Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00646
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Muraro
Gerichtsschreiberin Schilling
Urteil vom 22. August 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Keiser
Peyer Alder Keiser Lämmli, Rechtsanwälte
Pestalozzistrasse 2, Postfach, 8201 Schaffhausen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1970 in Nordmazedonien geborene X.___ meldete sich am 9. März 2016 (Eingangsdatum) wegen psychischen Beschwerden erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Nach Abklärungen in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. September 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 8/24).
Am 16. Februar 2021 (Eingangsdatum) reichte Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, für die Versicherte eine Neuanmeldung ein (Urk. 8/25), welche die Versicherte am 19. Februar 2021 mit ihrer Unterschrift bestätigte (Urk. 8/27). Die IVStelle tätigte daraufhin beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 20. August 2021 [Urk. 8/41]; Einwand vom 6. September 2021 [Urk. 8/42]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2 = Urk. 8/45).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. November 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei die Verfügung vom 1. Oktober 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Rentenanspruch neu umfassend zu prüfen und ihr minimal eine Viertelsrente zuzusprechen. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die notwendigen Abklärungen und insbesondere eine erneute Haushaltsabklärung durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Februar 2022 angezeigt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3
1.3.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.3.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass sich gemäss den medizinischen Abklärungen der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Prüfung im Jahr 2017 nicht verändert habe. Es sei zudem auch weiterhin davon auszugehen, dass sie zu 80 % im Haushalt arbeiten würde. Da sich an den Einschränkungen in diesem Aufgabenbereich nichts geändert habe, bestehe nach wie vor kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Eintreten auf die Neuanmeldung verpflichtet gewesen wäre, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen. Dies habe sie jedoch unterlassen. Sie habe lediglich bei der behandelnden Psychiaterin und beim Sanatorium Z.___ je einen Arztbericht eingeholt. Diese könnten jedoch nicht detailliert über die Einschränkungen im Haushalt Auskunft geben. Zudem hätte die Qualifikation von 20 % Erwerbstätigkeit und 80 % Haushalt aufgrund der Änderungen in finanzieller und familiärer Hinsicht nochmals abgeklärt werden müssen (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob sich einerseits in Bezug auf den Status, und andererseits hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin eine Änderung ergeben hat. Dabei ist insbesondere auch die Frage zu klären, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde.
3.
3.1 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin unverändert zur ersten Leistungsprüfung im Jahre 2017 als im Gesundheitsfall zu 20 % erwerbstätig ein, da sich weder finanziell noch familiär eine Änderung ergeben habe und deshalb auch auf eine erneute Abklärung der Qualifikation verzichtet werden könne (vgl. Feststellungsblatt vom 20. August 2021, Urk. 8/40/4).
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin zur aktuellen Situation geltend, dass dem Ehemann zwischenzeitlich die Arbeitsstelle gekündigt worden sei und er nun eine neue Anstellung mit einem längeren Arbeitsweg, vermehrt Wochenend- und Piketteinsätzen sowie Nachtschichten und einem geringeren Einkommen innehabe. Dies seien Änderungen, die sehr wohl dazu führen könnten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihr Pensum erhöhen würde. Zudem sei die Qualifikation von 20 % Erwerbstätigkeit und 80 % Haushaltstätigkeit bereits im Jahr 2017 unhaltbar gewesen, habe die Beschwerdeführerin damals doch ausgesagt, dass sie im Gesundheitsfall zu 40 % arbeiten würde, wenn sie je die Möglichkeit gehabt hätte, im angestammten Beruf als Physiotherapeutin zu arbeiten (Urk. 1 S. 6 und 8, Urk. 3).
3.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in Mazedonien eine Ausbildung zur Physiotherapeutin (1984-1988) absolviert. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1998 habe sie gemäss ihren Angaben anlässlich der Haushaltsabklärung vom 11. April 2017 nach einer geeigneten Stelle in ihrem erlernten Beruf gesucht. Das Zertifikat sei allerdings nicht anerkannt worden. Sie hätte mindestens ein Jahr in ihrem Beruf als Praktikantin arbeiten und danach das Diplom nachholen müssen. Dazu habe sie keine Möglichkeit gehabt, da sie keine Praktikumsstelle gefunden und im Übrigen kein Deutsch verstanden habe. Nach einiger Zeit habe sie resigniert und keine Stelle mehr in ihrem erlernten Beruf gesucht. Von Juli 2012 bis Januar 2014 sei sie als Aushilfe bei der A.___ AG tätig gewesen und jeweils nur aufgeboten worden, wenn grössere Aufträge zu verarbeiten gewesen seien. Dadurch habe sie sehr unterschiedlich gearbeitet, beispielsweise eine Woche zu 100 % und dann wiederum drei bis vier Monate gar nicht. Es sei für sie daher schwierig gewesen, so in einen Rhythmus zu kommen, was für sie wichtig gewesen wäre. Folglich habe sie die Stelle nach einiger Zeit wieder aufgegeben. Seither habe sie sich nicht mehr um eine geeignete Stelle beworben, da sie sich gesundheitsbedingt nicht mehr dazu in der Lage gefühlt habe.
Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat keine Kinder. Der Ehemann arbeitete im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung als Betriebselektriker in einem 100 % Pensum. Die Beschwerdeführerin gab damals an, wenn sie je die Möglichkeit gehabt hätte, in ihrem angestammten Beruf als Physiotherapeutin arbeiten zu können, hätte sie bei guter Gesundheit an zwei Tagen pro Woche (40 %) gearbeitet. Sie habe nie eine Vollzeittätigkeit angestrebt, da sie so nebenbei noch gut den Haushalt habe erledigen können. Sie und ihr Ehemann seien zufrieden mit dem Leben, so wie es sei, sie hätten nicht nach Luxus gestrebt. Es wäre schön gewesen, wenn sie noch etwas zusätzlich zum Haushalt hätte beisteuern können. Man lebe jedoch seit Jahren vom Einkommen des Ehemannes, sie habe gelernt, mit dem Geld umzugehen (Urk. 8/21/1 ff.).
Die Abklärungsperson legte die Qualifikation in der Folge mit 20 % Erwerbstätigkeit und 80 % Haushalt fest. Sie führte dazu aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1998 in die Schweiz eingereist sei und im Jahr 2008 erstmals über ein Stellenvermittlungsportal eine kurzfristige Erwerbstätigkeit von zwei Monaten innegehabt habe. Danach habe sie vier Jahre lang keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, bis es dann im Juli 2012 zu der Anstellung bei der A.___ AG mit sehr wechselhaften Einsätzen gekommen sei. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in den ersten 10 Jahren nach der Einreise in die Schweiz keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und sich auch nicht um eine andere Stelle ausserhalb ihres erlernten Berufes beworben habe, sei ihre Aussage, wonach sie im Gesundheitsfall in einem Pensum von 40 % arbeitstätig wäre, nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei insgesamt seit ihrer Einreise in die Schweiz knapp zwei Jahre einer Erwerbstätigkeit in einem Teilzeitpensum nachgegangen. Entsprechend sei es eher unwahrscheinlich, dass sie aktuell ohne Gesundheitsschaden einer geregelten beziehungsweise einer höheren Erwerbstätigkeit als der bisherigen im Umfang von etwa 20 % nachgehen würde (Urk. 8/21/5).
3.2.3 Aus einem Vergleich der Situation im Jahr 2017 zur aktuellen ergibt sich somit, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin heute weiterhin arbeitstätig ist und wohl etwas – aber kaum erheblich – weniger als damals verdient, hätte die Beschwerdeführerin dies ansonsten doch erwähnt und mit Belegen untermauert. Dass Schulden, finanzielle Schwierigkeiten oder gar eine Sozialhilfeabhängigkeit bestehen würden, wurde nicht geltend gemacht – ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde denn auch nicht gestellt. Die momentane wirtschaftliche Situation präsentiert sich demnach ähnlich zu derjenigen im Jahre 2017 und auch Betreuungsaufgaben hat die Beschwerdeführerin nach wie vor keine zu erfüllen. Dass der Ehemann nun offenbar einen weiteren Arbeitsweg sowie vermehrt Pikett- und Nachteinsätze zu leisten habe (vgl. insbesondere Urk. 3), hat keinen Einfluss auf die Frage, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall tätig wäre. Vielmehr ist weiterhin ausschlaggebend, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz während den ersten 14 Jahren lediglich zwei Monate arbeitete und auch anschliessend lediglich ein sehr geringes und unregelmässiges Pensum ausübte. Insbesondere hat sie aus krankheitsfremden Gründen nie ein Praktikum als Physiotherapeutin sowie eine anschliessende Prüfung mit dem Ziel der Anerkennung ihres Zertifikates absolviert. Im Einklang damit äusserte sie anlässlich der Haushaltsabklärung im Jahr 2017, dass sie und ihr Ehemann zufrieden mit diesem Leben gewesen seien und nie nach Luxus gestrebt hätten. Ihre Aussage, wonach sie gerne während zwei Tagen pro Woche als Physiotherapeutin gearbeitet hätte, konnte und kann vor diesem Hintergrund nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden – sie erfüllte die Voraussetzungen zur Ausübung dieser Tätigkeit in der Schweiz nicht. Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wie bereits im Jahre 2017 bei guter Gesundheit einer Teilerwerbstätigkeit in einem anderen Tätigkeitsbereich im Umfang von höchstens 20 % nachgehen würde. Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin mehr arbeiten würde, sind bei weitgehend unveränderten wirtschaftlichen und sozialen Umständen – obwohl explizit hierzu aufgefordert (Urk. 8/28), hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen anzuzeigen - keine ersichtlich und wurden auch nicht weiter begründet geltend gemacht. Anlass, von der im Jahr 2017 festgelegten Qualifikation abzuweichen, besteht damit nicht.
3.3 Nachdem unverändert von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 20 % erwerbstätig auszugehen ist, liegt diesbezüglich kein Revisionsgrund vor. Es bleibt damit im Folgenden zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise den Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin seit der Anspruchsprüfung im Jahre 2017 beziehungsweise der rechtskräftigen Leistungsverweigerung vom 1. September 2017 (Urk. 8/24; BGE 133 V 108 E. 5.4) massgeblich verändert hat.
4.
4.1 Der Verfügung vom 1. September 2017 (Urk. 8/24) lagen aus psychiatrischer Sicht im Wesentlichen folgende medizinische Berichte zugrunde:
4.1.1 Die behandelnde Psychiaterin Dr. Y.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 4. April 2016 (Urk. 8/8) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), gekennzeichnet durch Trägheit, starke Ängste, Panikstörungen sowie soziale Phobien und attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 1. Juli 2016 prognostizierte sie eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Mit Bericht vom 7. September 2016 (Eingang, Urk. 8/11) erklärte sie, dass sich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich verschlechtert habe, attestierte wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und gab eine zurückhaltende Prognose ab. Zudem nannte sie eine Behandlungsfrequenz von einmal monatlich. In einem weiteren Bericht vom 5. Februar 2017 (Urk. 8/19) führte die Psychiaterin aus, dass der psychische Zustand stabil, aber sehr fragil sei. Die Beschwerdeführerin habe eine depressive Grundstimmung, ohne Interessen und Freude, mit einer erhöhten Müdigkeit, sei verlangsamt und bisweilen schläfrig. Die aktuelle Therapie sei ausreichend, eine Steigerung der Pharmakotherapie hätte Nebenwirkungen zur Folge. Die Beschwerdeführerin könne den Haushalt nur mit Schwierigkeiten bewältigen, da sie bereits bei kleinstem Druck überfordert sei. Eine Tätigkeit ausser Haus sei mangels Belastbarkeit nicht möglich. Sie könne allenfalls zu 50 % im geschützten Rahmen tätig sein.
4.1.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 15. Oktober 2016 (Urk. 8/13-14), dass er die Beschwerdeführerin von Oktober 2008 bis März 2014 mit einer 2,5-jährigen Therapiepause behandelt und eine gemischte Angst- und depressive Störung (ICD-10 F41.2) festgestellt habe.
4.1.3 Der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 16. Dezember 2016 (Urk. 8/18) eine Depression seit 2008 auf und gab an, nur Kontrollen wegen der eingenommenen Psychopharmaka durchzuführen.
4.2 Weiter führte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 11. April 2017 eine Haushaltsabklärung durch, wobei im Bericht vom 24. April 2017 eine Einschränkung im Haushalt von insgesamt 10.25 % erfasst wurde (Urk. 8/21/10).
4.3 Im Rahmen des mit Gesuch vom 13./19. Februar 2021 (Urk. 8/25, 8/27) angehobenen Neuanmeldeverfahrens waren insbesondere Arztberichte von Dr. Y.___ und des Sanatoriums Z.___ neu aktenkundig:
4.3.1 Die Ärzte des Sanatoriums Z.___ führten im Austrittsbericht vom 21. Dezember 2020 (Urk. 8/39) aus, dass sich die Beschwerdeführerin vom 20. November bis 14. Dezember 2020 erstmals in ihrer stationären-psychiatrischen Behandlung befunden habe. Sie sei per ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung zugewiesen worden bei Selbstgefährdung im Sinne von persistierender Suizidalität und einem Status nach Suizidversuch am 20. November 2020 (vgl. ICD-10 X84.9!). Es wurde eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) diagnostiziert. Im Verlauf verbesserte sich insbesondere mit Wiederaufnahme der medikamentösen Therapie der Zustand und die Compliance der Beschwerdeführerin deutlich.
4.3.2 Dr. Y.___ begründete die Neuanmeldung vom 13. Februar 2021 (Urk. 8/25) damit, dass die Beschwerdeführerin im November 2020 einen Suizidversuch begangen habe. Vorausgegangen seien Monate mit depressiven und manischen Phasen, Aggressionen gegenüber dem Ehemann, Selbstverletzungen, Todeswünschen, unkontrolliertem Alkoholkonsum, Aufgabe der Medikamenteneinnahme sowie der psychotherapeutischen Behandlung. Seit dem Austritt aus der Klinik könne sich die Beschwerdeführerin nicht mehr um sich selbst und ihren Haushalt kümmern. Sie werde durch die psychiatrische Spitex sowie durch Dr. Y.___ unterstützt. Am 12. April 2021 (Urk. 8/33) stellte Dr. Y.___ die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) und absichtliche Selbstschädigung (ICD-10 X84.9!). Sie führte aus, dass eine tiefe Frustrationstoleranz, Müdigkeit, Schlaflosigkeit, fehlendes Selbstvertrauen, Isolation, starke Ängste sowie ein fragiler psychischer Zustand bestehen würden. Eine Arbeitsfähigkeit als Physiotherapeutin sei nicht gegeben. Zudem beständen Einschränkungen bei der Wohnungspflege und dem Einkauf. Aktuell stehe die Beschwerdeführerin einmal monatlich bei ihr in Behandlung, wobei zusätzlich vier telefonische Beratungen stattfinden würden.
5.
5.1 Anlässlich der ersten Anspruchsprüfung im Jahre 2017 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf die dannzumal vorliegenden Berichte und einen rentenausschliessenden IV-Grad von 28 % einen Leistungsanspruch (Urk. 8/24). Bei ihrer Berechnung ging sie bereits von einer vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich beruflicher Tätigkeit aus, weshalb diesbezüglich keine Veränderung mit (negativen) Auswirkungen auf den Erwerbsbereich möglich ist, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
Doch auch im Hinblick auf den Haushaltsbereich kann nicht von einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden, zeigt der Vergleich der gesundheitlichen Situation im Jahre 2017 mit den seit der Neuanmeldung im Februar 2021 eingegangenen medizinischen Berichten, dass sich weder die Diagnosen noch die Befunde wesentlich verändert haben:
5.2 Der Bericht des Sanatoriums Z.___ (vgl. E. 4.3.1) bezieht sich auf die infolge eines Suizidversuches erfolgte fürsorgerische Unterbringung im November/Dezember 2020 und damit auf einen sehr beschränkten Zeitraum. Entsprechend äusserte die Privatklinik mit Bericht vom 17. Juni 2021 (Urk. 8/38) denn auch, über den weiteren Verlauf keine Aussagen machen zu können. Insoweit die Beschwerdeführerin geltend machte, aus den im Bericht vom 21. Dezember 2020 erfolgten Hinweisen auf einen sozialen Rückzug, eine Abhängigkeit von ihrem Ehemann sowie Gewalterfahrungen mit diesem ergebe sich durchaus eine veränderte Situation (Urk. 1 S. 8), vermag sie nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin zog sich bereits in den Jahren 2016/2017 sozial stark zurück (vgl. etwa Urk. 8/8, 8/21/2, 8/21/9) und eine Abhängigkeit vom Ehemann sowohl aus finanziellen als auch aus gesundheitlichen Gründen lag damals offenkundig ebenfalls schon vor. Bezüglich der Gewalterfahrungen führte das Sanatorium Z.___ in seinem Bericht sodann aus, dass die Eheleute glaubhaft dargelegt hätten, dass es sich dabei um eine einmalige, von beiden Seiten ausgehende körperliche Auseinandersetzung gehandelt hätte (Urk. 8/39).
Auch den Berichten von Dr. Y.___ (vgl. E. 4.3.2) lässt sich sodann keine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation entnehmen, welche Auswirkungen auf die Einschränkungen im Haushaltsbereich haben könnte. Die Psychiaterin stellte wie bereits in den Jahren 2016 und 2017 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3). Insoweit sie als weitere Diagnose die absichtliche Selbstschädigung (ICD-10 X84.9!) angab, ist davon auszugehen, dass sich diese Diagnose ebenfalls im Wesentlichen auf die fürsorgerische Unterbringung von November/Dezember 2020 beziehungsweise die Monate davor bezieht. Jedenfalls scheint es zwischenzeitlich mangels entsprechender Erwähnung nicht zu einer weiteren Hospitalisierung gekommen zu sein und auch eine tagesklinische Behandlung wird offensichtlich nicht in Betracht gezogen. Im Gegenteil fand bis zum Bericht vom 12. April 2021 lediglich einmal pro Monat eine Konsultation vor Ort statt, während weitere Beratungen nur telefonisch erfolgten. In Bezug auf den Psychostatus führte Dr. Y.___ in ihren neueren Berichten weiter aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer tiefen Frustrationstoleranz, Müdigkeit, Schlaflosigkeit, fehlendem Selbstvertrauen, Isolation, starken Ängsten sowie einem fragilen psychischen Zustand leide und auf die psychiatrische Spitex angewiesen sei (vgl. E. 4.3.2). Damit schilderte sie allerdings keine Befunde, welche Hinweis auf eine veränderte gesundheitliche Situation geben würden, hatte sie doch bereits in den Jahren 2016 und 2017 (Urk. 8/19) über einen fragilen psychischen Zustand, eine depressive Grundstimmung, Freudlosigkeit, Verlangsamung, Schläfrigkeit, starke Ängste und Panikattacken sowie eine soziale Phobie berichtet. Einzig der Beizug der psychiatrischen Spitex scheint neu zu sein, gibt aber ebenfalls keinen Hinweis auf veränderte Auswirkungen auf den Haushaltsbereich. Diesbezüglich stellte Dr. Y.___ schon in den Jahren 2016/2017 fest, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt nur mit Schwierigkeiten bewältigen könne und bereits bei kleinstem Druck überfordert sei. Dennoch konnten in der Haushaltsabklärung von April 2017 lediglich Einschränkungen in der Höhe von 10.25 % erhoben werden. Dies wäre im aktuellen Zeitpunkt gleich zu beurteilen, hat sich doch die psychiatrische Befundlage kaum geändert. Auch die Tatsache, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nunmehr offenbar einen längeren Arbeitsweg hat und häufiger Pikett-/Nachtdienst leistet, führt diesbezüglich nicht zu einer grösseren Einschränkung, gilt es doch «lediglich» einen Zweipersonenhaushalt zu führen, wofür der Beschwerdeführerin – selbst bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit – vier Tage pro Woche zur Verfügung stehen und die Arbeiten entsprechend in Etappen über die Woche verteilt und auf Tage gelegt werden können, an welchen es ihr besser geht, sowie dem Ehemann weiterhin eine gewisse Mithilfe im Haushalt trotz etwas strengerer Arbeitsbedingungen zumutbar ist.
Nachdem keine Anhaltspunkte bestehen, wonach sich an der Situation der Beschwerdeführerin sowohl in gesundheitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Haushaltsführung wesentliche Veränderungen ergeben haben, bedurfte es weder weiterer medizinischer Abklärungen noch einer erneuten Haushaltsabklärung. Denn die IV-Stelle kann dann auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizipierte Beweiswürdigung). Darin liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Davon, dass die von ihr getätigten Abklärungen eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin erlaubten, ging die IV-Stelle nach dem Gesagten denn auch zu Recht aus.
5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es seit der letzten Anspruchsprüfung im September 2017 weder zu einer Änderung der Qualifikation noch zu einer wesentlichen Veränderung der gesundheitlichen Situation gekommen ist. Ein Revisionsgrund ist somit zu verneinen.
Die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2021 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Keiser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSchilling