Episode) in Form depressiver Entgleisungen klinisch gezeigt haben. Gegenwärtig liege die Persönlichkeitsstörung in einem weitgehend dekompensierten Zustand vor. Bei wiederholt interpersonellen Schwierigkeiten im familiären Umfeld sowie den insuffizienten Coping-Strategien des Beigeladenen schienen die entsprechenden Persönlichkeitszüge das vorliegende depressive Syndrom zumindest zu triggern («Circulus vitiosus»). Gegenwärtig fehle weitgehend eine Tagesstruktur (bei fortgesetzter Tag-Nacht-Umkehr; S. 3). Dr. B.___ hielt dafür, weder die angestammte noch eine angepasste Tätigkeit sei zumutbar. Zwar könnte der Beigeladene in den späten Nachmittagsstunden (hier erfahrungsgemäss Stimmungsaufhellung mit Einsetzen eines gewissen Antriebs) zwei bis drei Stunden einer moderaten Beschäftigung nachgehen, doch würde dies überwiegend wahrscheinlich vor dem Hintergrund der festgestellten psychischen Tagesschwankungen zu einer weiteren Dekompensation führen (S. 6 Ziff. 4.1-4.2).

3.4    RAD-Ärztin C.___ wies in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2021 darauf hin, dass Dr. Z.___ eine Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen habe, im Gutachten vom 16. März 2020 sei dabei die Verdachtsdiagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung aus der Nachtklinik D.___ vom 25. November 2019 diskutiert worden. Neue, unberücksichtigte medizinische Fakten beziehungsweise Tatsachen seien aus dem Bericht von Dr. B.___ nicht hervorgegangen. Es könne daher an der RAD-Stellungnahme vom 22. Januar 2021 festgehalten werden (Urk. 8/101/3).


4.

4.1    Aus dem im Erstanmeldungsverfahren eingeholten Arztbericht von Dr. med. E.___, Ärztlicher Direktor des Sanatoriums F.___, vom 31. Mai 2010 (Urk. 8/9) ergibt sich, dass die im Jahr 1994 geschlossene Ehe des Beigeladenen (Urk. 8/2/1) eine wiederholt schwere Belastung für ihn darstellte (insbesondere aufgrund einer wahnhaften Eifersuchtsproblematik der Ehefrau). Dr. E.___ berichtete mitunter von einem «katastrophalen Ehekonflikt» beziehungsweise von einer «deletären Ehesituation». Es bestehe im betreuenden und behandelnden Umfeld (Psychiater, Psychologin, Case Management Arbeitsintegration, Arbeitgeber) der gemeinsame Eindruck, dass die Ehesituation den Krankheitsverlauf ganz wesentlich negativ beeinflusse beziehungsweise ein Stück weit hervorrufe. Da es in der Vergangenheit allerdings regelmässig zu einer anhaltenden Vollremission der Erkrankung ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gekommen sei, sei von einer günstigen Prognose auszugehen (Urk. 8/9 S. 2 f.; vgl. zum Ehekonflikt und auch zu den schweren Anschuldigungen der Schwester und der Mutter des Beigeladenen, er habe seine Tochter sexuell missbraucht: Urk. 8/15, Urk. 8/18 oder Urk. 8/73/11).

4.2    

4.2.1    Die stationäre Behandlung im Sanatorium F.___ vom 1. Februar bis 27. März 2019, welche Anlass zur Neuanmeldung gegeben hatte (vgl. Urk. 8/26), stand wiederum im Kontext mehrerer belastender Faktoren, welche im Bericht vom 3. Mai 2019 des Sanatoriums F.___ (Urk. 8/36) wie folgt aufgezählt wurden: Tod der Eltern vor zwei Jahren, anstehende Erbteilung, schwieriges Verhältnis mit der Schwester, Konflikt am Arbeitsplatz, Interaktionsschwierigkeiten mit der Ehefrau, Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Umbau einer Liegenschaft, komplizierte Steuererklärung. Alles zusammen habe zu einer immer stärker ausgeprägten Überforderung geführt (S. 2). Kommt hinzu, dass der Beigeladene vor dem Hintergrund eines metabolischen Syndroms und einer anhaltenden psychischen Stabilität die antidepressive Medikation im Winter 2017/2018 sukzessive reduziert hatte und bis Ende Sommer 2018 keine Psychopharmaka mehr einnahm (vgl. Bericht des Santoriums F.___ vom 14. Januar 2020; Urk. 8/55 S. 2 Ziff. 3.1).

4.2.2    Im Rahmen der Anamneseerhebung durch Dr. Z.___ bei deren zweiten Begutachtung (vgl. das Gutachten vom 16. März 2020; Urk. 8/74) berichtete der Beigeladene, Anfang November (2019) habe ein Standortgespräch mit dem Vorgesetzten und dem Job Coach stattgefunden. Er sei zuversichtlich gewesen, habe sich gut gefühlt, habe bis dahin ein circa 70%iges Arbeitspensum erreicht und sei überzeugt gewesen, dass die Integration in den Arbeitsprozess mit Erreichen des 90%-Pensums bis Ende Jahr funktionieren würde. Etwa eine Woche darauf habe ein Termin auf dem Notariat zum Abschluss der Erbteilung mit seiner Schwester stattgefunden (Anmerkung des Gerichts: im Rahmen des Standortgesprächs vom 4. November 2019 gab der Beigeladene an, er habe am 11. November 2019 einen schwierigen privaten Termin; Urk. 8/46/1). Im Vorfeld habe ihn das unruhig gemacht, er habe Angst gehabt, wieder heftigen Emotionen ausgesetzt zu sein, sei aber auch sehr froh gewesen, den Erbstreit beenden zu können, zumal ihm seine Schwester zugesichert habe, nach dessen Abschluss mit ihm zu sprechen, insbesondere auch über die von ihr ungerechtfertigterweise erhobenen Vorwürfe der sexuellen Übergriffe gegenüber seiner Tochter. Die Mutter habe sich bei ihm vor einigen Jahren entschuldigt (inklusive finanzieller Entschädigung, um die sich der Erbstreit unter anderem auch gedreht habe); nun erwarte er auch eine Entschuldigung von seiner Schwester und habe sehr darauf gehofft, dass das nach dem Notariatstermin möglich sein werde. Der Termin sei eigentlich gut verlaufen, er sei von seiner Frau und seinem Sohn begleitet worden, und er habe in den meisten Punkten nachgegeben, zum Beispiel gehöre nun auch die Ferienwohnung in G.___, die ihm eigentlich viel bedeute, seiner Schwester. Diese verweigere jedoch seither jeglichen Kontakt zu ihm, sei nicht bereit zu einem Gespräch, sei auch einmal aus dem Tram sofort ausgestiegen, als er zufällig eingestiegen sei. Mitteilungen kämen nur durch den Schwager und in sehr unfreundlichem Ton. Dies habe ihn sehr verletzt und enttäuscht und mit heftigsten Emotionen konfrontiert, die ihn oft überforderten. Seit dem Gespräch auf dem Notariat sei es deutlich «abwärts gegangen». Kurz darauf sei er aus der Nachtklinik nach Hause ausgetreten und habe durch die Nähe zur Schwester, die gleich nebenan wohne, sehr gelitten. Er habe sich angespannt gefühlt, immer schlechter geschlafen, sich wieder depressiver gefühlt mit ausgeprägten Insuffizienzgefühlen und starken Ängsten. Ab Mitte November 2019 habe er wieder öfter bei der Arbeit gefehlt, ab Dezember 2019 sei es ihm noch viel schlechter gegangen, und er sei nur zweimal nachmittags bei der Arbeit gewesen, wobei er auch noch zwei Wochen Ferien gehabt habe (S. 6 f.; dass der Beigeladene nach dem Termin vom 11. November 2019 die bis dahin regelmässige Präsenz am Arbeitsplatz nicht mehr aufrechterhalten konnte, ergibt sich auch aus den übrigen Akten; vgl. insbesondere Urk. 8/49, Urk. 8/51/2 und Urk. 8/56).

Des Weiteren reduzierte der Beigeladene unter Einfluss eines befreundeten Ehepaares die antidepressive Medikation, brach die Behandlung bei der Psychologin ab und nahm bloss noch einen einzigen Termin bei Dr. E.___ wahr. Erst nach einem erneuten Eintritt ins Sanatorium F.___ im Januar 2020 stabilisierte sich die gesundheitliche Situation wieder und der Beigeladene gab gegenüber Dr. Z.___ an, er verspüre seit etwa Mitte Februar 2020 eine Aufhellung (Urk. 8/74 S. 7 f.; vgl. auch den Bericht des Sanatoriums F.___ vom 24. April 2020 in Urk. 8/62). Bei der Befundaufnahme vom 21. Oktober 2020 konnte Dr. Z.___ schliesslich keine depressive Symptomatik mehr feststellen. Die Grundstimmung des Beigeladenen sei in Mittellage, Freude und Interessen seien wieder vorhanden, und es bestünden keine Insuffizienz- oder Schuldgefühle mehr (Gutachten vom 10. November 2020, Urk. 8/75 S. 12 Ziff. 5). Dies stand im Einklang mit der telefonischen Fremdauskunft des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.___, Oberarzt Sanatorium F.___, vom 22. Oktober 2020 (Urk. 8/75 S. 10 f.).

4.2.3    Im weiteren Verlauf traten wieder neue Belastungsfaktoren hinzu. Das Arbeitsverhältnis des Beigeladenen wurde im Januar 2021 invaliditätsbedingt aufgelöst (vgl. Urk. 8/70, Urk. 8/79 und Urk. 3/17). Seiner Eingabe vom 10. März 2022 an das hiesige Gericht (Urk. 12) lässt sich zudem entnehmen, dass am Bezirksgericht Zürich ein Strafverfahren gegen ihn geführt worden sei, welches im Hauptanklagepunkt «Nötigung» eingestellt worden sei. Die Verhandlung betreffend Eheschutzmassnahmen/Getrenntleben sei am 4. Februar 2022 durchgeführt worden. Weiter erwähnte der Beigeladene den Begriff «häusliche Gewalt» und dass eine Konvention betreffend die Nutzung seiner Liegenschaften an der I.___ und J.___ in K.___ unterzeichnet worden sei (Anmerkung des Gerichts: An der I.___ betreibt die Ehefrau des Beigeladenen ein Bed&Breakfast; vgl. Urk. 8/73 S. 12). Er selbst wohne an einer neuen Adresse (gemäss seiner Adressänderungsanzeige vom 13. Dezember 2021 erfolgte die Adressänderung am 1. November 2021; Urk. 6).

4.3    Das vorstehend Gesagte veranschaulicht, dass beim Beigeladenen massive psychosoziale Belastungsfaktoren bestehen, welche jeweils unmittelbar negative funktionelle Folgen zeitigen. Ebenso treten Remissionen ganz plötzlich auf (vgl. Urk. 8/9 S. 2 und Urk. 8/73 S. 22). Es ist daher festzuhalten, dass die gut behandelbare depressive Symptomatik deutlich psychosozial überlagert ist, und dass die psychosozialen Belastungsfaktoren auszuklammern sind.

4.4    Daran ändert auch der Bericht von Dr. B.___ vom 22. Juni 2021 nichts (Urk. 8/97). Soweit die Beschwerdeführerin aus der von ihm gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung abzuleiten versucht, das Krankheitsbild des Beigeladenen habe sich weiter ausgebildet und damit sei es zu einer weiteren Verschlechterung gekommen (Urk. 1 S. 14 Rz 41), kann ihr nicht beigepflichtet werden. Dr. B.___ stellte zwar im Juni 2021 erstmals die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und vermeidenden Zügen, doch handelte es sich dabei um eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts, hatte Dr. Z.___ im Gutachten vom 16. März 2020 das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung doch klarerweise verneint. Sie hielt zur im Austrittsbericht der Nachtklinik D.___ vom 25. November 2019 gestellten Verdachtsdiagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und asthenischen Zügen (ICD-10: F61.0; vgl. Urk. 8/74 S. 3) fest, diese Diagnose sei nicht konkret begründet worden. Unter Berücksichtigung des episodischen Verlaufs der Erkrankung mit guter Funktionsfähigkeit und Lebensqualität ausserhalb der depressiven Episoden gehe sie, wie bereits im Gutachten vom 27. Oktober 2019 festgehalten, weiterhin davon aus, dass die erwähnten Verhaltens- und Erlebnisweisen des Beigeladenen im biografischen Kontext nachvollziehbare Persönlichkeitscharakteristika seien, die ihn zwar prägten, jedoch im Längsverlauf nicht so stark ausgeprägt seien und seine Funktionsfähigkeit nicht so stark einschränkten, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gerechtfertigt wäre (Urk. 8/74 S. 12 f. Ziff. 7.1). Diese Einschätzung vermag zu überzeugen. Persönlichkeitsstörungen beginnen immer in der Kindheit oder Jugend und manifestieren sich auf Dauer im Erwachsenenalter (vgl. die klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Gesundheitsstörungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V [F], Dilling/Mombour/Schmidt [Herausgeber], 10. Auflage, Bern 2015, S. 276 f.). Angesichts fehlender Auffälligkeiten in der Entwicklung des Beigeladenen im Kindes- und Jugendalter (der Beigeladene beschrieb seine frühkindliche Entwicklung als unauffällig; in der Schule habe er weder leistungsmässig noch im sozialen Bereich Probleme gehabt; vgl. das Gutachten von Dr. Z.___ vom 29. Oktober 2019, Urk. 8/73 S. 11 Ziff. 4.2) lässt sich die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung somit nicht nachvollziehen, mangelt es doch an einem wesentlichen Diagnosekriterium. Die Begründung von Dr. B.___, ein derartiges Störungsbild könne lange kompensiert vorliegen und dürfte sich beim Beigeladenen spätestens ab seinem 30. Geburtstag (erstmals beschriebene depressive Episode) in Form depressiver Entgleisungen klinisch gezeigt haben (Urk. 8/97 S. 3), stellt eine blosse Mutmassung dar.

4.5    Nach Gesagtem ist ein anspruchserheblicher Gesundheitsschaden nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Dass die RAD-Ärztin den Beigeladenen selbst nicht untersuchte, schadet zudem nicht. Es lag aufgrund der vorhandenen Berichte der behandelnden Ärzte sowie der drei ausführlichen Gutachten von Dr. Z.___ ein lückenloser Befund vor, und es ging im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines bereits hinreichend feststehenden medizinischen Sachverhalts (E. 1.7). Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist daher zu verneinen.


5.    Die vorstehenden Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- X.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensTiefenbacher